[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michel Brandt, Ulla Jelpke,
Zaklin Nastic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/21995 –
Einsatz von Pfefferspray und Elektroimpulsgeräten durch die Bundespolizei aus
menschenrechtlicher Sicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei angemeldeten Versammlungen oder Fanaufläufen, bei denen die
Bundespolizei eingesetzt wird, aber auch gegen Einzelpersonen, kommt es durch
Beamte immer wieder zu Einsätzen von Reizstoffsprühgeräten mit den
Wirkstoffen OC (Oleoresin Capsium) oder PAVA (Pelargonsäure-Vanillylamid),
allgemein als Pfefferspray bekannt. Versammlungsteilnehmerinnen und
Versammlungsteilnehmer klagen immer wieder über aus ihrer Sicht unverhältnismäßige
bzw. anlasslose Angriffe mit Pfefferspray durch die Polizei (
https://www.fr.de/
rhein-main/klagen-gegen-polizisten-12875310.html). Unabhängige
Polizeibeschwerdestellen zur sachgerechten Aufklärung solcher Vorfälle, wie es sie in
Dänemark gibt und vom Deutschen Institut für Menschenrechte gefordert
werden, gibt es in Deutschland auf Bundesebene nicht (
https://www.handelsblat
t.com/politik/deutschland/report-das-beispiel-daenemark-zeigt-wie-
polizistenrichtig-beaufsichtigt-werden/25923786.html?ticket=ST-650486-wxcpV6fEdm
b14eKUKuAy-ap3).
Typische Folgen von Pfefferspray-Attacken bei Betroffenen sind starke
Augen- und Hautreizungen, vorübergehende Blindheit, Atembeschwerden und
Schock sowie anhaltende traumatische Zustände. Auch sind lebensbedrohliche
Zustände durch Atemstillstand oder Herz-Kreislauf-Versagen möglich. In
Einzelfällen können im Zusammenhang mit Vorerkrankungen der Atemwege, mit
bestimmten Medikamenten oder dem Konsum von chemischen Drogen auch
Todesfälle nicht ausgeschlossen werden. Zudem kann der Einsatz von
Reizstoffen in Menschenmengen zu Panikreaktionen mit nicht abschätzbaren
Folgen führen. Den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller und der medizinischen
Fachliteratur ist zu entnehmen, dass Menschen, die mit Pfefferspray in
Berührung kommen, fast ausnahmslos einen Arzt aufsuchen sollen. In jedem Fall
sind Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich (
https://www.bundestag.de/resourc
e/blob/191580/825a5997105f8aede09106fe71b92bce/pfefferspray-data.pdf).
Pfefferspray und andere Waffen werden von Beamtinnen und Beamten der
Bundespolizei als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt verwendet. In diesem
Sinne ist Pfefferspray eine Waffe, deren Einsatz gesetzlich gerechtfertigt
werden muss. Dabei muss auch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Berücksichtigung finden. Der Reizstoff darf also nur dann angewendet werden,
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22841
19. Wahlperiode 25.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 24. September 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wenn er gegenüber anderen Maßnahmen oder Hilfsmitteln weniger gefährlich
ist. Insbesondere bei nach Ansicht der Fragesteller gewaltfreien Protestformen
des zivilen Ungehorsams, wie Sitzblockaden, ist der Einsatz von Pfefferspray
nach Ansicht der Fragestellenden unverhältnismäßig und muss als Form der
Polizeigewalt angesehen werden.
