[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/20273 –
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen
Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das
Unionsrecht (Bundesratsdrucksache 263/20)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag,
sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs-
und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus
Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte)
Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen
Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten
und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der
Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen
alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist
sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der
Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen
auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als
Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf.
berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und
nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne
Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“
(BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen
gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich
gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Ge-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/20809
19. Wahlperiode 08.07.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 7. Juli 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
setzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer
Vorschriften an das Unionsrecht (Bundesratsdrucksache 263/20), die ggf.
durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt
wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der
Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die
Übernahme bzw. Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen externer
Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines konkreten
Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen
Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob
das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und angemessen
ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten,
dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder
Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher
Regelungsvorschlag ggf. beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich
vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder
aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies
sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der
Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und
Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2.
welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen
Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind
Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu
machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis
dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen,
dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen
davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit
und der Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substanziierte
Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu
den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am Gesetzentwurf nach der
Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau
begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich der verschiedenen Fassungen
der Gesetzentwürfe der Bundesregierung mit den in der sog.
Verbändeanhörung eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der
Fragesteller das parlamentarische Fragerecht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open
Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürgerinnen und Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett
hat am 15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz
in Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18.
Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und
Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen
sind, sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem Link
abrufbar:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1557560/3eb2
72d7adece1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfa
hren-data.pdf?download=1.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
– GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentralen Plattform wird
die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen Ressorts erfolgen,
auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregierung aus verlinkt
wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der weitere
Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Internetseite des
Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und
Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte Informationen
machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen/
Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister und
Staatssekretärinnen/Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum
Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch
Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie
haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet, typischerweise
einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im
Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung
leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche
Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern)
vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder
zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67,100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219; 124, 78 (122); 137, 185,
(250).
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu
verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl
soweit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen
Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen
Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der
Bundesregierung erreicht.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem Informationsbedürfnis der
Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der Gesetzes- und
Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung auf den
Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist.
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt
des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei
der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten
mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des
Empfängers und Stand des Gesetzesvorhabens, beispielsweise Vorarbeiten,
Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf; und wo diese
jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden sind)?
Referentenentwürfe des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) und die dazu eingegangenen Stellungnahmen werden auf der
Internetseite des BMI veröffentlicht. Zu dem Gesetzentwurf, der Gegenstand der Anfrage
ist, sind sie hier wiedergegeben:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzg
ebungsverfahren/DE/entwurf-eines-gesetzes-zur-aktuellen-anpassung-des-freiz
uegigkeitsgesetzes.html.
Empfänger aller Stellungnahmen war das BMI. Grundlage der Stellungnahmen
war der Referentenentwurf in der Fassung vom 8. April 2020, der auf der
genannten Internetseite des BMI veröffentlicht ist.
Zudem hat das Kompetenzzentrum Jugend-Check am 14. April 2020 auf der
Grundlage des Referentenentwurfs vom 8. April 2020 dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Kurzgutachten „Jugend-Check“,
veröffentlicht unter
https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/anpassun
g-vorschriften-an-unionsrecht/, vorgelegt.
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung
von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf
Bundesebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder
sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3
GGO) durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche
dieser externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der
Verbändeanhörung beteiligt?
Die Auswahl der Beteiligung für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47
Absatz 3 GGO) erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom
Inhalt des Referentenentwurfs. Die betroffenen Verbände wurden beteiligt.
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der im Rahmen der
sogenannten Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist
(bitte ggf. jeweils im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu
welcher Einfügung im bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und
warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der außerhalb der
sogenannten Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist
(bitte jeweils darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g.
Gesetzentwurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen
Entwurf (bitte einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der
entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des
federführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf.
warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und
begründen)?
Die Fragen 3 bis 6 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der
Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Es ist üblich und Sinn
und Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen Argumente im
Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der politischen
Zielsetzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen können.
Referentenentwürfe, Stellungnahmen von Verbänden sowie die Gesetzentwürfe
wurden auf der Internetseite des BMI veröffentlicht. Die vorgenommenen
Änderungen sind daher transparent nachvollziehbar. Die Bundesregierung weist in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht Bestandteil der
parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei verfügbare Informationen durch die
Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen.
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte
oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen
externen Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der
Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der
Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne
Studien, Unterlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese
regelmäßig in der Begründung erwähnt.
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche,
und falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen.
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder
privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der
Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit
dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben
(beispielsweise mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbereitung,
Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder
Formulierung) mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des
Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch aufgeführt mit Datum, Ort,
teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauen Regelungsvorschlag
des Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der nachfolgenden Fragen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welche externe Dritte bzw. welcher externe Dritte bzw. welche
externen Dritten nahm bzw. nahmen teil?
c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts
und/oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welche bzw.
welcher externe Dritte ggf. wann zu welchem konkreten
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in der Antwort zu Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt,
und falls ja, inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf
dokumentiert worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und
jede alternative Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen
Treffen angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung,
Vermerke, Protokolle o. Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere
Kenntnisse über die kontaktierte externe Dritte bzw. den kontaktierten
externen Dritten bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie
beispielsweise die Namen der für diese bzw. diesen tätigen Person bzw.
