[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Helin Evrim Sommer, Matthias Höhn,
Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/21370 –
Militärische Eskalation des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan
sowie die Vermittlungsbilanz der OSZE Minsk-Gruppe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fraktion DIE LINKE. hat in regelmäßigen Abständen die angespannte
Situation in dem zwischenstaatlichen Territorialkonflikt zwischen den
Südkaukasusrepubliken Armenien und Aserbaidschan thematisiert (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/8389, 18/7409 und 18/2728) und die Bedeutung der
Vermittlungsbemühungen der informellen Minsk-Gruppe der OSZE (Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) betont, zu deren einfachen
Mitgliedern auch Deutschland zählt. In dem Konflikt geht es um den politischen
Status der mehrheitlich von armenischer Bevölkerung besiedelten, aber
völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörenden Region Bergkarabach, die
zusammen mit weiteren aserbaidschanischen Staatsgebieten seit den kriegerischen
Auseinandersetzungen Anfang der 1990er-Jahre überwiegend von
Angehörigen der regulären Streitkräfte Armeniens (Berufssoldaten und Wehrpflichtige)
sowie in geringerem Umfang von bewaffneten separatistischen Kräften
militärisch besetzt ist (vgl. Antworten der Bundesregierung zu Frage 7 d auf
Bundestagsdrucksache 18/7979 sowie zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache
18/2816). In den besetzten Gebieten Aserbaidschans wurde ein armenisches
De-Facto-Regime etabliert, das von keinem Staat anerkannt ist.
Trotz der aktiven Vermittlungsanstrengungen insbesondere der Russischen
Föderation als einer von drei gleichberechtigten Co-Vorsitzenden der OSZE
Minsk- Gruppe (neben den Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich)
ist es bislang nicht gelungen, konkrete Umsetzungsfortschritte bei den von
beiden Konfliktparteien als sogenannte „Madrider Basisprinzipien“
akzeptierten Eckpunkten für eine Friedenslösung herbeizuführen. Ab dem 12. Juli 2020
eskalierten nach einer längeren Phase relativer Ruhe an der militärischen
Kontaktlinie (Line of Contact) um Bergkarabach die bewaffneten Zusammenstöße
nunmehr an bislang nicht umstrittenen Abschnitten der gemeinsamen
Staatsgrenze um die Ortschaft Tawusch/Tovuz auf dramatische Weise (vgl.
https://w
ww.spiegel.de/politik/ausland/armenien-und-aserbaidschan-tote-und-
verletztenach-zusammenstoss-im-suedkaukasus-a-bb5bbd8c-acaa-4354-83b3-410187b
f050a, abgerufen am 14. Juli 2020). Es soll sich bereits jetzt schon um die
schwersten Zusammenstöße seit dem sogenannten Vier-Tage-Krieg im April
2016 handeln.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22677
19. Wahlperiode 17.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. September 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die andauernden Kämpfe werden von militärischen Drohgebärden der Türkei
gegen Armenien überschattet, die ihre ultimative Unterstützung für den
Schutz der territorialen Integrität Aserbaidschans bekräftigte (vgl.
https://de.eu
ronews.com/2020/07/13/grenzgefechte-mit-armenien-turkei-springt-aserbaids
chan-zur-seite, abgerufen am 14. Juli 2020). Trotz des legitimen Interesses
Aserbaidschans an der Wiederherstellung seiner territorialen Integrität, das im
Einklang mit mehreren Resolutionen des UN-Sicherheitsrats (Nummer 822,
853, 874 und 884 aus dem Jahr 1993) sowie dem Beschluss der UN-
Generalversammlung 62/243 (2008) steht, sind dennoch beide
Konfliktparteien zu einer gewaltfreien Lösung verpflichtet. Die Türkei scheidet aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller allein schon wegen ihres historisch
vorbelasteten Verhältnisses zu Armenien (Leugnung des Völkermords an den
Armeniern im Osmanischen Reich 1915/16) als geeignete Konfliktvermittlerin
aus. Hinzu kommt, dass die Türkei aktuell selbst laut Gutachten der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages völkerrechtswidrige
Militäroperationen gegen die kurdische Bevölkerung durchführt, die die Souveränität
und territoriale Integrität der Nachbarstaaten Syrien und Irak verletzen, sodass
sie nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch nicht
glaubwürdig für die territoriale Integrität von befreundeten Staaten eintreten kann
(Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 –
057/20; vgl.
https://www.tagesspiegel.de/politik/ankaras-kampf-gegen-kurdisc
he-autonomiezone-bundesregierung-kritisiert-tuerkischen-syrien-einmarsch/25
978158.html;
https://www.tagesspiegel.de/politik/ankaras-angriffe-auf-nordira
k-kurden-fuerchten-tuerkische-annexion/25997914.html, abgerufen am 14.
Juli 2020).
Angesichts der aktuellen Konflikteskalation zwischen Armenien und
Aserbaidschan stellen sich aus Sicht der Fragesteller die Fragen nach der
Vermittlungsbilanz der OSZE Minsk-Gruppe sowie nach dem deutschen Beitrag zur
weiteren Unterstützung der Friedensbemühungen der drei Co-Vorsitzenden,
aber auch zum deutschen Engagement in den Bereichen der zivilen
Konfliktbearbeitung und der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) mit den Staaten des
Südkaukasus.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Vorbemerkung 1 der Bundesregierung:
Die Beantwortung von Frage 20 und zum Teil von Frage 13 kann aus Gründen
des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen
der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des
gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer
Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf
Aufklärungsschwerpunkte zu. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für
die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig
sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache
gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
Vorbemerkung 2 der Bundesregierung:
Die Beantwortung der Fragen 15, 16 und 18 kann aus Gründen des Staatswohls
nicht offen erfolgen. Die Antwort beruht auf Informationen, die zum Teil mit
nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnen wurden. Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf die künftige
* Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders
schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu
einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe
Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der
Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde
für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes Nachteile zur Folge
haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die
Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.