Zunehmend finden bei den Polizeien der Länder darüber hinaus Distanz-
Elektroimpulsgeräte, allgemein als Taser oder Elektroschocker bezeichnet,
Anwendung (
https://www.sueddeutsche.de/panorama/polizei-enkenbach-alsenborn-le
wentz-informiert-sich-ueber-polizeischulung-mit-tasern-dpa.urn-newsml-
dpacom-20090101-200805-99-55204). Sowohl in Deutschland als auch in
anderen Ländern, wie den USA und Kanada, sind schwere Verletzungen und
Todesfälle im Zusammenhang mit Tasern bekannt. Allein aus den USA sind aus
den Jahren 2001 bis 2016 mindestens 700 Todesfälle durch den Einsatz von
Tasern bekannt geworden (
https://amnesty-polizei.de/zwei-tote-bei-einsatz-vo
n-pfefferspray/). Vor allem Menschen mit Vorerkrankungen, insbesondere mit
Herz- Kreislauf-Erkrankungen, sind gefährdet (
https://www.jungewelt.de/artik
el/378214.neue-waffen-f%C3%BCr-die-polizei-testlauf-f%C3%BCr-tase
r.html). Menschenrechtsorganisationen kritisieren den Einsatz von
Elektroschockern seit langem, da sie auch von Beamtinnen und Beamten der Polizei
in vielen Fällen unverhältnismäßig und unzulässig eingesetzt werden, wie
Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen (
https://amnesty-polizei.de/der-taser-ei
n-gescheitertes-experiment/). Wie auch bei Pfefferspray ist nach Auffassung
der Fragestellenden der Einsatz von Tasern gegen Menschen im Verhältnis zur
Gesundheitsgefahr nicht gerechtfertigt bzw. unverhältnismäßig. Nach
Auffassung der Fragestellenden ist der Einsatz von Pfefferspray oder Tasern
aufgrund der Gefährlichkeit zumindest bei Versammlungen und gegen
unbewaffnete Einzelpersonen menschenrechtswidrig.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Pfefferspray ist ein Mittel des unmittelbaren Zwangs. Seine Anwendung richtet
sich bei den Polizeien des Bundes nach den Vorschriften des Gesetzes über den
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte
des Bundes (UZwG). Dabei schließt es als Einsatzmittel die Lücke zwischen
einfacher körperlicher Gewalt und dem Einsatz „schärferer“ Zwangsmittel wie
etwa der Schusswaffe. Bei der Anwendung von Zwangsmitteln sind die
Polizeikräfte streng an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der
Einsatz von Pfefferspray wird vorher angedroht. Personen, die den Einsatz von
Zwangsmitteln gegen sich vermeiden wollen, haben zu jeder Zeit die
Möglichkeit, den Anordnungen der Polizeikräfte Folge zu leisten und den Wirkbereich
von Reizstoffen zu verlassen.
Polizeivollzugsbeamte werden für den verantwortungsvollen Umgang mit
Pfefferspray mit der praktischen Handhabung, den Sicherheitsbestimmungen, der
Wirkungsweise und den Reaktionen Betroffener, in der Ausbildung und
regelmäßigem Training vertraut gemacht.
Grundsätzlich ist es bei der Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen
Gewalt wie auch beim Einsatz von Waffen möglich, dass es bei den Betroffenen
zu (möglichst nur vorübergehenden) gesundheitlichen Beeinträchtigungen
kommen kann. Der Einsatz des verwendeten Mittels ist in diesen Fällen
erforderlich, um den Vollzug polizeilicher Verfügungen gegen Widerstand zu
ermöglichen. Da polizeiliche Mittel in einem gegenseitigen Austauschverhältnis
stehen, ist die entscheidende Frage nicht, ob bei einem kleinen Prozentsatz der
Fälle eine gravierendere Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen
werden kann, sondern ob ohne Reizstoffsprühgeräte nicht andere Mittel (z. B.
Schlagstöcke) eingesetzt werden müssten, die noch schwerere
Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen können. In einer Gesamtabwägung muss trotz
Einzelrisiken das Reizstoffsprühgerät mit Pfefferspray in der Palette
polizeilicher Mittel beibehalten werden, weil alternative gleich wirksame Mittel, die
ein niedrigeres Gesundheitsbeeinträchtigungspotential haben, derzeit nicht zur
Verfügung stehen.
1. Welche aktuellen Untersuchungen und Gutachten zu gesundheitlichen
Risiken durch den Einsatz von Reizstoffsprühgeräten mit den
Wirkstoffen OC (Oleoresin Capsium) oder PAVA (Pelargonsäure-Vanillylamid)
gegen Menschen sind der Bundesregierung bekannt?
a) Wann wurden die Untersuchungen veröffentlicht bzw. der
Bundesregierung bekannt?
b) Was sind die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchungen?
c) Welche Schlussfolgerungen und Handlungsanweisungen für die
Bundespolizei folgten daraus?
