[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Maria
Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/21484 –
Entwicklungen der Nutzung von Cannabis als Genussmittel sowie der
medizinischen und gewerblichen Nutzung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im März 2017 hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften bzw. dem „Cannabis-als-
Medizin-Gesetz“ (Bundestagsdrucksache 18/8965) einstimmig eine
gesetzliche Grundlage für die Verordnung von Cannabis als Medizin geschaffen. Dies
geschah, nachdem die patientenindividuellen Ausnahmeerlaubnisverfahren
nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, wonach eine Therapie mit
Cannabis in Einzelfällen möglich war, deutlich anstiegen und zudem
gerichtlich festgestellt wurde, dass auch der Eigenanbau von Cannabis zum
medizinischen Gebrauch nicht grundsätzlich untersagt werden könne (Urteil vom
6. April 2016 – BVerwG 3 C 10.14). Obwohl Schwierigkeiten der Verordnung,
Versorgung, Kostenübernahme und des Anbaus immer wieder parlamentarisch
thematisiert wurden, hat sich nach Ansicht der Fragesteller die Situation für
die Patientinnen und Patienten seitdem nur teilweise verbessert (vgl. u. a.
Bundestagsdrucksachen 19/5862, 19/6196, 19/4835, 19/19521, 19/18292
sowie 19/13890 – Schriftliche Frage 120f).
Doch die Entwicklungen stehen nicht still. Der Umgang mit Cannabis hat sich
vor allem international weiterentwickelt. Nicht zuletzt hat mit Kanada eine
westliche Industrienation landesweit die kontrollierte Abgabe von Cannabis
zur Nutzung als Genussmittel für Erwachsene legalisiert (Cannabis Act (S.C.
2018, c. 16)). Auch das Expert Committee on Drug Dependence (ECDD) der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt eine Neubewertung von
Cannabis, einschließlich der Herausnahme von Cannabidiol (CBD) aus der
internationalen Drogenkontrolle (vgl.
https://www.who.int/news-room/q-a-detail/w
ho-expert-committee-on-drug-dependence-review-of-cannabis, abgerufen am
4. Juni 2020). Die Abstimmung über diese Empfehlungen wurde auch auf
Betreiben der Bundesregierung verschoben (
https://undocs.org/E/CN.7/2020/
L.8). Wäre es zu einer Abstimmung gekommen, hätte Deutschland gemäß
eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union der Neubewertung von
CBD nicht zugestimmt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 58, Plenarprotokoll 19/151 und
https://ec.europa.eu/transparency/regdo
c/rep/1/2019/DE/COM-2019-624-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22651
19. Wahlperiode 17.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. September
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zudem hat auf europäischer Ebene die auch von der Bundesregierung
unterstützte Entscheidung der EU-Kommission, Extrakte aus Cannabis sativa L.
und daraus gewonnene Produkte, die CBD enthalten, als „Novel Food“
einzustufen (neuartiges Lebensmittel;
http://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/ca
talogue/sarch/public/index.cfm, Suchwort „Cannabinoids“, abgerufen am
8. Juni 2020) bei Verbraucherinnen und Verbraucher, Produzentinnen und
Produzenten sowie Händlerinnen und Händler dieser Produkte, deren THC-
Gehalt unter 0,2 Prozent liegt, für Irritationen gesorgt. Ob ein konkretes
Produkt die Voraussetzungen erfüllt oder ein langwieriges und kostenintensives
Zulassungsverfahren durchlaufen werden muss, bedarf einer Einzelfallprüfung
(vgl. Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes: Verkehrsfähigkeit von
Cannabidiol(CBD)-haltigen Lebensmitteln, Juli 2019). Als Folge dieser
Einstufung sind ein rechtlicher Graubereich und eine unklare Marktsituation
entstanden. So haben nicht nur, je nach Region, zahlreiche Razzien in Hanfläden
stattgefunden (vgl.
https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/16-Razzien-i
n-bayerischen-Hanflaeden-Bislang-zwei-Anklagen;art735,10417426), es
wurden auch Prozesse geführt, die aus Sicht der Fragesteller kaum zur
Klärung der rechtlichen Situation der Händlerinnen und Händler beitragen
konnten (vgl.
https://www.badische-zeitung.de/prozess-gegen-lahrer-hanf-haendle
r-offenbart-knifflige-rechtslage--185947232.html).
Trotz dieser restriktiven Signale hat sich das Europäische Parlament für einen
EU-weiten Ansatz zur medizinischen Nutzung von Cannabis sowie zur
Förderung von Innovationen im Bereich von Cannabis als Medizin ausgesprochen
(2018/2775(RSP);
https://www.europarl.europa.eu/news/de/healines/society/2
0190207STO25316/medizinisches-cannabis-in-europa-abgeordnete-wollen-m
ehr-forschung). In ihrer Entschließung fordern die Abgeordneten die
Kommission und die nationalen Behörden auf, die regulatorischen, finanziellen und
kulturellen Hindernisse zu beseitigen, vor denen die Cannabis-Forschung
steht. Die Forschung solle angemessen finanziert und medizinisches Personal
besser informiert werden.
Auch der 122. Deutsche Ärztetag hat einen entsprechenden Beschluss gefasst,
in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, ein Forschungsprogramm zum
medizinischen Nutzen von Cannabis-Arzneien und Cannabis-Blüten
aufzulegen (Beschlussprotoll des 122. Deutschen Ärztetages vom 19. bis 31. Mai
2019, Münster, S. 170).
Regionale wissenschaftliche Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe von
Cannabis sind beispielsweise in Berlin und Bremen geplant (vgl.
https://www.
weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-neuer-anlauf-fuer-cannabismod
ellprojekt-in-bremen-_arid,1916538.html). Diese sollen zu einem
Erkenntnisgewinn beitragen, der über den medizinischen Nutzen hinausgeht. Die
Projekte werden jedoch von der Bundesregierung nicht nur nicht gefördert, sondern
aktiv blockiert (vgl.
https://www.neues-deutschland.de/artikel/1135306.canna
bis-modellversuch-darauf-erstmal-einen-joint.html und Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 45, Plenarprotokoll 19/155). Inzwischen
wurden durch die Länder Bremen und Thüringen wiederholt Initiativen für
Cannabis-Modellprojekte in den Bundesrat eingebracht und die
Bundesregierung aufgefordert, „den vielfältigen Initiativen auf Landes- und kommunaler
Ebene Rechnung zu tragen“ (Bundesratsdrucksache 296/20). Unlängst hat
eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
Hinweise darauf geliefert, dass die Verfolgung einer strikten Drogenpolitik
wenig bis keinen Einfluss auf das Konsumverhalten hat (Sachstand der
Wissenschaftlichen Dienste, Legalisierung von Cannabis, November 2019, S. 4).
Der Paritätische Gesamtverband stellte in einem Positionspapier 2017 fest, die
repressive Politik habe weder den Konsum reduziert noch zu weniger
gesundheitlichen Schäden geführt (vgl.
https://www.der-paritaetische.de/fachinfo/stel
lungnahmen-und-positionen/positionspapier-paritaetischer-gesamtverband-zu
r-cannabispolitik/). Zudem zeigen neue Daten des Statistischen Amts
Kanadas, dass dort der Cannabis-Konsum der 15- bis 17-jährigen Jugendlichen seit
der Einführung der kontrollierten Abgabe um 20 Prozent abgenommen hat
und sich der Bezug von Cannabis aus illegalen Quellen von 52 auf 40 Prozent
deutlich reduziert hat (vgl.
https://www150.statcan.gc.ca/n1/pub/11-627-m/1
1-627-m2020014-eng.htm).
