Suspendierung von Bundespolizeibeamten
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung der Fragesteller
Von Beamtinnen und Beamten muss aufgrund ihrer Stellung vorschriftsmäßiges und vorbildhaftes Verhalten erwartet werden. Wer im Staatsdienst tätig ist, der unterliegt besonderen Verhaltensmaßstäben. Diese Aussage gilt in noch höherem Maße für jene Beamte, die in einer Sicherheitsbehörde beschäftigt sind. Wird ein Fehlverhalten festgestellt, so lautet die Erwartung an den Staat, diese Grenzüberschreitung konsequent zu verfolgen und zu ahnden.
Gemäß einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2007 bieten sich dem Dienstherrn verschiedene Möglichkeiten, um Beamte aufgrund von Grenzüberschreitungen im Amt zu suspendieren, zu versetzen oder aus dem Dienstverhältnis zu entfernen (vgl. WD 3 – 233/07). Neben Umsetzung, Abordnung und Versetzung zählen dazu die Suspendierung beziehungsweise Zwangsbeurlaubung, die vorläufige Dienstenthebung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie schlussendlich die Beendigung des Beamtenverhältnisses. Suspendierungen sind demnach ein Mittel zum Verbot der Dienstgeschäfte aufgrund zwingender dienstlicher Gründe, beispielsweise aufgrund einer Pflichtverletzung (vgl. ebd.).
Beispiele, wie Berichte über die suspendierten Bundespolizeibeamten beziehungsweise Bundespolizeibeamtenanwärter in Rosenheim zeigen, dass es auch in den Sicherheitsbehörden des Bundes zu Fehlverhalten und demnach zu Suspendierungen kommt (https://www.sueddeutsche.de/bayern/rosenheim-bundespolizisten-wegen-hitlergruss-und-fremdenfeindlicher-parolen-suspendiert-1.4113923).
Laut der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage des Mitglieds des Bayerischen Landtags, Martin Hagen, sind 67 Polizeivollzugsbeamte der Bayerischen Landespolizei (Stand 1. April 2020) vom Dienst suspendiert (https://www.sueddeutsche.de/panorama/polizei-muenchen-67-polizisten-in-bayern-vom-dienst-suspendiert-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200425-99-834279). Über die zuvor erwähnten, medial bekannt gewordenen Suspendierungen hinaus, sind weitere Zahlen für die Bundespolizei bislang nicht bekannt. Das Ziel dieser Kleinen Anfrage ist demnach, ein vollständiges Erkenntnisbild über Vorfälle bei der Bundespolizei zu gewinnen, die zu Suspendierungen und anderen auf (vermuteten) Pflichtverletzungen begründeten Maßnahmen führen. Die Kenntnis über das Ausmaß der Vorfälle soll eine Identifikation eventueller struktureller Probleme und dementsprechend gegebenenfalls deren Beseitigung ermöglichen.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Nach Bundesrecht wird allgemein zu Begriff, Voraussetzungen und Folgen einer sogenannten Suspendierung auf Folgendes hingewiesen:
Suspendierungen kommen gemäß § 38 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) als vorläufige Dienstenthebung insbesondere dann in Betracht, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Nach § 66 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) kommt eine Suspendierung als Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in Betracht, wenn dafür zwingende dienstliche Gründe gegeben sind.
Eine Suspendierung nach Bundesdisziplinargesetz oder Bundesbeamtengesetz erfolgt demnach dann, wenn ein Verdacht auf schwerwiegende Verstöße gegen die Beamtenpflichten vorliegt. Beispielhaft für den Verdacht auf schwerwiegende Verstöße gegen die Beamtenpflichten sind unter anderem der Verdacht der Volksverhetzung, der Verbreitung und des Erwerbs kinderpornografischer Schriften, des sexuellen Missbrauchs, einer Reichsbürgerzugehörigkeit sowie der unzulässigen Abfrage in polizeilichen Datensystemen nebst Datenweitergabe.
An diesen bundesrechtlichen Maßgaben richtet sich die Beantwortung der Einzelfragen aus.
Fragen und Antworten10
Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind nach derzeitigem Stand bei der Bundespolizei suspendiert (bitte nach Dienststellen aufschlüsseln)? a) Was war der konkrete Anlass der jeweiligen Suspendierung? b) Wie lange sind die jeweiligen Beamtinnen und Beamten bereits suspendiert?
