[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Danyal Bayaz, Stefan
Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/21815 –
Abschlussprüfungsgesellschaften und ihr Aufsichtssystem
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen des „Wirecard-Skandals“ geraten zunehmend auch die
Wirtschaftsprüfungsbranche, deren Arbeit und deren Rolle in den Fokus. Es
besteht zunehmend Erklärungsbedarf. Eines der weltweit großen
Prüfungsunternehmen, Ernst & Young (EY), testierte seit 2009 uneingeschränkt
Jahresabschlüsse des inzwischen insolventen Konzerns. Im Juni dieses Jahres versagte
EY schließlich das Testat für den Abschluss zum 31. Dezember 2019 der
Wirecard AG. „Es stellt sich schon die Frage, wie es sein kann, dass hoch
qualifizierte, exzellent ausgebildete und teuer bezahlte Wirtschaftsprüfer von all
den jetzt augenscheinlichen Betrügereien nichts mitbekommen haben“,
erkannte auch der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz (vgl. DIE ZEIT
Nummer 31/2020 vom 23. Juli 2020, S. 19).
Es ist jedoch nicht das erste Mal, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
insbesondere der sogenannten „Big Four“, wozu neben EY auch KPMG,
PricewaterhouseCoopers (PwC) und Deloitte gehören, im Zusammenhang mit
Bilanz- und Finanzskandalen Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Bereits im
Vorfeld der letzten Finanzkrise 2008/2009 machten die „Big Four“ durch Prüf-
und Berichtsmängel im Rahmen ihrer Tätigkeit von sich reden. Im Nachgang
versuchte die Europäische Kommission („Grünbuch – Weiteres Vorgehen im
Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“ vom 13. Oktober 2010,
KOM(2010) 561 endgültig), das Geschäft der Wirtschaftsprüfung und
Beratung stärker zu reglementieren. Nach Ansicht der Fragesteller wurde aufgrund
des starken Lobbydrucks die EU-Richtlinie jedoch 2014 schlussendlich nur in
stark abgeschwächter Form verabschiedet (Richtlinie 2014/56/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der
Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
konsolidierten Abschlüssen). In Deutschland wurden die EU-Vorgaben nach
Ansicht der Fragesteller nochmals vermehrt im Sinne der
Wirtschaftsprüfungsindustrie ausgelegt, sodass 2016 das Abschlussprüfungsreformgesetz nur
geringe Änderungen für die Prüfungspraxis bedeutete.
In Deutschland ist seit dem 17. Juni 2016 die Abschlussprüferaufsichtsstelle
(APAS) für die Aufsicht der Abschlussprüfungsunternehmen zuständig. Die
APAS ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle angesiedelt
und unterliegt somit der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirt-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22562
19. Wahlperiode 16.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
16. September 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schaft und Energie (BMWi). Ihre Vorgängerorganisation war die
Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK).
Angesicht dieser Defizite stellt sich nach Ansicht der Fragesteller die Frage,
wie zukünftig die Abschlussprüfung und ihre Aufsicht ausgestaltet sein
müssen, damit sie als echte Kontrollinstanz fungieren kann. Insbesondere bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse, wie Banken, Versicherungen und
kapitalmarktorientierte Unternehmen, muss auf die Testate der
Abschlussprüfungen uneingeschränkt Verlass sein können. Eine ordnungsgemäße
Abschlussprüfung ist wesentliche Voraussetzung für Marktvertrauen aller
Interessensgruppen.
1. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Tätigkeit
von KPMG, EY, PwC und Deloitte hinsichtlich ihrer
Abschlussprüfungsleistung, Steuerberatungsleistung, prüfungsnahen Dienstleistungen,
Beratungsleistungen und sonstigen Leistungen in den letzten zehn Jahren
(bitte nach Jahren, Gesellschaft nach Umsatz und Gewinn in Prozent und
absolut aufteilen)?
Der Bundesregierung liegen für die Jahre 2010 bis 2016 keine eigenen
Erkenntnisse über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften KPMG, Ernst & Young (EY),
PwC und Deloitte hinsichtlich der Aufteilung auf Tätigkeitsbereiche vor.
Für die Jahre 2017 bis 2019 können die Umsätze der genannten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe k der EU-
Abschlussprüferverordnung 537/2014 vorgeschriebenen Transparenzberichten
entnommen werden, die Angaben zum Gesamtumsatz in aufgegliederter Form
enthalten. Auf Grundlage dieser Aufgliederung kann zwischen Umsatz aus
Abschlussprüfungsleistungen und aus Nichtprüfungsleistungen unterschieden
werden. Eine Zusammenstellung dieser Angaben aus den Transparenzberichten
ergibt folgendes Bild:
2. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Tätigkeit
von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hinsichtlich ihrer
Abschlussprüfungsleistung, Steuerberatungsleistung, prüfungsnahen Dienstleistungen,
Beratungsleistungen und sonstigen Leistungen in den letzten zehn Jahren
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs – HGB (bitte nach Prüfungsgesellschaft, Jahren,
nach Umsatz in Prozent und absolut bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse aufteilen)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über die Tätigkeit von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
vor.
Die jährlichen Marktstrukturanalysen der Wirtschaftsprüferkammer geben
Aufschluss über die Entwicklung der Tätigkeit von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319 Absatz 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) ab dem Jahr 2012 (vgl.
https://www.w
pk.de/oeffentlichkeit/wirtschaftspruefer/marktstrukturanalyse/). Diese Daten
sind unterteilt nach den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, den
sogenannten Next-12-Netzwerkgesellschaften und sonstigen
Wirtschaftsprüferpraxen.
In der letzten vorliegenden Marktstrukturanalyse der Wirtschaftsprüferkammer
für das Geschäftsjahr 2018 werden die Abschlussprüferhonorare nach
Tätigkeitsfeldern bei Jahres- und Konzernabschlüssen kapitalmarktorientierter
Unternehmen gemäß § 264d HGB im Drei-Jahres-Überblick dargestellt. Dabei
sind nicht kapitalmarktorientierte CRR-Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Richtlinie 91/674/EWG nicht in die Grafik
einbezogen. Die Abschlussprüferhonorare werden dabei gemäß § 285
Nummer 17 Buchstabe a bis d HGB in Abschlussprüfungsleistungen, andere
Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen
aufgegliedert. Aus dieser Grafik lässt sich ablesen, dass der Anteil der
Abschlussprüfungsleistungen an den Gesamtleistungen – zumindest bei den großen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und bei den Next-2-Gesellschaften – im
Zeitraum von 2016 bis 2018 tendenziell zugenommen hat.
Grafik: Abschlussprüferhonorare nach Tätigkeitsfeldern bei Jahres- und
Konzernabschlüssen kapitalmarktorientierter Unternehmen
3. Von welchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung die zuletzt veröffentlichten Konzern- und
Jahresabschlüsse der 20 umsatzstärksten Banken in Deutschland geprüft?
Die Konzern- und Jahresabschlüsse der 20 umsatzstärksten Banken in
Deutschland wurden von folgenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft:
Rang Institut Abschlussprüfer
Konzern-/Einzelabschluss
(2019)
1 DEUTSCHE BANK AG, Frankfurt am Main KPMG AG
2 COMMERZBANK AG, Frankfurt am Main Ernst & Young GmbH
3 DZ BANK AG Dt. Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main Ernst & Young GmbH
4 UniCredit Bank AG, München Deloitte GmbH
5 Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart KPMG AG
6 Bayerische Landesbank, München PwC
7 Landesbank Hessen-Thüringen GZ, Frankfurt am Main Ernst & Young GmbH
8 ING-DiBa AG, Frankfurt am Main KPMG AG
9 NRW.BANK, Düsseldorf Ernst & Young GmbH
10 Norddeutsche Landesbank -GZ-, Hannover KPMG AG
11 DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main KPMG AG
12 Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt am Main Deloitte GmbH
13 Volkswagen Bank GmbH, Braunschweig PwC
14 Landeskreditbank BW Förderbank, Karlsruhe PwC
15 Landesbank Berlin AG KPMG AG
16 Deutsche Pfandbriefbank AG, München KPMG AG
17 Santander Consumer Bank AG, Mönchengladbach PwC
18 HASPA Finanzholding, Hamburg Prüfstelle des Hanseatischen
Sparkassen- und
Giroverbandes
19 DT APOTHEKER- UND ÄRZTEBK EG, Düsseldorf Genossenschaftsverband –
Verband der Regionen e. V.
