Benachteiligungsschutz für jüdische Studierende im Hinblick auf Examina und Prüfungen an jüdischen Feiertagen und am Schabbat
der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Kai Gehring, Filiz Polat, Lisa Paus, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Katja Dörner, Erhard Grundl, Britta Haßelmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Ulle Schauws, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
„Jüdisches Leben, seine Kultur und Geschichte sind Teil der Identität Deutschlands. Der Bundesregierung ist es ein zentrales Anliegen, die jüdische Gemeinschaft zu stärken und ihre freie Entfaltung in Deutschland weiter zu unterstützen.“ So sagte es Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in ihrem Grußwort zu Chanukka, Sonntag, 22. Dezember 2019 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/-ein-wunder-fuer-das-wir-zutiefst-dankbar-sein-koennen--1708762).
Betrachtet man die sozialwissenschaftlichen Befunde ergibt sich jedoch aus Sicht der Fragesteller erheblicher Handlungsbedarf, um die freie Entfaltung der jüdischen Gemeinschaft, jüdischen Lebens und jüdischer Kultur tatsächlich zu gewährleisten.
Basierend auf den qualitativen Befunden zweier aktueller Studien über Antisemitismus aus jüdischen Perspektiven (Zick, Andreas; Hövermann, Andreas; Jensen, Silke; Bernstein, Julia (2017): Jüdische Perspektiven auf Antisemitismus in Deutschland. Ein Studienbericht für den Expertenrat Antisemitismus. Online verfügbar unter https://uni-bielefeld.de/ikg/daten/JuPe_Bericht_April2017.pdf und Bernstein, Julia; Diddens, Florian; Friedlender, Nathalie; Theiss, Ricarda (2018): „Mach mal keine Judenaktion“. Herausforderungen und Lösungsansätze in der professionellen Bildungs- und Sozialarbeit gegen Antisemitismus. Frankfurt University of Applied Sciences. Online verfügbar unter: https://www.frankfurt-university.de/fileadmin/standard/Aktuelles/Pressemitteilungen/Mach_mal_keine_Judenaktion__Herausforderungen_und_Loesungsansaetze_i n_der_professionellen_Bildungs-_und_Sozialarbeit_gegen_Anti.pdf) werden das Judentum und jüdische Praxis, vor allem Kaschrut, die Einhaltung von Ruhetagen und Feiertagen häufig zur Differenzmarkierung genutzt, mit der eine Abwertung von Jüdinnen und Juden als Fremdgruppe und Minderheitengruppe aus Stereotypisierungen erfolgt. Diese Stereotypisierungen beziehen sich etwa auf eine „Rückständigkeit“, „Eifer“, „Strenge“ oder „Fanatismus“, eine „Einschränkung“, „Verletzung von modernen Werten“ oder auf eine unterstellte Selbstprivilegierung, sie sind aber weitergehend in Deutungsmustern diffuser Ablehnung sowohl des Judentums als auch von Jüdinnen und Juden eingebettet und auf die Dimension ideologischer Feindbildkonstruktionen des Antisemitismus verwiesen (antijudaistische Feindbilder und ihre Persistenz und Modifikation im modernen Antisemitismus).
