Die Produktion von Kampfdrohnen in der Türkei und die Rolle Deutschlands
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Eva-Maria Schreiber, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Laut UN-Sonderberichterstatterin für außergerichtliche Hinrichtungen, Agnès Callamard, sollen mindestens 102 Länder Drohnen für militärische Zwecke einsetzen. Rund 40 Länder seien im Besitz bewaffneter Drohnen oder in der Beschaffungsphase. Immer mehr Länder wollten dem „Club der Drohnen-Mächte“ beitreten. Seit 2015 hätten demnach mindestens elf Staaten bewaffnete Drohnen eingesetzt – auch für gezielte Tötungen: Israel, Irak, Iran, Großbritannien, die USA, die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, Ägypten, Nigeria, Pakistan und auch die Türkei (AFP vom 9. Juli 2020).
Die Türkei hat in den letzten Jahren ihre Flotte an Drohnen intensiv ausgebaut. Das Unternehmen Baykar stellte 2015 die erste von der Türkei entwickelte Kampf- und Aufklärungsdrohne, Bayraktar TB2, vor. Der Eigentümer des Unternehmens, Selcuk Bayraktar, ist ein Schwiegersohn von Präsident Erdoĝan (Frankfurter Allgemeine vom 11. Dezember 2019, S. 5). Erdoĝan stellte große Summen für die Entwicklung der Bayraktar-Drohnen zur Verfügung, nicht nur aus dem wachsenden Verteidigungsetat, sondern auch aus seinem Präsidentenfond, schließlich bleibt das Geld praktisch in der Familie (die tageszeitung vom 29. Juni 2020, S. 11). Die Bayraktar TB2 können mit MAM- und MAM-L-Munition (Präzisionsmunition) sowie UMTAS-Raketen (Panzerabwehrrakete großer Reichweite, LRAT) bestückt werden (https://www.ssb.gov.tr/Website/contentList.aspx?PageID=365&LangID=2). Allein der Drohnenbestand des Modells Bayraktar TB-2 wuchs in den vergangenen zwei Jahren von 38 auf 94 an (https://www.nzz.ch/international/tuerkei-die-heimliche-drohnen-grossmacht-ld.1545464).
Neben Bayraktar Technologies stellt unter anderem auch die staatliche Rüstungsfirma Turkish Aerospace Industries (TAI/TUSAS-Anka-Drohnen) her (https://www.tusas.com/en/product/anka-multi-role-isr-system), und das Unternehmen Vestel fertigt (Karayel-) Drohnen, die mit MAM- und MAM-L-Munition bestückt werden können (https://www.ainonline.com/aviation-news/defense/2017-11-11/roketsan-expands-weapons-portfolio). Die TAI-Drohne Anka-S kann darüber hinaus auch mit lasergelenkten 70mm-Raketen (Cirit) und gelenkten Bomben bestückt werden (https://www.tusas.com/uploads/2019/12/anka-unmanned-aerial-vehicle-flyer.pdf).
Den Drohnen kommen bei türkischen Militäroperationen sowohl hinsichtlich der Weitergabe von Zielkoordinaten an Artillerieeinheiten oder Kampfflugzeuge als auch als Kampfdrohnen, die Angriffe fliegen, zum Einsatz. Die Türkei ist heute der einzige Staat, der auf dem eigenen Territorium in substanziellem Umfang Drohnen zu Kampfzwecken einsetzt, so im sogenannten Kampf gegen den Terrorismus. Im Kampf gegen die kurdische Arbeiterpartei PKK führen die Drohnenangriffe allerdings immer wieder zu Opfern unter der Zivilbevölkerung. Aber auch bei den türkischen Kampfeinsätzen in Syrien, Libyen und im Norden Iraks spielen Drohnen eine zentrale Rolle (https://www.nzz.ch/international/tuerkei-die-heimliche-drohnen-grossmacht-ld.1545464).