Diese Informationen werden daher als „VS – VERTRAULICH“ eingestuft und
dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
1. Wie viele OSZE-Beobachterinnen und OSZE-Beobachter stehen aktuell
nach Kenntnis der Bundesregierung für die Beobachtung der
Sicherheitslage an der Line of Contact um Bergkarabach zur Verfügung, welche
Implementierungsfortschritte wurden bislang bei der Einrichtung eines
Untersuchungsmechanismus für Waffenstillstandsverletzungen erreicht, und
welche Befugnisse stehen den OSZE-Beobachterinnen und OSZE-
Beobachter in diesem Rahmen zur Verfügung (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/8633)?
Das Büro von Botschafter Andrzej Kasprzyk, des Persönlichen Beauftragten
des amtierenden OSZE-Vorsitzes, besteht aus sechs ständigen Beobachtern, die
von Tiflis aus regelmäßig Beobachtungsmissionen in das Grenzgebiet zwischen
Armenien und Aserbaidschan und an die Kontaktlinie unternehmen. Seit dem
18. März 2020 sind wegen der COVID-19-Pandemie sämtliche
Beobachtungsmissionen vorübergehend ausgesetzt. Die Einrichtung eines
Untersuchungsmechanismus für Waffenstillstandsverletzungen und die personelle Stärkung
des Büros des Persönlichen Beauftragten waren in den vergangenen Jahren
häufig zentraler Bestandteil der Gespräche zwischen Armenien und
Aserbaidschan unter der Ägide der Ko-Vorsitzenden der OSZE-Minsk-Gruppe. Bisher
konnten dabei jedoch noch keine konkreten Fortschritte erzielt werden. Die
Beobachter der Missionen im Grenzgebiet zwischen Armenien und Aserbaidschan
und an der Kontaktlinie nehmen die aktuelle Lage vor Ort auf und erstatten der
OSZE Bericht.
2. Welche vergleichbaren Beobachtungsmechanismen sind nach Kenntnis
der Bundesregierung für die international anerkannte Staatsgrenze
zwischen Armenien und Aserbaidschan bislang vorhanden?
Der Bundesregierung sind keine vergleichbaren Beobachtungsmechanismen
bekannt.
* Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen
werden.
3. Wie viele Feldmissionen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der
Persönliche Beauftragte des amtierenden Vorsitzenden der OSZE für den
Bergkarabach-Konflikt im Rahmen seines eigenständigen Mandats seit
den schweren militärischen Auseinandersetzungen im April 2016 für die
besetzten Gebiete Aserbaidschans beauftragt, und worin bestanden die
wesentlichen Aufgaben der OSZE-Feldmissionen (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/7979, bitte erläutern)?
Der Persönliche Beauftragte des amtierenden OSZE-Vorsitzes und seine
Mitarbeiter haben seit April 2016 und bis zur vorübergehenden Aussetzung der
Missionen am 18. März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie insgesamt
105 Beobachtungsmissionen unternommen. Dabei handelt es sich nicht um
eine ständige OSZE-Feldmission. Die Beobachtungsmissionen werden vom Büro
des Persönlichen Beauftragten in Tiflis aus unternommen. Das OSZE-Büro in
Eriwan und das OSZE-Büro in Baku wurden zum 31. August 2017 bzw. zum
31. Dezember 2015 geschlossen.
Im Rahmen der Beobachtungsmissionen besuchten im fraglichen Zeitraum
darüber hinaus Mitglieder der „High-Level Planning Group“ (HLPG) neun Mal
die Region. Die HLPG berät den Persönlichen Beauftragten und die Ko-
Vorsitzenden der OSZE-Minsk-Gruppe und erarbeitet entsprechend ihrem
Mandat aus dem Jahr 1994 Vorschläge für einen möglichen multinationalen
Friedenssicherungs-einsatz. Der Persönliche Beauftragte unterstützte zudem die
Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe bei elf Besuchen in der Region sowie bei
zwei Besuchen des amtierenden OSZE-Vorsitzes. Der Persönliche Beauftragte
steht in regelmäßigem Austausch mit hohen politischen und militärischen
Vertretern beider Konfliktparteien und erstattet den Ko-Vorsitzenden der Minsk-
Gruppe, dem amtierenden OSZE-Vorsitz sowie dem Ständigen Rat der OSZE
regelmäßig Bericht. Der Persönliche Beauftragte steht außerdem in engem
Austausch mit weiteren wichtigen Gesprächspartnern wie etwa dem Internationalen
Komitee des Roten Kreuzes und dem Hochkommissar der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge. Auf Bitten der Konfliktparteien unterstützte der Persönliche
Beauftragte im fraglichen Zeitraum zudem mehrere humanitäre Einsätze,
darunter Such- und Bergungseinsätze von im Grenzgebiet und an der Kontaktlinie
getöteten Soldaten und Sicherheitskräften.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7979
sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2816 verwiesen.
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Sicherheitsvorfälle an der Line of Contact um Bergkarabach bzw. an der
völkerrechtlich gültigen Staatsgrenze zwischen Armenien und Aserbaidschan seit den
schweren militärischen Auseinandersetzungen im April 2016 bis zur
jüngsten Konflikteskalation im Juli 2020 entwickelt?