„Mehrere IP berichten von fehlendem Verständnis bzw. fehlenden strukturellen Möglichkeiten, wenn man wegen jüdischer Feiertage nicht zur Arbeit oder zu einem Kurs kommen kann (Rina erzählt, dass ihr Sohn einen Kurs nicht mehr besuchen durfte, nachdem er wegen Pessach ein Tag nicht kam), Schwierigkeiten bei der Verschiebung eines Prüfungstermins an der Universität (Rina erzählt über das Studium ihrer Tochter) erfährt oder wegen Mikwe in einer anderen Stadt einen Kurs nicht besuchen kann (Larissa) oder andere ungewöhnliche Einschränkungen vorliegen.“ (Zick et al. 2017, S. 50) Die Befragten berichten auch von zahlreichen Problemen am Arbeitsplatz, in der Schule und in der Freizeit (Sport, Verein) (Zick et al. 2017,50, 56 Bernstein et al. 2018, S. 40, 72, 104, 105) oder auf Ämtern wie der Arbeitsagentur: „Boris berichtet von einem Vorfall, bei dem er an einem Schabbat früher aus einem Kurs des Arbeitsamts nach Hause gehen wollte. Er habe sich entschuldigt, aber seine Argumentation hat nichts genutzt, sodass er den Kurs hat verlassen müssen. Interessanterweise wurde von der nichtjüdischen Seite so argumentiert, dass viele (andere) Juden trotzdem an den jüdischen Feiertagen studieren, warum solle man eine Ausnahme machen? ‚Assimilierter und angepasster Jude, der sich weder im Aussehen in den Kleidern noch in seiner Praxis unterscheidet, wäre für viele das angebrachte Muster‘ (Rivka).“ (Zick et al. 2017, S. 50)
Der jüdische Gemeindetag 2019 beschäftigte sich mit einer eigenen Veranstaltung mit dieser Problematik unter dem Titel „Gewissensprüfung – Examina an jüdischen Feiertagen“ (https://gemeindetag.zentralratderjuden.de/speaker/rabbiner-avichai-apel-volker-beck-markus-gruebel-mdb-mischa-ushakov/ https://gemeindetag.zentralratderjuden.de/programm/).
Die Thora gibt vor, dass am siebenten Tag, am Schabbat, keinerlei Arbeit verrichtet werden darf. Auch an den folgenden jüdischen Feiertagen besteht ein Arbeits- und somit ein Schreibverbot: Pessach (die beiden Anfangsfeiertage und Endfeiertage), Schawuot (zwei Tage), Rosh Haschana (zwei Tage), Jom Kippur, Sukkot (zwei Tage), Schmini Azeret und Simchat Thora. Die Arbeitsruhe beginnt jeweils am Vorabend ca. 30 Minuten vor Sonnenuntergang und endet kurz nach Sonnenuntergang des jeweiligen Tages. Immer wieder hat der Zentralrat der Juden gefordert, auf diese Regelungen Rücksicht zu nehmen (https://www.juedische-allgemeine.de/politik/pruefung-an-pessach/).
Das Grundgesetz garantiert Glaubensfreiheit und Schutz vor Benachteiligungen aufgrund des Glaubens (Artikel 4 und 3 des Grundgesetzes (GG)). Die Glaubensfreiheit ist dabei umfassend zu verstehen: Sie „umfaßt ... nicht nur die (innere) Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten (vgl. BVerfG- GE 24, 236 [245]). Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dabei sind nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen, durch die Glaubensfreiheit geschützt. Vielmehr umspannt sie auch religiöse Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine ausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend fordern, diese Reaktion aber für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen. Andernfalls würde das Grundrecht der Glaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können.“ (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 – 1 BvR 387/65 Rn. 30)
Auch das Benachteiligungsgebot und Bevorzugungsgebot aufgrund des Glaubens und die weltanschauliche Neutralität des Staates ist dabei umfassend, inklusiv und freiheitsfördernd zu verstehen (vgl. BVerfGE 19, 206 [216]; 24, 236 [246]; 33, 23 [28]; 93, 1 [17]).
Nach ständiger Rechtsprechung genießt die im Judentum zu befolgende Arbeitsruhe am Schabbat wie an bestimmten Feiertagen Schutz und ist bei der Festsetzung von Terminen für Auswahlen und Prüfungen zu beachten.