20 Hamburg Commercial Bank AG, Hamburg PwC
Dabei wurde als Maßstab für den Umsatz die öffentlich zugängliche
Bilanzsumme zum Stichtag 31. Dezember 2019 zugrunde gelegt.
4. Von welchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung die zuletzt veröffentlichten Konzern- und
Jahresabschlüsse der 20 umsatzstärksten Versicherungen in Deutschland geprüft?
Die Konzern- und Jahresabschlüsse der 20 umsatzstärksten Banken in
Deutschland wurden von folgenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft:
Rang Institut Abschlussprüfer
Konzern-/Einzelabschluss
(2019)
1 DEUTSCHE BANK AG, Frankfurt am Main KPMG AG
2 COMMERZBANK AG, Frankfurt am Main Ernst & Young GmbH
3 DZ BANK AG Dt. Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main Ernst & Young GmbH
4 UniCredit Bank AG, München Deloitte GmbH
5 Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart KPMG AG
6 Bayerische Landesbank, München PwC
7 Landesbank Hessen-Thüringen GZ, Frankfurt am Main Ernst & Young GmbH
8 ING-DiBa AG, Frankfurt am Main KPMG AG
9 NRW.BANK, Düsseldorf Ernst & Young GmbH
10 Norddeutsche Landesbank -GZ-, Hannover KPMG AG
11 DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main KPMG AG
12 Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt am Main Deloitte GmbH
13 Volkswagen Bank GmbH, Braunschweig PwC
14 Landeskreditbank BW Förderbank, Karlsruhe PwC
15 Landesbank Berlin AG KPMG AG
16 Deutsche Pfandbriefbank AG, München KPMG AG
17 Santander Consumer Bank AG, Mönchengladbach PwC
18 HASPA Finanzholding, Hamburg Prüfstelle des Hanseatischen
Sparkassen- und
Giroverbandes
19 DT APOTHEKER- UND ÄRZTEBK EG, Düsseldorf Genossenschaftsverband –
Verband der Regionen e. V.
20 Hamburg Commercial Bank AG, Hamburg PwC
Dabei wurde als Maßstab für den Umsatz die öffentlich zugängliche
Bilanzsumme zum Stichtag 31. Dezember 2019 zugrunde gelegt.
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der „Big
Four“ am Markt für Wirtschaftsprüfungsleistungen seit den letzten zehn
Jahren entwickelt?
6. Welche Probleme sieht die Bundesregierung aufgrund der Marktmacht
der „Big Four“?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Generell gilt, dass auf Märkten, auf denen wenige große Unternehmen hohe
Marktanteile auf sich vereinen, ein erhöhtes Missbrauchspotenzial besteht. Das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält daher Regelungen
über die gemeinsame Marktbeherrschung durch mehrere Unternehmen (§ 18
Absatz 5 ff. GWB). Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass die als „Big Four“ bezeichneten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
eine potenzielle gemeinsame Marktmacht missbraucht haben könnten.
Eine hohe Marktkonzentration auf dem Markt für Abschlussprüfungsleistungen
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB
kann ferner für Unternehmen von öffentlichem Interesse die
Wahlmöglichkeiten bei der Beauftragung von Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern
einschränken, zumal hierbei auch Vorgaben im Hinblick auf die Rotation der
Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer sowie auf die Trennung von Prüfungs-
und Beratungsleistungen zu beachten sind. Im Hinblick auf das Risiko von
Prüfungsmängeln liegen keine empirischen Nachweise dafür vor, dass eine
Marktkonzentration auf dem Markt für Abschlussprüfungsleistungen insgesamt zu
Qualitätsmängeln bei Abschlussprüfungsleistungen führt.
Die Bundesregierung und die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS)
beobachten fortlaufend die Wettbewerbssituation im Bereich
Wirtschaftsprüfungsunternehmen. In Bezug auf den Markt für Abschlussprüfungsleistungen bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse ist die dominierende Rolle der sogenannten
„Big Four“ KPMG, EY, PwC und Deloitte in den meisten europäischen
Ländern sowie den größeren Industrienationen weltweit auf ähnlich hohem Niveau.
Die Bundesregierung hält einen funktionierenden Wettbewerb auf dem Markt
für Abschlussprüfungsleistungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
für wesentlich und würde eine breitere Verteilung des Marktes für
Abschlussprüfungsleistungen – einschließlich einer größeren Beteiligung von
mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – grundsätzlich für wünschenswert
erachten.
7. Welche Gefahr sieht die Bundesregierung in dem zunehmenden Anteil
der Beratungsleistungen gegenüber den Prüfungsleistungen für die
Unabhängigkeit der Prüfungsgesellschaften gegenüber ihren Mandantinnen
und Mandanten (bitte begründen)?
Wenn Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer für das von ihnen geprüfte
Unternehmen neben der Abschlussprüfungsleistung auch andere Leistungen
(Nichtprüfungsleistungen) erbringen, kann dies ihre Unabhängigkeit
beeinträchtigen. Schon heute dürfen Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer von
Unternehmen von öffentlichem Interesse daher bestimmte
Nichtprüfungsleistungen nicht erbringen und gibt es eine Honorarbegrenzung für zulässige
Nichtprüfungsleistungen. Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Ein genereller Anstieg des Anteils der Beratungsleistungen im Vergleich zum
Anteil der Prüfungsleistungen am Gesamtumsatz von Prüfungsgesellschaften
stellt dagegen als solches aus Sicht der Bundesregierung keine Gefahr für die
Unabhängigkeit der Prüfungsgesellschaften dar.
Die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Abschlussprüferinnen und
Abschlussprüfer ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Aus Anlass der
Vorkommnisse um Wirecard prüft die Bundesregierung, inwieweit sich im
Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels Reformbedarf ergibt, um dazu
beizutragen, das Vertrauen in den deutschen Finanzplatz wiederherzustellen.
Insbesondere prüft die Bundesregierung, ob die im deutschen Recht
europarechtskonform vorgesehenen Ausnahmen von dem im Katalog nach Artikel 5 der EU-
Abschlussprüferverordnung 537/2014 vorgesehenen Verboten für bestimmte
Nichtprüfungsleistungen reduziert werden sollten. Die Prüfung ist noch nicht
abgeschlossen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung einen möglichen Interessenkonflikt,
der sich daraus ergeben kann, dass die zu prüfenden Unternehmen die
Abschlussprüfungsgesellschaften selbst bestellen und bezahlen (bitte
begründen)?
Nach § 318 Absatz 1 HGB wählen grundsätzlich die Gesellschafter des zu
prüfenden Unternehmens die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer. Für
Unternehmen, die einer im Unionsrecht vorgeschriebenen Prüfungspflicht
unterliegen, basiert die Zuständigkeit der Gesellschafter auf Artikel 37 Absatz 1
der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG. Ein wesentlicher Zweck der
Rechnungslegung ist die Information der Anteilseigner. Diese erhalten durch
das Recht zur Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers eine
Kontrollmöglichkeit über die Rechenschaftslegung der Geschäftsleitung.
Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer müssen grundsätzlich unabhängig
sein. Als Grundsatz gilt, dass Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer als
Abschlussprüfer ausgeschlossen sind, wenn während des Geschäftsjahres, für
dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während
der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher,
finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der
Befangenheit besteht (vgl. § 319 Absatz 2 HGB). Berufsrechtlich sind
Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer darüber hinaus dazu verpflichtet, während der
gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Insbesondere durch
die Regelungen zur Unabhängigkeit und durch die Pflicht zur Wahrung einer
kritischen Grundhaltung wird möglichen Interessenkonflikten bei der
Abschlussprüfung hinreichend Rechnung getragen.
Für Unternehmen von öffentlichem Interesse gibt es darüber hinaus eine
externe Qualitätssicherung bei der Abschlussprüfung, die Objektivität und
Unabhängigkeit der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer gewährleistet. Hierzu
führt die APAS bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchgeführt haben, ohne
besonderen Anlass Inspektionen durch.
Aus Anlass der Vorkommnisse um Wirecard prüft die Bundesregierung, durch
welche Maßnahmen die Unabhängigkeit der Abschlussprüferinnen und
Abschlussprüfer weiter gestärkt werden kann.
