[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Leif-Erik Holm,
Frank Magnitz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/21592 –
Kabotage im Güterkraftverkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 19. Juni 2020 fand die Demonstration der Initiative „Geiz war geil“ in
Berlin am Brandenburger Tor statt. Die Initiatoren sind ein Zusammenschluss
von kleinen und mittelständischen Unternehmen der
Güterkraftverkehrsbranche, die sich für bessere Marktbedingungen und gegen ein Preisdumping im
Frachtmarkt einsetzen (
https://geizwargeil.de/).
Auch der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL)
prangert die Missstände in der Branche an (
https://www.dvz.de/rubriken/politi
k/detail/news/bgl-fordert-freigabe-von-mautdaten-fuer-kontrollen.html).
Nach Ansicht der Fragesteller ähneln die Sozialbedingungen der
Güterkraftverkehrsbranche denen der Fleischindustrie (siehe diverse Presseberichte zur
Corona- und Sozialsituation beim Fleischwerk Tönnies in Rheda-
Wiedenbrück im Kreis Gütersloh;
https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/aus
beutung-als-geschaeftsmodell-a-84fd2e3e-b117-49a7-86f3-103358bd30aa)
Gleiches gilt, nach Ansicht der Fragesteller, auch für das Baugewerbe sowie
für die Alten- und Krankenpflege.
Diese Kleine Anfrage bezieht sich auf das Thema Güterkraftverkehr und
dessen Missstände.
1. Wie viele Kabotagefahrten gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Jahren 2011 bis 2020?
Die Anzahl der Kabotagefahrten in Deutschland im Zeitraum von 2011 bis
2018 ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Entsprechende Werte für die
Jahre 2019 und 2020 liegen noch nicht vor.
Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Anzahl Fahrten in 1.000 1.723 2.087 2.529 2.791 3.063 3.627 4.295 4.113
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22064
19. Wahlperiode 02.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 2. September 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie viele Kontrollen der Kabotage gab es in den Jahren 2011 bis 2020?
Jede Kontrolle des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durch das Bundesamt
für Güterverkehr (BAG) umfasst bei gebietsfremden Fahrzeugen die Prüfung,
ob eine Kabotagebeförderung vorliegt und falls ja, ob diese in zulässiger Weise
erfolgt. Die Einhaltung der Kabotagebestimmungen wird daneben auch durch
die Polizeien der Länder kontrolliert. Die Ergebnisse der letztgenannten
Kontrollen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die unten aufgeführten
Kontrollergebnisse geben daher nur einen Teil der deutschlandweit durchgeführten
Kontrollen wieder. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass
die Zuständigkeit zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
gemäß § 21 Absatz 2 GüKG ausschließlich beim BAG liegt, sofern der betroffene
Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat, was bei Verstößen gegen die
Kabotageregelungen regelmäßig der Fall ist. Das BAG ahndet somit auch die Verstöße
gegen Kabotagevorschriften, die auf entsprechenden Feststellungen der
Polizeien der Länder beruhen.
Die Kontrollzahlen der einzelnen Jahre von 2011 bis 2019 sind der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Für das Jahr 2020 liegen noch keine konsolidierten
Zahlen vor.
Das kontrollierte Rechtsgebiet GüKG geht weit über die Prüfung der
Regelungen zur Kabotagebeförderung hinaus. Der zeitweilige Rückgang der GüKG-
Kontrollen ist insbesondere auf die altersbedingte Personalfluktuation beim
BAG zurückzuführen, die sich bedingt durch den demographischen Wandel
besonders stark ausgewirkt hat. Zur Unterstützung der gegenwärtig im
Straßenkontrolldienst tätigen 220 Kontrolleurinnen und Kontrolleure, werden in aktuell
laufenden bundesweiten Einstellungsverfahren weitere Dienstposten besetzt.