Grundsätzlich wäre es nach Ansicht der Fragesteller zu begrüßen, wenn die religiösen Gepflogenheiten von allen Universitätsangehörigen angemessen Berücksichtigung finden. Bei den christlichen Feiertagen wird dies durch das Grundgesetz (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 139 der Weimarer Verfassung (WRV)) direkt bewirkt und gewährleistet: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“ und durch die Feiertagsgesetze der Länder zudem einzeln ausgestaltet. Die Berücksichtigung von anderen religiösen Feiertagen ist nach Auffassung der Fragesteller angezeigt. Befürchtungen, eine freiheitsfreundliche und gleichheitsfreundliche Terminierungspraxis würde zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, ist bereits der Europäische Gerichtshof entgegengetreten: Denn „die Streitfrage gehe aber auch keine der christlichen Konfessionen an, da die wichtigsten christlichen Feste gesetzliche Feiertage seien. Auch für die Moslems gebe es offenbar keinen Tag, an dem sie aus Gründen ihrer Religion nicht an einer Prüfung teilnehmen könnten. Die am meisten betroffene Religion sei also das Judentum.“ (Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. Oktober 1976, Vivien Prais gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 130/75, 1593)
Der Europäische Gerichtshof hat grundsätzlich klargestellt: „Teilt ein Bewerber der Anstellungsbehörde mit, daß ihn religiöse Gebote daran hindern, sich an bestimmten Tagen zu den Prüfungen einzufinden, so muß die Behörde dem Rechnung tragen und sich bei der Terminbestimmung für die Prüfungen bemühen, diese Daten zu vermeiden. Setzt der Bewerber dagegen die Anstellungsbehörde nicht rechtzeitig von seinen Schwierigkeiten in Kenntnis, so kann diese es ablehnen, einen anderen Termin vorzuschlagen, insbesondere wenn andere Bewerber bereits zu den Prüfungen geladen worden sind.“ (ib., Leitsatz 2).
Mutatis mutandis muss Gleiches für Prüfungen im Bildungsbereich gelten (insoweit EU-Recht einschlägig ist).
Auch die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht dies so: „Die religiös motivierte Weigerung der Antragstellerinnen, an den samstags stattfindenden Praktikumsklausuren teilzunehmen, unterliegt dem Schutzbereich des Artikels 4 Absatz 2 GG. Sie stellt ein nicht zu vertretendes Prüfungshindernis dar, das außerdem Sperrwirkung für die Zulassung der Antragstellerinnen zur Ärztlichen Vorprüfung äußert, weil dafür die erfolgreiche Teilnahme an diesem (Pflicht-)Praktikum vorgeschrieben ist. Dies wiederum berührt den Gewährleistungsbereich des Artikels 12 Absatz 1 GG, aufgrund dessen die Antragstellerinnen nicht nur Anspruch auf Teilnahme an den Lehr- und Studienveranstaltungen einschließlich der Prüfungen, sondern auch – als Gegenstück des im Prüfungserfordernis liegenden Eingriffs – Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Berücksichtigung eines von ihnen nicht zu vertretenden Prüfungshindernisses haben.“ (OVG NRW Az: 5 B 1257/84, Rn 7)
Trotz der nach Auffassung der Fragesteller klaren Rechtslage kommt es immer wieder zu einer gegenläufigen Praxis, die den Betroffenen zumutet, sich auf dem Rechtsweg ihr Recht zu erstreiten. Dies ist den Betroffenen regelmäßig im Hinblick auf Verfahrensdauer und Kosten nicht zuzumuten. Die Politik muss hier nach Ansicht der Fragesteller für einen klaren und belastbaren Rechtsrahmen sorgen.
Bis vor kurzem fand beispielsweise der Test für Medizinische Studiengänge (TMS), bundesweit koordiniert von der Universität Heidelberg, immer – ohne einen Ausweichtermin – am Samstag statt. Nach vielfältigen Interventionen aus Wissenschaft und Politik wird es ab 2020 künftig einen Ersatztermin geben (Heidelberg: Zusatztermin zum „Testsamstag“, Jüdische Allgemeine, 11. November 2019. https://www.juedische-allgemeine.de/politik/zusatztermin-zum-testsamstag/). Der kurzfristig anberaumte Ersatztermin für 2019 im Januar 2020 kommt allerdings zu kurzfristig, um die Benachteiligung von jüdischen Studierenden für 2019 wirksam auszugleichen (Medizinstudium: Freiwilliger Ersatztermin, Jüdische Allgemeine, 5. Dezember 2019. https://www.juedische-allgemeine.de/kultur/freiwilliger-ersatztermin/).