9. Welche weiteren Faktoren können nach Einschätzung der
Bundesregierung zu Interessenkonflikten zwischen dem Prüfungs- und
Beratungsgeschäft führen?
Bei der Erbringung von prüfungsfremden Leistungen einschließlich
Beratungsleistungen können wirtschaftliche und finanzielle Interessen die
Unabhängigkeit der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers gefährden. Deshalb gibt
es im Falle von Unternehmen von öffentlichem Interesse eine
Honorarbegrenzung für zulässige prüfungsfremde Leistungen. Auf die Antwort zu Frage 12
wird verwiesen.
Prüfungsfremde Leistungen können darüber hinaus sogenannte
Selbstprüfungsrisiken in sich tragen. Um eine Selbstprüfung handelt es sich, wenn die
Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer einen Sachverhalt beurteilen muss, an
dessen Entstehung sie oder er unmittelbar selbst beteiligt war und die
Beteiligung nicht nur von untergeordneter Bedeutung war. Die Erbringung bestimmter
prüfungsfremder Leistungen führt daher stets zum Ausschluss von der
Abschlussprüfung. Auch sind wegen der Gefahr der Selbstprüfung im Hinblick
auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Ausnahmen vom Katalog verbotener Nichtprüfungsleistungen nur dann zulässig, wenn
die Nichtprüfungsleistungen alleine oder kumuliert keine direkten oder nur
unwesentliche Auswirkungen auf die geprüften Abschlüsse haben.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die starke Konzentration von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Rahmen von Prüfungen von
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Im Hinblick auf die
Marktkonzentration auf dem Markt für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB ist aus Sicht der
Bundesregierung jedoch auch zu bedenken, dass Abschlussprüferinnen und
Abschlussprüfer großer, weltweit agierender Konzerne zur Durchführung solcher
Abschlussprüfungen den Zugang zu Prüfernetzwerken benötigen, mit Hilfe von
deren Mitgliedern in anderen Staaten die Durchführung einer qualitativ
hochwertigen Abschlussprüfung weltweit sichergestellt werden kann.
11. Auf welchem Wege gedenkt die Bundesregierung, eine stärke
Unabhängigkeit zwischen Prüfung und Beratung durch
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften herzustellen?
a) Wird die Bundesregierung bei einer möglichen anstehenden Reform
die Marktstruktur für Prüfungsgesellschaften berücksichtigen?
b) Wenn ja, wie?
c) Wenn nein, warum nicht?
Aus Anlass der Vorkommnisse um Wirecard prüft die Bundesregierung
Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüferinnen und
Abschlussprüfer, um dazu beizutragen, das Vertrauen in den deutschen Finanzplatz
wiederherzustellen. Insbesondere prüft die Bundesregierung, ob die im
deutschen Recht vorgesehenen Ausnahmen von dem in der EU-
Abschlussprüferverordnung 537/2014 geregelten Katalog verbotener Nichtprüfungsleistungen
reduziert werden sollten. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Im Hinblick auf die Marktstruktur für Prüfungsleistungen wird auf die
Antworten zu den Fragen 6 und 10 verwiesen.
12. Wie wird die Einhaltung der Trennung von gleichzeitiger Beratung und
Prüfung eines Unternehmens bisher von der Aufsicht überprüft und
überwacht?
Nach Artikel 5 der EU-Abschlussprüferverordnung 537/2014 in Verbindung
mit § 319a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 HGB ist es den Abschlussprüfern
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse verboten, gleichzeitig
Abschlussprüfungsleistungen und bestimmte Nichtprüfungsleistungen (insbesondere
Beratungsleistungen) bei dem geprüften Unternehmen zu erbringen. Darüber
hinaus sind die Gesamthonorare für zulässige, aber nicht gesetzlich erforderliche
Nichtprüfungsleistungen durch Artikel 4 Absatz 2 der EU-
Abschlussprüferverordnung grundsätzlich auf maximal 70 Prozent des Durchschnitts der in den
letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren durchschnittlich gezahlten
Honorare für die Abschlussprüfung(en) des geprüften Unternehmens und
gegebenenfalls seines Mutterunternehmens, der von ihm beherrschten
Unternehmen und der konsolidierten Abschlüsse der betreffenden Unternehmensgruppe
begrenzt („Fee Cap“).
Die APAS führt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags ohne besonderen
Anlass bei Wirtschaftsprüfungspraxen, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse durchführen, Inspektionen nach § 62b der
Wirtschaftsprüferordnung (WPO) durch, die insbesondere die Angemessenheit und
Wirksamkeit des internen Qualitätssicherungssystems der
Abschlussprüferpraxis betreffen. Dabei wird auch die Umsetzung der Anforderungen aus den
Unabhängigkeitsregelungen in der EU-Abschlussprüferverordnung im Rahmen
der Inspektion des Qualitätssicherungssystems der Wirtschafsprüferpraxen
untersucht; diese stellen seit 2017 durchgehend einen Schwerpunkt in den
Arbeitsprogrammen der APAS für die Inspektionen dar. Im Jahr 2020 liegt ein
besonderer Schwerpunkt bei den Inspektionen auf der erstmaligen Anwendung
des sog. Fee Caps nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Abschlussprüferverordnung.
13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Rotationsdauer der Abschlussprüfer und Abschlussprüferinnen bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB
(bitte nach Art der Unternehmen – Versicherungsunternehmen,
Kreditinstitute, kapitalmarktorientierte Unternehmen etc. –, wenn möglich,
aufteilen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur durchschnittlichen
Rotationsdauer vor.
14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung, unter
Berücksichtigung möglicher Ausnahmeregelungen, derzeit die mögliche maximale
Dauer, über die eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein einzelnes
Unternehmen fortwährend prüfen kann?
Die Höchstlaufzeit eines Abschlussprüfungsmandats liegt bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse grundsätzlich bei zehn Jahren (vgl. Artikel 17
Absatz 1 Unterabsatz 2 EU-Abschlussprüferverordnung 537/2014). Diese
Höchstlaufzeit verlängert sich nach § 318 Absatz 1a Satz 1 HGB auf 20 Jahre, wenn
der Wahl des Abschlussprüfers für das elfte Geschäftsjahr in Folge, auf das sich
die Abschlussprüfungstätigkeit erstreckt, ein im Einklang mit Artikel 16 Absatz
2 bis 5 der EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführtes Auswahl- und
Vorschlagsverfahren vorausgeht. Werden ab dem elften Geschäftsjahr mehrere
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam zum
Abschlussprüfer bestellt, verlängert sich gemäß § 318 Absatz 1a Satz 2 HGB die
Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats auf 24 Jahre. Die genannten
Verlängerungsmöglichkeiten gelten nicht für Kreditinstitute (§ 340k Absatz 1 Satz 1
Halbsatz 2 HGB) und Versicherungen (§ 341k Absatz 1 Satz 2 HGB). Für diese
bleibt es grundsätzlich bei einer Höchstlaufzeit von zehn Jahren.
Nach Ablauf der Höchstlaufzeit kann ein Unternehmen von öffentlichem
Interesse in Ausnahmefällen beantragen, dass die APAS eine Verlängerung
dahingehend gewährt, dass der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft für ein
weiteres Mandat von höchstens zwei Jahren bestellt wird (Artikel 17 Absatz 6
der EU-Abschlussprüferverordnung).
Für Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, ist
eine Höchstlaufzeit für Abschlussprüfungsmandate gesetzlich nicht
vorgegeben.
15. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Rotationsdauer nach Inkrafttreten des Abschlussprüfungsreformgesetzes
im Vergleich zu davor verändert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Regelung aus dem Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse (KOM(2011) 779 endgültig), dass eine
Prüfungsgesellschaft nicht länger als sechs Jahre für ein und dasselbe
Unternehmen tätig sein darf?
