[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1883
17. Wahlperiode 28. 05. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln),
Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1692 –
Vereinfachung der Wahlteilnahme für Deutsche im Ausland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutsche leben, arbeiten, studieren im und reisen ins Ausland, sind über den
Globus verteilt. Schätzungen zufolge gibt es mehrere Millionen Deutsche, die
für kürzere oder längere Zeit im Ausland leben. Nach dem Grundgesetz (GG),
Artikel 20 und 38, dem Bundeswahlgesetz (BWahlG), § 12 und dem
Europawahlgesetz (EuWG), § 6 sind Deutsche im Ausland – auch dann, wenn sie
nicht mehr in Deutschland gemeldet sind – bei Bundestags- und
Europawahlen wahlberechtigt, wenn sie
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG sind,
2. bis zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der
Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben.
In der Praxis ist es für viele Deutsche im Ausland oft schwierig oder
unmöglich, ihr Wahlrecht auszuüben. Aufgrund unzuverlässiger Postsysteme
erhalten viele ihre Wahlunterlagen im Ausland entweder zu spät oder gar nicht. Die
Handhabung der Wahl aus dem Ausland unterscheidet sich zudem von
Gemeinde zu Gemeinde teils stark. Das Wahlrecht für Deutsche im Ausland ist
dadurch de facto eingeschränkt.
1. Wie viele wahlberechtigte Deutsche leben dauerhaft im Ausland?
Zu (dauerhaft oder vorübergehend) im Ausland lebenden Deutschen stehen
keine statistischen Daten zur Verfügung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Mai 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1883 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Wie viele Deutsche leben vorübergehend im Ausland (z. B. Studentinnen
und Studenten, Deutsche, die zeitweise im Ausland arbeiten,
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Soldatinnen und Soldaten, Aupairs,
Zivil- und Freiwilligendienstleistende, Künstlerinnen und Künstler,
Sportlerinnen und Sportler, Renterinnen und Rentner)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wie viele Deutsche reisen jährlich als Urlauber oder Geschäftsreisende ins
Ausland?
Wie viele Deutsche haben sich schätzungsweise zum Zeitpunkt der beiden
letzten Bundestags- und Europawahlen im Ausland aufgehalten?
Im Jahr 2008 sind im Rahmen einer Stichprobenerhebung 10 000 Personen
befragt worden. Bei dieser Erhebung wurden Privat- bzw. Urlaubsreisende ab
15 Jahren, die Reisen mit mindestens vier Übernachtungen im Ausland getätigt
haben, befragt. Aus dieser Erhebung folgt, dass im Jahr 2008 insgesamt
20,4 Millionen Personen ausschließlich ins Ausland gereist sind und 8,3
Millionen Personen sowohl im Inland als auch im Ausland unterwegs waren. Die
Ergebnisse lassen sich nicht für die Gruppe der wahlberechtigten Bevölkerung
(18 Jahre und älter) näher spezifizieren.
Entsprechende Daten zu Geschäftsreisenden liegen nicht vor.
Zur Frage, wie viele Deutsche sich zum Zeitpunkt der beiden letzten
Bundestags- und Europawahlen im Ausland aufgehalten haben, liegen keine Daten vor,
da bei den Befragungen das Reisedatum nicht erhoben wird.
4. Wie viele im Ausland lebende Deutsche haben sich zu den
Bundestagswahlen 2005 und 2009 und den Europawahlen 2004 und 2009 jeweils in
das Wahlverzeichnis des Bundeswahlleiters eingetragen, um an den
Wahlen teilzunehmen?
