[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Stefan Schmidt, Dr. Danyal
Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22301 –
Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Finanzskandalen
nach der Finanzkrise 2008
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Bekanntwerden des Bilanzbetrugs von Wirecard haben die Aktien des
Zahlungsabwicklers binnen weniger Tage einen rasanten Absturz erfahren.
Die 1,9 Mrd. Euro große Lücke in der Bilanz des DAX-Konzerns hat nicht nur
zu dessen Insolvenz geführt, sondern kommt auch unzählige Anlegerinnen
und Anlegern teuer zu stehen. Ihnen – und darunter auch vielen
Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern – droht zum Teil ein Totalverlust. Dass ein
Bilanzbetrug dieses Ausmaßes in Deutschland möglich ist, beschädigt nach Ansicht
der Fragestellerinnen und Fragesteller den Ruf des Finanzplatzes Deutschland
nachhaltig – und erschüttert das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in
Kontrollinstanzen wie Wirtschaftsprüfer oder die Finanzaufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Als wichtigste deutsche Aufsichtsbehörde über Banken und
Finanzdienstleister sowie Versicherer und den Wertpapierhandel ist es Aufgabe der BaFin,
„ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu
gewährleisten“. Als Konsequenz aus den – nach Auffassung der Fragesteller –
aufsichtlichen Verfehlungen im Vorfeld der Finanzkrise 2007 und 2008 wurde
die Aufsicht in Deutschland und Europa grundlegend neu aufgestellt. So
wurde Anfang 2011 ein europäisches Aufsichtssystem installiert, das 2014 durch
die Einführung eines Einheitlichen Aufsichtsmechanismus für die größten
europäischen Banken ergänzt wurde. Davon unbenommen bleibt es Aufgabe der
BaFin, in Deutschland Missständen im Kreditwesen entgegenzuwirken, die
die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die
ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder
erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft nach sich ziehen können. Seit
2015 ist zudem der kollektive Verbraucherschutz als Aufsichtsziel der BaFin
fixiert. Um diesem Ziel gerecht zu werden, hat die BaFin Anfang 2016 eine
Abteilung für verbraucherschutzrelevante Themen geschaffen, nachdem das
Kleinanlegerschutzgesetz ihr eine Reihe an Aufsichtsinstrumenten zur
Prävention und Beseitigung von Missständen an die Hand gegeben hat. So kann sie
Anordnungen treffen, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu
verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des
Verbraucherschutzes geboten erscheint. In schwerwiegenden Fällen kann sie so-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24528
19. Wahlperiode 20.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. November
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gar den Vertrieb von Produkten beziehungsweise bestimmte
Vertriebspraktiken einschränken oder gänzlich untersagen – nämlich dann, wenn der
Anlegerschutz, die Funktionsfähigkeit oder die Integrität der Finanzmärkte
gefährdet ist (vgl.
https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Jahresbericht/Jahres
bericht2016/Kapitel1/Kapitel1_6/kapitel1_6_node.html).
Trotz struktureller Reform und neuer Befugnisse gibt es neben der Pleite der
Wirecard AG unzählige Beispiele für Finanzskandale, bei denen Anlegerinnen
und Anleger in Deutschland viel Geld verloren haben oder Steuergelder zur
Rettung von Banken herangezogen werden mussten (vgl.
https://sven-giegol
d.de/unaufgedeckte-finanzskandale/). Für die Fragen, welche Konsequenzen
aus dem Fall Wirecard gezogen und wie die Aufsichtsstruktur reformiert
werden muss, ist es deshalb nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller wichtig, auch die Finanzskandale der jüngeren Vergangenheit in die
Aufarbeitung mit einzubeziehen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht die
Finanzmärkte sowie die Solvenz und Geschäftstätigkeit der beaufsichtigten
Unternehmen im Rahmen der relevanten Aufsichtsgesetze. Dieser Aufgabe kommt
die BaFin im Zusammenspiel mit zahlreichen anderen Stellen nach, z. B. den
für Strafverfolgung zuständigen Staatsanwaltschaften. Eigene Maßnahmen
ergreift die BaFin immer dort, wo es spezifisch aufsichtsrelevante Vorkommnisse
oder Missstände im Rahmen der geltenden Aufsichtsgesetze erfordern.
Die der BaFin hierbei zur Verfügung stehenden Instrumente beinhalten eine
Vielzahl von Verfahren und Maßnahmen zur Überwachung der Märkte und
Marktteilnehmer sowie zur Aufklärung und Bekämpfung unerlaubter
Geschäfte. Diese unterscheiden sich teilweise nach dem Subjekt der Aufsicht (Banken-,
Versicherungs-, und Wertpapieraufsicht) und basieren auf den Ge- und
Verboten der jeweiligen Aufsichtsgesetze (u. a. KWG, VAG, WpHG). Dabei wirkt
die BaFin-Aufsicht insbesondere präventiv, d. h. sie führt regelmäßig dazu,
dass fragwürdige Anbieter oder Produkte gar nicht erst auf den Markt gelangen.
So ist in weiten Bereichen eine Erlaubnis der BaFin erforderlich, um
Finanzdienstleistungen erbringen zu dürfen, die nur unter strengen, jeweils gesetzlich
vorgegebenen Voraussetzungen erteilt wird (z. B. ausreichende Solvenz,
persönliche Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter). Gleichzeitig ist auch die
Verfolgung von Geschäften, die ohne eine gesetzlich vorgesehene Erlaubnis erbracht
werden, ein wichtiger Teil der BaFin-Aufsicht. Im Wertpapierbereich ist die
Prospektprüfung ein Teil des präventiven aufsichtsrechtlichen
Instrumentariums. Für viele unseriöse Anbieter stellt bereits die Verpflichtung zur Erstellung
eines Prospekts eine effektive Hürde dar, und auch im Billigungsverfahren
führen Hinweise der BaFin häufig zur Rücknahme oder Überarbeitung
unausgereifter Prospektentwürfe.
Auf Basis der u. a. durch die Überwachungstätigkeit der BaFin laufend
gewonnenen Erkenntnisse zu neuen Entwicklungen auf den Finanzmärkten ergibt sich
zudem immer wieder auch die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen,
die dann anschließend unter Mitwirkung u. a. der BaFin umgesetzt werden.
