[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/17643 –
Leiharbeit − Struktur und Entlohnung im Jahr 2019
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Entwicklungen in der Leiharbeit stehen weiterhin im öffentlichen
Interesse. Dabei geht es insbesondere um die Entlohnung der Leiharbeitskräfte im
Vergleich zum Stammpersonal und die Frage, inwiefern Leiharbeitskräfte
stärker von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Von Interesse sind in diesem
Zusammenhang zudem die Auswirkungen der Reform der Arbeitnehmerüberlassung,
die im April 2017 in Kraft trat. Denn die Zielsetzung der Reform war
ambitioniert: „Arbeitnehmerüberlassung soll gute Arbeit sein“, wozu „berufliche
Sicherheit ebenso wie ein fairer Lohn“ gehören (Gesetz zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, Bundestagsdrucksache
18/9232, Begründung, S. 14).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Interesse der Fragesteller den
beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gilt und weniger
dem Wirtschaftszweig der Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn abwechselnd
nach Leiharbeitnehmern und nach Leiharbeitsunternehmen gefragt wurde. Im
Rahmen der Beantwortung der vorliegenden Anfrage wird daher aus Gründen
der Konsistenz und Vergleichbarkeit stets auf das Merkmal
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer aus der Meldung zur Sozialversicherung
abgestellt und nicht auf den Wirtschaftszweig Arbeitnehmerüberlassung.
Auswertungen zum Wirtschaftszweig Arbeitnehmerüberlassung würden sowohl die
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer als auch das Personal der
Verleihbetriebe umfassen, welches nicht als Leiharbeitnehmerin oder
Leiharbeitnehmer beschäftigt wird.
In der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird
üblicherweise der Juni-Wert als Jahreswert verwendet.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18333
19. Wahlperiode 24.03.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
20. März 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr
2019 insgesamt in Deutschland in Leiharbeitsfirmen beschäftigt;
a) wie viele davon waren absolut und prozentual in Verleihfirmen mit
Sitz im Ausland angestellt, und
b) welcher prozentuale Anteil der Leiharbeit an der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ergibt sich daraus
(bitte jeweils differenziert nach Geschlecht und jeweils mit
Vergleichszahlen 2017 und 2018 und in einer separaten Anlage differenziert nach
Bundesländern angeben)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA gab es im Juni 2019 rund
33,41 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, darunter rund
830.000 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Der Anteil der
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer an allen sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten betrug 2,5 Prozent.
Weitere Ergebnisse nach den erfragten Differenzierungen können Tabelle 1 im
Anhang* von einer Drucklegung entnommen werden. Eine Differenzierung der
Betriebe nach dem Geschäftssitz des Mutterkonzerns (z. B. ob dieser im
Ausland liegt) ist nicht möglich.
2. Wie war nach Kenntnis der Bundesregierung die Altersstruktur der
Leiharbeitskräfte im Jahr 2019 (bitte absolut und prozentual, differenziert nach
Geschlecht und mit Vergleichszahlen 2017 und 2018 angeben)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA war im Juni 2019 mit einem
Anteil von 31,4 Prozent der größte Anteil der sozialversicherungspflichtig
beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in der Altersgruppe
25 bis 34 Jahre.
Weitere Ergebnisse nach den erfragten Differenzierungen können Tabelle 2 im
Anhang* von einer Drucklegung entnommen werden.
3. Wie viele der Leiharbeitskräfte hatten nach Kenntnis der Bundesregierung
im Jahr 2019 absolut und prozentual
a) keinen Berufsabschluss;
b) einen anerkannten (nichtakademischen) Berufsabschluss;
c) einen akademischen Berufsabschluss;
d) keine beruflichen Erfahrungen direkt nach der Schule bzw.
Berufsabschluss
(bitte jeweils differenziert nach Geschlecht und mit Vergleichszahlen 2017
und 2018 angeben)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA hatten im Juni 2019 mit
einem Anteil von 53,2 Prozent die meisten der sozialversicherungspflichtig
beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern einen beruflichen
oder einen schulischen Berufsabschluss.
Weitere Ergebnisse nach den erfragten Differenzierungen können Tabelle 3 im
Anhang* von einer Drucklegung entnommen werden. Der Bundesregierung
liegen keine Erkenntnisse zu Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern vor,
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/18333 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
die ohne berufliche Erfahrungen direkt nach der Schule bzw. nach dem
Berufsabschluss eine Tätigkeit in der Arbeitnehmerüberlassung aufgenommen haben.
