[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hagen Reinhold, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/20390 –
Bedeutung von Normen und Normierungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Normen und Normierung sind wichtige Grundsteine des deutschen
Wirtschaftserfolges und Teil des Siegels „Made in Germany“. Organisationen wie
die DIN, Deutsches Institut für Normung e. V., bieten Plattformen, sodass alle
betroffenen Akteure in der Wirtschaft und Zivilgesellschaft an dem Prozess
der Normung teilhaben und teilnehmen können. Die Bundesregierung
beschreibt direkt selbst oder in Mitarbeit mit anderen Organisationen Normen als
dienlich zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der
allgemeinen Gewerbeförderung und der Förderung des Wettbewerbs (Deutsche
Normungsroadmap Bauwerke, Kapitel 2.5). Normen sind Voraussetzung für
freie Marktzugänge, bieten Investitions- und Rechtssicherheit, erleichtern den
globalen Handel und tragen zum Abbau von Handelshemmnissen bei
(Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/7515). Trotzdem
hat die Bundesregierung im Rahmen der Baukostensenkungskommission
Normen und Standards als einen Faktor identifiziert, der zur – seit Jahren
stattfindenden – Baukostensteigerung führt (
https://www.bmi.bund.de/SharedDoc
s/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/buendnis-bezahlbares-
wohnen-baukostensenkungskommission.pdf;jsessionid=AFEED5211B23CD8
5B5A137B1A8B88AFC.2_cid364?__blob=publicationFile&v=3) und die
Pilotphase einer unabhängigen Stelle zur Überprüfung von Normen und
Standards im Bauwesen gestartet (Selbstbefassung des Ausschusses für Bauen,
Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen, Ausschussdrucksache 19(24)-
155). Die Baukostensteigerungen durch Normung und Standardisierung rückt
damit weiter in den Fokus als eine der vorwiegenden Möglichkeiten, wieder
für mehr bezahlbaren Wohnraum in Deutschland zu sorgen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21252
19. Wahlperiode 24.07.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
23. Juli 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der gesetzlichen
Freiwilligkeit in der Anwendung von Normen und der faktischen
Verpflichtung zum Erwerb und der Anwendung von Normensammlungen,
beispielsweise wenn Normen in Gesetzen zitiert und damit verpflichtend
werden (vgl. Deutsche Normungsroadmap Bauwerke, Kapitel 2.7; bitte
die Antwort begründen)?
Es wird kein Widerspruch gesehen. Mit der Referenzierung von Normen und
Standards verweist der Gesetzgeber auf technische Regeln, die sich im Markt
bereits etabliert haben. Sie dienen als Instrumente zur Entlastung der
staatlichen Regelsetzung von Detailregulierung und erlauben eine Anpassung an den
jeweiligen Stand der Technik durch Überarbeitung der Norm. In diesen
Ausnahmefällen macht sich der Gesetzgeber den Inhalt der jeweiligen Norm zu
eigen.
2. Welche positiven oder negativen Konsequenzen sieht die
Bundesregierung für Wirtschaftsteilnehmer auf dem Bauproduktemarkt und im
Bauwesen, wenn diese auf den Erwerb und die Anwendung von
Normensammlungen verzichten?
Eine Nicht-Anwendung entsprechender Normen führt für Hersteller und
Anwender zu einem erheblich größeren Orientierungs- und Erfüllungsaufwand bei
der Wahrung von Anforderungen und steht dem Ziel des Bürokratieabbaus
entgegen. Außerdem müssten Detailregulierungen durch den Gesetzgeber geregelt
oder in aufwändigen Vertragsverhandlungen zwischen den verschiedenen, am
Bau beteiligten Personen und Gewerken abgestimmt werden. Beides wäre mit
unflexibleren Lösungen und aufwändigeren Verfahren verbunden. Durch
einheitliche Anforderungen an Bauprodukte (z. B. Mengen, Maße oder
Mischverhältnisse) sind Normen Mittel zu Effizienzsteigerungen im Baubereich. Der
Inhalt der Bauproduktenverordnung (BauPVO) ist die Harmonisierung von
Bauprodukten im Hinblick auf einen Marktzugang von Bauprodukten aus jedem
Mitgliedstaat innerhalb des europäischen Marktes. Die harmonisierten
Bauprodukte werden hinsichtlich der Produktdeklaration, der werkseigenen
Produktionskontrolle und des Nachweissystems in der Produktnorm beschrieben.
Insofern ist deren Verfügbarkeit für die nach BauPVO zwingend erforderliche CE-
Kennzeichnung für die Wirtschaftsteilnehmer unverzichtbar.
3. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der
angenommenen Wettbewerbsförderung durch Normen und dem möglichen
Wettbewerbsnachteil am Normungsprozess unbeteiligter nationaler wie
internationaler Unternehmen (Deutsche Normungsroadmap Bauwerke, Kapitel
2.5)?
Die Bundesregierung sieht hier keinen Widerspruch. Durch die
Veröffentlichung aller Normentwürfe im Normentwurfsportal wird sichergestellt, dass ein
Unternehmen, das nicht in einem Normenausschuss mitarbeiten konnte, seine
fachliche Expertise im Rahmen der Kommentierung des Normentwurfes
einbringen kann. Die Binnenmarktstrategie für Waren und Dienstleistungen als
Teil der EU-Strategie zur Stärkung von Wachstum und Beschäftigung wird
dabei maßgeblich von Normen unterstützt. Der allgemeine Nutzen der Normung
auch für nicht an der Normung teilnehmende Unternehmen entsteht durch die
Verbreitung von technologischem Wissen in möglichst vielen Unternehmen.
4. Sieht die Bundesregierung eine Wettbewerbsverzerrung in dem
zeitlichen Vorteil, den an der Normung beteiligte Unternehmen gegenüber
nationalen und internationalen Konkurrenten im Bauwesen und im
Bauproduktebereich haben, wie aus der Deutschen Normungsroadmap (S. 11)
ersichtlich und aktiv beworben wird (bitte die Antwort begründen)?
Normen entfalten ihre Gültigkeit mit Veröffentlichung für alle Marktteilnehmer
zum gleichen Zeitpunkt. Die Normungsprozesse sind transparent und
nachvollziehbar in der DIN 820 beschrieben. Normung erfolgt auf Basis des Standes der
Technik, insofern handelt es sich hier um seit längerem in der Praxis
angewendete Produkte, Verfahren oder Bauweisen. Ob daraus ein Vorteil erwächst, ist
eine unternehmerische Entscheidung, die die Entscheidung zur Teilnahme an
der Normung beeinflusst.
5. Besteht für alle Unternehmen, Privatpersonen, Freiberufler und Solo-
Selbstständigen die Möglichkeit, den Erwerb von Normensammlungen
im Allgemeinen sowie die Mitgliedschaft bei dem DIN oder anderen
ähnlichen Organisationen steuerlich geltend zu machen, und wenn nein,
plant die Bundesregierung dies einzuführen, und wenn ja, wann?
Die Aufwendungen zum Erwerb von Normensammlungen stellen nach
allgemeinen Grundsätzen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar (§ 4 Absatz 4
und § 9 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes bzw. § 8 Absatz 1
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes).
6. Wie viele weitere verpflichtende Regelwerke und
Handlungsempfehlungen, Normen u. a. (CEN – Europäisches Komitee für Normung, CENE-
LEC – Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, VDI –
Verein Deutscher Ingenieure, DVGW – Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches etc.) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung neben den
rund 3300 Normen des DIN und DKE (Deutsche Kommission
Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik) im Bauwesen?
Die aktuelle Anzahl der Normen innerhalb der DIN-Normausschüsse NABau,
NAW und NHRS ist in nachfolgender Tabelle dargestellt. Besteht eine Norm
aus mehreren Teilen, so wird jeder Teil separat gezählt.
Jahr 2008 Jahr 2018 Jahr 2020
NABau 1.910 2.254 2.303
NAW 1.005 1.205 1.187
NHRS 237 295 279
Tabelle 1: Anzahl der Normen innerhalb der DIN-Normausschüsse NABau, NAW und NHRS für
die Jahre 2008, 2018 und 2020
Die DIN-Zahlen für das Jahr 2020 entstammen einer Datenabfrage vom März
2020 im Rahmen eines Forschungsvorhabens des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat (BMI). Dem Vorhaben sind auch die
korrespondierenden Zahlen zu technischen Regeln und Vornormen nachfolgend
genannter Regelsetzer zu entnehmen:
• DIN (innerhalb NABau, NAW und NHRS) mit 265 technischen Regeln
bzw. Vornormen (jeweils ohne Entwürfe)
• DVGW mit 134 technischen Regeln (ohne Entwürfe)
• VDI mit 254 technischen Regeln (ohne Entwürfe)
• VDS mit 63 technischen Regeln (ohne Entwürfe)
• Zu solchen technischen Richtlinien im Bauwesen, die außerhalb des
Normungssystems von DIN, DKE, CEN, CENELC, ISO und IEC erstellt
werden, liegen laut DIN und DKE in VDE und DIN keine Angaben vor. Im 2.
Zwischenbericht „Prüfung der Kostenauswirkungen von Baunormen auf
den Wohnungsbau und Einsparpotenziale – Umsetzung von Empfehlungen
der Baukostensenkungskommission“ kommt der Forschungsnehmer zum
Ergebnis, dass es 405 Baunormen gibt, die für den Geschosswohnungsbau
relevant sind.
• Eine Übersicht der harmonisierten Europäischen Normen, die im Auftrag
der Europäischen Kommission von den Europäischen
Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI in Ausgestaltung der EU-
Bauproduktenverordnung (305/2011) erarbeitet und im Europäischen Amtsblatt gelistet
worden sind, stellt die Europäische Kommission unter folgendem Link zur
Verfügung:
https://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/
harmonised-standards/construction-products_en. CEN und CENELEC
veröffentlichen quartalsweise Statistiken zu ihrem Dokumentenbestand und
geben dabei auch an, wie dieser durch die Europäische Kommission zur
Unterstützung der Umsetzung von Rechtsvorschriften referenziert wird.
Demnach sind im Amtsblatt der Europäischen Union aktuell 388 Europäische
Normen mit Bezug zur Bauproduktenverordnung gelistet (https://
www.cencenelec.eu/stats/CEN_CENELEC_in_figures_quarter.htm).
