[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Neumann, Judith Skudelny,
Karsten Klein, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/18089 –
Finanzielle Entschädigung für Betroffene von Bergbaufolgeschäden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Immer wieder kommt es in Bergbau-Regionen zu Schäden an Wohn- und
Gewerbeimmobilien. Häufiger Grund hierfür sind steigende Grundwasserspiegel,
die sich nachteilig auf die Bodenstabilität und damit die Statik insbesondere
von Häusern auswirken. In vielen Fällen mussten bzw. müssen Hausbesitzer
ihre Immobilien aufgeben, da die statischen Verhältnisse eine weitere
Wohnnutzung nicht zulassen. Zwar wird den Betroffenen von den Kommunen in der
Regel schnell und unbürokratisch eine alternative Wohnmöglichkeit
angeboten, aber die Frage der Entschädigung für den Wertverlust und die
verlorengegangene Altersvorsorge ist nach Ansicht der Fragesteller in vielen Fällen nach
wie vor ungeklärt.
Ein aktuelles Beispiel ist die südbrandenburgische Stadt Lauchhammer im
Lausitzer Revier. Dort bemühen sich betroffene Hausbesitzer in der
Schlosssiedlung seit Jahren um Einzelfalllösungen für die ihnen entstandenen
Schäden. Anwohnern zufolge wurde bereits 2008 öffentlich bestätigt, dass
Maßnahmen gegen den steigenden Grundwasserspiegel ergriffen werden und
hierfür auch Finanzmittel vorgesehen seien (
https://www.lr-online.de/lausitz/senft
enberg/grundwasserwiederanstieg-in-lauchhammer-west-eine-schier-unendlic
he-geschichte-38245204.html). Eine Annäherung oder gar Lösung in der
Sache konnte bislang nicht erzielt werden. Im Raum stehen Flächenlösungen für
die betroffenen Wohnquartiere, die von der Lausitzer und Mitteldeutschen
Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) favorisiert werden (
https://w
ww.lr-online.de/lausitz/senftenberg/grundwasserwiederanstieg-weiter-zoff-u
m-die-schlosssiedlung-38137054.html) und Einzelfalllösungen, wie sie von
den Haus- und Grundstücksbesitzern erwartet werden.
Trotz gesteigerten Interesses seitens der Bundesregierung (der Bundesminister
der Finanzen Olaf Scholz war gemeinsam mit Brandenburgs
Ministerpräsidenten Dr. Dietmar Woidke am 9. August 2019 in der Wilhelm-Külz-Straße in
Lauchhammer – eine Straße, für die es, anders als für die Schlosssiedlung,
keine technische Lösung gibt; vgl.
https://www.lr-online.de/nachrichten/streit-
um-bergbaufolgen-in-lauchhammer-wahlkampf-auf-unsicherem-boden-in-lauc
hhammer-38336682.html) ist bislang keine einvernehmliche Lösung der
Probleme absehbar. Zuletzt haben am 4. Dezember 2019 die
Stadtverordnetenversammlung Lauchhammer (
https://ratsinformation.lauchhammer.de/bi/vo020.as
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18559
19. Wahlperiode 09.04.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. April 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
p?VOLFDNR=550) und am 5. Dezember 2019 der Kreistag Oberspreewald-
Lausitz (
http://www.osl-online.de/texte/seite.php?id=91469) zwei
Resolutionen beschlossen, in denen schnelle Hilfestellungen von Seiten des Bundes und
des Landes Brandenburg eingefordert wurden und in der besonders die
Forderung nach Entschädigungszahlungen „über die Höhe des Verkehrswertes
hinaus“ betont wurden.
Zuvor hatte bereits der Landtag Brandenburg im März 2019 in einem Antrag
(Drucksache 6/10672;
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/
parladoku/w6/drs/ab_10600/10672.pdf) Soforthilfe und ein Gesamtkonzept
für Lauchhammer gefordert und diese Position am 26. Februar 2020 mit
einem neuerlichen Landtagsbeschluss (Drucksache 7/264, abrufbar unter https://
www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w7/drs/ab_0200/2
64.pdf) untermauert. Die damalige Ministerin für Infrastruktur und
Landesplanung, Katrin Schneider, hatte am 9. Mai 2019 in der Sitzung des Ausschusses
für Infrastruktur und Landesplanung darüber informiert, dass ein
entsprechendes Gesamtkonzept „in Arbeit sei und der die Vorlage eines
Entschädigungskonzeptes bis zum Ende des zweiten Quartals 2019 beinhalte.“ (
https://www.p
arlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/servlet.sta
r web). Die Situation für die Betroffenen ist unverändert unbefriedigend
(
https://www.lr-online.de/lausitz/senftenberg/bergbaufolgen-land-bleibt-bergb
au-opfern-in-lauchhammer-den-zukunftsplan-schuldig-44089345.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Braunkohlesanierung in den Ländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen erfolgt auf der Grundlage des Verwaltungsabkommens
über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten vom 1.