Die Beantwortung der Fragen ergibt sich aus der angefügten Übersicht, die sowohl Fälle einer Suspendierung gemäß § 38 BDG (vorläufige Dienstenthebung) als auch nach § 66 BBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) erfasst:
- Dienststelle Anzahl Dauer der Suspendierung
- Bundespolizeipräsidium 3 (davon 2x zunächst § 66 BBG, nachfolgend dann § 38 BDG; 1x 38 BDG) 28/ 21/ 41 Monate
- Bundespolizeidirektion 11 keine keine
- Bundespolizeidirektion Berlin 3x § 38 BDG 19/ 4/ 4 Monate
- Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt 2x § 38 BDG 1x § 66 BBG 6/ 4/ 4 Monate
- Direktion Bundesbereitschaftspolizei 1x § 66 BBG 2x § 38 BDG 3/ 61/ 18 Monate
- Bundespolizeidirektion Koblenz 1x § 66 BBG, nachfolgend dann § 38 BDG 72 Monate
- Bundespolizeidirektion Pirna 7x § 66 BBG 6x § 38 BDG 33/ 18/ 15/ 12/ 7/ 4/ 1/ 76/ 49/ 29/ 15/ 38/ 29 Monate
- Bundespolizeidirektion Hannover 1x § 66 BBG 62 Monate
- Dienststelle Anzahl Dauer der Suspendierung
- Bundespolizeidirektion München 1x § 66 BBG 4x § 38 BDG 11/ 10/ 35/ 39/ 43 Monate
- Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main keine keine
- Bundespolizeidirektion Stuttgart 2x § 66 BBG 1x § 38 BDG 10/ 9/ 64 Monate
- Bundespolizeidirektion Sankt Augustin 1x § 38 BDG 1x § 66 BBG 7/ 8 Monate
- Bundespolizeiakademie 1x § 38 BDG 19x § 66 BBG 9 bis max. 11 Monate
Nach Abwägung kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass eine Bezeichnung des konkreten Anlasses für die jeweilige Suspendierung nicht – auch nicht eingestuft – erteilt werden kann, da insbesondere durch Aufschlüsselung der Suspendierungen nach Dienststellen eine Identifizierung der Betroffenen zu besorgen ist. Auch das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens kann vorliegend wegen der Gefährdung dieser sensiblen Personendaten nicht getragen werden.
Wie viele Bundespolizeibeamtinnen und Bundespolizeibeamte wurden im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 suspendiert (bitte nach Dienststellen und Jahren aufschlüsseln)? a) Was war der konkrete Anlass der jeweiligen Suspendierung? b) In wie vielen Fällen führte die Suspendierung zu der Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahrens?
Nach Dienststellen, Grund der Suspendierung und Jahren aufgeschlüsselte Fallzahlen sowie Angaben zu den in Frage 2b erfragten Verfahrensfolgen ergeben sich aus der folgenden Übersicht:
- Dienststelle § 66 BBG § 38 BDG Zu Frage 2b)
- Bundespolizeipräsidium 2017: 1 2018: 1 2015: 1 2017: 1 2018: 2 In allen Fällen
- Bundespolizeidirektion 11 keine keine keine
- Bundespolizeidirektion Berlin 2015+2016: 2 2018: 1 2018: 1 2019: 1 2020: 2 In zwei Fällen der unter § 66 BBG aufgelisteten Fälle
- Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt 2019: 4 2020: 1 2018: 1 2019: 1 In allen Fällen
- Direktion Bundesbereitschaftspolizei 2020: 1 2016: 1 2017: 1 2019: 2 In allen Fällen
- Bundespolizeidirektion Koblenz 2020: 1 2015: 1 In allen Fällen
- Bundespolizeidirektion Pirna 2017: 1 2019: 3 2020: 3 2015: 1 2016: 1 2017: 1 2018: 2 2019: 1 In allen Fällen
- Bundespolizeidirektion Hannover 2015: 1 keine In dem einen Fall
- Dienststelle § 66 BBG § 38 BDG Zu Frage 2b)
- Bundespolizeidirektion München 2019: 1 2016: 1 2017: 2 2019: 2 2020: 1 In allen Fällen
- Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main 2015: 1 2016: 1 2017: 2 keine In allen Fällen
- Bundespolizeidirektion Stuttgart 2019: 2 2015: 1 2016: 1 2017: 1 In allen Fällen
- Bundespolizeidirektion Sankt Augustin 2017: 1 2019: 1 2015: 1 2016: 1 2019: 1 In allen Fällen
- Bundespolizeiakademie 2016: 5 2017: 3 2018: 12 2019: 20 2020: 13 2019: 1 In 48 Fällen
Erläuterung zur Übersicht: Bei den in der Übersicht angeführten Zahlen ist in einigen Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 BDG eine Maßnahme nach § 66 BBG vorausgegangen, so dass die Zahlen nicht ohne Weiteres aufaddiert werden können.