Die im Zuge dieser Entwicklungen nach Ansicht der fragestellenden Fraktion
oftmals passive Haltung der Bundesregierung ist dem Stand der Wissenschaft
nicht angemessen, trägt zu Rechtsunsicherheiten im Umgang mit Cannabis bei
und lässt zahlreiche Fragen offen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verfolgt das gesundheitspolitische Ziel einer
qualitätsgesicherten und bedarfsgerechten Versorgung von Patientinnen und Patienten in
Deutschland mit Arzneimitteln auf Cannabisbasis.
Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer
Vorschriften vom 6. März 2017, das der Deutsche Bundestag am 19. Januar 2017
einstimmig angenommen hat, wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für
die Ermöglichung des Anbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken in
Deutschland sowie für die Einfuhr von medizinischem Cannabis aus dem
Ausland, die weiterhin rechtlich möglich bleibt, geschaffen. Zugleich hat dieses
Gesetz die medizinische Behandlung mit Arzneimitteln auf Cannabisbasis
durch die Herstellung der betäubungsmittelrechtlichen Verkehrs- und
Verschreibungsfähigkeit und durch die Möglichkeit zur Erstattung von
Arzneimitteln auf Cannabisbasis durch Krankenkassen nach den Regelungen des Fünften
Buches Sozialgesetz, in die Regelversorgung überführt.
Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Menge des nach Deutschland
importierten Medizinalcannabis stark zugenommen, ist die Vielfalt der zur
Patientenversorgung in Deutschland zur Verfügung stehenden Sorten an
Medizinalcannabis erheblich angestiegen und hat auch die Menge des in Apotheken auf
ärztliche Verschreibung zur medizinischen Behandlung von Patientinnen und
Patienten abgegebenen Medizinalcannabis zugenommen.
Mit diesem Gesetz wurden die rechtlichen Grundlagen für einen in Deutschland
neuen medizinischen Versorgungsmarkt mit Medizinalcannabis geschaffen. In
den weniger als vier Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat sich dieser
junge Markt stetig fortentwickelt. Vor diesem Hintergrund, aber auch im
Hinblick auf das durch dieses Gesetz erweiterte arzneiliche Behandlungsspektrum,
bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen dieses Gesetzes grundsätzlich
positiv.
Die Bundesregierung hat bereits anlässlich früherer Kleiner Anfragen
(Bundestagsdrucksache 19/310 und 19/853) ausgeführt, dass sie eine Legalisierung der
Verwendung von Cannabis zu nicht-medizinischen Genuss-/Rauschzwecken
aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und des Einzelnen
ablehnt.
Die Gesundheitsgefahren des Cannabismissbrauchs insbesondere bei
Jugendlichen und Heranwachsenden sind medizinisch erwiesen. Unter anderem
bestätigte die Studie „Cannabis: Potential und Risiken. Eine wissenschaftliche
Analyse (CaPRis)“, die 2017 den Forschungsstand zum Thema Cannabis
zusammenfasste, dass die Entwicklung einer Cannabisabhängigkeit keine Seltenheit
ist, und dass das Risiko für psychische Störungen, wie etwa Depressionen,
Angsterkrankungen und Psychosen sich erhöht. Besondere Risiken liegen im
frühen Konsumbeginn in der Adoleszenz, intensiven Gebrauchsmustern, dem
Co-Konsum von Tabak sowie im Konsum synthetischer Cannabinoide.
Zusammenfassend belegen die evidenzbasierten Fakten ein erhöhtes Risiko für
negative psychische, organische und soziale Konsequenzen im Zusammenhang mit
dem Gebrauch von Cannabis zu Genuss-/Rauschzwecken.
Die bestehenden Verbotsregelungen des Betäubungsmittelrechts sind in die von
der Bundesregierung verfolgte ausgewogene Drogenpolitik eingebettet, die auf
Prävention, Beratung und Behandlung, Hilfen zum Ausstieg, Maßnahmen zur
Schadensreduzierung sowie das Vorgehen gegen Drogenkriminalität basiert.
Für die generalpräventive Wirkung der Strafandrohungen des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) spricht der hohe Anteil von Personen, die niemals illegale
Drogen konsumiert haben. Alle Elemente dieses ganzheitlichen Ansatzes
dienen gemeinsam dem Ziel, den Konsum illegaler Drogen auf ein möglichst
niedriges Niveau zu reduzieren.
Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bundesregierung die Ziele und
Grundsätze der internationalen Drogenpolitik, wie sie im Abschlussdokument der
Sondersitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum
Weltdrogenproblem von 2016 (englisch United Nations General Assembly Special
Session, UNGASS 2016), in der Drogenstrategie der Europäischen Union (2013
bis 2020) sowie im Drogenaktionsplan der Europäischen Union (2017 bis
2020) zum Ausdruck kommen.
Soweit die Fragesteller in ihrer Vorbemerkung die Entwicklungen zu Cannabis
in Kanada ansprechen, ist darauf hinzuweisen, dass das Einheits-
Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe, die
Verwendung von Suchtstoffen zum Schutz der Gesundheit der Menschen auf
ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränkt. Die
Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen ratifiziert und ist an die
darin enthaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Das
Suchtstoffkontrollamt der Vereinten Nationen (englisch International Narcotics Control
Board, INCB) hat anlässlich des Inkrafttretens des kanadischen Gesetzes zur
Legalisierung von Cannabis zu nicht-medizinischen Genuss-/Rauschzwecken
(Bill C-45) geäußert, dass diese Entscheidung nicht mit den Vorgaben des
vorgenannten Übereinkommens vereinbar sei (
https://www.incb.org/incb/en/news/
press-releases/2018/statement-by-the-international-narcotics-control-board-on-t
he-entry-into-force-of-bill-c-45-legalising-cannabis-for-non-medical-purposes-i
n-canada.html sowie Seite 11, Ziff. 61 des INCB-Jahresberichtes 2018
https://w
ww.incb.org/incb/en/publications/annual-reports/annual-report-2018.html).
Die von den Fragestellern in Bezug genommenen Angaben des Statistischen
Amtes Kanadas zum dortigen nationalen Cannabis Survey zeigen, dass der
Cannabiskonsum in Kanada im Jahr 2019, mithin im ersten Jahr der dortigen
Cannabis-Legalisierung, um zwei Prozentpunkte auf 17 Prozent angestiegen ist
(Prozentsatz der Kanadier ab 15 Jahren und älter, die in den drei Monaten vor
der Umfrage Cannabis konsumiert haben). Vor der Cannabis-Legalisierung im
Jahr 2018 lag dieser Anteil bei 15 Prozent. Für vier von zehn kanadischen
Provinzen ist ein Anstieg zwischen drei und fünf Prozent angegeben, wobei der
Anstieg in zwei Fällen bei fünf und in je einem Fall bei drei beziehungsweise
vier Prozent lag. Die auf die Jahre 2018 und 2019 bezogenen Zahlen des
Statistischen Amtes Kanadas zeigen auch, dass junge Menschen weiterhin in sehr
erheblichem Umfang Cannabis konsumieren, da sich dortige Angaben auch auf
die Altersgruppen „15 Jahre und älter“, 15 bis 17 Jahre“, „18 bis 24 Jahre“
beziehen. Danach haben Jugendliche in Kanada nach wie vor Zugang zu
Cannabis. Diese Situation besteht, obwohl es ein zentrales Ziel der neuen Regelungen
Kanadas ist, Jugendliche am Zugang zu Cannabis zu Genuss-/Rauschzwecken
zu hindern und kriminelle Cannabisaktivitäten durch Androhung und
Verhängung schwerer Strafen für Gesetzesbrecher zu verhindern, insbesondere für
diejenigen, die Jugendliche mit Cannabis versorgen (
https://www.parl.ca/Docume
ntViewer/en/42-1/bill/c-45/royal-assent).
