[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Katharina Dassler, Stephan
Thomae, Reginald Hanke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/21124 –
Barrierefreie Teilhabe von Zuschauern mit Behinderung an vom Bund
geförderten Sportveranstaltungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sport begeistert die Mehrheit der Menschen in unserer Bundesrepublik
Deutschland. Sport hält fit, fördert die Gesundheit, vermittelt Werte und bringt
Menschen mit und ohne Behinderung zusammen. Vor diesem Hintergrund
nehmen die Bundesbürger nicht nur aktiv am Sport, sondern auch passiv am
kulturellen Leben, u. a. bei diversen vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen, teil. Die Mehrheit der Zuschauer dieser Veranstaltungen verfolgt den
sportlichen Wettkampf von den Tribünen aus, ohne dabei große Hindernisse
und Einschränkungen hinnehmen zu müssen. Vor diesem Hintergrund ist nach
Einschätzung der Fragesteller die Anzahl von Zuschauern mit Behinderung
aufgrund eines mangelnden barrierefreien Angebots der Teilhabe an vom
Bund geförderten Sportveranstaltungen eher gering.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Sport hat in Deutschland einen hohen Stellenwert. Er ist ein zentraler
Bestandteil unseres gesellschaftlichen Lebens. Die Durchführung, Organisation und
Finanzierung des Sports in der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich eine
Angelegenheit seiner autonomen Organisationen. Diese erfüllen ihre Aufgaben
selbständig; sie tragen insbesondere die Verantwortung für deren Finanzierung.
Die Bundesregierung kann aufgrund der ihr aus der Natur der Sache oder kraft
Sachzusammenhangs obliegender Aufgabenwahrnehmung für den Sport im
Sinne des Artikel 104 a Absatz 1 des Grundgesetzes eine Maßnahme des Sports
bezuschussen, soweit ein erhebliches Bundesinteresse vorliegt. Dies ist im
Kontext der Ausrichtung von Sportveranstaltungen regelmäßig gegeben, wenn
es sich um internationale Sportveranstaltungen – wie beispielsweise Welt- und
Europameisterschaften – oder um nationale Sportveranstaltungen handelt, die
über den nationalen Rahmen hinaus der Außenrepräsentanz der Bundesrepublik
Deutschland dienen.
Die Bundesregierung ist nicht Ausrichter von Sportveranstaltungen und
grundsätzlich auch nicht an Ausrichtern von Sportveranstaltungen beteiligt. Sportver-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21410
19. Wahlperiode 03.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 31. Juli 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
anstaltungen werden auf Grundlage der Paragraphen 23 und 44 der
Bundeshaushaltsordnung und hierzu erlassener Verwaltungsvorschriften gefördert. Die
Förderung der Bundesregierung bezieht sich auf die Durchführung der
jeweiligen Sportveranstaltung. Bauliche Maßnahmen an Wettkampfstätten werden im
Wege der Sportveranstaltungsförderung nicht gefördert. Nebenbestimmungen,
die im Rahmen der Sportveranstaltungsförderung erlassen werden, beziehen
sich auf Aspekte zur Sicherung der gesamtstaatlichen Repräsentation.
Vorgaben für den Bereich der Zuschauenden ergeben sich im Wesentlichen aus
landesrechtlichen Vorgaben, den vertraglichen Regelungen zwischen Ausrichter
und Veranstalter einer Sportveranstaltung (z. B. internationaler
Sportfachverband) sowie den infrastrukturellen Gegebenheiten am Austragungsort.
Hinsichtlich der Barrierefreiheit von Sportstätten setzt die Bundesregierung die
UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen ihrer Zuständigkeit um.
Aufgrund der dargestellten qualitativen Anforderung an eine Förderung von
Sportveranstaltungen verfolgt der überwiegende Teil der nationalen und
internationalen Zuschauenden die Sportveranstaltung außerhalb des
Austragungsortes. Regelmäßig stellen Ausrichter bzw. Veranstalter Live-Streaming-Angebote
über das Internet zur Verfügung, über die die Sportveranstaltung auch
außerhalb der Berichterstattung in Rundfunk und Fernsehen verfolgt werden kann.
