[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Joana Cotar, Uwe Schulz,
Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/17546 –
Umsetzung der Digitalisierung der Justiz und Cyberangriffe auf Kammergerichte
und Oberlandesgerichte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung „Digitalisierung
gestalten“ wurde in der März-2019-Version der Strategie erstmals die
Maßnahme „Digitalisierung der Justiz voranbringen“ angekündigt (
https://www.bil
dung-forschung.digital/files/pdf-umsetzungsstrategie-digitalisierung-data.pdf,
S. 167). Darin werden als Ziele der „medienbruchfreie Austausch zwischen
Polizei und Staatsanwaltschaft von Bund und Ländern“ sowie die
„Interoperabilität mit den Gerichten“ definiert. Diese Ziele sollen durch die Schaffung
einer, in dem „Pakt für den Rechtsstaat“ vereinbarten
„Kommunikationsschnittstelle“ erreicht werden (ebd.).
Ende Januar 2020 wurde der Umfang der Cyberattacke auf das Berliner
Kammergericht seit September 2019 bekannt, die zu einem vollständigen Abfluss
von Zeugennamen oder von Informationen über verdeckte Ermittler in Terror-
und Staatsschutzverfahren geführt haben kann (
http://prarchiv.bundestag.btg/P
ressDok/docview.html;sessionid=6E7773F893E57441D425EDE0?mode=pres
sarchive&doclist=DBT:PressArchiveResultServlet:result_doclist&n=61&p
df=0).
Nach Auffassung der Fragesteller bestehen durch die beabsichtigte Vernetzung
von Polizei, Gerichten und Staatsanwaltschaften von Bund und Ländern
erhebliche Gefährdungen für die Funktionsfähigkeit der Justiz und für die
Geheimhaltung und Integrität von Prozessdaten im Bereich der organisierten
Kriminalität, des internationalen Terrorismus oder anderer schwerer
staatsgefährdender Delikte, wenn nicht zuvor ein hinreichendes Maß an IT-
Sicherheit insbesondere in den beteiligten Landeseinrichtungen hergestellt
wurde.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18271
19. Wahlperiode 19.03.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 18. März 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Aus welchem Grund wurde in der ersten Fassung der
Umsetzungsstrategie „Digitalisierung gestalten“ von November 2018 (
https://www.bundes
finanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Digitalisierung/2018-11-1
5-Digitalisierung-gestalten.pdf?__blob=publicationFile&v=2) noch keine
Maßnahme zur Digitalisierung der Justiz ausgewiesen?
Die Umsetzungsstrategie „Digitalisierung gestalten“ der Bundesregierung
konzentriert sich auf Schwerpunktvorhaben, die die Ministerien identifiziert haben.
Weder die erste Auflage aus November 2018 noch die zweite Auflage aus März
2019 ist hierbei als abschließend zu sehen. Die Bundesregierung wird die
Strategie vielmehr kontinuierlich weiterentwickeln.
2. Seit wann ist dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz bekannt, dass das Thema Digitalisierung nicht nur
Verbraucherschutzaspekte umfasst, sondern auch die Digitalisierung der Justiz selbst,
und auf welchem Wege ist das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz zu dieser Erkenntnis gelangt?
Das Ziel der Digitalisierung verfolgt das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz seit vielen Jahren. Ein Ausdruck hiervon ist die Mitarbeit
des Bundes in der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der
Justiz. Bei allen Bundesgerichten und dem Generalbundesanwalt sind bereits
IT-Fachverfahren im Einsatz.
3. Warum beinhaltet die Maßnahme „Digitalisierung der Justiz
voranbringen“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) keine Ziele im Bereich der IT-
Sicherheit der Justiz?
Die Anforderungen der IT-Sicherheit werden bei allen Vorhaben der
Digitalisierung der Justiz generell mitberücksichtigt, ohne dass es einer ausdrücklichen
Erwähnung dieses Aspektes bedarf.
4. Wurden in dem „Pakt für den Rechtsstaat“ (
https://www.bmjv.de/Shared
Docs/Artikel/DE/2019/020119_Rechtstaat.html) auch weitere Planstellen
für IT-Mitarbeiter in der Justiz geschaffen, wenn nein, warum nicht?
5. Aus welchem Grund wurden in dem „Pakt für den Rechtsstaat“ (ebd.)
zusätzliche Planstellen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei
Bundesgerichtshof, Bundesfinanzhof und Bundesverwaltungsgericht
geschaffen?