Verlängerungen der Studienzeit durch nicht wahrnehmbare Prüfungstermine können im Zusammenspiel mit der BAföG-Höchstförderdauer für die Studierenden massive wirtschaftliche Nachteile haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das Einhalten der Arbeitsruhe an den jüdischen Feiertagen und am Schabbat in den Schutzbereich des Artikels 4 I GG fällt und eine Benachteiligung aufgrund der Ausübung dieser Religionsfreiheitsrechte, insbesondere nach den Artikeln 3, 12 und 33 GG, unzulässig ist?
Falls nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Wie gehen die Hochschulen des Bundes, die Universitäten der Bundeswehr und Bildungseinrichtungen des Bundes bzw. vom Bund (mit-)finanzierte Bildungseinrichtungen (z. B. Goethe-Institut) mit Schabbat und jüdischen Feiertagen bei der Terminierung von Kursen (Teilnahme), Prüfungen und Examina um?
Hat die Bundesregierung nach dem Schreiben des Zentralrats der Juden (https://www.sonntagsblatt.de/artikel/spiritualitaet-mystik/zentralratspraesident-schuster-fordert-ruecksicht-auf-juedische) Erkenntnisse über die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern bei der Terminierung von Prüfungen und Examina hinsichtlich des Respekts des Schreibverbotes für jüdische Studierende am Schabbat und den jüdischen Feiertagen gewonnen, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung ggf. mit den Ländern Kontakt aufgenommen, um mit ihnen auf eine Vereinheitlichung der Rechtslage hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Positionen jüdischer Studierender hinzuwirken, und wenn ja, inwiefern?
Falls nein, wird sie eine Initiative ergreifen, um die Rechtspraxis an die Aussagen der Bundeskanzlerin in ihren Chanukka-Wünschen anzupassen?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, welche Regelungen die Feiergesetze der Länder bezüglich Schabbat und den jüdischen Feiertagen enthalten, und wenn ja, welche?
Welche Feiertage, sollte Frage 5 bejaht worden sein, sind in den Feiergesetzen welcher Bundesländer namentlich erwähnt?
Welche Bestrebungen der Bundesregierung gibt es, um gemeinsam mit den Ländern für eine Vereinheitlichung des materiell-rechtlichen Regelungsgehalts in den jeweiligen Feiergesetzen der Bundesländer hinsichtlich jüdischer Feiertage zu sorgen?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet, dass Studierende, die das Schreibverbot am Schabbat und an den jüdischen Feiertagen einhalten, keinen Nachteil beim Studienfortschritt in Kauf nehmen müssen, indem studienfortschrittsrelevante Veranstaltungen entweder nicht auf diese Tage gelegt werden oder Ersatztermine angeboten werden?
Wenn nein, welche Änderungen sind hier in Zukunft geplant?
Welche Aussagen oder Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind der Bundesregierung hinsichtlich des Schabbat-Schutzes und jüdischen Feiertagsschutzes bekannt?
Welche Aussagen oder Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz sind der Bundesregierung hinsichtlich des Schabbat-Schutzes und jüdischen Feiertagsschutzes bekannt?
In welcher Weise plant die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die Kultusministerkonferenz bzw. die Hochschulrektorenkonferenz möglicherweise entsprechende Beschlüsse fasst, welche bei der Terminierung von Prüfungen und Examina die Respektierung des Schreibverbotes für jüdische Studierende am Schabbat und den jüdischen Feiertagen gewährleisten?
Welche Initiativen wird die Bundesregierung ergreifen bzw. hat sie bereits ergriffen, um die Religionsfreiheit (Artikel 4 (1) GG) und das Benachteiligungsverbot (Artikel 3, 12, 33 GG) umfassend für jüdische Studierende umzusetzen und zu gewährleisten?
Wird die Bundesregierung an die Länder mit dem Anliegen herantreten, in den Feiergesetzen den Schutz der Arbeitsruhe am Schabbat und jüdischen Feiertage zu regeln?
Falls nicht, warum nicht, da sie doch die „freie Entfaltung“ der „jüdischen Gemeinschaft“ in Deutschland weiter unterstützen will?