Auch in dem von den Fragestellern konkret angesprochenen Zeitraum wurden
eine Reihe gesetzgeberischer und organisatorischer Maßnahmen entwickelt und
umgesetzt, um neue Entwicklungen zu begleiten – sei es durch konsequente
Fortentwicklung des nationalen Regulierungsrahmens oder durch die
Mitwirkung bei der Entwicklung, Überarbeitung und Umsetzung von europäischem
Recht und internationalen Vereinbarungen.
Angesichts ihrer inhaltlichen Bezüge zu den von den Fragestellern
angesprochenen Sachverhalten sind hier beispielhaft insbesondere folgende
gesetzgeberische Maßnahmen zu nennen:
Im Lichte der Finanzmarktkrise wurde 2009 das Gesetz zur Stärkung der
Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht eingeführt. Dieses Gesetz
verbesserte die präventiven Befugnisse der BaFin, die Informationslage der Aufsicht
sowie ihre Eingriffsrechte in Krisensituationen insbesondere durch
Mindestanforderungen an die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen von
Instituten sowie die Verschärfung der Anforderungen an das Risikomanagement.
Auch in den folgenden Jahren wurde die Regulierung für
Finanzdienstleistungen sukzessive weiterentwickelt und die Durchschlagkraft der BaFin in den
einzelnen Aufsichtsbereichen weiter gestärkt. Ziel war und ist es dabei,
verlässliche regulatorische Rahmenbedingungen zu schaffen und zugleich die BaFin
mit den nötigen Befugnissen auszustatten, um die Einhaltung dieser
Bedingungen zu beaufsichtigen.
Auch die Organisationsstruktur der BaFin wird regelmäßig den aktuellen
Anforderungen und Aufgaben angepasst. So wurde zum Jahreswechsel 2016 in
der BaFin die neue Abteilung Verbraucherschutz „VBS“ eingeführt, um der
wachsenden Bedeutung des Verbraucher- und Anlegerschutzes im Mandat der
BaFin Rechnung zu tragen. Weitere Informationen hierzu befinden sich in den
Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf
Bundestagsdrucksachen 19/13798 und 19/18622. Daneben wurde eine eigene
Arbeitseinheit zur Marktüberwachung bei Wertpapier- und Vermögensanlagen geschaffen.
Maßnahmen im Wertpapierbereich
Im Wertpapierbereich wurden mehrere sukzessive Maßnahmen zur Stärkung
des Anlegerschutzes insbesondere mit Blick auf Vermögensanlagen auf dem
grauen Kapitalmarkt unternommen. Dabei wurde u. a. die Prospektpflicht auf
zusätzliche Geschäftsmodelle ausgeweitet und so immer weitere Bereiche des
Finanzmarkts in den Blick der Aufsicht gerückt.
So folgten nach der Einführung der Prospektpflicht für verbriefte
Unternehmensbeteiligungen in 2004 und der Angleichung des Prüfungsmaßstabs für
Vermögensanlagenprospekte an denjenigen für Wertpapierprospekte in 2011 im
Jahr 2013 die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und die
Umsetzung der AIFM-Richtlinie mit der Folge, dass das Regulierungsniveau für
(alternative) Investmentfonds, geschlossene Fonds und weitere
Beteiligungsformen, die in den Anwendungsbereich des KAGB aufgenommen wurden,
insgesamt deutlich verbessert wurde.
Im Jahr 2015 wurde dann mit dem Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) die
Transparenz von Vermögensanlagen noch weiter erhöht, insbesondere mit Blick
auf die Vollständigkeit und Aktualität der Informationen der Vermögenanlage
zum Anlagezeitpunkt (u. a. Erweiterung der Prospektpflicht, Angaben zur
personellen Verpflichtung der Initiatoren, Mindestlaufzeit der Anlage und
Informationspflichten auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots).
Daneben wurde das neue Instrument der Produktintervention mit dem KASG
eingeführt. Diese Maßnahme erlaubt es der BaFin, ein Verbot eines
Finanzproduktes oder einer Finanztätigkeit oder -praxis anzuordnen, u. a. wenn sie
erhebliche Anlegerschutzbedenken aufwerfen. Durch eine Produktintervention
konnte die BaFin beispielsweise im Juli 2019 den Vertrieb von sog. Binären
Optionen an Privatkunden verbieten und dadurch die Anlegergefährdung durch
Anbieter wie Toroption ausschließen. Des Weiteren war für die Einschränkung des
Vertriebs von finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference, CFD)
an Privatkunden eine Produktintervention maßgeblich.
Auch in den Fällen, in denen letztlich keine explizite Produktintervention
durchgeführt wird, genügen seitdem regelmäßig bereits die Aufnahme des
Verfahrens und damit einhergehende Ermittlungen, um negative Entwicklungen zu
unterbinden. Dies war bisher beispielsweise bei bonitätsabhängigen
Schuldverschreibungen der Fall und führte zu einer strengen und von der BaFin
überwachten Selbstverpflichtung der Emittenten, diese komplexen Produkte nicht
an Privatkunden zu vertreiben. In anderen Fällen hat die Ansprache der BaFin
bewirkt, dass Emittenten eine verbraucherfreundlichere Gestaltung des
Finanzprodukts für das betroffene Angebot gewählt haben. Somit führt die
Produktinterventionsbefugnis der BaFin sowohl auf direkten als auch auf indirekten
Wegen zu Disziplinierungseffekten, höheren Anlegerschutzstandards und zu einer
verbesserten Integrität des Finanzmarktes.
Um auch den aktuellen Entwicklungen an den Kapitalmärkten zu begegnen,
haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Justiz
und Verbraucherschutz einen Entwurf eines Maßnahmenpakets zur weiteren
Stärkung des Anlegerschutzes veröffentlicht (
https://www.bundesfinanzministe
rium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/201
9-08-15-massnahmenpaket-anlegerschutz.html).
Unter anderem ist hier die Abschaffung der Registrierungstatbestände für
Publikumsinvestmentvermögen geplant. Danach könnten
Publikumsinvestmentvermögen ausschließlich von Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden,
die über eine Erlaubnis verfügen. Daneben ist u. a. ein Verbot von Blindpool-
Konstruktionen bei Vermögensanlagen vorgesehen, um den Anlegern eine
vollständige Bewertung der Anlage zu ermöglichen, sowie eine Beschränkung des
Vertriebs der Vermögensanlagen auf Finanzdienstleistungsinstitute und
Finanzanlagenvermittler, die eine Angemessenheitsprüfung bzw.