Die Frage nimmt Bezug auf einen Regelungsvorschlag der Europäischen
Kommission zum Unionsrecht aus dem Jahr 2011. Der Vorschlag hat in dieser Form
keinen Eingang in die im Jahr 2014 auf europäischer Ebene verabschiedete EU-
Abschlussprüferverordnung 537/2014 gefunden. Die EU-
Abschlussprüferverordnung sieht in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 für Unternehmen von
öffentlichem Interesse eine Höchstlaufzeit von grundsätzlich zehn Jahren vor. Die
Bundesregierung hält eine Höchstlaufzeit eines Abschlussprüfungsmandats von
zehn Jahren für Unternehmen von öffentlichem Interesse für grundsätzlich
sinnvoll. Bei zu kurzen Rotationsfristen besteht die Gefahr des
Informationsverlustes und in der Folge einer Absenkung der Prüfungsqualität bei
Abschlussprüfungen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung einer Pflicht von
„Joint Audits“, wie sie bereits in Frankreich praktiziert und in
Großbritannien aktuell diskutiert wird (
https://plus.tagesspiegel.de/wirtschafts
pruefer-am-pranger-warum-der-berufsstand-nicht-erst-seit-wirecard-in-v
erruf-geraten-ist-20979.html)?
Aus Anlass der Vorkommnisse um Wirecard prüft die Bundesregierung, durch
welche geeigneten Maßnahmen die Unabhängigkeit der Abschlussprüferinnen
und Abschlussprüfer gestärkt werden kann, um dazu beizutragen, das Vertrauen
in den deutschen Finanzplatz wiederherzustellen. Diese Prüfung ist noch nicht
abgeschlossen.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung einer verpflichtenden
Trennung von Prüfungs- und Beratungsgeschäft, wie sie aktuell in
Großbritannien diskutiert wird (
https://plus.tagesspiegel.de/wirtschaftspruefer-
am-pranger-warum-der-berufsstand-nicht-erst-seit-wirecard-in-verruf-ger
aten-ist-20979.html)?
Eine gute Prüfungsqualität bei Abschlussprüfungen sowie die Sicherstellung
der Unabhängigkeit der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer sind der
Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Aus Anlass der Vorkommnisse um
Wirecard prüft die Bundesregierung, inwieweit sich im Hinblick auf die
Erreichung dieser Ziele Reformbedarf ergibt. Für Abschlussprüfungen bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse sieht die EU-Abschlussprüferverordnung
bereits einen umfangreichen Katalog an verbotenen Nichtprüfungsleistungen vor.
Die Bundesregierung prüft, ob zur Stärkung der Unabhängigkeit der
Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer in Deutschland künftig die im
deutschen Recht vorgesehenen Ausnahmen von diesem Katalog verbotener
Nichtprüfungsleistungen reduziert werden sollten. Ergänzend wird auf die Antwort
zu Frage 7 verwiesen.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Pflicht zur Veröffentlichung der
Ergebnisse der APAS, zu denen sie im Rahmen ihrer anlasslosen
Inspektionen und anlassbezogenen Berufsaufsicht gelangt, wie es
beispielsweise das Financial Reporting Council in Großbritannien macht (
https://ww
w.ft.com/content/13a949f1-6ee9-4f60-aa84-2a7d4968de0b)?
Im Interesse der Transparenz der öffentlichen Aufsicht regelt Artikel 28
Buchstabe d) der EU-Abschlussprüferverordnung 537/2014, dass „aggregierte
Informationen über die in Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 1 der EU-
Abschlussprüferverordnung genannten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus
Inspektionen“ von der Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden. Die APAS veröffentlicht
diese Informationen in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten. Darüber hinaus
veröffentlicht die APAS alle unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen
in anonymisierter Form auf ihrer Internetseite entsprechend den Vorgaben des
§ 69 Absatz 1 WPO. Diese Vorschrift setzt Artikel 30c der EU-
Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG um, wonach „Angaben zur Art des Verstoßes und zur
Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion
verhängt wurde“, auf der offiziellen Website der zuständigen Behörden
veröffentlicht werden müssen. Nach Artikel 30c Absatz 3 Satz 3 der EU-
Abschlussprüferrichtlinie können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass diese
Bekanntmachungen keine personenbezogenen Daten beinhalten; von dieser Option wurde
in § 69 Absatz 1 Satz 2 WPO Gebrauch gemacht.
Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Vorfälle um Wirecard wird die
Bundesregierung auch prüfen, ob und wie die Ergebnisse der Tätigkeit der
APAS veröffentlicht werden können.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Rechtspraxis beim sogenannten Haftungsprivileg gemäß § 323 HGB der
Abschlussprüfungsgesellschaften?
a) Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Haftung von
Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern im internationalen
Vergleich dar?
b) Wie begründet die Bundesregierung das Haftungsprivileg gemäß
§ 323 HGB, insbesondere im Vergleich zu anderen Berufsständen
sowie im internationalen Vergleich?
c) Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, die Haftung von
Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern auszuweiten?
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Abschlussprüferinnen und
Abschlussprüfern für Pflichtverletzungen im Rahmen der gesetzlichen
Abschlussprüfung bestimmt sich grundsätzlich nach § 323 Absatz 1 Satz 3 HGB. Wer
vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der zu prüfenden
Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gemäß § 323
Absatz 2 HGB ist die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt
haben, dabei auf 1 Mio. Euro für eine Prüfung und bei der Prüfung einer
börsennotierten Aktiengesellschaft auf 4 Mio. Euro für eine Prüfung beschränkt. Zur
Anwendung des § 323 HGB in der Gerichts- oder sonstigen Rechtspraxis
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüferinnen und
Abschlussprüfern bei pflichtwidrigem, aber nicht vorsätzlichem Handeln steht
im Einklang mit der Empfehlung 2008/473/EG der Europäischen Kommission
vom 5. Juni 2008. Die EU-Mitgliedstaaten sehen in teils unterschiedlichem
Umfang verschiedene Modelle der Haftungsbegrenzung vor. Das Modell einer
gesetzlichen Haftungshöchstsumme (vgl. § 323 Absatz 2 HGB) gibt es nicht
nur in Deutschland, sondern auch in mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten.
Die Regelung der Haftung von Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern
gegenüber dem geprüften Unternehmen war von Anfang an verbunden mit einer
Haftungsbeschränkung bei Fahrlässigkeit. Für die Haftungsbeschränkung war
bei Einführung im Jahr 1931 die Erwägung maßgeblich, dass bereits
geringfügige Versehen bei der Prüfung zu ungewöhnlich großen Schäden führen
könnten. Die Europäische Kommission führt in der o. g. Empfehlung zudem an,
dass eine unbeschränkte Haftung Prüfungsgesellschaften vom Eintritt in den
internationalen Markt für Abschlussprüfungen bei börsennotierten Unternehmen
abhalten könne; die Haftungsbeschränkung wird als Maßnahme zum Schutz
dieses Marktes vor zu starker Konzentration angesehen.
Aus Anlass der Vorkommnisse um Wirecard wird die Bundesregierung auch
die zivilrechtliche Haftung von Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern für
Pflichtverletzungen auf den Prüfstand stellen, um die Qualität der
Abschlussprüfung zu fördern. Dies schließt die Überprüfung der Haftungshöchstgrenzen
mit ein. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
21. Sollten nach Einschätzung der Bundesregierung Abschlussprüfungen
auch zum Ziel haben, Bilanzbetrug oder sonstige Unregelmäßigkeiten im
Jahresabschluss aufzudecken?
a) Wenn ja, sieht die Bundesregierung § 317 Absatz 1 Satz 3 HGB als
ausreichend an, um dieses Ziel zu erreichen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Bereits nach der geltenden Rechtslage ist die Prüfung einer Abschlussprüferin
oder eines Abschlussprüfers so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße
gegen gesetzliche Vorschriften, die sich auf die Darstellung einer den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (§ 317
Absatz 1 Satz 3 HGB). Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer haben
während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren, wozu es
gehört, Angaben zu hinterfragen, auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine
falsche Darstellung hindeuten könnten, und die Prüfungsnachweise kritisch zu
beurteilen (§ 43 Absatz 4 WPO). Zum Gegenstand der Prüfung gehört es danach
auch, dass mit angemessener Prüfungssicherheit betrügerische Falschaussagen,
die den Jahresabschluss insgesamt wesentlich beeinflussen, entdeckt werden.