Seit den schweren Auseinandersetzungen im April 2016 hat sich die Lage in
den fraglichen Gebieten mit einer stetigen Verringerung der Sicherheitsvorfälle
stabilisiert. Seit 2018 und bis zum Juli 2020 ist es nur zu wenigen
Waffenstillstandsverletzungen gekommen, immer seltener unter Einsatz schwerer und
großkalibriger Waffen. Die Zahl der Todesopfer und Verletzten ist ebenfalls
zurückgegangen.
a) Wie viele Soldaten bzw. Sicherheitskräfte beider Konfliktparteien
wurden dabei nach Kenntnis der Bundesregierung getötet oder verletzt
(bitte getrennt auflisten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden zwischen April 2016 und Juli
2020 117 aserbaidschanische Soldaten und Sicherheitskräfte getötet und
weitere fünf verletzt. Im selben Zeitraum wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung zwölf armenische Soldaten und Sicherheitskräfte getötet und weitere elf
verletzt. In der Region Bergkarabach sowie in den im Südwesten
Aserbaidschans gelegenen, von armenischen Streitkräften besetzten und nur über die
Republik Armenien zu erreichenden Bezirken Agdam, Dschabrayil, Füsuli,
Kalbadschar, Kubadli, Ladschin und Sangilan wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in diesem Zeitraum 104 Soldaten und Sicherheitskräfte
getötet. Zur Zahl der Verletzten liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
b) Wie viele Zivilistinnen und Zivilisten beider Konfliktparteien wurden
dabei nach Kenntnis der Bundesregierung getötet oder verletzt (bitte
getrennt auflisten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden zwischen April 2016 und Juli
2020 elf aserbaidschanische Zivilisten getötet und weitere 27 verletzt. Im
selben Zeitraum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung keine armenischen
Zivilisten getötet, jedoch ein Zivilist verletzt. In der Region Bergkarabach
sowie in den im Südwesten Aserbaidschans gelegenen, von armenischen
Streitkräften besetzten und nur über die Republik Armenien zu erreichenden
Bezirken Agdam, Dschabrayil, Füsuli, Kalbadschar, Kubadli, Ladschin und Sangilan
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zeitraum fünf Zivilisten
getötet. Zur Zahl der Verletzten liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die wesentlichen
Verhandlungsschwerpunkte, die die drei Co-Vorsitzenden der OSZE Minsk-
Gruppe während der Phase relativer Konfliktstabilität vom April 2016 bis
Juli 2020 mit beiden Konfliktparteien erörtert haben, und welche
konkreten Umsetzungsfortschritte konnten diesbezüglich erzielt werden (bitte
erläutern)?
Die Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe haben sich im genannten Zeitraum in
ihren Vermittlungsbemühungen nach Kenntnis der Bundesregierung an den
sogenannten „Madrider Basisprinzipien“ orientiert. Diese umfassen die Rückgabe
einiger besetzter Gebiete um Bergkarabach an Aserbaidschan, die Festlegung
eines Interim-Status der Region Bergkarabach mit Sicherheitsgarantien und
Selbstregierung sowie den Entscheid über den endgültigen Status der Region
Bergkarabach durch ein Referendum. Die Ko-Vorsitzenden bekräftigten ihr
Bekenntnis zu diesen Basisprinzipien zuletzt in gemeinsamen Stellungnahmen
vom 9. März 2019 (abrufbar unter:
https://www.osce.org/minsk-group/413813)
und 24. Juli 2020 (abrufbar unter:
https://www.osce.org/minsk-group/458068).
Fortschritte erzielten die Ko-Vorsitzenden seit Ende 2018 in zunehmend
konstruktiven Treffen mit den höchsten Vertretern Armeniens und Aserbaidschans.
Beide Seiten bekannten sich dabei zum Verhandlungsprozess und verständigten
sich auf Maßnahmen zur Überwachung des Waffenstillstands. Im Rahmen
vereinbarter vertrauensbildender Maßnahmen kam es am 28. Juni 2019 zu einem
Gefangenenaustausch sowie im November 2019 zu einer Reise armenischer
und aserbaidschanischer Journalisten ins jeweils andere Land und nach
Bergkarabach. Die letzte Reise der Ko-Vorsitzenden in die Region fand im Oktober
2019 statt. Das bisher letzte Treffen der Ko-Vorsitzenden mit den
Außenministern Armeniens und Aserbaidschans fand im Februar 2020 bei der Münchener
Sicherheitskonferenz statt.
6. Welche Vermittlungsvorschläge haben welche Co-Vorsitzenden der OSZE
Minsk-Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung in dem in Frage 5
genannten Zeitraum jeweils unterbreitet, und welches Interesse hat der US-
amerikanische Co-Vorsitz bislang unter der Trump-Präsidentschaft an
einer Konfliktlösung zwischen Armenien und Aserbaidschan gezeigt (bitte
erläutern und den einzelnen Co-Vorsitzenden zuordnen)?
Die Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe stimmen ihre Vermittlungsvorschläge
untereinander ab. Alle Ko-Vorsitzenden sind gleichsam bemüht, den
konstruktiven Austausch zwischen den Konfliktparteien zu fördern. Die USA betonen
regelmäßig ihre Unterstützung für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen
Armenien und Aserbaidschan. Zuletzt verurteilten die USA die gewaltsamen
Zwischenfälle vom Juli 2020, vgl.:
https://www.state.gov/violence-along-the-ar
menia-azerbaijan-international-border/.
7. Welche konkreten Initiativen der Co-Vorsitzenden hat die
Bundesregierung in dem unter 5. genannten Zeitraum im Rahmen der Rolle
Deutschlands als einfaches Mitglied der OSZE Minsk-Gruppe auf welche Weise
aktiv unterstützt (bitte erläutern)?
Die Bundesregierung betont regelmäßig ihre volle Unterstützung der Minsk-
Gruppe als geeignetes zentrales Forum für Verhandlungen zwischen den
Konfliktparteien, sowie der Bemühungen der Ko-Vorsitzenden, durch
vertrauensbildende Maßnahmen und im Dialog mit den Konfliktparteien das
Eskalationspotenzial zu reduzieren und einen Wiedereinstieg in den Verhandlungsprozess zu
erreichen. Insbesondere legt die Bundesregierung Wert darauf, dass die Ko-
Vorsitzenden und die einfachen Mitglieder der Minsk-Gruppe mit einer Stimme
sprechen. Ihre Unterstützung des Minsker Formats und der Ko-Vorsitzenden
betont die Bundesregierung auch gegenüber hochrangigen Vertretern der
Konfliktparteien, wie etwa während der Reise von Bundeskanzlerin Dr. Angela
Merkel nach Armenien und Aserbaidschan im August 2018 und während des
jüngsten Besuchs des armenischen Ministerpräsidenten Pashinjan bei der
Bundeskanzlerin im Februar 2020.