Die pauschale Aussage der Fragesteller, die Abstimmung über die
Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (englisch World Health Organization,
WHO) zu Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in der 63. Sitzung der
Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen (englisch Commission on
Narcotic Drugs, CND) sei auch auf Betreiben der Bundesregierung verschoben
worden und Deutschland hätte im Falle einer Abstimmung einer Neubewertung
des Cannabisstoffes Cannabidiol (CBD) nicht zugestimmt, wird von der
Bundesregierung nicht geteilt. Gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (EU) hat der Rat am 17. Februar 2020 einen über den im Namen der EU
auf der 63. Tagung der CND über die Aufnahme von Cannabis und
Cannabisverwandten Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden
Standpunkt gefasst. Der Beschluss des Rates stellt die Position der EU und ihrer
Mitgliedstaaten und nicht eine Einzelmeinung der Bundesregierung dar.
Über den Beschluss des Rates hat die Bundesregierung den Deutschen
Bundestag nach Maßgabe des Gesetzes über die Zusammenarbeit von
Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der EU unterrichtet.
Wäre es zu einer inhaltlichen Abstimmung während der 63. Sitzung der CND
gekommen, dann hätten diejenigen Mitgliedstaaten der EU, die auch Mitglied
der CND sind (darunter Deutschland), drei WHO-Empfehlungen zugestimmt
und eine Empfehlung abgelehnt. Zu zwei Empfehlungen, darunter diejenige zu
CBD, sollte die WHO um weitere Klarstellung gebeten werden. Die
Entscheidung, die Abstimmung über die WHO-Empfehlungen in die wiedereröffnete
63. Sitzung der CND im Dezember 2020 zu verschieben, wurde von allen
CND-Mitgliedsstaaten einstimmig gefasst, nachdem zuvor die EU und weitere
Partner noch versucht hatten, wenigstens zu einem Teil der sechs WHO-
Empfehlungen während der 63. Sitzung der CND im März diesen Jahres
abzustimmen.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Fragesteller zu Cannabidiol (CBD) ist
anzumerken, dass der so genannte Novel Food-Katalog als eine Orientierung
dient, ob ein Produkt eine Zulassung gemäß der Verordnung über neuartige
Lebensmittel benötigt; eine solche Zulassung kann nur erfolgen, sofern die
Erzeugnisse keine Arzneimittel oder Betäubungsmittel sind.
Gegebenenfalls ändert die Europäische Kommission (im Folgenden: EU-
Kommission) den Katalog, wenn neue Informationen zur Verfügung stehen.
Mit den Aussagen zu CBD im Novel Food-Katalog hat die EU-Kommission
klargestellt, dass die betreffenden Lebensmittel EU-weit als neuartige
Lebensmittel eingestuft werden. Grund ist, dass für diese Produkte bisher keine
Nachweise erbracht worden sind, die einen nennenswerten Verzehr im Sinne der
Novel Food-Verordnung belegen. Die Entscheidung über diese Einstufung wurde
von der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten nach Sichtung und Wertung
aller verfügbaren Informationen einvernehmlich getroffen.
Nach den Vorgaben der EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zählen Arzneimittel
und Betäubungsmittel nicht zu den Lebensmitteln. Bevor CBD als neuartiges
Lebensmittel zugelassen werden kann, ist mithin für das jeweilige Produkt
auszuschließen, dass es sich um ein Arzneimittel oder um ein Betäubungsmittel
handelt. Die Bewertung und Überwachung der Verkehrsfähigkeit der in Frage
stehenden Erzeugnisse ist grundsätzlich Aufgabe der zuständigen
Landesbehörden.
Soweit die Fragesteller in ihrer Vorbemerkung die Aspekte einer medizinischen
Nutzung von Cannabis beziehungsweise einer diesbezüglichen (Förderung von)
Forschung sowie wissenschaftliche Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe
von Cannabis zum Genuss-/Rauschkonsum ansprechen, weist die
Bundesregierung auf das Folgende hin.
Die Durchführung von medizinischen Forschungsprojekten am Menschen mit
einem rechtlich als Betäubungsmittel eingestuften Stoff erfordert vor ihrem
Beginn sowohl eine positive behördliche Nutzen-Risiko-Bewertung als auch eine
Prüfung durch eine unabhängige Ethik-Kommission. Dabei sind die zu
untersuchende, erwartete Wirksamkeit für einen konkreten therapeutischen Zweck
gegenüber den zu erwartenden oder schon bekannten Schädigungen bei künftigen
Patientinnen und Patienten abzuwägen. Bei einer positiven Nutzen-Risiko-
Bewertung wird die mögliche oder zu erwartende Belastung von Patientinnen
und Patienten dann als vertretbar eingestuft, wenn der therapeutische Nutzen
zur Behandlung eines Krankheitsbildes deutlich überwiegt. Sofern ein
Forschungsprojekt mit Betäubungsmittel enthaltenden Prüfpräparaten ohne einen
konkreten und erwünschten – therapeutischen – Zweck durch dieses
Arzneimittel konzipiert wird, fehlt die Nutzen-Seite für eine Nutzen-Risiko-Bewertung.
Insofern sind in dieser Hinsicht beabsichtigte Vorhaben weder medizinisch
noch ethisch vertretbar: Die in der Deklaration von Helsinki zur medizinischen
Forschung am Menschen aufgestellten ethischen Grundsätze beanspruchen
auch in den Fällen Geltung, in denen eine interventionelle Forschung am
Menschen mittels Gabe von Betäubungsmitteln zu Genuss-/Rauschzwecken ohne
jegliche medizinische Indikation bei den Teilnehmenden vorgesehen ist.
Bislang bekannte Projekte lassen die mit dem Cannabiskonsum zu Genuss-/
Rauschzwecken einhergehenden gesundheitlichen Risiken in ihrer Bewertung
weitgehend unberücksichtigt.
Zur medizinischen Nutzung
1. Wie haben sich die Importmengen von Medizinalcannabis seit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer
Vorschriften im März 2017 entwickelt (bitte nach Quartalsangaben
aufschlüsseln)?
Nachstehende Tabelle gibt eine quartalsweise Übersicht der seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer
Vorschriften im März 2017 nach Deutschland importierten Mengen an
Medizinalcannabis (getrocknete Blüten). Diese dienen zum Großteil der direkten
medizinischen Versorgung der Bevölkerung nach Abgabe auf ärztliche
Verschreibung in Apotheken. Ein anderer Teil wird für die Weiterverarbeitung und
Herstellung von Dronabinol und cannabishaltigen Zubereitungen verwendet
(Dronabinol ist die international gültige Bezeichnung für (-)-trans-Δ9-
Tetrahydrocannabinol (THC), einen natürlichen Inhaltsstoff der Hanfpflanze Cannabis
sativa L).