Der Bundesregierung sind keine aktuellen Untersuchungen und Gutachten über
die gesundheitlichen Risiken der genannten Wirkstoffe bekannt.
Im Übrigen wird auf die öffentlich zur Verfügung gestellten Publikationen der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Pfefferspray“ –
Zusammensetzung, Wirkung und gesundheitliche Gefahren, aus dem Jahr 2010
WD 9-3000-175/10 verwiesen.
2. Wie wird der Einsatz von Reizstoffsprühgeräten durch Beamte der
Bundespolizei dokumentiert, und wie wird die Verhältnismäßigkeit belegt?
Der Einsatz von Reizstoffsprühgeräten gegen Personen ist in der Bundespolizei
in der polizeilichen Vorgangsbearbeitung und mit einer polizeilichen
Bewertung zu dokumentieren.
Die Dokumentation im Vorgang gewährleistet die Nachweisführung zur
Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns, beim Einsatz von Hilfsmitteln der
körperlichen Gewalt oder Waffen durch den jeweiligen Polizeivollzugsbeamten.
Reizstoffsprühgeräte sind dienstlich zugelassene Führungs- und Einsatzmittel
und Pfefferspray ist ein dienstlich zugelassener Reizstoff. Der Einsatz erfolgt,
wenn er erforderlich ist, und das Mittel eine geeignete und angemessene
Maßnahme darstellt. Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, ist der Einsatz
von Reizstoffen gerechtfertigt.
Der Einsatz von Pfefferspray bei polizeilichen Einsatzlagen erfolgt gemäß
UZwG und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift UZwVwV-BMI, wobei
bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges insbesondere der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet wird.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2018, 2019 und 2020 bei der
Bundespolizei jeweils Reizstoffsprühgeräte beschafft (bitte jeweils nach
Anzahl, Gerätetyp, Hersteller, Füllmenge, Sprühreichweite und
Reizstofftyp aufschlüsseln)?
Die Bundespolizei bezieht Reizstoffsprühgeräte 3 (RSG 3, Einweg – 63 ml –
4 m Reichweite – Wirkstoff: Pelargonsäurevanillylamid) und
Reizstoffsprühgeräte 4 (RSG 4, 400 ml – 7 m Reichweite –Wirkstoff:
Pelargonsäurevanillylamid) über die Firma IDC Chemie GmbH sowie der Firma Carl Hoernecke
Chemische Fabrik GmbH. Für die Bundespolizei wurden Reizstoffsprühgeräte
wie folgt beschafft:
2018
• 15.000 Reizstoffsprühgeräte RSG 3,
• 500 Reizstoffsprühgeräte RSG 4,
2019
• 20.000 Reizstoffsprühgeräte RSG 3,
• 3.500 Reizstoffsprühgeräte RSG 4,
2020
• 25.000 Reizstoffsprühgeräte RSG 3
4. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2018, 2019 und 2020
Kartuschen oder andere Mittel oder Geräte zur Verwendung von Reizstoffen
beschafft (bitte jeweils nach Anzahl, Gerätetyp, Hersteller, Füllmenge,
Reichweite und Reizstofftyp aufschlüsseln)?
Die Bundespolizei hat zu Erprobungszwecken im Jahre 2018 750 Patronen im
Kaliber 40 mm (Reichweite 30 bis 90 m, Wirkstoff CS) inkl. je 2 Werfer von
der Firma Heckler & Koch (2018) und der Firma B&T (2019) beschafft.
Im Jahr 2019 wurden zu Erprobungszwecken 50 Handwurfkörper mit dem
Wirkstoff CS von der Firma Rheinmetall beschafft. Die Reichweite der
Handwurfkörper richtet sich nach der Konstitution des/der Werfenden.