Es gibt kein „Wahlverzeichnis des Bundeswahlleiters“. Nach § 17 BWahlG in
Verbindung mit § 14 der Bundeswahlordnung (BWO) führen die
Gemeindebehörden bei Bundestagswahlen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der
Wahlberechtigten, das nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
Wohnung angelegt ist. Entsprechendes gilt bei Europawahlen (§ 4 EuWG in
Verbindung mit § 17 BWahlG; § 14 der Europawahlordnung – EuWO). In die
gemeindlichen Wählerverzeichnisse werden alle am Wahltag außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten von Amts wegen
eingetragen, die trotz ihres Aufenthaltes im Ausland weiterhin in Deutschland
gemeldet sind. Diejenigen Deutschen im Ausland, die nicht mehr in
Deutschland gemeldet sind, aber die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts
nach § 12 Absatz 2 Satz 1 BWahlG erfüllen, werden auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen (§ 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO; § 15 Absatz 2
Nummer 2 EuWO). Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist
die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, bei der der Wahlberechtigte
vor seinem Fortzug zuletzt gemeldet war (§ 17 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1
BWO bzw. § 16 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 EuWO). Der Bundeswahlleiter
erhält seitens der Gemeinde von jedem Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis eine Zweitausfertigung (§ 18 Absatz 5 Satz 4 BWO; § 17 Absatz 5
Satz 4 EuWO). Aufgrund des vom Bundeswahlleiter durchzuführenden
Datenabgleichs dieser Meldungen (§ 18 Absatz 5 Satz 5 BWO; § 17 Absatz 5 Satz 5
EuWO) ergibt sich die Zahl der im Ausland lebenden Deutschen, die einen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1883Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. Insgesamt hat
der Bundeswahlleiter anlässlich der
Bundestagswahl 2005 54 808 Anträge,
Bundestagswahl 2009 65 731 Anträge,
Europawahl 2004 6 444 Anträge,
Europawahl 2009 11 292 Anträge
erhalten.
5. Wie viele Deutsche haben sich bei den letzten Bundestags- und
Europawahlen Briefwahlunterlagen an eine Adresse im Ausland schicken lassen?
Wie viele davon haben tatsächlich gewählt?
Nach Mitteilung der Landeswahlleiter wird die Angabe, ob die
Briefwahlunterlagen an eine Adresse im Ausland geschickt worden sind, von den Gemeinden
in der Regel nicht erhoben. Dementsprechend lässt sich die Zahl der Deutschen,
die sich bei den letzten Bundestags- und Europawahlen Briefwahlunterlagen an
eine Adresse im Ausland haben schicken lassen, nicht ermitteln.
Die Zahl der rückläufigen Wahlbriefe aus dem Ausland wird nach Mitteilung
der Landeswahlleiter nicht erhoben. Daher lässt sich auch die Wahlbeteiligung
von Deutschen, die sich bei den letzten Bundestags- und Europawahlen
Briefwahlunterlagen an eine Adresse im Ausland haben schicken lassen, nicht
feststellen.
6. Wie viele Stimmen wurden von Deutschen im Ausland zu den
Bundestagswahlen 2005 und 2009 und den Europawahlen 2004 und 2009 jeweils
abgegeben?
Wie viele davon waren nicht mehr in Deutschland gemeldet und haben
sich für die Wahl ins Wählerverzeichnis eingetragen?
Wie viele davon waren noch in Deutschland gemeldet und haben per
Briefwahl aus dem Ausland gewählt?
Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.
7. Welcher Wahlbeteiligung von im Ausland lebenden Deutschen entspricht
das für das Jahr 2005 (2004 für die Europawahl) bzw. für 2009?
Im Vergleich dazu, wie hoch war jeweils die Gesamtwahlbeteiligung?
Die Ermittlung der Wahlbeteiligung von im Ausland lebenden
Wahlberechtigten ist nicht möglich, da weder die Zahl der Wahlberechtigten, die im Ausland
leben (siehe Antwort zu Frage 1), noch die Zahl der im Ausland lebenden
Wähler bekannt ist.
Die Gesamtwahlbeteiligung betrug bei der
Bundestagswahl 2005 77,7 Prozent,
Bundestagswahl 2009 70,8 Prozent,
Europawahl 2004 43,0 Prozent,
Europawahl 2009 43,3 Prozent.
Drucksache 17/1883 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Wie funktioniert das Wahlrecht für Deutsche im Ausland heute?
Wie und wo können Deutsche im Ausland ihre Stimme abgeben (z. B.
