[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten
Kappert-Gonther, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/21453 –
Transparenz über die Zahlungen an Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen und
Intensivbetten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurden für
Krankenhäuser Zahlungen zum Ausgleich für entgangene Erlöse aufgrund der
Verschiebung von planbaren Eingriffen bereitgestellt. Die Ausgleichszahlungen
betrugen zunächst 560 Euro pro Tag für jedes Haus für jeden zwischen dem
16. März und dem 30. September 2020 im Vergleich zum Jahresdurchschnitt
2019 wegfallenden stationären und teilstationären Fall. Außerdem wurde
vereinbart, dass es für jedes bis zum 30. September 2020 neu aufgestellte
Intensivbett eine Zahlung von 50 000 Euro gibt. Die Ausgleichzahlungen werden
vollständig aus dem Bundeshaushalt finanziert. In den Zweiten
Nachtragshaushalt 2020 wurden dafür 11,5 Mrd. Euro eingestellt. Die Prämie für die
Intensivbetten wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert.
Durch die COVID-19-Ausgleichszahlungs-Änderungs-Verordnung
(AusglZÄV) vom 3. Juli 2020 wurde der pauschale Ausgleichzahlbetrag in Höhe
von 560 Euro pro Tag und leerem Bett abgelöst. Anstelle dieses
Pauschalbetrages traten ab dem 9. Juli 2020 für somatische Krankenhäuser fünf
Ausgleichsstufen (360 Euro, 460 Euro, 560 Euro, 660 Euro und 760 Euro). Alle
somatischen Krankenhäuser wurden in diese Ausgleichsstufen eingeordnet.
Ausweislich der Begründung zum Verordnungsentwurf war für die konkrete
Zuordnung eines Krankenhauses in eine der fünf Ausgleichstufen dessen
jeweilige jahresdurchschnittlichen Schwere der vollstationären Patientenfälle
(Casemixindex – CMI) sowie deren jahresdurchschnittlicher Verweildauer im
Jahr 2019 maßgeblich. Für die Zuordnung in die höchste Ausgleichsstufe
musste das Krankenhaus zudem in der 19. oder 20. Kalenderwoche des Jahres
2020 mindestens einmal intensivmedizinische Behandlungskapazitäten an das
DIVI-Intensivregister gemeldet haben.
Die Abwicklung der Zahlungsströme zwischen den Krankenhäusern und dem
Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) hat der Bundesgesetzgeber mit dem
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz den Ländern übertragen. Zu
diesem Zweck haben die Krankenhäuser den jeweils zuständigen
Landesbehörden die Daten nach § 5 der Ausgleichszahlungsvereinbarung zu übermitteln.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21742
19. Wahlperiode 19.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. August
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Aufwendungen aus Bundesmitteln zur Finanzierung der
Ausgleichszahlungen schätzte die Bundesregierung im März dieses Jahres auf 2,8 Mrd. Euro
für 100 Tage (vgl. Begründung zum COVID-19-
Krankenhausentlastungsgesetz). Das BAS hat für die Ausgleichszahlung an die Länder bzw.
Krankenhäuser in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum 8. Juli 2020 ca. 6,3 Mrd. Euro
ausgezahlt (vgl.
https://www.aerztezeitung.de/Politik/Spahn-warnt-Kliniken-v
or-Missbrauch-der-Freihalte-Pauschale-411242.html). Entgegen der
ursprünglichen Prognose der Bundesregierung wurden somit ca. 5,5 Mrd. Euro für
100 Tage gezahlt, fast doppelt so viel wie erwartet. Nach der aktuellen
Gesetzeslage ist die Zahlung von Ausgleichszahlungen bis zum 30. September 2020
befristet (vgl. § 21 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)).
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) fordert allerdings eine
Weitergeltung der grundsätzlichen Regelung bis weit in das nächste Jahr (vgl. https://
www.dkgev.de/dkg/presse/details/sachgerechte-weiterentwicklung-des-rettung
sschirms-fuer-krankenhaeuser/).
Um Engpässe in der Versorgung von COVID-19-Patientinnen und CO-
VID-19-Patienten mit intensivmedizinischen Beatmungskapazitäten zu
vermeiden, erhalten Krankenhäuser für die Einrichtung zusätzlicher
Intensivbetten einen einmaligen Bonus in Höhe von 50 000 Euro. Voraussetzung ist, dass
die jeweils zuständigen Landesbehörden die Einrichtung dieser zusätzlichen
Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit genehmigt (vgl. § 21
Absatz 5 KHG). Nach den Angaben des BAS wurden bis zum 8. Juli 2020 ca.
530 Mio. Euro an die Krankenhäuser für die Einrichtung zusätzlicher
Intensivbetten ausgeschüttet.
