[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic,
Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/21993 –
Rechtsextreme Instrumentalisierung des Kampfsports
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Extremkampfsportarten wie Mixed Martial Arts (MMA) sind keine
rechtsextremen Phänomene. Wie andere Sportarten besitzen nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller auch Extremkampfsportarten positive
gesellschaftliche Potentiale und können insbesondere zur Integration durch Sport
beitragen. Aufgrund der Ähnlichkeit zum Straßenkampf ist aber besonders
MMA auch in der rechtsextremen Szene und der Hooligan-Szene beliebt.
Rechtsextreme Gruppen nutzen die Kampfsportausbildung, um sich auf den
Kampf mit politischen Gegnerinnen und Gegnern und nicht zuletzt auch einen
„Tag X“ vorzubereiten.
Seit Jahren finden in Deutschland rechtsextreme Kampfsportveranstaltungen
wie der „Kampf der Nibelungen“ regelmäßig statt. Außerdem ist eine in ganz
Europa gut vernetzte rechtsextreme Kampfsportszene entstanden und weiter
am Wachsen. Die fragestellende Fraktion thematisierte diese Entwicklung
bereits in mehreren parlamentarischen Initiativen (vgl. Bundestagsdrucksachen
18/12644 und 19/8316).
Nach Auffassung der fragestellenden Fraktion sind, neben klaren
sicherheitspolitischen Antworten auf die Gefahr durch die Nutzung des
Extremkampfsports durch die rechtsextreme Szene und deren Vernetzung durch diesen,
auch Präventionsmaßnahmen gegen Gewalt und Rechtsextremismus und
andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit im Extremkampfsport
sowie eine sportpolitische Positionierung der Politik zu diesem Thema
geboten (vgl.
https://www.gruene-bundestag.de/termine/vergangene-veranstaltunge
n/rechtsextremismus-im-sport-netzwerke-professionalisierung-und-gegenstrat
egien). Eine sportpolitische Positionierung der Bundesregierung zu
Extremkampfsport ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller bisher
nicht zu erkennen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23365
19. Wahlperiode 14.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 12. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Gespräche hat die Bundesregierung mit Vertreterinnen und
Vertretern des Extremkampfsports wie MMA wann, zu welchen Themen
genau und mit welchen Ergebnissen geführt?
2. Welche Gespräche hat die Bundesregierung mit Vertreterinnen und
Vertretern des organisierten Sports, beispielsweise dem Deutschen
Olympischen Sportbund oder der Deutschen Sportjugend, über MMA und
Extremkampfsport wann, zu welchen Themen genau und mit welchen
Ergebnissen geführt?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Gespräche geführt.
3. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
Lizenzierungsverfahren für MMA-Studios, MMA-Veranstalterinnen und MMA-
Veranstalter und MMA-Trainerinnen und MMA-Trainer, und wenn ja,
welchen Standards unterliegen diesen Verfahren?
a) Ist ein solches Lizenzierungsverfahren nach Ansicht der
Bundesregierung politisch erstrebenswert, um beispielsweise
Rechtsextremen den Zugang zu MMA zu erschweren?
b) Inwiefern würde ein ggf. auch staatlich kontrolliertes
Lizenzierungsverfahren für MMA-Studios, MMA-Veranstalterinnen und MMA-
Veranstalter und MMA-Trainerinnen und MMA-Trainer nach
Auffassung der Bundesregierung der verfassungsrechtlich garantierten
Autonomie des Sports widersprechen?
Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Verbindungen von Mixed-Martial-
Arts-Kampfsportlern zur rechtsextremen Szene“ auf Bundestagsdrucksache
18/12772 wird verwiesen. Ein sportpolitischer Regelungsbedarf wird nicht
gesehen.
4. Welche Maßnahmen zur Regulierung der auf die Anwendung bezogenen
Vermittlung von Tötungstechniken im Rahmen von Kampfsport- und
Selbstverteidigungstrainings gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
in Deutschland, und welche derartigen Maßnahmen hat die
Bundesregierung ergriffen oder plant sie, zu ergreifen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
5. Welche Kampfsport-Studios, Kampfsport-Gyms, Kampfsport-Vereine,
Kampfsport-Veranstalterinnen und Kampfsport-Veranstalter,
Kampfsport-Veranstaltungen, Kampfsport-Teams, Kampfsport-Verbände und
welche einzelnen Kampfsportlerinnen und Kampfsportler sind nach
Einschätzung oder Kenntnis der Bundesregierung der rechtsextremen Szene
zuzuordnen (wo möglich mit bitte nach Teilnehmer- bzw.
Mitgliederanzahl aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kampfsport in der rechtsextremen
Szene“ auf Bundestagsdrucksache 19/9406 verwiesen.
Über die bereits in der vorgenannten Drucksache aufgeführten Teams der
rechtsextremistischen Kampfsport-Label und -gruppierungen von „Black
Legion“, „Kampf der Nibelungen“, „Greifvogel Wear“, „Pride France“, „White
Rex“ und „Wardon“ hinaus rechnet das Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV) die Kampfsportgruppierungen „Baltik Korps“ (Rostock/Mecklenburg-
Vorpommern) und „Knockout 51“ (Eisenach/Thüringen) dem
rechtsextremistischen Spektrum zu.
Neben den in der vorgenannten Drucksache erwähnten Kampfsportevents
wurden innerhalb der rechtsextremistischen Kleinstpartei „Der III. Weg“ durch die
eigens im Jahr 2018 mit dem Ziel der „körperlichen Ertüchtigung“ gegründete
„AG Körper & Geist“ im Rahmen der kombinierten Parteiveranstaltung
„Jugend im Sturm“ in den Jahren 2018 und 2019 kleinere Kampfsportturniere
durchgeführt.
a) Welche Kampfsportstudios ordnet die Bundesregierung als
„rechtsoffen“ ein, und aufgrund welcher Hinweise trifft sie diese Einordnung
jeweils (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/9406)?
Kampfsportstudios, welche von hier bekannten Rechtsextremisten vermehrt
und auch gezielt als Treffpunkt aufgesucht werden, sind für die
Bundesregierung im Rahmen des gesetzlichen Beobachtungsauftrages des BfV relevant –
insbesondere dann, wenn der Zweck dieser Zusammenkunft über das sportliche
Training hinausgeht. Insoweit kommt es nicht auf eine Bezeichnung als
„rechtsoffen“, sondern auf das Auftreten von Rechtsextremisten an
entsprechenden Anlaufpunkten an. Eine strukturierte Bearbeitung von nicht eindeutig
rechtsextremistischen oder rechtsextremistisch beeinflussten
Kampfsportstudios erfolgt allerdings nicht, da dies nicht vom gesetzlichen Beobachtungsauftrag
umfasst wäre. Somit liegen auch keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
b) Liegen der Bundesregierung weiterhin „kaum Erkenntnisse über die
Verwendung von Geldern aus der rechtsextremistischen
Kampfsportszene“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 19/9406) vor, oder liegen der Bundesregierung
mittlerweile Erkenntnisse vor, und wenn ja, welche?
Grundsätzlich sind Kampfsportveranstaltungen auch unter finanziellen
Gesichtspunkten insbesondere zur Finanzierung szenetypischer Aktivitäten von
einer gewissen Bedeutung für die rechtsextremistische Szene. Dies wird anhand
des Beispiels der im Hinblick auf Personenzahl und Finanzvolumen größten
Kampfsportveranstaltung, dem „Kampf der Nibelungen“ (KdN), deutlich.
Diese wurde im Jahr 2019 von den örtlichen Ordnungsbehörden u. a. aufgrund
eines Behördenzeugnisses des BfV verboten. Seitens der Veranstalter wurde in
diesem Zusammenhang beklagt, dass der Ausfall der Veranstaltung zu einem
Verlust von 20.000 Euro geführt habe. Im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse
des BfV werden fortlaufend Maßnahmen zur Aufklärung von Finanzströmen
geprüft und umgesetzt. Ein valides Lagebild dazu liegt jedoch nicht vor.
6. Für welche rechtsextremen Demonstrationen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2015 das Mobilisierungspotential der
rechtsextremen Kampfsportszene bzw. das der „kampfsport- und rechtsaffinen
Männer“ in deren Umfeld genutzt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/9406)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Rechte Mobilisierung und
Ausschreitungen in Chemnitz“ auf Bundestagsdrucksache 19/4814 wird verwiesen.
