Förderanträge zivilgesellschaftlicher Organisationen und ihre Überprüfung durch den Verfassungsschutz
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Organisationen, die bei Bundesministerien Projektmittel beantragen, müssen damit rechnen, vom Verfassungsschutz überprüft zu werden. Allein das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat im Zeitraum von 2015 bis 2017 bei 51 Projektträgern solche Überprüfungen veranlasst (Antwort zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 19/2086).
Eine solche Überprüfung wird auch anderen Ressorts angeboten. Sie erfolgt nach Darstellung der Bundesregierung „in Einzelfällen anlassbezogen“ auf Bitten des zuständigen Ressorts, wobei allerdings „eine einzelfallbezogene Begründung“ „nicht notwendig“ sei (vgl. Antwort zu den Fragen 10 und 12 auf Bundestagsdrucksache 19/3563 sowie Bundestagsdrucksache 19/2086).
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) äußert in seinem 19. Tätigkeitsbericht Zweifel daran, dass der Verfassungsschutz über eine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Praxis verfügt. § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes führt aus, dass für die Sammlung und Auswertung von Informationen durch den Inlandsgeheimdienst „das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte“ erforderlich ist. „Zum Zeitpunkt der Anfrage eines Bundesministeriums an das BfV zwecks Überprüfung bestehen aber gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammenhang mit der jeweiligen Leistungsvergabe die freiheitlich demokratische Grundordnung oder der Bestand und die Sicherheit des Staates tatsächlich gefährdet sind … Wenn der Gesetzgeber es für erforderlich hält, Erkenntnisse des BfV für die Entscheidung über die Vergabe staatlicher Leistungen zu nutzen, muss er eine entsprechende gesetzliche Grundlage schaffen“, so der BfDI (https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/28TB_19.pdf?__blob=publicationFile&v=8).
Hochproblematisch ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch, dass die überprüften Organisationen nicht über die stattgefundene Überprüfung informiert werden. Damit fehlt ihnen die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und die Behauptungen des Verfassungsschutzes zu widerlegen. In der Folge müssen sie damit rechnen, dass ihre Förderanträge von den jeweiligen Ressorts abgelehnt werden, ohne den tatsächlichen Grund dafür zu kennen.
Organisationen, die in der Vergangenheit entsprechende Projektmittel erhalten hatten, reagierten auf das Bekanntwerden der Überprüfungspraxis zum Teil sehr verärgert (https://www.bundesverband-mobile-beratung.de/2018/05/17/stellungnahme-zur-ueberpruefung-von-demokratieprojekten-durch-den-verfassungsschutz/) und sehen es als Ausdruck des Misstrauens des Staates gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen. Da es offenbar in der Vergangenheit keinen Fall gab, in dem die Förderung einer Organisation aufgrund der Auskunft des Verfassungsschutzes beendet oder eingeschränkt wurde (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/2086), da Projektträger ohnehin per Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet sind, sich an die Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung zu halten, da die Verwendung der Mittel im Tätigkeits- und Finanzplan nachzuweisen ist, und da die Überprüfungspraxis auf rechtliche Bedenken stößt, sehen die Fragestellerinnen und Fragesteller keinerlei Grund, an diesem Überprüfungsverfahren festzuhalten.
Die folgende Fragestellung umschließt alle Förderungen zivilgesellschaftlicher Organisationen durch Bundesmittel (mithin alle Bundesressorts bzw. nachgeordnete Dienststellen), ebenso Bundesstiftungen. Es wird darum gebeten, die Antworten nach den Zeiträumen 2018, 2019 und erstes Halbjahr 2020 zu untergliedern.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie viele Projektträger, die im Rahmen von Programmen des Bundes gefördert wurden oder Förderanträge eingereicht haben, wurden in den Jahren 2018 und 2019 auf Ersuchen von Bundesressorts (bitte einzeln nach Jahr und Ressort gliedern) vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) überprüft?
Welches Ressort hat wie viele Überprüfungen veranlasst, und welche Programme oder Themenbereiche betraf dies jeweils?
In wie vielen Fällen lagen dem Bundesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse vor (bitte den Phänomenbereich angeben), und in wie vielen dieser Fälle hat das zuständige Ressort a) den Förderantrag abschlägig beschieden (bitte Phänomenbereich angeben) oder b) eine bereits begonnene Förderung eingestellt (hier bitte außerdem angeben, ob Rückzahlungen gefordert wurden) (bitte Phänomenbereich angeben)?
Wurde in den Fällen, in denen dem BfV Erkenntnisse vorlagen, seitens der Ressorts den Projektträgern Gelegenheit gegeben, zur Information des BfV Stellung zu nehmen, und wenn ja, wie in wie vielen Fällen wurde dann gleichwohl a) der Förderantrag abschlägig beschieden, b) eine bereits begonnene Förderung eingestellt (und ggf. Rückzahlungen gefordert) (bitte jeweils den Phänomenbereich angeben)?