Die bislang vom BAS ausgezahlten Mittel in Höhe von ca. 530 Mio. Euro
genügen zur Einrichtung zusätzlicher 10 629 Intensivbetten. Unter
Berücksichtigung der bereits zum 1. Januar 2020 vorgehaltenen Zahl von ca. 29 000
Intensivbetten müssten aktuell in Deutschland etwa 39 600 Intensivbetten von den
Krankenhäusern vorgehalten werden. Nach dem Tagesreport des DIVI-
Intensivregisters vom 14. Juli 2020 halten die Krankenhäuser in Deutschland
allerdings nur 32 361 Intensivbetten vor (siehe auch
https://www.rbb24.de/politik/t
hema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/07/kontraste-recherche-intensivbe
tten-corona-finanzhilfen.html).
Die Bonusregelung zum Aufbau zusätzlicher Intensivbetten ist bis zum
30. September 2020 befristet. Das Bundesministerium für Gesundheit ist nach
§ 24 Absatz 1 KHG u. a. aufgefordert, die Auswirkungen dieser zusätzlichen
Intensivkapazitäten zu überprüfen.
Die Bundesregierung setzt zur Unterstützung der Krankenhäuser in einem
signifikanten Umfang Steuermittel ein. Insofern gilt es, sowohl Transparenz über
diesen Mitteleinsatz als auch eine nachträgliche Bewertung der Maßnahmen
vorzunehmen.
Die Mittel zur Finanzierung der zusätzlichen Intensivbetten werden zu
100 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entnommen. Der
Aufbau dieser zusätzlichen Intensivbetten kommt allerdings allen Patientinnen
und Patienten zu Gute, unabhängig davon, bei welchem Träger sie
krankenversichert sind. Auch hier ist Transparenz über die Verwendung der Mittel
dringend geboten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung stellt mit Blick auf die Herausforderungen in
Zusammenhang mit der Bewältigung der durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten
weltweiten Pandemie zunächst fest, dass die medizinischen
Behandlungskapazitäten in Deutschland bislang zu jeder Zeit in hinreichendem Maße verfügbar
waren. Dies ist auch auf die administrativen und gesetzlichen Maßnahmen zur
Freihaltung von Kapazitäten in den Krankenhäusern zurückzuführen.
Im Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidentenkonferenz am 12. März
2020 wurde festgelegt, dass die Bundesregierung durch gesetzliche
Maßnahmen zügig sicherstellt, dass die durch die Corona-Pandemie verursachten
wirtschaftlichen Folgen für die Krankenhäuser mit dem Ziel ausgeglichen werden,
Defizite zu vermeiden. Dies wurde mit dem COVID-19-
Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 umgesetzt. Soweit zugelassene Krankenhäuser
zur Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung von COVID-19-
Patientinnen und -Patienten planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe
verschieben, erhalten sie für die Ausfälle der Einnahmen Ausgleichszahlungen
aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Höhe der
Ausgleichszahlungen ermitteln die Krankenhäuser, indem sie täglich, erstmals für den
16. März 2020, von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder
teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten (Referenzwert) die Zahl
der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten
abziehen. Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist dieses mit der jeweils geltenden
tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren. Darüber hinaus erhalten die
Kliniken eine pauschalen Betrag für jedes Intensivbett, das zusätzlich geschaffen
und vorgehalten wird.
Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ist am 28. März 2020 in Kraft
getreten. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine verlässlichen Prognosedaten, an
denen sich Schätzungen zu einem Belegungsrückgang in den Krankenhäusern
aufgrund der Freihaltung von Betten für Patientinnen und Patienten, die mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, orientieren konnten. Somit wurde
eine Abschätzung dahingehend vorgenommen, dass durch die Verschiebung
planbarer Operationen, Eingriffe und Aufnahmen bei einem angenommenen
Rückgang der Patientenzahl von 10 Prozent für 100 Tage Mehrausgaben für
den Bund in Höhe von rund 2,8 Mrd. Euro entstehen. Insofern beinhaltet der
Wert von rund 2,8 Mrd. Euro keine Obergrenze für die Höhe der
Ausgleichszahlungen. Da seitens der Länder auf Basis der angemeldeten Beträge bereits
Ende April 2020 ein Gesamtbetrag für die Ausgleichszahlungen gemäß § 21
Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Höhe von rund
2,7 Mrd. Euro abgerufen wurde, wurde der angemeldete Betrag auf 6 Mrd.
Euro aufgestockt. Mit dem Nachtragshaushalt 2020 wurde der beim
Bundesministerium der Finanzen angemeldete Betrag um weitere 5,5 Mrd. Euro erhöht.
