[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg,
Michael Theurer, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/20968 –
Mögliche Mängel in der Umsetzung der Psychotherapeutenausbildungsreform
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November
2019 (BGBl. I S. 1604) löst die seit 1998 gültige Gesetzgebung über die
Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) ab. Zentrales Anliegen der Reform ist eine
Neuordnung der Ausbildung in Form eines Direktstudiums mit abschließender
Approbation. Am 14. Februar 2020 stimmte der Bundesrat einer
Approbationsordnung zum neuen Direktstudium (PsychThApprO) unter Maßgabe von
28 Änderungen und elf Entschließungen zu (Bundesratsdrucksache 670/19
(Beschluss)). Bereits im Wintersemester dieses Jahres soll der neue
Approbationsstudiengang beginnen, obwohl nach Auffassung der Fragesteller noch
immer einige Fragen offen sind. Nach Einschätzung des Bundesrates wird der
von der Bundesregierung bislang vorgesehene Erfüllungsaufwand
(Bundesratsdrucksache 98/19 (neu)) in Höhe von 47 Mio. Euro pro Jahr die in den
Ländern anfallenden Aufwendungen nicht abdecken (Bundesratsdrucksache
670/19 (Beschluss), S. 19). Eine aktuelle Umfrage des Fakultätentages
Psychologie an den zugehörigen 56 Psychologischen Instituten hat ergeben, dass
die Finanzierungsfrage bei der großen Mehrheit der Institute, welche die
neuen Studiengänge anbieten sollen, Anfang Februar 2020 noch nicht geklärt ist
(
https://www.dgps.de/index.php?id=143&tx_ttnews[tt_news]=1957&cHash=6
814c51dbf02eb99fb4f48167b485fc8&fbclid=IwAR2E-Wse_XJUc0uJoPzUQ
br08VXJvGGAfsmy_z97Dr92styKBvdgOqvGjxE). Unter diesen Umständen
ist nach Ansicht der Fragesteller mit großen Unsicherheiten sowohl für die
angehenden Studierenden als auch für die Patientenversorgung zu rechnen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist überzeugt, dass mit der Neuregelung der
Psychotherapeutenausbildung die Weichen für eine moderne und attraktive
Psychotherapeutenausbildung gestellt wurden, die sowohl den angehenden
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wie den Patientinnen und Patienten auf Dauer zu
Gute kommen wird.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21270
19. Wahlperiode 27.07.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Juli 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Es wurden mit dem Gesetz vielfältige Anregungen des Berufsstandes
aufgegriffen und eine umfassend inhaltlich aktualisierte Ausbildung geschaffen, die sich
strukturell von dem bisherigen Ausbildungsweg zu den Berufen der
Psychologischen Psychotherapeutin und des Psychologischen Psychotherapeuten sowie
der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten unterscheidet. Gleichzeitig werden mit der
Neuregelung die Strukturen der Psychotherapeutenausbildung an die Strukturen der
übrigen Heilberufsausbildungen, insbesondere der akademisch qualifizierten
Heilberufe, angepasst.
Die Bundesregierung ist ebenfalls überzeugt, dass die Länder und die
Universitäten bei der Umsetzung der Neuregelung auf einem guten Weg sind. Sie war
und ist bereit, Länder oder Universitäten auch weiterhin in fachlichen Fragen
der Umsetzung zu unterstützen. Das gilt besonders auch deshalb, weil sich die
Bundesregierung im Klaren darüber ist, dass die geänderte Ausbildungsstruktur
eine erhebliche Umstellung beinhaltet, die intensiv begleitet werden muss.
Hierzu ist sie gerne bereit.
1. Wird die Bundesregierung die Änderungen und Entschließungen des
Bundesrates vom 14. Februar 2020 übernehmen, oder ihren eigenen
Vorschlag unverändert lassen?
Die vom Bundesrat beschlossenen Maßgaben sind in die Approbationsordnung
für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten übernommen worden. Die
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist am
4. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 448) und
wird am 1. September 2020 zusammen mit dem Psychotherapeutengesetz in
Kraft treten. Änderungen an der Verordnung aufgrund der Entschließungen des
Bundesrates sind aktuell nicht vorgesehen. Die Bundesregierung wird zu den
die fachlichen Punkte betreffenden Entschließungen zu gegebener Zeit Stellung
nehmen.
2. Wie hoch wird der von der Bundesregierung bereitgestellte
Erfüllungsaufwand pro Jahr sein?
Die Bundesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf als Erfüllungsaufwand bei der
Verwaltung einen jährlichen Mehraufwand von 47 Mio. Euro berechnet, der
den Ländern entsteht. Auf die Bundestagsdrucksache 19/9770 wird insoweit
verwiesen.
3. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Auffassung des
Bundesrates, dass 47 Mio. Euro die in den Ländern anfallenden
Aufwendungen nicht abdecken?
Die Bundesregierung hat die Auffassung der Länder zur Kenntnis genommen.
Sie hat bereits in ihrer Gegenäußerung (Bundestags-Drucksache 19/9770)
darauf hingewiesen, dass die Berechnungen zum Erfüllungsaufwand insbesondere
anhand der Zahlen erfolgt sind, die von den Ländern im Vorfeld der
Erarbeitung des Gesetzentwurfs zur Verfügung gestellt wurden. Sie verweist in diesem
Zusammenhang auch auf die jeweiligen Zuständigkeitsverteilungen zwischen
Bund und Ländern.
4. Mit welchen Vorschriften der Approbationsordnung wird die gesetzliche
Vorgabe (u. a. § 7 des Psychotherapeutengesetzes – PsychThG), dass alle
Richtlinienverfahren im Studium vermittelt werden sollen, umgesetzt?
Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
folgt durchgängig dem Prinzip, dass sich hochschulische Lehre und
berufspraktische Einsätze auf die wissenschaftlich geprüften und anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren und Methoden beziehen, soweit dies für die zu
erwerbenden Kompetenzen erforderlich ist. Auf § 18 Absatz 2 Satz 2 sowie die
Anlage 1 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe d, Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a, Nummer
7 Satz 2 Buchstaben a und b, Anlage 2 Nummer 3 Satz 1 Buchstaben b und c,
Satz 2 Buchstabe d und Nummer 7 Satz 1 Buchstaben b und f der
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird verwiesen.
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es
inzwischen zeitlich unmöglich für die Universitäten erscheint, bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes im kommenden Wintersemester einen
Akkreditierungsprozess für den neuen Studiengang zu durchlaufen und dass es
dadurch für die kommenden Studierenden der Psychotherapie an
Rechtssicherheit in ihrer Ausbildung zum Psychotherapeuten fehlt, und wenn
nein, warum nicht, und wenn ja, inwiefern?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht.
Nach ihrer Kenntnis sind die Länder mit den Universitäten in engem
Austausch, um die berufsrechtliche Anerkennung von Studiengängen zu klären.
6. Welche Anzahl an Absolventen einer psychologischen
Psychotherapeutenausbildung gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils jährlich
und in den einzelnen Bundesländern seit 2008 in den vertragsärztlich
anerkannten Verfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie,
Psychoanalyse, Systemische Therapie)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Absolventenzahlen in Bezug
auf die Ausbildungen im Bereich der Psychologischen Psychotherapie. Die
Ergebnisberichte des Instituts für medizinische und pharmazeutische
Prüfungsfragen (IMPP) enthalten jedoch Angaben zur Zahl der Personen, die an den
jeweiligen schriftlichen Prüfungsterminen für die Psychologische Psychotherapie
teilgenommen haben. Danach ergeben sich die Zahlen für die einzelnen
Bundesländer aus den beigefügten Tabellen.
7. Wie viele Studienplätze für Psychotherapie wird es je nach Bundesland
geben?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Zahl der Studienplätze, die
die Universitäten für die Psychotherapie anbieten werden. Sie weist darauf hin,
dass weder das Psychotherapeutengesetz, das am 1. September 2020 in Kraft
treten wird, noch die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten die Schaffung eines eigenen Studiengangs für Psychotherapie
erfordern, sondern vielmehr das Bachelorstudium im Rahmen eines
polyvalenten Psychologiestudiums abgeleistet werden kann. Aus Sicht der
Bundesregierung kommt es daher weniger auf die Zahl der Studienplätze als mehr darauf
an, wie viele Studierende sich im Verlauf des Studiums für einen beruflichen
Weg in die Psychotherapie entscheiden.
8. Wie viele Weiterbildungsplätze zum Fachpsychotherapeuten wird es
geben?
9. Wann wird eine Musterweiterbildungsverordnung erscheinen?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Regelung von Weiterbildungen sind die Länder zuständig, die diese
Aufgabe an die Psychotherapeutenkammern übertragen haben. Wann die
Weiterbildungsordnungen oder eine Musterweiterbildungsordnung der
Bundespsychotherapeutenkammer vorgelegt werden wird, ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Zahl der Weiterbildungsplätze
auch davon abhängig sein wird, wie die Weiterbildung im Einzelnen
strukturiert ist und welche Dauer sie hat.
10. Wer trägt die Kosten für die Weiterbildung?
Die Bundespsychotherapeutenkammer geht in ihrem im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens vorgelegten Weiterbildungskonzept davon aus, dass
Weiterbildung sowohl im stationären wie im ambulanten Behandlungssetting stattfinden
soll. Für die Kosten der Weiterbildung bedeutet dies, dass in Kliniken
angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung über die
von ihnen erbrachten Versorgungsleistungen refinanziert werden. Im
ambulanten Bereich an anerkannten Weiterbildungsinstituten werden dort von
Weiterbildungsteilnehmerinnen und –teilnehmern erbrachten psychotherapeutischen
Leistungen gemäß § 117 in Verbindung mit § 120 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vergütet.
11. Wie viele Arbeitsstunden sind für eine praktische Tätigkeit in
Vollzeitform für eine Vergütung von 1 000 Euro (§ 27 PsychThG) vorgesehen?
Wird hierbei berücksichtigt, dass Psychotherapeuten in der Ausbildung
(PiA) neben der Klinik auch Seminare und Supervision wahrnehmen
müssen?
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische
Psychotherapeuten und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten sieht mindestens 1200 Stunden vor, die im Rahmen
der praktischen Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der jeweiligen
Verordnung abzuleisten sind. Dies entspricht in Vollzeitform einer
verpflichtenden wöchentlichen Arbeitszeit von etwa 26 Stunden.
12. Warum gilt diese Vergütungsregelung von 1 000 Euro nur für einen Teil
der praktischen Tätigkeit?
Die Vergütungsregelung wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens im
Rahmen der parlamentarischen Beratungen eingefügt. Auf diese Weise wollte
der Gesetzgeber die Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, die noch
nach dem alten Psychotherapeutengesetz ausgebildet werden, in einem
wesentlichen Bereich ihrer Ausbildung finanziell unterstützen, auch wenn die
Neuregelung in erster Linie auf die Zukunft ausgerichtet ist.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/21270
Anlage zu Frage 6
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/21270
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/21270
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/21270
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/21270
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/21270
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ISSN 0722-8333]