Briefwahl, Wahl an Konsulaten und Botschaften, Wahl am Ort ihres letzten
deutschen Wohnsitzes, Wahl durch Stellvertreterin/Stellvertreter)?
Zur Ausübung des Wahlrechts müssen sich im Ausland lebende
Wahlberechtigte vor jeder Bundestags- oder Europawahl in das Wählerverzeichnis der
Gemeinde eintragen lassen, in der sie vor ihrem Fortzug aus dem Wahlgebiet
zuletzt gemeldet waren (§ 17 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 BWO; § 16 Absatz 2
Nummer 4 Satz 1 EuWO). Die Eintragung muss schriftlich bis spätestens zum
21. Tag vor der Wahl beantragt werden (§ 18 Absatz 1 Satz 1 BWO; § 17
Absatz 1 Satz 1 EuWO). Zugleich muss an Eides statt versichert werden, dass
die Wahlberechtigung besteht und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet
ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden ist (§ 18
Absatz 5 Satz 1 BWO); bei der Europawahl muss sich die eidesstattliche
Versicherung zusätzlich auf die Erklärung erstrecken, dass in keinem anderen
Mitgliedstaat der EU an der Wahl teilgenommen wird (§ 17 Absatz 5 Satz 1
EuWO).
Die deutschen Auslandsvertretungen haben durch Anzeigen in der
ausländischen Presse auf die Wahlmöglichkeit für Deutsche aus dem Ausland
hinzuweisen (§ 20 Absatz 2 BWO; § 19 Absatz 2 EuWO). Flankierend werden die
im Ausland lebenden Wahlberechtigten von den deutschen
Auslandsvertretungen auch auf anderen Wegen (etwa über das Internet, elektronische Newsletter,
über Multiplikatoren wie z. B. deutsche Schulen, Vereine, Goethe-Institute, den
Deutschen Akademischen Austauschdienst e.V., die Deutschen
Auslandshandelskammern, Aushänge in den Kanzleigebäuden der Auslandsvertretungen
oder persönliche Ansprachen) über Wahlen in Deutschland informiert.
Die Antragsformulare für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis können
ungefähr ein halbes Jahr vor einer Wahl auf der Internetseite des
Bundeswahlleiters (
www.bundeswahlleiter.de) heruntergeladen werden und als
Papiervordrucke bei allen Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland, beim Bundeswahlleiter oder bei allen Kreiswahlleitern in
Deutschland bezogen werden (§ 18 Absatz 5 Satz 2 BWO; § 17 Absatz 5 Satz 2
EuWO). Antragsformulare können zugleich für Familienangehörige, Freunde
oder Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für ihre
Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der erforderlichen Stückzahl
zusenden lassen.
Die im Ausland lebenden Wahlberechtigten nehmen in aller Regel per
Briefwahl an der Wahl teil. Zur Ausübung der Briefwahl erhalten sie bei rechtzeitiger
Antragstellung auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ungefähr einen Monat
vor dem Wahltag die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen
(Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt
zur Briefwahl – vgl. § 28 Absatz 3 Satz 1 BWO; § 27 Absatz 3 Satz 1 EuWO)
übersandt, und zwar ohne weitere Anforderung. Denn nach § 27 Absatz 5 BWO
bzw. § 26 Absatz 5 EuWO gilt bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten der
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zugleich als Antrag auf
Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der betreffende Wahlberechtigte hat zum
Ausdruck gebracht, dass er vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen
will. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt per Luftpost, wenn sich aus
dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen
Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4 Satz 3
BWO; § 27 Absatz 4 Satz 3 EuWO). Auf Wunsch des Wahlberechtigten kann
die zuständige Gemeinde die Briefwahlunterlagen auch über den Kurierweg des
Auswärtigen Amts ins Ausland versenden. Der Wahlbrief mit dem Wahlschein
nebst eidesstattlicher Versicherung und dem Stimmzettel ist sodann der Stelle,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1883die auf dem Wahlbriefumschlag angegeben ist (vgl. § 66 Absatz 1 Satz 1 BWO;
§ 59 Absatz 1 EuWO), unter Berücksichtigung der mitunter langen
Postwegzeiten so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag
bis 18 Uhr eingeht (§ 36 Absatz 1 Satz 1 BWahlG; § 4 EuWG in Verbindung
mit § 36 Absatz 1 Satz 1 BWahlG).