Solche Angebote, wie auch zielgruppen- und behinderungsspezifische
Angebote vor Ort, sind unter Berücksichtigung von haushalts- und
zuwendungsrechtlichen Vorschriften förderfähig.
1. Was versteht die Bundesregierung unter Inklusion?
Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch, alt oder jung, behindert oder nicht, das
Recht hat, gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Die
UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 in Deutschland gilt,
verpflichtet die Vertragsstaaten, die Inklusion in ihren Gesellschaften weiter
voranzutreiben und dabei vor allem drei Grundsätzen „Selbstbestimmung“, „Teilhabe“ und
„Gleichstellung“ zu folgen. Informationen rund um das Thema Inklusion
finden sich auch auf dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) betriebenen Online-Portal „einfach-teilhaben“, siehe
https://www.einf
ach-teilhaben.de/DE/AS/Ratgeber/Inklusion/Inklusion_node.html.
2. Was versteht die Bundesregierung unter Barrierefreiheit?
3. Was versteht die Bundesregierung unter Barrierefreiheit bei
Sportveranstaltungen?
4. Was versteht die Bundesregierung unter barrierefreier Teilhabe an
Sportveranstaltungen?
Die Fragen 2 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ist es, die
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie
ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten
und ihnen eine selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen. Kernstück des BGG
ist die Herstellung von Barrierefreiheit in gestalteten Lebensbereichen, etwa in
den Bereichen Bau und Verkehr, und bei der Kommunikation mit der
Bundesverwaltung einschließlich der Nutzbarkeit von modernen Medien wie dem
Internet. Nach § 4 BGG sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,
technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung,
akustische und visuelle Informationsquellen und
Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche barrierefrei, wenn sie für
Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere
Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und
nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger
Hilfsmittel zulässig. Gemäß § 8 Absatz 1 BGG sollen zivile Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend
den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden.
Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen
Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt
werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die
Bauordnungen, bleiben unberührt. Nach § 8 Absatz 4 BGG ist der Bund einschließlich der
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm
genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder
Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen
Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die
Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.
Die gesetzliche Definition von Barrierefreiheit ist umfassend und offen
gestaltet, greift die Prinzipien des Universellen Designs mit auf und entspricht somit
im Wesentlichen den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 9
UN-BRK).
5. Was versteht die Bundesregierung unter Inklusion bei
Sportveranstaltungen?
6. Was versteht die Bundesregierung unter inklusiven
Sportveranstaltungen?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 verwiesen.
7. Wie viele Zuschauer mit Behinderung besuchen im Durchschnitt vom
Bund geförderte Sportveranstaltungen?
a) Wie ist der prozentuale Anteil von Zuschauern mit Behinderung an
der Gesamtanzahl der Zuschauer?
b) Wie viele Zuschauer mit Behinderung (nach Art der Behinderung
angegeben) besuchen die vom Bund geförderten Sportveranstaltungen?
c) Wie haben sich die Zuschauerzahlen von Menschen mit
Behinderungen seit 2013 entwickelt?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Umsetzung von Inklusion und
Barrierefreiheit hinsichtlich der Teilhabe von Zuschauern mit
Behinderung an vom Bund geförderten Sportveranstaltungen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bei Sportgroßveranstaltungen
ein.
9. Sind die für Menschen mit Behinderung vorgesehenen Plätze
(Rollstuhlfahrerplätze, Plätze mit Sichteinschränkungen) bei vom Bund
geförderten Sportveranstaltungen ausgelastet?
a) Wenn ja, sieht die Bundesregierung Bedarfe, mehr für Menschen mit
Behinderung vorgesehene Plätze (Rollstuhlfahrerplätze, Plätze mit
Sichteinschränkungen) zu schaffen, um die Nachfrage zu decken?
b) Wenn nein, sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Rand- und
Rahmenbedingungen um diese Veranstaltungen für Menschen mit
Behinderung zu beschwerlich, oder gibt es dafür andere Gründe?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Entsprechende
Daten liegen der Bundesregierung nicht vor.
