[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jürgen Pohl, René Springer, Uwe Witt,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/22162 –
Auswirkungen des Gesetzentwurfs zur Verbesserung des Vollzugs im
Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Häufung von Corona-Fällen in Schlachtbetrieben hat zu viel Kritik an den
Arbeitsbedingungen in der Fleischbranche geführt. Das Bundeskabinett hat
am 29. Juli 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs
im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) beschlossen (vgl.
https://www.
bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/bundeskabinett-verabschiedet-ar
beitsschutzkontrollgesetz.html). „Das Gesetz soll geordnete und sichere
Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie herstellen. Darüber hinaus legt es
bundesweit einheitliche Regeln zur Kontrolle der Betriebe und zur
Unterbringung der Beschäftigten auch in anderen Branchen fest“ (ebd., ebenso: https://
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/arbeitsschutzkontrollgesetz-17726
06.pdf). Insbesondere die arbeits(schutz)rechtlichen und organisatorischen
Implikationen des vorgenannten Gesetzentwurfs haben in den vom Gesetz
betroffenen fleischverarbeitenden Betrieben zu Irritationen bzw.
Verunsicherungen geführt (vgl. u. a.
https://www.fleischwirtschaft.de/politik/nachrichten/Ar
beitsschutzkontrollgesetz-Wir-machen-es-anders-42694?crefresh=1). In
Anbetracht der erheblichen Auswirkungen des geplanten
Arbeitsschutzkontrollgesetzes auf die Organisations- und Arbeitsprozesse in der deutschen
Fleischbranche sind aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zentrale
Punkte des Gesetzentwurfs zu klären, die bislang unbeantwortet blieben.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Verstöße
gegen gesetzliche Vorgaben im Bereich der deutschen Fleischwirtschaft in
den Jahren 2000 bis 2020 entwickelt (bitte jeweils für Bund und
Bundesländer inklusive der absoluten und prozentualen Veränderungen separat
auflisten sowie unterschieden nach Art des Verstoßes und Angabe der
Zahl der daraus resultierenden Verurteilungen ausweisen)?
Hinsichtlich der von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der
Zollverwaltung in der Fleischwirtschaft eingeleiteten Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Zeitraum 2009 bis 2019 (jeweils nach Bundesländern und
Gesamtzahlen, absoluten und prozentualen Veränderungen sowie Art der Verstö-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22723
19. Wahlperiode 22.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
21. September 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ße) wird auf die anliegende Datenzusammenstellung (Tabellen 1 bis 41)
verwiesen.*
Die statistische Erfassung der FKS bezieht sich auf die Branche
„Fleischwirtschaft“ im Sinne von § 2a Absatz 1 Nummer 9 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und liegt in dieser Form erst ab dem Jahr 2009 vor. Eine
statistische Auswertung der Branche nach Ländern ist erst für Daten ab dem Jahr
2014 möglich. Für das laufende Jahr 2020 liegen noch keine Vergleichsdaten
vor. Eine Zuordnung von Verurteilungen zu den aufgeführten eingeleiteten
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist in der Arbeitsstatistik der FKS
nicht vorgesehen.
Hinsichtlich arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften wurden nach Angaben der
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in den Jahren 2018
und 2019 durch deren Aufsichtspersonen bei ca. 6.000 Betriebskontrollen im
Fleischgewerbe über 19.000 Mängel festgestellt.
Bei der Überprüfung durch die Arbeitsschutzbehörden wurden nach
Informationen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
vor allem Verstöße zu folgenden Rechtsvorschriften gefunden: dem
Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung,
dem Arbeitssicherheitsgesetz, dem Arbeitszeitgesetz, dem Gefahrstoffrecht und
dem Mutterschutzgesetz. Über die Höhe von verhängten Bußgeldern liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor. Auch im Hinblick auf Geldstrafen
liegen keine Informationen vor. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung
wurden keine Strafverfahren, die zu Freiheitsstrafen geführt haben, eingeleitet.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema „Die Fleischindustrie
vor und während der Corona-Pandemie – Werkverträge, Arbeitsschutz und
Kontrollen“ auf die Bundestagsdrucksache 19/21555, insbesondere auf die
Vorbemerkungen der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 11, verwiesen.
2. Wie definiert die Bundesregierung „anständige Arbeitsbedingungen“
(
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/arbeitsschutzkontrollg
esetz-1772606.pdf) bzw. einen guten Arbeitsplatz in der
Fleischwirtschaft?