5. Welche aktuellen Untersuchungen und Gutachten zu gesundheitlichen
Risiken durch den Einsatz von Elektroimpulsgeräten gegen Menschen
sind der Bundesregierung bekannt?
a) Wann wurden die Untersuchungen veröffentlicht bzw. der
Bundesregierung bekannt?
Derzeit sind allein im Conducted Electrical Weapon Research Index über 800
wissenschaftliche Veröffentlichungen und Berichte zu Elektroimpulsgeräten
gelistet.
Die Bundespolizei hat daher 2019 eine wissenschaftliche Studie beim Institut
für Health Care Engineering mit Europaprüfstelle für Medizinprodukte der
Technischen Universität Graz durchführen lassen. Darüber hinaus hat die
Bundespolizei die gerätespezifischen Kennwerte mehrere
Distanzelektroimpulsgeräte gemäß Anlage V zur Beschussverordnung messtechnisch durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt untersuchen lassen.
b) Was sind die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchungen?
Die Prüfung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat ergeben, dass die
elektrischen Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte zum Nachweis der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit gemäß Anlage V nach § 15 Absatz 5 der
Beschussverordnung eingehalten werden.
Die wissenschaftliche Studie der Technischen Universität Graz basiert auf
mehreren Vorstudien zu unterschiedlichen Distanzelektroimpulsgeräten und
betrachtet numerisch-anatomische Modelle verschiedener Risikogruppen.
Festgestellt wurde, dass das Restrisiko klein, aber grundsätzlich nicht gänzlich zu
vernachlässigen ist.
c) Welche Schlussfolgerungen und Handlungsanweisungen für die
mögliche bzw. tatsächliche Anwendung bei der Bundespolizei folgten
daraus?
Basierend auf den Prüf- und Studienergebnissen hat die Bundespolizei die
Einsatzgrundsätze für die Einsatzerprobung in einer Verwaltungsvorschrift über die
Zulassung des Distanzelektroimpulsgerätes Modell Taser X2 bei der
Bundespolizei zur Risikominimierung bei der Anwendung festgelegt.
6. Seit wann, und in welchem Rahmen und Umfang werden nach Kenntnis
der Bundesregierung Elektroimpulsgeräte bei den Polizeien der Länder
erprobt bzw. im regulären Dienst verwendet (bitte nach Bundesländern,
Verwendungsbereich, Beginn bzw. Ende der Verwendung, Anzahl der
Geräte aufschlüsseln)?
Der parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf
Gegenstände, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung
gegenüber dem Deutschen Bundestag haben, insbesondere, weil sie sich außerhalb
der Zuständigkeit der Bundesregierung befinden. Im Rahmen der
Beantwortung parlamentarischer Fragen des Deutschen Bundestages sind daher von der
Bundesregierung keine Länderabfragen durchzuführen.
7. Wann, und in welchem Rahmen und Umfang werden
Elektroimpulsgeräte bei der Bundespolizei erprobt bzw. im regulären Dienst verwendet
(bitte nach Verwendungsbereich, Beginn bzw. Ende der Verwendung,
Anzahl der Geräte aufschlüsseln)?
Die Bundespolizei hat bislang keine Distanzelektroimpulsgeräte eingesetzt.
Die Bundespolizei wird eine Anwendererprobung von
Distanzelektroimpulsgeräten in drei Bundespolizeiinspektionen Berlin-Ostbahnhof, Kaiserslautern und
Frankfurt/Main-Hauptbahnhof für zunächst zwölf Monate im Kontroll- und
Streifendienst durchführen.
Über eine flächendeckende Ausstattung im Kontroll- und Streifendienst der
Bundespolizei wird nach dem Abschluss der Erprobung auf Basis eines
Erprobungsberichtes der Bundespolizei entschieden.
8. Erwägt die Bundespolizei die Anschaffung von Elektroimpulsgeräten,
wenn ja, auf Grundlage welcher Entscheidung, wann, und in welchem
Umfang?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Auf Grundlage welcher Untersuchungen, Gutachten oder Bewertungen
erwägt die Bundespolizei die Anschaffung und Verwendung von
Elektroimpulsgeräten?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 7 verwiesen.