Sowohl die Militäroperationen der Türkei in Syrien als auch im Norden Iraks sind dabei nicht mit dem Völkerrecht vereinbar. Eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages vom 17. Oktober 2019 kommt zu dem Schluss, dass die Türkei beim ihrem Einmarsch in den Norden Syriens im Widerspruch zum Völkerrecht handelt und sich zu Unrecht auf das Selbstverteidigungsrecht beruft: „Mangels erkennbarer Rechtfertigung stellt die türkische Offensive im Ergebnis offensichtlich einen Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Artikel 2 Ziff. 4 VN-Charta dar.“ (WD 2 – 3000 – 116/19, S. 12) Gleichzeitig kritisierten die WD die „Zurückhaltung der Staatengemeinschaft“ in Hinblick auf eine „völkerrechtliche Verurteilung“, was sich auch als Kritik an der bis dahin geltenden Sprachregelung der Bundesregierung interpretieren lässt (https://www.tagesschau.de/inland/tuerkei-wissensch-dienst-101.html).
In einem weiteren Gutachten vom 8. Juli 2020 stellen die WD auch bezüglich der türkischen Militäroperationen „Adlerkralle“ bzw. „Tigerkralle“ im Norden des Irak fest, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen das Gewaltverbot nach Artikel 2 Ziffer 4 der VN-Charta mangels eines Einverständnisses der irakischen Regierung in Bagdad bzw. einer Resolution des VN-Sicherheitsrates zur Ausübung des Selbstverteidigungsrechts gemäß Artikel 51 der VN-Charta vorliegt (WD 2 – 3000 – 057/20, S. 5 ff.).
Weder diese völkerrechtswidrigen Militäroffensiven der Türkei, der Bruch des UN-Waffenembargos gegen Libyen durch die Türkei (https://www.tagesschau.de/investigativ/report-muenchen/waffenembargo-libyen-101.html), noch die illegalen Erdgaserkundungen im Mittelmeer oder die von Griechenland beklagten Verletzungen des griechischen Luftraums durch Flüge türkischer Kampfflugzeuge (dpa vom 9. Juli 2020) haben die Bundesregierung bisher zu einem generellen Rüstungsexportstopp in die Türkei bewegen können.
Seit vielen Jahren wurden an die Türkei auch immer wieder Exporte von Gütern sowie Software und Technologien genehmigt, die zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen bestimmt sein könnten (Bundestagsdrucksache 19/20883, Fragen 4 und 7) und damit möglicherweise eine Rolle gespielt haben, die Türkei zur neuen Drohnenmacht zu machen (https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-ankara-entwickelt-sich-zur-neuen-drohnenmacht-a-8ad34a04-4677-49a1-9833-a16a19faf552).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
In welcher Gesamthöhe hat die Bundesregierung seit 2002 bis zum aktuellen Stichtag in 2020 Genehmigungen für den Export von Gütern in die Türkei, die zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen bestimmt oder geeignet waren bzw. sind (für das Jahr 2020 bitte die vorläufigen Zahlen einbeziehen)?
Wie verteilt sich der Gesamtwert der durch die Bundesregierung 2002 bis zum aktuellen Stichtag in 2020 erteilten Genehmigungen für den Export von Gütern in die Türkei, die zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen bestimmt oder geeignet waren bzw. sind, auf die einzelnen Jahre (bitte jährlich einschließlich der Anzahl der Genehmigungen auflisten, für das Jahr 2020 bitte die vorläufigen Zahlen einbeziehen)?
Wie viele Genehmigungen für den Export in die Türkei betrafen 2002 bis zum aktuellen Stichtag Güter der Ausfuhrlistenposition A0004 „Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür“, die zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen bestimmt oder geeignet waren bzw. sind (bitte Anzahl der Genehmigungen und Gesamtwert der Genehmigungen auflisten, für das Jahr 2020 bitte die vorläufigen Zahlen einbeziehen)?