Im Lichte des Ergebnisses der Beratungen des Expertenbeirats gemäß § 24
Absatz 1 KHG wurde mit der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-
Verordnung (AusglZAV) mit Wirkung ab dem 13. Juli 2020 eine sachgerechte
Differenzierung der Freihaltepauschalen vorgenommen. Mit den differenzierten
Ausgleichszahlungen soll den unterschiedlichen Kostenstrukturen der
Krankenhäuser besser Rechnung getragen werden und der jeweilige Erlösausfall
sachgerechter kompensiert werden. Parallel dazu sind die Krankenhäuser seit Mai
2020 aufgerufen, den Regelbetrieb sukzessive wieder aufzunehmen.
1. Wie lautet der konkrete Algorithmus bzw. der Rechenweg zur Ermittlung
der maßgeblichen Parameter zur Einordnung eines Krankenhauses in eine
der Ausgleichsstufen?
2. Welche Parameterwerte bzw. Ober- und Untergrenzen wurden für die
Zuordnung in die unterschiedlichen Ausgleichsstufen festgelegt, und warum?
3. In welcher Form wurden die in den DRG (Diagnosis Related Groups)
enthaltenen, sehr unterschiedlichen Kostenanteile von Sachmitteln bei der
Eingruppierung in die Ausgleichsstufen mitberücksichtigt?
4. Wie wurden diese hohen kalkulatorischen Kostenanteile, die bei nicht
durchgeführten Behandlungen faktisch nicht monetär wirksam werden, bei
der Zuordnung zu einer Ausgleichsstufe berücksichtigt?
Die Fragen 1 bis 4 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber
beschlossen, dass Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und
Eingriffe verschieben oder aussetzen, für die daraus entstehenden
Einnahmeausfälle Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
erhalten (§ 21 Absatz 1 KHG). Für alle Patientinnen und Patienten, die ein
Krankenhaus im Vergleich zum Jahr 2019 weniger behandelt, wurde für die Zeit vom
16. März 2020 bis zum 12. Juli 2020 eine einheitliche Pauschale in Höhe von
560 Euro je Tag ausgezahlt (Freihaltepauschale).
Mit der AusglZAV hat das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des
Bundesrats von der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
eingeräumten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und auf der Grundlage einer
Empfehlung des eingesetzten Expertenbeirats eine Differenzierung der
Freihaltepauschale vorgenommen. Für den Zeitraum zwischen dem 13. Juli 2020 und
dem 30. September 2020 sind die Ausgleichszahlungen für somatische
Krankenhäuser krankenhausindividuell nach dem im Jahr 2019 erreichten
durchschnittlichen Fallschweregrad (Casemixindex, CMI) und der entsprechenden
durchschnittlichen Verweildauer des jeweiligen Krankenhauses zwischen
360 Euro und 760 Euro differenziert ausgestaltet.
Davon abweichend gilt für somatische Krankenhäuser, die ausschließlich
teilstationäre Leistungen erbringen, sowie für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen eine tagesbezogene Freihaltepauschale in Höhe von
280 Euro. Für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen, die
ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen, beträgt die Freihaltepauschale
190 Euro. Für besondere Einrichtungen, die krankenhausindividuelle Entgelte
vereinbaren und für die daher kein CMI vorliegt, wurde die Freihaltepauschale
bei 560 Euro belassen.
Für Krankenhäuser, die aufgrund ihrer im Jahr 2019 erzielten
durchschnittlichen Fallschwere und ihrer durchschnittlichen Verweildauer eine
tagesbezogene Freihaltepauschale erhalten würden, die oberhalb von 560 Euro liegt, war im
Rahmen der AusglZAV zusätzlich zu prüfen, ob diese Krankenhäuser in der 19.
oder 20. Kalenderwoche, für die Daten verfügbar waren, eine Meldung an das
DIVI-Intensivregister vorgenommen haben. Falls das nicht der Fall war,
erhalten diese Krankenhäuser weiterhin die bisherige tagesbezogene
Freihaltepauschale in Höhe von 560 Euro.
Zur Ermittlung der maßgeblichen Freihaltepauschale wurden für jedes
Krankenhaus die für das Jahr 2019 gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) an das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelten Daten zum CMI und zur durchschnittlichen
Verweildauer verwendet. Durch Division des CMI durch die durchschnittliche
Verweildauer kann ein Näherungswert für den vom Krankenhaus je Tag erzielten Erlös
ermittelt werden. Auf Empfehlung des Expertenbeirats wurden für die AusglZAV
die Freihaltepauschalen in fünf Kategorien gruppiert. Ausgehend von der
vorher geltenden Freihaltepauschale von 560 Euro wurden für die niedrigste und
höchste Kategorie Veränderungen pro Tag nach oben und unten von je 200
Euro vorgenommen. Die Zuordnung erfolgt, indem für das einzelne Krankenhaus
der CMI für die mit bundesweit kalkulierten Fallpauschalen vergüteten
vollstationären Fälle des Jahres 2019 durch die durchschnittliche Verweildauer dieser
Fälle dividiert wird und dabei die folgenden Grenzen für die Zuordnung zu den
einzelnen Pauschalen angewendet werden:
Quotient aus
durchschnittlichem CMI und
durchschnittlicher VD von
bis unter
0,000
0,147
0,147
0,164
0,164
0,211
0,211
0,235
0,235
Pauschale 360 Euro 460 Euro 560 Euro 660 Euro 760 Euro
5. Wie wurden die besonders kurzen Verweildauern, wie sie in
Kinderkrankenhäusern vorkommen, bei der Zuordnung zu einer Ausgleichsstufe
berücksichtigt?