Darüber hinaus liegen über eine gezielte Nutzung oder Steuerung des
Mobilisierungspotenzials rechtsextremistischer Kampfsportler zum Zwecke der
Teilnahme an Demonstrationen keine Erkenntnisse vor. Vielmehr sind
rechtsextremistische Kampfsportler Teil der Mobilisierungsmasse regionaler Mischszenen aus
verschiedensten rechtsextremistischen parteigebundenen und ungebundenen
Strukturen. Regional bestehen hier zum Teil erhebliche quantitative
Unterschiede.
a) Über welche Kanäle der Kampfsportszene und von wem wurde
jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung für diese Demonstrationen
mobilisiert?
Über offene bekannte Kanäle der Kampfsportszene in den sozialen Medien
erfolgte keine Mobilisierung. Eine Mobilisierung erfolgt über persönliche
Kennverhältnisse und geschlossene/private Kommunikationswege, wobei eigens für
diesen Zweck eingerichtete Gruppen in den sozialen Medien, in
Messengerdiensten oder Homepages genutzt werden.
b) Was sind die gewonnen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus der
von der Bundesregierung angekündigten fachlichen Nachbereitung
der Ausschreitungen in Chemnitz vom 26. und 27. August 2018
insbesondere, aber nicht nur hinsichtlich der rechtsextremen Hooligan-
und Kampfsportszene (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4814)?
Um dem hinlänglich bekannten Gefahrenpotenzial zu begegnen, welches aus
personellen Überschneidungen zwischen rechtsextremistischen
Kampfsportlern, gewaltorientierten Fußballfans und rechtsextremistischen Gruppierungen
insbesondere bei Veranstaltungen mit einem hohen Mobilisierungspotenzial
wie Demonstrationen resultiert, arbeitet das BfV eng mit den jeweils
zuständigen Ordnungs- und Sicherheitsbehörden zusammen. Durch diesen frühzeitigen
Informationsaustausch können mögliche Gewaltpotenziale bei Veranstaltungen
schneller erkannt und weitere Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden.
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung
rechtsextremer Kampfsportler an den Ausschreitungen in Leipzig-
Connewitz am 11. Januar 2016?
Welchen Hooligangruppierungen, Fanszenen und
Kampfsportgruppen können die Beteiligten nach Kenntnis der Bundesregierung
zugeordnet werden (bitte aufschlüsseln)?
Mehr als ein Drittel der Tatverdächtigen sind der rechtsextremistischen Szene
in Sachsen zuzuordnen, darunter Anhänger der ehemaligen Hooligan-Gruppen
„Faust des Ostens“ (Dresden/Sachsen) und „Scenario Lok“ (Leipzig/Sachsen).
Fanszenen als solche, sofern sie nicht rechtsextremistisch oder entsprechend
beeinflusst sind, unterfallen nicht dem gesetzlichen Aufgabenbereich des BfV.
7. Von wie vielen Fällen, in denen rechtsextreme Kampfsportler in den
vergangenen fünf Jahren Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten
eingesetzt haben, hat die Bundesregierung Kenntnis (vgl.
https://www1.wd
r.de/daserste/monitor/sendungen/rechter-kampfsport-100.html#Ende),
und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
8. Von wie vielen Fällen aus den vergangenen fünf Jahren hat die
Bundesregierung Kenntnis, in denen rechtsextreme Kampfsportler Gewalt – als
politisch motiviertes Gewaltdelikt – gezielt gegen politische
Gegnerinnen und Gegner eingesetzt haben?
Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet.
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch Motivierte
Kriminalität (KPMD-PMK) werden zu den Tatverdächtigen keine systematischen
Angaben zu den ausgeübten (Kampf-)sportarten erhoben. Insofern ist eine
Erhebung der Sachverhalte aus der Fallzahlendatei „Lagebild Auswertung
politisch motivierte Straftaten“ (LAPOS) des Bundeskriminalamtes (BKA) nicht
möglich. Insbesondere über den Abgleich von „Kriminaltaktischen Anfragen –
Politisch motivierte Kriminalität“ (KTA) der Polizeibehörden mit
nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu rechtsextremistischen Kampfsportlern konnten
wenige Einzelfälle identifiziert werden und somit einzelne Erkenntnisse
gewonnen werden, dass Rechtsextremisten, die Kampfsport betreiben, Gewalt
gezielt gegen politische Gegner/innen eingesetzt haben. Eine belastbare
Bezifferung ist vor diesem Hintergrund jedoch nicht möglich.
9. Wie oft, wann, und aus welchen Anlässen hat sich das Gemeinsame
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ-R) in den
vergangenen zwei Jahren mit der rechtsextremen Kampfsportszene befasst?
Das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum-Rechts“
(GETZ-R) hat sich im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 2. September 2020
wie folgt mit der rechtsextremistischen Kampfsportszene befasst.
2018 2019 2020
06.09. 30.01. 02.01.
11.09. 21.02. 14.01.
09.10. 03.04. 04.02.
16.10. 04.04. 27.02.
17.10. 11.04. 31.03.
18.10. 25.04. 26.05.
23.10. 02.05. 09.06.
30.10. 16.05. 24.06.
08.11. 16.05. 01.07.
14.11. 06.06. 07.07.
28.11. 06.06. 09.07.
11.06. 21.07.
18.06. 25.08.
09.07. 27.08.
17.07.
10.09.
08.10.
09.10.
15.10.
28.11.
03.12.
18.12.
11 22 14
Die Bundesregierung kann die Frage zum Anlass der Besprechungen aus
Gründen des Staatswohls nicht beantworten, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen
und Aufklärungsprofile im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung
besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu
Aufklärungsaktivitäten ließen Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte
und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es sich um eine zahlenmäßig kleine Gruppierung oder einen laufenden
Prozess handelt.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-
Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der
wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten
Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens
unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über rechtsextreme
Kampfsportveranstaltungen, rechtsextreme Veranstaltungen mit Kampfsport im
Programm und „unpolitische“ Kampfsportveranstaltungen mit
rechtsextremer Beteiligung
a) in Deutschland seit 2019 (bitte nach Veranstaltung aufschlüsseln),
Die Fragen 10 und 10a werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat Kenntnis von den folgenden Veranstaltungen in
Deutschland
Veranstaltung Datum
„Selbstverteidigungsseminar“ des
„Kampf der Nibelungen“ (KdN)
23. März 2019, Ostritz (Sachsen),
geplant, aber aufgrund eines
behördlichen Verbots nicht durchgeführt
Kampfsportkongress mit
Redebeiträgen unter Federführung der
Kampfsportgruppierung „WARDON“,
11. Mai 2019 in Guthmannshausen
(Thüringen)
Kampfsportturnier „TIWAZ – Kampf
der freien Männer“ unter
Federführung der rechtsextremistischen
Kampfsportszene in Chemnitz
8. Juni 2019 in Zwickau (Sachsen)
Kampfsportturnier im Rahmen
des Bundesparteitags der Partei
„Der III. Weg“
26. September 2019 in Kirchheim
(Thüringen)
b) im Ausland seit 2019 insbesondere, aber nicht nur in Hinblick auf die
Beteiligung deutscher Akteure (bitte nach Veranstaltung
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von den folgenden Veranstaltungen im
Ausland:
Veranstaltung Datum
Kombinierte Musik- und
Kampfsportveranstaltung „Pro Patria V“ unter
Teilnahme von Vertretern des
KdN-Teams und „WARDON“,
6. April 2019 in Athen (Griechenland)
Kampfsportturnier „Winter Raid“ im
Rahmen des rechtsextremistischen
BM-Festivals „Asgardsrei“
13. Dezember 2019 in Kiew (Ukraine)
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über weitere für die
Zukunft geplante Kampfsportveranstaltungen in Deutschland und im
Ausland, deren Organisatoren, Teilnehmerfeld, Zuschauerspektrum
und Bezüge zur rechtsextremen und Hooligan-Szene, und welche
Maßnahmen plant, sie in Bezug auf diese zu ergreifen?
Der Bundesregierung liegt bislang aufgrund der bekannten Einschränkungen
für Veranstaltungen während der Corona-Pandemie lediglich eine Planung für
ein rechtsextremistisches Kampfsportturnier von „Pride France“ am 5. Juni
2021 in der Schweiz vor.