8. Welche Auswirkungen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die
Äußerung des Ministerpräsidenten Armeniens, Nikol Pashinjan, wonach
Bergkarabach (Arzach) Teil Armeniens sei (vgl.
https://eurasianet.org/pas
hinyan-calls-for-unification-between-armenia-and-karabakh, abgerufen
am 16. Juli 2020), auf die langwierigen Bemühungen der OSZE Minsk-
Gruppe um die Konfliktstabilisierung und einvernehmliche Klärung der
Statusfrage von Bergkarabach zwischen den beiden Konfliktparteien, und
wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die drei Co-Vorsitzenden
und die anderen Mitglieder der OSZE Minsk-Gruppe darauf reagiert (bitte
erläutern)?
Die erwähnte Äußerung von Ministerpräsident Pashinjan stieß in
Aserbaidschan auf scharfe Kritik und wurde in der dortigen Öffentlichkeit sowie in
verschiedenen regionalen und internationalen Foren intensiv diskutiert. Während
der folgenden Generalversammlung der Vereinten Nationen im September 2019
trafen die Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe sowie der Persönliche
Beauftragte des amtierenden OSZE-Vorsitzes mit den Außenministern Armeniens
und Aserbaidschans zusammen. Nach Kenntnis der Bundesregierung riefen die
Ko-Vorsitzenden beide Seiten dazu auf, von provozierenden Äußerungen
abzusehen und den Ausgang von Verhandlungen nicht vorwegzunehmen. Zugleich
lobten die Ko-Vorsitzenden die weitere Abnahme von gewaltsamen
Zwischenfällen und die Nutzung direkter Kommunikationskanäle während der
vorherigen Monate. Tatsächlich setzte sich auch im weiteren Verlauf des Jahres und
bis Juli 2020 der seit 2018 spürbar gewordene und durch erhöhte
Gesprächsbereitschaft gekennzeichnete Entspannungsprozess fort.
9. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung als Folge dieser Äußerung
des armenischen Ministerpräsidenten die offizielle Verhandlungsposition
Armeniens dahingehend geändert, dass anstelle der Eigenstaatlichkeit
nunmehr der Anschluss Bergkarabachs an die Republik Armenien verfolgt
wird?
Die Bundesregierung bezieht keine Stellung zur Verhandlungsposition
Armeniens.
10. Wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung Aserbaidschans
Staatspräsident Ilham Alijew sowie andere Mitglieder der aserbaidschanischen
Regierung bislang auf die Politik des neuen Ministerpräsidenten
Armeniens im Hinblick auf den Bergkarabach-Konflikt reagiert (bitte
erläutern)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über die
öffentlich einsehbaren offiziellen Stellungnahmen von Aserbaidschans
Staatspräsident sowie anderen Mitgliedern der aserbaidschanischen Regierung
hinausgehen.
11. In welchem Umfang haben welche US-Stellen nach Kenntnis der
Bundesregierung seit ihrer Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 18/7979 Finanzhilfen für welche Zwecke für das international
nicht anerkannte De-Facto-Regime in Bergkarabach geleistet (bitte pro
Jahr und Summe auflisten)?
In den Haushaltsplänen von 2015 bis 2021 sind keine Leistungen des US-
Außenministeriums bzw. der United States Agency for International
Development (USAID) für Bergkarabach aufgeführt. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
12. Bei welchen Anlässen haben seit der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/8633 Konsultationen zwischen
der Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Iran
über den Bergkarabach-Konflikt stattgefunden, und welche aktuelle
Strategie verfolgt die iranische Führung nach Kenntnis der Bundesregierung
im Hinblick auf den ungelösten Konflikt im Südkaukasus (bitte
erläutern)?
Die Bundesregierung tauscht sich zum Bergkarabach-Konflikt mit Vertretern
der iranischen Regierung anlassbezogen und informell aus. Iran hat die
Konfliktparteien zu Zurückhaltung aufgerufen und Mediation angeboten.
13. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausstattung der
Konfliktparteien mit konventionellen Waffensystemen im Zeitraum der
relativen Konfliktstabilität vom April 2016 bis Juli 2020 entwickelt, und
welche wesentlichen Rüstungsbeschaffungen wurden in dieser Zeit
durchgeführt?
a) Über welche konventionellen Waffensysteme verfügen nach
Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig die Streitkräfte der Republik
Aserbaidschan, und wie sieht ihre aktuelle Truppenstärke aus?
b) Über welche konventionellen Waffensysteme verfügen nach
Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig die Streitkräfte der Republik
Armenien, und wie sieht ihre aktuelle Truppenstärke aus?
Zu den Fragen 13 bis 13b wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
c) Über welche konventionellen Waffensysteme verfügen nach Kenntnis
der Bundesregierung gegenwärtig die armenischen Streitkräfte
(reguläre Streitkräfte der Republik Armenien und bewaffnete parastaatliche
Einheiten) in der sogenannten „Republik Bergkarabach/Arzach“ sowie
in den umliegenden besetzten Gebieten Aserbaidschans, und wie sieht
ihre aktuelle Truppenstärke aus?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
14. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die staatlichen
Verteidigungsausgaben Aserbaidschans und Armeniens seit 2015 entwickelt
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 18/7979, bitte getrennt nach Land, in absoluten Vergleichszahlen
in US-Dollar oder Euro sowie am Anteil des Gesamtvolumens des
jeweiligen Staatshaushalts angeben)?