Mit dem im Rahmen der Briefwahlunterlagen übersandten Wahlschein können
im Ausland lebende Wahlberechtigte an der Wahl auch durch Stimmabgabe am
Wahltag teilnehmen, und zwar – bei Bundestagswahlen – in einem beliebigen
Wahlbezirk des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist (§ 14
Absatz 3 Buchstabe a BWahlG), bzw. – bei Europawahlen – in einem
beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den oder die der
Wahlschein ausgestellt ist (§ 6 Absatz 5 EuWG). Eine Urnenwahl in deutschen
Auslandsvertretungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Wahl durch
Stellvertreter scheidet von Verfassungswegen aufgrund des Grundsatzes der
Höchstpersönlichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus (vgl. auch § 14 Absatz 4
BWahlG; § 6 Absatz 4 EuWG).
9. Wie unterscheidet sich das Wahlprozedere für im Ausland lebende
Deutsche, die noch in Deutschland gemeldet sind, von dem Verfahren für nicht
mehr in Deutschland gemeldete Deutsche?
Im Ausland lebende Wahlberechtigte, die bei ihrem Wegzug ins Ausland eine
Wohnung beibehalten und damit weiterhin der allgemeinen Meldepflicht im
Sinne des § 11 Absatz 1 des Melderechtsrahmengesetzes unterliegen, werden
wahlrechtlich wie in der Bundesrepublik Deutschland lebende, eine Wohnung
innehabende Wahlberechtigte behandelt. Sie werden also von Amts wegen in
das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 BWO; § 15
Absatz 1 Nummer 1 EuWO) und spätestens am Tage vor der Bereithaltung des
Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme von der zuständigen
Gemeindebehörde über die anstehende Wahl im Allgemeinen an ihre in Deutschland
gemeldete Anschrift benachrichtigt (§ 19 Absatz 1 Satz 1 BWO; § 18 Absatz 1
Satz 1 EuWO); sie erhalten zudem nur auf Antrag einen Wahlschein (§ 27
Absatz 1 Satz 1 BWO; § 26 Absatz 1 Satz 1 EuWO), der zur Teilnahme an der
Wahl durch Briefwahl berechtigt (§ 14 Absatz 3 Buchstabe b BWahlG; § 6
Absatz 5 Buchstabe b EuWG).
10. In welchem Wahlkreis wählen Deutsche im Ausland, und wem kommen
die Stimmen jeweils zu Gute (jeweiliger Wahlkreis oder zentral in Berlin)?
Wie unterscheidet sich das Verfahren zwischen Bundestags- und
Europawahlen?
Mit Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde, bei der sie vor ihrem
Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet waren, nehmen im Ausland
lebende Wahlberechtigte, die nicht mehr im Inland gemeldet sind, an der Wahl
desjenigen Wahlkreises teil, in dem die letzte Heimatgemeinde liegt.
Bei der Europawahl erfolgt die Wahl ausschließlich anhand von
Listenwahlvorschlägen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 EuWG).
Drucksache 17/1883 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Ist es zutreffend, dass im Ausland lebende Deutsche, die nicht mehr in
Deutschland gemeldet sind, sich bei jeder Wahl von Neuem ins
Wahlverzeichnis ihrer letzten Gemeinde eintragen lassen müssen und dass die
Frist dafür bereits Wochen vor der eigentlichen Wahl abläuft?
Ja. Im Ausland lebende Wahlberechtigte, die nicht mehr im Land gemeldet sind,
werden vor einer jeden Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis der
betreffenden Gemeinde eintragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8
verwiesen.
12. Können Deutsche, die noch in Deutschland gemeldet sind,
Briefwahlunterlagen online, z. B. per E-Mail, beantragen?