Für Unternehmen von öffentlichem Interesse gibt es darüber hinaus eine
Regelung für Fälle, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft
Unregelmäßigkeiten, wie Betrug im Zusammenhang mit dem Abschluss des
geprüften Unternehmens, vermutet. Nach Artikel 7 der EU-
Abschlussprüferverordnung 537/2014 hat der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft die
Vermutung solcher Unregelmäßigkeiten dem geprüften Unternehmen
mitzuteilen und dieses aufzufordern, die Angelegenheit zu untersuchen sowie
angemessene Maßnahmen zu treffen, um derartige Unregelmäßigkeiten aufzugreifen
und einer Wiederholung dieser Unregelmäßigkeiten in der Zukunft
vorzubeugen. Untersucht das geprüfte Unternehmen die Angelegenheit nicht, ist der
Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft verpflichtet, die zuständigen
Behörden zu informieren. Im Bestätigungsvermerk hat der Abschlussprüfer
oder die Prüfungsgesellschaft nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der EU-
Abschlussprüferverordnung dazulegen, in welchem Maße die
Abschlussprüfung als dazu geeignet angesehen wurde, Unregelmäßigkeiten, einschließlich
Betrug, aufzudecken.
Die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von
Kapitalmarktunternehmen wird zudem im zweistufigen Bilanzkontrollverfahren durch die
Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) und die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft. Sowohl die DPR als auch die
BaFin sind gesetzlich verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im
Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der
zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
22. In welcher Größenordnung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
öffentliche Aufträge des Bundes (Gutachten, Prüfungen und weitere
Unterstützungsleistungen) in den letzten fünf Jahren an Unternehmen der
„Big Four“ vergeben (bitte wenn möglich nach Gesellschaft,
Leistungsart, Jahr und Auftragswert aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung versteht die Frage dahingehend, dass nach öffentlichen
Aufträgen gefragt ist, die vom Bundeskanzleramt, von den Bundesministerien
oder deren unmittelbar nachgeordneten Behörden vergeben wurden. Die
Antwort ergibt sich aus der Tabelle im Anlage 1.
23. Sieht die Bundesregierung Anlass, im Verlauf der weiteren Aufklärung
des Wirecard-Skandals die Inanspruchnahme einzelner
Leistungserbringungen durch EY zu überdenken?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, mit welchen Konsequenzen?
Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Bundesverwaltung richtet sich
nach den anwendbaren gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen des
Vergaberechts. Danach überprüft der Auftraggeber die Eignung der Bewerber und
Bieter anhand der für das konkrete Vergabeverfahren festgelegten
Eignungskriterien sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§ 42 der
Vergabeverordnung). Zu den zwingenden Ausschlussgründen zählen insbesondere
rechtskräftige Gerichtsentscheidungen aufgrund bestimmter, in § 123 GWB
abschließend aufgezählter, einem Unternehmen zurechenbarer Straftaten. Daneben
kommt ein Ausschluss von Vergabeverfahren bei Vorliegen eines fakultativen
Ausschlussgrundes nach § 124 GWB auch ohne rechtskräftige Entscheidung in
Betracht. Ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Absatz 1 Nummer 3
GWB liegt dann vor, wenn das Unternehmen „nachweislich“ eine schwere
Verfehlung begangen hat, die die Integrität des Unternehmens insgesamt in Frage
stellt. Die Einleitung eines Berufsaufsichtsverfahrens stellt alleine noch keinen
Grund für die Annahme des Vorliegens eines Ausschlussgrundes dar. Die
Prüfung der Voraussetzungen der Ausschlussgründe und Entscheidung über einen
Ausschluss obliegt der Verantwortung der jeweils handelnden Vergabestelle
bzw. des im Einzelfall für die Beschaffung zuständigen Bundesressorts unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls.
Soweit Bundesressorts EY mit der Erbringung bestimmter Leistungen
beauftragt haben und diese Verträge noch laufen, richten sich die Möglichkeiten zur
Kündigung der abgeschlossenen Verträge grundsätzlich nach allgemeinem
Vertragsrecht, den in dem jeweiligen Vertrag vorgesehenen Bedingungen sowie
nach den vergaberechtlichen Regelungen. Vergaberechtlich ist eine Kündigung
des Vertrags während der Vertragslaufzeit nur in besonderen Fällen möglich,
insbesondere bei Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum
Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (§ 133 Absatz 1 Nummer 3 GWB).
24. Wie viele öffentliche Bedienstete sind aktuell in den Bundesministerien
beschäftigt, die in vorherigen Arbeitsverhältnissen für eine der „Big
Four“-Prüfungsgesellschaften tätig gewesen sind?
Die Bundesregierung versteht die Frage dahingehend, dass – vergleichbar der
Frage 22 – nach Tätigkeiten in den letzten fünf Jahren gefragt ist. Auf Grund
der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit konnte keine individuelle Prüfung
der Personalakten aller Beschäftigten in allen Bundesministerien erfolgen.
Nach den vorliegenden, eventuell nicht vollständigen Informationen sind in den
Bundesministerien aktuell insgesamt 42 Bedienstete beschäftigt, die in
vorherigen Arbeitsverhältnissen für eine der „Big Four“-Prüfungsgesellschaften tätig
gewesen sind.
25. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele ehemalige
öffentlich Bedienstete in den Bundesministerien nach ihrem Ausscheiden in
eine der „Big Four“-Prüfungsgesellschaften gewechselt sind?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist ein ehemaliger öffentlich Bediensteter
im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach seinem Ausscheiden in
eine der „Big Four“-Prüfungsgesellschaften gewechselt. Weitere Fälle eines
Wechsels von ehemaligen öffentlichen Bediensteten in den Bundesministerien
in eine der „Big Four“-Prüfungsgesellschaften sind der Bundesregierung nicht
bekannt, sie kann sie aber auch nicht ausschließen, da keine umfassenden
Kenntnisse über weitere berufliche Tätigkeiten ehemaliger öffentlicher
Bediensteter nach ihrem Ausscheiden vorliegen. Auf die Antwort zu Frage 24
wird verwiesen.
26. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der APAS waren nach
Kenntnis der Bundesregierung zuvor für eine der „Big Four“-Gesellschaften
tätig (bitte absolute und anteilige Anzahl am Gesamtbestand an
Prüferinnen und Prüfern angeben)?
Bei der APAS sind derzeit 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig, die zuvor
bei einer der sogenannten „Big Four“-Gesellschaften beschäftigt waren; das
sind etwa 58 Prozent aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der APAS.
27. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Prüfstelle für
Rechnungslegung (DPR) waren nach Kenntnis der Bundesregierung
zuvor für eine der „Big Four“-Gesellschaften tätig (bitte absolute und
anteilige Anzahl am Gesamtbestand an Prüferinnen und Prüfer angeben)?
Die Prüfstelle der DPR verfügt einschließlich des Präsidenten und der
Vizepräsidentin derzeit über 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zwölf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfstelle (80 Prozent) waren vor ihrer Tätigkeit als
Prüfer bei der DPR bei einer der „Big Four“-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
tätig. Die Mehrzahl dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter war zwischen ihrer
Tätigkeit bei einer dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ihrer
Anstellung bei der DPR einer anderen Tätigkeit nachgegangen.
28. Sind der Bundesregierung oder den ihr unterstellten Aufsichtsbehörden
Fälle bekannt, in denen Prüferinnen und Prüfer nach dem Ende des
Prüfmandats ihrer Kanzlei bei einem Unternehmen von öffentlichem
Interesse, zu der Prüfgesellschaft gewechselt sind, die das Nachfolgemandat bei
dem Unternehmen von öffentlichem Interesse übernommen hat und dort
bei Prüfungen dieses Unternehmens involviert waren?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Möglichkeit im Sinne von
Interessenkonflikten?
Wenn eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer, die bzw. der eine
Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse
durchgeführt hat, nach der externen Rotation des Abschlussprüfungsmandates zu einer
neuen Prüfungsgesellschaft wechselt und die Abschlussprüfung des
Unternehmens bei der neuen Prüfungsgesellschaft fortsetzt, besteht aufgrund einer
möglichen zu großen Vertrautheit mit dem Unternehmen die Gefahr eines
Interessenkonfliktes. Aus diesem Grund sieht Artikel 17 Absatz 7 der EU-
Abschlussprüferverordnung 537/2014 in Ergänzung der Regelungen zur externen
Rotation (der Prüfgesellschaft) auch Regelungen zur sog. internen Rotation vor,
wonach die für die Durchführung einer Abschlussprüfung verantwortlichen
Prüfungspartner ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften
Unternehmens von öffentlichem Interesse spätestens sieben Jahre nach dem Datum
ihrer Bestellung beenden müssen (Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 der EU-
Abschlussprüferverordnung). Sie können frühestens drei Jahre danach wieder
an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens mitwirken (sog.