Die offiziellen Angaben über die staatlichen Verteidigungsausgaben
Aserbaidschans und Armeniens seit 2015 sind den nachstehenden Tabellen zu
entnehmen. Die Zahlen für 2020 entsprechen den geplanten Ausgaben. Aufgrund von
Wechselkursschwankungen und Unklarheiten über Ausgabenarten, die in den
Verteidigungshaushalt eingerechnet wurden, sind diese Angaben mit
erheblichen Unsicherheiten behaftet.
Aserbaidschan:
Jahr Verteidigungshaushalt nach offiziellen Angaben (Näherungswerte)In Mrd. US-Dollar In Prozent des Staatshaushaltes
2015 1,95 17
2016 1,31 13,7
2017 1,55 15,6
2018 1,61 13,1
2019 2,0 13,4
2020 1,87 11,9
Armenien:
Jahr Verteidigungshaushalt nach offiziellen Angaben (Näherungswerte)In Mio. US-Dollar In Prozent des Staatshaushaltes
2015 480 16,5
2016 431 15
2017 444 14,7
2018 609 21
2019 570 20
2020 565 19
15. Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 in
welchem Umfang Waffensysteme und militärische Rüstungsgüter an die
Republik Aserbaidschan geliefert sowie militärische Ausbildungshilfe
für die aserbaidschanischen Streitkräfte geleistet (bitte nach
Herkunftsland, Stückzahl und Waffensystem auflisten)?
16. Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 in
welchem Umfang Waffensysteme und militärische Rüstungsgüter an die
Republik Armenien geliefert sowie militärische Ausbildungshilfe für die
armenischen Streitkräfte geleistet (bitte nach Herkunftsland, Stückzahl
und Waffensystem auflisten)?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die
Vorbemerkung Nummer 2 der Bundesregierung verwiesen.
17. In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2015 an die Republik Armenien gelieferte Waffensysteme bzw.
militärische Rüstungsgüter ggf. an das international nicht anerkannte De-Facto-
Regime in Bergkarabach weiter transferiert (bitte nach Stückzahl und
Waffensystem auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Hintergründe bzw.
den unmittelbaren Anlass für die am 12. Juli 2020 begonnene
militärische Konflikteskalation an der völkerrechtlich gültigen Staatsgrenze
zwischen Armenien und Aserbaidschan, und welche Konfliktpartei kommt
hierbei ggf. nach Kenntnis der Bundesregierung als maßgeblicher
Verursacher in Betracht?
Es wird auf die Vorbemerkung Nummer 2 der Bundesregierung verwiesen.
19. Wie viele Soldaten bzw. Sicherheitskräfte und wie viele Zivilpersonen
beider Konfliktparteien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zuge der zum Anfragezeitpunkt andauernden Kämpfe bislang getötet
oder verwundet (bitte getrennt angeben)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden bei den fraglichen Vorfällen vom
12. bis 15. Juli 2020 fünf armenische und zwölf aserbaidschanische Soldaten
und Sicherheitskräfte getötet sowie elf armenische und fünf aserbaidschanische
Soldaten und Sicherheitskräfte verwundet. Außerdem wurden eine armenische
und eine aserbaidschanische Zivilperson getötet.
20. Welche Waffensysteme haben nach Kenntnis der Bundesregierung beide
Konfliktparteien bei den aktuellen Kämpfen eingesetzt, und in welchem
Umfang haben bislang ‒ ggf. auch grenzübergreifende ‒
Truppenbewegungen stattgefunden (bitte erläutern)?
Es wird auf die Vorbemerkung Nummer 1 der Bundesregierung verwiesen.
21. Mit welchen Maßnahmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Co-Vorsitzenden der OSZE Minsk-Gruppe auf die aktuelle militärische
Konflikteskalation zwischen Armenien und Aserbaidschan reagiert, und
welche eigenen Aktivitäten hat die Bundesregierung auf der Ebene der
bilateralen Beziehungen bislang unternommen, um die Situation zu
deeskalieren (bitte erläutern)?
Die Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe stehen im engen Kontakt mit den
Konfliktparteien und bemühen sich um eine Rückkehr zu konstruktiven
Gesprächen. Zu den fraglichen Vorfällen in der Region äußerten sich die Ko-
Vorsitzenden am 13. Juli, am 15. Juli und am 24. Juli 2020. Die
Stellungnahmen können unter
https://www.osce.org/mg abgerufen werden.
Die Bundesregierung unterstützt auch angesichts der Vorfälle im Juli 2020 die
Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe.
Insbesondere teilt die Bundesregierung die Auffassung der Ko-Vorsitzenden, dass es für
eine Rückkehr zu konstruktiven Verhandlungen abträglich ist, das Format der
Minsk-Gruppe in Frage zu stellen. Die Bundesregierung steht zu diesen
Themen im regelmäßigen Austausch mit den Ko-Vorsitzenden und dem
Persönlichen Beauftragten des amtierenden OSZE-Vorsitzes. Zuletzt hat sich der
Staatssekretär des Auswärtigen Amts am 6. August 2020 per Videokonferenz mit den
drei Ko-Vorsitzenden, dem Persönlichen Beauftragten des amtierenden OSZE-
Vorsitzes und dem EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus ausgetauscht.
Den Ko-Vorsitzenden wurde die volle Unterstützung der Bundesregierung für
ihre Bemühungen zugesichert, und sie wurden zu vertiefenden Beratungen nach
Berlin eingeladen.
22. Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die so bezeichnete
momentane Führungskrise innerhalb der OSZE (Nichtverlängerung von
Mandaten für wichtige Führungspositionen) auf die weitere
Durchführbarkeit von Aufgaben während des Konfliktzyklus in den
konfliktbetroffenen OSZE-Teilnehmerstaaten aus (vgl.
https://www.deutschlandfun
k.de/rivalitaeten-und-geopolitik-die-osze-ist-in-einer-krise.795.de.html?d
ram:article_id=480885, abgerufen am 21. Juli 2020), und welche aktuelle
Akzeptanz genießt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Konfliktmediation der OSZE Minsk-Gruppe bei Armenien und Aserbaidschan (bitte
erläutern)?