7. In welchem Verhältnis steht nach Kenntnis der Bundesregierung die
„Standardisierung“ zur vollumfänglichen „Normung“, bezogen auf die
nach DIN 820-3 inhaltliche bzw. funktionelle Trennung zwischen
„Normung“ und „Standardisierung“, wobei nach DIN 820-3 gilt, dass
Normung „durch die interessierten Kreise als gemeinschaftliche im Konsens
durchgeführte Vereinheitlichung von materiellen und immateriellen
Gegenständen zum Nutzen der Allgemeinheit“ stattfindet, während die
„Standardisierung“ eine „technische Regelsetzung ohne zwingende
Einbeziehung aller interessierten Kreise und ohne die Verpflichtung zur
Beteiligung der Öffentlichkeit“ bedeutet, wobei trotzdem „die derzeitige
Definition von Normung, Normungsarbeit nach DIN EN 45020:2007-03
[gilt], in der nicht zwischen Normung und Standardisierung
unterschieden wird“?
Standardisierungen können technische Regeln sein, die in der Zukunft zu einer
Norm werden, sobald die Voraussetzungen für den Normungsprozess vorliegen.
Es liegen somit noch nicht alle Voraussetzungen einer Norm vor. Ein Standard
ist nicht konsensual entstanden. Der Begriff der Standardisierung wird oft mit
dem Begriff der Spezifikation gleichgesetzt. Nach DIN 820-3:2014-06 wird die
Standardisierung als „technische Regelsetzung ohne zwingende Einbeziehung
aller interessierten Kreise und ohne die Verpflichtung zur Beteiligung der
Öffentlichkeit“ bezeichnet. Gerade im Englischen wird der Begriff „standard“ als
übergeordneter Terminus verwendet. Nach DIN 820 soll der Stand der Technik
durch Normen beschrieben werden.
Die gegenwärtig stattfindende Überarbeitung der DIN 820-3 geht von
folgenden Begrifflichkeiten aus:
Normung
Planmäßige, durch die interessierten Kreise gemeinschaftlich im Konsens
durchgeführte Vereinheitlichung von materiellen und immateriellen
Gegenständen zum Nutzen der Allgemeinheit.
Standardisierung
Dokumentart im Wesentlichen als DIN (SPEC) nach dem PAS-Verfahren.
Diese unter dem Dach von DIN erarbeiteten Konsortialdokumente fallen nicht
unter die Definition von Normung, Normungsarbeit nach DIN EN 45020:2007,
die Regeln der DIN 820-Reihe gelten nicht.
Technische Spezifikationen DIN/TS, die früher als Vornormen bezeichnet
wurden. Sie werden für einen bestimmten Zeitraum probeweise angewandt. Sie
erlauben, dass Ergebnisse aus Normungsvorhaben nach Mehrheitsentscheidung
im Normenausschuss genutzt werden können, die aufgrund fehlenden
Konsenses oder wegen bestimmter Vorbehalte zum Inhalt nicht als DIN-Norm
veröffentlicht werden können. Die bei einer Norm erforderliche
Entwurfsveröffentlichung kann bei einer DIN/TS entfallen.Technische Reports /DIN/TR, die früher
Technische Berichte genannt wurden, sind das Ergebnis einer Normungsarbeit,
die keine Anforderungen, sondern Erkenntnisse, Daten usw. aus
Normungsverfahren enthalten, die der Information über den Stand der Normung dienen und
bei späteren Normungsarbeiten als Unterstützung herangezogen werden
können.
Beide Dokumentarten (TS und TR) dürfen nicht dem Deutschen Normenwerk
widersprechen, fallen aber aufgrund ihres Status nicht unter das deutsche
Normenwerk. Alle anderen Regeln der Normenausschussarbeit gelten jedoch.
Insofern passt die Definition Normung, Normungsarbeit nach DIN EN 45020:2007
auf beide Dokumentarten.
a) Wie viele Standardisierungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019 umgesetzt?
Vorliegend wird unter „Umsetzung“ die Anwendung von Standardisierungen
und unter „Standardisierungen“ Standards im Sinne von Frage 7 verstanden.
Über die Anwendungshäufigkeit von Standards liegen keine gesicherten
Erkenntnisse vor. Dies würde umfassende Erhebungen und
Unternehmensbefragungen in großer Breite voraussetzen. Aufgrund der anhaltend starken
Standardisierungstätigkeit, die im Wesentlichen von Unternehmensvertreterinnen und
Unternehmensvertretern durchgeführt wird, ist davon auszugehen, dass das
Interesse, der Bedarf und damit die Anwendung von Standards nach wie vor sehr
hoch ist.
Für das Jahr 2020 sind aufbauend auf der Datenabfrage eines
Forschungsvorhabens des BMI die folgenden Aussagen zu den DIN-Normausschüssen NABau,
NAW und NHRS möglich. Die Angaben korrespondieren zu den Angaben der
Tabelle 1 für das Jahr 2020. Besteht eine Norm bzw. Standard aus mehreren
Teilen, so wird jeder Teil separat gezählt.
Norm Norm Entwurf Techn. Regel Techn. Regel Entwurf Vornorm Vornorm Entwurf
NABau 2.303 296 102 2 52 1
NAW 1.187 140 75 1 15
NHRS 279 49 13 8
Tabelle 2: Anzahl der Normen und Standards innerhalb der DIN-Normausschüsse NABau, NAW
und NHRS
Die korrespondierenden Zahlen der Regelsetzer DVGW, VDI und VDS sind
der Antwort zu Frage 6 zu entnehmen.
Die Gesamtzahl an veröffentlichten Standards kann nicht beziffert werden, da
Standards von unterschiedlichsten Gremien, Verbänden und
Interessengemeinschaften erarbeitet werden.
b) Wie vielen Normungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Jahren 2017 bis 2019 umgesetzt?
Auf die Antwort zu Frage 7a, bezogen auf Normen wird verwiesen.
Das DIN hat mitgeteilt, dass 2017 insgesamt 2.216 Normen, 2018 2.000
Normen und 2019 1.957 Normen veröffentlicht wurden. Weitgehend handele es
sich dabei nicht um neu eingebrachte Projekte, sondern um überarbeitete und
an den Stand der Technik angepasste Neuausgaben bestehender Normen.
Für den Verteidigungsbereich hat das Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) für 2017 insgesamt 103, für 2018 insgesamt 95 und für 2019
insgesamt 86 Verteidigungsgeräte-Normen (VG-Normen) gemeldet.
c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ähnliche, nach Auffassung
der Fragesteller irreführende, Formulierungen und Definitionen auch
auf EU- oder internationaler Ebene?
Bei dem Bezeichnungssystem von Formaten der technischen Regelsetzung
handelt es sich um eine der Rechtssprache ähnliche Fachsprache mit
spezifischen Begriffsbedeutungen, die sich im Laufe des technischen Fortschritts seit
der industriellen Revolution entwickelt hat und für Ingenieurinnen und
Ingenieure und Vertreterinnen und Vertreter anderer Fachrichtungen sowie
Anwenderinnen und Anwender erlernbar und verständlich ist. Die Bundesregierung geht
dabei nicht von einem irreführenden Charakter dieser Entwicklung aus.
Allerdings wird gerade in der englischen Sprache und somit im internationalen
Normungsgeschehen der Begriff „standard“ sowohl für Normen (nach deutscher
Begrifflichkeit) wie auch für (nicht konsensuale) Standards verwendet.
8. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung Normung auf EU-Ebene sowie
in den anderen EU-Mitgliedstaaten ebenfalls privatwirtschaftlich, also
ähnlich dem deutschen System gehandhabt?
Die Europäische Normung ist privatwirtschaftlich organisiert. Europäische
Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen, d. h. CEN
(Europäisches Komitee für Normung), CENELEC (Europäisches Komitee für
Elektrotechnische Normung) und ETSI (Europäisches Institut für
Telekommunikationsnormen), erarbeitet. CEN und CENELEC sind private,
mitgliedschaftlich organisierte, nicht gewinnorientierte Organisationen mit Sitz in Brüssel.
ETSI ist eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in Sophia Antipolis
(Frankreich).
Die genannten Normungsorganisationen sind in der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012 (Normungsverordnung) als die europäischen
Normungsorganisationen anerkannt. Als solche erarbeiten sie im Auftrag der Europäischen
Kommission auch Normen zur Unterstützung von Rechtsvorschriften und
politischen Maßnahmen der Union.
Die meisten nationalen Normungsorganisationen in den EU-Mitgliedstaaten
sind ebenfalls privatwirtschaftlich organisiert. Es gibt jedoch auch nationale
Normungsorganisationen, die direkt Ministerien oder Behörden zugeordnet
sind.
a) Wenn nein, wer vergibt nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-
Ebene einen Normungsauftrag?
Mitgliedsorganisationen der europäischen Normungsorganisationen, die
Europäische Kommission und weitere Stakeholder können Normungsanträge bei
den europäischen Normungsorganisationen einreichen (siehe hierzu z. B. für
CEN:
https://boss.cen.eu/startingnewwork/propnewwork/Pages/default.aspx).
Die Technischen (Lenkungs-)Gremien der europäischen
Normungsorganisationen entscheiden über die Annahme der Normungsanträge.
Nach Artikel 10 der EU-Normungsverordnung kann die Europäische
Kommission eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit
beauftragen, europäische Normen oder andere Dokumente der europäischen Normung
zu erarbeiten. Die Europäische Kommission erteilt die Normungsaufträge in
Form von Durchführungsbeschlüssen. Normungsaufträge bedürfen der
Zustimmung durch den Ausschuss für Normung, in dem die Mitgliedstaaten vertreten
sind. Die technischen Lenkungsgremien der europäischen
Normungsorganisationen entscheiden über die Annahme der Normungsaufträge.
b) Wenn nein, wer vergibt nach Kenntnis der Bundesregierung in den
EU-Mitgliedstaaten einen Normungsauftrag?
Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden keine Normungsaufträge vergeben, es
können aber Normungsanträge gestellt werden. Bei DIN kann ein solcher
formlos schriftlich gestellt werden (
https://www.din.de/de/mitwirken/normungsan-
trag). In Deutschland kann die Bundesregierung aufgrund des
Normungsvertrages von 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den
Bundesminister für Wirtschaft und Energie, und dem DIN spezifische
Normungsaufträge erteilen. Dies ist bisher nach heutiger Kenntnis nicht erfolgt.
9. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der im Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 1998, 1 BvR 1143/90 genannte einheitliche
Vertrag zwischen dem DIN und den Bundesländern nach wie vor gültig,
in dem laut genanntem Beschluss in § 1 Absatz 10 den Ländern der
kostenlose Abdruck der Normen in amtlichen Verlautbarungen zur
Einführung als Technische Baubestimmungen gestattet wird (vgl.
