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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Tätigkeit des Zolls zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

02.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1799017.03.2020

Tätigkeit des Zolls zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus

der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Schon seit vielen Jahren wird die Bedeutung des Zolls als Sicherheitsbehörde des Bundes betont, die ihn von einer reinen Finanzbehörde unterscheide. Zuletzt hat die Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZfdG) diese Bedeutung erneut unterstrichen. So wurde im § 3 Absatz 7 Nummer 3 des neuen Zollfahndungsdienstgesetzes (ZfdG-neu) eine nicht weiter konturierte Aufgabe der Zusammenarbeit mit den „für den Staatsschutz zuständigen Stellen“ an das Zollkriminalamt übertragen, womit die polizeilichen Staatsschutzdienststellen gemeint sind. Die Gesetzesbegründung rekurriert dabei auf eine bereits bestehende „Koordinierungsstelle Terrorismusbekämpfung“ (KoSt TE) im Zollkriminalamt (ZKA), die schon bislang „für die Zusammenführung, Bewertung und Bearbeitung sämtlicher, die Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus betreffender Informationen in der Zollverwaltung verantwortlich ist und die Koordination mit den Staatsschutzstellen unterstützt. Sie wirkt bei der Beobachtung der nationalen wie internationalen Sicherheitslage mit und bewertet diese für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung“ (Bundestagsdrucksache 19/12088, S. 83). Welche Bezüge genau zwischen der terrorismusbezogenen Sicherheitslage und den Zuständigkeiten des Zoll bestehen, bleibt nach Ansicht der Fragesteller dabei allerdings im Dunkeln. Bezüge zu Terrorismusfinanzierung entdecken ermittelnde Polizeibehörden im Zuge ihrer Ermittlungen zu Straftatbeständen aus dem Terrorismusstrafrecht, nach Ansicht der Fragesteller sind aber keine Fälle bekannt, in denen die Ermittlungen zunächst den Verdacht der Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hatten und dann in den laufenden Ermittlungen Verdachtsmomente zu weiteren Straftatbeständen generiert wurden. Der Zoll hat noch in keinem bekannten Fall eine wahrnehmbare Rolle gespielt – oder sie wurde nicht publik.

Eine Aufgabenerweiterung und Befugniserweiterung hat das Zollkriminalamt mit der Novelle des ZfdG in der deutlichen Erweiterung des § 23 ZfdG a. F. zu den §§ 72 ff. ZfdG-neu. Demnach fallen nicht mehr nur Proliferationsverstöße und Embargoverstöße unter die zu verhindernden Straftaten, sondern auch der Handel mit Gütern, „die zu terroristischen Zwecken“ bestimmt oder geeignet sind (§ 72 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a) ZfdG-neu). Bestehen Anhaltspunkte, dass sich eine Zielperson in absehbarer Zeit an solchen Handlungen beteiligen könnte, kann das Zollkriminalamt ihre Kommunikation überwachen. Dabei generierte Erkenntnisse können an Polizeidienststellen übermittelt werden, wenn sich aus ihnen tatsächliche Anhaltspunkte für schwere und terroristische Straftaten (§§ 89a, c, 129a, 129a i. V. m. 129b des Strafgesetzbuches (StGB)) hervorgehen. Dem Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst können sie übermittelt werden, wenn sie mutmaßlich zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Hier haben sich die Übermittlungsbefugnisse von der alten zur neuen Fassung des ZfdG nicht wesentlich geändert.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Zollkriminalamt i. S. d. § 23d Absatz 1 Nummer 1 ZfdG personenbezogene Daten an Polizeibehörden übermittelt, und in wie vielen dieser Fälle bestanden Bezüge zu Straftaten nach dem Terrorismusstrafrecht (bitte ab 2014 nach Jahren aufgeschlüsselt angeben)?

2

In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Zollkriminalamt i. S. d. § 23d Absatz 4 Nummer 1 ZfdG personenbezogene Daten an Verfassungsschutzbehörden oder den Militärischen Abschirmdienst bzw. das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermittelt (bitte ab 2014 nach Jahren aufgeschlüsselt angeben)?

3

In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Zollkriminalamt i. S. d. § 23d Absatz 5 ZfdG personenbezogene Daten an den Bundesnachrichtendienst übermittelt (bitte ab 2014 nach Jahren aufgeschlüsselt angeben)?

4

Wie hoch ist die Zahl der Fälle, Personen, Gefahrensachverhalte oder anderer Vorgänge im Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern, bei denen die KoSt TE die Zusammenarbeit mit den zuständigen Staatsschutzstellen koordiniert hat (bitte für die Jahre ab 2014 nach Jahren angeben, bei Fehlen statistischer Daten sind auch Schätzungen sachkundiger Beamter ausreichend)?

5

Wie viele Stellen und Planstellen hat die KoSt TE, und wie viele dieser Stellen und Planstellen sind tatsächlich besetzt?

6

Mit wie vielen Beschäftigten ist das ZKA bzw. die KoSt TE im GTAZ vertreten?

7

Wie häufig waren Vertreter des ZKA an Sitzungen der AG operativer Informationsaustausch beteiligt (bitte für die Jahre ab 2014 nach Jahren angeben)?

8

Wird in der KoSt TE erfasst und ausgewertet, welche Folgemaßnahmen Datenübermittlungen des ZKA wie in den Fragen 1 bis 3 auslösen, und fließen Erkenntnisse darüber in die eigene Bewertung der Sicherheitslage ein?

9

Welche Stellen des Bundes werden in welcher Weise über die Bewertungen der KoSt TE unterrichtet?

10

Werden Verdachtsmeldungen mit Bezug zu Terrorismusfinanzierung aus der Financial Intelligence Unit auch an das ZKA gesteuert, und wenn ja, in welchem Umfang (bitte ab 2014 nach Jahren auflisten)?

11

Gibt es im Übrigen Feststellungen zu Sachverhalten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, bei denen Bezüge zu gewaltbereiten islamistischen oder rechtsextremistischen bzw. rechtsterroristischen Akteuren und Personenzusammenhängen festgestellt wurden, und was sind hier allfällig typische Konstellationen?

Berlin, den 19. Februar 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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