10. Wie viele Mittel werden im Durchschnitt bei vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen ausgegeben, um Zuschauern mit Behinderung eine
barrierefreie Teilhabe an vom Bund geförderten Sportveranstaltungen zu
ermöglichen?
a) Wie ist der prozentuale Anteil gemessen am Gesamtetat der
Veranstaltung?
b) Wie haben sich die Mittel seit 2013 entwickelt?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
11. Welche Auflagen sind bei der Durchführung der vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen hinsichtlich Barrierefreiheit zu erfüllen?
Die Bundesregierung sieht Auflagen im Sinne von § 36 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) als kein geeignetes Mittel an, um Barrierefreiheit im
Rahmen von Sportveranstaltungen erfolgreich und nachhaltig umzusetzen.
Nach Auffassung der Bundesregierung eignen sich Gespräche mit Ausrichtern
und Veranstaltern im Vorfeld einer Förderentscheidung besser, um das Thema
Barrierefreiheit im Rahmen von Sportveranstaltungen erfolgreich und
nachhaltig umzusetzen.
12. Welche Auflagen sind bei der Durchführung der vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen hinsichtlich Inklusion zu erfüllen?
Die Bundesregierung sieht Auflagen im Sinne von § 36 VwVfG als kein
geeignetes Mittel an, um Inklusion im Rahmen von Sportveranstaltungen erfolgreich
und nachhaltig umzusetzen. Nach Auffassung der Bundesregierung eignen sich
Gespräche mit Ausrichtern und Veranstaltern im Vorfeld einer
Förderentscheidung besser, um das Thema Inklusion im Rahmen von Sportveranstaltungen
erfolgreich und nachhaltig umzusetzen.
13. Welche Auflagen sind bei der Durchführung der vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen für die Teilhabe von sehbehinderten und blinden
Zuschauern zu erfüllen?
14. Welche Auflagen sind bei der Durchführung der vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen für die Teilhabe von hörbehinderten und
gehörlosen Zuschauern zu erfüllen?
15. Welche Auflagen sind bei der Durchführung der vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen für die Teilhabe von Zuschauern mit
Körperbehinderung zu erfüllen?
16. Welche Auflagen sind bei der Durchführung der vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen für die Teilhabe von Zuschauern mit geistiger
Behinderung zu erfüllen?
Die Fragen 13 bis 16 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
17. Welche Auflagen werden hinsichtlich barrierefreier Fluchtwege für
Zuschauer mit Behinderung bei der Konzeption des Veranstaltungsortes der
vom Bund geförderten Sportveranstaltungen auferlegt?
a) Bei wie vielen vom Bund geförderten Sportveranstaltungen seit 2013
gibt es barrierefreie Fluchtwege für Menschen mit Behinderung
(bitte in Prozent, gemessen an allen vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen, angeben)?
b) Wenn es keine barrierefreien Fluchtwege gab oder gibt, warum
nicht?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Das Erlassen von ordnungs- und feuerpolizeilichen Nebenstimmungen obliegt
den zuständigen Behörden und ist nicht Bestandteil des Förderbescheides des
Bundes zur Sportveranstaltung.
18. Wer überprüft die Einhaltungen und Umsetzung dieser Auflagen für
Zuschauer mit Behinderung bei vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11, 12 und 17 verwiesen.
19. Was überlegt die Bundesregierung des Weiteren zu tun, um Erlebnisse
für Zuschauer mit Behinderung bei vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen zu verbessern?
Mit Blick auf die Ausrichtung der Special Olympics World Games 2023 in
Berlin, den Weltspielen der Athletinnen und Athleten mit geistiger Behinderung,
steht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in engem
Austausch mit den Veranstaltern. Das Ziel dieser Sportgroßveranstaltung ist es,
Menschen mit geistiger Behinderung durch den Sport zu mehr Anerkennung,
Selbstbewusstsein und letztlich zu mehr Teilhabe an der Gesellschaft zu
verhelfen. Durch die Wahrnehmung und Anerkennung der sportlichen Leistungen der
Athletinnen und Athleten soll die Gesellschaft ein Bild von teilhabenden,
selbstbestimmten und leistungsfähigen Menschen mit Behinderung entwickeln.