Voraussetzung für gute Arbeit sind nach Auffassung der Bundesregierung gute
Arbeitsbedingungen und Gesundheitsschutz. Missstände in diesen Bereichen
abzustellen ist das Ziel des Entwurfs eines Arbeitsschutzkontrollgesetzes.
Darüber hinaus beinhaltet gute Arbeit eine Vielzahl von Faktoren, für deren
Verwirklichung Politik, Sozialpartner, Wissenschaft, Verbraucher
zusammenarbeiten müssen.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/22723 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
3. Wurde bei Erarbeitung des vorgenannten Gesetzentwurfs die
Arbeitsschutzverwaltung eines oder mehrerer Bundesländer zu Rate gezogen, und
wenn ja, welche?
Bildeten die Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft in verschiedenen
Regionen in Deutschland die Grundlage für die geplante Gesetzesinitiative
(wenn ja, die welcher Regionen), und sind nach Einschätzung der
Bundesregierung die (regional unterschiedlichen) Arbeitsbedingungen in dieser
Branche jeweils miteinander vergleichbar, und wenn ja, inwiefern?
Der Entwurf des Arbeitsschutzkontrollgesetzes wurde gemäß § 47 Absatz 1 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien den Ländern
zugeleitet. Zudem haben die Länder im Rahmen der Beratungen des Bundesrates
Gelegenheit, sich mit dem Gesetzentwurf zu befassen und Stellungnahmen dazu
abzugeben.
In Bezug auf die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen des Gesetzentwurfs
wären länderspezifische Differenzierungen nicht nur nicht erforderlich, sondern
erschweren ein bundesweit einheitliches Vorgehen, denn der Gesetzentwurf
verfolgt das Ziel, die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit für alle
Beschäftigten in Deutschland gleichermaßen zu verbessern und ggf. vorhandene
Missstände bundesweit abzustellen.
4. Welche Auswirkungen auf die deutsche Fleischwirtschaft sind nach
Ansicht der Bundesregierung durch das Verbot von Werkverträgen in der
Fleischindustrie ab dem 1. Januar 2021 sowie dem Verbot von Leiharbeit
in der Fleischindustrie ab dem 1. April 2021 zu erwarten?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Umsetzung des Gesetzentwurfs
Anpassungserfordernisse beim Personaleinsatz für die Fleischindustrie mit sich
bringt. Größere wirtschaftliche Auswirkungen erwartet sie hieraus gegenwärtig
jedoch nicht.
5. Wie definiert die Bundesregierung eine angemessene Unterkunft
(bezüglich Sammelunterkünfte, Werkswohnungen und
Gemeinschaftsunterkünfte) für Arbeitnehmer in der deutschen Fleischwirtschaft, und welche
Mindestanforderungen gelten künftig?
Mit der durch die Bundesregierung beabsichtigten Änderung der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) durch den Gesetzentwurf zur Verbesserung des
Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 29. Juli 2020
sind die Anforderungen an Gemeinschaftsunterkünfte im Anhang der ArbS-
tättV explizit integriert. Diese haben die Sicherstellung der angemessenen
Unterbringung in Unterkünften und in Gemeinschaftsunterkünften durch
branchenübergreifende, einheitliche Anforderungen an die Bereitstellung durch den
Arbeitgeber und Mindestanforderungen zur menschenwürdigen Gestaltung der
Wohnverhältnisse in diesen Unterkünften zum Ziel.
Mit der Änderung der ArbStättV geht die Ermittlung des Stands der Technik
gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 1 durch den das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) beratenden Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) einher,
der durch fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der
Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und Wissenschaft besetzt ist.