Quartal Cannabisblüten
zur medizinischen
Versorgung (kg)
Cannabisblüten
zur Herstellung von Dronabinol und
cannabishaltigen Zubereitungen (kg)
Quartal 1, 2017 124,8 76,9
Quartal 2, 2017 180,4 112,2
Quartal 3, 2017 201,5 168,4
Quartal 4, 2017 693,7 168,1
Quartal 1, 2018 592,7 342,2
Quartal 2, 2018 1030,9 502,0
Quartal 3, 2018 694,0 271,9
Quartal 4, 2018 811,2 158,3
Quartal 1, 2019 976,0 228,6
Quartal 2, 2019 1551,6 373,5
Quartal Cannabisblüten
zur medizinischen
Versorgung (kg)
Cannabisblüten
zur Herstellung von Dronabinol und
cannabishaltigen Zubereitungen (kg)
Quartal 3, 2019 2688,9 339,3
Quartal 4, 2019 1526,6 111,2
Quartal 1, 2020 1776,7 550,7
Quartal 2, 2020 2349,3 269,6
Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
2. Wie viele verschiedene Sorten von Cannabisblüten werden importiert
(bitte Sorte, Wirkstoffgehalt und Ursprungsland angeben)?
Aktuell (Erhebungszeitraum 30. September 2019 bis 30. Juni 2020) werden 47
Sorten von Cannabisblüten importiert:
Sortenbezeichnung THC-
Gehalt
CBD-
Gehalt
Herkunftsland
Bedica ca. 14 % < 1 % Niederlande
Bediol ca. 6,3 % < 1 % Niederlande
Bedrobinol ca. 13,5 % < 1 % Niederlande
Bedrocan ca. 22 % < 1 % Niederlande
Bedrolite ≤ 1 % ca. 9 % Niederlande
420 Natural 18/1 CA ca. 18 % ≤ 1 % Kanada
Aurora 1/12 ≤ 1 % ca. 12 % Kanada
Aurora 20/1 ca. 20 % ≤ 1 % Kanada
Aurora 22/1 ca. 22 % ≤ 1 % Kanada
Cannabis flos Aurora Deutschland
GmbH THC 20 % CBD </= 1 %
ca. 20 % ≤ 1 % Kanada
Cannabis flos Aurora Deutschland
GmbH THC 22 % CBD </= 1 %
ca. 22 % ≤ 1 % Kanada
Cannabis flos Aurora Deutschland
GmbH THC</= 1 % CBD 12 %
≤ 1 % ca. 12 % Kanada
Bakerstreet ca. 23 % < 0,5 % Kanada
Blue No. 3* ca. 9 % ca. 9 % Kanada
Cannamedical-CBD* ca. 8 % ca. 5 –
10 %
Kanada
Cannamedical-Hybrid* ca. 20 % < 1 % Kanada
Cannamedical-Indica* ca. 20 % < 1 % Kanada
Cannamedical-Sativa* ca. 20 % < 1 % Kanada
Cannamedical-Sativa light* ca. 16,5 % < 1 % Kanada
iuvo Centum 11/1
(ehem. iuvo Moon 11/1)
ca. 11 % ≤ 1 % Kanada
iuvo Centum 14/1 ca. 14 % ≤ 1 % Kanada
Klenk 18/1 ca. 18 % <1 % Kanada
Orange No. 1 ca. 14 % < 0,5 % Kanada
Peace Naturals 22/1 ca. 22 % ≤ 1 % Kanada
Peace Naturals 24/1 ca. 24 % ≤ 1 % Kanada
Pedanios 14/1 ca. 14 % ≤ 1 % Kanada
Pedanios 18/1 ca. 18 % ≤ 1 % Kanada
Pedanios 20/1 ca. 20 % ≤ 1 % Kanada
Pedanios 22/1 ca. 22 % ≤ 1 % Kanada
Pedanios 8/8 ca. 8 % ca. 8 % Kanada
Sortenbezeichnung THC-
Gehalt
CBD-
Gehalt
Herkunftsland
Penelope ca. 10 % ca. 8 % Kanada
Red No. 2* ca. 20 % < 0,5 % Kanada
Red No. 4 ca. 24 % < 0,5 % Kanada
TILRAY Indica THC – Strong
Cannabisblüten ganz*
ca. 22 % ≤ 1 % Kanada
TILRAY THC 10 : CBD 10
Cannabisblüten ganz
ca. 10 % ca. 10 % Kanada
TILRAY THC 15 Cannabisblüten
ganz
ca. 15 % ≤ 1 % Kanada
TILRAY THC 18 Cannabisblüten
ganz
ca. 18 % ≤ 1 % Kanada
TILRAY THC 21 Cannabisblüten
ganz
ca. 21 % ≤ 1 % Kanada
TILRAY THC 25 Cannabisblüten
ganz
ca. 25 % ≤ 1 % Kanada
Cannamedical-CBD* ca. 8 % ca. 5 –
10 %
Portugal
Cannamedical-Hybrid* ca. 20 % < 1 % Portugal
Cannamedical-Indica* ca. 20 % < 1 % Portugal
Cannamedical-Sativa* ca. 20 % < 1 % Portugal
Cannamedical-Sativa light* ca. 16,5 % < 1 % Portugal
TILRAY Indica THC – Strong
Cannabisblüten ganz*
ca. 22 % ≤ 1 % Portugal
Red No. 2* ca. 16 % < 0.2 % Dänemark
Blue No. 3* ca. 5,3 % ca. 6.1 % Dänemark
* Unter derselben Bezeichnung mehrfach genannte Sorten, stammen aus dem Anbau in
verschiedenen Staaten.
Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über pandemiebedingte
Lieferschwierigkeiten niederländischer Cannabis-Arzneimittel?
Pandemiebedingte Lieferschwierigkeiten für Cannabisarzneimittel aus den
Niederlanden sind der Bundesregierung nicht bekannt.
4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Qualität bzw.
Reinheit der importierten Cannabis-Präparate?
Die Festlegung und Prüfung der Einhaltung von Qualitätsstandards bezüglich
der zum Import vorgesehenen Cannabisblüten und -extrakte liegt im
Aufgabenbereich der jeweils zuständigen Landesbehörde.
5. Welche Menge Cannabisblüten soll mit dem Anbau in Deutschland
produziert werden (bitte Sorte, Wirkstoffgehalte und Quartalsmenge
angeben)?
Über die Vertragslaufzeit von vier Jahren sind als Planmenge je Quartal
folgende Mengen vorgesehen:
Typ 1, THC zwischen 18 % und 22 %, CBD < 1 % 400 kg
Typ 2, THC zwischen 12 % und 16 %, CBD < 1 % 150 kg
Typ 3, THC zwischen 5 % und 9 %, CBD zwischen 5 % und 9 % 100 kg
6. Wieso verfolgt die Bundesregierung eine Strategie zur Versorgung mit
Medizinalcannabis, die dauerhaft auf Importe angewiesen ist?
Den vom Deutschen Bundestag einstimmig beschlossenen
betäubungsmittelrechtlichen Regelungen des in der Vorbemerkung der Bundesregierung
genannten Gesetzes folgend, leistet der Anbau in Deutschland einen wichtigen Beitrag
zur Versorgung der Patientinnen und Patienten in Deutschland mit Cannabis zu
medizinischen Zwecken.