Cooling-off-Periode). Nach Artikel 2 Nummer 16 der EU-
Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG sind unter den Begriff des verantwortlichen
Prüfungspartners sowohl die für die Durchführung der Abschlussprüfung bei dem
Unternehmen von öffentlichen Interesse, auf der Konzernebene oder bei bedeutenden
Tochtergesellschaften als vorrangig verantwortlich bestimmten Abschussprüfer
als auch die Abschlussprüfer, die die Bestätigungsvermerke zum Jahres- bzw.
Konzernabschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse
unterzeichnet haben, zu fassen.
Die APAS überprüft im Rahmen ihrer Inspektionen auch, ob die Praxen, die
Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen,
Regelungen getroffen haben, um die gesetzlichen Vorschriften zur internen
Rotation nach Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 der EU-
Abschlussprüferverordnung einzuhalten und entsprechend den Vorgaben des Artikel 17 Absatz 7
Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung ein angemessenes graduelles
Rotationssystem für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal
geschaffen haben, welches zumindest die als Abschlussprüferin bzw.
Abschlussprüfer geführten Personen erfasst. In einer Inspektion wird die
Wirksamkeit des Rotationssystems der Wirtschaftsprüferpraxis einzelner
Abschlussprüfungsmandate überprüft. Eine Fortsetzung einer Tätigkeit eines
verantwortlichen Prüfungspartners für ein bestimmtes Abschlussprüfungsmandat bei dem
neuen Arbeitgeber des Prüfungspartners wird durch das Rotationssystem der
Wirtschaftsprüferpraxis transparent.
29. Ist die Bundesregierung nach Auswertung des KMPG-Sonderberichts
und nach jetzigem Kenntnisstand der Auffassung, dass die
Unregelmäßigkeiten in der Bilanz der Wirecard AG im Zuge einer routinemäßigen
Jahresabschlussprüfung hätten auffallen können, oder wären diese nur
durch forensische Maßnahmen aufspürbar gewesen (bitte begründen)?
Die APAS untersucht im Rahmen ihrer förmlichen Berufsaufsichtsverfahren,
inwieweit Berufspflichten im Zusammenhang mit den Jahres- bzw.
Konzernabschlussprüfungen bei der Wirecard AG verletzt wurden. Der Gegenstand und
die Ergebnisse eines jeden aufsichtlichen Verfahrens unterliegen der
umfassenden strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung der APAS (vgl. § 66b
WPO).
30. Haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder
andere öffentliche Stellen Zugriff auf die Prüfungsberichte von EY zur
Wirecard AG?
a) Wenn ja, welche Stellen sind das?
b) Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen besteht dieser Zugriff?
c) Wenn nein, warum nicht?
Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 übersandte EY der BaFin Prüfungsberichte
einschließlich der dort wiedergegebenen Versagungsvermerke zu den
Prüfungen des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses (jeweils nebst
zusammengefasstem Lagebericht) der Wirecard AG zum 31. Dezember 2019 mit Verweis
auf Artikel 12 Absatz 1 der EU-Abschlussprüferverordnung.
Beide Prüfungsberichte hat die BaFin mit Schreiben vom 7. August 2020 an die
Staatsanwaltschaft München I übermittelt.
Am 22. Juli 2020 hat die BaFin im Rahmen der Übermittlung von Unterlagen
zur Prüfung auf der zweiten Stufe des Bilanzkontrollverfahrens von der DPR
folgende Prüfungsberichte von EY betreffend die Wirecard AG erhalten:
– Jahresabschluss und Lagebericht 31. Dezember 2017
– Konzernabschluss und Konzernlagebericht 31. Dezember 2017
– Jahresabschluss und zusammengefasster Lagebericht der Gesellschaft und
des Konzerns 31. Dezember 2018
– Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht der Gesellschaft
und des Konzerns 31. Dezember 2018
Weitere Prüfungsberichte von EY betreffend die Wirecard AG liegen der BaFin
nicht vor. Die BaFin ist gemäß § 108 Absatz 1 Satz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Bilanzprüfungen auf zweiter Stufe zuständig, d. h. unter
anderem, wenn ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine
Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht
einverstanden ist. Dem entsprechend hat die BaFin am 24. Juli 2020
Bilanzprüfungen hinsichtlich der Rechnungslegung der Wirecard AG eröffnet. Die
Bilanzprüfung umfasst nach § 107 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1 WpHG den
zuletzt festgestellten Jahresabschluss/gebilligten Konzernabschluss nebst
Lagebericht sowie den vorangegangen festgestellten Jahresabschluss/gebilligten
Konzernabschluss (vgl. auch § 342b Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1 HGB).
Der APAS liegen die Prüfungsberichte von EY über die Abschlussprüfungen
der Jahres- und Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 der
Wirecard AG vor.
Die APAS kann sich im Rahmen ihrer aufsichtlichen Verfahren (Inspektions-
und Berufsaufsichtsverfahren) aufgrund gesetzlich normierter Vorlage-,
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Prüfungsberichte über Abschlussprüfungen
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vorlegen lassen.
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse vor, ob weitere
öffentliche Stellen Zugriff auf die Prüfungsberichte von EY betreffend die
Wirecard AG haben.
31. Welche Jahresabschlüsse der Konzerngesellschaften der Wirecard AG
wurden für das Geschäftsjahr 2019 einer Prüfung unterzogen?
a) Welche Prüfungsgesellschaft führte die Prüfungen durch (bitte nach
Konzerngesellschaft auflisten)?
b) Welche geprüften Abschlüsse der Konzerngesellschaften erhielten
einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, welche einen
eingeschränkten, und bei welchen wurde er komplett versagt?
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2019 der Wirecard AG erfolgte durch die
Ernst & Young GmbH WPG (EY) und wurde mit einem Versagungsvermerk
abgeschlossen. Der Jahresabschluss 2019 der Wirecard Bank AG wurde durch
die PricewaterhouseCoopers GmbH WPG (PwC) geprüft und mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Eine Übersicht, welche
Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2019 der weiteren Konzerngesellschaften mit
welchem Ergebnis geprüft wurden, liegt der Bundesregierung nicht vor.
32. Welche Treffen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Leitungsebenen der für die Rechtsaufsicht zuständigen Bundesministerien gab es mit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der „Big Four“ im Zeitraum von 2010
bis 2020 (bitte nach Zweck auflisten)?
Die Bundesregierung versteht die Frage dahingehend, dass nach Treffen von
Mitgliedern des für die Rechtsaufsicht über die APAS zuständigen
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) (Leitungsebene) mit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der „Big Four“ gefragt ist.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
pflegen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl
von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Darunter fallen auch Termine
mit Vertreterinnen und Vertretern u. a. von Beratungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Unter diesen ständigen Austausch fallen Treffen,
Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch,
telefonisch). Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher durchgeführter
Treffen besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
erstellt; daher kann die Vollständigkeit der angegebenen Treffen nicht
zugesichert werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Treffen von
Amtsvorgängern der Mitglieder der Bundesregierung, der Parlamentarischen
Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre sowie der
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.
Die Treffen von Mitgliedern der Leitungsebene des BMWi mit
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der „Big Four“-Gesellschaften werden in der
Zusammenstellung in der Anlage 2 wiedergegeben. Darüber hinaus nahmen und nehmen
Mitglieder der Leitungsebene des BMWi in ihrer Funktion als
Aufsichtsratsmitglieder von Bundesbeteiligungen regelmäßig an Aufsichtsratssitzungen teil, an
denen auch die Abschlussprüfer der jeweiligen Bundesbeteiligung teilnehmen.
Ferner fand und findet eine Vielzahl von Gesprächen auf Ebene der
Hausleitung des BMWi statt, an denen PwC als Mandatar des Bundes für
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen des Bundes, beispielsweise im
Zusammenhang mit einzelnen Anträgen im Rahmen des
Großbürgschaftsprogramms oder des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, beteiligt war und ist.
33. Wie viele anlasslose Inspektionen von Jahres- oder
Konzernabschlussprüfungen hat die APAS seit 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung
durchgeführt (bitte nach Jahr, Branche des Unternehmens des zugrunde
liegenden Abschlusses, durchschnittlicher Länge und durchschnittlichem
Personaleinsatz angeben)?
a) Zu welchen Ergebnissen gelangte die APAS bei ihren Inspektionen?
b) Wie viele Jahres- oder Konzernabschlussprüfungen des gleichen
Unternehmens wurden mehr als einmal inspiziert?