Ja, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (vgl. § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2
BWO und § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 EuWO).
13. Gilt für die Eintragung ins Wählerverzeichnis und die Beantragung von
Briefwahlunterlagen ein bundesweit einheitliches Registrierverfahren,
oder können die Gemeinden individuell unterschiedliche Verfahren
festlegen?
Das Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist
bundeseinheitlich in § 14 ff. BWO bzw. § 14 ff. EuWO geregelt.
14. Wenn Gemeinden individuell unterschiedliche Verfahren festlegen
können, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Gleichheitsprinzip im
Sinne gleicher Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme an der Wahl
sichergestellt ist?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
15. Sind die Eintragung ins Wählerverzeichnis sowie die Beantragung von
Briefwahlunterlagen an deutschen Botschaften und (General-)Konsulaten
möglich?
Sind Briefwahlunterlagen dort erhältlich?
Nein. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt durch die zuständige
Gemeindebehörde (§ 17 BWO; § 16 EuWO), weil die Wählerverzeichnisse von
den Gemeinden geführt werden (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BWahlG; § 4 EuWG in
Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1 BWahlG).
Auch die Beantragung eines Wahlscheins bei den Auslandsvertretungen zur
Ausübung des Wahlrechts in Form der Briefwahl oder der dortige Bezug von
Briefwahlunterlagen ist wahlrechtlich nicht vorgesehen. Auf die Antwort zu
Frage 8 wird insoweit verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/188316. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, nach denen die von der
Gemeinde ins Ausland geschickten Briefwahlunterlagen erst nach der Wahl
oder überhaupt nicht bei der Wählerin bzw. beim Wähler eingetroffen
sind und damit keine Möglichkeit mehr bestand, an der Wahl
teilzunehmen?
Wenn ja, wie viele solcher Fälle kamen zu den Bundestagswahlen 2005
und 2009 und den Europawahlen 2004 und 2009 schätzungsweise jeweils
vor?
Nach Mitteilung der Landeswahlleiter werden entsprechende Angaben durch
die Gemeindebehörden nicht erhoben. Aufgrund der sehr unterschiedlichen
internationalen Postlaufzeiten ist es aber durchaus möglich, dass
Briefwahlunterlagen einen im Ausland wohnenden Wahlberechtigten erst nach der Wahl oder
überhaupt nicht erreicht haben. Von besonderer Relevanz ist in solchen Fällen
auch der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeinde.
Der Bundeswahlleiter erhält aufgrund von Beschwerden in einer
Größenordnung von fünf bis zehn Fällen pro Wahl Kenntnis davon, dass in das Ausland
verschickte Briefwahlunterlagen erst nach der Wahl oder überhaupt nicht beim
Wahlberechtigten eingegangen sind.
17. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, nach denen aus dem Ausland
abgeschickte Stimmzettel trotz frühzeitigen Posteinwurfs erst nach der
Bundestagswahl eingegangen sind und damit ungültig waren oder gar
nicht ankamen?
Wenn ja, wie viele solcher Fälle kamen zu den Bundestagswahlen 2005
und 2009 jeweils vor?
Entsprechende Angaben werden auch für diese Fallkonstellation (vgl. Antwort
zu Frage 16) nicht erhoben.
Dem Bundeswahlleiter liegen allerdings keine diesbezüglichen Beschwerden
vor, da Wahlberechtigte keine Kenntnis davon haben, ob ihre Wahlbrief
rechtzeitig bei der Gemeinde eingetroffen ist.
18. Trifft es zu, dass einige Auslandsvertretungen die Rücksendung von
ausgefüllten Wahlunterlagen per amtlichem Kurierservice ermöglicht haben?
Falls ja, welche Auslandsvertretungen waren dies, und wie viele
Deutsche haben davon Gebrauch gemacht?
Ist dieser Service für zukünftige Bundestags- und Europawahlen
systematisch geplant?