Randnummern 17 und 18, 1 BvR 1143/90), und wenn nein, warum ist dieser
Vertrag nach Kenntnis der Bundesregierung nicht mehr gültig?
Der o. g. Vertrag, der in dem o. g. Nicht-Annahmebeschluss des BVerfG
bezüglich einer Verfassungsbeschwerde des DIN genannt wird, ist nach Kenntnis der
Bundesregierung nach wie vor gültig.
a) Wurden dem Bund oder nach Kenntnis der Bundesregierung den
Bundesländern kostenlose Abdruckrechte anderweitig vertraglich
zugesichert, insbesondere wenn der genannte einheitliche Vertrag nicht mehr
gültig ist, und wenn nein, warum nicht?
b) Welche Bundesländer nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung
diese vertraglich zugesicherte Möglichkeit des kostenlosen Abdrucks?
Die Fragen 9a und 9b werden gemeinsam beantwortet.
Dazu ist der Bundesregierung nichts bekannt.
c) Versucht die Bundesregierung, die Länder zur Nutzung dieser
vertraglich zugesicherten Möglichkeit zu bewegen, und wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass und keine Rechtsgrundlage, um auf
Abschluss oder Ausführung vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem DIN
und den Ländern einzuwirken.
d) Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Umsatzvolumen
der in Frage 6 erfragten Regelwerke und Handlungsempfehlungen,
Normen u. a.?
Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
10. Welche Konsequenzen würden nach Kenntnis der Bundesregierung
entstehen, wenn Bund und Länder die Hoheit über die ausschließliche
Vergabe von Normungsaufgaben übernehmen,
a) für das DIN,
Soweit unter Normungsaufgaben vorliegend die Vergabe von
Normungsaufträgen zu verstehen ist, ist eine ausschließliche Vergabe durch staatliche Instanzen
normungspolitisch nicht angezeigt und wäre rechtlich im Hinblick auf
verschiedene Grundrechte fragwürdig, da sich der Normungsbedarf zu wesentlichen
Teilen aus dem Wirtschaftsleben selbst ergibt und von dort auch initiiert wird.
Normungsaufträge wären, wenn sie vom Staat ausgingen, nach dem
Normungsvertrag angemessen zu vergüten. Mit der Zahl der Aufträge würde die
Vergütungslast steigen.
Wenn Normungsvorhaben nur ausschließlich auf Initiative der
Bundesregierung durchgeführt würden, könnte Deutschland in der europäischen und
internationalen Normung nur noch eingeschränkt mitwirken und müsste sich
dennoch zur Übernahme internationaler, insbesondere aber europäisch
harmonisierter Normen verpflichten.
b) für die durch Normen und Standardisierungen hervorgerufenen
Baukostensteigerungen?
Das Thema der Baukostensteigerungen durch Normen und Standards wird
aktuell durch das Forschungsvorhaben „Prüfung der Kostenauswirkungen von
Baunormen auf den Wohnungsbau und Einsparpotenziale – Umsetzung von
Empfehlungen der Baukostensenkungskommission“ untersucht.
Sofern die öffentliche Hand die Normung und Standardisierung organisieren
will, die sich ggf. auf Baukosten auswirkt, müsste die öffentliche Hand diese
Organisation übernehmen und finanzieren. Die öffentliche Hand müsste u. a.
die Expertinnen und Experten für die Normung und Standardisierung
gewinnen, das Qualitätsmanagement organisieren und die Bereitstellung organisieren
oder wiederum eine Normungsorganisation für die Organisation beauftragen
bzw. gewinnen. Es ist außerdem die Beteiligung aller interessierten Kreise nach
WTO-Regeln sicherzustellen.
Wie innerhalb der deutschen Normungsstrategie festgehalten, entlasten und
unterstützen Normung und Standardisierung die staatliche Regelsetzung. Jede
gesetzliche In-Bezugnahme von Normen wird zuvor geprüft, dabei werden auch
wirtschaftliche Aspekte mit betrachtet.
Eine ausschließliche Vergabe von Normungsaufgaben durch staatliche
Institutionen ließe sich mit dem freiheitlichen Geist einer sozialen Marktwirtschaft
kaum vereinbaren.
11. In welchen Lenkungsgremien welcher Normungsausschüsse ist die
Bundesregierung derzeit vertreten, in denen sie laut Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem DIN nach Antrag ein Recht auf
Sitze hat und dadurch Zuständigkeit für „Planung, Koordinierung,
Finanzierung sowie für Grundsatzentscheidungen“ (DIN 820-3) erlangt?
Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hand auf Bundes-, Landes- und
Kommunalebene inklusive Ministerien und nachlagerte Behörden sind in 45
von 69 Beiräten sowie in 56 Fachbeiräten von Normungsgremien vertreten
(Stand: 3. Juli 2020). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung
sind darüber hinaus im Präsidium des DIN, im Finanzausschuss des DIN, in der
Kommission Mittelstand des DIN, im Steuerkreis der Normungsroadmap
Künstliche Intelligenz, einigen technischen Querschnittsausschüssen sowie
dem Lenkungsausschuss der DKE vertreten.
a) Mit wie vielen Vertretern welcher Bundesministerien ist die
Bundesregierung derzeit vertreten?
Insgesamt sind ca. 62 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bundesministerien
in Beiräten und Fachbeiräten von Normungsgremien vertreten. Zusätzlich ist
die öffentliche Hand durch Vertreterinnen und Vertreter aus nachgelagerten
Behörden, Landesministerien und -behörden, Kommunalverwaltungen und -
einrichtungen sowie bundeseigenen Forschungseinrichtungen in einer
überwiegenden Anzahl der Beiräte und Fachbeiräte der Normenausschüsse sowie in vielen
Arbeitsgremien vertreten. Wegen gelegentlichen Personalwechsels, unbesetzten
Funktionen oder Umstrukturierungen können die nachfolgenden gegenwärtigen
Einzelangaben in der Addition von der o. g. Gesamtzahl abweichen:
BMI:
NABau Beirat: 3
NHRS-Beirat: 1
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):
NAGLN – Grundlagen der Normungsarbeit: 1
NADL – Dienstleistungen: 1
NAErg – Ergonomie: 1 (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin –
BAuA)
NALS – Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik: 1
NASG – Sicherheitstechnische Grundsätze: 1
NQSZ – Qualitätsmanagement, Statistik und Zertifizierungsgrundlagen: 1
NAM – Maschinenbau: 1
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU):
DIN-Präsidium: 1
Beirat NAGUS: 1
Fachbeirat Koordinationsstelle Umweltschutz (KU): 2 (BMU/
Umweltbundesamt)
BMVg:
Beirat Normenausschuss Medizintechnik: 1
Bundesministerium für Gesundheit (BMG):
Beirat Normenausschuss Medizin: 1
Beirat Normenausschuss Rettungsdienst und Krankenhaus: 1
Kommission Gesundheitswesen: 1
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI):
Bereich Luftfahrt: 1
Bereich Wasserstraßen/Schifffahrt: 1
Bereich Schienenfahrzeuge: 1
Bereich Güterverkehr: 1
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi):
NA 159 BR „Beirat des DIN-Normenausschusses Dienstleistungen (NADL)“:
1
NA 159 BR-02 SO „Strategie“ des NADL: 2
b) Welche Stimmengewichtung, Vetorechte usw. haben die Vertreter der
Bundesregierung?
Grundsätzlich sollen Abstimmungen in der Normung vermieden werden, da die
Normen Ausdruck einer auf Konsens basierenden Zusammenarbeit sind. Sollte
abgestimmt werden, hat jede Expertin und jeder Experte eine Stimme –
unabhängig davon, ob diese der Bundesregierung zugeordnet wird.
Im Normenvertrag zwischen der Bundesrepublik und DIN ist geregelt, dass die
Interessen der Bundesregierung beachtet werden müssen. Im europäischen
Bereich ist die Bundesregierung befähigt, durch das geschlossene Votum eines
interessierten Kreises mit Bezug auf die Schutzziele (Gesundheitsschutz,
Umweltschutz, Arbeitsschutz, Verbraucherschutz, Bauwerkssicherheit) auf das
Normungsgeschehen einzuwirken. Vetorechte bestehen nicht.
Ein Sonderrecht ist für einige, bestimmte öffentliche Interessen im DIN-
Präsidialbeschluss 14/2012 „Auslegung der DIN 820 in besonderen Fällen“
festgelegt.
Auszüge: Zur Wahrung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des
Arbeits-, Umwelt-, Gesundheits- oder Verbraucherschutzes und der
Bauwerkssicherheit können die „an diesem Schutzziel wesentlich interessierten Kreise“
jeweils gebündelt ihre Meinung in die Normungsarbeit einbringen. Die
konsolidierten Meinungen werden für den Arbeitsschutz von der Kommission
Arbeitsschutz und Normung (KAN) und für den Verbraucherschutz vom
Verbraucherrat (VR) des DIN eingebracht. Wer sich aus Gründen des Umweltschutzes auf
das Votum des an diesem Schutzziel wesentlich interessierten Kreises beruft,
hat darzulegen, dass das Votum von dem Koordinierungsbüro Normungsarbeit
des Umweltschutzverbandes (KNU) sowie gemeinsam vom
Bundesumweltministerium (BMU) und Umweltbundesamt (UBA) mitgetragen wird. Das BMI
oder die Bauministerkonferenz bzw. deren jeweils zuständigen
Beschlussgremien können sich zur Wahrung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels der
Bauwerkssicherheit auf das geschlossene Votum berufen. Das BMG oder die
Gesundheitsministerkonferenz bzw. deren jeweils zuständige Beschlussgremien
können sich zur Wahrung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels des
Gesundheitsschutzes auf das geschlossene Votum berufen. [...]
Zur Konkretisierung der in Ausnahmefällen erforderlichen Abstimmung nach
Abschnitt 9.1, DIN 820-4, sowie Abschnitt 13.1, Richtlinie für
Normenausschüsse, wird nur für die europäische und internationale Normungsarbeit
folgende Vereinbarung getroffen:
1. Ist – in Ausnahmefällen – in einem Arbeitsgremium eine Abstimmung
(Vorschlag für ein neues Normungsvorhaben, Entwurf und Norm) erforderlich,
kann gegen das geschlossene Votum eines „an diesem Schutzziel wesentlich
interessierten Kreises“ (Arbeitsschutz, Umweltschutz, Verbraucherschutz,
Gesundheitsschutz oder Bauwerkssicherheit) keine Entscheidung getroffen
werden. [...]