Geeignetheitsprüfung der Anlage ermöglichen soll. Diese Maßnahmen würde zu einer
Verbesserung des Anlegerschutzes führen.
Zudem wird aktuell das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)
vorbereitet (
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/
RefE_Einfuehrung_elektr_Wertpapiere.pdf). Auf europäischer Ebene befindet
sich eine neue Verordnung zur Regulierung von
Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Gesetzgebungsverfahren, die ebenfalls verbraucherschützende
Regelungen enthält (
https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2020/
07/20/capital-markets-union-council-adopts-new-rules-for-crowdfunding-platfo
rms/).
Maßnahmen im Versicherungsbereich
Mit Blick auf die Folgen des Niedrigzinsumfelds hat die Bundesregierung
entschlossene gesetzliche Maßnahmen angestoßen.
Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen stehen im Niedrigzinsumfeld vor besonderen
Herausforderungen, die Zinsgarantien mittel- und langfristig zu erfüllen. Die
Bundesregierung hat deshalb bereits im Jahr 2011 die Zinszusatzreserve eingeführt und
im Jahr 2014 das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für
Lebensversicherte (LVRG) initiiert. Diese Maßnahmen gelten teilweise auch für
Pensionskassen. Speziell im Bereich der Pensionskassen hat die
Bundesregierung 2014 mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den
Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften darüber
hinaus dafür gesorgt, dass Sonderzahlungen des Arbeitgebers an die
Pensionskasse zu deren Stabilisierung steuerlich begünstigt werden. Bei Pensionskassen in
der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit kann seit 2019
ein weiterer Gründungsstock gebildet werden, der den Zweck hat, die
langfristige Risikotragfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.
Mit der Umsetzung der überarbeiteten europäischen Richtlinie über die
Tätigkeit und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung (Richtlinie (EU) 2016/2341) wurde die Aufsicht über Pensionskassen
modernisiert. Insbesondere wurden die Anforderungen an das Risikomanagement
ausgeweitet.
Um Betriebsrenten im Durchführungsweg Pensionskasse zusätzlich zu
schützen, hat die Bundesregierung eine weitere Maßnahme ergriffen: Der Pensions-
Sicherungs-Verein wird künftig die Einstandspflicht des Arbeitgebers
übernehmen, wenn dieser insolvent wird (vgl. Artikel 8a des Siebten Gesetz zur
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni
2020, BGBl. I S. 1248).
Die BaFin hat die Aufsicht über Pensionskassen, die besonders von der
Niedrigzinsphase betroffen sind, intensiviert. Im Rahmen der Aufsicht setzt sich die
BaFin – soweit erforderlich – dafür ein, dass die Pensionskassen bei den
Trägerunternehmen (Arbeitgebern) oder Aktionären um die Bereitstellung von
Mitteln werben. Zur Unterstützung von Pensionskassen durch
Trägerunternehmen oder Aktionäre ist es in der Vergangenheit bereits mehrfach gekommen.
Maßnahmen im Bankenbereich
Als Lehren aus der Finanzkrise 2008 wurden seitens der Bundesregierung eine
ganze Reihe regulatorischer Maßnahmen vorgeschlagen und verabschiedet.
Durch die erstmals 2010 eingeführte Institutsvergütungsverordnung wurde
sichergestellt, dass die variable Vergütung stärker am langfristigen und
nachhaltigen Unternehmenserfolg ausgerichtet wird, weil Fehlanreize in den
Vergütungsstrukturen der Institute als eine mögliche Ursache der Krise identifiziert
wurden.
Ein weiterer Faktor, der zur Krise beigetragen hatte, war die mangelnde
Ausstattung der Kreditinstitute mit qualitativ hochwertigem Kapital und der
Mangel an Möglichkeiten zur geordneten Abwicklung notleidender Institute. Aus
diesen Gründen wurden in Bezug auf die Restrukturierung und Sanierung von
Instituten durch das Restrukturierungsgesetz von 2011, das Gesetz zur
Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Finanzgruppen von 2013 sowie durch das Sanierungs- und
Abwicklungsgesetz (SAG) von 2015 verbesserte Verfahren bei der Liquidation
von Instituten eingeführt und Verbesserungen in Bezug auf die Verteilung der
daraus resultierenden Kosten erzielt. Dadurch wurde die Finanzstabilität unter
der Vermeidung des Einsatzes von Steuergeldern verbessert, z. B. durch
Einführung des sog. „bail-in“.
Des Weiteren hat sich die Bundesregierung aktiv an den Verhandlungen zur
Capital Requirements Regulation (CRR) und Capital Requirements Directive
(CRD IV) beteiligt, die 2014 in Kraft getreten sind. Hierdurch und durch die
Umsetzung in Deutschland wurde das Bankenaufsichtsrecht sowie
grundlegende bankaufsichtsrechtliche Prinzipien, wie etwa die Eigenkapitalausstattung,
umfassend überarbeitet. Auch weiterhin beteiligt sich die Bundesregierung
kontinuierlich an der Fortentwicklung bankaufsichtlicher Anforderungen,
sowohl auf internationaler (Baseler Regelwerke, CRD V, CRR II) als auch auf
nationaler Ebene.
Auch als Teil ihres Aktionsplanes zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und zur
Stärkung der Kontrolle über Kapital- und Finanzmärkte verfolgt die
Bundesregierung aktuell weitere Schritte zur gezielten Fortentwicklung und Stärkung
der Finanzmarktaufsicht.
Insgesamt muss allerdings auch anerkannt werden, dass selbst eine effektiv
funktionierende Finanzmarktaufsicht letztlich keine absolute Sicherheit
vermitteln kann.
Insbesondere dort, wo Anbieter mit krimineller Energie vorgehen, etwa unter
Verwendung gezielt falscher oder irreführender Angaben, liegt es deshalb
weiterhin in der Zuständigkeit der zuständigen Staatsanwaltschaften, hieraus ggf.
resultierende Straftaten strafrechtlich angemessen aufzuarbeiten.