Dezember 1992 (VA-Altlastenfinanzierung) in der Fassung des Ersten
Verwaltungsabkommens zur Änderung des VA-Altlastenfinanzierung vom 10. Januar 1995
und der ergänzenden Verwaltungsabkommen über die Finanzierung der
Braunkohlesanierung in den Jahren 1998 bis 2002 vom 18. Juli 1997, in den Jahren
2003 bis 2007 vom 26. Juni 2002, in den Jahren 2008 bis 2012 vom 2. Juli
2007, in den Jahren 2013 bis 2017 vom 9. Oktober 2012 und in den Jahren
2018 bis 2022 vom 2. Juni 2017 (VA Braunkohlesanierung bis VA VI
Braunkohlesanierung). Aktuell gilt das Fünfte ergänzende Verwaltungsabkommen
(VA VI BKS) mit einer Laufzeit von 2018 bis 2022.
Die Umsetzung der jeweiligen VA BKS erfolgt über den Steuerungs- und
Budgetausschuss für die Braunkohlesanierung (StuBA) in dem Bund und Länder
vertreten sind und in dem alle Beschlüsse einstimmig gefasst werden müssen.
Das VA VI BKS beinhaltet drei unterschiedliche Konstellationen, deren
Finanzierung jeweils unterschiedlich geregelt ist:
1. Maßnahmen nach § 2 VA VI BKS
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, denen eine Rechtsverpflichtung
der bundeseigenen Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-
Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) zugrunde liegt (insbesondere Maßnahmen nach
Bergrecht). Bund und Länder tragen hier die Kosten im Verhältnis 75
Prozent:25 Prozent.
2. Maßnahmen nach § 3 VA VI BKS
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, bei denen eine Rechtsverpflichtung
der LMBV nach Auffassung des Unternehmens nicht besteht. Dessen
unbeschadet stellen Bund und Länder – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht –
für Maßnahmen zur Abwehr von Gefährdungen im Zusammenhang mit
dem Wiederanstieg des Grundwassers und für sonstige Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Braunkohlesanierung finanzielle Mittel bereit, die sich
Bund und Länder jeweils hälftig zu 50 Prozent teilen.
3. Maßnahmen nach § 4 VA VI BKS
Hierbei handelt es sich um weitere Maßnahmen, bei denen eine
Projektträgerschaft der LMBV zweckmäßig erscheint (z. B. zur Erhöhung des
Folgenutzungsstandards oder Maßnahmen im Bereich des
Braunkohlealtbergbaus vor 1945), für die die Länder Mittel bereitstellen. Eine
Mitfinanzierung durch den Bund erfolgt nicht.
Aufgrund von § 3 VA VI BKS stellen Bund und Länder ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht für Maßnahmen zur Abwehr von Gefährdungen im
Zusammenhang mit dem Wiederanstieg des Grundwassers sowie für sonstige
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Braunkohlesanierung, allein für die Jahre
2018 bis 2022 einen Finanzrahmen von insgesamt 320 Mio. Euro bereit.
Hiervon profitiert auch die Stadt Lauchhammer, die von den Folgen des
Grundwasserwiederanstiegs besonders massiv betroffen ist. Die Stadt wurde von
ihren Bewohnern zum Teil auf ehemaligen – und nunmehr instabil gewordenen –
Kippenflächen des Braunkohlebergbaus errichtet, der seit dem Ende des 19.
Jahrhunderts in der Region betrieben wurde. Eine rechtliche Verantwortlichkeit
der LMBV oder des Bundes besteht aus Sicht des Bundes nicht, da der Bergbau
auf den betroffenen Kippenflächen bereits vor 1945 eingestellt worden ist und
eine Rechtsnachfolge der seinerzeitigen Bergbauunternehmen sich nicht
feststellen lässt. Dessen unbeschadet haben sich Bund und Länder bereits vor
Jahren darauf verständigt, im Rahmen von § 3 VA VI BKS die notwendigen
Gefahrenabwehrmaßnahmen für die betroffenen Flächen gemeinsam zu
finanzieren. Von den insgesamt 26 Sanierungsschwerpunkten im Stadtgebiet
Lauchhammer sind bereits 20 vollständig abgearbeitet, für drei Sanierungsgebiete
werden derzeit Pläne entwickelt und drei sind in der Bearbeitung. Dazu zählt
auch die in der Anfrage genannten Sanierungsgebiete Wilhelm-Külz-Straße
und Schlosssiedlung.