Diese Veranstaltung wird ein von Inklusion geprägtes Event, das neue
Maßstäbe für Barrierefreiheit bei Sportgroßveranstaltungen in Deutschland (innerhalb
der Möglichkeiten des Veranstalters) setzen und Impulse für andere
Veranstalter erzeugen kann.
Das BMAS beabsichtigt, das Projekt des Deutschen Olympischen Sportbundes
(DOSB) „Kompetent und vernetzt: Event-Inklusionsmanager/innen im Sport“
mit insgesamt rd. 3 Mio. Euro beginnend ab dem 1. Januar 2021 über fünf
Jahre zu fördern. Mit dem Projekt soll der gemeinnützige Sport als Arbeitsmarkt
für Menschen mit Behinderungen weiter ausgebaut und der Anteil von
hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Schwerbehinderungen in
den Sportverbänden und im Sporteventmanagement nachhaltig erhöht werden.
Beim DOSB wird hierzu eine Koordinationsstelle eingerichtet, die das
Ausschreibungsverfahren von mind. 24 Teilprojekten durchführt, in denen in zwei
Phasen jeweils zwölf Event-Inklusionsmanagerinnen und –manger für die
Dauer von zwei Jahren bundesweit qualifiziert werden sollen.
Ein weiterer Schwerpunkt des Projektes ist der systematische Kontakt und
Austausch mit Selbsthilfe- und Behindertenorganisationen, Wohlfahrtsverbänden
und Interessenvertretungen über ihre Vorstellungen von barrierefreien
Strukturen der Sportveranstaltungen, so dass viele langfristig arbeitende neue
Netzwerke bundesweit entstehen werden. Die im Projekt generierten Erfahrungen sollen
aufgearbeitet und in Form von Erfolgsfaktoren in einem barrierefreien digitalen
Informationspool zur Gestaltung von inklusiven und weitgehend barrierefreien
Sportveranstaltungen erarbeitet und veröffentlicht werden.
Die Ergebnisse sollen zudem in die DOSB-Nachhaltigkeitsstrategie einfließen,
um neben der Notwendigkeit der ökologischen Gestaltung von
Sportveranstaltungen auch die Umsetzung der Inklusion festzuschreiben.
20. Welche ganzheitlichen Konzepte verfolgt die Bundesregierung, und
welche Aspekte setzt sie des Weiteren voraus, um unterschiedlichen
Behinderungsgruppen die Teilhabe an vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen bestmöglich zu ermöglichen?
Es ist Ziel der Bundesregierung im Rahmen der Nationalen Strategie
Sportgroßveranstaltungen, die sich noch in der Erarbeitungsphase befindet,
besonders sportliche und gesellschaftliche Ziele zu fördern, zu denen auch Inklusion
und Teilhabe gehören.
21. Gibt es bei vom Bund geförderten Sportveranstaltungen
Gebärdensprachdolmetscher für Zuschauer mit Behinderung?
a) Wenn ja, bei wie vielen vom Bund geförderten Sportveranstaltungen
seit 2013 gab es Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit
Behinderung (bitte in Prozent, gemessen an allen vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen, angeben)?
b) Wenn nein, warum nicht?
22. Gibt es bei vom Bund geförderten Sportveranstaltungen
Audiodeskriptionen für Zuschauer mit Behinderung?
a) Wenn ja, bei wie vielen vom Bund geförderten Sportveranstaltungen
seit 2013 gab es Audiodeskriptionen für Menschen mit Behinderung
(bitte in Prozent, gemessen an allen vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen, angeben)?
b) Wenn nein, warum nicht?