Der Volltext ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.kan.de/filead
min/Redaktion/Dokumente/Basisdokumente/de/Deu/2012-14_Auslegung_DI
N_820_in_besonderen_Faellen.pdf.
c) Welche Gründe lagen für die Bundesregierung vor, ihre Sitze in den
entsprechenden Lenkungsgremien zu beantragen?
Dies sind im Wesentlichen Gründe der fachlichen Betroffenheit/Zuständigkeit
für Regierungshandeln sowie der Interessenvertretung der Bundesregierung in
der Normung. Die Mitarbeit an Normen ist unter den Gesichtspunkten der
Sicherheit sowie Harmonisierung und Fortschreibung des Standes der Technik
grundlegend. Weitere Gründe sind Lenkungs-und Kontrollaufgaben sowie
Informationsaustausch. Für das BMU begründend ist der Vertrag über die
Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Normung vom 2. Oktober 1992,
dem sogenannten „Töpfer-Vertrag“, zwischen DIN und BMU. Neben den in der
Antwort zu Frage 11 a) genannten Mitwirkungsfunktionen in Lenkungsgremien
der deutschen Normung ist für das BMWi zudem das Motiv, die Normung und
Standardisierung im Dienstleistungsbereich in Deutschland voranzubringen,
entscheidend. Hierzu wurde im September 2008 im DIN der Normenausschuss
Dienstleistungen (NADL) neu gegründet. Daneben befassen sich auch viele
andere Normenausschüsse des DIN mit dienstleistungsrelevanten Themen. Um
die Aktivitäten zu systematisieren und zu bündeln, wurde dafür die
Koordinierungsstelle Dienstleistungen (KDL), heute SO „Strategie“ des NADL, beim
DIN eingerichtet. Das BMWi begleitet als sog. „Interessierter Kreis“ die
Aktivitäten des DIN in diesem Bereich.
12. Wie häufig hat die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren von dem
Recht Gebrauch gemacht, Sitze in den Lenkungsgremien von
Normenausschüssen zu beantragen?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
a) In welchen Lenkungsgremien welcher Normungsausschüsse hatte die
Bundesregierung in den letzten zehn Jahren Sitze beantragt?
Auf die Antwort zu Frage 11a wird verwiesen.
b) Welche Gründe lagen für die Bundesregierung vor, ihre Sitze in den
entsprechenden Lenkungsgremien zu beantragen?
Die Vertretungen der „Öffentlichen Hand“ sind in der Regel im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten mit Grundsatzfragen der Normung befasst. Die zugewiesenen
Zuständigkeiten ergeben sich aus dem festgelegten Geschäftsverteilungsplan
der Bundesministerien. Siehe im Übrigen auch die Antwort zu Frage 11c.
13. Wie oft und in welchen Fällen wurde die Bundesregierung seit Abschluss
des DIN-Vertrages durch das DIN nach § 5 Absatz 1 des DIN-Vertrages
über ein Normengeschehen informiert, da es das öffentliche Interesse
berührte?
Die Bundesregierung ist über ihre Vertreterinnen und Vertreter in Lenkungs-
und Arbeitsgremien in einer überwiegenden Anzahl der 69 Normenausschüssen
über die Normungsarbeit informiert. Auf die Antwort zu Frage 11 wird
verwiesen.
Öffentliche Interessen sind darüber hinaus in der deutschen Normung
institutionalisiert. So fördert beispielsweise das Bundesministerium für Justiz und
Verbraucherschutz (BMJV) die Geschäftsstelle des DIN-Verbraucherrates und
nimmt beratend an dessen Sitzungen teil. Der DIN-Verbraucherrat vertritt die
Interessen von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in der nationalen,
europäischen und internationalen Normung.
Das BMVg erhält wöchentlich Informationen über das Normengeschehen in
Form von Normenentwürfen. Weitergehende Informationen erfolgten
wiederkehrend und anlassbezogen zu Schwerpunktthemen. Derzeit sind dies
Exoskelette, Wissensmanagement, Zertifizierungen, Cybersicherheit, Künstliche
Intelligenz, Wearables (anhaltend am Körper tragbare elektronische Geräte),
Robotik, Unterwasserkommunikation und Logistik.
a) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das „öffentliche Interesse“
in diesen Fällen durch das DIN oder andere Akteure begründet
worden?
Das öffentliche Interesse wird von den Vertreterinnen und Vertretern der
Bundesregierung in den jeweiligen Gremien eingebracht. Die Teilnahme der
Bundesregierung begründet das öffentliche Interesse aus sich heraus und
bezüglich ihrer Aufgaben für das Allgemeinwohl. Einzelne fallbezogene
Erwägungsgründe konnte die Bundesregierung aus diesem Grund nicht ermitteln.
Exemplarisch: Im Jahr 2013 wurde das BMWi vom DIN darüber informiert,
dass der DIN-Verbraucherrat einen Normungsantrag zu „Einheitliche Angaben
zu Endpreis, Grundpreis und Nennfüllmenge in der Verkaufsstelle“ gestellt hat.
Das BMWi als Federführer für die Preisangabenverordnung wurde um die
Abgabe einer ersten Einschätzung gebeten, an der Ansprache der interessierten
Kreise beteiligt und hat ein Mitglied in den Normungsausschuss entsandt.
b) Gehört nach Auffassung der Bundesregierung und nach Auffassung
des DIN die Verteuerung der Baukosten durch zunehmende Normen
zum „öffentlichen Interesse“?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist das DIN verpflichtet, bei
Normungsarbeiten das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Das Thema der
Baukostensteigerungen durch Normen und Standards wird aktuell durch das
Forschungsvorhaben „Prüfung der Kostenauswirkungen von Baunormen auf den
Wohnungsbau und Einsparpotenziale – Umsetzung von Empfehlungen der
Baukostensenkungskommission“ untersucht. Siehe hierzu auch § 1 Absatz 2
des Normungsvertrages:
„Das DIN verpflichtet sich, bei seinen Normungsarbeiten das öffentliche
Interesse zu berücksichtigen. Es wird bei der Ausarbeitung der DIN-Normung
insbesondere dafür Sorge tragen, dass die Normen bei der Gesetzgebung, in der
öffentlichen Verwaltung und im Rechtsverkehr als Umschreibungen
technischer Anforderungen herangezogen werden können.“
Durch die Heranziehung von Normen als Umschreibungen technischer
Anforderungen und durch entsprechende Referenzierungen in Gesetzen können sich
allerdings potentiell Baukostensteigerungen durch die Erfüllung der
rechtlichpolitischen Ziele des Gesetzgebers in der Umsetzung durch Normen (z B.
Wärmeschutzverordnung) ergeben. Sind mit anderen Worten Investitionen wegen
vom Gesetzgeber geforderten Zusatzmaßnahmen beim Bau erforderlich, führt
auch ihre Konkretisierung in der Normung potentiell zu dem Erfordernis
entsprechender Zusatzinvestitionen. Auch die baulichen Sicherheitsanforderungen
werden u. a. durch die Normung konkretisiert. Normen geben somit den
Anwenderinnen und Anwendern Sicherheit, ob sie die Anforderungen erfüllen.
Gäbe es hierzu keine Normung, müsste die Bauwirtschaft ggf. durch
gutachterliche Bewertung in jedem Einzelfall den Nachweis für die Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen neu erbringen. Dadurch würden die Baukosten mutmaßlich
weit stärker in die Höhe getrieben.
Laut der Studie „Normung – ein Faktor zur Eindämmung von Fehlerkosten“
belaufen sich z. B. die Fehlerkosten im Bauwesen jährlich auf rund 44 Mrd.
Euro, die sich durch korrekte Anwendung von Normen auf 24 Mrd. Euro
verringern ließen.
c) Wurde die Bundesregierung durch das DIN auf die zunehmenden
Normen und Standardisierungen, insbesondere in Bezug auf die dadurch
verursachten Kostensteigerungen hingewiesen?
Die Bundesregierung ist über die aktive Mitarbeit in Normungsgremien
informiert.
Welche Auswirkungen Normen auf Folgekosten im Wohnungsbau haben, wird
derzeit innerhalb des Forschungsvorhabens „Prüfung der Kostenauswirkungen
von Baunormen auf den Wohnungsbau und Einsparpotenziale – Umsetzung
von Empfehlungen der Baukostensenkungskommission“ vom BMI untersucht.
Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens soll geklärt werden, welche
technischen Normen hier relevant sind, wie hoch die Kosten sind und welche
Einsparpotentiale es gibt. Zudem sind die Konzeptionierung einer unabhängigen
Stelle zur Begrenzung der Folgekosten durch die Normung sowie die
Simulation des Aufgabenspektrums dieser Stelle und die Umsetzungsplanung
Bestandteil des Projektes.
14. Wie viele nationale Anwendungsnormen (DIN – (V) – 20000- Reihe),
welche auf die europäische CE-Kennzeichnung aufbauen und die
Voraussetzung für eine Verwendung in Deutschland regeln, wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren zuzüglich zu
europäischen Normen im Bauwesen und im Bauproduktemarkt erlassen
(Deutsche Normungsroadmap, Kapitel 4.2), und in wie vielen Fällen hat
die Bundesregierung bzw. das DIN oder haben andere ähnliche
Organisationen hier „Gold-Plating“ eingeführt bzw. beschlossen?
Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung und des DIN sind aktuell 18
DIN (V) 20000 Normen bauaufsichtlich innerhalb der MVV TB in Bezug
genommen.
Die Anwendungsnormen dienen dazu, Europäische Normen an die Verhältnisse
in Deutschland anzupassen. Eine Erhöhung der Anforderungen wird nicht
angestrebt. Die Bundesländer nehmen Normen in Bezug, sofern sie der
Konkretisierung von Schutzzielen dienen.
Nationale Anwendungsnormen sind darüber hinaus für harmonisierte
Bauprodukte nach Einführung der BPV (CPR) nicht mehr gestattet. Es werden jedoch
eine Vielzahl von Verwendungsregeln national eingeführt, da die Verwendung
von Bauprodukten und die Einhaltung der Grundanforderungen an Gebäude in
nationales Recht (in Deutschland Landesrecht) fallen.
15. Welche Möglichkeiten der Gestaltung hat der nationale Gesetzgeber,
wenn er die Grundanforderungen der EU-Bauprodukteverordnung (EU-
BauPVO) in nationales Recht umsetzt?
Das Harmonisierungsrecht für Bauprodukte enthält Grundanforderungen an
Bauwerke (Anhang I der EU-Bauprodukteverordnung – EU-BauPVO). Sie
dienen als Grundlage für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen und
harmonisierten technischen Spezifikationen für Bauprodukte. Zu berücksichtigen sind
dabei die geltenden Anforderungen an Bauwerke, wie sie in den
mitgliedstaatlichen Bauwerksvorschriften geregelt sind. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihr
Bauwerksrecht unter Bezugnahme auf harmonisierte Technische
Spezifikationen zu gestalten und entgegenstehende nationale Vorschriften zurückzuziehen.