Personen, das Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die jeweiligen
finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte einzeln
ausführen)?
i) Handelte bzw. handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die
externe Dritte bzw. der externe Dritte bzw. die externen Dritten in
fremdem Auftrag, und falls ja, hat sie bzw. er bzw. haben sie diesen
Umstand selbständig offengelegt oder wann, und wie hat die
Bundesregierung das jeweils eigenständig festgestellt (bitte ausführen)?
j) In wessen Auftrag handelte bzw. handelten nach Kenntnis der
Bundesregierung ggf. die externe Dritte bzw. der externe Dritte bzw. die
externen Dritten (bitte jeweils ausführen)?
Die Fragen 9 bis 9j werden im Zusammenhang beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, ist parlamentarische
Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE
67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit.
Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer Gesamtbetrachtung der
identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019
beantworteten 57 Kleinen Anfragen die Grenzen der Zumutbarkeit erheblich
überschritten. So mussten bei allen 57 Kleinen Anfragen die Termine sämtlicher
Bundesministerinnen und Bundesminister, Parlamentarischer
Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und
Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären geprüft werden, selbst
wenn ein fachlicher Bezug der jeweiligen Personen teilweise sehr fernliegend
war.
Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und
Bundesministerinnen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre
und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019
beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts waren daher bereits 4.674
Überprüfungen erforderlich. Die Überprüfungen sind regelmäßig mit
erheblichem Aufwand verbunden. Da in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine,
sondern mehrere Regelungen getroffen werden, müssen die abgefragten
Vorhaben zunächst auf ihre inhaltlichen Bestandteile hin analysiert werden.
Anschließend müssen die Akten entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen
Regelungsinhalten überprüft werden, so dass in der Regel bereits bei der
Überprüfung eines Termins zu einem Vorhaben mehrere Personen eingebunden werden
müssen. Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Gemäß den Zuständigkeiten
innerhalb der Bundesregierung werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu
Themen geführt, die in der Federführung des eigenen Ressorts liegen oder das
eigene Ressort im besonderen Maße betreffen. Entsprechend haben diese
Überprüfungen bei Personen aus den nicht federführenden oder fachlich nicht
betroffenen Ressorts regelmäßig Fehlanzeigen ergeben.
Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten
Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, werden nunmehr
in der Antwort zu Frage 9 nur noch die Akten des jeweils federführenden und
der fachlich betroffenen Ressorts (hier: BMI, Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) und Bundesministerium für Bildung und Forschung
(BMBF)) sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018
(Konstituierung der Bundesregierung) bis 20. Mai 2020 (Kabinettbeschluss des
Gesetzentwurfs) überprüft.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation
wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die nachfolgenden
Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden
Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Die Abfrage hat das folgende Gespräch mit externen Dritten (nur
Leitungsebene) bezogen auf den konkreten Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs
ergeben:
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, für Bau
und Heimat, Stephan Mayer, hat am 7. November 2019 mit Jane Golding und
Dr. Maike Bohn von der Organisation „British in Europe“ ein Gespräch zur
Einschätzung der Lage im Zusammenhang mit dem Schutz von Bürgerrechten
geführt. Formulierungsvorschläge auf Grund dieses Kontakts sind nicht in das
Gesetzgebungsvorhaben eingeflossen.
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme
gesetzt (bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem
Datum der Zuleitung und des Fristablaufs)?
Die Zuleitung eines ersten Entwurfs an die in der Antwort zu Frage 2
genannten Verbände erfolgte am 27. März 2020 mit der Bitte um Stellungnahme bis
zum 17. April 2020. Ein weiterer Entwurf, der um die Regelung zur Ergänzung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergänzt worden ist, wurde ohne
Änderung der Stellungnahmefrist am 8. April 2020 versandt. Die Anzahl der
dazwischenliegenden Werktage lässt sich anhand des Kalenders errechnen.
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der
formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte
oder ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage
genannten Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
Nein.
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO
jeweils durchgeführt?
Die Unterrichtung der Geschäftsstellen der Fraktionen des Deutschen
Bundestages und des Bundesrats nach § 48 Absatz 2 GGO fand jeweils taggleich mit
den in Nummer 10 genannten Versendungen statt. Über eine Veröffentlichung
des Referentenentwurfs auf der Internetseite des BMI hinaus haben „die Presse
sowie andere amtlich nicht beteiligte Stellen oder sonstige Personen“ (§ 48
Absatz 1 GGO) den Gesetzentwurf nicht erhalten. Die Veröffentlichung im
Internet wurde taggleich mit den in der Antwort zu Frage 10 genannten
Versendungen veranlasst.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]