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme
rechtsextremer deutscher Kampfsportler an
Kampfsportveranstaltungen im Ausland in den vergangenen fünf Jahren (bitte nach Jahren
und Ländern aufschlüsseln)?
e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme
rechtsextremer ausländischer Kampfsportler an
Kampfsportveranstaltungen in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren (bitte nach
Jahren und Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 10d und 10e werden gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen würde auch die Einbeziehung von Erkenntnissen
erfordern, die dem BfV von Partnerdiensten übermittelt wurden. Eine
Beantwortung kann vor diesem Hintergrund aus Gründen des Staatswohls nicht –
auch nicht in eingestufter Form – erfolgen. Die informationsgebenden
Dienststellen haben die Erkenntnisse nicht freigegeben.
Die Übermittlung der Erkenntnisse würde eine Verletzung der „Third Party
Rule“ darstellen, nach der, ausgetauschte Informationen nicht ohne
Zustimmung des Informationsgebers an Dritte weitergegen werden dürfen (BVerfGE
143, 101, 149 ff.).
Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die von ausländischen Nachrichtendiensten an das
BfV unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung weitergeleitet wurden.
Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann für das Wohl des Bundes
nachteilig sein, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten
Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit
Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden.
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die
Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das
Risiko des Bekanntwerdens, das – selbst wenn es geringfügig wäre – unter keinen
Umständen hingenommen werden kann. Die so bekannt gewordenen
Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ erlangt wurden, würden als
Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten
eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes an dem
internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge.
Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits
und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits
ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht
kommt.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Kleidungslabel
„Resistend“, welches nach Kenntnis der Fragestellerinnen und
Fragesteller als Sponsor des „Kampfs der Nibelungen“ 2020 angekündigt wurde,
bezüglich Herkunft, Betreiber und Vertrieb (vgl.
https://runtervondermatt
e.noblogs.org/der-kampf-der-nibelungen-2019-kommerzialisierung-profe
ssionalisierung-und-ein-moegliches-verbot/, aufgerufen am 31. Juli
2020)?
Das rechtsextremistische Kampfsportlabel „RESISTEND“ ist erstmalig als
Unterstützer des geplanten und letztinstanzlich verbotenen „Kampf der
Nibelungen“ 2019 in Ostritz (Sachsen) in Erscheinung getreten. Mittlerweile können
Bekleidungsartikel des Labels über einen Onlineshop (
www.resistend.com)
erworben werden.
12. Ist der russischstämmige rechtsextreme Hooligan und Kampfsportler
D. K. (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/9406) nach Kenntnis der Bundesregierung immer noch an
der Organisation des „Kampfs der Nibelungen“ beteiligt?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
13. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über D. K.,
seinen Aufenthaltsort, mögliche Einreiseversuche in den Schengen-Raum
(vgl.
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/nikitin-einreiseverb
ot-101.html, aufgerufen am 31. Juli 2020), aktuelle politische Aktivitäten
und dessen Label „White Rex“?
Die Marke „White Rex“ wurde als rechtsextremistisches Kampfsportlabel im
Jahr 2008 gegründet. Gegenstand von „White Rex“ sind die Vermarktung von
Bekleidungs- und Trainingsartikeln aus dem Kampfsport und die Organisation
von Kampfsportevents in Russland, der Ukraine und weiteren Staaten. Bei dem
Gründer und Inhaber von „White Rex“ handelt es sich um D.K. Seinen
Angaben zufolge steht dabei der Aspekt im Vordergrund, sein Volk nicht kampflos
aufzugeben und eine Generation von wehrfähigen Leuten zu formen, sowie
eine europaweite Vernetzung zu erreichen. Weitergehende Erkenntnisse zu D.K.
liegen der Bundesregierung nicht vor.
14. Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung Nachfolgestrukturen
(beispielsweise andere Kampfsportlabels oder andere Akteure), die
mittlerweile den Platz von D. K. und „White Rex“ in der deutschen und
europäischen rechtsextremen Kampfsportszene eingenommen haben?
Das rechtsextremistische Kampfsportlabel „Pride France“ konnte seinen
Stellenwert innerhalb der deutschen rechtsextremistischen Kampfsportszene nach
Einschätzung der Bundesregierung leicht ausbauen. Es verfügt jedoch nicht
über das Netzwerk an Kämpfern wie das Label „White Rex“.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den nach Kenntnis der
Fragestellerinnen und Fragesteller für den 10. Oktober 2020
angekündigten „Kampf der Nibelungen“ insbesondere, aber nicht nur hinsichtlich
Veranstalter, Organisatoren, Veranstaltungsort, Mobilisierungskanäle,
beteiligte Kampfsport-Labels, Kampfsportler, Musikgruppen,
Mobilisierung aus dem Ausland, Bezüge zur Hooliganszene etc.?
Der diesjährige „Kampf der Nibelungen“ soll erstmals als Live-Stream-
Veranstaltung ohne Zuschauer vor Ort über einen kostenpflichtigen Link mit
einer vorherigen Altersüberprüfung im Internet ausgestrahlt werden. Als
Veranstalter fungiert neben einem Dortmunder Neonazi in diesem Jahr auch ein
Führungsmitglied der rechtsextremistischen Kampfsportgruppierung „WARDON“.
Der Dortmunder Neonazi hat in diesem Jahr sich selbst und einen
Verantwortlichen von „Pride France“ als Kämpfer angekündigt. Erkenntnisse zu weiteren
Kämpfern liegen nicht vor. Über die sozialen Medien verschiedener
rechtsextremistischer Kampfsportgruppen (insb. den Instagram-Account des KdN) wird
die Veranstaltung beworben.
a) Plant die Bundesregierung ein Verbot der Veranstaltung „Kampf der
Nibelungen“?
Wenn nein, warum nicht?
Da für ein entsprechendes Verbot die Länder / die örtlichen Ordnungsbehörden
zuständig sind, nimmt die Bundesregierung aufgrund der im Grundgesetz
festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern hierzu keine
Stellung.
b) Welche Einschätzung hat das Deutsche Patent- und Markenamt zur
Marke „Kampf der Nibelungen“ (Registernummer: 302015060692)
bei deren Registrierung 2017 getroffen, auch in Anbetracht der
Tatsache, dass der „Kampf der Nibelungen“ im Verfassungsschutzbericht
namentlich genannt wird?
Das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) hat die am 26. November 2015
angemeldete Wort-/Bildmarke „Kampf der Nibelungen“ am 4. Februar 2016 in
das Markenregister eingetragen. Zu dem für die Prüfung der
Eintragungsvoraussetzungen maßgeblichen Anmeldezeitpunkt (26. November 2015) fehlten
nach Einschätzung des DPMA hinreichende Hinweise zur Veranlassung der
Prüfung, ob die angemeldete Marke wegen eines absoluten Schutzhindernisses
im Sinne des § 8 Absatz 2 des Markengesetzes (MarkenG) von der Eintragung
ausgeschlossen sein könnte. Insbesondere war die namentliche Nennung der
Marke im Verfassungsschutzbericht des Bundes – die erstmals im
Verfassungsschutzbericht 2017 erfolgte – seinerzeit noch nicht bekannt.
c) Plant die Bundesregierung, rechtlich gegen die eingetragene Marke
„Kampf der Nibelungen“ vorzugehen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant derzeit nicht, gegen die eingetragene Marke
„Kampf der Nibelungen“ vorzugehen, weil es an den Voraussetzungen dafür
zurzeit fehlt.
d) Welche Gruppen, Labels und weitere Organisationen gehören laut
der Kenntnisse der Bundesregierung zur sog. Kampfgemeinschaft
um den „Kampf der Nibelungen“ (vgl.
https://runtervondermatte.nob
logs.org/der-kampf-der-nibelungen-2019-kommerzialisierung-profes
sionalisierung-und-ein-moegliches-verbot/, aufgerufen am 31. Juli
2020)?