Was waren die Gründe hierfür?
Die APAS führt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages ohne besonderen
Anlass bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, Inspektionen durch. Bei ihren
anlassunabhängigen Inspektionen bewertet die APAS den Aufbau des internen
Qualitätssicherungssystems der Abschlussprüferpraxis, überprüft die
Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen in den Verfahren und untersucht in
Stichproben die Prüfungsunterlagen von einzelnen (von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführten) Abschlussprüfungen bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse, um die Wirksamkeit des internen
Qualitätssicherungssystems der Abschlussprüferpraxis zu ermitteln. Dabei werden die
Prüfungsunterlagen materiell inhaltlich daraufhin beurteilt, ob im Rahmen der
Abschlussprüfung die gesetzlichen und berufsständischen Vorgaben zur Durchführung
von Abschlussprüfungen eingehalten wurden und insofern das
Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angemessen ausgestaltet und
wirksam ist.
Die APAS veröffentlicht im Einklang mit Artikel 28 der EU-
Abschlussprüferverordnung 537/2014 auf ihrer Internetseite Jahresberichte. Den
Jahresberichten der APAS lässt sich entnehmen, bei wie vielen Wirtschaftsprüfungspraxen
die APAS seit Juni 2016 Inspektionen angeordnet und durchgeführt hat und wie
viele Prüfungsunterlagen von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB dabei in die Inspektion
einbezogen wurden:
Jahr Durchgeführte Inspektionen Unternehmen von öffentlichem
Interesse, von denen
Prüfungsunterlagen in eine Inspektion
einbezogen wurden
2016 (ab dem
17. Juni 2016)
19 (Davon 11 bis zum 16. Juni 2016 angeordnete
Inspektionsverfahren, die mit Errichtung der APAS
von der Wirtschaftsprüferkammer an die APAS
übergeleitet wurden)
49
2017 25 69
2018 27 65 (davon 9 Kreditinstitute,
9 Versicherungen)
2019 22 62 (davon 16 Kreditinstitute,
15 Versicherungen)
Die Jahresberichte der APAS enthalten entsprechend Artikel 28 Buchstabe d
der EU-Abschlussprüferverordnung aggregierte Informationen über die
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus den durchgeführten Inspektionen. Ab
dem Jahr 2018 sind in den Jahresberichten auch Informationen zu den
inspizierten Abschlussprüfungen bei Kreditinstituten und Versicherungen enthalten.
Zur weiteren Branchengliederung der Unternehmen von öffentlichem Interesse,
von denen Prüfungsunterlagen in eine Inspektion einbezogen wurden, zur
durchschnittlichen Länge der Inspektionen, zu dem durchschnittlichen
Personaleinsatz dabei sowie zur wiederholten Einbeziehung von Prüfungsunterlagen
des gleichen Unternehmens in Inspektionen liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
34. Wie viele anlasslose Inspektionen von Jahres- oder
Konzernabschlussprüfungen hatte die APAK von 2010 bis 2016 nach Kenntnis der
Bundesregierung durchgeführt (bitte nach Jahr, Branche des
Unternehmens des zugrunde liegenden Abschlusses, durchschnittlicher Länge und
durchschnittlichem Personaleinsatz angeben)?
a) Zu welchen Ergebnissen gelangte die APAK bei ihren Inspektionen?
b) Wie viele Jahres- oder Konzernabschlussprüfungen des gleichen
Unternehmens wurden mehr als einmal inspiziert?
Was waren die Gründe hierfür?
Die anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen der APAK nach § 62b WPO
alter Fassung entsprachen in ihrem präventiven Charakter den heutigen
Inspektionen, so dass der Begriff einheitlich verwendet wird.
Aus den Jahresberichten der APAK liegen der Bundesregierung die folgenden
Informationen vor:
Jahr Durchgeführte Inspektionen Unternehmen von öffentlichem Interesse, von denen
Prüfungsunterlagen in eine Inspektion einbezogen wurden
2010 37 77
2011 35 93
2012 34 77
2013 28 62 (davon 6 Kreditinstitute und 1 Versicherung)
2014 28 71 (davon 12 Kreditinstitute und 3 Versicherungen)
2015 23 70 (davon 13 Kreditinstitute und 1 Versicherung)
2016
(1. Hj.)
11 25 (Übergang auf die APAS am 17. Juni 2016)
Die Jahresberichte enthalten auch weitergehende aggregierte Informationen
über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus den durchgeführten
Inspektionen.
Zur weiteren Branchengliederung der Unternehmen von öffentlichem Interesse,
von denen Prüfungsunterlagen in eine Inspektion einbezogen wurden, zur
durchschnittlichen Länge der Inspektionen, zu dem durchschnittlichen
Personaleinsatz dabei sowie zu wiederholten Einbeziehung von Prüfungsunterlagen
des gleichen Unternehmens in Inspektionen liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
35. Wie viele anlassbezogene Prüfungen zur Berufsaufsicht hat die APAS
seit 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt (bitte nach
Anlass, Jahr, durchschnittlicher Länge und durchschnittlichem
Personaleinsatz angeben)?
a) Zu welchen Ergebnissen gelangte die APAS bei ihren Prüfungen?
b) Wie viele Prüfungsgesellschaften wurden mehr als einmal geprüft?
Was waren die Gründe hierfür?
Die APAS führte zum 31. Dezember 2019 243 anlassbezogene
Berufsaufsichtsverfahren. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung der Anzahl der
Verfahren seit Bestehen der APAS bis zum 31. Dezember 2019. Erledigte
Verfahren stellen Verfahren dar, die durch eine bestandskräftige Maßnahme oder
anderweitig rechtswirksam abgeschlossen sind.
Jahr 2. Hj. 2016 2017 2018 2019
Anfangsbestand 62 69 115 206
eingeleitete Verfahren 19 58 113 99
erledigte Verfahren 12 12 22 62
offene Verfahren 69 115 206 243
Anlässe eingeleiteter
Verfahren
-Hinweise von DPR/BaFin 12 25 34 26
-Inspektion 0 25 56 31
-Beschwerden 3 1 8 28
-Marktbeobachtung 1 4 8 6
-Sonstiges 3 3 7 8
Ergebnisse der abgeschlossenen
Berufsaufsichtsverfahren
-Rüge 1 0 7 23
*davon mit Geldbuße 0 0 3 4
-Einstellung 11 11 11 27
*davon mit Hinweis 11 4 7 18
-Sonstiges 0 1 4 12
Die Mehrzahl der bei der APAS geführten Berufsaufsichtsverfahren betrifft
natürliche Personen (Berufsangehörige). Eine Prüfungsgesellschaft unterlag
bislang nicht mehrfach einem Berufsaufsichtsverfahren.
Zur durchschnittlichen Länge von bei der APAS geführten
Berufsaufsichtsverfahren und zum durchschnittlichen Personaleinsatz dabei liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
36. Wie hoch ist der Untersuchungsturnus, in dem
Abschlussprüfungsgesellschaften von der APAS geprüft werden, insbesondere bei den „Big
Four“?
Der gesetzliche Rahmen für den Turnus, in dem Inspektionen durch die APAS
durchzuführen sind, wird durch Artikel 26 Absatz 2 der EU-
Abschlussprüferverordnung 537/2014 vorgegeben. Danach sind Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse durchführen, mindestens alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die in dem der Inspektion
vorausgehenden Kalenderjahr Abschlussprüfungen bei mehr als 25
Unternehmen von öffentlichem Interesse durchgeführt haben, führt die APAS nach § 8
ihrer Verfahrensordnung Inspektionen jährlich durch. Die sog. Big Four
unterliegen daher einem jährlichen Inspektionsturnus.
Einen Ausnahmefall stellen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dar,
die ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse
i. S. v. Artikel 2 Nummer 17 und 18 der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/
43/EG prüfen. Für sie kann der Inspektionsturnus nach Artikel 26 Absatz 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auf höchstens sechs Jahre verlängert werden.
Diese Regelung findet auf einzelne kleine und mittelständische
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften Anwendung.