4. Wie viele der Leiharbeitskräfte wurden im Jahr 2019 nach Kenntnis der
Bundesregierung absolut und prozentual mit dem Anforderungsniveau
„Helfer“, „Fachkraft“, „Spezialist“ bzw. „Experte“ eingesetzt, und wie viel
Prozent haben demnach Tätigkeiten verrichtet, die nicht ihrer
Qualifikation entsprochen haben (bitte differenziert nach Geschlecht und mit
Vergleichszahlen 2017 und 2018 angeben)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA gingen im Juni 2019 mit
einem Anteil von 53,6 Prozent die meisten der sozialversicherungspflichtig
beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern einer Helfertätigkeit
nach.
Mit Hilfe der Differenzierung des Anforderungsniveaus der ausgeübten
Tätigkeit nach dem Merkmal Berufsabschluss kann näherungsweise eine Aussage
darüber getroffen werden, wie viele Personen eine Tätigkeit über bzw.
unterhalb ihrer formalen Qualifikation ausüben.
Demnach wären die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die eine
Helfertätigkeit ausüben und über einen Berufsabschluss oder einen akademischen
Abschluss verfügen, sowie diejenigen, die als Fachkraft bzw. Spezialist
arbeiten und einen akademischen Abschluss erworben haben, unterhalb ihrer
formalen Qualifikation tätig. Dagegen wären Personen, die als Experten tätig sind
und einen Berufsabschluss haben sowie diejenigen, die als Fachkraft, Spezialist
oder Experte arbeiten und über keinen Berufsabschluss verfügen, oberhalb ihrer
formalen Qualifikation beschäftigt.
Im Juni 2019 waren 27,1 Prozent der sozialversicherungspflichtigen
beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer unterhalb ihrer formalen
Qualifikation tätig, während 6,2 Prozent einer Beschäftigung nachgingen, die
über ihrer erworbenen formalen Qualifikation lag.
Weitere Ergebnisse nach der erfragten Differenzierung können den Tabellen 4
bis 10 im Anhang* von einer Drucklegung entnommen werden. Bei der
Interpretation ist zu berücksichtigen, dass bei einem hohen Anteil der
sozialversicherungspflichtig beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
keine Angaben zum Berufsabschluss vorliegen. Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass vergleichsweise grobe und unterschiedliche Kategorien miteinander
verglichen werden. Zudem handelt es sich um Meldungen der Arbeitgeber zur
Sozialversicherung, die lediglich einen bestimmten Zeitpunkt abbilden, so dass
der Zustand zeitlich befristet sein kann.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/18333 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2019 die
durchschnittliche Brutto-Entlohnung sowie der Medianverdienst der
abhängig Beschäftigten insgesamt über alle Branchen und im Vergleich dazu
in der Leiharbeitsbranche
a) für Beschäftigte ohne Berufsabschluss, mit einem anerkannten
(nichtakademischen) Berufsabschluss bzw. mit akademischem
Berufsabschluss insgesamt über alle Branchen und im Vergleich dazu in der
Leiharbeitsbranche;
b) für Beschäftigte mit dem Anforderungsniveau „Helfer“, „Fachkraft“,
„Spezialist“ bzw. „Experte“ über alle Branchen und im Vergleich dazu
in der Leiharbeitsbranche
(bitte jeweils differenziert nach Geschlecht und mit Vergleichszahlen 2017
und 2018 angeben)?
6. Wie hoch ist nach Kenntnis oder nach Einschätzung der Bundesregierung
der Anteil der Leiharbeitskräfte, die weniger verdienen als vergleichbare
Beschäftigte?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Als Grundlage für die Beantwortung der Fragen wurde das Merkmal „Entgelt“
aus der Beschäftigungsstatistik der BA herangezogen. Auswertungen liegen bis
zum Jahr 2018 vor. Das im Rahmen der Beschäftigungsstatistik abgebildete
sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt umfasst alle laufenden oder
einmaligen Einnahmen aus der Hauptbeschäftigung bis zur sogenannten
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Auswertungen zu den
Entgelten werden jeweils nur für Beschäftigte am 31. Dezember eines Jahres
durchgeführt. Die Angaben über das sozialversicherungspflichtige
Bruttoarbeitsentgelt beziehen sich immer auf einen spezifischen Beschäftigungszeitraum,
der das gesamte Kalenderjahr, im Extremfall aber auch nur einen Tag umfassen
kann. Um vergleichbare Angaben zu erhalten, werden die Entgeltangaben
deshalb auf einen einheitlichen Zeitraum normiert. Ergebnisse zu den
Bruttomonatsentgelten liegen klassiert in 50 Euro-Schritten vor. Aus den klassierten
Daten kann approximativ der Median ermittelt werden. Die Auswertungen sind
auf solche sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte eingeschränkt, die
nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen und für die keine (gesetzlichen)
Sonderregelungen gelten (Kurzbezeichnung: sozialversicherungspflichtig
Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe). Auf diese Weise können Vergleiche
durchgeführt werden, die in ihrer Aussagekraft nicht durch Unterschiede in der
Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse beeinflusst sind.