Der Begriff der „Kampfgemeinschaft“ wurde 2020 nicht mehr öffentlich von
Vertretern des rechtsextremistischen Kampfsportnetzwerkes genutzt. In den
Jahren 2018/2019 gehörten der „Kampfgemeinschaft“ neben dem KdN,
„TIWAZ“, „WARDON“ und „Black Legion“, die beiden ausländischen Labels
„Pride France“ sowie „White Rex“ an.
e) Welche Verbindungen zwischen Angehörigen der Bundeswehr und
dem „Kampf der Nibelungen“, die sich nach Erkenntnissen der
Fragestellerinnen und Fragesteller u. a. durch Verbindungen in den
sozialen Medien (sog. liken, teilen, reposten etc. der Inhalte der Social-
Media-Kanäle des „Kampfs der Nibelungen“ durch offensichtliche
Angehörige der Bundeswehr) zeigen, sind der Bundesregierung
bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor
f) Welche Akteure der rechtsextremen Szene, auch über die
Veranstalter der Formate „Kampf der Nibelungen“ und „TIWAZ“ hinaus,
nutzen den Kampfsport nach Kenntnis der Bundesregierung zu
politischen Zwecken, und inwiefern äußert sich dies?
Kampfsport stellt innerhalb des gesamten rechtsextremistischen Spektrums ein
organisationsübergreifendes und verbindendes Element dar. Nach Kenntnis der
Bundesregierung werden in zahlreichen partei- oder organisationsgebundenen
Strukturen in örtlich/regional höchst unterschiedlicher Intensität
Selbstverteidigung und Kampfsport betrieben. Insbesondere junge Rechtsextremisten
interessieren sich zunehmend für gemeinsame sportliche Aktivitäten (Kampfsport,
aber auch Kraftsport und alpines Wandern).
16. Wie viele Kennverhältnisse von Angehörigen der Bundeswehr zu
rechtsextremen Kampfsportlern oder andere Verbindungen von Angehörigen
der Bundeswehr zur rechtsextremen Kampfsportszene sind der
Bundesregierung bekannt?
Die Bundesregierung hat Kenntnis, dass aktive Angehörige der Bundeswehr
auf Facebook „Likes“ zum „Kampf der Nibelungen“ getätigt haben. Ebenso
sind Teilnahmen von Bundeswehrangehörigen als Besucher der Veranstaltung
bekannt. Die Anzahl solcher Kennverhältnisse liegt im knapp zweistelligen
Bereich, wobei sie in ihrer Intensität stark variieren.
a) Wie ist der Stand der Ermittlungen gegen einen Angehörigen der
Bundeswehr mit persönlichem Kennverhältnis zu einem
rechtsextremen Kampfsportler, den der Militärische Abschirmdienst (MAD) als
Verdachtsperson bearbeitete (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/9406)?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den KSK-Soldaten
Pascal D., der bei Kickbox-Wettbewerben als „der Leutnant“ auftrat,
und dessen mögliche Verbindungen zur rechtsextremen Szene (vgl.
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-ksk-elitesold
at-zeigt-hitlergruss-strafbefehl-a-1238486.html, aufgerufen am
23. Juli 2020)?
Die Fragen 16a und 16b werden zusammen beantwortet.
Aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Ländern und um die laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden,
äußert sich die Bundesregierung hierzu nicht.
17. Wie viele Kennverhältnisse von Angehörigen der Polizeien des Bundes
oder anderer Sicherheitsbehörden zu rechtsextremen Kampfsportlern
oder andere Verbindungen von Angehörigen der Polizeien des Bundes
zur rechtsextremen Kampfsportszene sind der Bundesregierung bekannt?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über zwei Beamte der
sächsischen Bereitschaftspolizei und deren Verbindungen zum „Imperium
Fight Team“ und zur rechtsextremen Kampfsportszene (vgl.
https://ta
z.de/Saechsische-Polizei-und-Nazis/!5677486/, aufgerufen am 23. Juli
2020)?
Der Bundesregierung ist ein Fall aus dem Jahr 2015 bekannt. Ein als
rechtsextremistisch bekannter Kampfsportler hatte Kontakt zu einem Beamten der
Bundespolizei (BPOL), welcher zum damaligen Zeitpunkt als Leistungssportler in
der Bundespolizeisportschule aktiv war. Dieser hatte ein Foto von sich und dem
Bundespolizisten über soziale Netzwerke verbreitet, welches beide beim
Sporttraining zeigt. Der Bundespolizeibeamte trug auf dem Bild erkennbar
Sportkleidung der BPOL. Das besagte Foto entstand in einem sportlichen Kontext.
Weitergehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
18. Welche Kampfsport- bzw. Selbstverteidigungssysteme (z. B. Krav Maga,
Wing Chun, Ju-Jutsu, Mixed Martial Arts) werden in der
Polizeiausbildung des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Polizeiausbildung der Länder gelehrt?
Gibt es hierzu bundesweit gültige Standards?
Bei der BPOL und beim BKA werden im Rahmen der Ausbildung keine
speziellen Kampfsport- bzw. Selbstverteidigungssysteme vermittelt. Gemäß dem
Handbuch Polizeitraining – Abschnitt– Einsatztraining – werden vielmehr
ausgewählte Techniken für die Durchsetzung polizeilicher Eingriffsmaßnahmen
gelehrt. Diese Techniken finden ihren Ursprung in verschiedenen
Kampfsportarten und wurden für den Polizeidienst adaptiert. Es werden keine
„sortenreinen“ Kampfsport- bzw. Selbstverteidigungssysteme ausgebildet. Vielmehr
basieren die sogenannten Eingriffstechniken auf unterschiedlichen Elementen und
Prinzipien des Kung Fu, des Boxens, des Judos, Krav Maga, Ju-Jutsu, Wing
Chun und des Escrima. Sie sind keiner singulären Kampfsportart zuzuordnen,
sondern zielen als aufgabenorientierte und adressatengerechte Konzeption
ausschließlich auf eine verhältnismäßige und somit rechtmäßige polizeiliche
Einsatzbewältigung ab. In Abgrenzung zu klassischen Kampfsport- und
Selbstverteidigungssystemen spielt bei den Eingriffstechniken der
Selbstverteidigungscharakter eine absolut subsidiäre Rolle. Bundesweit gültige Standards sind hier
nicht bekannt.
a) Welche institutionelle Angehörigkeit (beispielsweise Polizeibeamte,
Trainerinnen und Trainer von Sportverbänden, private Dienstleister)
haben die Ausbilderinnen und Ausbilder der Kampfsport- bzw.
Selbstverteidigungssysteme in der Polizeiausbildung (bitte nach den
Polizeibehörden des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung
nach den Polizeibehörden der Länder aufschlüsseln)?
Für die Ausbildung im Rahmen des Einsatztrainings werden durch die BPOL
grundsätzlich nur Polizeivollzugsbeamte als sogenannte „Polizei- und
Einsatztrainer“ eingesetzt. Diese Kolleginnen und Kollegen werden
bundespolizeiintern für diese Aufgabe geschult. Die Polizeitrainer im BKA sind mit Beamten
des gehobenen Kriminaldienstes besetzt.
b) Wie läuft der Auswahlprozess ab, durch den entschieden wird, wer in
der Polizeiausbildung Kampfsport- bzw. Selbstverteidigungssysteme
unterrichtet (bitte nach den Polizeibehörden des Bundes und nach
Kenntnis der Bundesregierung nach den Polizeibehörden der Länder
aufschlüsseln)?
Interessierte Polizeivollzugsbeame der BPOL bewerben sich oder werden durch
ihre Dienstvorgesetzten für den Bereich des „Einsatz- und Polizeitraining“
vorgeschlagen. Anschließend nehmen diese Kolleginnen und Kollegen zunächst an
einem „Vorbereitungslehrgang – Einsatztraining“ teil. Darauf aufbauend
müssen die Beamtinnen und Beamten einen „Verwendungslehrgang zum
Einsatztrainer bzw. Polizeitrainer“ absolvieren. Diese Lehrgänge schließen mit einer
Abschlussüberprüfung ab, welche die Kolleginnen und Kollegen erfolgreich
durchlaufen müssen.
Im BKA werden Interessenten für die Tätigkeit als Einsatztrainer nach
Eignung, Leistung und Befähigung ausgewählt und im Anschluss behördlich
qualifiziert. Spezielle Kampfsport- oder Selbstverteidigungsbefähigungen bzw.
etwaige Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
c) Inwiefern findet eine Sicherheits- oder sonstige Überprüfung der
Personen statt, die in der Polizeiausbildung Kampfsport- bzw.
Selbstverteidigungssysteme unterrichten (bitte nach den Polizeibehörden des
Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung nach den
Polizeibehörden der Länder aufschlüsseln)?