Verbraucherschutzskandale
1. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung aus
dem Jahr 2015 (
https://www.faz.net/aktuell/finanzen/erste-verdaechtige-i
m-gold-faelschungs-skandal-festgenommen-13783927.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 1 bis 1b werden zusammen beantwortet.
Die BaFin erhielt im September 2011 durch eine journalistische Anfrage
erstmals Kenntnis über Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Berliner
Wirtschafts- und Finanzstiftung.
Die BaFin machte Anfang 2012 die zuständige Staatsanwaltschaft im Rahmen
einer Strafanzeige auf den Sachverhalt aufmerksam. Diese hatte die BaFin
darum gebeten, von eigenen Ermittlungen abzusehen und keine Maßnahmen
gegen den Betreiber zu ergreifen, um die weiteren staatsanwaltlichen
Ermittlungen nicht zu gefährden. Laut Presseberichten kam es seitdem zu mehreren
Festnahmen sowie zu Verurteilungen.
Nach der vorläufigen Einstellung des staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens 2014 führte die BaFin eigene Ermittlungen zum Sachverhalt und
räumte der Gesellschaft vor Erlass der Abwicklungsverfügung die
verwaltungsrechtlich vorgeschriebene Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die BaFin ordnete
mit Bescheid vom 25. Februar 2015 die Einstellung des unerlaubt betriebenen
Einlagengeschäfts sowie dessen Abwicklung an und bestellte einen Abwickler.
Die Maßnahme wurde gleichzeitig veröffentlicht (
https://www.bafin.de/dok/78
70334). Durch die Verfügung konnte das noch vorhandene Vermögen für die
Abwicklung gesichert werden. Über das Vermögen der Verantwortlichen wurde
mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet.
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Es besteht kein wertpapieraufsichtsrechtlicher Bezug, da es sich um das
Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis, sowie kriminelle Handlungen
handelt.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
2. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Firma PIM Gold aus dem Jahr 2019 (https://
www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/gold-skandal-um-pim-gold-weit
et-sich-aus-a-1286588.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 2 und 2b werden zusammen beantwortet.
Die PIM Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend PIM) wurde erstmalig im
November 2009 auffällig. Sie bot Interessenten an, in ihrem Auftrag Gold als
Einmalanlage oder fortlaufend als „Goldsparplan“ für sie zu erwerben. Das
physische Gold sollte in Depots der Commerzbank verwahrt oder an den
Käufer zur Eigenverwahrung ausgeliefert werden. Das damalige Geschäftsmodell
war als reiner Kauf angelegt und unterlag dadurch keiner Erlaubnispflicht als
Voraussetzung für die laufende Aufsicht durch die BaFin. Da die Produkte der
PIM über einen Strukturvertrieb verkauft wurden, informierte die BaFin
dennoch die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen des Verdachts auf das
strafrechtlich relevante Betreiben eines Schneeballsystems.
Im Jahr 2013 erhielt die BaFin Kenntnis über neue Geschäftsmodelle der PIM.
Neben dem bisher bekannten physischen Handel mit Gold bot sie nun den
Rückkauf des Goldes zum ursprünglichen Ankaufspreis an. Dieses
Rückkaufangebot bewertete die BaFin als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), für das keine nach § 32
Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis bestand. Die Ermittlungen der BaFin
ergaben, dass bei zwölf Verträgen mit einmaliger Kaufoption aus dem Jahre
2013 der aufsichtsrechtlich relevante Rückkauf zum ursprünglichen Kaufpreis
vereinbart wurde.
Darauf stellte die PIM neue Verträge derart um, dass sie keine
Einlagengeschäfte mehr darstellten. Der Kaufvertragsschluss erfolgte nun lediglich unter der
Zusage, dass zu einem späteren Zeitpunkt zu dem dann geltenden Kurs nach
der Londoner Goldbörse ein Rückkaufsangebot erstellt werden würde. Das
Versprechen einer späteren Rückzahlungsvereinbarung zu einem anderen Preis
konnte damit nicht mehr als Einlagengeschäft qualifiziert werden. Das Gleiche
galt für in den folgenden Jahren von der PIM angebotenen ähnliche
Vertragsmodelle.
Im Jahr 2017 ging in der Hinweisgeberstelle der BaFin ein weiterer Hinweis
ein und im Juni 2018 erfolgte eine Eingabe aus der Bevölkerung wegen eines
möglichen Angebots von Vermögensanlagen ohne Verkaufsprospekt von der
PIM Gold GmbH (vormals PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH).
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die BaFin hat die o. g. Eingabe aus dem Jahr 2017 im Hinblick auf unerlaubtes
Einlagengeschäft und unzulässiges Angebot einer Vermögensanlage ohne
Verkaufsprospekt geprüft und entsprechende Maßnahmen ergriffen.
Ferner erfolgte eine Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft Darmstadt
wegen Betrugsverdachtes. Mit Schreiben vom 23. November 2018 wurde ein
Anhörungsschreiben zur Vorbereitung eines Erlasses einer Untersagung wegen
des unerlaubten öffentlichen Angebotes von Vermögensanlagen an die PIM
Gold GmbH versandt. Im Laufe des Anhörungsverfahrens wurden die AGB
seitens des Unternehmens angepasst, so dass die Voraussetzungen für eine
Untersagung entfielen (es handelte sich nicht mehr um Vermögensanlagen i. S. d.
VermAnlG). Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 31 und 32 auf Bundestagsdrucksache 19/13798 verwiesen.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26. Oktober 2020 den
Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität veröffentlicht
(
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_
Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2020-10-2
6-Finanzmarktintegritaetsstaerkungsgesetz/0-Gesetz.html). Dieser sieht u. a.
vor, bestimmte Formen von Goldsparplänen als Vermögensanlage einzustufen,
so dass diese als künftig als Vermögensanlagen. einer Prospektpflicht sowie der
Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB)
unterliegen.
3. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Skandal um die
Capital Force Ltd. („Option888“) aus dem Jahr 2018 (
https://www.hande
lsblatt.com/finanzen/anlagestrategie/trends/binaere-optionen-aktien-bitco
in-bis-zu-200-000-deutsche-koennten-opfer-betruegerischer-trading-seite
n-geworden-sein/24524818.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 3 bis 3c werden zusammen beantwortet.