Da die durchschnittliche Verweildauer einer der beiden Parameter zur
Bestimmung der Höhe der Freihaltepauschale ist, wurde diese krankenhausindividuell
bei der Zuordnung der Höhe der Freihaltepauschale zu einem Krankenhaus
berücksichtigt. Das festgelegte Verfahren der Zuordnung führt dazu, dass
Krankenhäuser mit geringerer Verweildauer eine höhere Freihaltepauschale je Tag
erhalten als Krankenhäuser mit einer längeren Verweildauer und demselben
CMI. Kinderkrankenhäuser mit kurzen Verweildauern erhalten hierdurch
höhere Pauschalen. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen.
6. Warum wurden fünf Ausgleichsstufen festgelegt?
Der Verordnungsgeber folgt damit der Empfehlung des Expertenbeirats für eine
Differenzierung der Freihaltepauschalen in fünf Kategorien. Damit wird
einerseits die unterschiedliche Höhe des Erlösausfalls in den Krankenhäusern
differenzierter abgebildet als mit einer für alle Krankenhäuser einheitlichen
Pauschale, andererseits ist die Festlegung auf fünf Kategorien noch praktikabel in
der Handhabung.
7. Existieren Simulationsrechnungen, welche Krankenhäuser in welcher
Größenordnung voraussichtlich die aus Bundesmitteln finanzierten
Ausgleichszahlungen bis zum 30. September 2020 erhalten werden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Größenordnung des Auszahlungsvolumens der Freihaltepauschalen ist von
verschiedenen Faktoren abhängig, deren Umfang kaum vorhersehbar ist;
insbesondere von der Zahl der Neuinfektionen und dem stationären
Behandlungsbedarf sowie dem Umfang, in dem Krankenhäuser in der Folge für etwaig
stationär zu versorgende Patientinnen und Patienten Betten freihalten. Angesichts
dieser Prognoseschwierigkeiten wurden in dem COVID-19-
Krankenhausentlastungsgesetz und in der AusglZAV die Haushaltsausgaben – wie in der
Vorbemerkung beschrieben – abgeschätzt, indem die Annahme zugrunde gelegt
wurde, dass in allen Krankenhäusern über 100 Tage 10 Prozent weniger
Patientinnen und Patienten behandelt werden. Diese Annahme führte zu geschätzten
Mehrausgaben in Höhe von 2,8 Mrd. Euro. Der Abschätzung folgend, sind mit
der Differenzierung der Freihaltepauschale im Rahmen der AusglZAV
verminderte Mehrausgaben in niedriger dreistelliger Millionenhöhe zu erwarten, da
sich die Ausgaben des Bundes durch die Absenkung der Höhe der Pauschale
für die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen vermindern.
8. In welcher Form wurde bei der Festlegung der pauschalen
Ausgleichszahlung in Höhe von 560 Euro sowie bei der Definition der aktuell gültigen
fünf Ausgleichsstufen berücksichtigt, dass Krankenhäuser gegenüber der
Belegung im Jahr 2019 keine zusätzlichen Gewinne durch die
Ausgleichszahlung erzielen, und falls keine Regelungen dazu getroffen wurden,
warum nicht?
Die im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 12. Juli 2020 gültige
einheitliche Freihaltepauschale in Höhe von 560 Euro orientiert sich an den
durchschnittlichen Krankenhauskosten. Erhöhend berücksichtigt wurden dabei
Kosten für nicht direkt beim Krankenhaus beschäftigtes Personal, Kosten von
vor- und nachstationären Behandlungen sowie von ambulanten Behandlungen,
Mittel für ärztliche und nichtärztliche Wahlleistungen sowie für belegärztliche
Leistungen. Zudem beinhaltet der Betrag von 560 Euro einen Aufschlag für
Erlösausfälle. Andere Kostenarten, die anderweitig finanziert werden, wurden
dagegen nicht bei der Ermittlung der Freihaltepauschale berücksichtigt. Dies gilt
u. a. für die Kosten des Pflegedienstes und für die Ausbildungskosten, die über
das Pflegebudget und über das Ausbildungsbudget finanziert werden. Eine
Berücksichtigung dieser Kostenarten in der Freihaltepauschale hätte zu einer
Doppelfinanzierung geführt. Daneben sind auch Kosten des Medizinischen Bedarfs
(z. B. Arzneimittel, Implantate, Blutprodukte, Narkose- und OP-Bedarf) und
Lebensmittelkosten nicht in der Freihaltepauschale enthalten, da diese
verbrauchsbezogenen Versorgungskosten nicht anfallen, wenn ein Bett frei
gehalten wird. Für die ausdifferenzierten Freihaltepauschalen seit dem 13. Juli 2020
wurde die einheitliche Freihaltepauschale von 560 Euro zusammen mit dem
Durchschnittswert des Quotienten aus Casemixindex und Verweildauer zur
Kalibrierung genutzt.