Die vier Spitzenpositionen der OSZE sind seit dem 19. Juli 2020 vakant,
namentlich die des OSZE-Generalsekretärs, der Leitung des Büros für
demokratische Institutionen und Menschenrechte / Office for Democratic Institutions and
Human Rights (ODIHR), des Beauftragten für die Freiheit der Medien und des
Hochkommissars für Nationale Minderheiten. Um die Funktionsfähigkeit des
Generalsekretariats und der drei autonomen Institutionen bis zum Amtsantritt
neuer Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber zu gewährleisten, werden die vier
Ämter zurzeit von den bisherigen Stellvertreterinnen und Stellvertretern
geschäftsführend geleitet. Im Generalsekretariat übernimmt die Leiterin des
Konfliktverhütungszentrums als bisherige Stellvertreterin geschäftsführend die
Kernaufgaben des Generalsekretärs. Dadurch ist gewährleistet, dass die OSZE
ihre Rolle in konfliktbetroffenen OSZE-Teilnehmerstaaten im Wesentlichen
weiter wahrnehmen kann. Die Handlungsfähigkeit der Ko-Vorsitzenden der
Minsk-Gruppe und des Persönlichen Beauftragten des Vorsitzes sind indes
durch die Vakanzen im Generalsekretariat und den autonomen Institutionen
nicht eingeschränkt.
In Armenien werden die Ko-Vorsitzenden und die Minsk-Gruppe insgesamt
nach Kenntnis der Bundesregierung als Vermittlungsinstanz allgemein
akzeptiert. Dies trifft auch für Aserbaidschan zu, das sich zuletzt enttäuscht über die
bisherigen Vermittlungsfortschritte der Ko-Vorsitzenden zeigte.
23. Mit welchem Ergebnis hat nach Kenntnis der Bundesregierung das
Militärbündnis der Organisation des Vertrages für kollektive Sicherheit
(OVKS) bislang auf die aktuelle militärische Konflikteskalation
zwischen Armenien und Aserbaidschan reagiert, zu dessen Mitgliedern
Armenien zählt (bitte erläutern)?
Am 14. Juli 2020 verurteilte die Organisation des Vertrages für Kollektive
Sicherheit (OVKS) auf ihrer Internetseite die Verletzung der
Waffenstillstandsabkommen und verwies auf die Notwendigkeit einer sofortigen Wiederherstellung
eines Waffenstillstandes (
https://en.odkb-csto.org/news/news_odkb/kommentar
iy-sekretariata-odkb-o-situatsii-na-armyano-azerbaydzhanskoy-granitse-voznik
shey-12-iyulya-/). Außerdem forderte der Kollektive Sicherheitsrat der OVKS
die Parteien wiederholt auf, die Beilegung des Konflikts nur durch friedliche
Verhandlungen zu suchen und Provokationen zu unterlassen, um eine
Eskalation der Spannungen zu verhindern. Eine zunächst durch den Generalsekretär
angekündigte Dringlichkeitssitzung wurde auf unbestimmte Zeit verschoben.
24. Welche generellen Konsultationsmechanismen und
Beistandsverpflichtungen der OVKS-Mitglieder sind nach Kenntnis der Bundesregierung
für den Fall von militärischen Auseinandersetzungen mit
Nichtmitgliedern des Militärbündnisses vorgesehen (bitte erläutern)?
Das Vertragsdokument der Organisation des Vertrags für Kollektive Sicherheit
(OVKS) verweist in Artikel 2 auf etwaige Konsultationsmechanismen. Ein
etwaiger Beistand durch Mitglieder der OVKS ist in den Artikeln 4, 5 und 6
beschrieben. Das Dokument ist in englischer Sprache abrufbar unter
https://en.od
kb-csto.org/documents/documents/dogovor_o_kollektivnoy_bezopasnosti/.
25. Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in dem 2010
verlängerten bilateralen Militärabkommen zwischen der Russischen Föderation
und Armenien zwischenzeitlich Änderungen hinsichtlich etwaiger
russischer Beistandspflichten für das De-Facto-Regime in Bergkarabach
ergeben (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 18/2816)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben sich keine Änderungen zum Stand
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2816 ergeben.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob der am 16. März
1921 von der damaligen Regierung Sowjetrusslands und der
nationaltürkischen Gegenregierung (Kemalisten) im Osmanischen Reich
unterzeichnete Friedens- und Freundschaftsvertrag von Moskau (Lenin-
Kemal-Pakt) bzw. der Folgevertrag von Kars vom 13. Oktober 1921
zwischen den Sowjetrepubliken Armenien, Aserbaidschan und Georgien mit
der Türkei für die Regierungen der Russischen Föderation und der
Türkei weiterhin Rechtsgültigkeit hat, die der Türkei einen
Garantiemachtstatus für die zum heutigen Staatsgebiet Aserbaidschans gehörende
Autonome Republik Nachitschewan einräumen, und welche Maßnahmen
hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Türkei ggf. mit Berufung auf
diese Vertragsgrundlage für die militärische Sicherheit der
aserbaidschanischen Exklave im Kontext des Konflikts zwischen Armenien und
Aserbaidschan bislang durchgeführt (bitte erläutern)?
Weder Aserbaidschan noch die Türkei berufen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die genannten Verträge. Zur Prüfung einer eventuell
fortbestehenden Rechtsgültigkeit hatte die Bundesregierung bisher keinen Anlass.
27. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung darüber hinaus die
militärische Zusammenarbeit zwischen der Türkei und Aserbaidschan in den
zurückliegenden fünf Jahren entwickelt, und wie viele gemeinsame
Manöver haben die türkischen und die aserbaidschanischen Streitkräfte in
diesem Zeitraum durchgeführt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat sich die Anzahl türkisch-
aserbaidschanischer gemeinsamer Manöver von sieben im Jahr 2013 auf 14 im Jahr 2019
erhöht.