Der Handel mit Medizinalcannabis findet, wie es auch für andere Arzneimittel
oder Produkte der Fall ist, unter den Bedingungen und Möglichkeiten einer
freien Marktwirtschaft statt, die im Rahmen des europäischen Binnenmarktes
sowie der Weltwirtschaft erfolgt. Die Nachfrage und das Angebot unterliegen
deshalb auch in der Versorgung des deutschen Marktes mit importiertem
Medizinalcannabis den Entscheidungen der am Handel Beteiligten. Importe sind
deshalb, wie die Bundesregierung bereits mehrfach betont hat, rechtlich auch
weiterhin möglich.
7. Welchen Stand hat der Anbau von Cannabis in Deutschland?
Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Antwort auf Frage 12 der Kleinen
Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion der FDP „Anbau und Lieferung von
Medizinalcannabis“ ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
die in vielen Wirtschaftsbereichen anhaltenden Folgen der COVID-19-
Pandemie einen zeitverzögernden Einfluss auf den Beginn der Lieferungen von
Medizinalcannabis aus deutschem Anbau an das BfArM haben könnten
(Bundestagsdrucksache 19/19521 vom 27. Mai 2020). Nunmehr hat sich bestätigt,
dass die Betriebsbauvorhaben der vergaberechtlichen Vertragspartner in
Teilschritten beeinträchtigt wurden. Als Folge zeichnet sich ab, dass sich
Lieferungen von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau an die Cannabisagentur des
BfArM verzögern werden.
8. Welchen Stand hat das Vergabeverfahren zur Distribution des geernteten
Cannabis durch die Cannabis-Agentur (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 133 auf Bundestagsdrucksache
19/14931)?
Die Frist zur Abgabe der Angebote im Vergabeverfahren des BfArM zur
Distribution von Cannabis zu medizinischen Zwecken endete am 23. Juni 2020. Am
19. August 2020 hat ein Unternehmen den Zuschlag erhalten.
9. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ablehnungsquote
der Krankenkassen auf Anträge zur Kostenerstattung bei der Verordnung
von Cannabis als Medizin seit Inkrafttreten des Cannabis-als-Medizin-
Gesetzes im Jahr 2017 entwickelt (bitte nach Quartalsangaben
aufschlüsseln)?
Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes wurde im Zeitraum seit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer
Vorschriften vom 6. März 2017 etwa 40 Prozent der Anträge auf Versorgung mit
Cannabis nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
abgelehnt. Quartalsangaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
10. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die häufigsten Gründe für
eine Ablehnung auf Kostenerstattung für ärztlich verordnetes Cannabis?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
11. Sieht die Bundesregierung nach dem Urteil des Bundessozialgerichts,
wonach sich aus einer Genehmigungsfiktion kein Sachleistungsanspruch
ergibt (vgl.
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/D
E/2020/2020_10.html), Handlungsbedarf, um Rechtssicherheit für
Cannabispatientinnen und Cannabispatienten zu schaffen?
Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten,
oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit
Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon bedarf bei der ersten
Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten
Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn
der Leistung zu erteilen ist. Nach der in der Frage in Bezug genommenen
Pressemitteilung hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung Aussagen zur
Genehmigungsfiktion nach § 13 Absatz 3a Satz 6 SGB V getroffen. Hiernach
soll die Genehmigungsfiktion keinen eigenständigen Anspruch auf die
beantragte Sachleistung, sondern dem Versicherten (nur) eine vorläufige
Rechtsposition vermitteln, die es ihm erlaube, sich die Leistung selbst zu beschaffen. Die
Krankenkasse müsse die Kosten der selbstbeschafften Leistung auch dann
erstatten, wenn nach allgemeinen Grundsätzen der gesetzlichen
Krankenversicherung kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehen würde. Dies gelte
allerdings nur dann, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung
„gutgläubig“ war. Die durch die Genehmigungsfiktion eröffnete Möglichkeit der
Selbstbeschaffung ende, wenn über den materiell-rechtlichen
Leistungsanspruch bindend entschieden worden sei, oder sich der Antrag anderweitig
erledigt habe. Rechtssicherheit ist auch nach diesem Urteil gegeben.
12. Hält die Bundesregierung eine Suchterkrankung grundsätzlich für ein
medizinisch nachvollziehbares Ausschlusskriterium für eine Behandlung
mit Cannabismedikamenten, und wenn ja, warum?
Die Stellung einer Indikation für oder gegen eine medikamentöse Behandlung
bei Patientinnen und Patienten ist, ebenso wie die vorangehenden Handlungen
zur Stellung einer medizinischen Diagnose, ärztliches Handeln gemäß der
jeweiligen Berufsordnungen der Ärztekammern. Dem stehen auf der gesetzlichen
Ebene des § 31 Absatz 6 SGB V keine ärztlicherseits zu berücksichtigenden
konkreten Krankheitsentitäten entgegen.
13. Wird die Bundesregierung die Zwischenergebnisse der Begleiterhebung
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur
Anwendung von Cannabis-Arzneimitteln veröffentlichen und zu
Informationszwecken zur Verfügung stellen?
Wenn ja, wann?
§ 31 Absatz 6 SGB V sieht die Veröffentlichung des Studienberichts zur
Begleiterhebung durch das BfArM auf seiner Internetseite vor. Eine
Veröffentlichung von Zwischenergebnissen durch die Bundesregierung ist gesetzlich nicht
vorgegeben.
Das BfArM hat im Jahr 2019 Zwischenergebnisse der Begleiterhebung
veröffentlicht (siehe Bundesgesundheitsblatt, 2019 Jul;62(7): 845-854 sowie Der
Schmerz, 2019 Oct;33(5): 415-423). Die Veröffentlichung weiterer
Zwischenergebnisse ist noch für das Jahr 2020 geplant.
14. Welche spezifischen Sorten von Hanfblüten mit welcher
Wirkstoffzusammensetzung werden nach Kenntnis der Bundesregierung am
häufigsten und in welcher Menge verschrieben (bitte um tabellarische
Übersicht)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
15. Welche Kosten tragen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Krankenkassen pro Gramm unverarbeiteter Blüten im Durchschnitt, nachdem
sich der GKV-Spitzenverband sowie der Deutsche Apothekerverband
rückwirkend für März 2020 über Apothekenzuschläge geeinigt haben,
und wie hat sich der Preis im Vergleich zu vorher entwickelt (vgl. https://
www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/04/06/neue-zusc
hlagsstaffeln-fuer-cannabisprodukte)?
Welche Kosten zahlen Patientinnen und Patienten, die unverarbeitete
Blüten auf Privatrezept beziehen, pro Gramm im Durchschnitt?
Die Abrechnung unverarbeiteter Cannabisblüten bei der Abgabe zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt seit dem 1. März 2020 nach Anlage
10 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
(„Hilfstaxe“). Dort ist ein einheitlicher Preis für alle Blütensorten in Höhe von
9,52 Euro pro Gramm festgelegt. Zusätzlich zu diesem Preis kann die Apotheke
abhängig von der verordneten Menge an Cannabisblüten gestaffelte
Fixzuschläge abrechnen. Des Weiteren werden die Verpackung mit einem Festzuschlag
von 100 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis sowie die Umsatzsteuer
berechnet.