Die BaFin wurde im Februar 2015 auf eine mögliche unerlaubte
Geschäftstätigkeit von „Option888“ durch eine Verbraucherbeschwerde hingewiesen. Da
bei den sich hieran anschließenden Ermittlungen Verantwortliche für diese
Geschäftstätigkeit zunächst nicht feststellbar waren und später immer wieder
wechselten, gestaltete sich die Sachverhaltsklärung hier äußerst schwierig.
Zunächst stand eine Payific Ltd. bzw. eine Altair Ltd. hinter dem Angebot, im
Folgenden trat die Capital Force Ltd. als Verantwortliche der Option888 auf.
Mit Bescheid vom 21. März 2018 wurde dem letztgenannten Unternehmen
aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft sofort
einzustellen und unverzüglich abzuwickeln. In der Folge trat dann die Celestial
Trading Ltd. als verantwortliche Gesellschaft auf. Auch dieser wurde mit
Bescheid vom 6. Juni 2018 aufgegeben, das unerlaubt betriebene
Finanzkommissionsgeschäft einzustellen und abzuwickeln. Die Ermittlungen dauern an,
allerdings ist ein Geschäftsbetrieb der Unternehmen in Deutschland derzeit nicht
mehr feststellbar.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
4. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Skandal um
den Pension International Club (PIC) aus dem Jahr 2019 (
https://www.sp
iegel.de/panorama/justiz/mutmasslicher-anlagebetrug-pic-sofortrente-stel
lt-zahlungen-ein-a-1263003.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 4 bis 4c werden zusammen beantwortet.
Die BaFin wurde auf eine mögliche unerlaubte Geschäftstätigkeit der PIC
Pension International Club in Deutschland im Dezember 2018 durch eine
Verbraucherbeschwerde hingewiesen, die Bezug auf die KESF Private Asset
Management Inc. nahm. Die PIC als deren 100prozentige Tochter ist nach eigenen
Angaben in Kambodscha ansässig.
Die diesbezüglichen Ermittlungen der BaFin dauern an. Es besteht kein
wertpapieraufsichtsrechtlicher Bezug.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
5. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Thomas Loyd Gruppe aus dem Jahr 2019
(
https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/grauer-k
apitalmarkt-anleger-der-thomaslloyd-gruppe-fuehlen-sich-in-die-irre-gef
uehrt/24535888.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 5 bis 5b werden zusammen beantwortet.
Die Unternehmensgruppe „ThomasLloyd“ umfasst eine Vielzahl von
finanzmarktaktiven Unternehmen, die aber nicht der laufenden Aufsicht der BaFin
unterliegen.
Die BaFin wurde auf eine mögliche unerlaubte Geschäftstätigkeit der
ThomasLloyd Investment AG, Wien, erstmals durch eine polizeiliche Anfrage vom
4. Mai 2010 hingewiesen. Im Juni 2011 hat die Cleantech Infrastruktur GmbH,
vormals ThomasLloyd Capital Markets GmbH, eine Erlaubnisanfrage zur
Ausgabe nachrangiger Namensschuldverschreibungen an die BaFin gestellt.
Ebenfalls im Juni 2015 erhielt die BaFin eine Anfrage zur
Erlaubnispflichtigkeit der Anlagetätigkeit der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund
GmbH, heute firmierend unter Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding
GmbH.
Im Januar 2017 erhielt die BaFin eine Anfrage zur Erlaubnispflichtigkeit der
von der ThomasLloyd Private Wealth AG begebenen Genussscheine mit
Verlustbeteiligung.
Unerlaubte Geschäfte konnten jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Thomas
Lloyd Investment AG wurde laut Bekanntmachung vom 19. Februar 2019
gelöscht.
Eine Erlaubnispflichtigkeit der Geschäftstätigkeit der anderen drei
Gesellschaften konnte ebenfalls nicht nachgewiesen werden.
Der Bereich Verbraucherschutz der BaFin wurde erstmals 2017 auf die
Unternehmensgruppe aufmerksam, wegen eingereichten Nachträgen zu
Vermögensanlagen mit den Emissionsbezeichnungen CTI Vario D, CTI 5 D und CTI 9, die
sich aber bereits seit 2011 im öffentlichen Angebot befanden.
Abgesehen von einem kritischen Presseartikel (WirtschaftsWoche print: NR.
012 vom 16. März 2015, S. 82) und der komplexen Unternehmensstruktur gab
es keine Anhaltspunkte, auf deren Grundlage aufsichtliche Maßnahmen
angezeigt gewesen wären.
Am 17. März 2019 wurde der Bereich der Prospektprüfung erstmals auf die
Umwandlung von Genussrechten (Produktbezeichnung: ThomasLloyd Global
High Yield Fund 450) in Aktien der CT Infrastructure Holding Limited,
London, durch einen Anleger aufmerksam gemacht. Dieser hatte die Anlage
ThomasLloyd Global High Yield Fund 450 erworben, diese zum 31. Dezember
2018 gekündigt und begehrte die Auszahlung des investierten Betrages, ihm
wurden daraufhin vom Unternehmen jedoch der Umtausch in Aktien eines
anderen zur Gruppe gehörenden Unternehmens angeboten. Entsprechende
Eingaben erreichten die BaFin am 11. Februar bzw. 22. Mai 2020 (Umwandlung
stiller Beteiligungen des DKM Global Opportunities Fonds 01 in Aktien der CT
Infrastructure Holding Limited). Da das Umtauschangebot kein öffentliches
Angebot darstellte und im April 2019 kein Vertrieb der Finanzinstrumente
mehr stattfand, kamen aufsichtliche Maßnahmen im Hinblick auf ein
unzulässiges öffentliches Angebot von Vermögensanlagen bzw.
Produktinterventionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Umwandlung von Genussrechten
bzw. stillen Beteiligungen letztlich allerdings nicht in Betracht.
Einzelheiten werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt. Die besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt sich aus der
Gefahr der Beeinflussung eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Außerdem
werden Details der Aufsichtstätigkeit genannt, die u. a. die Zusammenarbeit mit
anderen zuständigen Behörden betreffen und damit dem Aufsichtsgeheimnis
unterliegen.*
c) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
d) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5a und 5b verwiesen.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
6. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Oil & Gas Invest AG (OGI) (
https://www.ha
ndelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/grauer-markt-2-
hinterfragensie-auch-die-botschaften-prominenter-werbetraeger/11681740-2.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet.