Wie viele der 2002 bis zum aktuellen Stichtag in 2020 erteilten Genehmigungen für den Export von Gütern der Ausfuhrlistenposition A0004 (Frage 3) betrafen Güter der entsprechenden Unternummern (bitte entsprechend der Jahre mit Unternummer, Anzahl der Genehmigungen und jeweiligem Gesamtwert der Genehmigungen auflisten, für das Jahr 2020 bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Wie viele Genehmigungen für den Export in die Türkei betrafen 2002 bis zum aktuellen Stichtag Güter der Ausfuhrlistenposition A0010 „unbemannte ‚Luftfahrzeuge‘ und ‚Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft‘ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür“, die zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen bestimmt oder geeignet waren bzw. sind (bitte entsprechend der Jahre einschließlich Anzahl der Genehmigungen, jeweiligem Gesamtwert der Genehmigungen auflisten, für das Jahr 2020 bitte die vorläufigen Zahlen einbeziehen)?
Wie viele der 2002 bis zum aktuellen Stichtag in 2020 erteilten Genehmigungen für den Export von Gütern der Ausfuhrlistenposition A0010 (Frage 5) betrafen Güter der Unternummer 0010C
a) „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,
b) Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte und
c) Ausrüstung für die Steuerung,
die zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen bestimmt oder geeignet waren bzw. sind (bitte entsprechend der Jahre einschließlich Anzahl der Genehmigungen, jeweiligem Gesamtwert der Genehmigungen und Güterbeschreibung auflisten, für das Jahr 2020 bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Wie viele der 2002 bis zum aktuellen Stichtag in 2020 erteilten Genehmigungen für den Export von Gütern der Ausfuhrlistenposition A0010 (Frage 5) betrafen Güter der Unternummer 0010D, Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen bestimmt oder geeignet waren bzw. sind (bitte entsprechend der Jahre Anzahl der Genehmigungen, jeweiligem Gesamtwert der Genehmigungen auflisten, für das Jahr 2020 bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Wie viele Genehmigungen für den Export in die Türkei betrafen 2002 bis zum aktuellen Stichtag in 2020 Güter der Ausfuhrlistenposition A0011 „Elektronische Ausrüstung, ‚Raumfahrzeuge‘ und deren Bestandteile“, die zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen bestimmt oder geeignet waren bzw. sind (bitte entsprechend der Jahre mit Unternummer, Anzahl der Genehmigungen, jeweiligem Gesamtwert der Genehmigungen auflisten, für das Jahr 2020 bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Wie viele Genehmigungen für den Export in die Türkei betrafen 2002 bis zum aktuellen Stichtag in 2020 Güter der Ausfuhrlistenposition A0018 „Herstellungsausrüstung und Bestandteile“, die zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen bestimmt waren oder geeignet bzw. sind (bitte entsprechend der Jahre mit Unternummer, Anzahl der Genehmigungen, jeweiligem Gesamtwert der Genehmigungen auflisten, für das Jahr 2020 bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Wie viele Genehmigungen für den Export in die Türkei betrafen 2002 bis zum aktuellen Stichtag in 2020 Güter der Ausfuhrlistenposition A0021 „Software“, die zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen bestimmt oder geeignet waren bzw. sind (bitte entsprechend der Jahre mit Unternummer, Anzahl der Genehmigungen, jeweiligem Gesamtwert der Genehmigungen auflisten, für das Jahr 2020 bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Wie viele Genehmigungen für den Export in die Türkei betrafen 2002 bis zum aktuellen Stichtag in 2020 Güter der Ausfuhrlistenposition A0022 „Technologie“, die zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen bestimmt oder geeignet waren bzw. sind (bitte entsprechend der Jahre mit Unternummer, Anzahl der Genehmigungen, jeweiligem Gesamtwert der Genehmigungen auflisten, für das Jahr 2020 bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis (auch nachrichtendienstliche) darüber, wie viele bewaffnete Drohnen die Türkei besitzt?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) zu, dass die Türkei bewaffnete Drohnen im Inland einsetzt und aktuell das einzige Land ist, das dies tut (https://www.nzz.ch/international/tuerkei-die-heimliche-drohnen-grossmacht-ld.1545464)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) über den Stand der Entwicklung der neuen Drohne Akinci der Firma Bayraktar, die unter anderem mit MAM-L-, MAM-C und L-UMTAS-Raketen sowie MK-81-, MK-82-, MK-83-Bomben, Stand Off Missile SOM-A-Marschflugkörpern bestückt werden können soll (https://www.defenseworld.net/news/26940/Second_Prototype_of_Turkish_Akinci_Drone_Ready#.XwiFEUUzZaQ)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) über den Stand der Entwicklung der neuen Drohne Anka Aksungur der Firma Turkish Aerospace Industries, die analog zur Akinci unter anderem mit MAM-L-, MAM-C und L-UMTAS-Raketen sowie MK-81-, MK-82-, MK-83-Bomben, Stand Off Missile SOM-A-Marschflugkörpern bestückt werden können soll (http://www.millisavunma.com/anka-aksungur/)?