Da Krankenhäuser auf Grund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
kein Defizit erzielen sollen und die Ermittlung der Ausgleichszahlungen für die
Freihaltung von Bettenkapazitäten so einfach und unbürokratisch wie möglich
gehalten werden sollte, sind für gegenüber dem Jahr 2019 weniger behandelte
Patientinnen und Patienten pauschale Ausgleichszahlungen ohne
Rückzahlungsregelungen beschlossen worden.
9. Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um sicherzustellen, dass
Krankenhäuser keine planbaren Eingriffe verschieben, weil sie über die
Ausgleichszahlung höhere Einnahmen erzielen können, und falls keine
Vorkehrungen getroffen wurden, plant die Bundesregierung aktuell oder
künftig Maßnahmen oder andere Initiativen, um zu gewährleisten, dass keine
planbaren Eingriffe aufgrund möglicher höherer Einnahmen durch die
Ausgleichzahlung verschoben werden?
Der Expertenbeirat, der das Bundesministerium für Gesundheit bei der Prüfung
der Auswirkungen der Regelungen des COVID-19-
Krankenhausentlastungsgesetzes auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser unterstützen soll, hat
am 29. April 2020 seine Tätigkeit aufgenommen. Bereits frühzeitig wurde
dabei die Wirkungsweise der Ausgleichszahlungen gemäß § 21 Absatz 4 KHG
untersucht. Hierbei wurde deutlich, dass einige Krankenhäuser durch die
einheitliche Ausgleichspauschale in Höhe von 560 Euro im Vergleich zu den
Erlösen im Vorjahreszeitraum überfinanziert, andere Krankenhäuser – insbesondere
Universitätskliniken und Maximalversorger – jedoch unterfinanziert waren. Um
diesem Umstand zu begegnen, wurde mit der AusglZAV eine Differenzierung
der Pauschalen vorgenommen. In den Beratungen des Expertenbeirates wurden
keine Hinweise auf systematische Verschiebung von planbaren Eingriffen
festgestellt.
10. Plant die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative, um sicherzustellen,
dass trotz der gleichzeitigen Zahlung von Ausgleichszahlungen und
Mindererlösen eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird, nachdem die
Krankenhäuser nach § 4 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes
(KHEntgG) einen Anspruch darauf haben, 20 Prozent ihrer Mindererlöse
von den Krankenkassen ausgeglichen zu bekommen?
Wenn ja, wie soll diese Regelung konkret ausgestaltet werden?
Wenn nein, warum nicht?
Ein Mindererlösausgleich ist gesetzlich vorgesehen, wenn die erzielten Erlöse
hinter den für das Jahr vereinbarten Erlösen zurückbleiben. Da auch bei den für
das Jahr 2020 vielfach unterjährig geführten Budgetverhandlungen der
Grundsatz gilt, dass Budgetverhandlungen für Krankenhäuser unter Berücksichtigung
der zum jeweiligen Verhandlungszeitpunkt für das maßgebliche Kalenderjahr
vorliegenden aktuellen Erkenntnisse zu führen sind, ist angesichts bislang sehr
weniger Budgetvereinbarungen für das Jahr 2020 davon auszugehen, dass
Mindererlöse nur in geringem Umfang entstehen. Zudem wurde mit dem COVID--
19-Krankenhausentlastungsgesetz geregelt, dass die Vertragsparteien vor Ort
von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Ausgleichssätze für Mehr- oder
Mindererlöse vereinbaren können, die aufgrund einer Epidemie entstehen.
11. Liegen der Bundesregierung Berechnungen darüber vor, inwieweit die
Erlösausfälle von Universitätskliniken und vergleichbaren
Maximalversorgern durch die Ausgleichzahlungen kompensiert werden können,
insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen systemischen Rolle,
die diese Krankenhäuser in der Patientensteuerung und der Versorgung
von schwer erkrankten Patientinnen und Patienten während der
Pandemie spielen, und wenn nicht, plant die Bundesregierung solche
Berechnungen?
Mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen des COVID-19-
Krankenhausent-lastungsgesetzes für die Krankenhäuser, einschließlich der
Universitätskliniken und Maximalversorger, befasst sich das
Bundesministerium für Gesundheit mit Unterstützung des Expertenbeirats. Um die
Überprüfung auf einer aussagekräftigen und belastbaren Informationsgrundlage
durchführen zu können, wurde mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 eine
dazu erforderliche unterjährige Datenübermittlung der Krankenhäuser
vorgesehen. Auf dieser Basis können die Auswirkungen der mit dem COVID-19-
Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Maßnahmen auf die
wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser analysiert werden.
12. Auf welcher Grundlage sollten nach Ansicht der Bundesregierung die
nachträglich geführten Budgetverhandlungen für das Jahr 2020 sowie die
Budgetverhandlungen für das Jahr 2021 für die Universitätskliniken und
vergleichbaren Maximalversorger beruhen?
Es gilt der Grundsatz, dass Budgetverhandlungen für Krankenhäuser unter
Berücksichtigung der zum jeweiligen Verhandlungszeitpunkt für das maßgebliche
Kalenderjahr vorliegenden aktuellen Erkenntnisse zu führen sind.
13. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates (vgl.
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0201-0300/24
6-20(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1), dass das Budget für die
Universitätskliniken und vergleichbare Maximalversorger für 2020 an den
vereinbarten Leistungsmengen und dem Budget 2019 anknüpfen und
einen vollständigen Mindererlösausgleich gewährleisten sollte, während
zugleich ein Ausgleichsmechanismus für den Vereinbarungszeitraum
2020 eingeführt wird, sofern die krisenbedingten Mehraufwendungen
nicht über das vereinbarte Budget abgedeckt werden?
Insbesondere angesichts der Differenzierung der Freihaltepauschalen durch die
AusglZAV ist eine abschließende Bewertung der genannten Forderung des
Bundesrates zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht möglich.
14. Hat die Bundesregierung durch besondere Regelungsmechanismen
sichergestellt, dass Krankenhäuser nicht unberechtigt über die Länder
Ausgleichszahlungen aus Bundesmitteln abrufen können?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
15. Welche Verfahren oder Regelungen stellen nach Kenntnis der
Bundesregierung sicher, dass die jeweils zuständigen Landesbehörden die
Mittelanforderungen der Krankenhäuser überprüfen können?
16. Wenn die Länder die Mittelanforderungen überprüfen können, ist dann
auch gewährleistet, dass die Länder dieser Prüfpflicht nachkommen?
Wenn ja, wen, und wie informieren die Länder über die Ergebnisse ihrer
Prüfungen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In § 21 Absatz 7 KHG ist geregelt, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene
das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich voll- oder
teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten im Vergleich zum
Referenzwert gemäß § 21 Absatz 2 KHG vereinbaren. Diese Vereinbarung wurde in
erster Fassung am 2. April 2020 und im Zusammenhang mit der AusglZAV in
zweiter Fassung am 8. Juli 2020 vorgelegt. Darin sind dezidierte Regelungen
für die Ermittlung des Referenzwerts und der tagesbezogenen
Ausgleichsbeträge sowie für ein Melde- und Nachweisverfahren enthalten. Darüber hinaus
verpflichtet § 21 Absatz 9 KHG die Länder, nach Abschluss der Zahlungen durch
das Bundesamt für Soziale Sicherung dem Bundeministerium für Gesundheit
bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats eine krankenhausbezogene
Aufstellung der ausgezahlten Finanzmittel zu übermitteln. Vor diesem
Hintergrund geht die Bundesregierung davon aus, dass die Länder die Auszahlung der
entsprechenden Finanzmittel in geeigneter Weise prüfen.
17. Plant die Bundesregierung nach dem Abschluss der Ausgleichszahlungen
am 30. September 2020 und dem Vorliegen der krankenhausbezogenen
Aufstellung der ausgezahlten Finanzmittel einen Ausgleich, der die
spezifischen Kosten und Erlösstrukturen der jeweiligen Krankenhäuser
berücksichtigt, beispielsweise im Rahmen der Budgetverhandlungen auf
Ortsebene?
18. Hat die Bundesregierung bereits Planungen zur Weitergeltung der
Ausgleichszahlungen über den 30. September 2020 hinaus unternommen?
19. Wenn ja, welche zentralen Elemente umfasst die aktuelle Planung?
20. Will die Bundesregierung weiterhin für jedes Krankenhaus
Ausgleichszahlungen leisten, oder sollen zukünftig insbesondere die Krankenhäuser
berücksichtigt werden, die zu Behandlung von COVID-19-Patientinnen
und COVID-19-Patienten besonders geeignet sind?
21. Ist die Bundesregierung bereit, die Ausgleichszahlungen weiterhin aus
Steuermitteln zu finanzieren?