Deutsche Staatsangehörige, die vom Ausland aus an Bundestags- und
Europawahlen teilnehmen möchten, haben keinen Anspruch auf Beförderung ihrer
Wahlunterlagen durch deutsche Auslandsvertretungen. Ein solcher Anspruch
wird nicht durch das Wahlrecht begründet. Stattdessen müssen
Wahlberechtigte, die vom Ausland aus an Wahlen in Deutschland teilnehmen wollen,
grundsätzlich selbst für die fristgerechte Beförderung ihrer Briefwahlunterlagen
– ggf. unter Inanspruchnahme privater Kurierdienste – Sorge tragen.
Die Beförderung von Wahlbriefen mit dem amtlichen Kurier der deutschen
Auslandsvertretungen ist ausnahmsweise nur in solchen Fällen erforderlich, in
denen es im Gaststaat weder ein ausreichend schnell und sicher
funktionierendes Postsystem noch einen privaten Kurierdienst gibt. In diesen seltenen Fällen
bieten die deutschen Auslandsvertretungen Wählern, die sich im Ausland auf-
Drucksache 17/1883 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodehalten, die Mitbenutzung des amtlichen Kuriers bei Bundestags- und
Europawahlen an. Bei den Bundestags- und Europawahlen 2009 haben folgende
deutsche Auslandsvertretungen die Rücksendung von ausgefüllten Wahlunterlagen
per amtlichem Kurier ermöglicht:
Abuja, Algier, Almaty, Aschgabat, Astana, Baku, Bamako, Bangalore, Beirut,
Bischkek, Buenos Aires, Caracas, Chennai, Chisinau, Cotonou, Dakar,
Damaskus, Duschanbe, Havanna, Jaunde, Jekaterinburg, Kabul, Kaliningrad,
Kalkutta, Kampala, Kapstadt, Kigali, Kuweit, Lilongwe, Lima, Lomé, Lusaka,
Moskau, Mumbai, N'Djamena, New Delhi, Nouakchott, Nowosibirsk,
Ouagadougou, Pjöngjang, Pretoria, Rangun, Riga, Santo Domingo, St. Petersburg,
Taschkent, Teheran, Tirana, Tripolis, Tunis, Ulan Bator, Vientiane, Wilna und
Windhuk.
Zur Anzahl der Deutschen, die von der Übersendung ihrer Wahlbriefe über den
amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts Gebrauch gemacht haben, liegen
der Bundesregierung keine Informationen vor. Diese Briefe werden von der
Kurierstelle des Auswärtigen Amts nicht registriert.
Der vorstehend dargestellte Service wird auch bei zukünftigen Bundestags- und
Europawahlen nach vorheriger Abfrage bei allen Auslandsvertretungen
angeboten werden.
19. Welche Auslandsvertretungen haben die Mitbenutzung des amtlichen
Kurierservice nicht angeboten, und warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. In Ausnahmefällen konnte die
Übersendung von Wahlbriefen kleiner deutschen Gemeinden vor Ort auf
anderen Wegen (z. B. durch Mitnahme der Wahlbriefe bei Heimreisen nach
Deutschland) gelöst werden.
20. Wurde die Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs auch für die
Übersendung von Briefwahlunterlagen aus Deutschland an die Wählerinnen
und Wähler ermöglicht?
Ist dies in Zukunft geplant?
Der Kurierweg steht grundsätzlich allen deutschen Behörden offen, also auch
Wahlämtern, die auf Wunsch eines im Ausland wohnhaften oder sich sonst dort
gewöhnlich aufhaltenden Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen auf diesem
Weg an den Wahlberechtigten übersenden wollen. Die Innenressorts der Länder
werden über das Verfahren im Vorfeld von Wahlen informiert. Das Verfahren
soll auch in Zukunft so gehandhabt werden.
21. Wenn Deutsche im Ausland aufgrund unzuverlässiger Postsysteme ihre
Wahlunterlagen nicht oder zu spät übermittelt bekommen, wie ist das mit
den im Grundgesetz vereinbarten Prinzipien einer allgemeinen,
unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl für alle Deutschen vereinbar?