Unterliegen die auch als Antrieb für Drohnen verwendeten Dieselmotoren der ehemaligen Firma Thielert Aircraft Industries (später Technify Motors GmbH, heute vertrieben durch Continental Motors) vom Typ Centurion 2.0 bzw.2.0S CDI (heute vertrieben als Continental CD 155) ausfuhrrechtlich einer Genehmigungspflicht, und wenn ja,
a) in welchen Jahren sind seit 2006 jeweils Ausfuhrgenehmigungen für solche Motoren mit Endverbleib in der Türkei erteilt worden,
b) in welchen Jahren sind seit 2006 jeweils Ausfuhrgenehmigungen für Technologie für solche Motoren für Empfänger in der Türkei erteilt worden,
c) standen diese genehmigten Technologietransfers nach Kenntnis der Bundesregierung oder deren nachgeordneten Bundesämtern im Zusammenhang mit einer geplanten oder intendierten Fertigung oder Weiterentwicklung dieser Motoren in der Türkei (z. B. einen türkischen Dieselmotor mit der Bezeichnung PD155, der als Antrieb für die türkische Drohne Anka-S dient)?
In welchen Jahren hat die Bundesregierung seit 2002 der Firma Numerics GmbH jeweils wie viele Genehmigungen für die Ausfuhr von Software für die Munitionsentwicklung erteilt, und was kann die Bundesregierung über den oder die türkischen Empfänger dieser Software jeweils mitteilen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4194, Frage 6)?
Wurden neben den Genehmigungen, die der Firma TDW Wirksysteme GmbH in Schrobenhausen für Technologietransfers und Bausätze für HEAT Tandem-Gefechtsköpfe abschließend erteilt wurden (Bundestagsdrucksache 19/13999, Frage 9), auch anderen deutschen Firmen abschließende Genehmigungen zum Technologietransfer oder Bauteilexport im Kontext der türkischen Vorhaben zur Entwicklung und Produktion der von Panzerabwehrraketen der Typen UMTAS, L-UMTAS (LRAT) oder OMTAS (MRAT) erteilt, und was genau durfte aufgrund dieser Genehmigungen an welche Empfänger in der Türkei geliefert werden?
Betrafen die TDW-genehmigten Exporte von Technologie für HEAT-Tandemgefechtsköpfen Technologie, die auch in den Panzerabwehrraketen des deutschen Typs Pars 3 LR zur Anwendung kommt?
Eignet sich die Software der Firma Numerics GmbH, für die abschließende Entscheidungen über Exportgenehmigungen in die Türkei erteilt wurden, nach der Bundesregierung oder Bundesämtern vorliegenden Informationen, dafür, um bei der (Weiter-)Entwicklung von HEAT-Tandemgefechtsköpfen Anwendung zu finden?