Im Bereich des Polizeitrainings der BPOL eingesetzte Beschäftigte werden
nach Maßgabe des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)
sicherheitsüberprüft, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des SÜG ausgeübt
werden soll (z. B. bei Spezialeinheiten). Für alle anderen nicht in
sicherheitsempfindlichen Bereichen Beschäftigten wird bei Einstellung ein
Führungszeugnis, eine Polizeiauskunft eingeholt und eine Abfrage des
„Nachrichtendienstlichen Informationssystems“ (NADIS) veranlasst.
Seit Inkrafttreten des neuen BKA-Gesetzes im Jahr 2018 werden alle
Beschäftigten des BKA grundsätzlich mindestens einer einfachen
Sicherheitsüberprüfung nach § 8 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) unterzogen. Bei
Angehörigen des mobilen Einsatzkommandos wird die erweiterte
Sicherheitsüberprüfung (Ü2) gemäß § 9 SÜG durchgeführt. Dementsprechend sind auch die im
Bereich des Polizeitrainings eingesetzten Beschäftigten sicherheitsüberprüft.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Free-Fight-Format
„King of the Streets“ insbesondere, aber nicht nur in Hinblick auf
mögliche Verbindungen zur rechtsextremen Szene und zur Beteiligung
deutscher Rechtsextremer und Hooligans?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
20. Welche innen- und sportpolitischen Maßnahmen in Bezug auf die
europäische rechtsextreme Kampfsportszene und den Extremkampfsport
allgemein plant die Bundesregierung im Rahmen der EU-
Ratspräsidentschaft zu ergreifen?
Die Bundesregierung hat die europaweite Vernetzung im Rechtsextremismus
unter anderem durch Kampfsport-Events im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe
Terrorismus (RAG-TE) behandelt. Ziel war es, ein gemeinsames Bewusstsein
für die Vernetzung von Rechtsextremisten durch Kampfsport zu entwickeln.
Spezifische sportpolitische Maßnahmen im Sinne der Fragestellung werden im
Rahmen der Ratspräsidentschaft nicht ergriffen. Allgemein werden Themen im
Zusammenhang mit der Integrität des Sports in den im Rahmen der
Ratspräsidentschaft zu erstellenden EU Arbeitsplan Sport aufgenommen.
Die in der Fragestellung genannte rechtsextreme Kampfsportszene sowie der
Extremkampfsport sind nicht dem organisierten Sport zuzurechnen.
21. Welche Erkenntnisse über Verbindungen sonstiger rechtsextremer
Musikerinnen und Musiker zur rechtsextremen Kampfsportszene hat die
Bundesregierung?
Dass rechtsextremistische Musiker zugleich auch intensiv bzw. (semi-)
professionell Kampfsport betreiben und sowohl als Musiker in Bands als auch
als Kämpfer, Trainer oder Betreuer von Kampfsportlern fungieren, betrifft
Einzelfälle. Als prominentestes Beispiel kann hierfür die Kampfsportgruppierung
„WARDON“ herangezogen werden, deren Mitglieder teilweise der
wechselnden Besetzung der deutsch-österreichischen Band „Terrorsphära“ angehören.
Darüber hinaus liegen Erkenntnisse zu Rechtsextremisten vor, die Kampfsport
betreiben oder auch führend in Kampfsportstrukturen eingebunden sind und
zugleich als Besucher rechtsextremistischer Musikveranstaltungen bekannt
werden und umgekehrt.
a) Welche Erkenntnisse über Verbindungen des rechtsextremen Rappers
„Chris Ares“ (bürgerlich Christoph Z.) zur rechtsextremen
Kampfsportszene hat die Bundesregierung?
Zu Christoph Z. liegen Erkenntnisse vor, wonach er selbst Kampfsport bzw.
Boxsport praktiziere. Wiederholt rief Z. seine Anhänger auch dazu auf, aus
Gründen der Selbstverteidigung Kampfsport zu betreiben. Ursprünglich hatte
Z. auf seinem Telegram-Kanal mit dem Angebot eines Kampfsporttrainings mit
lizensiertem Trainer in seinem noch zu gründenden „Haus der Patrioten“ in
Sachsen geworben. Die ursprünglichen Absichten von Christoph Z., wonach in
dem Objekt in der Gemeinde Cunewald bei Bautzen (Sachsen) ein Jugendtreff
sowie eine Kampfsportschule eingerichtet werden sollten, sind bisher offenbar
nicht realisiert und auch nicht mehr weiter thematisiert worden. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
22. Welche Verbindungen und personelle Überschneidungen gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils zwischen den Fan- bzw.
Hooliganszenen an den Standorten der Bundesliga, der 2. Bundesliga, der
3. Liga sowie der Regionalligen Nord, Nordost, West, Südwest und
Bayern und der rechtsextremen Kampfsportszene bzw. rechtsextremen
Kampfsportlern (bitte je Standort aufschlüsseln)?
Personelle Überschneidungen und Kontakte sind in einigen Szenen offenkundig
und ausgeprägt (z. B. Dortmund/Nordrhein-Westfalen, Cottbus/Brandenburg
und Chemnitz/Sachsen) sowie in Einzelfällen bekannt. Insofern wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kampfsport in der rechtsextremen Szene“ auf
Bundestagsdrucksache 19/9406 verwiesen. Dass keine umfassende Kenntnis
der Bundesregierung besteht, ist auch darin begründet, dass die Beobachtung
von Fan-/Hooligan-Szenen nur dann von der Zuständigkeit des BfV umfasst ist,
wenn sie (rechts-)extremistisch oder entsprechend beeinflusst sind. Insoweit
wird auch auf die Antwort zu Frage 6c verwiesen.
23. Welche Hooligan-Gruppierungen ordnet die Bundesregierung als
rechtsextrem und welche als rechtsoffen ein (bitte aufschlüsseln)?
Die Hooligan-Gruppierungen „Borussenfront“ (Dortmund/Nordrhein-
Westfalen), „Kaotic Chemnitz“ (aufgelöst 2018/Sachsen), „Inferno Cottbus“
(aufgelöst 2017/Brandenburg), „Jungsturm“ (Erfurt/Thüringen) und „First Class
Limburgerhof“ (Kaiserslautern/Rheinland-Pfalz) werden als rechtsextremistisch
eingestuft. Darüber hinaus ist der Bundesregierung bekannt, dass
Einzelpersonen von Hooligan-Gruppierungen der rechtsextremistischen Szene zugeordnet
werden können. Hinsichtlich des Begriffs „rechtsoffen“ wird auf die Antwort
zu Frage 5a verwiesen.
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Kleidungslabel
„Dreierhopp“, dessen Bedeutung in der Hooligan- und Kampfsportszene,
dessen Verbindungen zur Hooligan-Gruppe „Kaliber 030“, und ordnet
die Bundesregierung diese Marke und deren Geschäftsführer der
rechtsextremen und/oder Hooligan-Szene zu (vgl.
https://taz.de/Zum-Bundesli
gaauftakt-Hertha-BSC/!5527667/, aufgerufen am 31. August 2020)?
25. Welche aktiven rechtsextremen Wehrsportgruppen sind der
Bundesregierung bekannt (bitte aufschlüsseln)?
26. Welche Bezüge haben diese Wehrsportgruppen zur rechtsextremen
Kampfsportszene und zur Hooliganszene?
Die Fragen 24 bis 26 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
27. Welche Verbindungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen der rechtsextremen Kampfsportszene und sog. Rockern?
28. Welche Verbindungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen der rechtsextremen Kampfsportszene und der organisierten
Kriminalität in Deutschland und im Ausland?
Die Fragen 27 und 28 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung sind weiterhin nur in verhältnismäßig geringem Umfang
Verbindungen zwischen „Rockern“ und der rechtsextremistischen
Kampfsportszene bekannt. Es wird insoweit auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 30 und 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN „Kampfsport in der rechtsextremen Szene“ auf
Bundestagsdrucksache 19/9406 verwiesen. Ferner wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8
verwiesen.