Nach Abwägung kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass eine Bezeichnung des konkreten Anlasses für die jeweilige Suspendierung nicht – auch nicht eingestuft – erteilt werden kann, da insbesondere durch Aufschlüsselung der Suspendierungen nach Dienststellen eine Identifizierung der Betroffenen zu besorgen ist. Auch das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens kann vorliegend wegen der Gefährdung dieser sensiblen Personendaten nicht getragen werden.
Wie viele Bundespolizeibeamtinnen und Bundespolizeibeamte wurden im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 aufgrund einer Pflichtverletzung oder des Verdachts einer Pflichtverletzung umgesetzt, gemäß § 27 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) abgeordnet oder gemäß § 26 BBG versetzt (bitte nach Art der Neuzuweisung des Arbeitsplatzes aufschlüsseln)?
Ob eine Umsetzung, Abordnung oder Versetzung im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung steht, wird durch die Bundespolizei nicht erfasst. Entsprechende Daten sind daher nicht vorhanden.
Bei wie vielen Bundespolizeibeamtinnen- und Bundespolizeibeamten kam es im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 aufgrund einer Pflichtverletzung oder des Verdachts einer Pflichtverletzung zu einer vorläufigen Dienstenthebung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Wie lange dauerte oder dauert die längste Suspendierung eines Bundespolizeibeamten oder einer Bundespolizeibeamtin?
Aufgrund eines über drei Gerichtsinstanzen seit über sechs Jahren geführten Strafverfahrens besteht die bisher längste Suspendierung seit sechs Jahren und vier Monaten und dauert noch an.
Wie vielen suspendierten Bundespolizeibeamtinnen und Bundespolizeibeamten sind im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 infolge des die Suspendierung auslösenden Verhaltens Disziplinarmaßnahmen nach § 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) auferlegt worden (bitte nach den einzelnen Disziplinarmaßnahmen aufschlüsseln)?
In neun Fällen wurden Disziplinarmaßnahmen erlassen, die bestands-/ rechtskräftig geworden sind. Die Maßnahmen gliedern sich wie folgt:
- Sieben Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 BDG)
- zwei Kürzungen der Dienstbezüge (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 BDG)
Die übrigen Verfahren sind noch nicht abgeschlossen oder endeten auf andere Weise, zum Beispiel durch Entlassungen (zum Teil auf eigenen Antrag), den Verlust der Beamtenrechte (§ 41 Absatz 1 BBG).
Gegen wie viele suspendierte Bundespolizeibeamtinnen und Bundespolizeibeamte sind im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 infolge des die Suspendierung auslösenden Verhaltens Strafbefehle ergangen?
In 14 Fällen sind Strafbefehle ergangen.
In wie vielen Fällen im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 wurde gegen suspendierte Bundespolizeibeamtinnen und Bundespolizeibeamte infolge des die Suspendierung auslösenden Verhaltens Anklage erhoben? a) Welche Straftatbestände wurden im Sinne der Frage 8 angeklagt (bitte nach Anzahl und Straftatbeständen aufschlüsseln)? b) Wie häufig kam es im Sinne der Frage 8 zu einer Verurteilung? c) Wie häufig führte die Verurteilung im Sinne der Frage 8a zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis?
Die Fragen 8 bis 8c werden im Zusammenhang beantwortet.
In 33 Fällen wurde Anklage erhoben. In 19 Fällen kam es bis zum Zeitpunkt der vorliegenden parlamentarischen Anfrage zu einer Verurteilung. In sieben Fällen kam es zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Nach Abwägung kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass Angaben zu den zugrundeliegenden Straftatbeständen nicht – auch nicht eingestuft – erteilt werden können, da im Zusammenhang mit den sonstigen angefragten Informationen eine Identifizierung der Betroffenen zu besorgen ist. Auch das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens kann vorliegend wegen der Gefährdung dieser sensiblen Personendaten nicht getragen werden.
Wie viele Beamtinnen und Beamte üben nach ihrer Suspendierung ihre bisherige Tätigkeit wieder aus?
Acht Beamte üben nach der Suspendierung ihre bisherige Tätigkeit wieder aus.
Wie viele Beamtinnen und Beamte üben nach ihrer Suspendierung eine andere Tätigkeit aus?
Ein Beamter übt nach der Suspendierung eine andere Tätigkeit aus.