28. Welche aktuellen Projekte werden derzeit mit Mitteln des Auswärtigen
Amts im Bereich der zivilen Krisenprävention und zivilen
Konfliktbearbeitung in Armenien und Aserbaidschan gefördert bzw. sind aktuell
beantragt (bitte getrennt nach Projekt je Land, Laufzeit und Fördersumme
auflisten)?
Das Auswärtige Amt fördert derzeit die folgenden Projekte im Bereich der
zivilen Krisenprävention und zivilen Konfliktbearbeitung:
Land Projekttitel Träger Laufzeit Förderbetrag
in Euro
Länder der Östlichen
Partnerschaft
(inklusive Armenien und
Aserbaidschan)
Internationale Sichtbarkeit und
Methodenstärke für
einheimische Wahlbeobachtung in
Europa. Stärkung der EPDE
(Europäische Plattform für
Demokratische Wahlen).
Europäischer
Austausch gGmbH,
Berlin
01.02.2019 –
31.12.2020
674.242,00
Armenien Re.Action: Empower young
Armenians for democratic acting,
participation & community
involvement
Ecolab Foundation
for Sustainable
Development and Active
Citizenship,
Armenien
01.03.2020 –
07.07.2021
141.161,00
Armenien,
Aserbaidschan, Berg-Karabach
Activities in favor of families of
missing persons of the Nagorno
– Karabakh Conflict –
Accompaniment project
Internationales
Komitee des Roten
Kreuzes
01.03.2020 –
31.12.2021
880.000,00
Armenien,
Berg-Karabach
Erinnerung und Geschichte als
Basis sozialer Versöhnung
Berghof Stiftung 01.07.2019 –
30.06.2021
444.462,09
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
29. Welche aktuellen Projekte werden darüber hinaus von der
Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung der Europäischen Union
im Rahmen des internationalen Jugendaustausches und der
Hochschulzusammenarbeit gefördert, bei denen junge Menschen aus beiden
Südkaukasusrepubliken zusammengebracht werden bzw. zusammenarbeiten
können (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 18/7979, bitte nach Projekt, Laufzeit und Fördersumme
auflisten)?
Das „EU4Youth“ Programm der Europäischen Union (EU) fördert
Begegnungen junger Menschen aus den Staaten der Östlichen Partnerschaft (ÖP), zu
denen Armenien und Aserbaidschan gehören. Das Programm, für das die EU in
den Jahren 2017 bis 2020 zwanzig Millionen Euro bereitgestellt hat, fördert die
Teilnahme junger Menschen an gesellschaftlichen und politischen Diskursen,
bietet Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie Stipendien an. Es
beinhaltet zwei wesentliche Komponenten, von denen eine das bekanntere „Erasmus
plus“ Programm ist. Im Zeitraum von 2016 bis 2019 konnten 32.000
Studentinnen und Studenten an akademischen Austauschprogrammen teilnehmen,
weitere 46.000 junge Menschen nahmen an anderen Austauschprogrammen, Reisen
und ehrenamtlichen Arbeiten teil. Fast 500 Studierende erhielten ein Erasmus
Mundus Stipendium.
Eine zweite Komponente des „EU4Youth“ Programms konzentriert sich auf
benachteiligte Jugendliche und zielt auf potentielle Zugangsmöglichkeiten zum
Arbeitsmarkt, Ausbildungsfragen und die Unterstützung bei der
Verwirklichung unternehmerischer Ideen.
Die Bundesregierung hat über den Deutschen Akademischen Auslandsdienst
(DAAD) im Jahr 2019 92 Studierende aus Armenien und 101 Studierende aus
Aserbaidschan gefördert. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten aus Armenien
und Aserbaidschan begegnen sich an den deutschen Hochschulen und treffen
sich regelmäßig bei DAAD-Veranstaltungen wie Einführungsseminaren,
Stipendiatentreffen und programm- oder fachspezifischen Veranstaltungen.
Darüber hinaus bietet das vom Auswärtigen Amt finanzierte Programm „Ost-
West-Dialog“ Möglichkeiten zu Begegnungen zwischen armenischen und
aserbaidschanischen Studierenden in der Region. In diesem Programm fördert der
DAAD Dialog und Verständigung, Konfliktforschung und die Entwicklung von
Konzepten und Instrumenten zur Konfliktbewältigung und Konfliktprävention.
Des Weiteren stehen die Förderung von Demokratisierungsprozessen,
Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung, Minderheitenschutz und
zivilgesellschaftliche Entwicklung im Fokus des Programms. In den Jahren 2019 und
2020 wurden insgesamt vier Begegnungsprojekte für Studierende aus
Armenien, Aserbaidschan, Georgien und Deutschland gefördert. Die für 2020
geplanten Begegnungen mussten aufgrund der CORVID-19-Pandemie ausgesetzt
werden:
Länder Projekttitel Projektnehmer Laufzeit Förderbetrag (*)
Georgien,
Armenien, Aserbaidschan
„Fremde“ Konflikte mit
„kaukasischen“ Augen
Humboldt-
Universität Berlin
1.1.-31.12.2019 38.039 Euro
Georgien,
Armenien, Aserbaidschan
Caucasus, Conflict, Culture
VIII
Universität Marburg 1.1.-31.12.2019 38.622 Euro
Georgien,
Armenien, Aserbaidschan
Environmental
Peacebuilding in the Southern
Caucasus
Universität Gießen 1.1.-31.12.2020 65.423 Euro
Georgien,
Armenien, Aserbaidschan
Caucasus Conflict Culture
IX
Universität Marburg 1.1.-31.12.2020 49.195 Euro
(*) Für 2019 die tatsächlichen Ausgaben, für 2020 die Bewilligung
Im Programm Ost-West-Dialog wurden 2019 insgesamt 52 Personen aus
Armenien und 33 Personen aus Aserbaidschan gefördert (teilweise auch in anderen
als den o. g. Projekten des Programms).