Nach der ständigen Praxis des Deutschen Bundestages in
Wahlprüfungsangelegenheiten trägt derjenige, der einen Wahlschein und damit Briefwahlunterlagen
beantragt, grundsätzlich das Beförderungsrisiko, wenn die beantragten
Briefwahlunterlagen auf dem Weg von der Gemeindebehörde zu ihm verloren gehen
oder ihm nicht rechtzeitig zugehen. Demgemäß begründet ein Verlust oder eine
verzögerte Zustellung von Briefwahlunterlagen wegen Versands auf dem
Postweg keinen Wahlfehler (vgl. nur die vom Deutschen Bundestag angenommenen
Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses vom 30. November
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/18832006 auf Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 18, vom 8. Februar 1996 auf
Bundestagsdrucksache 13/3927, Anlage 24 und vom 19. Juni 1991 auf
Bundestagsdrucksache 12/1002, Anlagen 42 und 61). Dieser Praxis liegt die Annahme
zugrunde, dass es mit Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, dass
der Wahlberechtigte das Transportrisiko trägt. Die Bundesregierung schließt
sich dieser Auffassung an.
22. Trifft es zu, dass Bürgerinnen und Bürgern anderer EU-Staaten bei den
Europawahlen mehr Möglichkeiten zur Wahl aus dem Ausland offen
stehen, wie zum Beispiel die Stimmabgabe bei den Botschaften und
Konsulaten ihrer Länder oder der Wahl durch Stellvertreter?
Im Einzelnen, wie handhaben die anderen 26 EU-Staaten, die USA und
andere Demokratien das Wahlrecht für ihre Bürgerinnen und Bürger im
Ausland?
Welche Wahlmöglichkeiten werden jeweils angeboten (persönlich an
Botschaft und/oder Konsulat, Briefwahl, Wahl durch Stellvertreter)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ermöglichten Schweden, Estland, Litauen,
Zypern, Portugal, Italien, Bulgarien, Griechenland, Finnland, Ungarn,
Rumänien, Polen und Slowenien und damit 13 der 27 Mitgliedstaaten der EU ihren
Bürgern die Teilnahme an der Europawahl 2009 per Stimmabgabe bei ihren
Botschaften und Konsulaten in der Bundesrepublik Deutschland. Ob diese
Staaten ihren Bürgern als weitere Option eine Wahlteilnahme per Briefwahl
ermöglicht haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie die anderen 26 Mitgliedstaaten der
EU, die USA und andere Demokratien im Einzelnen das Wahlrecht für ihre
Bürger im Ausland handhaben.
23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Wählen für Deutsche im
Ausland vereinfacht werden sollte, und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung hat im Anschluss an die Bundestagswahl 2005 und im
Zusammenhang mit dem durch das Gesetz zur Änderung des Wahl- und
Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) eingeführten zeitlich
unbeschränkten Wahlrechts für im Ausland lebende Wahlberechtigte eingehend
geprüft, welche Möglichkeiten es gibt, um die Wahlteilnahme für sich im
Ausland aufhaltende Wahlberechtigte zu erleichtern. Ihre Überlegungen hat sie in
dem Bericht zu Prüfbitten zur Änderung von Wahlrechtsvorschriften vom
19. Mai 2008 auf Bundestagsdrucksache 16/9253 (S. 3 f.) zum Ausdruck
gebracht. Auf diesen Bericht wird verwiesen.
Eine der dort dargestellten Möglichkeiten zur Verbesserung der Information
von Auslandsdeutschen über bevorstehende Bundestags- oder Europawahlen in
Deutschland wurde bereits umgesetzt. Seit November 2008 haben dauerhaft im
Ausland lebende Deutsche die Möglichkeit, sich im Rahmen der
Krisenvorsorge elektronisch bei der für sie zuständigen Auslandsvertretung zu
registrieren („ELEFAND“ – elektronische Erfassung von Auslandsdeutschen). Bei
Einverständnis zur Verwendung der persönlichen Daten für die Übermittlung von
Wahlinformationen erfolgt über die öffentlichen Informationen hinaus (siehe
Antwort zu Frage 8) auch eine persönliche Unterrichtung der
Auslandsdeutschen über bevorstehende Bundestags- und Europawahlen durch einen
elektronischen Informationsbrief. Damit soll Auslandsdeutschen ermöglicht werden,
den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis frühzeitig zu stellen und
den Wahlbrief entsprechend rechtzeitig abzusenden.