Die Arbeitsstättenregel ASR A4.4 konkretisiert zurzeit die Anforderungen an
das Einrichten und Betreiben von Unterkünften für Arbeitsstätten nach § 3
Absatz 1 und Nummer 4.4 des Anhanges der ArbStättV und stellt damit zurzeit
den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von
Arbeitsstätten dar. Zu den Unterkünften gemäß Nummer 4.4 des Anhanges der
ArbStättV werden nach der beabsichtigten Änderung der ArbStättV durch
Artikel 4 des Arbeitsschutzkontrollgesetzes auch Gemeinschaftsunterkünfte
gehören, weil sich die Beschäftigten hierin ebenso Schlaf- und Wohnräume sowie
Essbereiche und Sanitäreinrichtungen teilen. Aufgrund dieser beabsichtigten
Änderung der ArbStättV wird eine diesbezügliche Anpassung der ASR A4.4
notwendig, um die Anforderungen an Unterkünfte und
Gemeinschaftsunterkünfte zu konkretisieren und die Konformität zwischen der
Arbeitsstättenverordnung und der ASR A4.4 sowie ihre Anwendbarkeit in der Praxis
sicherzustellen. Die vom ASTA ermittelte ASR A4.4 wird nach Prüfung der
Rechtsförmlichkeit durch BMAS nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im
Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
6. Welche konkreten Bestimmungen bzw. Festlegungen ergeben sich aus
dem geplanten Arbeitsschutzkontrollgesetz bezüglich der Unterbringung
von Fleischarbeitern hinsichtlich
a) der Zahl der qm, die in der Unterkunft pro Person mindestens zur
Verfügung gestellt werden müssen,
b) der Anzahl der Personen, die maximal in einem Raum untergebracht
werden dürfen,
c) der grundlegenden räumlichen und hygienischen Standards der
Unterbringung,
d) der konkreten Anforderungen, die einen „arbeitsgerechten“
Arbeitsplatz definieren?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
7. Wie, und durch wen werden die Betriebe in der deutschen
Fleischwirtschaft über die bestehenden und künftigen Bestimmungen der
Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Ausstattung von
Gemeinschaftsunterkünften zur Unterbringung von Arbeitnehmern, auch abseits des
Betriebsgeländes, informiert?
Die Zuständigkeit für den Vollzug der Regelungen zum Arbeitsschutz und einer
entsprechenden Beratung liegt bei den Arbeitsschutzbehörden der Länder und
den zuständigen Unfallversicherungsträgern.
8. Welche konkreten Maßnahmen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seitens der zuständigen Stellen unternommen, um die Mobilität
potenziell geeigneter Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft zu erhöhen (bitte
die Maßnahmen für die Jahre 2010 bis 2020 jeweils für Bund und
Bundesländer auflisten)?
Nach Auffassung der Bundesregierung hängt es vom Einzelfall ab, welche
Maßnahme die Mobilität von potenziell für eine Arbeitsaufnahme in der
Fleischwirtschaft geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhöhen
kann. Eine allgemeine Aussage hierzu ist nicht möglich. Die Verantwortung
geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Branche zu finden,
obliegt den Unternehmen.
9. Wie viele Flüchtlinge, die mit und seit der Migrationsbewegung 2015
nach Deutschland eingewandert sind, haben nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Tätigkeit in der Fleischindustrie aufgenommen (bitte für
die Jahre 2015 bis 2020 jeweils für Bund und Bundesländer inklusive der
absoluten und prozentualen Veränderungen sowie unterschieden nach
den Top-8-Asylherkunftsländern separat auflisten)?
10. Wie viele Flüchtlinge, die mit und seit der Migrationsbewegung 2015
nach Deutschland eingewandert sind, haben nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Ausbildung in der Fleischwirtschaft aufgenommen (bitte
für die Jahre 2015 bis 2020 jeweils für Bund und Bundesländer inklusive
der absoluten und prozentualen Veränderungen, sowie unterschieden
nach den Top-8-Asylherkunftsländern separat auflisten)?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
11. Welche finanziellen und organisatorischen Auswirkungen haben nach
Einschätzung der Bundesregierung die nach Artikel 2, § 6a des
Gesetzentwurfs geplanten neuen Bestimmungen zur gemeinsamen
Betriebsführung bzw. Inhaberschaft auf Familienunternehmen in der deutschen
Fleischwirtschaft?
Die finanziellen und organisatorischen Auswirkungen der geplanten Regelung
auf Familienunternehmen hängen zuvörderst davon ab, ob das Unternehmen in
den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt. Handelt es sich bei dem
Familienunternehmen um einen Handwerksbetrieb im Sinne des Gesetzes, ist das
Unternehmen von den Vorgaben des geplanten § 6a GSA Fleisch nicht betroffen.
Handelt es sich bei dem Familienunternehmen nicht um einen
Handwerksbetrieb im Sinne des Gesetzentwurfs, kann sich aus der geplante Regelung das
Erfordernis ergeben, organisatorische Anpassungen vorzunehmen. Ob und in
welchem Umfang dies erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein beantworten,
sondern ist von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängig; hierbei vor allem von
der Frage, in welchem Umfang Werkvertrags- und Leiharbeitnehmerinnen im
Bereich des Schlachtens, Zerlegens oder der Fleischverarbeitung bisher
beschäftigt werden und welche Betriebsstruktur das Familienunternehmen
aufweist.