37. Wie oft hat die BaFin seit 2016 Sachverhalte an die APAS gemeldet, und
wie oft haben diese Meldungen zu einer anlassbezogenen Prüfung durch
die APAS geführt (bitte Angaben nach Anlass und Jahr)?
a) Wie oft hatte in den gemeldeten Fällen die APAS bereits eine
anlassbezogene Prüfung vor Meldung durch die BaFin eingeleitet oder
bereits beendet?
Nach Informationen der Bundesregierung erhielt die APAS mit Bezug zu ihrer
unmittelbaren Berufsaufsicht seit 2016 insgesamt 23 Mitteilungen der BaFin,
wovon 14 (2016: 2, 2017: 4, 2018: 2, 2019: 2, 2020: 4) gesetzliche
Mitteilungen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den
Abschlussprüfer schließen lassen, darstellten. Zwölf dieser Mitteilungen betrafen
Vorgänge, zu denen bereits vor Mitteilung der BaFin anlassbezogene Ermittlungen
geführt wurden. In zehn dieser zwölf Fälle lagen bereits Mitteilungen der DPR
vor, in zwei Fällen gab es bereits Ermittlungen der APAS aufgrund von
Presseberichten. Der übrige Schriftverkehr mit Bezug zur unmittelbaren
Berufsaufsicht der APAS betraf ergänzende Informationen zu bereits geführten
Verfahren.
b) Bei welchen Anlässen meldet die BaFin grundsätzlich an die APAS
Sachverhalte, die zu einer Prüfung durch die APAS führen können?
Die BaFin muss im Rahmen der Bilanzkontrolle erlangte Tatsachen, die auf das
Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen
lassen, an die APAS gemäß § 110 Absatz 2 Satz 1 WpHG übermitteln. Zudem
kann sie gemäß § 66c Absatz 1 Satz 3 WPO der APAS Informationen
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle
erforderlich ist. Bußgeldentscheidungen nach § 332 Absatz 4a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hat die BaFin gemäß § 334 Absatz 3a VAG an
die APAS zu übermitteln. Erlangt sie ansonsten Kenntnisse über eine mögliche
Berufspflichtverletzung des Abschlussprüfers bei der Unternehmensaufsicht
nach dem Kreditwesengesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, VAG und
Kapitalanlagegesetzbuch besteht keine Mitteilungspflicht an die APAS.
Anlassbezogen wurden jedoch Meldungen vorgenommen.
38. Wie viele Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1
Satz 1 HGB gibt es in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung
(bitte nach Branche aufteilen)?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen gibt es in
Deutschland mit Stand vom 31. Dezember 2019 insgesamt 2.259 Unternehmen von
öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB. Die Gesamtzahl
beinhaltet 1.421 CRR-Kreditinstitute (davon sind jedoch 829
Genossenschaftsbanken und 374 Sparkassen, bei denen Rechtsträger der Abschlussprüfung
nicht Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind, sondern der jeweilige genossenschaftliche
Prüfungsverband bzw. die jeweilige Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbands), 346 Versicherungen sowie 492 Unternehmen, die
kapitalmarktorientiert im Sinne von § 264d HGB sind und in keine der vorgenannten Kategorien
fallen. Zur Aufteilung der kapitalmarktorientieren Unternehmen nach § 264d
HGB nach Branchen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
39. Wie wird sichergestellt, dass Jahres- und Konzernabschlüsse von
Unternehmen, die nicht gemäß § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB Unternehmen
öffentlichen Interesses sind, von Abschlussprüfungsgesellschaften
ordnungsgemäß geprüft werden?
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene
Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, sind verpflichtet, sich einer
Qualitätskontrolle nach § 57a WPO zu unterziehen. Mit der Qualitätskontrolle wird
überwacht, ob die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer in ihren Praxen
angemessene Regelungen zur Qualitätssicherung geschaffen haben und diese
insbesondere bei der Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Jahres-
und Konzernabschlussprüfungen von Unternehmen, die nicht von öffentlichem
Interesse i. S. v. § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB sind, einhalten. Für das System
der Qualitätskontrolle ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Das
Verfahren der Qualitätskontrolle unterliegt dabei der öffentlichen fachbezogenen
Aufsicht und Letztverantwortung der APAS.
Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten bei
Abschlussprüfungen vor, die sich nicht auf Unternehmen von öffentlichem
Interesse beziehen, ermittelt die Wirtschaftsprüferkammer den Sachverhalt und
entscheidet, ob berufsaufsichtliche Maßnahmen zu veranlassen sind. Diese
Berufsaufsicht unterliegt dabei ebenfalls der öffentlichen fachbezogenen Aufsicht
und Letztverantwortung der APAS.
40. Wie viele Beschwerden über die APAS sind der Bundesregierung seit
2016 bekannt (bitte nach Datum der Beschwerde, Beschwerdegrund und
Reaktion aufschlüsseln)?
Am 18. März 2018 wurde eine Beschwerde über die APAS und die
Wirtschaftsprüferkammer in Form einer Petition eingelegt. In der Petition wurde der
Verdacht einer Verschleppung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens gegen
einen Wirtschaftsprüfer geäußert und mehr Transparenz hinsichtlich
berufsaufsichtlicher Verfahren gefordert. Das BMWi hat dazu gegenüber dem
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Stellung genommen. Weitere
Beschwerden über die APAS sind der Bundesregierung nicht bekannt.
41. Da im Wege der Rechtsaufsicht gemäß § 66 Absatz 2 Satz 1 i. V. m.
Absatz 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) das BMWi zu
überwachen hat, dass die APAS ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden
Gesetze und Satzungen erfüllt werden, stellt sich die Frage, welche
konkreten Instrumente das BMWi im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht nutzt?
Das BMWi führt die Rechtsaufsicht über die APAS und überwacht dabei die
Einhaltung der geltenden Gesetze und Satzungen durch die APAS bei der
Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben, einschließlich bei der Ausübung der
Fachaufsicht der APAS über die Wirtschaftsprüferkammer. Ein fachliches
Weisungsrecht steht dem BMWi gegenüber der APAS nicht zu.
Im Rahmen der Rechtsaufsicht des BMWi über die APAS lässt sich das BMWi
von der APAS fortlaufend über ihre Tätigkeit informieren. Es finden
regelmäßige Austausche zwischen BMWi und APAS über Rechts- und Auslegungsfragen
zu nationalen und europäischen Themen statt. Ferner teilt das BMWi der APAS
zu konkreten Einzelfragen mit, ob es die Rechtsauffassung der APAS teilt.
Darüber hinaus informiert die APAS das BMWi einmal im Jahr schriftlich über
die laufenden öffentlichkeitswirksamen Berufsaufsichtsverfahren. Das BMWi
erlässt die Geschäftsordnung der APAS und genehmigt die Verfahrensordnung
der APAS. Sollten dem BMWi Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass die
Geschäftsordnung oder die Verfahrensordnung nicht eingehalten werden, kann
das BMWi im Rahmen der Rechtsaufsicht die APAS zur Einhaltung von
Geschäfts- und Verfahrensordnung anhalten. Bisher hat das BMWi gegenüber
der APAS keinen Gebrauch von repressiven Maßnahmen der Rechtsaufsicht –
wie beispielsweise der Beanstandung rechtswidriger Beschlüsse – gemacht, da
keine Rechtsverletzungen der APAS festgestellt wurden.
42. Werden die Inspektionsberichte über die durchgeführten Inspektionen
der APAS dem BMWi zur Verfügung gestellt?
Berichtet die APAS über durchgeführte berufsrechtliche Ermittlungen an
das BMWi?
Die APAS informiert das BMWi im Rahmen der vom BMWi ausgeübten
Rechtsaufsicht einmal im Jahr über die laufenden öffentlichkeitswirksamen
Berufsaufsichtsfälle. Ein darüber hinausgehender fachlicher Austausch über den
Inhalt konkreter Aufsichtsverfahren zwischen APAS und BMWi erfolgt in der
Regel nicht.
43. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder der
APAS waren vor Errichtung der APAS bei der APAK tätig?
Von den derzeit bei der APAS Beschäftigten waren 30 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zuvor bei der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) oder
der Wirtschaftsprüferkammer tätig. Von den fünf Mitgliedern des Fachbeirats
der APAS war ein Mitglied zuvor auch Mitglied der APAK.
Drucksache 19/22562 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/22562 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/22562 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]