Für die Abgabe von unverarbeiteten Cannabisblüten durch Apotheken auf eine
privatärztliche Verordnung erfolgt die Abrechnung nach § 4 der
Arzneimittelpreisverordnung mit einem Festzuschlag von 100 Prozent auf den
Apothekeneinkaufspreis der erforderlichen Menge an Cannabisblüten und auf die
Verpackung zzgl. Umsatzsteuer.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Verschreibungsfähigkeit von Medizinalcannabis in anderen EU-Mitgliedstaaten, und
inwiefern setzt sie sich für eine Harmonisierung ein?
Die Bundesregierung verfügt nicht über eigene Erkenntnisse zur
Verschreibungsfähigkeit von Medizinalcannabis in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Regulatorische Maßnahmen zur Verschreibungsfähigkeit von Medizinalcannabis
liegen in der Entscheidungshoheit der EU-Mitgliedstaaten. Eine Übersicht zur
„Verfügbarkeit von cannabinoidhaltigen Arzneimitteln in der EU, der Türkei
und Norwegen“ enthält die von der Europäischen Beobachtungsstelle für
Drogen und Drogensucht (EBDD) erstellte Publikation „Medical use of cannabis
and cannabinoids“ (
https://www.emcdda.europa.eu/system/files/publications/10
171/20185584_TD0618186ENN_PDF.pdf, Seite 25 und 26 „Table 2“ und „Fig
ure 2“).
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine evidenzbasierte
Erforschung von Cannabis als Medizin in der EU, und welche
Forschungsvorhaben strengt die Bundesregierung in diesem Bereich an
(bitte jeweils dafür eingesetzte Finanzmittel angeben)?
Arzneimittelforschung mit dem Ziel einer arzneimittelrechtlichen Zulassung
wird in der Regel von pharmazeutischen Unternehmen durchgeführt. Auch
akademische Einrichtungen können klinische Prüfungen initiieren. Es gab und gibt
mehrere klinische Prüfungen, die grundsätzlich geeignet sind, mehr Evidenz
zur Wirksamkeit von Cannabis in verschiedenen Indikationen zu generieren.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor.
Zur gewerblichen Nutzung
18. Zu wie vielen CBD-haltigen Produkten wurde das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit von Unternehmen
hinsichtlich der Einstufung dieser Erzeugnisse als neuartiges Lebensmittel
konsultiert, und wie ist der Stand der jeweiligen Verfahren?
Im Jahr 2019 wurde beim Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) ein Konsultationsersuchen gemäß Artikel 4 der Verordnung
(EU) 2015/2283 (sog. Novel Food-Verordnung) für ein CBD-haltiges
Erzeugnis gestellt. Die Konsultation diente dem Zweck, durch das BVL feststellen zu
lassen, ob es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein neuartiges
Lebensmittel handelt. Das BVL stufte das Ersuchen als nicht zulässig ein, da der
Lebensmittelunternehmer die für die Bearbeitung des Antrags notwendigen
Informationen, auch auf Nachfrage des BVL, nicht zur Verfügung gestellt hat.
Ferner gingen beim BVL seit dem Jahr 2013 bis zum 6. August 2020 253 E-
Mail-Anfragen zum Themenkomplex „Hanf, CBD und THC“ ein. In seinen
Antworten stellte das BVL in der Regel die inzwischen in einem Fragen- und
Antwortenkatalog „Hanf, THC, Cannabidiol (CBD) & Co“ auf seiner
Internetseite (
www.bvl.bund.de/cbd) zusammengefassten Aspekte dar, bzw. verwies
nach dessen Erstellung auf diesen Katalog. Außerdem erläuterte das BVL das
oben genannte Konsultationsverfahren gemäß Artikel 4 der Novel Food-
Verordnung und das Genehmigungsverfahren für neuartige Lebensmittel gemäß
Artikel 10 dieser Verordnung.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Stand des EU-
Zulassungsverfahrens von CBD bzw. CBD-haltigen Extrakten als
sogenanntes Novel Food?
Nach Auskunft der EU-Kommission wurden bis zum 30. Juni 2020 55 Anträge
auf Zulassung von CBD beziehungsweise CBD-haltigen Erzeugnissen als
neuartige Lebensmittel gestellt. Die Anträge befinden sich in unterschiedlichen
Phasen des Zulassungsverfahrens, bisher wurde keiner der Anträge positiv
beschieden.
Bei einigen Anträgen bestehen nach Angaben der EU-Kommission Zweifel, ob
es sich bei den beantragten Erzeugnissen überhaupt um Lebensmittel handelt.
Erzeugnisse, die nicht die Definition eines Lebensmittels im Sinne der EU-
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllen, können – wie in der Vorbemerkung
bereits ausgeführt – nicht als neuartiges Lebensmittel zugelassen werden. Die
EU-Kommission hat den Antragstellern vor einer endgültigen Entscheidung
Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
Zudem sind viele Anträge nach Angaben der EU-Kommission mangelhaft im
Hinblick auf die wissenschaftlichen Daten, die im Rahmen des
Zulassungsverfahrens für neuartige Lebensmittel vorzulegen sind, damit die Europäische
Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die gesundheitlichen Auswirkungen
der beantragten Erzeugnisse überprüfen kann.
20. Wie unterstützt die Bundesregierung Unternehmen dabei, unter Wahrung
des Verbraucherschutzes, CBD-Produkte in einem rechtssicheren Umfeld
herstellen und vertreiben zu können?
Die Lebensmittelunternehmen sind eigenverantwortlich für ihre Produkte und
haben dabei insbesondere die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen und sich
im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht eigenständig über die für sie geltenden
Anforderungen zu informieren. Allgemeine Hinweise erhalten
Lebensmittelunternehmer auf der Webseite des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) „Wegweiser für Lebensmittelunternehmer (
https://www.bme
l.de/DE/themen/verbraucherschutz/ansprechpartner-unternehmerfragen.html).
Zur Klärung lebensmittelrechtlicher Fragen haben Lebensmittelunternehmen
vielfältige Möglichkeiten, sich einschlägigen Rechtsrat einzuholen. Bei
Unsicherheiten hinsichtlich der Einstufung von Erzeugnissen als neuartiges
Lebensmittel können sie zudem das BVL konsultieren. Auf die Antwort zu Frage 18
wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Im Übrigen ist der Vollzug der
lebensmittelrechtlichen Vorschriften Aufgabe der zuständigen Behörden der
Länder.
21. Setzt sich die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission dafür
ein, dass ähnlich der Eintragung zu Chia-Samen im Novel-Food-Katalog
durch einen verpflichtenden Warnhinweis zur Tages-Höchstdosis ein
Verkauf von CBD-Produkten ermöglicht wird (vgl.
https://ec.europa.eu/f
ood/safety/novel_food/catalogue/search/public/index.cfm, Suchwort
„Salvia hispanica“, abgerufen am 8. Juni 2020)?
Wie in der Antwort auf Frage 19 dargestellt, ist keiner der vorliegenden 55
Anträge auf Zulassung von CBD beziehungsweise CBD-haltigen Erzeugnissen
entscheidungsreif. Insbesondere bleiben die EFSA-Stellungnahmen der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu den Anträgen
abzuwarten. Erst dann kann über die Zulassung und eventuelle verpflichtende
Warnhinweise entschieden werden.
22. Macht sich die Bundesregierung den nicht rechtsverbindlichen Novel-
Food-Katalog vollständig zu eigen (bitte begründen)?
