[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/21652 –
Anleiheemissionen der Finanzagentur Deutschland über Bankensyndikate
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch die Verabschiedung der beiden Nachtragshaushalte entsteht im Kontext
der Corona-Krise ein außergewöhnlicher Finanzierungsbedarf für die
Bundesregierung. Entsprechend hat die Finanzagentur Deutschland, die Wertpapiere
im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen ausgibt, ihren
Emissionsplan für die zweite Jahreshälfte angepasst und das Volumen der
Anleiheemission deutlich ausgeweitet. Üblicherweise werden die Anleihen an die
sogenannte Bietergruppe, der 36 ausgewählte Banken angehören, verauktioniert.
Das „Handelsblatt“ berichtete jüngst (vgl.
https://www.handelsblatt.com/finan
zen/maerkte/anleihen/bundesanleihen-deutschland-platziert-milliardenschwer
e-30-jaehrige-bundesanleihe-/25905632.html), dass die Finanzagentur neben
der Auktion allerdings auch wieder auf ein sogenanntes Syndikatsverfahren
gesetzt hat und zu setzen beabsichtigt, bei dem die Emission nicht über eine
Auktion in der Bietergruppe, sondern über einige wenige ausgewählte Banken
abgewickelt wird.
1. Wie hoch ist das Gesamtvolumen an Anleiheemissionen, das die
Bundesregierung in der zweiten Jahreshälfte über das Syndikatsverfahren zu
emittieren beabsichtigt (bitte nach Monat und Anleiheart differenzieren)?
Für das dritte Quartal 2020 ist die Erstbegebung einer Grünen Bundesanleihe
mit zehnjähriger Laufzeit im syndizierten Absatzverfahren geplant. Das zu
begebende Volumen wird erst im Rahmen des Begebungsprozesses festgelegt
werden, es dürfte zwischen 4 und 6 Mrd. Euro liegen.
Eine aktualisierte Emissionsplanung für das vierte Quartal 2020 liegt noch
nicht vor.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21937
19. Wahlperiode 28.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. August 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Nach welchen Kriterien entscheidet die Finanzagentur, ob sie ein
Syndikatsverfahren oder ein Auktionsverfahren bei einer Emission wählt?
3. Welche Vor- und Nachteile ergeben sich für die Finanzagentur und für die
Bundesregierung aus dem Syndikatsverfahren im Vergleich zum üblichen
Auktionsprozess?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.
Das Standardbegebungsverfahren für Bundeswertpapiere ist der Verkauf über
Auktionen. Dieses Verfahren ermöglicht eine effiziente und kostengünstige
Kreditaufnahme durch den Bund. Zudem ist das Auktionsverfahren geprägt
von einem sehr liberalen Ansatz mit diskriminierungsfreiem Zugang aller
Bieterbanken zum Primärmarkt des Bundes.
Das Syndizierungsverfahren ist geeignet, das Begebungsrisiko für den
Emittenten zu reduzieren, zum Beispiel, wenn ein vergleichsweise hohes Volumen oder
ein neuartiges Finanzierungsinstrument begeben werden soll. Bei der
Syndizierung am 6. Mai 2020 handelte es sich um die Begebung der für den Bund
gänzlich neuen Anleihelaufzeit von 15 Jahren. Bei der Syndizierung am 10. Juni
2020 wurde in einer 30-jährigen Bundesanleihe mit 6 Mrd. Euro ein Volumen
begeben, welches über eine Auktion derzeit nicht absetzbar wäre. Bei 30-
jährigen Bundesanleihen wird aktuell üblicherweise pro Auktion ein Volumen von
1,0 bis 1,5 Mrd. Euro begeben. Auch bei der Neuemission der 15-jährigen
Laufzeit ist davon auszugehen, dass eine Emission über eine Auktion mit
einem Volumen in gleicher Höhe erhebliche Preiszugeständnisse des Bundes
erfordert hätte.