Die Fragen 17 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Expertenbeirat befasst sich derzeit mit der Fragestellung, ob und wenn ja,
welche Maßnahmen über den 30. September 2020 hinaus notwendig sind. Die
Bundesregierung wird in diesem Zusammenhang den Bedarf für
Anschlussregelungen prüfen.
22. Wann, und in welcher Form wird die Höhe der krankenhausindividuell
gewährten Ausgleichszahlungen gegenüber dem Parlament publiziert?
23. Wann, und in welcher Form werden diese Informationen an weitere
Institutionen, hier u. a. die Deutsche Krankenhausgesellschaft und den GKV
Spitzenverband, gegeben werden?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gesetzlichen Regelungen sehen gemäß § 21 Absatz 9 KHG eine
krankenhausbezogene Aufstellung der ausgezahlten Finanzmittel seitens der Länder an
das Bundesministerium für Gesundheit nach Abschluss der Zahlungen nach
§ 21 Absatz 4 Satz 2 KHG durch das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum
Ende des darauffolgenden Kalendermonats vor.
24. Plant die Bundesregierung im Zuge der Evaluierung der Auswirkungen
der Regelungen auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser einen
Bericht im Sinne einer Bewertung der erfolgten Maßnahmen, und wenn
ja, wann soll dieser erscheinen, und wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 24 Absatz 1 KHG ist es Aufgabe des Bundesministeriums für
Gesundheit, die Auswirkungen der Regelungen in den §§ 21 bis 23 KHG auf die
wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser zu überprüfen. Dafür wurde ein
Expertenbeirat eingesetzt. Die gesetzlichen Regelungen geben keine Berichtspflicht
vor, das Bundesministerium für Gesundheit wird jedoch nach Abschluss der
Beratungen über die Ergebnisse des Expertenbeirates in geeigneter Form
informieren.
Intensivbetten
25. Liegen der Bundesregierung konkrete Informationen vor, nach welchen
Kriterien die Länder die Anträge auf Einrichtung zusätzlicher
Intensivkapazitäten positiv bescheiden?
Wenn ja, nach welchen Kriterien trafen bzw. treffen die zuständigen
Landesbehörden ihre Entscheidungen, und sind diese Kriterien vergleichbar,
oder differieren sie von Land zu Land?
Wenn nein, warum nicht?
Die Voraussetzung, dass für zusätzliche Intensivbetten gemäß § 21 Absatz 5
KHG eine Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde vorliegen muss, setzt konkludent voraus, dass die jeweilige zuständige
Landesbehörde in eigener Verantwortlichkeit auch einen entsprechenden
Bedarf für zusätzliche Intensivbetten bejaht hat. Der Bundesregierung liegen
darüber hinaus keine systematischen Informationen vor, nach welchen Kriterien die
jeweiligen Landesbehörden über Anträge nach § 21 Absatz 5 KHG
entscheiden.
26. Liegen der Bundesregierung konkrete Daten vor, an welchen
Krankenhäusern diese zusätzlichen 10 600 Intensivbetten eingerichtet wurden?
Wenn ja, warum wurden diese Daten bislang nicht veröffentlicht?
Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, diese Daten zeitnah im
Sinne der Transparenz von den Ländern einzufordern und zu
veröffentlichen?
Zum jetzigen Zeitpunkt liegen der Bundesregierung keine entsprechenden
Daten vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 22 und 23 verwiesen.
27. Durch welche Maßnahmen bzw. Regelungen wurde sichergestellt, dass
die ausgezahlten Mittel auch tatsächlich von den jeweils begünstigten
Krankenhäusern zweckgebunden verwendet werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
28. Sind insbesondere die Länder in ihrer Funktion als
Genehmigungsbehörde zu entsprechenden Kontrollen angehalten und verpflichtet, über die
Ergebnisse die Bundesregierung zu berichten?
29. Wie erklärt sich die Bundesregierung die signifikante Differenz von 7
239 Intensivbetten zwischen der ausgezahlten Förderung für zusätzliche
Intensivbetten und den nach dem DIVI-Register aktuell (14. Juli 2020)
vorgehaltenen Kapazitäten?
30. Sofern diese Differenz nicht plausibel zu erklären ist, welche
Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dieser Intransparenz?
31. Verfügt die Bundesregierung über ein Konzept, wie die zukünftige
Verwendung der Intensivbetten erfolgen soll, bzw. ist solch ein Konzept in
Planung?
32. Wenn ja, sieht die Bundesregierung ein Risiko, dass die Intensivbetten
angebotsinduziert eingesetzt werden?