Welche Schutzziele ein Mitgliedstaat für geboten hält und mit seinen
Bauwerksbestimmungen gewährleisten will, liegt – unter Beachtung des
Primärrechts der EU – in dessen Entscheidung. Anforderungen an Bauwerke werden
in Deutschland insbesondere in den Bauordnungen der Länder definiert. Somit
regelt die BauPVO die Grundanforderungen an Bauprodukte als unmittelbar
geltendes Recht. Die Bauprodukteverordnung entfaltet unmittelbare
Anwendung und Geltung in der Bundesrepublik Deutschland. Eines nationalen
Umsetzungsaktes bedarf es daher nicht. Ein Mitgliedstaat darf den Marktzugang für
harmonisierte Bauprodukte nicht verwehren. Es ist jedoch möglich,
Bauprodukte für einzelne Verwendungszwecke auszuschließen, wenn diese für die
Verwendung ungeeignet oder nicht ausreichend qualifiziert sind.
a) Welche Möglichkeiten der Gestaltung hat der nationale Gesetzgeber,
wenn er die Grundanforderungen der EU-BauPVO in nationales Recht
umsetzt bei den Produktanforderungen?
Die Mitgliedstaaten sind nach der geltenden BauPVO verpflichtet, ihre
nationalen Bestimmungen an das nach der Bauprodukteverordnung harmonisierte
System für Bauprodukte anzupassen. Die Anforderungen an Bauwerke in den
Mitgliedstaaten wirken sich darauf aus, welche Qualität (hier: welches
Leistungsniveau) die Bauprodukte erfüllen müssen, welche zum Bau eines Bauwerkes
verwendet werden. Die Grundanforderungen der BauPVO werden dabei durch
harmonisierte Normen konkretisiert. Die öffentliche Hand ist durch die
Entsendung ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Normung an der Konkretisierung
beteiligt. Die BauPVO regelt die Anforderungen an Bauprodukte, nicht an
Bauwerke. Diese baurechtlichen Anforderungen unterliegen nationalen
Regelungen. Der nationale Gesetzgeber legt die Regeln für die Bauwerksicherheit
fest. Das bestimmt er durch die landesweiten Bauordnungen und technischen
Baubestimmungen. Darüber hinaus gibt es keine Umsetzung von
Grundanforderungen nach der BauPVO in nationales Recht – die europäischen Regelungen
sind abschließend und beziehen sich auf den freien Warenverkehr.
b) Hat die Bundesregierung hier die Minimalstandards umgesetzt oder
„Gold-Plating“ betrieben?
Die BauPVO gilt direkt und ist unmittelbar anzuwenden.
16. In wie vielen Fällen hat sich die Bundesregierung als Präsidiumsmitglied
und Mitglied in den Beiräten verschiedener Normungsausschüsse in den
letzten zehn Jahren erfolgreich für eine Vereinfachung eingesetzt (sofern
keine konkrete Ausdifferenzierung möglich ist, bitte Tendenz angeben)?
Eine Dokumentation oder Protokolle, aus denen hervorginge, wann und wie
Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich als Präsidiumsmitglieder
und Mitglieder in den Beiräten erfolgreich für eine Vereinfachung eingesetzt
haben, existiert nicht. Interventionen finden bei Bedarf direkt in den Gremien
der Normungsarbeit statt. Eine zentrale Erfassung erfolgt nicht.
17. Welche Normungsprozesse wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den letzten zehn Jahren nach politischen Entscheidungen des
Deutschen Bundestages oder nach neuen Gesetzen angestrebt, um den
politisch gefassten Willen von Anträgen oder Gesetzen durchzusetzen, wie
es die Bundesregierung nach eigenen Angaben als Instrument zur
Erreichung politischer Ziele ansieht (Antwort der Bundesregierung zu Frage
17 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/7515),
a) spezifisch im Bauwesen und im Bauproduktemarkt,
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, da in der Frage der
Bezug auf konkrete politische Entscheidungen oder neue Gesetze fehlt.
Vergleiche im Übrigen die Antwort zu Frage 16.
Ein bekanntes Beispiel ist jedoch eine wesentliche Vornormenreihe in diesem
Zusammenhang, nämlich die DIN V 18599 „Energetische Bewertung von
Gebäuden“. Die darin enthaltenen technischen Inhalte werden bei Fortschreibung
der nationalen Gesetzgebung zur Energieeinsparung entsprechend angepasst.
b) im weiteren Allgemeinen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, vgl. im Übrigen die
Antwort zu Frage 16.
18. Welche Zielsetzungen und Prioritäten wurden von der Bundesregierung
im Rahmen der Erarbeitung der Deutschen Normungsstrategie 2020
sowie der Normungsroadmap Bauwerke des DIN aktiv eingebracht?
Die Deutsche Normungsstrategie (DNS) wurde 2016 in einem mehrmonatigen
Prozess von allen an Normung und Standardisierung beteiligten
Interessengruppen (u. a. Wirtschaftsunternehmen und -verbände, Arbeits-, Gesundheits-
und Verbraucherschutz, öffentliche Hand, Sozialpartner, Wissenschaft,
Forschung) entwickelt. Für die öffentliche Hand haben sich verschiedene
Ministerien und nachgeordnete Behörden aktiv in den Entstehungsprozess der DNS
eingebracht.
Im Rahmen der Erstellung der Normungsroadmap Bauwerke waren ebenfalls
Expertinnen und Experten der öffentlichen Hand, u. a. des BMI sowie
Vertreterinnen und Vertreter der Länder und des Verbraucherschutzes, beteiligt. Die
Forderungen der öffentlichen Hand im Rahmen des Erstellungsprozesses sind
dem Geleitwort des damaligen Staatssekretärs im BMI, Gunther Adler, zur
Normungsroadmap zu entnehmen. Darüber hinaus hat sich das BMI für die
Einführung einer Folgekostenabschätzung in den Normungsprozessen
eingesetzt. Diese ist als Maßnahme in die Normungsroadmap Bauwerke
aufgenommen worden.
19. Wie kontrolliert die Bundesregierung, ob Normung als Instrument
politischer Zielsetzung effizient ist?
Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Normung in erster Linie eine
technische Zielsetzung. Mit ihrer Hilfe kann die Etablierung technisch
einwandfreier Verfahren sowie der Technologietransfer beschleunigt und
vereinfacht werden. Sie soll politische Ziele ausgleichen, wenn unterschiedliche
politische Zielstellungen in der Umsetzung gesetzlicher Regelungen oder aufgrund
gesetzlicher Regelung aufeinander treffen, und einen effizienten und
kostengünstigen Wirtschaftsverkehr im Rahmen des Binnenmarktes sowie für den
Export über die internationale Normung ermöglichen. Die Ressorts nehmen zum
Beispiel über den NABau- und NHRS-Beirat, das Präsidium und den
Sonderpräsidialausschuss Bauwerke sowie durch den ständigen Dialog mit allen
Interessengruppen über die Arbeit in den Normungsgremien und über den
Erfahrungsaustausch ihre jeweiligen Kontrollfunktionen wahr.
Weiterhin wurde im Jahr 1994 im Bereich Arbeitsschutz die Kommission
Arbeitsschutz und Normung (KAN;
www.kan.de) eingerichtet, die durch das
BMAS gefördert wird. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die
• Erarbeitung grundsätzlicher Positionen des Arbeitsschutzes zu bedeutsamen
Fragen des Normungsgeschehens;
• Bewertung der Inhalte von Normen danach, ob sie den
Arbeitsschutzanforderungen aus deutscher Sicht und den in den europäischen Richtlinien
vorgegebenen Schutzzielen entsprechen;
• Einflussnahme auf Normungsprogramme und -mandate (Mandate sind
Normungsaufträge der Europäischen Kommission an die privaten
Normungsinstitute CEN/CENELEC);
• Prüfung, ob aus der Sicht des Arbeitsschutzes ein Normungsbedarf besteht
und ggf. Beantragung einer neuen Norm;
• Vorbereitung von Informationen zur Normungsarbeit für die
Arbeitsschutzexpertinnen und Arbeitsschutzexperten.
20. Wie kontrolliert die Bundesregierung, ob ein Normungsprozess einem
Gesetz oder einem politischen Ziel entgegenläuft?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Das DIN kontrolliert im
Rahmen seines Prozess- und Qualitätsmanagement, dass Normen nicht gegen
geltendes Recht verstoßen.
21. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Instrumentalisierung von
Normen zur Erreichung politischer Ziele ethisch korrekt und mit der
Verfassung vereinbar ist?
Normen werden im Konsens der Fachöffentlichkeit erarbeitet und ihre
Anwendung ist grundsätzlich freiwillig. Das unterscheidet sie von Gesetzen.
Gesetzgebung ist originäre Kompetenz des Staates. Bei der Initiierung von
Normungsprojekten ist es Aufgabe der die Verfahren überwachenden
Normungsorganisation, ggf. die Motivation einzelner Interessenträger zu erkennen und im
konsensualen Normungsverfahren im Rahmen des Reglements in Richtung auf eine
allgemein akzeptierbare technische Regel hinzuwirken. Hinsichtlich etwaiger
geschäftspolitischer Ziele einzelner Unternehmen bei der Teilnahme an der
Normung sind diese zunächst legitim und werden von der Bundesregierung
grundsätzlich als Mittel des Technologietransfers anerkannt und für neu an der
Normung teilnehmende Unternehmen im KMU-Bereich auch gefördert. Die
Normung ist als zusätzliches Mittel neben der Schutzrechtsabsicherung aus
geistigem Eigentum zur Absicherung von technischen Neuentwicklungen
anerkannt. Gleichwohl ist es die oben beschriebene Aufgabe der
Normungsorganisationen, den fairen Interessenausgleich im Rahmen der Verfahrensordnungen
zu gewährleisten.
22. Wie viele Normierungen sozialen Verhaltens sind der Bundesregierung
bekannt, ähnlich der Vorgabe von Moralkodizes und bestimmter
Verhaltensregeln bei den Maklern (
https://ratgeberimmobilienmakler.wordpres
s.com/2012/09/04/kleine-einfuhrung-in-die-din-en-15733/)?