6. Kann aus der Bewilligung von Planstellen eine Priorisierung des Themas
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Vergleich zum Thema IT-Sicherheit
abgeleitet werden, wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Ziele und Maßnahmen
des Pakts für den Rechtsstaat zum Personalaufbau und zur Digitalisierung
ergeben sich aus dem MPK-Beschluss zum Pakt für den Rechtsstaat vom 31. Januar
2019, der unter der URL
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/97381
2/1575742/d2aa4f58e3ee33e96a4a28d1ea98d2f5/2019-01-31-beschluss-pakt-re
chtsstaat-data.pdf?download=1 aufrufbar ist.
7. Wurde vor der Vereinbarung der Schaffung einer
Kommunikationsschnittstelle (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zwischen Polizei,
Staatsanwaltschaft und Gerichten von Bund und Ländern eine IT-
Risikoanalyse durchgeführt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, mit welchem Ergebnis und welchen abgeleiteten
Handlungsempfehlungen?
c) Wurden bereits erste Handlungsempfehlungen umgesetzt, wenn ja,
welche, wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Vor der Vereinbarung der Schaffung einer Kommunikationsschnittstelle
zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten von Bund und Ländern wurde
eine IT-Risikoanalyse nicht durchgeführt. Fragen der IT-Sicherheit werden im
Rahmen der auf der Grundlage dieser Vereinbarung durchzuführenden
Konzeptions- und Implementierungsprojekte geprüft und entsprechend
berücksichtigt.
8. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über den Stand der IT-
Ausstattung und insbesondere der IT-Sicherheitssysteme von
Staatsanwaltschaften und Gerichten in den Ländern vor, z. B. am Kammergericht Berlin
oder am Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen, und wenn ja, welche?
Die IT-Ausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften in den Ländern,
einschließlich der dort eingesetzten IT-Sicherheitssysteme, liegt in der
Verantwortung der Länder. Der Bundesregierung liegen keine über die aus der
öffentlichen Berichterstattung bekannten Informationen hinausgehende Erkenntnisse
dazu vor.
Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz stellt
einmal im Jahr Berichte der Länder zusammen, aus denen die Entwicklung des
Einsatzes der Informationstechnik in der Justiz hervorgeht. Diese Berichte sind
unter
https://justiz.de/BLK/laenderberichte/index.php abrufbar.
9. Beinhaltet das in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/15818, Stand
der Umsetzung der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung
„Digitalisierung gestalten“ – Digitalisierung der Justiz voranbringen)
angekündigte Proof of Concept der Kommunikationsschnittstelle Maßnahmen der
IT-Sicherheit?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/15818 erwähnte Proof of Concept
beinhaltet keine spezifischen Maßnahmen der IT-Sicherheit. Die zentralen
Schutzziele der IT-Sicherheit „Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit“
wurden bei der Konzeption und Realisierung des Proof of Concept aber stets
mitgedacht und berücksichtigt. Konkrete Maßnahmen der IT-Sicherheit können
erst für ein künftiges Produktivsystem und in Kenntnis der konkreten
infrastrukturellen Gegebenheiten ermittelt und umgesetzt werden.
10. Was genau versteht die Bundesregierung unter einem Proof of Concept
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/15818), und welcher Begriff in der
offiziellen Landessprache würde sich dafür eignen?
Der Begriff Proof of Concept wird im Projektmanagement üblicherweise als
Bezeichnung eines frühen Projektabschnitts verwendet, bei dem die
Realisierbarkeit des in einem Konzept konkretisierten Projektvorhabens anhand einer
Machbarkeitsstudie oder eines Prototyps überprüft wird. Ein erfolgreicher
Proof of Concept ist Beleg dafür, dass ein Vorhaben prinzipiell technisch und/
oder wirtschaftlich realisierbar ist. Die Verwendung derartiger Entlehnungen
aus der englischen Sprache ist im Projektmanagement wie auch generell im IT-
Bereich üblich.
11. Welchen Umfang hat das Proof of Concept (ebd.) im hier vorliegenden
Fall der Kommunikationsschnittstelle?
Gegenstand des in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/15818 erwähnten Proof of
Concept war zum einen die Frage, über welche Kommunikationsinfrastruktur
Justiz und Polizei sicher und zuverlässig Daten austauschen können und zum
anderen, wie die beiden XÖV-Datenstandards xPolizei und xJustiz so
aufeinander abgebildet werden können, dass eine verlustfreie Datenübermittlung in
beide Richtungen sichergestellt werden kann. Die Erkenntnisse aus dem Proof of
Concept bilden eine der Grundlagen der weiteren Konzeption und Realisierung
einer Kommunikationsschnittstelle zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und
Gerichten von Bund und Ländern.