Darüber hinaus hat das BAG Maßnahmen ergriffen, um die Kontrolldichte zu
verstärken. Im Bewusstsein der besonderen Bedeutung seiner
Kabotagekontrollen hat das BAG in den vergangenen Monaten in bundesweit koordinierten
Schwerpunktaktionen dem regionalen Transportgeschehen Rechnung getragen.
3. Wie viele Beanstandungen bzw. Bußgeldbescheide wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2011 bis 2020 zu
Kabotageverstößen erhoben?
Die Anzahl der Bußgeldbescheide für die Jahre 2011 bis 2019 kann der
folgenden Tabelle entnommen werden. Für das Jahr 2020 liegen noch keine
konsolidierten Zahlen vor. Das BAG ahndet aufgrund seiner Zuständigkeit aus § 21
Absatz 2 GüKG auch die Verstöße gegen Kabotagevorschriften, die auf
entsprechenden Feststellungen der Polizeien der Länder beruhen.
4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bußgeldeinnahmen zu Kabotageverstößen in den Jahren 2011 bis 2020?
Eine Differenzierung der gesamten Bußgeldeinnahmen nach einzelnen
Bußgeldtatbeständen findet nicht statt. Seitens des Bundesamtes für Güterverkehr
wird von Gebietsfremden regelmäßig vor Ort eine Sicherheitsleistung gemäß
§ 132 der Strafprozessordnung in Höhe der zu erwartenden Geldbuße erhoben.
Die festgesetzten Bußgelder der Jahre 2011 bis 2019 können der folgenden
Tabelle entnommen werden. Für das Jahr 2020 liegen noch keine konsolidierten
Zahlen vor.
5. Wie hat sich die Anzahl der kleinen und mittelständischen
Güterkraftverkehrsunternehmen in Deutschland von 2011 bis 2019 entwickelt?
Angaben zur Anzahl der Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in
Deutschland werden seit 2010 in fünfjähriger Periodizität ermittelt. Die
nachfolgende Tabelle stellt für die Jahre 2010 und 2015 die Anzahl der
Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs differenziert nach der Zahl der
Beschäftigten dar; eine weitergehende Differenzierung der Anzahl der
Unternehmen ab 50 Beschäftigten wird nicht vorgenommen. Die Erhebung für das Jahr
2020 erfolgt Ende Oktober 2020.
2010 2015
Unternehmen insgesamt 49.676 45.051
davon:
< 50 Beschäftigte 47.797 42.785
>= 50 Beschäftigte 1.879 2.266
6. Welche gesetzlichen Anpassungen plant die Bundesregierung, um dem
Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kurzfristig Zugriff auf die
Mautdaten zu gestatten, um Verstößen gegen die deutsche Marktordnung,
insbesondere das Kabotageverbot, zeitnah und konsequent nachgehen zu
können, und bis wann würde dieses geschehen können?
Bei den Mautdaten handelt es sich aufgrund der Verknüpfung mit dem
Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs um personenbeziehbare Daten, die dem
Datenschutz unterliegen. Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
dürfen die Lkw-Mautdaten nur für Zwecke der Mauterhebung und -kontrolle
verwendet werden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser
Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig (§ 4 Absatz 3 und § 7
Absatz 2 BFStrMG). Diese strengen datenschutzrechtlichen Regeln
gewährleisten die Akzeptanz des Mautsystems bei den Nutzern. Eine Nutzung der
Mautdaten für die Prüfung von Verstößen gegen die deutsche Marktordnung ist nach
geltendem Recht nicht zulässig; eine Änderung ist seitens der Bundesregierung
aktuell nicht geplant.
7. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um den
Missbrauch zum Umgehen des deutschen Mindestlohns durch Beschäftigung
von Subunternehmern aus Osteuropa mit entsprechend niedrigeren
Mindestlöhnen, welcher beispielsweise in Bulgarien bei 1,87 Euro pro
Stunde liegt, zu unterbinden?