29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das rechtsextreme
Cottbusser Netzwerk aus Hooligans, Neonazis und Kampfsportlern und
deren Verbindungen ins Ausland und zur Organisierten Kriminalität (vgl.
https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2019/04/razzia-hooligans-cottbu
s-hennigsdorf-berlin.html und
https://blog.zeit.de/stoerungsmelder/2019/
04/11/wie-eng-ist-die-verbindung-der-identitaeren-zu-den-nazi-hooligan
s_28350, aufgerufen am 22. Juli 2020)?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
30. Ist die Bundesregierung u. a. auch in Anbetracht der Ermittlungen in
Cottbus immer noch der Auffassung, dass „aufgrund des zunehmend
populären ‚NS-Straight-Edge‘-Lebensstils innerhalb der
rechtsextremistischen Kampfsportszene (…) weitreichende bzw. sehr enge Verbindungen
in das tendenziell eher drogenaffine Rockermilieu künftig nicht zu
erwarten“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 30 auf
Bundestagsdrucksache 19/9406) sind?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht (mehr)?
Die Bundesregierung hält auch weiterhin an der Auffassung fest. Insofern wird
auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 verwiesen.
31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Spionage-Aktivitäten
von Tschetschenen oder tschetschenisch-stämmigen Deutschen in
Deutschland, insbesondere im Kontext Kampfsport?
Bei Hinweisen auf Spionage-Aktivitäten von Tschetschenen oder
tschetschenischstämmigen Deutschen in Deutschland gehen die Sicherheitsbehörden des
Bundes diesen im Rahmen ihrer Kompetenzen und nach Maßgabe der
einschlägigen gesetzlichen Grundlagen nach.
Eine weitergehende Antwort kann vor dem folgenden Hintergrund nicht – auch
nicht in eingestufter Form – erfolgen, da diese spezifischen Informationen zur
Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen
Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur
im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen würde. Dabei würde
die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung
befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der
Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt
werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland bedeuten.
Die erbetenen Informationen berühren daher derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, sodass auch bei sorgfältiger Abwägung das
parlamentarische Auskunftsrecht hinter dem staatlichen Geheimhaltungsinteresse
zurücktreten muss. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das
Risiko des Bekanntwerdens, welches vor dem Hintergrund der besonderen
Empfindlichkeit der Schutzgüter unter keinen Umständen hingenommen
werden kann. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse
einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht
andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der
Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in
Betracht kommt.
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen des
MMA-Kämpfers und Boxpromoter Timur Dugazaev zum Präsident
der Teilrepublik Tschetschenien Ramsan Kadyrow (vgl.
http://www.s
piegel.de/politik/ausland/tschetschenen-herrscher-kadyrow-nutzt-kie
l-fuer-pr-aktion-a-1054824.html und „ZDF zoom: Putins Kalter
Krieg“
https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzoom/zdfzoom-putins-
kalter-krieg-100.html, ab Minute 20)?
Timur D. wurde für seine Tätigkeit für die tschetschenische Republik durch den
tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrov persönlich die höchste
Auszeichnung der tschetschenischen Republik, der Kadyrov-Orden, verliehen. Bei
der Verleihung wurde er als „Auslandsvertreter des Oberhauptes der Republik
Tschetschenien in Europa“ bezeichnet und ihm u. a. für seinen besonderen
Einsatz zum Schutz der Interessen Russlands in Europa gedankt.
Neben den immer wiederkehrenden Bildbeiträgen von und mit Kadyrov und
weiteren Regierungsvertretern werden vor allem MMA-Kämpfer abgebildet,
die direkt oder indirekt einen Bezug zum „Akhmat Fightclub“ in Grosny/
Tschetschenien aufweisen.
Presseberichten zu Folge gibt D. offen zu, dass er Tschetschenen in
Deutschland überwache, um diese Informationen an die tschetschenische Führung
weiterzugeben.
b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Aussagen
Timur Dugazaevs, dass er tschetschenische Landsleute überwacht
und die Informationen an die tschetschenische Führung
weitergegeben hat (vgl. „ZDF zoom: Putins Kalter Krieg“
https://www.zdf.de/d
okumentation/zdfzoom/zdfzoom-putins-kalter-krieg-100.html, ab
Minute 20)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über vermeintliche
Anwerbungen von Rekruten in tschetschenischen Kampfsportclubs
durch den FSB, um diese anschließend als Geflüchtete getarnt nach
Deutschland zu schicken (vgl.
https://euobserver.com/news-de/13
8028, aufgerufen am 31. Juli 2020)?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die „Russische
Reichsbewegung“ und deren Verbindungen zu Rechtsextremisten in
Deutschland und im Ausland?
Die Russian Imperial Movement (Russkoye Imperskoye Dvizheniye – RIM)
wurde im Jahr 2002 in St. Petersburg gegründet. Die RIM ist eine
russischorthodoxe, nationalpatriotische und monarchische Organisation. Das Primärziel
des RIM ist die Wiederherstellung der russisch autokratischen Monarchie.
Hinsichtlich ihrer politischen Agenda bietet das RIM eine Vielzahl von Punkten,
die sich mit dem Themenspektrum von diversen rechtsextremistischen
Gruppierungen in Deutschland und Europa (wie z. B. Verschärfung von
Einwanderungsbedingungen, außererwähltes Volk, Recht auf eigenen Nationalstaat)
decken. Die RIM verfügt über Kontakte nach Deutschland. Repräsentanten der
RIM nahmen bisher in Deutschland erwiesenermaßen an Veranstaltungen der
Jungen Nationalisten und der rechtsextremistischen Partei „Die Rechte“ –
teilweise als Redner – teil.
Darüber hinausgehende Erkenntnisse können nicht offen erfolgen. Die
Einstufung der Antwort auf die Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im
Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.*
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen zu der den Fähigkeiten und Methoden des
Bundesnachrichtendienstes (BND) einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland,
sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung
von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung der
dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung
zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein.
Ferner wird auf den Bericht der Bundesregierung zum RIM (VS – Nur für den
Dienstgebrauch) verwiesen.
33. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um Reisen
deutscher Rechtsextremisten in russische Ausbildungslager zu
unterbinden?
a) Inwiefern und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung mit
russischen Behörden bis heute kooperiert, um Reisen deutscher
Rechtsextremisten in russische Ausbildungslager zu unterbinden?
Falls nicht, inwiefern plant die Bundesregierung, dies zukünftig zu
tun?
Die Fragen 33 und 33a werden im Zusammenhang beantwortet.
Im Falle des Vorliegens von Erkenntnissen im Sinne der Fragestellung
ergreifen die Sicherheitsbehörden des Bundes Maßnahmen im Rahmen ihres
gesetzlichen Auftrages. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit mit ausländischen
Partnerdienststellen.
Eine weitergehende Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den
konkreten technischen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich
machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der
Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und
damit der Einsatzerfolg gefährdet würden. Es könnten entsprechende
Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Ferner können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der
sogenannten „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden.
Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom
13. Oktober 2016 (BVerfGE 142, 101, 150 ff.) gewürdigt. Die „Third-Party-
Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der
Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen
Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten weitergeleitet wurden.
Eine Freigabe durch den ausländischen Nachrichtendienst liegt nicht vor. Eine
Bekanntgabe dieser Information kann daher einen Nachteil für das Wohl des
Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und
vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
insbesondere Nachrichtendiensten weiterer Staaten, erschwert würden. Die
(zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf allgemeine Angaben zur
Zusammenarbeit mit Auslandsnachrichtendiensten, insbesondere in einem wie
in der Fragestellung enger umfassten Themenkreis.
Nach einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse
einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht
andererseits muss hier das Fragerecht zurückstehen. Selbst die Bekanntgabe unter
Wahrung des Geheimschutzes würde das Risiko des Bekanntwerdens bürgen,
welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das
Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third Party Rule“ erlangt
wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet
werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am
internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge.
Daraus ergibt sich, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen
an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in
Betracht kommt.
Die BPOL untersagt deutschen Staatsangehörigen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2
i. V. m. § 7 Absatz 1 Nr. 1 oder 10 des Passgesetzes die Ausreise, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die innere oder äußere Sicherheit oder
sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind
bzw. die betroffene Person eine in § 89a Strafgesetzbuch (StGB) (Vorbereitung
einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) beschriebene Handlung
vornehmen wird. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen werden durch die BPOL alle
erforderlichen Maßnahmen zur Ausreiseuntersagung veranlasst.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rekrutierung
deutscher Rechtsextremisten für paramilitärische russische
Ausbildungscamps, und welche Rolle spielten oder spielen hierbei
Systema- und Sambo-Kampfsportschulen in Deutschland und im
europäischen Ausland?