Haben sich die Überprüfungsersuchen ausnahmslos in allen Fällen auf die Frage beschränkt, ob verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu Organisationen (Personenzusammenschlüssen) vorliegen, oder wurde auch darum gebeten mitzuteilen, ob Erkenntnisse zu einzelnen Personen vorliegen, und wenn Letzteres, a) welche Ressorts haben hinsichtlich welcher Programme/Projekte/Themenbereiche jeweils wie häufig solche Ersuchen gestellt, und wie viele Personen betraf dies jeweils, b) inwiefern hat das BfV diesem Ersuchen stattgegeben (bitte angeben, zu wie vielen Personen welchem Ressort hinsichtlich welcher Programme/Projekte/Themenbereiche Erkenntnisse übermittelt wurden bzw. keine Erkenntnisse vorlagen)?
Wie genau läuft das Überprüfungsverfahren ab (bitte auch darstellen, inwiefern die Ressorts sich direkt an das BfV, das BMI oder zunächst an andere Stellen wenden)?
Was ist mit der Ausführung der Bundesregierung gemeint, eine Überprüfung müsse zwar „anlassbezogen“ angefordert werden, aber zugleich nicht „einzelfallbezogen begründet“? Welche Voraussetzungen müssen für ein Überprüfungsersuchen des jeweiligen Ressorts erfüllt sein?
Welche Anlässe bewegten in den unter den Fragen 1 und 2 erfragten Fällen die jeweiligen Ressorts, eine Überprüfung zu veranlassen?
Werden in Dateien oder Akten der verschiedenen Ressorts die Information, dass zu einem bestimmten Projektträger ein Überprüfungsverfahren beim BfV eingeleitet wurde, sowie die Antwort des BfV und ggf. weitere diesbezügliche Informationen gespeichert bzw. aufbewahrt, wenn ja, wie lange, für welchen Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage, und wer hat Zugriff auf diese Informationen?
Wie bewertet die Bundesregierung die rechtliche Problematik, insbesondere die Frage, ob die von der Bundesregierung genannte Rechtsgrundlage für das Vorgehen des BfV (§ 3 Absatz 1 i. V. m. § 8 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/3563) ausreicht? a) Inwiefern hält die Bundesregierung ein Tätigwerden des BfV noch vor Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für rechtmäßig (bitte begründen)? b) Stellt eine Information für Bundesressorts, ob zu einer Organisation oder Person verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen, aus Sicht der Bundesregierung eine Auswertung von Informationen (ggf. eine Auswertung der Information, dass keine Erkenntnisse vorliegen), dar (bitte begründen)?
Beantwortet das BfV allen Ressorts die Frage, ob verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen, lediglich mit ja oder nein, oder werden gelegentlich auch weitere Erkenntnisse übermittelt, und wenn ja, in welchen Fällen und welcher Art sind diese Informationen (bitte den Antworten zu den Fragen 3 und 5 zuordnen)?
In wie vielen Fällen sind die Ressorts an das BfV bzw. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) herangetreten, um ausführlichere Erkenntnisse oder Analysen zu den vorliegenden verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen zu erlangen, und in wie vielen Fällen ist das BfV bzw. das BMI der Bitte nachgekommen (bitte den Antworten zu den Fragen 3 und 5 zuordnen)?
Sind die Darstellungen der Anwälte des BMFSFJ (https://netzpolitik.org/2019/familienministerium-wenn-bekannt-wird-wie-wir-arbeiten-kann-man-uns-nicht-mehr-vertrauen/), ein Bekanntwerden der Namen überprüfter Organisationen würde diese, aber auch andere Projektträger „misstrauisch“ gegenüber dem Ministerium machen, auch so zu verstehen, dass hier ein Grund (von womöglich mehreren Gründen) liegt, aus denen heraus gegenüber den betroffenen Projektträgern die Tatsache ihrer Überprüfung nicht mitgeteilt wird, und falls ja, inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung dabei die Aussage einer Sprecherin eines Projektträgers, der zufolge nicht die notwendige Information der betroffenen Projektträger, sondern die intransparente Kooperation mit dem Geheimdienst das Vertrauen in das Ministerium zerstöre?
Wenn, wie die Bundesregierung angibt, durch Erläuterungen im Zuwendungsbescheid wie auch in einem Begleitschreiben „erreicht (wird), dass … niemand mit Steuermitteln unterstützt wird, der sich nicht auf dem Boden des Grundgesetzes bewegt“ (Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/3563), warum ist dann überhaupt noch eine Überprüfung durch den Verfassungsschutz aus ihrer Sicht erforderlich?
Inwiefern bestätigt oder widerlegt die bisherige Bilanz aus Sicht der Bundesregierung die Erforderlichkeit des Überprüfungsverfahrens (bitte begründen)?