Bei Entgeltvergleichen ist grundsätzlich zu beachten, dass sich beschäftigte
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer von nicht als Leiharbeitnehmer
Beschäftigten teils erheblich unterscheiden, beispielsweise in ihren
soziodemographischen Eigenschaften oder in der Stabilität ihrer individuellen
Erwerbsbiographien. Ein einfacher Vergleich der mittleren Bruttoarbeitsentgelte greift
daher zu kurz und dient nur als erster Anhaltspunkt. Berücksichtigt man
zusätzlich die systematischen Unterschiede zwischen den beiden Gruppen, verringert
sich die Lohndifferenz deutlich. Auch die Beschäftigungsstruktur bei
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern unterscheidet sich von der
Beschäftigung insgesamt merklich. So übt gut die Hälfte aller vollzeitbeschäftigten
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer eine Helfertätigkeit aus, die im
Allgemeinen eine niedrigere Entlohnung mit sich bringt. Zur Beantwortung der
Frage, inwieweit der Unterschied der mittleren Entgelte von Leiharbeitnehmern
und Nichtleiharbeitnehmern strukturell bedingt ist, hat die Statistik der BA den
Methodenbericht „Bereinigter Pay Gap von Leiharbeitnehmern“ erstellt (http://
bpaq.de/bmas-a6).
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA betrug im Jahr 2018 das
mittlere Bruttomonatsentgelt (Median) von sozialversicherungspflichtig
vollzeitbeschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern der
Kerngruppe 1.928 Euro, während nicht Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ein
Bruttomonatsentgelt von 3.347 Euro erzielten.
Weitere Ergebnisse nach den erfragten Differenzierungen können den Tabelle
11 und 12 im Anhang* von einer Drucklegung entnommen werden.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnis vor, wie viele
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ein geringeres Bruttomonatseinkommen erzielen als
vergleichbare Beschäftigte. Der Tabelle 13 im Anhang* von einer Drucklegung
kann jedoch entnommen werden, in welchen Berufssegmenten
(Zusammenfassungen von Berufshauptgruppen der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB
2010), siehe
http://bpaq.de/bmas-a7) sozialversicherungspflichtig beschäftigte
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Mittel ein geringeres
Bruttomonatsentgelt erzielten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 10 verwiesen.
7. Wie viele Leiharbeitskräfte waren nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2019 absolut und prozentual nach einem, drei, sechs, neun, zwölf, 15
und 18 Monaten
a) wieder arbeitslos gemeldet;
b) in einem anderen Verleihunternehmen beschäftigt;
c) in einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Leiharbeit beschäftigt; und
d) wie viele Leiharbeitskräfte wurden vom Entleihbetrieb übernommen
(bitte jeweils differenziert nach Geschlecht und mit Vergleichszahlen 2017
und 2018 angeben)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA wurden im ersten Halbjahr
2019 rund 537.000 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern beendet. Von denen waren
30 Tage nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rund 112.000
wieder als Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer tätig, während weitere
rund 181.000 Personen nicht als Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
beschäftigt waren.
Weitere Ergebnisse zum Verbleib von ehemaligen sozialversicherungspflichtig
beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern 30 und 90 Tage
nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses können den Tabellen 14 bis
16** im Anhang von einer Drucklegung entnommen werden.
Darüberhinausgehende Ergebnisse liegen aufgrund einer Wartezeit von sechs Monaten in der
Beschäftigungsstatistik für das Jahr 2019 noch nicht vor.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/18333 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
** Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/18333 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
8. Inwiefern wurde nach Ansicht der Bundesregierung mit der Reform des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) das Prinzip „gleicher Lohn
für gleiche Arbeit“ ohne Schlupflöcher erreicht, so wie es die damalige
Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles angekündigt
hatte (Reuters, 10. Mai 2016), und mit welchen Zahlen wird diese
Einschätzung begründet?
