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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verhältnis zwischen den deutschen Botschaften in Ost-Afrika und dem Family Assistance Programme (FAP) der Internationalen Organisation für Migration (IOM)

(insgesamt 8 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

20.07.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1974803.06.2020

Verhältnis zwischen den deutschen Botschaften in Ost-Afrika und dem Family Assistance Programme der Internationalen Organisation für Migration

der Abgeordneten Gökay Akbulut, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Petra Pau, Tobias Pflüger, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) unterstützt nach Auskunft der Bundesregierung Deutschland im Rahmen des Familienunterstützungsprogramms (Family Assistance Programme, FAP) mit insgesamt 112 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (vgl. Antwort des Staatsministers im Auswärtigen Amt Niels Annen auf die Mündliche Frage 73 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/142). Bei den häufig sehr langwierigen Verfahren zur Familienzusammenführung unterstützt IOM FAP die deutschen Botschaften in Ägypten, Äthiopien, Kenia und im Sudan. Diese Anträge werden unter anderem von unbegleiteten minderjährigen Eritreern gestellt, die in diese Länder geflüchtet sind und eine Familienzusammenführung mit ihren in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten lebenden Eltern anstreben. Die sich in Deutschland befindenden Eltern dieser unbegleiteten minderjährigen Eritreer sind in aller Regel als Flüchtlinge anerkannt, nur in einzelnen Fällen handelt es sich um subsidiär Schutzberechtigte. Die Fälle unbegleiteter Minderjähriger sind in diesem Zusammenhang besonders problematisch. Die Auslandsvertretung in Asmara (Eritrea) ist eigentlich für Nachzugsverfahren aus Eritrea zuständig. Aus politischen und personellen Gründen bearbeitet die Auslandsvertretung die Verfahren jedoch nicht selbst, sondern die Verfahren wurden in Nachbarländer verlagert, was die Antragstellung erschwert (vgl. https://familie.asyl.net/fileadmin/user_upload/pdf/2019-03-18-Aktualisierung_Eritrea-2.pdf). Eritreische Staatsangehörige, die einen Antrag auf Familiennachzug zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten stellen wollen, sind also gezwungen, sich in die Nachbarländer zu begeben und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Dies gilt auch für unbegleitete Minderjährige, die einen Anspruch auf Nachzug zu ihren in Deutschland lebenden Eltern haben.

Um einen Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung zu stellen, müssen sich beispielsweise die unbegleiteten Kinder zunächst über ein Online-Terminvergabesystem auf der Website der deutschen Botschaften registrieren. Dabei wird noch kein Termin an die Betroffenen vergeben. Infolge der Kooperation zwischen den deutschen Botschaften und dem IOM Family Assistance Programme (FAP) meldet sich nach Schilderungen von Nichtregierungsorganisationen gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern vielmehr das örtliche Büro des IOM FAP bei den Eltern bzw. den Kindern und lädt die sich vor Ort befindenden Kinder zu einem Termin ein.

Zwischen der Registrierung und der Rückmeldung durch IOM liegt nach Berichten von Betroffenen nicht nur in Einzelfällen eine Wartezeit von bis zu einem Jahr. Den Angaben IOMs zufolge überprüfen die Büros des FAP dann gemeinsam mit den Kindern bzw. den von Eltern Bevollmächtigten vor Ort die Vollständigkeit der Antragsunterlagen, unterstützen ggf. bei der Zusammenstellung der nötigen Unterlagen und leiten die Anträge an die zuständige deutsche Botschaft weiter.

Welche Prüfungskompetenzen den Büros des IOM FAP dabei zustehen, ist jedoch weitgehend unklar. Aus Gesprächen mit vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisationen liegen den Fragestellerinnen und Fragestellern Informationen über Fälle vor, in denen die Büros des IOM FAP die Weiterleitung von Anträgen an die deutsche Botschaft stark verzögert haben, weil aus ihrer Sicht nicht alle nötigen Dokumente vorlagen. In einem Fall wurde nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller eine Weiterleitung mit der Begründung abgelehnt, dass es am Vorliegen eines Passes des Kindes fehle. In einem anderen Fall wurden die Unterlagen mit einer Verzögerung von über einem Jahr an die Botschaft weitergeleitet. Diese Fälle sind nach den Berichten von Nichtregierungsorganisationen keine Ausnahmeerscheinungen.

