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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Reisewarnungen des Auswärtigen Amts auf Grund von Covid-19 bezüglich der Republik Tunesien

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

15.10.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2229110.09.2020

Reisewarnungen des Auswärtigen Amts aufgrund von COVID-19 bezüglich der Republik Tunesien

der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Dr. Christian Wirth, Christoph Neumann, Frank Pasemann, Dr. Axel Gehrke und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Infektionsgeschehen von COVID-19 ist weltweit sehr unterschiedlich. Während einige Staaten mit enormen Infektionszahlen zu kämpfen haben, so zum Beispiel die USA und Brasilien, haben viele Staaten das Infektionsgeschehen weitgehend unter Kontrolle (https://covid19.who.int/table).

Derzeit gilt eine, bis zum 30. September 2020 verlängerte, allgemeine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts für alle Staaten außerhalb der Europäischen Union sowie außerhalb der dem Schengenabkommen assoziierten Staaten. Außerdem von der Reisewarnung ausgenommen sind lediglich das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und der Vatikanstaat (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-gesundheit/gesundheit-fachinformationen/reisemedizinische-hinweise/Coronavirus).

In einer Presseerklärung vom 10. Juni 2020 erklärte der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas dazu: „Anders als bei unseren europäischen Nachbarn haben wir für den Rest der Welt heute noch nicht die gemeinsamen belastbaren Datengrundlagen, Kriterien und Abstimmungsprozesse, die einen uneingeschränkten Reiseverkehr ohne unkalkulierbare Risiken wieder möglich machen“ (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/weltweite-reisewarnung/2348120).

In vielen Ländern sind Fall-, Neuinfektions- und Todeszahlen jedoch deutlich niedriger oder vergleichbar mit den Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland oder denen vieler anderer EU-Staaten. Eine rein aus gesundheitlichen Gründen erlassene Reisewarnung scheint in diesen Fällen schwer erklärbar. Auch hat das Robert Koch-Institut (RKI) nicht alle von Reisewarnungen betroffenen Staaten zum Risikogebiet erklärt (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).

Reisewarnungen erschweren die Planungs-sicherheit für Reiseveranstalter so sehr, dass in vielen Fällen bereits keinerlei Reisen in diese Länder angeboten werden können. Dies schadet nicht nur dem Geschäft der in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter und den Reisenden, sondern auch den Destinationsländern selbst, in denen der Tourismus oft eine wichtige Einnahmequelle darstellt. Nach dem ADAC-Reisemonitor planten im Jahre 2019 18 Prozent der Urlauber eine Fernreise ins Ausland außerhalb der EU (https://presse.adac.de/meldungen/adac-se/reisen-unterwegs/reisemonitor-2019.html).

Für 2020 hätten ohne Corona-Ausbruch nach Ansicht der Fragesteller ähnliche Zahlen angenommen werden können. Die Reiselust der Deutschen ist nach wie vor hoch und die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts, mit allen juristischen Konsequenzen, beschränken den Handel mit Reisen, als auch das Reisen selbst gravierend. Reisewarnungen sollten nach Ansicht der Fragesteller daher nur mit valider Datengrundlage ausgesprochen werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie begründet die Bundesregierung die durch die COVID-19-Verbreitung indizierte Reisewarnung für die Republik Tunesien, obwohl dieser Staat zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Kleinen Anfrage nicht durch das RKI als Risikogebiet eingestuft ist?

2

Auf welcher Datengrundlage schätzt die Bundesregierung die Republik Tunesien als einer Reisewarnung würdig ein?

3

Inwieweit unterscheidet sich das Hygienekonzept der Republik Tunesien von dem der türkischen Provinzen Aydin, Izmir, Antalya und Muğla, für welche die Reisewarnung aufgehoben wurde?

4

Welche Abstimmungsprozesse nutzt die Bundesregierung mit der Regierung der Republik Tunesien und mit den zuständigen tunesischen Behörden, um ein zuverlässiges Bild von der COVID-19-Belastung dieses Landes zu gewinnen?

5

Welchen Personalaufwand betreibt die Bundesregierung, um ein zutreffendes Bild von der COVID-19-Belastung der Republik Tunesien zu gewinnen?

6

Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Bestimmungen und Gesetze der Republik Tunesien zum Umgang mit COVID-19-Verbreitungen vor?

a) Wenn ja, wie unterscheiden sich diese in den wichtigsten Bestimmungen von denen der Bundesrepublik Deutschland?

b) Wenn nein, warum nicht?

7

Unter welchen Bedingungen erlaubt die Bundesrepublik Deutschland Staatsbürgern der Republik Tunesien die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland?

8

In welchen zeitlichen Abständen evaluiert die Bundesregierung die Daten, welche zur Reisewarnung aufgrund von COVID-19-Verbreitungen in der Republik Tunesien führten?

9

Welche Auswirkungen hat der verpflichtende Schnelltest auf eine COVID-19-Erkrankung an deutschen Flughäfen für Heimkehrer aus Risikogebieten auf die Aufrechterhaltung der Reisewarnung des Auswärtigen Amts bezüglich der Republik Tunesien?

10

Für welchen Zeitpunkt rechnet die Bundesregierung mit gemeinsamen belastbaren Datengrundlagen, Kriterien und Abstimmungsprozessen, die einen uneingeschränkten Reiseverkehr mit der Republik Tunesien ohne unkalkulierbare Risiken wieder möglich machen?

Berlin, den 7. September 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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