Durch das Syndizierungsverfahren werden die Anleihen direkt bei
Endinvestoren platziert, hierfür kann der Bund auf das Platzierungspotenzial der
beteiligten Banken zurückgreifen. Zusätzliche Vorteile dieses Verfahrens sind die
Flexibilität bzgl. des Begebungszeitpunktes und des Begebungsvolumens sowie
positive Auswirkungen auf das Bietungsverhalten der Banken in Auktionen
durch die Ankündigung von Syndikaten. Somit verbessern sich auch bei hohen
Finanzierungsvolumen die Absatzmöglichkeiten für den Emittenten.
4. In welcher Höhe ergeben sich aus dem Syndikatsverfahren für die
Bundesregierung Mehr- oder Minderkosten im Vergleich zum üblichen
Auktionsprozess?
Syndizierungen und Auktionen sind unterschiedliche Begebungsformate, die
nicht beliebig austauschbar sind (vgl. Antwort auf Fragen 2 und 3). Ein direkter
Vergleich ist daher nicht möglich. In der Syndizierung am 6. Mai 2020 wurde
eine Bundesanleihe mit 15-jähriger Laufzeit im Volumen von 7 Mrd. Euro
begeben, in der Syndizierung am 10. Juni 2020 eine Bundesanleihe mit 30-
jähriger Laufzeit im Volumen von 6 Mrd. Euro. Wäre jeweils eine Auktion statt
einer Syndizierung durchgeführt worden, ist davon auszugehen, dass der Bund
diese Volumen – abweichend von der üblichen Praxis – nur mit einem
deutlichen Abschlag gegenüber den Sekundärmarktpreisen hätte emittieren können.
Beide Syndizierungen führten hingegen zu Verkaufspreisen für den Emittenten,
die trotz des erhöhten Volumens keinen Abschlag gegenüber der fairen
Bewertung darstellten, die sich aus den beobachtbaren Sekundärmarktpreisen ergibt.
5. Nach welchen Kriterien werden die Syndikatsbanken ausgewählt?
Die Finanzagentur des Bundes legt in Abstimmung mit dem
Bundesministerium der Finanzen die für das Syndikat zu berücksichtigenden Banken fest.
Auswahlkriterien sind im Wesentlichen die langjährige Unterstützung des
Bundes in seinen Auktionen durch die jeweilige Bank sowie die Erfahrung und das
Engagement der Banken am Primär- und Sekundärmarkt für bereits etablierte
bzw. für das konkret in Rede stehende Finanzierungsinstrument. Beides dient
als Indikator für die Platzierungsstärke der Banken. Zusätzlich wird durch
einen Rotationsmechanismus sichergestellt, dass grundsätzliche viele der
Banken der Bietergruppe Bundesemissionen die Chance haben, an einem Syndikat
des Bundes teilzunehmen.
6. Nach welchen Kriterien wird die Anzahl der Syndikatsbanken festgelegt?
Die Anzahl orientiert sich sowohl am angestrebten Begebungsvolumen als auch
an den Platzierungskapazitäten der Banken. Der Bund wählt in der Regel vier
bis sechs Syndikatsbanken aus.
7. Wie ist das Syndikatsverfahren aus Sicht der Bundesregierung
wettbewerbsrechtlich zu bewerten, und welche Bedeutung kommt in diesem
Zusammenhang dem sogenannten Rotationsprinzip zu?
8. Aus welchen Gründen wird das sogenannte Rotationsprinzip, wonach die
Konstellation des Bankensyndikats verändert wird, angewandt?
9. Nach welchen Kriterien wird das sogenannte Rotationsprinzip, wonach die
Konstellation des Bankensyndikats verändert wird, angewandt?
Die Fragen 7 bis 9 werden zusammen beantwortet.
Das Syndikatsverfahren ist ein an den nationalen und internationalen
Kapitalmärkten etabliertes und häufig genutztes Absatzverfahren. Dies gilt in
besonderem Maße für solche Emittenten, die – anders als der Bund –Auktionen nicht
oder nur eingeschränkt nutzen können. Der Bund nutzt Syndizierungen im
Vergleich zu den meisten anderen zentralstaatlichen Emittenten des Euroraums nur
sehr selten.