Die DIN ISO 26000 „Social Responsibility“ regelt soziales Verhalten im
Geschäftsverkehr. Darüber hinaus gibt es folgende, ebenfalls freiwillig
anzuwendende Normen und Standards aus dem Bereich Dienstleistungen, die sich auf
die Festlegung von Anforderungen an Dienstleister, Verhaltensregeln und
Grundsätze beziehen (die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit):
• DIN 2347:2017, Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen –
Dolmetschdienstleistungen – Konferenzdolmetschen;
• DIN 14676-2:2018, Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und
Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Teil 2: Anforderungen an den
Dienstleistungserbringer;
• DIN 33430:2016, Anforderungen an berufsbezogene Eignungsdiagnostik;
• DIN 77200-1:2017, Sicherungsdienstleistungen – Teil 1: Allgemeine
Anforderungen an Sicherheitsdienstleister;
• DIN 77200-2:2020, Sicherungsdienstleistungen – Teil 2: Erweiterte
Anforderungen an Sicherheitsdienstleister für besondere Leistungsbereiche;
• DIN 77210:2018, Geld- und Wertdienste – Teil 1: Anforderungen;
• DIN 77230:2019, Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte;
• DIN 77400:2015, Reinigungsdienstleistungen – Schulgebäude –
Anforderungen an die Reinigung;
• DIN EN 12522-1:1998, Umzugsdienste – Umzug für Privatpersonen – Teil
1: Festlegung von Dienstleistungen;
• DIN EN 12522-2:1996, Umzugsdienste – Umzug für Privatpersonen – Teil
2: Bereitstellung von Dienstleistungen;
• DIN EN 15017:2018, Bestattungs-Dienstleistungen – Anforderungen;
• DIN EN 15221-3:2011, Facility Management – Teil 3: Leitfaden für
Qualität im Facility Management;
• DIN EN 15221-7:2012, Facility Management – Teil 7: Leitlinien für das
Leistungs-Benchmarking;
• DIN EN 15565:2008, Tourismus-Dienstleistungen – Anforderungen an
Ausbildungsdienstleistungen und Qualifikationsprogramme von Gäste-/
Fremdenführern;
• DIN EN 15733:2009, Dienstleistungen von Immobilienmaklern –
Anforderungen an die Dienstleistungen von Immobilienmaklern;
• DIN EN 16224:2014, Bereitstellung von Gesundheitsleistungen durch
Chiropraktoren;
• DIN EN 16489-1:2014, Professionelle Dienstleistungen in Sonnenstudios –
Teil 1: Anforderungen an die Bereitstellung von
Ausbildungsdienstleistungen;
• DIN EN 16489-2:2014, Fachkundige Dienstleistungen in Sonnenstudios –
Teil 2: Erforderliche Qualifikation und Kompetenz der Sonnenstudio-
Fachkraft;
• DIN EN 16489-3:2014, Fachkundige Dienstleistungen in Sonnenstudios –
Teil 3: Anforderungen an die Bereitstellung von Dienstleistungen;
• DIN EN 16636:2015, Schädlingsbekämpfungsdienstleistungen –
Anforderungen und Kompetenzen;
• DIN EN 16686:2015, Osteopathische Gesundheitsversorgung;
• DIN EN 16775:2016, Sachverständigentätigkeiten – Allgemeine
Anforderungen an Sachverständigenleistungen;
• DIN EN 16872:2016, Dienstleistungen von Ärzten mit Zusatzqualifikation
in Homöopathie – Anforderungen an die Gesundheitsversorgung durch
Ärzte mit Zusatzqualifikation in Homöopathie;
• DIN EN 16992:2017, Kompetenzanforderungen für Zollvertreter;
• DIN EN 17169:2020, Tätowieren – Sichere und hygienische Praxis;
• DIN EN 17226:2019, Dienstleistungen in Kosmetiksalons – Anforderungen
an und Empfehlungen für die Dienstleistungserbringung;
• DIN EN 17500:2020, Qualität der Pflege älterer Menschen –
Dienstleistungen, die in der eigenen Wohnung erbracht werden, einschließlich betreutem
Wohnen;
• DIN EN ISO 18295-1:2017, Kundenkontaktzentren – Teil 1:
Anforderungen an Kundenkontaktzentren;
• DIN EN ISO 18295-2:2017, Kundenkontaktzentren – Teil 2:
Anforderungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von
Kundenkontaktzentren;
• DIN EN ISO 20700:2019, Leitlinien für
Unternehmensberatungsdienstleistungen;
• DIN ISO 10668:2011, Markenbewertung – Anforderungen an die monetäre
Markenbewertung;
• DIN ISO 20121:2013, Nachhaltiges Veranstaltungsmanagement –
Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung;
• DIN ISO 20488:2018, Online-Kundenbewertungen – Grundsätze und
Anforderungen für die Erhebung, Moderation und Veröffentlichung;
• DIN ISO 22222:2006, Private Finanzplanung – Anforderungen an private
Finanzplaner;
• DIN ISO 29990:2010, Lerndienstleistungen für die Aus- und Weiterbildung
– Grundlegende Anforderungen an Dienstleister;
• DIN ISO 29991:2014, Sprachlerndienstleistungen für Aus- und
Weiterbildung – Anforderungen;
• DIN ISO 29993:2018, Lerndienstleistungen jenseits der formalen Bildung –
Dienstleistungsanforderungen;
• DIN ISO 30414:2018, Personalmanagement – Leitlinien für das interne und
externe Human Capital Reporting;
• DIN ISO 37500:2015, Leitfaden Outsourcing.
23. Wurde in den letzten zehn Jahren in von der Bundesregierung
vorgeschlagenen Gesetzen oder erlassenen Verordnungen eine soziale Norm
zitiert und damit die Normierung eines sozialen Verhaltens durch die
Bundesregierung vorgeschlagen bzw. geregelt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
24. Wurde in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung in
von den Landesregierungen vorgeschlagenen Gesetzen oder erlassenen
Verordnungen eine soziale Norm zitiert und damit die Normierung eines
sozialen Verhaltens durch eine Landesregierung normiert vorgeschlagen
oder geregelt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
25. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und zu welchem Zeitpunkt sich das
DIN im Durchschnitt in den legislativen Prozess des Parlaments bei
neuen Themenbereichen beratend einbringt?
Das DIN hat hierzu ausgeführt, es beteilige sich in unregelmäßigen Abständen
auf Anfrage an Verbändekonsultationen zu Gesetzesvorhaben, die
normungspolitisch relevant sind oder in denen Normen referenziert werden (sollen).
Darüber hinaus ist der Bundesregierung bekannt, dass sich das DIN an öffentlichen
Konsultationen (u. a. zur KI-Strategie und zur Blockchain-Strategie der
Bundesregierung) beteiligt und mit öffentlich einsehbaren Positionspapieren
Standpunkte der bei DIN vertretenen interessierten Kreise darlegt (Link:
https://www.din.de/de/din-und-seine-partner/public-affairs/positionen-und-
stellungnahmen) oder auch Vertreterinnen und Vertreter des DIN an
Anhörungen des Deutschen Bundestages auf Einladung teilnehmen, wie zum Beispiel
der Enquete Kommission Künstliche Intelligenz.
26. Welche Konsequenzen würden sich nach Einschätzung der
Bundesregierung aus einer Streichung des § 5 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes
ergeben
a) für den Erwerb der Normensammlungen durch die Wirtschaft,
Die Fragen 26 und 26a werden gemeinsam beantwortet.
§ 5 Absatz 3 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) stellt klar, dass private
Normwerke auch dann urheberrechtlich geschützt sein können, wenn Gesetze,
Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen,
sofern diese den Wortlaut des Normwerks nicht wiedergeben. Der Urheber ist
jedoch nach Satz 2 der Vorschrift verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen
Bedingungen eine Lizenz zur Vervielfältigung und Verbreitung des privaten
Normwerks einzuräumen. Hat der Urheber einem Dritten ein ausschließliches
Nutzungsrecht eingeräumt, so ist dieser Dritte nach Satz 3 seinerseits zur
Erteilung einer Lizenz verpflichtet. Rechtsstaatlich ist die Vorschrift unbedenklich
(vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, Az. 3 C 21/12). § 5 Absatz 3 Satz 2
und 3 UrhG stellen somit einen möglichst breiten Zugang zu den Werken für
die Normadressaten, insbesondere die Wirtschaft, sicher. Denn durch die
Pflicht des Urhebers, die Nutzung zu „angemessenen Bedingungen“ zu
erlauben, wird verhindert, dass der Urheber eine mögliche Monopolstellung
missbraucht, z. B. durch überhöhte Preise für Abdrucklizenzen. Gleichzeitig bleibt
es dem Urheber weiterhin möglich, seine Werke zu vermarkten. Dieses
Gleichgewicht wäre bei einer Streichung der Vorschrift gefährdet. Eine Streichung
dieser Vorschrift würde den urheberrechtlichen Schutz von in Bezug
genommenen Normen gefährden. Mit Blick in die Zukunft müssten alternative
Finanzierungsmodelle für die Erstellung technischer Regeln gefunden werden, was aller
Voraussicht nach entweder eine hohe staatliche Kostenbelastung und/oder
erhebliche höhere Kostenbeiträge für an der Normung beteiligte Unternehmen
erforderlich machen würde. Letzteres dürfte mit einer faktischen
Ausschlusswirkung für KMU und einer damit einhergehenden Dominanz nationaler und
internationaler Unternehmen in den Normungsausschüssen verbunden sein.
b) für das DIN?
Das DIN würde seine wesentliche Refinanzierungsmöglichkeit verlieren, ggf.
wäre auch seine Unabhängigkeit gefährdet. Das DIN hat als privater
Normgeber ein Interesse, die Aufwendungen, die bei der Erstellung der Normen
entstehen, zu refinanzieren; dieses berechtigte Interesse schützt § 5 Absatz 3 UrhG.
Mit Blick in die Zukunft müssten daher bei einer Streichung von § 5 Absatz 3
UrhG alternative Finanzierungsmodelle für die Erstellung technischer Regeln
gefunden werden, was aller Voraussicht nach entweder eine hohe staatliche
Kostenbelastung und/oder erhebliche höhere Kostenbeiträge für an der
Normung beteiligte Unternehmen erforderlich machen würde. Überdies dürfte eine
Streichung dieser Vorschrift mit Blick auf den verfassungsrechtlich
gewährleisteten Schutz des geistigen Eigentums, der auch für private Normwerke gilt, nur
unter besonderen Voraussetzungen zulässig sein und wäre gegebenenfalls
angemessen zu entschädigen.
27. Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren
Tendenzen bei der Normung vor, die auf eine Abschottung des deutschen
Bauproduktemarktes zielten (Normungsroadmap Bauen, Kapitel 2.6)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtsstreitigkeiten zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der EU-Kommission im
Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rs.