Die Bundesregierung setzt sich seit der Einführung des allgemeinen
gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 dafür ein, dass er auch auf Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland Anwendung findet, die als Kraftverkehrsunternehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland einsetzen. Auch in den
Verhandlungen über das von der Europäischen Kommission am 31. Mai 2017
vorgelegte Mobilitätspaket I hat die Bundesregierung gemeinsam mit einer Gruppe
weiterer Mitgliedstaaten hohe Sozialstandards gefordert. Die vom Rat der
Europäischen Union und dem Europäischen Parlament im Rahmen des
Mobilitätspakets I verabschiedete Richtlinie (EU) 2020/1057 vom 15. Juli 2020 schafft
für die Anwendung der Entsendevorschriften – und damit auch der nationalen
Mindestlohnvorschriften – im Straßenverkehrssektor Rechtsklarheit. Die
Entsendevorschriften gelten für alle Kabotagebeförderungen. Sie gelten
grundsätzlich außerdem für grenzüberschreitende Transporte. Ausgenommen sind
lediglich Transitbeförderungen, bei denen ein Mitgliedstaat ohne Be- oder
Entladung durchquert wird, sowie bilaterale Beförderungen zwischen dem
Herkunftsstaat des Transportunternehmens und einem anderen Mitgliedstaat, wobei
höchstens zwei Be- und/oder Entladungen in einem dritten Mitgliedstaat
erfolgen können. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten innerhalb von
18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt werden. Zur Vermeidung von
Missbrauchs- und Umgehungsstrategien sind, wie von der Bundesregierung
und anderen Mitgliedstaaten in den Verhandlungen über das Mobilitätspaket I
gefordert, die Anforderungen an Kabotagebeförderungen im Rahmen der
Neuregelungen verschärft worden. Außerdem schafft das verabschiedete
Mobilitätspaket I weitere Voraussetzungen für eine künftig engere Verbindung
zwischen den Aktivitäten des Transportunternehmens und der eingesetzten
Fahrerinnen und Fahrer mit dem Herkunftsland.
8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Betreiber der
einschlägigen Digitalplattformen und Frachtbörsen zu verpflichten,
regelmäßig dort eingestellte, aber offensichtlich illegale Offerten
umgehend an das BAG und den Zoll zu melden, da diese Angebote nicht mehr
mit dem deutschen Mindestlohngesetz und dem Kabotageverbot
vereinbar sein könnten?
9. Plant die Bundesregierung, eine Art zentrale Informationsplattform
einzurichten, bei der offensichtlich illegale Frachtofferten erfasst,
veröffentlicht und an die Länderbehörden gemeldet werden, um illegale
Frachtanbieter dauerhaft vom Markt zu entfernen?
10. Ist geplant, auch die Kontrolle zur Schwarzarbeit in eine solche
Informationsplattform einzubeziehen?
Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung steht mit Akteuren des Güterkraftgewerbes sowie den
Kontrollbehörden in einem engen Dialog, um die Meldewege für illegale
Angebote auf dem Güterkraftverkehrsmarkt zu optimieren.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(FKS) der Hauptzollämter hingewiesen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) i. V. m. § 14 des
Mindestlohngesetzes (MiLoG) prüfen, ob Arbeitgeber ihre Pflichten nach dem Mi-
LoG erfüllen und insbesondere ihren im Inland beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn gewähren. Im
Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe als besonders von Schwarzarbeit
betroffener Branche führt die FKS risikoorientiert Prüfungen durch.
Herausgeber von anonymen Angeboten oder Werbemaßnahmen unter anderem auch auf
Internetplattformen sind seit Inkrafttreten des Gesetzes gegen illegale
Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch am 18. Juli 2019 verpflichtet, bei
Anhaltspunkten für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung der FKS auf deren
Gesuch Namen und Anschrift ihres Auftraggebers mitzuteilen.
Das BAG bereitet darüber hinaus derzeit ein Meldesystem vor, über welches
Unternehmer und Verbände mögliche Kabotageverstöße mitteilen können.
Zwischen den Kontrollbehörden des Bundes findet hierüber ein regelmäßiger
Austausch statt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]