Für die Gefahrenabwehr sind die betroffenen Länder zuständig; in Brandenburg
gilt insbesondere das Ordnungsbehördengesetz (OBG). Zur konkreten
Umsetzung hat das Land Brandenburg mit der LMBV
Gefahrenabwehrvereinbarungen abgeschlossen (aktuelle Fassung vom April 2015), die für das Gebiet
Wilhelm-Külz-Straße mit einer ergänzenden Vereinbarung vom Januar 2020
präzisiert wurde. Den jeweiligen Landesbehörden, insbesondere dem
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) als zuständiger
Sonderordnungsbehörde, obliegt danach die Entscheidung über Inhalt, Art,
Umfang und Zeitpunkt der Durchführung der erforderlichen
Gefahrenabwehrmaßnahmen. Die LMBV ist als Projektträgerin vom Land Brandenburg mit der
Planung und Durchführung der vom LBGR freigegebenen
Gefahrenabwehrmaßnahmen betraut. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt nach
Entscheidung des Steuerungs- und Budgetausschusses für die Braunkohlesanierung
(StuBA) aus den nach § 3 VA VI BKS bereitgestellten Mitteln des Bundes und
der Länder (hier: Brandenburg).
1. Wie viele Treffen
a) mit Privatpersonen,
b) mit Unternehmen in Lauchhammer, und
c) der eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Regulierung der
Bergbaufolgeschäden in der Region Südbrandenburg (und ggf.
Nordsachsen) unter Beteiligung der Bundesregierung
gab es seit dem Besuch des Bundesfinanzministers Olaf Scholz im
August 2019, wer nahm an diesen Treffen teil, und welche Arbeitsschritte
sind in diesen Sitzungen vereinbart worden?
Die Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit dem Wiederanstieg des
Grundwassers in der Region fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der
Bundesregierung. Insofern fanden diesbezüglich keine Treffen unter Beteiligung der
Bundesregierung statt.
Über Treffen zu anderen Themen liegen hier keine Informationen vor.
2. Welche Bauarbeiten zur Vermeidung und Regulierung von
Bergbaufolgeschäden in der Stadt Lauchhammer (Schlosssiedlung und Wilhelm-Külz-
Straße) und dem Lausitzer Revier sind nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2010 ausgeführt worden (bitte Jahreszahl,
Baumaßnahmen und Kosten nennen)?
Nach Auskunft der Projektträgerin LMBV wurden in der Region Lauchhammer
im Rahmen der Verwaltungsabkommen Braunkohlesanierung seit 2003
insgesamt 62,5 Mio. Euro für Maßnahmen zur Abwehr von Gefährdungen im
Zusammenhang mit dem Wiederanstieg des Grundwassers ausgegeben, davon
entfielen 30,8 Mio. Euro auf Bundesmittel. Die Kosten schlüsseln sich wie folgt
auf:
VA III VA IV VA V
(Angaben in T€) 2003-2007 2008-2012 2013-2017 2018 2019 Summe
Gesamtkosten 17.477 20.040 17.655 2.795 1.980 59.947
davon Bund 8.371 9.938 8.806 1.397 990 29.503
Gesamtkosten 2.431 24 12 2.467
davon Bund 1.209 12 6 1.227
Gesamtkosten 58 58
davon Bund 29 29
Gesamtkosten 17.477 20.040 20.086 2.819 2.050 62.472
davon Bund 8.371 9.938 10.016 1.409 1.025 30.759
*) incl. Planungsleistungen Schlosssiedlung
Grundwasserwiederanstieg
Brandenburg Lauchhammer *)
Grubenteichsiedlung
Sicherung Wilhelm-Külz-Straße
Lauchhammer Mitte
Raum Lauchhammer
VA VI
Eine weitergehende Darstellung der einzelnen Maßnahmen konnte die LMBV
in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht vorlegen.
3. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass das von
Bundesfinanzminister Olaf Scholz am 9. August 2019 für die Bewohnerinnen und
Bewohner der Wilhelm-Külz-Straße in Lauchhammer gegebene Versprechen,
der Bund werde sich um eine zügige Lösung des Problems kümmern, mit
Stand heute gehalten worden ist?