C-100/13), unabhängig von den noch ausstehenden Urteilen bzw.
nächsten rechtlichen Schritten?
Die Fragen 27 und 27a werden gemeinsam beantwortet.
Mangelhafte europäische Normen führen dazu, dass für manche Bauprodukte
nicht alle aus bauordnungsrechtlicher Sicht erforderlichen Angaben zu ihrer
bautechnischen Leistungsfähigkeit nach der EU-BauPVO nachgewiesen
werden können. Dies führt dazu, dass in Deutschland zurzeit bei mindestens 84
Europäischen Normen, die darunterfallenden Bauprodukte regelmäßig nicht
dahingehend beurteilt werden können, ob sie die für einen bestimmten
Verwendungszweck hinreichende Leistung erbringen, um die Einhaltung der
Bauwerksanforderungen zu gewährleisten.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rs. C-100/13) wird seitens
der Europäischen Kommission so interpretiert, dass es den Mitgliedstaaten
nicht erlaubt ist, die Ausweisung bestimmter Leistungsmerkmale außerhalb der
Europäischen Norm zu verlangen, auch wenn diese Leistungsmerkmale
nachweislich für die Wahrung der Bauwerkssicherheit erforderlich sind, zugleich
aber nicht über die Europäische Norm nachweisbar sind (weil notwendige
technische Verfahren und Kriterien zur Bestimmung der Leistung einer
Produkteigenschaft in der Norm fehlen).
Insgesamt gibt es innerhalb der letzten 10 Jahre keine nennenswerte
Fortschreibung der harmonisierten Produktnormen durch Zitat im OJEC. Insofern sind
die vorliegenden harmonisierten Produktnormen auf Basis der BPR und
veralteten Mandaten (über 20 Jahre alt) erstellt und in weiten Teilen weder aktuell
oder im Einklang mit der BPV oder entsprechen nicht dem Stand der Technik
in Deutschland. Es gibt somit keine Abschottung gegenüber Bauprodukten,
wohl aber unterschiedliche Auffassungen zur Sicherstellung der
Grundanforderungen an Bauwerke bei der Verwendung von Bauprodukten innerhalb
Europas.
b) Wenn Hinweise auf eine Abschottung vorliegen, welche Maßnahmen
unternimmt die Bundesregierung gegen Abschottungstendenzen durch
Normierung und zur Gewährleistung eines freien Marktes?
Die Bundesregierung drängt die Europäische Kommission permanent dazu,
sicher zu stellen, dass zukünftig ein konsistentes Regelwerk und ein Normensatz
zur Verfügung steht, der den freien Warenverkehr begünstigt und
Abschottungstendenzen minimiert.
28. Wie will die Bundesregierung einen Interessenkonflikt ausschließen,
wenn sie maßgeblich an der „Stelle/Bündnis zur Begrenzung der
Folgekosten von Regulierung und Normung im Gebäudebereich“ (Arbeitstitel)
als Kontrollinstanz beteiligt sein wird (vgl. Selbstbefassung des
Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen,
Ausschussdrucksache 19(24)155 und 19(24)077), zugleich jedoch bereits an
der regulären Normsetzung auf diversen Ebenen beteiligt ist (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/7515)?
a) Sieht die Bundesregierung ihre eigene Kontrollfähigkeit in den
regulären Gremien der Normung als nicht ausreichend an (bitte die
Antwort begründen)?
b) Wenn die Bundesregierung ihre eigene Kontrollfähigkeit als
ausreichend ansieht, warum unterstützt sie dann eine weitere
Kontrollinstanz (bitte die Antwort begründen)?
Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung, aber auch die Länder und Kommunen sowie eine
Vielzahl weiterer Interessenvertreter, wirken in Normungsprojekten und Gremien
bei verschiedenen Regelsetzern, wie z. B. DIN, aktiv mit. Dabei verfolgen die
jeweiligen Vertreter, auch die Bundesregierung, ihre jeweiligen Interessen.
Beschlüsse erfolgen nach dem Konsensprinzip. Eine Kontrolle der Normung/von
Normungsgremien durch die Bundesregierung sehen die Verfahrensregeln des
DIN nicht vor. Allerdings prüft die Bundesregierung gemäß einem Auftrag aus
dem Koalitionsvertrag und mit Unterstützung eines Forschungsvorhabens
gegenwärtig die Schaffung einer „Stelle/eines Bündnisses zur Begrenzung der
Folgekosten von Regulierung und Normung im Gebäudebereich“, der das
gesetzgeberische Handeln dabei einschließen sollte.
29. Wird die bzw. das „Stelle/Bündnis zur Begrenzung der Folgekosten von
Regulierung und Normung im Gebäudebereich“ (Arbeitstitel) nach
Kenntnis der Bundesregierung eine Veto-Funktion oder andere
vergleichbare Instrumente bekommen, um eine „Weiter-so“-Politik erfolgreich
unterbinden oder wenigstens nachhaltig aufzeigen zu können?
30. Soll die bzw. das „Stelle/Bündnis zur Begrenzung der Folgekosten von
Regulierung und Normung im Gebäudebereich“ (Arbeitstitel) aus Sicht
der Bundesregierung eine Veto-Funktion oder andere vergleichbare
Instrumente bekommen, um eine „Weiter-so“-Politik erfolgreich
unterbinden oder wenigstens nachhaltig aufzeigen zu können?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Die „Stelle/Bündnis zur Begrenzung der Folgekosten von Regulierung und
Normung im Gebäudebereich (Arbeitstitel)“ soll die Transparenz und vor allem
Sensibilisierung der beteiligten Interessenvertreter hinsichtlich der Folgekosten
erhöhen, indem sie systematisch und nachvollziehbar innerhalb des
Normungsprozesses agiert. Die Einführung einer systematisierten
Folgekostenabschätzung im Normungsprozess wird derzeit in den DIN-Gremien beraten. Die
Folgekostenabschätzung soll von der unabhängigen Stelle zusätzlich auf
Plausibilität geprüft werden und bei gegebenem Anlass vom Normungsgremium
aufgegriffen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Normen mit welchen
Kostenfolgen durch vorherige gesetzgeberische Grundentscheidungen und in
deren Folge und Umsetzung erstellt werden.
31. Mit welchen Ergebnissen wurde die erste Sitzung des sogenannten
Begleitkreises bei der bzw. dem „Stelle/Bündnis zur Begrenzung der
Folgekosten von Regulierung und Normung im Gebäudebereich“ (Arbeitstitel)
beendet?
a) Liegt ein Protokoll vor (wenn ja, bitte als Anfang anfügen)?
b) Wann ist die nächste Sitzung des Begleitkreises mit welchen
Schwerpunkten geplant?
Die Fragen 31 bis 31b werden gemeinsam beantwortet.
Es ist beabsichtigt, das Forschungsvorhaben gemäß der Leistungsbeschreibung
durchzuführen und den Begleitkreis weiterhin einzubinden. Das Protokoll kann
auf Wunsch eingesehen werden. Die nächste Sitzung des Begleitkreises ist
noch nicht terminiert.
32. Inwiefern ist das DIN bei der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage
eingebunden, und falls das DIN in die Beantwortung dieser Kleinen
Anfrage eingebunden ist, wie kontrolliert die Bundesregierung die von der
DIN gelieferten Informationen?
Dem DIN wurden insbesondere die Fragen vorgelegt, deren Beantwortung
Angaben zu internen Abläufen und Verfahren bei der Normung, den Folgen einer
Urheberrechtsänderung, statistische Daten zur Normung, Beteiligung
verschiedener Kreise, insbesondere der Bundesregierung und anderer öffentlicher
Träger an den Normungsausschüssen, der Übernahme oder des Verhältnisses
von nationalen Normen zu europäischen oder internationalen Normen sowie
der angeforderten Aufstellung von Normenlisten, wie zu sog. „Social
Responsibility“-Normen zur Kommentierung oder Erläuterung erfordern, und von dort
entsprechend belegt.
33. Bestehen neben dem Bund-DIN-Vertrag noch weitere gesonderte
Verträge zwischen dem DIN und/oder Organisationen, die zum DIN mittelbar
oder unmittelbar gehören, und den Bundesministerien sowie ihren
nachgeordneten Behörden?
Das ist der Fall.
a) Wenn ja, zwischen welchen Bundesministerien bzw. nachgeordneten
Behörden und dem DIN und/oder Organisationen, die zum DIN
mittelbar oder unmittelbar gehören, bestehen Verträge?
Es bestehen Verträge zwischen den folgenden Bundesministerien und DIN:
• Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (1)
• BMVI (12)
• BMVg (3)
• BMWi (5)
• BMU (6)
• BMI (2)
• BMAS (4)
Im Einzelnen:
• DIN-Mitgliedschaft des Eisenbahnbundesamtes (EBA),
• Vertrag über die Mitgliedschaft des EBA im DIN-Normenausschuss
Fahrweg und Schienenfahrzeuge (FSF), der satzungsmäßig ein Organ des DIN
ist, sowie
• Normen-Abonnement beim Beuth Verlag (Tochterunternehmen des DIN).
• Zwischen BMU und DIN Vertrag über die Berücksichtigung von
Umweltbelangen in der Normung vom 02. Oktober 1992, der sogenannte „Töpfer-
Vertrag“.
• Vertrag zwischen der BAuA und DIN.
• Verträge zwischen dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw).
• Verträge zwischen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und
DIN sowie dem Beuth Verlag zur Durchführung von Projekten der
Technischen Zusammenarbeit im Auftrag des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Unterstützung von
Entwicklungs- und Schwellenländern bei der Entwicklung und Nutzung einer
international anerkannten Qualitätsinfrastruktur als Voraussetzung für einen
freien, fairen und sicheren Handel, ein zuverlässiges Gesundheitswesen, den
Schutz der Umwelt und den Ausbau erneuerbarer Energien.
b) Wenn ja, welche Verträge bestehen pro Bundesministerium und
nachgeordneten Behörden?
Bundesministerium Bestehende Verträge
BMEL 1 Forschungs- und Entwicklungsvertrag
BMVI 10 Autorenverträge (Beuth Verlag)
2 Kooperationsverträge
BMVg 1 Dienstleistungsvertrag
2 Lizenzverträge
BMWi 3 Dienstleistungsverträge
1 Lizenzvertrag
1 Kooperationsvertrag
BMU 3 Forschungs- und Entwicklungsverträge
1 Dienstleistungsvertrag
1 Lizenzvertrag
1 Vertraulichkeitsvereinbarung
BMI 1 IT-Vertrag
1 Kooperationsvertrag
BMAS 2 Vertriebsverträge
1 Dienstleistungsvertrag
1 Kooperationsvertrag
Zwischen der BAuA und dem DIN besteht insbesondere eine „Vereinbarung
zur Bereitstellung von DIN-Normen und zu deren Nutzung durch die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ mit Unterzeichnung vom 23.