Mit den Einträgen zu CBD im Novel Food-Katalog hat die EU-Kommission
klargestellt, dass die betreffenden Erzeugnisse EU-weit als neuartige
Lebensmittel eingestuft werden, sofern sie keine Arzneimittel oder Betäubungsmittel
sind. Grund ist, dass für diese Produkte bisher keine Nachweise erbracht
worden sind, die einen nennenswerten Verzehr im Sinne der Novel Food-
Verordnung belegen. Die Entscheidung über diese Einstufung wurde von der EU-
Kommission und den Mitgliedstaaten nach Sichtung und Wertung aller
verfügbaren Informationen einvernehmlich getroffen.
Zur Nutzung als Genussmittel
23. Ist die von der Bundesregierung vorgesehene Ablehnung der
Empfehlung des ECDD zur Herausnahme von CBD aus der internationalen
Drogenkontrolle als Zweifel an der fachlichen Expertise des WHO-
Gremiums zu verstehen?
a) Wenn ja, zu welcher fachlichen Einschätzung über die
Notwendigkeit einer internationalen Drogenkontrolle im Hinblick auf CBD
kommt die Bundesregierung?
b) Wenn nein, warum folgt die Bundesregierung nicht der fachlichen
Empfehlung der WHO in Bezug auf die Einstufung von CBD?
Eine von den Fragestellern sogenannte „vorgesehene Ablehnung der
Empfehlung“ hat die Bundesregierung nicht getroffen.
Zu der Empfehlung des WHO-Expertenkomitees zur Drogenabhängigkeit
(englisch Expert Committee on Drug Dependence, ECDD), in Anhang I des
Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in
der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung eine Fußnote
aufzunehmen, damit „Zubereitungen, die überwiegend Cannabidiol und nicht mehr als
0,2 Prozent Delta-9-Tetrahydrocannabinol enthalten, nicht der internationalen
Kontrolle unterliegen“, hat der Beschluss des Rates der EU vom 17. Februar
2020 festgestellt, dass die WHO durch die CND um weitere Klarstellungen
ersucht werden soll. Der Beschluss stellt somit die Position der EU
Mitgliedstaaten und nicht eine Einzelmeinung der Bundesregierung dar.
Die WHO weist darauf hin, dass CBD, wenn es als Extrakt oder Tinktur aus der
Cannabispflanze zubereitet wird, in Anhang I des vorgenannten
Übereinkommens geregelt ist, und daneben nicht von der Konvention über psychotrope
Substanzen von 1971 oder vom Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988
gelistet ist. Auch vor diesem Verständnishintergrund geht es bei der in Frage 23
angesprochenen ECDD-Empfehlung, nicht um eine umfassende Herausnahme
von CBD als Stoff aus der internationalen Drogenkontrolle. Ergänzend wird auf
die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug
genommen.
24. Wann hat das letzte Treffen der CND (Commission on Narcotic Drugs)
stattgefunden, und welche Ergebnisse hinsichtlich der Einstufung von
Cannabis wurden erzielt?
Informationen über die 63. Sitzung der CND sind öffentlich zugänglich. Der
Beschluss der CND hinsichtlich der vorgenannten WHO-Empfehlungen ist
abrufbar unter
https://www.unodc.org/unodc/en/commissions/CND/session/63_S
ession_2020/session-63-of-the-commission-on-narcotic-drugs.html (vgl.
Dokument E/2020/28 – E/CN.7/2020/15, dort Decision 63/14 auf Seite 24).
25. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Erkenntnis,
dass die Verfolgung einer strikten Drogenpolitik wenig bis keinen
Einfluss auf das Konsumverhalten hat (Sachstand der Wissenschaftlichen
Dienste, Legalisierung von Cannabis, November 2019, Seite 4)?
Die Bundesregierung teilt nicht die Einschätzung der Fragesteller, dass die
bisherige Drogenpolitik wenig bis keinen Einfluss auf das Konsumverhalten von
Cannabis zu Rauschzwecken hat. Für die generalpräventive Wirkung der
Strafandrohungen des BtMG spricht der hohe Anteil von Personen, die niemals
illegale Drogen konsumieren.
Auch die in Frage 25 von den Fragestellern genannte Veröffentlichung des
Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD) „Legalisierung von
Cannabis – Auswirkungen auf die Zahl der Konsumenten in ausgewählten
Ländern“ (WD 9-30000-072/19), belegt nicht das Gegenteil. In der
Veröffentlichung wird vielmehr ausgeführt, dass auch in den von ihr genannten Staaten
noch keine Daten zur langfristigen Entwicklung der Konsumraten vorliegen.
Nach den Schlussfolgerungen des WD bleibt auch für diese Staaten
abzuwarten, ob es sich um kurzfristige Abweichungen handele oder ob die jeweiligen
Gesetzesänderungen tatsächlich zu einer langfristigen Änderung des
Konsumverhaltens führen. Des Weiteren wird vom WD erläutert, dass neben der
Gesetzgebung auch andere Faktoren den Drogenkonsum bestimmen; ferner, dass
es bedingt durch die Art der Datenerhebung an der Vergleichbarkeit der
erhobenen Daten fehlen könne und dass die Aussagekraft fraglich sein könne.
Ergänzend wird auf die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung
verwiesen.
26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Daten des
Statistischen Amts Kanadas, wonach der Cannabiskonsum von
Jugendlichen und der Bezug von Cannabis vom Schwarzmarkt mit der
kontrollierten Abgabe zurückgegangen sind (vgl.
https://www150.statcan.gc.ca/
n1/pub/11-627-m/11-627-m2020014-eng.htm)?
Auf die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung wird
verwiesen. Das (unter der in der Frage 26 genannten Internetadresse abrufbare)
Informationsblatt des Statistischen Amtes Kanadas zum nationalen Cannabis
Survey für die Jahre 2018 und 2019 ist der Bundesregierung bekannt. Grundlage
des Informationsblattes ist der Artikel „What has changed since cannabis was
legalized?” (Rotermann Michelle, Statistics Canada, Catalogue no. 82-003-X •
Health Reports, Vol. 31, no. 2, pp. 11-20, February 2020).
Dieser Artikel trifft im Abschnitt „Cannabis use prevalence“ für das Jahr 2018
(mithin für den Zeitraum vor der kanadischen Cannabis-Legalisierung) und für
das Jahr 2019 (mithin für den Zeitraum nach der kanadischen Cannabis-
Legalisierung) folgende Feststellung. Für 2019 gaben kanadaweit mehr als
5,1 Millionen Menschen im Alter von 15 Jahren oder älter an, in den drei
Monaten vor dem Survey, Cannabis konsumiert zu haben („Table 1“). Dies
entspricht 16,8 Prozent der Kanadier. Für den Durchschnitt des Jahres 2018 lag
diese Zahl mit 14,9 Prozent, was 4,5 Millionen Kanadiern entspricht, niedriger.
Vor dem Hintergrund dieser Zahlen wird deutlich, dass der Cannabiskonsum in
Kanada im Verlauf der Jahre 2018 und 2019 zugenommen hat. Die weiteren
Angaben zeigen, dass der Konsum insbesondere bei Personen im Alter von
25 Jahren oder älter (Anstieg von 13,1 Prozent auf 15,5 Prozent) und bei
Männern (Anstieg von 17,5 Prozent auf 20,3 Prozent) zugenommen hat.