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme von
Systema-Schülerinnen und Systema-Schülern aus Deutschland an
paramilitärischen Ausbildungen in Russland (vgl.
https://www.focu
s.de/magazin/archiv/report-wuergen-schlagen-toeten-lernen_id_3870
339.html, aufgerufen am 31. Juli 2020)?
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über weitere
paramilitärische Ausbildungen von deutschen Rechtsextremisten im Ausland?
Die Fragen 33b bis 33d werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
34. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse über Kontakte und
Kontaktversuche russischer Nachrichtendienste oder anderer russischer
Behörden gezielt mit deutschen Rechtsextremisten, und/oder hat die
Bundesregierung Hinweise darauf, dass Versuche der Kontaktaufnahme
mit dem Ziel einer möglichen Zusammenarbeit erfolgten, und wenn ja,
mit welchem Erfolg?
Vertreter der Russischen Föderation suchen in Deutschland, wie auch in
anderen europäischen Ländern, zur Vertretung ihrer Interessen Kontakt zu
Politikerinnen und Politikern, Einzelpersonen und Vereinigungen ungeachtet ihrer
jeweiligen ideologischen Ausrichtung, unter anderem auch im Phänomenbereich
„Rechtsextremismus“.
35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Entstehung des
Systema-Netzwerkes in Deutschland?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die heutigen
Systema-Kampfsportschulen in Deutschland bezüglich Anzahl,
Standorte, Mitglieder, Vernetzung untereinander sowie ins Ausland?
Die Fragen 35 und 35a werden im Zusammenhang beantwortet.
Der an Kampfsportschulen in verschiedenen Ländern unterrichtete Kampfstil
„SYSTEMA“ findet auch bei russischen Spezialkräften und
Nachrichtendiensten Anwendung. Folglich haben Ausbilder/Trainer oft einen entsprechenden
beruflichen Vorlauf. Konkrete Erkenntnisse, die auf eine Nutzung dieser
Kampfsportschulen durch russische Nachrichtendienste in Deutschland schließen
lassen, liegen jedoch nicht vor. Umfassende Informationen zur
Entstehungsgeschichte der „SYSTEMA“-Kampfsportschulen, ihrer Anzahl, Standorte,
Mitglieder, Vernetzung untereinander sowie ins Ausland wurden daher bislang
nicht erhoben. Im Rahmen der Bearbeitung von geheimdienstlichen oder
sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten für fremde Mächte können jedoch auch
Einzelpersonen in den Beobachtungsfokus der Sicherheitsbehörden geraten,
welche die russische Kampfsportart „SYSTEMA“ betreiben oder Bezüge zu
entsprechenden Kampfsportschulen aufweisen.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über direkte oder
indirekte Verbindungen von Systema-Kampfsportschulen und Systema-
Vereinen zu russischen Behörden insbesondere zum russischen
militärischen Nachrichtendienst GRU oder dem russischen
Inlandsnachrichtendienst FSB (vgl.
https://euobserver.com/news-de/138028,
aufgerufen am 29. Juli 2020)?
Verbindungen zwischen der „SYSTEMA“-Kampfsportszene und russischen
Behörden, insbesondere den russischen Nachrichtendiensten bestehen, „SYS-
TEMA“ eigenen Angaben zufolge insoweit, als sich die „SYSTEMA“-
Ausbilder und -Instruktoren oftmals aus ehemaligen Angehörigen der russischen
Streit- bzw. Spezialkräfte rekrutieren. Diese Militärvergangenheit wird in der
Regel nicht verschleiert, sondern offen beworben, da ein Vorlauf bei den
Spezialkräften als Qualitätsmerkmal für die Ausbildung angesehen wird.
c) Wie oft, zu welchen Zeitpunkten und aus welchen Anlässen hat sich
das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
(GETZ-R) in den vergangenen zwei Jahren mit dem Systema-
Netzwerk befasst?
Das GETZ-R hat sich in den vergangenen zwei Jahren nicht mit dem
„SYSTEMA“-Netzwerk befasst.
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Anwerbungen oder
Anwerbeversuche für pro-russische Truppen in der Ostukraine in
Deutschland allgemein und über hiesige Systema-Netzwerke?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor.
e) Welche Ermittlungen und Strafverfahren nach § 109h des
Strafgesetzbuches (StGB) (Anwerben für fremden Wehrdienst) in
Zusammenhang mit Systema-Kampfsportschulen sind der Bundesregierung
bekannt?
Politisch motivierte Straftaten im „Zusammenhang mit „SYSTEMA“-
Kampfsportschulen“ werden im Rahmen des KPMD-PMK nicht systematisch
erhoben. Das bedeutet, dass sie in den Fallzahlen PMK insgesamt enthalten sind,
jedoch eine Erhebung der entsprechenden Sachverhalte aus der Fallzahlendatei
„Lagebild Auswertung politisch motivierte Straftaten“ (LAPOS) des BKA
nicht möglich ist.
Über den KPMD-PMK wurde im Phänomenbereich -rechts- in den
vergangenen fünf Jahren ein Fall mit Verdacht auf Verstoß gegen § 109h StGB
(Anwerben für fremden Wehrdienst) gemeldet.
f) Welche Ermittlungen und Strafverfahren nach § 99 StGB
(Geheimdienstliche Agententätigkeit) in Zusammenhang mit Systema-
Kampfsportschulen sind der Bundesregierung bekannt?
Strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 StGB (Geheimdienstliche Agententätigkeit)
fallen gemäß § 142a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 1
Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in die originäre
Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA). Der GBA hat
kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das einen Zusammenhang mit „SYSTE-
MA“-Kampfsportschulen aufweist.
g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über „einen Kontakt
zwischen einem Systema-Trainer aus Süddeutschland und dem (…)
Kommando Spezialkräfte (KSK) der Bundeswehr“, der in
Kooperation mit dem KSK einen Dolch entwickelt haben soll (vgl.
https://ww
w.focus.de/magazin/archiv/report-wuergen-schlagen-toeten-lernen_i
d_3870339.html, aufgerufen am 31. Juli 2020), und welche
Konsequenzen zog die Bundesregierung in diesem Fall?
h) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über politische
Aktivitäten von Systema-Gruppen in Deutschland beispielsweise, aber nicht
nur über gezielte Desinformations-Kampagnen unter Russland-
Deutschen (vgl.
https://www.bild.de/politik/inland/wladimir-putin/ha
t-geheime-armee-in-deutschland-45297646.bild.html, aufgerufen am
24. Juli 2020)?
i) Welche Verbindungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen der Systema-Kampfsportszene und der Reichsbürger-
Bewegung sowie Pegida und deren Ablegern (vgl.
https://www.bil
d.de/politik/inland/wladimir-putin/hat-geheime-armee-in-deutschlan
d-45297646.bild.html, aufgerufen am 24. Juli 2020)?
Die Fragen 35g bis 35i werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
j) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass „von
westlichen Geheimdiensten allein in Deutschland rund 300 Männer
identifiziert [wurden], die den geheimen Systema-Strukturen zugerechnet
werden“, zu welchen auch „einzelne Soldaten, Polizisten,
Justizangestellte und Angehörige der deutschen Polizei- und Armee-
Eliteeinheiten GSG 9 und KSK gehören“ sollen (vgl.
https://www.bild.de/pol
itik/inland/wladimir-putin/hat-geheime-armee-in-deutschland-45297
646.bild.html, aufgerufen am 24. Juli 2020)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass eine
weitergehende Antwort nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann.
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes
sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig.
Eine Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische
Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen
Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis
nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei
würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung
befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der
Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt
werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland bedeuten.
Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Auch die Hinterlegung einer eingestuften Antwort in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt in diesem Fall nicht in
Betracht. Angesichts der erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung
der Arbeitsmethoden für die Aufgabenerfüllung des BfV kann insoweit auch
ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden.
k) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche
Verbindungen des Systema-Netzwerks zu den „Russlanddeutschen
Wölfen“?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, nach denen ein Mitglied des
Motorradvereins „RusslandDeutsche Wölfe“ in der Vergangenheit als „SYSTE-
MA“-Instruktor in Deutschland tätig gewesen sein soll. Ferner ist die
Teilnahme von Mitgliedern der „RusslandDeutschen Wölfe“ an verschiedenen „SYS-
TEMA“-Seminaren bekannt.
l) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche
Verbindungen von Systema-Kampfsportschulen zur „Deutsch-Russischen
Bruderschaft“ (DRB) (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 16
auf Bundestagsdrucksache 18/12772)?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
36. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
„Russlanddeutschen Wölfe“ insbesondere, aber nicht nur über deren mögliche
politische Aktivitäten, Verbindungen zur russischen Motorradgang
„Nightwolves“, zu „PPDM – Father Frost Mode“ und zu russischen Behörden?