Der Bundesminister Olaf Scholz konnte sich bei seinem Besuch in
Lauchhammer persönlich ein Bild von der Situation vor Ort machen und mit den
betroffenen Anwohnern über die erforderlichen Maßnahmen sprechen. Es ist allen
Beteiligten des Bundes und des Landes Brandenburg ein Anliegen, für die
betroffenen Familien und Unternehmen eine befriedigende Lösung zu finden und die
unvermeidlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen so schonend und unbürokratisch
wie möglich anzugehen. Dies ist im Rahmen der geltenden Regularien und
Regeln erfolgt. Insbesondere wurden von den Vertretern des Bundes und der
Länder die für eine Absiedlung der Wohnhäuser in der Wilhelm-Külz-Straße
erforderlichen finanziellen Mittel vom Steuerungs- und Budgetausschuss in den
Sitzungen am 11. September 2019, 4. Dezember 2019 und 25. März 2020
genehmigt. Mit zwei Familien sind die Bedingungen für ihren Umzug in neue
Immobilien bereits abschließend geklärt. Mit den übrigen betroffenen Anwohnern
sollen die erforderlichen Klärungen ebenfalls zügig abgeschlossen werden. Die
Auszahlung der Entschädigungsleistungen hängt nur noch von der Zustimmung
der Anwohner ab. Darüber hinaus wurden vom Steuerungs- und
Budgetausschuss auch die erforderlichen finanziellen Mittel für Wert- und
Rechtsgutachten genehmigt, um die noch anstehende Absiedlung der Gewerbebetriebe in der
Wilhem-Külz-Straße ebenfalls zeitnah abschließen zu können.
Der Bund hat sich daher um eine zügige Lösung des Problems gekümmert und
nach Maßgabe von § 3 VA VI BKS die hierfür erforderlichen finanziellen
Mittel bereitgestellt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
Bezug genommen.
4. In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Bekanntwerden des Themas und dem Abschluss von Vereinbarungen,
Abkommen und Verträgen Finanzmittel für die betroffenen Regionen
bereitgestellt worden (bitte nach Jahresscheiben und Regionen aufschlüsseln)?
Im Rahmen des § 3 der Verwaltungsabkommen Braunkohlesanierung haben der
Bund und die Braunkohleländer seit dem Jahr 2003 Mittel für Maßnahmen zur
Abwehr von Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Wiederanstieg des
Grundwassers wie folgt bereitgestellt:
VA III VA IV VA V VA VI
(Angaben in Mio. €) 2003-2007 2008-2012 2013-2017 2018-2022 Summe
Gesamtkosten 200,0 262,0 459,6 320,0 1.241,6
davon Bund 100,0 131,0 229,8 160,0 620,8
Gesamtkosten 97,0 146,0 300,0 200,0 743,0
davon Bund 48,5 73,0 150,0 100,0 371,5
Gesamtkosten 103,0 116,0 159,6 120,0 498,6
davon Bund 51,5 58,0 79,8 60,0 249,3
LMBV gesamt
davon Lausitz
Mitteldeutschland
5. In welchem Umfang sind die bereitgestellten Mittel abgerufen worden
(bitte nach Jahr und Region differenzieren)?
Von den bereitgestellten Mitteln (vgl. Antwort zu Frage 4) hat die LMBV –
nach Maßgabe der Genehmigung des Steuerungs- und Budgetausschusses
sowie unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – Mittel wie folgt in Anspruch genommen:
VA III VA IV VA V
(Angaben in Mio. €) 2003-2007 2008-2012 2013-2017 2018 2019 Summe
Gesamtkosten 141,3 217,0 302,6 49,5 49,5 710,4
davon Bund 69,1 105,9 148,6 24,4 24,4 348,0
Gesamtkosten 89,1 126,4 193,6 29,2 31,7 438,3
davon Bund 43,2 61,9 94,5 14,4 15,8 214,0
Gesamtkosten 52,2 90,6 109,0 20,3 17,8 272,1
davon Bund 25,9 44,0 54,1 10,0 8,6 134,0
LMBV gesamt
davon Lausitz
Mitteldeutschland
VA VI
6. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die Kosten
Die als Projektträgerin tätige LMBV hat hierzu Folgendes mitgeteilt:
a) für die von den Betroffenen und auch der LMBV über viele Jahre
favorisierte Flächenlösung für die Schlosssiedlung in Lauchhammer,
Die reinen Investitionskosten für die Flächenlösung belaufen sich auf
Grundlage der vorliegenden Genehmigungsplanung auf 6,8 Mio. Euro zuzüglich der
Kosten für eine Ableitung und Reinigung der anfallenden Wässer (vgl. Antwort
zu den Fragen 7 und 8).
b) für Einzelfalllösungen und Einzelfallentschädigungen (bitte jeweils
auch die Quelle und Grundlage der Berechnungen nennen)?