Die Fragen 28 bis 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit Beginn der Förderung zusätzlicher intensivmedizinischer
Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit verfolgt das
Bundesministerium für Gesundheit die Auszahlung der Mittel durch das Bundesamt für
Soziale Sicherung sehr aufmerksam. Die Länder wurden mehrfach dazu
aufgefordert, über den jeweils aktuellen Stand der zusätzlichen Intensivbetten nach § 21
Absatz 5 KHG zu berichten. Mit Stand vom 28. Juli 2020 wurden durch das
Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel in einem Umfang an die Länder
überwiesen, welche die Einrichtung von 10.758 zusätzlichen Intensivbetten
ermöglichen. Die Länder haben mitgeteilt, zu diesem Zeitpunkt bereits
Genehmigungen für zusätzliche Intensivkapazitäten in etwa gleicher Größenordnung
gegenüber den betreffenden Krankenhäuser erteilt zu haben. Ausstehende
Anträge, für welche die Länder bereits entsprechende Fördermittel vereinnahmt
haben, sollen kurzfristig bearbeitet werden.
Die Krankenhäuser wurden zudem gemäß § 1 Absatz 2 DIVI IntensivRegister-
Verordnung dazu verpflichtet, einmalig die Zahl ihrer aufgestellten
Intensivbetten zum Stand 1. Januar 2020 an das DIVI-Intensivregister zu melden. Eine
zusammen mit dem Robert Koch-Institut durchgeführte Auswertung hat ergeben,
dass die Meldungen der Daten zum 1. Januar 2020 keine belastbaren Aussagen
zulassen und der sich aus dem DIVI-Intensivregister ergebende Stand der
tatsächlich aufgestellten Betten zum 1. Januar 2020 somit nicht valide war. Dies
ist laut den Rückmeldungen der Länder auf eine Anfrage des
Bundesministeriums für Gesundheit insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Begriff
„Intensivbett“ von den Krankenhäusern unterschiedlich definiert wird. Den
Rückmeldungen der Länder war darüber hinaus zu entnehmen, dass die Zahl
der aufgestellten Betten nicht gleichgesetzt werden dürfe mit der Zahl der
tatsächlich betriebsbereiten Betten, da es Intensivbetten gebe, für die zwar
Fördermittel abgerufen wurden, die aber z. B. auf Grund von Liefer- oder
Personalengpässen (noch) nicht betriebsbereit waren.
Das Bundesministerium für Gesundheit strebt gemeinsam mit dem Robert
Koch-Institut die Festlegung einer eindeutigen Definition für die zum 1. Januar
2020 aufgestellten Intensivbetten an. Da z. B. die anfänglichen
Lieferschwierigkeiten bei Beatmungsgeräten zwischenzeitlich zumeist entfallen sind, ist
zudem davon auszugehen, dass sich die Zahl der aufgestellten sowie der
tatsächlich betriebsbereiten Betten mittlerweile annähert. Die Zahl der aktuell
betreibbaren Intensivbetten ist täglich von den Krankenhäusern im DIVI-
Intensivregister zu aktualisieren und auf der Website
www.intensivregister.de einsehbar.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung derzeit keine Hinweise auf ein in
der Frage 32 erwähntes Risiko eines angebotsinduzierten Einsatzes von
Intensivbetten vor.
33. Gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, diese Intensiv-
Betten-Reserven wieder aus den Kliniken abzuziehen und zentral für
eine künftige zweite Welle (bzw. künftige Pandemien) einzulagern?
Derzeit gibt es keine entsprechenden Pläne der Bundesregierung. Allgemein ist
darauf hinzuweisen, dass für die Planung und Sicherstellung der
flächendeckenden stationären Versorgung die Länder zuständig sind.
34. Plant die Bundesregierung, die private Krankenversicherung (PKV) an
der Finanzierung der zusätzlichen Intensivbetten in geeigneter Form
nachträglich zu beteiligen?
Wenn ja, welche konkreten Formen der finanziellen Beteiligung der PKV
sind geplant?
35. Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds in Höhe der abgeflossenen Mittel nachträglich aus
Steuermitteln zu bezuschussen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 34 und 35 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine nachträgliche Beteiligung der PKV an der Finanzierung der zusätzlichen
Intensivkapazitäten ist nicht geplant. Diese Intensivkapazitäten werden aus
Mitteln des Gesundheitsfonds finanziert, in den die Beiträge der gesetzlich
Krankenversicherten und der jährliche Bundeszuschuss fließen. Die
gesetzlichen Regelungen sehen derzeit keine Refinanzierung der Pauschalen für
zusätzliche Intensivkapazitäten aus Steuermitteln vor.
36. Beabsichtigt die Bundesregierung, die erfolgte Aufstockung von
Intensivkapazitäten in Höhe von ca. 30 Prozent dauerhaft zu etablieren?
37. Wenn ja, aus welchen Gründen ist solch eine massive
Kapazitätserweiterung dauerhaft geboten?
Die Fragen 36 und 37 werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]