In Deutschland existieren verschiedene Motorradvereine, die sich zwar am
Vorbild der „Nachtwölfe“ orientieren, ihnen aber nicht organisatorisch zugerechnet
werden. Hierzu zählt der Motorradverein „RusslandDeutsche Wölfe“. In der
Vergangenheit wurden über die Auftritte des Motorradvereins „Russland
Deutsche Wölfe“ in den sozialen Netzwerken Bekleidungsstücke der russischen
rechtsextremistischen Gruppierung „PPDM“ beworben und zum Kauf
angeboten. Die Kleidungsstücke waren mit Schriftzügen und Logos von „PPDM“, den
„RusslandDeutschen Wölfen“ und einer „SYSTEMA“-Akademie versehen.
Ferner wurde über den Facebook Kanal der „RusslandDeutschen Wölfe“ für
das Jahr 2017 ein „PPDM“-Seminar in Deutschland und der Schweiz
beworben, das laut Ankündigung u. a. besonders für Angehörige der Feuerwehr,
Rettungsdienste, Polizei, Militär und Sicherheitsdienste geeignet gewesen sein soll.
Bei den „RusslandDeutschen Wölfen“ handelt es sich um einen deutschen
Ableger und Unterstützer der russischen Motorradgang „Night Wolves“. Zwischen
beiden Gruppen gibt es gute Verbindungen und es herrscht ein reger Austausch.
Verbindungen der „RusslandDeutschen Wölfe��� zu russischen Behörden
bestehen regelmäßig im Rahmen der Motorradtouren anlässlich des „Tag des
Sieges“, die durch die „Night Wolves“ veranstaltet werden und bei denen die
„RusslandDeutschen Wölfe“ Teilnehmer und Unterstützer sind.
37. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Label
bzw. die Trainingsmethode „PPDM“ (vgl.
https://runtervondermatte.nobl
ogs.org/ppdm-father-frost-mode/, aufgerufen am 31. Juli 2020)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
38. Welche Sportvereine und sonstige Sportorganisationen ordnet die
Bundesregierung der islamistischen Szene oder deren Umfeld zu?
a) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es in
islamistischen Kreisen eine explizite Strategie gibt, den Kampfsport
politisch zu nutzen (vgl. beispielsweise
https://www.stern.de/panorama/
dschihadisten-bildeten-in-moenchengladbach-kinder-im-kampfsport-
aus-6210276.html, aufgerufen am 29. Juli 2020)?
b) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es in
islamistischen Kreisen eine explizite Strategie gibt, Fußball- und
sonstige Sportvereine politisch zu nutzen (vgl.
https://www.spiegel.de/spor
t/fussball/adil-e-v-hamburger-fussball-verband-will-von-islamisten-g
egruendeten-klub-ausschliessen-a-1261562.html#ref=rss, aufgerufen
am 31. Juli 2020)?
c) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es eine
Strategie islamistischer Kreise gibt, über Kampfsportstudios Kämpfer für
den „Islamischen Staat“ (IS) in Syrien zu rekrutieren?
Die Fragen 38 bis 38c werden zusammen beantwortet.
In der Vergangenheit wurden einzelne islamistisch radikalisierte Mitglieder
innerhalb von Sportvereinen oder Sportorganisationen bekannt, die der
salafistischen Szene zuzurechnen waren. Auch wurden im Umfeld von extremistischen
Organisationen und Einrichtungen kleinere Freizeitmannschaften gebildet und
Fußballturniere organisiert. Bislang gibt es jedoch keine Belege, die für eine
groß angelegte Strategie der Instrumentalisierung von Sport durch Islamisten
sprechen würden.
Im Bereich des Monitorings deutsch- und fremdsprachiger jihadistischer
Propaganda sind bislang keine Sportvereine oder sonstigen Sportorganisationen mit
islamistischem Bezug aufgefallen. Wohl aber gibt es einzelne Islamisten, die
die Aneignung und Ausübung von Kampfsportarten empfehlen, um sich aus
deren Sicht besser gegen die „Ungläubigen“ verteidigen zu können. Darüber
hinaus gibt es auch vereinzelt Aufrufe, sich durch Krafttraining oder
Leistungssport körperlich fit zu halten.
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Valdet G. und den
Kampfsportcenter MMA Sunna in Winterthur (Schweiz) (vgl. https://
www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Deutsch
er+Thaiboxer+in+Syrien+vermutlich+tot+_+Todesumstaende+ungek
laert, aufgerufen am 31. Juli 2020)?
Valdet G. beteiligte sich bereits im Jahr 2012 an der salafistischen „LIES!“-
Kampagne. Vermutlich reiste er im Januar 2015 nach Syrien, wo er mit hoher
Wahrscheinlichkeit im Juni 2015 ums Leben kam.
Das Kampfsportcenter „MMA Sunna“ in Winterthur (Schweiz) ist als
islamistisch geprägtes Kampfsportstudio bekannt, das Valdet G. zusammen mit einem
Freund ins Leben gerufen haben soll. Bei diesem Projekt ging es laut Angaben
des G. darum, Muslimen die Möglichkeit zu geben zu trainieren, ohne dabei die
Regeln des Islam zu brechen. Das bedeutet, dass bei diesem Training nur
Männer teilnehmen und keine Musik abgespielt werden darf. Ferner sind
Beleidigungen, aggressives Verhalten und Fluchen nicht erlaubt.
39. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotential der
„Ülkücü“-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ in Deutschland ein?
a) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es in
Kreisen der „Ülkücü“-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ eine explizite
Strategie gibt, den Sport insbesondere, aber nicht nur den Fußball
und den Kampfsport, politisch zu nutzen (vgl.
https://www1.wdr.de/
mediathek/video/sendungen/sport-inside/video-rechtsextreme-graue-
woelfe---tatort-fussballplatz-100.html, aufgerufen am 22. Juli 2020)?
b) Welche Sportvereine und sonstige Sportorganisationen wie
beispielsweise Kampfsportstudios oder Fußballvereine rechnet die
Bundesregierung der „Ülkücü“-Bewegung bzw. den „Grauen Wölfen“ oder
deren Umfeld zu (vgl.
https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendun
gen/sport-inside/video-rechtsextreme-graue-woelfe---tatort-fussballpl
atz-100.html, aufgerufen am 22. Juli 2020)?
Die Fragen 39 bis 39b werden zusammen beantwortet.
Das Personenpotenzial der „Ülkücü“-Bewegung beträgt ca. 11.000 Personen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 16 und
18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu den „Aktivitäten der
rechtsextremen Grauen Wölfe“, Bundestagsdrucksache 19/21060 vom 14. Juli
2020, verwiesen.
40. Welche Forschungsprojekte zu Rechtsextremismus und anderen Formen
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit im Kampfsport hat die
Bundesregierung seit 2016 gefördert, und welche plant sie, ggf. in Zukunft
zu fördern?
41. Welche Maßnahmen zur Prävention von Gewalt und Rechtsextremismus
sowie anderer Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit im
Kampfsport hat die Bundesregierung bereits ergriffen oder plant sie, zu
ergreifen, und welche Projekte in diesem Themenfeld werden von ihr
gefördert?
Die Fragen 40 und 41 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert im
Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ im Programmbereich
Modellprojekte Rechtsextremismusprävention seit 2020 das Projekt
„Vollkontakt – Demokratie und Kampfsport“ der Kompetenzgruppe Fankulturen und
Sport bezogene Soziale Arbeit gGmbH. Das Projekt führt eine Studie über das
Feld des MMA in Deutschland und ausgewählten europäischen Ländern zum
Themengebiet Extremkampfsport MMA und extreme Rechte durch. Zudem
erfolgt ein kontinuierliches Monitoring zu extrem rechten Aktivitäten im
Kampfsport.
42. Welche Maßnahmen des Sports zur Prävention von Gewalt und
Rechtsextremismus sowie anderer Formen gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit im Kampfsport sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
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ISSN 0722-8333]