Daneben wird in „Table 1“ des vorgenannten Artikels zur Frage eventueller
Änderungen der Rate von täglich oder fast täglich konsumierenden Personen in
der Altersgruppe 15 bis17 Jahre verdeutlicht, dass die Daten zu unzuverlässig
seien, um veröffentlicht zu werden („too unreliable to be published“; siehe dort
die Erläuterung unter dem Buchstaben „F“). Auch unter Hinweis darauf, dass
durch weitere Rechtsänderungen zu Beginn des Jahres 2020 essbare Cannabis-
Darreichungsformen in Kanada rechtlich zulässig geworden seien, hält der
Artikel als Ergebnis fest, dass mehr Zeit erforderlich sei, um die gesamten
Auswirkungen des Kanadischen Cannabisgesetzes zu erfassen.
Aus Sicht der Bundesregierung kann die Aussage der Fragesteller in Frage 26
deshalb nicht isoliert, sondern nur im Gesamtbild dieser kanadischen Angaben
gesehen werden, die verdeutlichen, dass der Konsum nach Inkrafttreten des
dortigen Gesetzes insgesamt nicht abgenommen hat, sondern angestiegen ist.
27. Welche wissenschaftlichen Voraussetzungen muss ein
Cannabismodellprojekt erfüllen, um die Unterstützung der Bundesregierung zu erhalten?
Artikel 5 Grundgesetz schützt unter anderem die Freiheit der Wissenschaft. Die
Durchführung wissenschaftlicher Projekte richtet sich nach den Empfehlungen
zur guten wissenschaftlichen Praxis. Orientierung hierzu geben etwa die
Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen
Forschungsgemeinschaft. Schranken für die Freiheit der Wissenschaft bilden die
bestehenden gesetzlichen Regelungen, die zu berücksichtigen und einzuhalten sind. Für
ein Modellprojekt zur Abgabe von Cannabis zu Genuss-/Rauschzwecken ist
hierbei insbesondere auf die betäubungsmittelrechtlichen Regelungen zu
verweisen, da Cannabis ein Stoff der Anlage I zu § 1 BtMG ist, der grundsätzlich
weder verkehrs- noch verschreibungsfähig ist. Auf die Ausführungen der
Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung wird ergänzend Bezug genommen.
28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Forschung zu einer
evidenzbasierten Drogenpolitik in der EU, und welche
Forschungsvorhaben strengt die Bundesregierung in diesem Bereich an (bitte jeweils
dafür eingesetzte Finanzmittel angeben)?
Der Bundesregierung sind aufgrund einer von der Europäischen
Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) erstellten Übersicht aus dem Jahr
2016 Evaluationen der nationalen Drogenstrategien aus anderen EU-
Mitgliedsstaaten bekannt (
https://www.emcdda.europa.eu/publications/topic-overviews/p
olicy-evaluation). Die EBDD hat im Jahr 2017 zudem einen Leitfaden für die
Evaluation von Drogenpolitiken vorgelegt (
https://www.emcdda.europa.eu/pub
lications/manuals/evaluating-drug-policy_en).
Ferner hat die Bundesregierung Kenntnis von der Evaluation der „EU-
Drogenstrategie 2013-2020“ und des „EU-Drogenaktionsplans 2017-2020“ durch die
EU-Kommission (
https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/wha
t-we-do/policies/european-agenda-security/20200724_swd-2020-150-commissi
on-staff-working-document_en.pdf und
https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/
homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-security/20200724_sw
d-2020-151-commission-staff-working-document_en.pdf).
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat Forschungsprojekte zur
Evaluation einzelner drogenpolitischer Maßnahmen in Auftrag gegeben: die
Evaluation der Auswirkungen des am 26. November 2016 in Kraft getretenen
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) wurde mit einer
Gesamtfördersumme von 412.649 Euro gefördert; die Evaluation der 3. Verordnung zur
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (vom 22. Mai 2017;
Fortschreibung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zur Substitutionsbehandlung
opioidabhängiger Menschen an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische
Erfordernisse) wird mit einer Gesamtfördersumme von 386.902 € gefördert.
29. Welche Ergebnisse hatte die angekündigte Prüfung der Bundesregierung
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 75,
Plenarprotokoll 19/22) hinsichtlich der Empfehlungen des Deutschen
Verkehrsgerichtstages 2018, wonach nicht bereits ab 1 ng/ml
Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum ein fehlendes Trennungsvermögen zum Führen
von Kraftfahrzeugen unterstellt werden dürfe und für Patientinnen und
Patienten ein geeignetes Nachweisdokument vorzusehen sei (vgl. https://
www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/empfehlungen_pdf/empfe
hlungen_56_vgt.pdf)?
Es war zunächst die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
in den unter den Aktenzeichen 3 C 14.17, 3 C 2.18 und 3 C 8.18 geführten
Verfahren zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichen
Cannabiskonsumenten abzuwarten. Mit Urteilen vom 11. April 2019 hat das BVerwG
in diesen Verfahren entschieden, dass bei einem gelegentlichen
Cannabiskonsumenten die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seiner Fahreignung bereits
dann besteht, wenn eine Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) von 1
ng/ml oder mehr im Blutserum des Betroffenen festgestellt wird und die
betroffene Person damit gegen das Gebot des Trennens zwischen Konsum und
Fahren verstoßen hat.
Soweit die Fragesteller ein geeignetes Nachweisdokument im Rahmen des
§ 24a Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ansprechen, wird
darauf hingewiesen, dass Nachweismöglichkeiten bereits jetzt bestehen.
Hierfür kommt bereits das von der Apotheke bei der Arzneimittelabgabe ausgefüllte
Deckblatt (Teil II) des Betäubungsmittelrezeptes (nach den Vorgaben der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung) in Betracht. Es dürfte im eigenen
Interesse von Cannabispatientinnen bzw. Cannabispatienten liegen, den (ihre
entsprechende ärztliche Behandlung belegenden) Teil II des
Betäubungsmittelrezeptes während des Führens eines Kraftfahrzeuges bei sich zu tragen, um den
Verdacht einer Fahrt unter dem Einfluss illegalen Cannabis (Drogenfahrt) oder
den Verdacht des unrechtmäßigen Besitzes von Cannabis und damit weitere
Ermittlungsmaßnahmen von vornherein auszuschließen.
Sofern gesetzliche krankenversicherte Patientinnen und Patienten das Deckblatt
des Betäubungsmittelrezepts nicht erhalten und bei sich führen können (dieser
Teil dient der Apotheke zur Verrechnung), kommt es in Betracht, eine von
derjenigen Apotheke, in der das medizinische Cannabis abgegeben wurde, mit
Apothekenstempel und Unterschrift des dazu befugten Apothekenpersonals
versehene Kopie des Betäubungsmittelrezeptes (Teil II) bei sich zu führen.
Daneben kommt eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des
behandelnden Arztes in Betracht, die belegt, dass die betreffende Person
(sachdienlicherweise unter Angabe der genauen Sorte und Menge des verschriebenen
Cannabis, Häufigkeit und Dosierungsanweisung) mit medizinischem Cannabis
nach den Regeln der ärztlichen Kunst arzneilich behandelt wird. Durch das
Beisich-Führen und Vorzeigen solcher Dokumente lässt sich bei polizeilichen
Verkehrskontrollen ein Rechtmäßigkeitsnachweis (Anscheinsbeweis) führen. Vor
dem Hintergrund dieser Möglichkeiten bedarf es aus Sicht der Bundesregierung
keiner neuen gesetzlichen Regelungen für ein gesondertes Nachweisdokument.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]