12. Durch welche konkreten Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der
Bundesaufsicht wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Vollzugsdichte
am Maßstab einer Mindestbesichtigungsquote im Aufsichtshandeln der
Arbeitsschutzbehörden sichergestellt?
Das Arbeitsschutzkontrollgesetz sieht die Einrichtung einer Bundesfachstelle
für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vor. Deren Aufgabe ist u. a. zu
überprüfen, ob die vorgesehene Mindestbesichtigungsquote von 5 Prozent aller
Betriebe von den Arbeitsschutzverwaltungen aller Länder erreicht wird.
13. In welchem Umfang und für welche Dauer wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung für die in Frage 12 benannten Kontroll- bzw.
Aufsichtsmaßnahmen finanzielle und personellen Mittel bereitgestellt (bitte die
Personalplanung der zuständigen Arbeitsschutzbehörden zur
Gewährleistung der gesetzlich neu geregelten Kontrolldichte für die Jahre 2021 bis
2025 unter Angabe des jeweiligen Mittelaufwuchses separat ausweisen)?
Nach Auskunft des LASI verursacht der Personalzuwachs im Bereich der
Arbeitsschutzkontrolle ab dem Jahr 2025 bei den Ländern jährliche Mehrkosten
von rd. 37 Mio. Euro. Da im Gesetzentwurf nur die Mindestbesichtigungsquote
ab 2026 festgeschrieben ist, nicht aber der Anpassungspfad in den einzelnen
Ländern, können keinen Angaben für die Jahre 2021 bis 2025 gemacht werden.
14. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Härtefallregelung einzuführen,
um evtl. mögliche unechte Rückwirkungen auf bestehende langfristige
Lieferverpflichtungen in der Fleischwirtschaft zu vermeiden?
a) Wenn ja, mit welchen Fristen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Einführung einer Härtefallregelung ist derzeit nicht beabsichtigt. Da das
Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern erst
zum 1. April 2021 in Kraft treten soll, haben die Unternehmen der
Fleischwirtschaft, bei denen sich infolge der gesetzlichen Regelungen Anpassungsbedarf
ergibt, drei Monate zusätzlich Zeit, sich auf die veränderten gesetzlichen
Rahmenbedingungen einzustellen.
15. Erwartet die Bundesregierung nach Inkrafttretens des
Arbeitsschutzkontrollgesetzes eine Steigerung der Preise für Fleisch- bzw. Wurstwaren in
Deutschland?
Wenn ja, in welchem Umfang, bzw. in welcher Höhe (bitte die
Preisprognosen für Fleisch- bzw. Wurstwaren jeweils für die Jahre 2021 bis 2025
inklusive der prozentualen Veränderungen separat auflisten)?
Nach Ansicht der Bundesregierung hängt es von den bisherigen Gegebenheiten
und den künftigen unternehmerischen Entscheidungen des einzelnen
Unternehmens ab, ob durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz Mehrkosten entstehen.
16. Durch wen und unter Berücksichtigung welcher Fristen wird nach
Kenntnis der Bundesregierung die Umsetzung des geplanten
Arbeitsschutzkontrollgesetzes evaluiert?
Das BMAS wird zwei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Regelung
evaluieren, inwiefern die im Gesetzentwurf genannte Anzahl von 49 tätigen
Personen geeignet ist, das Fleischerhandwerk im Sinne dieses Gesetzes von den
Regelungen der §§ 6 bis 6b auszunehmen.
Im Hinblick auf die Intensivierung der Arbeitsschutzkontrollen wird das
BMAS im Jahr 2023 eine erste Zwischenauswertung der Kontrolldichte in den
Ländern vornehmen. Zeitnah nach Ablauf des Übergangszeitraums im Jahr
2027 wird das BMAS prüfen, inwieweit das Ziel eines bundesweit nach
einheitlichen Maßstäben erfolgenden Aufsichtshandelns in den Ländern erreicht
werden konnte. Dabei soll insbesondere ausgewertet werden, ob der Zielwert
der Mindestbesichtigungsquote flächendeckend umgesetzt wurde,
gegebenenfalls Nachjustierungen notwendig oder Anpassungen beim Zielwert
erforderlich sind.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/22723
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/22723
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