Juni 2016.
Beim BMVg besteht der Vertrag über die „Wehrtechnische Normung“ auf
Basis des Normenvertrags von 1975 sowie ein Vertrag mit dem DIN mittelbar
über den Beuth Verlag.
In der PTB werden zur Zeit sechs Dienstverträge auf dem Gebiet der
Technischen Zusammenarbeit mit dem DIN abgewickelt.
34. Welches Umsatzvolumen haben die Verträge
a) insgesamt zwischen der Bundesregierung und dem DIN,
1,618 Mio. Euro.
b) pro Bundesministerium und nachgeordneten Behörden und dem DIN,
Aus Verträgen zwischen dem BMU und dem DIN ergibt sich ein
Umsatzvolumen von ca. 773.800 Euro. Aus Verträgen mit dem BAAINBw und dem DIN
ergibt sich ein Umsatzvolumen von ca. 843.900 Euro.
Aus dem Geschäftsbereich des BMVI: Im Jahr 2019 hat das EBA 14.295 Euro
für die Vereinsmitgliedschaft im DIN bzw. die Mitgliedschaft im
Normenausschuss FSF überwiesen; darüber hinaus wurden für DIN Normen (digital und
Papier) 21.715 Euro verausgabt. Im Jahr 2020 wurden bislang 14.498 Euro für
die Vereinsmitgliedschaft im DIN bzw. die Mitgliedschaft im Normenausschuss
FSF überwiesen; darüber hinaus sind für DIN Normen (digital und Papier) ca.
23.000 Euro vorgesehen.
Im Geschäftsbereich des BMAS: Die „Vereinbarung zur Bereitstellung von
DIN-Normen und zu deren Nutzung durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin“ beinhaltet eine jährliche Lizenzgebühr in Höhe von
18.334 Euro.
c) wie viele Haushaltsmittel wurden 2019 an das DIN überwiesen, und
wofür werden die Haushaltsmittel verwendet und
Die folgende Tabelle zeigt, welche Mittel aus dem Bundeshaushalt in 2019 an
das DIN geflossen sind. Die Mittel wurden für die Projektförderung verwendet.
Zuwendungsgeber Erhaltene Zuwendung in 2019 in Euro (ggf.
anfallende Rückzahlungen sind nicht berücksichtigt)
BMWi 2.269.948,49
Projektträger (Deutsches Zentrum für Luft- und
Raumfahrt; Projektträger Jülich) 355.889,67
BMAS 458.335,63
BMI 448.160,64
BMJV 806.860,00
BMU 1.186.676,54
BMEL 326.850,00
BMVI 270.592,60
BMVg 772.729,32
SUMME 6.896.042,89
Die Förderung des DIN verteilt sich u. a. auf folgende Normausschüsse:
• Normenausschuss NABau,
• Normenausschuss NHRS,
• Normungsausschuss Bau für den Bereich Building Information Modeling,
• Normenausschuss Verpackungswesen (Gefahrgutverpackung),
• Normenausschusses Tankanlagen, Gefahrgut Koordinierung,
• Normenausschusses Tankanlagen ISO/TC, Beförderung gefährlicher Güter,
• Normenausschusses Tankanlagen,
• Normenausschusses Druckgasanlagen,
• Normenausschusses Beschichtungsstoffe und Beschichtungen,
• Normenstelle Schiffs- und Meerestechnik,
• Normenstelle Schiffs- und Meerestechnik ISO/TC,
• Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes (NAGUS),
• umweltrelevante Normungsausschüsse (NALS, NAL, NAW-F, NAW-W,
NA Bau, NA Kunststoffe, NA Kältetechnik, NMP),
• Kontaktstelle Umweltschutz auf Grundlage des Töpfer-Vertrags.
d) wie viele Haushaltsmittel sind im Haushalt 2020 für das DIN
vorgesehen, und wofür sind die Haushaltmittel im Einzelnen vorgesehen?
Die folgende Tabelle zeigt, welche Zuwendungen DIN aus dem
Bundeshaushalt 2020 beantragt hat (Stand: 7. Juli 2020). Die Mittel werden für die
Projektförderung verwendet.
Zuwendungsgeber Beantragte Zuwendungen
für 2020 in Euro
BMWi 2.485.935,93
Projektträger (Deutsches Zentrum für
Luft- und Raumfahrt; Projektträger Jülich) 398.197,99
BMAS 476.000,00
BMI 509.000,00
BMJV 1.016.718,11
BMU 1.364.614,27
BMEL 368.661,28
BMVI 331.800,00
BMVg 871.925,25
SUMME 7.822.852,83
35. Liegen der Bundesregierung als Projektmittelgeber die Jahresabschlüsse
des DIN vor (wenn ja, bitte die Jahresabschlüsse des DIN, gestaffelt nach
Jahresscheiben für die letzten zehn Jahre beifügen)?
Dem BMI liegen die Jahresabschlüsse einzelner Normungsausschüsse (NABau
und NHRS) vor. Dem BMAS liegen die Jahresberichte der geförderten
Normungsausschüsse vor. Auf Wunsch können diese eingesehen werden.
Die allgemeinen Jahresabschlüsse liegen dem BMWi vor. Das DIN unterliegt
als eingetragener Verein keinen rechnungslegungsrelevanten
Publizitätspflichten (z. B. Handelsgesetzbuch oder Publizitätsgesetz). Insofern wird der
Jahresabschluss nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
36. Reicht das DIN Haushalts- bzw. Finanzpläne bei der Bundesregierung
ein, um die nach Bund-DIN-Vertrag ihm zustehende Förderung zu
erhalten (wenn ja, bitte die Haushalts- bzw. Finanzpläne des DIN, gestaffelt
nach Jahresscheiben für die letzten zehn Jahre, beifügen)?
Nach dem Normungsvertrag steht dem DIN eine Förderung nicht zwingend zu.
Lediglich erklärt die Bundesregierung nach § 1 Absatz 3 die Absicht, das
Normungswesen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu fördern. Somit
erhält DIN auch keine institutionelle Förderung, für die Haushalts- oder
Finanzierungspläne eingereicht werden müssten. Das DIN beantragt bei verschiedenen
Ministerien eine Projektförderung, wenn diese Projekte im Interesse der
Bundesregierung und nicht anderweitig finanzierbar sind. Diesen Anträgen auf
Projektförderung liegen dann auch Finanzierungspläne bei.
Dem BMI liegen die Finanzpläne im Rahmen der Beantragung zur
Projektförderung einzelner Normungsausschüsse (NABau und NHRS) vor. Das DIN
reicht für die geförderten Normungsausschüsse des BMAS die Finanzpläne mit
dem Förderantrag ein.
Antragsunterlagen zur Projektförderung, die Finanzierungspläne enthalten, sind
zunächst vertraulich, da die Projektanträge auch Angaben zu den ausführenden
Personen enthalten. Ihre Prüfung ist durch Verwendungsnachweise und/oder
Prüfungen der inneren Revision und des Bundesrechnungshofs unter
Haushaltsgesichtspunkten gesichert.
37. Wie viele Mitglieder hatte das DIN nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Die Daten können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Anzahl der DIN-Mitglieder (jeweils zum Jahresende):
2017 2.365
2018 2.737
2019 3.037
67 Prozent der DIN-Mitglieder sind KMU (bis 500 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter).
38. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Mitgliedsbeiträge des DIN, und zahlt die Bundesrepublik
Deutschland Mitgliedsbeiträge an das DIN?
Die Beiträge für eine Mitgliedschaft im DIN bestehen aus einem Sockelbeitrag
und einem flexiblen Anteil, der von der Mitarbeiterzahl im Unternehmen
abhängt. Für KMU bis ca. 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aktiv in der
Normung mitarbeiten, bietet die DIN-Mitgliedschaft einen finanziellen Vorteil
gegenüber denen, die nicht Mitglied sind. Erst Unternehmen mit über 300
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zahlen kostentechnisch einen Mitgliedsbeitrag,
da man im Rahmen der Mitgliedschaft einen Gutschein zur Mitarbeit in einem
DIN-Normenausschuss erhält.
Die Berechnung der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge stellt sich für
Unternehmen mittels eines Online-Beitragsrechners transparent dar (https://
www.din.de/de/mitwirken/din-mitgliedschaft/din-beitragsrechner). Für
mittelständische Verbände und Start-ups gibt es Sonderbeiträge für die DIN-
Mitgliedschaft und Anreize zur Mitarbeit in der Normung.
Die PTB zahlt Mitgliedsbeiträge an das DIN.
39. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Vorstandsgehälter
bei dem DIN?
Die Bundesregierung trifft keine Aussagen zu Vorstandsgehältern
privatwirtschaftlicher Organisationen oder Vereine.
40. Hat die Bundesregierung als Mitglied des Präsidiums Einblick in weitere
Geschäfts- bzw. Jahresberichte des DIN außer den veröffentlichten
Geschäftsberichten für die Jahren 2015 und 2016 (
https://www.din.de/de/di
n-und-seine-partner/presse/mitteilungen/73298!solr-search?query=Gesch
%C3%A4ftsbericht&submit-btn=Submit; wenn ja, bitte die
Geschäftsbzw. Jahresberichte 2017 bis 2019 des DIN anfügen, sofern online
ersichtlich, bitte den Link angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen.
41. Hat die Bundesregierung als Mitglied des Präsidiums des DIN Einblick
in die Jahreshandelsabschlüsse der vier Tochter- bzw.
Beteiligungsgesellschaften des DIN (wenn ja, bitte die Jahreshandelsabschlüsse der Jahre
2017 bis 2019 anfügen, sofern online ersichtlich, bitte den Link
angeben)?
Die Bundesregierung, vertreten durch das BMWi, wird als Mitglied im
Finanzausschuss über wesentliche Entwicklungen informiert. Über die finanziellen
Verhältnisse der Tochtergesellschaften wird im DIN-Finanzausschuss berichtet,
ebenso über die Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaften. Da es sich bei
den Tochter- und Beteiligungsgesellschaften um publizitätspflichtige
Kapitalgesellschaften handelt, wird auf die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse im
elektronischen Bundesanzeiger verwiesen (
www.bundesanzeiger.de).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]