Die durch Nichtregierungsorganisationen rechtlich betreuten eritreischen Kinder verfügen fast ausnahmslos nicht über alle durch die Botschaften geforderten Dokumente. Die absolute Mehrheit verfügt beispielsweise nicht über einen Pass oder generell ein Personaldokument, weil sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres aus Eritrea geflüchtet sind. Die unbegleiteten Kinder sehen sich deshalb in diesen Fällen aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller unnötigen Verzögerungen oder gar einer Blockierung des Zugangs zum förmlichen Verfahren ausgesetzt, bevor sie überhaupt die Möglichkeit erhalten, bei der deutschen Botschaft vorzusprechen und einen Antrag stellen zu dürfen. Das Problem der Verfahrensverzögerung durch das IOM FAP beschränkt sich nicht nur auf die Fälle unbegleiteter Minderjähriger, sondern besteht in demselben Ausmaß in den Fällen anderer Formen des Familiennachzugs.

Im Fall eritreischer Staatsangehöriger wird inzwischen zudem im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine Erklärung der Antragsteller gefordert, weshalb staatliche Dokumente nicht vorgelegt werden können. Hierzu erstellt IOM schriftliche Stellungnahmen, die an die Botschaft weitergereicht werden. Die Gespräche mit den Antragstellerinnen und Antragstellern finden dazu nach Erfahrungen der Nichtregierungsorganisationen ohne Information der bevollmächtigten Anwältinnen und Anwälte statt; auch werden die schriftlichen Stellungnahmen nicht an diese weitergeleitet. Sie sind zudem in aller Regel so kurz gehalten, dass sie die Unzumutbarkeit einer Mitwirkung nicht darlegen.

Vor dem Hintergrund, dass die Unterstützung durch das IOM FAP eine Beschleunigung des Verfahrens der Familienzusammenführung herbeizuführen beabsichtigt, es in der Praxis aber nach Erfahrungen von Nichtregierungsorganisationen zu einer Verlängerung der Verfahren kommt, ist es nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller dringend geboten, die Gründe für die Dauer der Verfahren der Familienzusammenführungen zu erfassen.

In Anbetracht der Berichte von Nichtregierungsorganisationen und Anwältinnen und Anwälten, nach denen IOM FAP außerdem teilweise Prüfungskompetenzen, die rechtlich der jeweiligen deutschen Botschaft obliegen, selbst ausübt, ist es weiterhin nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller dringend geboten, das Rechtsverhältnis zwischen IOM FAP und den deutschen Botschaften darzulegen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Auf welcher Grundlage beruht die Zusammenarbeit des IOM FAP mit den deutschen Botschaften in Äthiopien, Kenia, im Sudan und ehemals in Ägypten?

2

Welche Kompetenzen wurden den Büros des IOM FAP im Rahmen dieser Verträge grundsätzlich eingeräumt?

3

Inwieweit sind die Büros des IOM FAP nach Kenntnis der Bundesregierung berechtigt, die Weiterleitung von Fällen mit der Begründung abzulehnen, dass nicht alle notwendigen Dokumente vorliegen?

4

Welche externen oder internen Vereinbarungen, Weisungen oder Ausführungsbestimmungen bestehen zwischen Deutschland und IOM darüber, ab wann ein Fall an die zuständige deutsche Botschaft weitergeleitet wird?

5

Welche Vorgaben gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für die Arbeit von IOM, wenn eine anwaltliche Vertretung im Verfahren erfolgt (bitte diese Frage für die Länder Äthiopien, Sudan und Kenia einzeln beantworten)?

6

Inwieweit haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Büros des IOM FAP die Kompetenz, die Weiterleitung von Fällen an die zuständige deutsche Botschaft aus anderen Gründen, wie beispielsweise des bestehenden Rückstands der Antragsbearbeitung bei den Botschaften, abzulehnen?

7

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung der Anträge auf Familienzusammenführung seit Einführung der Kooperation mit dem IOM FAP?

8

Besteht, vor dem Hintergrund, dass das Büro des IOM FAP in Kairo kürzlich geschlossen wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung, weiterhin eine Zusammenarbeit des Büros des IOM FAP in Kairo und der deutschen Botschaft in Kairo im Rahmen der Familienzusammenführung von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ägypten haben?

Berlin, den 26. Mai 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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