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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Cloudnutzung der Bundesregierung und Erfordernisse des Datenschutzes

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

08.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1783311.03.2020

Cloudnutzung der Bundesregierung und Erfordernisse des Datenschutzes

der Abgeordneten Joana Cotar, Uwe Schulz, Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) führt auf seiner Homepage unter der Überschrift „Cloud Computing Grundlagen“ (https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/CloudComputing/Grundlagen/Grundlagen_node.html) aus, dass es bisher keine allgemeingültige Definition des Begriffs Cloud Computing gibt. Das BSI verweist daher auf die Definition der US-amerikanischen Standardisierungsstelle NIST (National Institute of Standards and Technology), die auch von der ENISA (European Network and Information Security Agency) verwendet wird. Entsprechend hat das BSI folgende Definition für den Begriff „Cloud Computing“ festgelegt: „Cloud Computing bezeichnet das dynamisch an den Bedarf angepasste Anbieten, Nutzen und Abrechnen von IT-Dienstleistungen über ein Netz. Angebot und Nutzung dieser Dienstleistungen erfolgen dabei ausschließlich über definierte technische Schnittstellen und Protokolle. Die Spannbreite, der im Rahmen von Cloud Computing angebotenen Dienstleistungen, umfasst das komplette Spektrum der Informationstechnik und beinhaltet unter anderem Infrastruktur (z. B. Rechenleistung, Speicherplatz), Plattformen und Software“ (ebd.).

Zahlreiche Bundesbehörden in Deutschland nutzen bereits heute eine Vielzahl von externen Cloud-Diensten in Europa und in Drittstaaten (https://www.egovernment-computing.de/welche-cloud-dienste-nutzt-die-bundesverwaltung-a-840885/). Dabei ist nach Ansicht der Fragesteller nicht auszuschließen, dass auch kritische und sensible Daten im Sinne des Artikels 5 (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an die externen Cloud-Dienste übermittelt und übergeben werden.

Ein wesentlicher Punkt bei der Übermittlung und Übergabe von Daten im Sinne der DSGVO ist die Bestimmung der zu verarbeitenden Daten. „So ist die Einforderung von Sicherheitsanforderungen insbesondere abhängig von den Daten, die in der externen Cloud verarbeitet werden sollen“ (https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Mindeststandards/Umsetzungshinweise_Mindeststandards_Externe_Cloud-Dienste.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 5). Aus diesem Grund führte das BSI auch eine Tabelle zur Datenkategorisierung für die Stellen des Bundes ein (ebd.).

Es wurden dabei vier Kategorien durch das BSI festgelegt (ebd.):

  • Kategorie 1 „Privat- und Geschäftsgeheimnisse gemäß StGB (Strafgesetzbuch) § 203“
  • Kategorie 2 „Personenbezogene Daten“
  • Kategorie 3 „Verschlusssachen gemäß VSA (Verschlusssachenanweisung)“ und
  • Kategorie 4 „sonstige Daten“

Bei der Übermittlung und Übergabe von Daten an (externe) Cloud-Diensteanbieter im Sinne des Artikels 5 DSGVO tritt somit die Bundesverwaltung nach Auffassung der Fragesteller als Cloud-Nutzer, also als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auf. Der (externe) Cloud-Provider tritt demnach im Sinne der DSGVO als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter der Bundesverwaltung auf. Gemäß § 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Verbindung mit § 62 BDSG hat der Verantwortliche, somit die öffentlichen Stellen des Bundes (§ 1 BDSG), für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. Diesbezüglich sind auch die Vorgaben des Kapitels IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter)DSGVO maßgeblich, da bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Auftragsverarbeitung Artikel 28 und 29 DSGVO) sowie die entsprechenden Nachweispflichten des Cloud-Anbieters zur Einhaltung des technischen und organisatorischen Datenschutzes anzuwenden sind.