Drucksache 17/1883 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Befürwortet die Bundesregierung die Einführung eines einheitlichen,
elektronischen Verfahrens für die Eintragung ins Wählerverzeichnis und
die vereinfachte elektronische Beantragung von Briefwahlunterlagen für
Deutsche im Ausland?
Nein. Die aufwändige und mit erheblichen Kosten verbundene Einführung
einer rein elektronischen Verfahrensabwicklung brächte für die im Ausland
lebenden Deutschen auch keine gewichtigen Vorteile. Die strengen
Formvorschriften des Bundeswahlrechts würden für den Antrag auf Eintragung von im
Ausland lebenden Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis auf
elektronischem Weg zwingend die Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur voraussetzen, gerade auch angesichts der erforderlich Versicherung an
Eides statt, die dann ebenfalls elektronisch abzugeben wäre (vgl. Antwort zu
Frage 8). Angesichts des geringen Verbreitungsgrades der dafür erforderlichen
technischen Ausstattung bei den Bürgern erscheint die Einführung eines
elektronischen Verfahrens derzeit nicht angezeigt, zumal im Ausland verwandte
Systeme zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur häufig mit
im Inland gebräuchlichen Systemen nicht kompatibel sind.
25. Befürwortet die Bundesregierung, dass die Eintragung ins
Wählerverzeichnis nicht nach einer Wahl erlischt, sondern für künftige Wahlen
weitergelten sollte, sofern sich die Zuständigkeit des Wahlamtes nicht
ändert?
Nein. Die dagegen sprechenden Gründe hat die Bundesregierung in dem in der
Antwort zu Frage 23 zitierten Bericht dargelegt, auf den verwiesen wird.
26. Befürwortet die Bundesregierung, dass für künftige Bundestags- und
Europawahlen Briefwahlunterlagen an allen deutschen
Auslandsvertretungen erhältlich sein sollen?
Nein. Hierfür besteht kein eigenständiges Bedürfnis. Da die
Wählerverzeichnisse von den Gemeinden geführt werden, müsste im Fall des Erhalts von
Briefwahlunterlagen bei den Auslandsvertretungen auch weiterhin der nach
Eintragung in das Wählerverzeichnis auszustellende Wahlschein (vgl. § 27 Absatz 5
BWO; § 26 Absatz 5 EuWO), der zur Ausübung der Briefwahl berechtigt (§ 14
Absatz 3 Buchstabe b BWahlG; § 6 Absatz 5 Buchstabe b EuWG), dem im
Ausland lebenden Wahlberechtigten von dessen letzter Heimatgemeinde
übersandt werden. Dieser Postsendung könnten dann aber – wie gegenwärtig der
Fall – auch weiterhin die Briefwahlunterlagen beiliegen.
27. Befürwortet die Bundesregierung, für im Ausland lebende Deutsche die
Stimmabgabe zu Bundestags- und Europawahlen an deutschen
Auslandsvertretungen (Botschaften und Generalkonsulaten) bis einschließlich zum
Tag der Wahl zu ermöglichen?
Nein. Die dagegen sprechenden Gründe hat die Bundesregierung in dem in der
Antwort zu Frage 23 zitierten Bericht dargelegt, auf den verwiesen wird.
28. Falls Frage 27 positiv beantwortet wurde, befürwortet die
Bundesregierung, dass die Stimmen vor Ort ausgezählt und die Ergebnisse an den
Bundeswahlleiter übermittelt werden sollten?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/188329. Welche weiteren Möglichkeiten befürwortet die Bundesregierung, das
Wählen für Deutsche im Ausland zu vereinfachen?
Auf den in der Antwort zu Frage 23 zitierten Bericht wird verwiesen.
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