23. Gibt es bei vom Bund geförderten Sportveranstaltungen Informationen in
Brailleschrift für Zuschauer mit Behinderung?
a) Wenn ja, bei wie vielen vom Bund geförderten Sportveranstaltungen
seit 2013 gab es Informationen in Brailleschrift für Menschen mit
Behinderung (bitte in Prozent, gemessen an allen vom Bund
geförderten Sportveranstaltungen, angeben)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 21 bis 23 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
24. Gibt es bei vom Bund geförderten Sportveranstaltungen vor Ort
Inklusionsbeauftragte als Ansprechpartner für Zuschauer mit Behinderung?
a) Wenn ja, bei wie vielen vom Bund geförderten Sportveranstaltungen
seit 2013 gab es Inklusionsbeauftragte als Ansprechpartner für
Zuschauer mit Behinderung (bitte in Prozent, gemessen an allen vom
Bund geförderten Sportveranstaltungen, angeben)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Ja, sogenannte Volunteers werden durch die Ausrichter bei allen durch die
Bundesregierung geförderten Veranstaltungen eingesetzt, um Zuschauer mit
und ohne Behinderungen als Ansprechperson zu unterstützen.
25. Gibt es bei vom Bund geförderten Sportveranstaltungen vor Ort
Beschilderungen in Leichter Sprache für Zuschauer mit Behinderung?
a) Wenn ja, bei wie vielen vom Bund geförderten Sportveranstaltungen
seit 2013 gab es vor Ort Beschilderungen in Leichter Sprache für
Zuschauer mit Behinderung (bitte in Prozent, gemessen an allen vom
Bund geförderten Sportveranstaltungen, angeben)?
b) Wenn nein, warum nicht?
26. Gibt es bei vom Bund geförderten Sportveranstaltungen taktile
Leitsysteme für Zuschauer mit Behinderung?
a) Wenn ja, bei wie vielen vom Bund geförderten Sportveranstaltungen
seit 2013 gab es vor Ort taktile Leitsysteme für Zuschauer mit
Behinderung (bitte in Prozent, gemessen an allen vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen, angeben)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 25 bis 26b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
27. Gab es darüber hinaus weitere inklusive Hilfesysteme für Menschen mit
Behinderung?
a) Wenn ja, welche weiteren inklusiven Hilfesysteme für Menschen mit
Behinderung gab es seit 2013 bei vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen, und in wie vielen Fällen wurden sie eingesetzt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, was der Fragesteller unter „weitere
inklusive Hilfssysteme für Menschen mit Behinderung“ versteht.
28. Inwiefern wird Zuschauern mit Behinderung eine barrierefreie An- und
Abreise zu vom Bund geförderten Sportveranstaltungen ermöglicht?
29. Inwiefern wird Zuschauern mit Behinderung im Vorfeld der vom Bund
geförderten Sportveranstaltungen ein barrierefreier Ticketverkauf
ermöglicht?
a) Welche Online-Angebote gibt es dazu?
b) Sind diese Online-Angebote barrierefrei (in Leichter Sprache bzw.
mit Screenreader-Fähigkeit für Blinde/Sehbehinderte)?
c) Sind Vorverkaufsstellen barrierefrei und barrierefrei zu erreichen?
d) Sind Tickets, sofern diese in Printform ausgehändigt werden,
barrierefrei lesbar?
30. Inwiefern ist es für Menschen mit Behinderung, welche im Rollstuhl
sitzen, möglich, barrierefrei und ohne Einschränkungen
Gastronomieangebote während der vom Bund geförderten Sportveranstaltungen
wahrzunehmen?
a) Gibt es einen Flying-Service (Bestellservice/Platzbedienung) oder
abgesenkte Theken zum Bestellen von Speisen und Getränken für
Rollstuhlfahrer?
b) Wenn ja, gibt es diese Angebote bei allen vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen oder nur bei einigen (bitte absolute Zahl
angeben und Angabe in Prozent vornehmen)?
c) Wenn nein, warum nicht?
31. Stellt die Bundesregierung darüber hinaus weitere Mittel für die Teilhabe
von Zuschauern mit Behinderung an vom Bund geförderten
Sportveranstaltungen bereit?
a) Wenn ja, wofür?
b) Wenn ja, in welchem Maße wurden diese Mittel ausgeschöpft?
c) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 28 bis 31c werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]