Die BaFin hat erstmals im Dezember 2014 die Angebotsunterlagen der Oil &
Gas Invest AG (OGI) übersandt bekommen.
Die BaFin hat die OGI im Februar 2015 schriftlich wegen des unerlaubten
Betreibens des Einlagengeschäftes angehört. Zu einer förmlichen Einstellungs-
und Abwicklungsanordnung kam es nicht, da sich das Unternehmen aufgrund
der Anhörung zu einem freiwilligen Verzicht auf ein weiteres Einsammeln von
Anlegergeldern und zu einer freiwilligen Abwicklung der unerlaubten
Geschäftstätigkeit bereit erklärt hatte. Die OGI hat nach Kenntnis der BaFin
letztlich allen Anlegern deren eingezahlten Gelder zurücküberwiesen.
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Es besteht kein wertpapieraufsichtsrechtlicher Bezug, da für dieses Angebot
zum damaligen Zeitpunkt keine Prospektpflicht bestand.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Aufgrund des Einschreitens der BaFin ist den Anlegern, die aufgrund des als
Einlagengeschäfts zu beurteilenden Angebotes Gelder eingezahlt haben, nach
Kenntnis der BaFin kein Schaden entstanden. Die OGI hat nach der
Rückzahlung der Gelder erneut u. a. über qualifizierte Nachrangdarlehen von Anlegern
Gelder eingesammelt, ohne dass die BaFin befugt gewesen wäre, hiergegen
einzuschreiten, weil das Angebot weder als Einlagengeschäft einzustufen noch
prospektpflichtig war. Inwieweit diese Anlegergelder zurückgezahlt worden
sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
7. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Envion AG (
https://www.handelsblatt.com/fi
nanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/virtueller-boersengang-erstes-urteil-i
m-envion-skandal-hintermaenner-muessen-anleger-entschaedigen/25984
412.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 7 bis 7b werden zusammen beantwortet.
In der Hinweisgeberstelle der BaFin ist im Jahr 2017 ein entsprechender
Hinweis eingegangen.
Die mögliche Betroffenheit von deutschen Anlegern wurde durch den Bereich
Verbraucherschutz der BaFin geprüft. Auf der Internetseite der Envion AG, mit
Sitz in Baar, Schweiz, (vor Liquidation des Unternehmens am 14. November
2018 abrufbar unter:
https://www.envion.org/en/legal/) wurden deutsche
Investoren kategorisch von Investments in EVN-Token ausgeschlossen („German
resident investors are not permitted to make investments in EVN tokens.“). Der
BaFin lagen keine Anhaltspunkte für entsprechende Vertriebsaktivitäten in
Deutschland vor. Insoweit bestanden keine hinreichenden Anhaltspunkte für
weitere vertiefte Sachverhaltsermittlungen durch den Erlass von förmlichen
Auskunfts- und Vorlageersuchen.
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Es besteht kein wertpapieraufsichtsrechtlicher Bezug.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
8. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Plattform Toroption (
https://www.spiegel.de/
wirtschaft/service/binaere-optionen-wie-kriminelle-mit-schrottaktien-argl
ose-investoren-abzocken-a-1227921.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 8 bis 8c werden zusammen beantwortet.
Die BaFin wurde auf mögliche unerlaubte Geschäftstätigkeiten der Plattform
„Toroption“ erstmals durch eine Verbraucherbeschwerde im März 2018
hingewiesen.
Die BaFin hat im Rahmen ihrer seit 2016 bestehenden Zuständigkeit für den
kollektiven Verbraucherschutz durch Allgemeinverfügung vom 23. Juli 2019
eine Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und Verkaufs von
Finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference, CFD) an Kleinanleger
angeordnet (abrufbar unter:
https://www.bafin.de/dok/12647708). Durch diese
Produktinterventionsmaßnahme wurde sichergestellt, dass Kontrakte mit einer
Nachschusspflicht verboten bleiben. Die deutsche Aufsicht hat darüber hinaus
maximal zulässige Hebel, Verlustbegrenzungen, Vermarktungsbeschränkungen
und Risikohinweise vorgegeben. Die BaFin hat damit erneut die erheblichen
Anleger-schutzbedenken aufgegriffen, die sie bereits bei ihrem ersten Verbot
von CFD mit Nachschusspflicht im Mai 2017 geäußert hatte (s. unter:
https://w
ww.bafin.de/dok/9229820). Der Handel mit CFD wurde für Kleinanleger in
Deutschland bereits seit Mai 2017 und in der gesamten Europäischen Union
durch eine zeitlich befristete Produktintervention der ESMA seit August 2018
eingeschränkt. Nach Auslaufen der temporären ESMA-Maßnahme, hat die Ba-
Fin das Schutzniveau in Deutschland mittels ihrer Allgemeinverfügung
dauerhaft an die europäischen Standards angeglichen.
Darüber hinaus hat die BaFin im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den
kollektiven Verbraucherschutz durch Allgemeinverfügung vom 1. Juli 2019 die
Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von binären Optionen an Privatkunden
vollständig verboten (abrufbar unter:
https://www.bafin.de/dok/12520774). Die
deutsche Aufsicht hat damit auf das Auslaufen einer vorübergehenden
Produktinterventionsmaßnahme der Europäischen Wertpapier-und
Marktaufsichtsbehörde ESMA zum 1. Juli 2019 reagiert.
Ferner hat die BaFin hat mit Bescheid vom 23. November 2018 gegenüber der
Smart Choice Zone L.P. als Betreiberin der Plattform Toroption die Einstellung
des Geschäftsbetriebs gegenüber Personen mit Sitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angeordnet und insoweit das Betreiben
des Eigenhandels untersagt. Darüber hinaus wurde die Betreiberin angewiesen,
jegliche Werbung für derartige Plattformen, die sich an Personen mit Sitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland richtet,
einzustellen. Diese Anordnungen wurden am 4. Dezember 2018 auf der Webseite der
BaFin veröffentlicht. In der Folge konnte festgestellt werden, dass die Webseite
www.toroption.com nicht mehr abrufbar ist.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Die Plattform war mutmaßlich weltweit aktiv. Zur Anzahl der Geschädigten
und zur Schadenshöhe liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse
vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
Insbesondere konnte die BaFin aufgrund der durch das
Kleinanlegerschutzgesetz im Jahr 2015 eingeführten Regelungen zur Produktintervention im Kontext
der hier besprochenen Geschehnisse effektiv tätig werden.
9. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Investmentgruppe P&R (
https://www.manage
r-magazin.de/finanzen/geldanlage/p-r-alles-was-sie-ueber-den-p-r-skand
al-wissen-muessen-a-1233581.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 9 bis 9c werden zusammen beantwortet.
Erste Hinweise zu möglichen Zahlungsrückständen der P&R-Gruppe sowie
einen möglichen Vertriebsstopp wurden der BaFin erstmalig am 08.03.2018
übermittelt. Ab dem 09.03.2018 konkretisierten sich Hinweise zu möglichen
Zahlungsrück-ständen sowie einen möglichen Vertriebsstopp in ersten
Presseberichten.
Der Bereich Prospektprüfung der BaFin hatte der P&R Transport-Container
GmbH als Anbieterin im Zeitraum von Januar 2017 bis Januar 2018 die
Veröffentlichung von fünf Verkaufsprospekten gebilligt. Die Prospekte wurden
gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben geprüft.
Das von der P&R Transport-Container GmbH gewählte Geschäftsmodell
entsprach einem gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG üblichen Container-
Direktinvestment, bestehend aus Kauf-, Miet- und Rückkaufverträgen.
Die BaFin hörte den Emittenten mit Schreiben vom 13.03.2018 im Hinblick auf
eine Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 11a VermAnlG an. Am
20.03.2018 hat der Emittent eine Mitteilung nach § 11a VermAnlG
veröffentlicht. Die BaFin hat die Mitteilung des Emittenten am 21.03.2018 auf der
BaFin-Homepage veröffentlicht. Der Mitteilung nach § 11a VermAnlG zufolge
drohe ein möglicher Forderungsausfall für die Anleger der bisher mit
Verkaufsprospekt angebotenen Emissionen, da aufgrund der Insolvenz ihrer
Schwestergesellschaften die Gefahr bestehe, dass die P&R Transport-Container GmbH
mit ihren Forderungen gegenüber diesen Gesellschaften ganz oder teilweise
ausfalle.
Weiterhin wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 37 der Kleinen
Anfrage „Container- und Schiffsfinanzierungen“ auf Bundestagsdrucksache
19/2551 verwiesen.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Nach Erkenntnissen der BaFin haben ca. 15.000 Anleger durchschnittlich rund
30.000 Euro in die Angebote der P&R Transport-Container GmbH, deren
Prospekte der BaFin zur Billigung vorlagen, investiert. Eine Aussage zur
Schadenshöhe kann aber noch nicht getroffen werden, weil nach Kenntnis der BaFin das
Insolvenzverfahren noch andauert und die Verwertung vorhandener
Vermögenswerte deshalb noch zu Rückflüssen an die Anleger führen kann.
Weiterhin wird auf die Pressemitteilungen des Insolvenzverwalters, die unter
www.frachtcontainer-inso.de abrufbar sind, verwiesen.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen, insbesondere auf die Ausführungen zum Entwurf
des Maßnahmenpakets zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Dort wird
insbesondere ein Verbot von Blindpool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen
und eine Beschränkung des Vertriebs der Vermögensanlagen auf
Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzanlagenvermittler vorgesehen, um den
Anlegerschutz bei derartigen Vermögensanlagen zu verbessern.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
10. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der EN Storage (
https://www.stuttgarter-nachrich
ten.de/inhalt.betrugsfirma-en-storage-pruefer-unter-betrugsverdacht.39e2
6432-7a8f-42f3-94f4-7cc51e5a6298.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 10 bis 10b werden zusammen beantwortet.
Die BaFin erlangte über einen Hinweis der Verbraucherzentrale Baden-
Württemberg im August 2014 Kenntnis von den Geschäften der EN Storage GmbH.
Die EN Storage GmbH wurde im September 2014 aufgefordert, das ohne
Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG betriebene Einlagengeschäft (Bankgeschäft)
einzustellen, die Geschäfte abzuwickeln und die Anleger entsprechend zu
informieren. Die EN Storage GmbH stellte die in Rede stehenden Geschäfte mit ca.
1.500 Anlegern ein und wies deren Abwicklung durch Rückzahlung der
angenommenen Gelder in Höhe von ca. 37 Mio. Euro sowie die Information der
Anleger nach. Das Folgeangebot der EN Storage GmbH beinhaltete keine nach
dem KWG erlaubnispflichtigen Geschäfte.
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die BaFin billigte im Jahr 2015 einen Wertpapierprospekt der EN Storage
GmbH zum Zwecke des öffentlichen Angebots von Inhaber-
Teilschuldverschreibungen. Der Prospekt wurde gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben
geprüft.
Im Jahr 2016 wurden zwei Wertpapierprospekte von der zuständigen Behörde
in Luxemburg, der CSSF, gebilligt und im Wege des europäischen Passes nach
Deutschland notifiziert. Somit konnten die Wertpapiere auch in Deutschland
öffentlich angeboten werden. Bei diesen beiden Wertpapierprospekten waren
ebenfalls Inhaber-Teilschuldverschreibungen Gegenstand des öffentlichen
Angebots.
Im Jahre 2017 ist eine Anfrage zu einem Wertpapierprospekt eingegangen.
Presseberichten zufolge durchsuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart am
23. Februar 2017 die Büroräume der Gesellschaft wegen des Verdachts auf
Betrug. Im Zuge dessen wurde der geschäftsführende Gesellschafter Edvin
Novalic verhaftet. Der zweite geschäftsführende Gesellschafter Lutz Beier stellte
daraufhin den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht
Stuttgart. Am 2. Mai 2017 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum
Zeitpunkt des Bekanntwerdens einer Gefährdung von Anlegerinteressen kamen
aufsichtsrechtliche Maßnahmen nicht mehr in Betracht, da mit der Einstellung
der Geschäftstätigkeit auch kein Vertrieb von Inhaber-
Teilschuldverschreibungen mehr stattgefunden hat.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
11. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Reich-Gruppe (
https://multimedia.boerse.ar
d.de/reich-unterm-radar#3473)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 11 bis 11c werden zusammen beantwortet.