9. Inwiefern hat die Überlassungshöchstdauer die „Wahrscheinlichkeit“
erhöht, „dass Leiharbeitskräfte von Entleihern in die Stammbelegschaft
übernommen werden“ (Antwort zu den Fragen 5 bis 5d der Kleinen
Anfrage „Reform der Leiharbeit“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN auf Bundestagsdrucksache 18/9723), und mit welchen Zahlen wird
diese Einschätzung begründet?
10. Inwiefern wurde nach Einschätzung der Bundesregierung die Zielsetzung
erreicht, dass durch die Höchstüberlassungsdauer einer „dauerhaften
Substitution von Stammbeschäftigten“ (Gesetz zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze,
Bundestagsdrucksache 18/9232, Begründung, S. 20) entgegengewirkt wird, und mit
welchen Zahlen wird diese Einschätzung begründet?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird, wie in § 20 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) normiert, evaluiert. Die Evaluation
betrifft auch die Wirkung der wesentlichen mit dem Gesetz zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze eingeführten
gesetzlichen Neuerungen. Das hierfür erforderliche europaweite Vergabeverfahren
wurde durchgeführt und Ende letzten Jahres der Zuschlag erteilt. Die
Ergebnisse der Evaluation sind nicht vor Ende des Jahres 2021 zu erwarten.
Generell gilt, dass der Verleiher gemäß § 8 Absatz 1 AÜG verpflichtet ist, der
Leiharbeitnehmerin bzw. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung
an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).
Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur aufgrund eines Tarifvertrages möglich.
Hinsichtlich des Arbeitsentgelts sind tarifvertragliche Abweichungen
grundsätzlich nur in den ersten neun Monaten des Einsatzes möglich, es sei denn, der
Tarifvertrag sieht vor, dass spätestens nach 15 Monaten einer Überlassung an
einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem
Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt
vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist
und spätestens nach einer sechswöchigen Einarbeitungszeit eine stufenweise
Heranführung an dieses Arbeitsentgelt erfolgt.
Die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelte Überlassungshöchstdauer
von 18 Monaten führt dazu, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
nach dieser Einsatzzeit den Einsatz beenden müssen. Der Inhaber des
Einsatzbetriebs muss spätestens dann entscheiden, ob er der Leiharbeitnehmerin oder
dem Leiharbeitnehmer ein Angebot zur Übernahme in die Stammbelegschaft
machen will, um die eingearbeitete und bekannte Arbeitskraft zu behalten.
Unterstützt wird diese Wirkung der Überlassungshöchstdauer durch
tarifvertragliche Regelungen, die nach einer bestimmten Einsatzdauer vorsehen, dass
Leiharbeitskräften vom Entleiher ein Übernahmeangebot zu machen ist. Solche
Regelungen existieren beispielsweise in der Metall- und Elektroindustrie.
Wird die zulässige Überlassungshöchstdauer gesetzeswidrig überschritten, sieht
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als Rechtsfolge des überlangen Verleihs
vor, dass das Arbeitsverhältnis der Leiharbeitskraft vom Verleiher auf den
Entleiher übergeht. Damit gilt: Diejenige Leiharbeitskraft, die länger als 18
Monate bei einem Entleiher beschäftigt ist, erhält ein Arbeitsverhältnis zum
Entleiher.
Im November 2017 hatte die Anzahl der Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer mit rund 1,08 Millionen ihren vorläufigen Höchststand erreicht.
Ende 2017 wurde die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten
aufgrund einer Übergangsregelung erstmals erreicht. Danach war die
Beschäftigung in der Zeitarbeit rückläufig. Anfang 2020 lag die Beschäftigung bei rund
900.000 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern. Die Bundesagentur
für Arbeit führt diesen Beschäftigungsrückgang zunächst auf die gesetzliche
Neuregelung und dann zunehmend auch auf konjunkturelle Gründe zurück
(vgl. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt, Aktuelle Entwicklungen in der
Zeitarbeit, Januar 2020, S. 6).
Drucksache 19/18333 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/18333 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/18333 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/18333 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/18333 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/18333 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/18333 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/18333 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/18333 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/18333 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/18333 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]