12. Sieht die Bundesregierung das Risiko, dass durch einen Abfluss oder die
Manipulation von Daten durch die Cyberattacke auf das Berliner
Kammergericht (
https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2020/01/berlin-kammer
gericht-arbeitsfaehig-februar-cyberangriff.html) die Arbeit von
Bundeskriminalamt, Bundesverfassungsschutz oder anderen Bundesbehörden
bei Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität, des
internationalen Terrorismus oder anderer schwerer staatsgefährdender Delikte
beeinträchtigt wird, wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht den Abfluss oder die Manipulation von Daten im
Zuge von erfolgreichen Cyberattacken als mögliches
Grundgefährdungsszenario. Hinsichtlich der Cyberattacke auf das Berliner Kammergericht liegen aber
keine Hinweise vor, dass die Arbeit von Bundeskriminalamt, Bundesamt für
Verfassungsschutz oder anderer Bundesbehörden bei Ermittlungen im Bereich
der organisierten Kriminalität, des internationalen Terrorismus oder anderer
schwerer staatsgefährdender Delikte beeinträchtigt wird.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob im Laufe der Aufarbeitung
des Cyberangriffs auf das Berliner Kammergericht die entsprechenden
Regelungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt
wurden, insbesondere in Bezug auf möglicherweise betroffene
Mitarbeiter von Bundessicherheitsbehörden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
14. Hat das Berliner Kammergericht oder haben andere Berliner
Landesbehörden ein Amtshilfeersuchen an das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) oder an andere Bundesbehörden zur Abwehr
der Cyberattacke auf das Berliner Kammergericht von September 2019
gestellt?
a) Wenn ja, wann, durch wen, in welcher Form, und mit welchem
Inhalt?
b) Wie, und wann wurde das Ersuchen von den entsprechenden
Bundesbehörden beschieden?
c) War das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
in irgendeiner Art an der Abwehr oder Aufarbeitung der
Cyberattacke auf das Berliner Kammergericht von September 2019
beteiligt, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet.
An das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder eine
andere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat wurde vom Berliner Kammergericht oder einer
Berliner Landesbehörde kein Amtshilfeersuchen zur Abwehr der Cyberattacke
von September 2019 übermittelt.
Im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im VerwaltungsCERT-
Verbund (VCV) hat das BSI das CERT.Berlin auf Grundlage der vom IT-
Planungsrat beschlossenen Geschäftsordnung VCV unterstützt.
15. Hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, ob es sich bei den Hackern
des Berliner Kammergerichts um dieselbe russische Hackergruppe
handelt, die auch bereits der Cyberangriffe auf den Bundestag verdächtigt
und geheimhin als „APT 28 Fancy Bear“ bezeichnet wird (
https://www.v
erfassungsschutz.de/de/aktuelles/schlaglicht/schlaglicht-2017-06-die-russ
ische-angriffskampagne-apt-28)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Sieht die Bundesregierung nach wie vor keine Notwendigkeit der
Definition eines digitalen Verteidigungsfalls (
https://www.bundestag.de/presse/
hib/655786-655786), wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung den Begriff „digitaler
Verteidigungsfall“ zu definieren. Dieser stellt keinen Rechtsbegriff dar und wird durch
die Bundesregierung auch nicht verwendet. Alle Voraussetzungen des
Verteidigungsfalls sind abschließend und hinreichend in Artikel 115a GG geregelt und
im Einzelfall anhand der konkreten Situation zu beurteilen.
17. Werden die IT-Systeme an Bundesgerichten nach Kenntnis der
Bundesregierung, wie im Fall des Kammergerichts Berlin (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller), ebenfalls durch die Gerichte selbst oder durch
professionelle Dienstleister betrieben?
Die IT-Systeme in den Bundesgerichten werden durch die Gerichte selbst mit
spezialisiertem IT-Personal betrieben.
18. Werden die IT-Systeme an Bundesgerichten, wie im Fall des
Kammergerichts Berlin ausgeblieben, nach Kenntnis der Bundesregierung
regelmäßig durch externe Gutachter auditiert, und wenn nein, warum nicht?
Ja. Gemäß des Umsetzungsplans Bund 2017 sind die Behörden/Gerichte in der
Bundesverwaltung überdies verpflichtet, regelmäßige Revisionen/Audits
durchzuführen.