10. Wie wird der Einsatz von Elektroimpulsgeräten durch Polizeibeamte
nach Kenntnis der Bundesregierung dokumentiert, und wie wird die
Verhältnismäßigkeit belegt?
Im Rahmen der Anwendererprobung ist jeder polizeiliche Einsatz mit einem
Distanzelektroimpulsgerät (auch die Androhung) durch die Bundespolizei zu
dokumentieren (Sachverhalt, Erfolgseintritt, besondere Vorkommnisse).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
11. Wie bewertet und begründet die Bundesregierung jeweils den Einsatz
von Pfefferspray bzw. Tasern gegen Menschen durch die Polizei aus
menschenrechtlicher Sicht?
Der Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten und Pfefferspray unterliegt den
Bestimmungen des UZwG. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben,
insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ist die Anwendung zulässig.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge des Deutschen
Instituts für Menschenrechte zur Einführung unabhängiger
Polizeibeschwerdestellen in Bezug auf die Bundespolizei, und in welcher Weise setzt sie
sich für die Einrichtung solcher unabhängigen Polizeibeschwerdestellen
ein?
Für die Bundespolizei bestehen bereits ausreichend innerbehördliche und
außerbehördliche Beschwerdemöglichkeiten, um polizeiliches Fehlverhalten
rechtlich überprüfen zu lassen. Das im Strafverfahrensrecht verankerte
Legalitätsprinzip gewährleistet, dass bereits bei einem Anfangsverdacht für das
Vorliegen einer Straftat staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.
Neben behördlichen Beschwerdemöglichkeiten steht jedem der Rechtsweg zu
den Gerichten gegen polizeiliches Fehlverhalten offen. Zusätzlich zu den
gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen kann jedermann eine ihn betreffende
polizeiliche Maßnahme mit einer Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde
beanstanden, um die eigentliche Tätigkeit oder das persönliche Verhalten des
Beamten durch den Dienstvorgesetzten überprüfen zu lassen. Ein zusätzlicher
Beschwerdeweg ist nicht erforderlich.
13. In welche Länder und in welchem Umfang exportieren nach Kenntnis
der Bundesregierung welche Unternehmen, die in Deutschland ansässig
sind, Reizstoffe, Reizstoffsprühgeräte und Elektroimpulsgeräte (bitte für
die Jahre 2017, 2018 und 2019 nach Unternehmen, Zielländern,
Produktart und Menge aufschlüsseln)?
Es wird auf die in der Anlage zur Antwort der Bundesregierung enthaltenen
Aufstellungen verwiesen.
Diese enthalten eine Übersicht zu Einzelausfuhrgenehmigungen
ausfuhrgenehmigungspflichtiger Reizstoffe, Reizstoffsprühgeräte und Elektroimpulsgeräte
für die Jahre 2017 bis 2019.
Die Bundesregierung kann dabei zu einzelnen Unternehmen und etwaige sie
betreffende Einzelvorgänge keine Auskunft geben. Derartige Informationen
stellen verfassungsrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
dar, die die Grundrechte der beteiligten Unternehmen berühren. Unter
Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen einerseits und dem
Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits wäre aufgrund des
überwiegend kommerziellen Charakters der betroffenen Waren eine solche Angabe
unverhältnismäßig. Es wird im Übrigen auf die Ausführungen zur eingestuften
Übermittlung von Informationen im Bereich der Ausfuhrkontrolle verwiesen
(BVerfGE 137, 185, S. 261 (Rn. 194) vom 21.10.2014).
14. In welchen Ländern werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Reizstoffe, Reizstoffsprühgeräte und Elektroimpulsgeräte durch Behörden
oder Polizeien gezielt unverhältnismäßig oder sogar zur Folter eingesetzt
(bitte nach Ländern aufschlüsseln und angeben, ob jeweils Reizstoffe,
Reizstoffsprühgeräte und Elektroimpulsgeräte aus Deutschland
importiert wurden)?
Eine Auflistung im Sinne der Fragestellung liegt der Bundesregierung nicht
vor.
Drucksache 19/22841 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/22841 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/22841 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/22841 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]