Bei Cloud-Lösungen außerhalb der Europäischen Union (z. B. in den USA) bedeutet dies einen internationalen Datentransfer gemäß den Maßgaben der DSGVO (Kapitel V DSGVO), in welchem die Vorgaben der DSGVO zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen gewährleistet werden müssen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Werden durch die Bundesregierung Daten der Kategorien 1 bis 3 der BSI-Datenkategorisierung (vgl. Vorbemerkung) an externe Anbieter von Cloud-Diensten in der EU übermittelt bzw. übergeben, und welche Daten werden an externe Anbieter für Cloud-Dienste in der EU übermittelt und übergeben?

Wenn ja, aus welchen konkreten Gründen werden Daten der Kategorien 1 bis 3 der BSI-Datenkategorisierung an externe Anbieter von Cloud-Diensten in der EU übermittelt bzw. übergeben, und welche externen Anbieter von Cloud-Diensten in der EU werden diesbezüglich von der Bundesregierung genutzt?

2

Kann die Bundesregierung gewährleisten, dass die an externe Anbieter von Cloud-Diensten in der EU übermittelten bzw. übergebenen Daten den datenschutzrechtlichen Maßgaben der DSGVO (Kapitel IV) und des BDSG entsprechen?

3

Wurden mit allen externen Anbietern von Cloud-Diensten, die die Bundesregierung nutzt, Auftragsverarbeitungsverträge im Sinne des BDSG, insbesondere des § 62 Absatz 2, sowie der DSGVO abgeschlossen?

a) Wenn ja, mit welchen externen Anbietern von Cloud-Diensten wurden Auftragsverarbeitungsverträge im Sinne des BDSG und der DSGVO abgeschlossen?

b) Wenn nein, warum nicht?

4

Welche Daten im Sinne der Datenkategorisierung des BSI werden von der Bundesregierung an externe Anbieter für Cloud-Dienste außerhalb der EU (internationaler Datentransfer, Kapitel V DSGVO) übermittelt und übergeben?

5

Werden durch die Bundesregierung Daten der Kategorien 1 bis 3 der BSI-Datenkategorisierung (vgl. Vorbemerkung) an externe Anbieter von Cloud-Diensten außerhalb der EU (internationaler Datentransfer, Kapitel V DSGVO) übermittelt bzw. übergeben, und werden die Bestimmungen des Beschlusses 2015/5 (https://www.cio.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Bundesbeauftragter-fuer-Informationstechnik/IT_Rat_Beschluesse/beschluss_2015_05.pdf?__blob=publicationFile) über die Kriterien für die Nutzung von Cloud-Diensten der IT-Wirtschaft durch die Bundesverwaltung angewandt?

Wenn ja, aus welchen konkreten Gründen werden Daten der Kategorien 1 bis 3 der BSI-Datenkategorisierung an externe Anbieter von Cloud-Diensten außerhalb der EU (internationaler Datentransfer, Kapitel V DSGVO) übermittelt bzw. übergeben, und welche externen Anbieter von Cloud-Diensten außerhalb der EU werden diesbezüglich von der Bundesregierung genutzt?

6

Kann die Bundesregierung gewährleisten, dass die von ihr an externe Anbieter von Cloud-Diensten außerhalb der EU im Sinne eines internationalen Datentransfers übermittelten bzw. übergebenen Daten den datenschutzrechtlichen Maßgaben der DSGVO (Kapitel IV und V) entsprechen?

7

Wie verfährt in diesem Zusammenhang die Bundesregierung mit dem bei US-Providern anzuwendenden Privacy Shield (Artikel 29-EU-Datenschutzgruppe) im Verhältnis zur DSGVO insbesondere bei der Übermittlung bzw. Übergabe von personenbezogenen Daten?

8

Hat die Bundesregierung Kenntnis, für welche Empfängerländer im Sinne des internationalen Datentransfers gemäß der DSGVO ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (Artikel 45 DSGVO) oder eine geeignete Garantie (Artikel 46 DSGVO) vorliegt?

Berlin, den 6. März 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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