Gemäß § 116 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen unterliegt die Vergabe finanzieller Dienstleistungen durch öffentliche
Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf
oder der Übertragung von Wertpapieren nicht dem öffentlichen Vergaberecht.
Gleichwohl bedient sich der Bund, wie andere staatliche Emittenten auch, eines
Rotationsverfahrens. Dies vergrößert die Chancen derjenigen Bieterbanken, die
bei bisherigen Syndikaten nicht berücksichtigt wurden, bei zukünftigen
Syndikatsverfahren berücksichtigt zu werden – entsprechende Qualifikation
vorausgesetzt.
10. Über welches Bankensyndikat wird die Bundesregierung bzw. die
deutsche Finanzagentur im Auftrag der Bundesregierung Anleihen im
Zusammenhang mit der Finanzierung des Zweiten Nachtragshaushaltes
(Bundestagsdrucksachen 19/20600 und 19/20601) emittieren?
Bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs des Bundes (Kernhaushalt inkl.
erster und zweiter Nachtragshaushalt und Haushalte der Sondervermögen)
findet eine gesonderte Zuordnung bestimmter Begebungen beziehungsweise
bestimmter Finanzierungsinstrumenten zu einzelnen Haushaltsbeschlüssen nicht
statt.
Für die Neuemission der 15-jährigen Bundesanleihe am 6. Mai 2020 wurden
BNP Paribas, HSBC, BofA/Merrill Lynch, Commerzbank und Crédit Agricole
mandatiert. Für die Aufstockung der 30-jährigen Bundesanleihe am 10. Juni
2020 wurden J.P. Morgan, Goldman Sachs, Deutsche Bank, BNP Paribas und
Danske Bank mandatiert.
11. Nach welchen Kriterien und Vorgaben werden die Vergütungen der
Syndikatsbanken bemessen?
12. Aus welchen Komponenten setzt sich die Vergütung der
Syndikatsbanken üblicherweise zusammen (bitte ggf. zwischen fixen und variablen
Vergütungskomponenten differenzieren)?
13. Werden die Gebühren, die die Syndikatsbanken erhalten, von der
Finanzagentur festgelegt?
14. Wonach bemessen sich die Gebühren, die die Syndikatsbanken erhalten,
und ist es üblich, dass sich die Gebührenhöhe je nach Bank und
Syndikatsverfahren unterscheidet?
Die Fragen 11 bis 14 werden zusammen beantwortet.
Syndikatsgebühren werden nicht von der Finanzagentur festgelegt, sondern
folgen einer für staatliche und andere öffentliche Emittenten etablierten
Marktkonvention. Die Syndikatsgebühr differiert dabei nach Laufzeit der Anleihe
und stellt somit eine variable Vergütung in Relation zum platzierten Volumen –
also zur erbrachten Dienstleistung – dar.
Die Gebühr wird unter den Syndikatsbanken aufgeteilt. Fixkosten auf Seiten
des Emittenten (z. B. Gebühren für juristische Beratung) werden an die
Syndikatsbanken weitergeleitet und sind von diesen zu tragen.
15. Wie hoch sind die geplanten und die bisher angefallenen Kosten der
Finanzagentur im Jahr 2020 für die Anleiheemission über das
Syndikatsverfahren (bitte nach Kostenkategorien differenzieren)?
Für die beiden Syndizierungen im zweiten Quartal 2020 fielen Kosten in Höhe
von insgesamt 29 Mio. Euro für die Emission einer 15-jährigen Bundesanleihe
im Volumen von 7 Mrd. Euro und einer 30-jährigen Bundesanleihe im Volumen
von 6 Mrd. Euro an; die Verkaufspreise lagen auf dem Niveau der
beobachtbaren Sekundärmarktpreise. Umgelegt auf die Laufzeit der Anleihen betragen
die Syndikatsgebühren damit weniger als 0,02 Prozent p. a. Die Kosten für die
syndizierte Begebung der Grünen Bundesanleihe im dritten Quartal orientieren
sich an der 10-jährigen Laufzeit. Ein konkreter Betrag kann noch nicht
angegeben werden, da das finale Volumen erst im Begebungsprozess festgelegt wird.
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ISSN 0722-8333]