19. Sieht die Bundesregierung in der Schaffung einer
Kommunikationsschnittstelle (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) mit
Staatsanwaltschaften und Gerichten in den Ländern ein IT-Sicherheitsrisiko für
Bundesanwaltschaft und Bundesgerichte, wenn nein, warum nicht?
Jede Schnittstelle stellt grundsätzlich eine abstrakte Gefahr für die IT-Sicherheit
dar. Definierte Schnittstellen mit konkreten Austauschformaten erhöhen
allerdings typischerweise die IT-Sicherheit gegenüber dem Einsatz unspezifischer
Austauschformate wie E-Mail.
20. Wird der Cyberangriff auf das Berliner Kammergericht die weitere
Umsetzung der Maßnahme „Digitalisierung der Justiz voranbringen“ der
Umsetzungsstrategie der Bundesregierung „Digitalisierung gestalten“
verzögern?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, in welchem Ausmaß?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Der Cyberangriff auf das Berliner Kammergericht wird nach Einschätzung der
Bundesregierung die weitere Umsetzung der Maßnahme „Digitalisierung der
Justiz voranbringen“ der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung
„Digitalisierung gestalten“ nicht verzögern. Grundsätzlich wurden und werden
Anforderungen der IT-Sicherheit bei allen Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung der
Justiz umfassend berücksichtig. Die Erfahrungen aus dem Cyberangriff auf das
Berliner Kammergericht sind geeignet, die Beteiligten für Aspekte der IT-
Sicherheit noch weiter zu sensibilisieren. Projektverzögerungen sind deshalb
aber nicht zu erwarten.
21. Sieht die Bundesregierung durch einen vergleichbaren Cyberangriff auf
ein oder mehrere Bundesgerichte den Rechtsstaat gefährdet?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, in welchem Ausmaß?
Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht den Rechtsstaat durch einen vergleichbaren
Cyberangriff auf ein oder mehrere Bundesgerichte nicht gefährdet. Die Prinzipien des
Rechtsstaats, wie die Achtung der Grundrechte, die Gewaltenteilung und die
Bindung staatlichen Handelns an Recht und Gesetz, gelten auch im Falle einer
vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzelner Gerichte
unverändert fort.
22. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, IT-Systeme der Judikative
als kritische Infrastruktur einzustufen, und wenn nein, warum nicht?
Infrastrukturen gelten dann als „kritisch“, wenn sie für die Funktionsfähigkeit
moderner Gesellschaften von wichtiger Bedeutung sind und ihr Ausfall oder
ihre Beeinträchtigung nachhaltige Störungen im Gesamtsystem zur Folge hat.
Kritische Infrastrukturen können aufgrund ihrer technischen, strukturellen und
funktionellen Spezifika in unverzichtbare technische Basisinfrastrukturen und
unverzichtbare sozioökonomische Dienstleistungsinfrastrukturen unterschieden
werden. Die Nationale Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen
(KRITIS-Strategie) der Bundesregierung stuft Justizeinrichtungen ausdrücklich
als unverzichtbare sozioökonomische Dienstleistungsinfrastrukturen ein. Die
IT-Systeme der Justizeinrichtungen sind für deren Arbeitsfähigkeit essentiell.
23. Hält die Bundesregierung eine Meldepflicht von Hackerangriffen auf
Gerichte an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
für sinnvoll, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat eine Meldepflicht von Hackerangriffen auf
Bundesgerichte an das BSI bereits in § 4 BSIG i. V. m. der „Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über das Meldeverfahren gemäß § 4 Absatz 6 BSIG“ geregelt. Da
den Bundesgerichten – der Rechtsprechung – eine besondere
verfassungsrechtliche Unabhängigkeit zukommt, sind die Bundesgerichte grundsätzlich von der
Meldepflicht ausgenommen, wenn eine Übermittlung dieser besonderen
Unabhängigkeit widerspricht. Die Bundesgerichte können auf freiwilliger Basis
Informationen übermitteln (vgl. § 3 der Verwaltungsvorschrift).
Für eine Meldepflicht der Gerichte der Länder gegenüber dem BSI sieht die
Bundesregierung aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik
Deutschland keine Grundlage. Derartige Meldepflichten können allenfalls – unter
Beachtung der vorgenannten Unabhängigkeit der Rechtsprechung – auf
Landesebene umgesetzt werden.
24. Welche Cyberangriffe auf Bundesgerichte gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Oktober 2017?
Der Bundesregierung sind keine Cyberangriffe auf Bundesgerichte seit Oktober
2017 bekannt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]