Auf Grundlage der zwischen Oktober 2016 und Januar 2018 präzisierten
gebietskonkreten hydrologischen Randbedingungen wurden 55 vom
Grundwasserwiederanstieg potentiell betroffene Gebäude ermittelt. Für die notwendigen
Gefahrenabwehrmaßnahmen wird von einem durchschnittlichen Kostenansatz
von 80 000 Euro je Gebäude ausgegangen. Damit ergeben sich für die
Einzelfalllösungen Kosten in Höhe von ca. 4,4 Mio. Euro. Nennenswerte Kosten für
eine Ableitung und Reinigung der anfallenden Wässer entstehen hier nicht.
7. Welche Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Einbringung einer Drainage und die Ableitung des überschüssigen
Wassers in das Grabensystem und weiter in die Schwarze Elster?
Die als Projektträgerin tätige LMBV hat hierzu folgende Angaben geliefert:
Die Gesamtkosten für eine Flächenlösung würden einschließlich Abreinigung
der anfallenden Wässer ca. 15 Mio. Euro betragen.
8. Welche Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Aufbereitung des Wassers vor der Einleitung in die Vorflut?
Die als Projektträgerin tätige LMBV hat hierzu folgende Informationen
geliefert:
Aus dem Gebiet Schlosssiedlung ist ein grundwasserbürtiger Gesamtabfluss bei
mittlerer Grundwasserneubildung von 4,73 m³/min dauerhaft abzuführen.
Entsprechend Kostenansatz für die Abreinigung in der Wasserbehandlungsanlage
Plessa mit ca. 0,10 €/m³ fallen dauerhaft Kosten in Höhe von rund 250.000
Euro pro Jahr vor Einleitung in die Schwarze Elster an.
9. Ausgehend von der Antwort zu Frage 6, ab wann wäre nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Flächenlösung wirtschaftlich?
Eine Flächenlösung wäre gemäß den Angaben der LMBV bei einem
durchschnittlichen Kostenansatz von 80 000 Euro pro Gebäude bei mehr als 188
betroffenen Gebäuden wirtschaftlich günstiger.
10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die gegenwärtige
Differenzsumme für den Fall, dass die Hausbesitzer in der Schlosssiedlung
trotz fehlender Wirtschaftlichkeit eine Flächenlösung wünschen und sich
an den Kosten beteiligen müssten?
Die Entscheidung über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt der Durchführung
der erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen obliegt den für die
Gefahrenabwehr zuständigen Behörden des Landes Brandenburg. Die Bundesregierung
nimmt insoweit keine Stellung.
11. Welche einzelfallbezogenen hydrologischen Schutzmaßnahmen vor
Vernässung der Gebäude standen in den zurückliegenden Jahren nach
Kenntnis der Bundesregierung zur Diskussion, und welche Modelle
werden gegenwärtig bevorzugt?
Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich, es erfolgt jeweils eine
Einzelfallbetrachtung der konkret zu sichernden Objekte. Dabei sind grundsätzlich
zwei Lösungswege möglich:
• Komplexlösungen wie z. B. Drainagen, horizontale oder vertikale Brunnen,
Herstellung/Ausbau von Gräben/Vorflutern zur flächenhaften
Grundwasserabsenkung oder
• Einzelhaussicherungen z. B. durch Einbau einer wasserdichten Wanne in
den Keller, Außenhautabdichtung, Kellerverfüllung, Kellerteilverfüllung in
Verbindung mit nachträglichen Abdichtungsmaßnahmen, Anhebung des
Gebäudes oder Ringdrainagen um das Gebäude.
Die einzelfallbezogene Entscheidung über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt
der Durchführung der erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen obliegt den
für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden des Landes Brandenburg.
12. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Ausnahmen von der
Nachweispflicht der Anwohner (Dokumente, Kaufverträge, Gutachten
zum Baugrund) in der Schlosssiedlung und Wilhelm-Külz-Straße zu
genehmigen?
Die Höhe der Entschädigungszahlungen für betroffene Anwohner richtet sich
nach den Grundsätzen der §§ 38 bis 42 des Brandenburgischen
Ordnungsbehördengesetzes. Soweit mit den Betroffenen keine Einigung erzielt werden kann,
obliegt das weitere Verfahren den Ordnungsbehörden des Landes. Eine
Zuständigkeit der Bundesregierung besteht insoweit nicht.
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ISSN 0722-8333]