Hinzu kommen regionale Aktivitäten des DAAD-Netzwerks: Das DAAD
Informationszentrum Tiflis hat 2019 folgendes Projekt realisiert:
Länder Projekttitel Projektnehmer Laufzeit Förderbetrag
Armenien,
Aserbaidschan, Georgien
Trinationaler
Hochschulsommerkurs „Stadt-Land-
Fluss. Umweltschutz geht
alle an“
DAAD IC Tiflis 20.-29.06.2019 7.902,52 Euro
Von den 13 Teilnehmerinnen und Teilnehmern kamen fünf aus Armenien, vier
aus Aserbaidschan und vier aus Georgien. Vor dem Hintergrund der
COVID-19-Pandemie ist zu diesem Zeitpunkt keine Aussage zur tatsächlichen
Umsetzbarkeit der Projekte möglich.
Schließlich plant das Auswärtige Amt gemeinsam mit dem Institut für
Auslandsbeziehungen (ifa) das Projekt Contact 2.0 zu fördern, das in einem
Pilotverfahren Möglichkeiten zum Online-Treffen von armenischen und
aserbaidschanischen Jugendlichen erprobt:
Länder Projekttitel Projektträger Laufzeit Förderbetrag
Armenien,
Aserbaidschan
CONTACT 2.0:
Equipping young
people from the
Nagorno-
Karabakh
conflict-affected
area with social
media skills to
reframe
prospects for peace
Peace Dialogue NGO/ OWEN –
Mobile Akademie für
Geschlechterdemokratie und
Friedensförderung e.V.
01.09.2020 –
31.01.2021
(geplant)
45.191,25 Euro
(geplant)
Im Rahmen des Förderprogramms „Ausbau der Zusammenarbeit mit der
Zivilgesellschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft“ hat das Auswärtige
Amt 2019 folgende einschlägige Projekte gefördert bzw. plant diese in 2020 zu
fördern:
Projekttitel Projektträger Laufzeit Förderbetrag Länder
Internationale
Tschaikowski
Akademie 2019
RCCR Projects GmbH 15.04.2019 –
31.12.2019
80.000,00 Euro Ukraine, Russland,
Armenien, Belarus,
Aserbaidschan
Umwelt macht
Schule Studienreise
Goethe-Institut Zentrale 15.03.2019 –
31.12.2019
46.400,00 Euro Georgien, Belarus,
Moldau, Russland,
Armenien,
Aserbaidschan
EaP Networking
Forum in Legal
Education
Europa-Institut der
Univeristät des Saarlandes
01.06.2019 –
31.12.2019
48.904,50 Euro Ukraine,
Aserbaidschan, Moldau,
Armenien, Georgien,
Belarus
Projekttitel Projektträger Laufzeit Förderbetrag Länder
Netzwerk EENCE Bundeszentrale für
politische Bildung (bpb)
01.04.2019 –
31.12.2019
150.000,00 Euro Belarus, Moldau,
Russland, Georgien,
Armenien,
Aserbaidschan, Ukraine
Advancing Young
Peacebuilder
Careers
Corridors – Dialogue
through Cooperation
01.05.2020 –
31.12.2020
65.000,00 Euro Armenien,
Russland,
Aserbaidschan, Georgien
30. Welche konfliktstabilisierenden bzw. friedensfördernden EZ-Vorhaben
werden aktuell mit Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) in Armenien und
Aserbaidschan durchgeführt (bitte getrennt nach Vorhaben je Land, Laufzeit und
Finanzsumme auflisten)?
Alle im Südkaukasus laufenden regionalen Vorhaben der technischen
Zusammenarbeit tragen der Situation durch eine konfliktsensible Konzeption
Rechnung.
31. Welche Themenagenda will die Bundesregierung im Rahmen welcher
Partnerschaftskategorie mit den drei Südkaukasusstaaten gemäß dem
Reformkonzept „BMZ 2030“ künftig erfolgen, welche Bedeutung misst sie
hierbei insbesondere Vorhaben der Friedensförderung und
Konfliktstabilisierung im Hinblick auf den weiterhin ungelösten Konflikt zwischen
Armenien und Aserbaidschan bei, und mit welchem Ergebnis wurde in
diesem Zusammenhang auch bereits ein möglicher Partnerschaftsstatus
von Armenien und Aserbaidschan als Friedenspartner und Nexuspartner
geprüft (bitte mit Begründung erläutern)?
In Armenien und Aserbaidschan bleibt die Bundesregierung in der
entwicklungspolitischen Zusammenarbeit über die Arbeit der Kirchen, Stiftungen und
der Zivilgesellschaft sowie die EU und multilaterale Institutionen engagiert und
fördert Investitionen der Privatwirtschaft. Die thematische Ausrichtung dieser
nichtstaatlichen Zusammenarbeit fällt nicht unter die Themenliste des
Reformkonzepts BMZ 2030. Armenien und Aserbaidschan erfüllen aktuell nicht die
Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Länderkategorie „Nexus- und
Friedenspartner“. Des Weiteren wird auf die Antworten der Bundesregierung zu
den Fragen 10 und 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen zu „Umsetzung und Auswirkung der Strukturreform „BMZ 2030“
besonders im Hinblick auf die Themen und Länderliste der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/19764 verwiesen. Die
Zusammenarbeit mit Georgien als Transformationspartner im Rahmen der bilateralen
staatlichen Entwicklungszusammenarbeit des Reformkonzepts „BMZ 2030“
wird auf die Unterstützung der politischen und ökonomischen
Transformationsprozesse ausgerichtet werden. Die thematischen Schwerpunkte sind derzeit in
Planung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]