Erlaubnispflicht
Im August 2007 wurden Vorermittlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht
des möglichen Erbringens von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis eines der
„Reich-Gruppe“ zuzuordnenden Unternehmens aufgenommen.
Unternehmen, die der „Reich-Gruppe“ zuzuordnen waren, boten über den
elektronischen Bundesanzeiger Inhabern bestimmter börsengehandelter Aktien,
Zertifikate und Fondsanteilen an, die Finanzinstrumente in Aktien von
Unternehmen umzutauschen, die sie im eigenen Bestand hielten. Diese
Geschäftstätigkeit stellte das erlaubnispflichtige Erbringen des Eigengeschäfts
(Finanzdienstleistung) dar. Über eine entsprechende Erlaubnis verfügten die
Unternehmen nicht. Nach Anhörung durch die BaFin wurde die beanstandete
Geschäftstätigkeit seitens der angeschriebenen Unternehmen Anfang 2010 eingestellt und
abgewickelt.
Darüber hinaus wurde die BaFin im August 2017 erneut auf mögliche
Probleme im Zusammenhang mit der „Reich-Gruppe“ aufmerksam.
Umtauschangebote
Die Akten zum Vorgang sind bereits ausgesondert. Soweit sich der Sachverhalt
rekonstruieren lässt, erlangte die BaFin im Jahr 2008 Kenntnis von den
Umtauschangeboten, die durch die Reich Gruppe über den elektronischen
Bundesanzeiger in Umlauf gebracht wurden.
Die Unternehmen der Reich Gruppe stellten ab Oktober 2008 im
elektronischen Bundesanzeiger diverse Umtauschangebote für Aktien von zur Reich-
Gruppe gehörenden Unternehmen ein. Die Umtauschangebote der
Unternehmen der Reich Gruppe waren prospektrechtlich nicht zu beanstanden, da die
Umtauschangebote unter die Ausnahme von der Prospektpflicht des § 3 Absatz
2 Nummer 5 WpPG a. F. fielen, wonach innerhalb von 12 Monaten bis zu
einem Betrag von 100.000 Euro Wertpapiere auch ohne vorherige
Veröffentlichung eines nach dem WpPG gebilligten Wertpapierprospektes öffentlich
angeboten werden durften. Auch das WpÜG war auf die Umtauschangebote nicht
anwendbar.
Die BaFin beantwortete Anfragen von Anlegern und wies dabei darauf hin,
dass die Angebote kapitalmarktrechtlich nicht zu beanstanden seien, aber
gleichwohl angeraten werde, die wirtschaftliche Substanz der Angebote
sorgfältig zu prüfen.
Die BaFin nahm die Umtauschangebote der Reich-Gruppe 2008 zudem zum
Anlass, auf ihrer Website einen Verbraucherhinweis zu Umtauschangeboten zu
veröffentlichen Die BaFin riet Anlegern u. a. sowohl den Anbieter als auch die
wirtschaftliche Substanz der zum Umtausch angebotenen Anlagen sehr genau
zu prüfen. Der Verbraucherhinweis wurde 2011 erneuert.
Gestattungsverfahren
Aus Veröffentlichungen ist bekannt, dass Herr Reich Mitglied des Aufsichtsrats
der Karwendelbahn AG ist. Daher wird hier auch die Gestattung der
Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes (WIB) der Karwendelbahn AG
im Jahr 2018 dargestellt.
Die BaFin gestattete 2018 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die
Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes (WIB) der Karwendelbahn
AG zum Zwecke des öffentlichen Angebots von Aktien.
Bilanzkontrolle und Transparenzpflichten
Die BaFin führte bei der Kremlin AG eine Prüfung der Rechnungslegung
durch. Gegenstand der Prüfung war u. a. der verkürzte Abschluss zum 30. Juni
2016. Die Bundesanstalt hat als Ergebnis der Prüfung festgestellt, dass der
verkürzte Abschluss der Kremlin AG zum 30. Juni 2016 fehlerhaft ist. Die BaFin
ordnete die Veröffentlichung der festgestellten Fehler an (Veröffentlichung im
Bundesanzeiger am 19. September 2018 –
www.bundesanzeiger.de >>
„Erweiterte Suche“ >> „Alle Bereiche“ >> „Rechnungslegung/Finanzberichte“ >>
„Fehlerbekanntmachungen“).
Gegen die Kremlin AG wurden weiter drei Verwaltungsverfahren zur
Durchsetzung der Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten in Bezug auf die
fehlenden Hinweisbekanntmachungen für die Jahresfinanzinformationen der
Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 durchgeführt (Pflichten nach § 114 Absatz 1
Satz 2 und 3 WpHG). Die Verfahren führten im Ergebnis zur Nacherfüllung der
Pflichten. Nähere Informationen zu den Maßnahmen der Jahre 2015 und 2017
der BaFin können unter
https://www.bafin.de/dok/8003668, https://www.bafi
n.de/dok/8424584,
https://www.bafin.de/dok/11353688 und
https://www.bafi
n.de/dok/11845526 gefunden werden.
Prüfung von Verstößen gegen die Ad-hoc-Pflichten
Es wurden diverse Maßnahmen im Zusammenhang mit Ad-hoc-Mitteilungen
des Unternehmens ergriffen:
Im Zeitraum von 2016 bis 2018 wurden elf Ad-hoc-Mitteilungen betreffend die
Kremlin AG geprüft. Sieben dieser Ad-hoc wurden mit Blick auf korrekten
Inhalt und korrekte Veröffentlichung geprüft. Es erfolgte eine Abgabe an das
Ordnungswidrigkeitenreferat bezüglich verschiedener Sachverhalte sowie ein
Informationsschreiben an den Emittenten. Weitere vier Ad-hoc-Mitteilungen
wurden aufgrund von Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Verwendung
und irreführende Angaben geprüft. Eine 2017 eröffnete
Marktmanipulationsuntersuchung im Zusammenhang mit mehreren dieser Ad-hoc-Mitteilungen
wurde eingestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen nicht
vorlagen.
Daneben ergaben sich aus einer Mitteilung des Enforcement-Referats bezüglich
des verkürzten Abschluss 2016 und einer Eingabe vom 12. Oktober 2019 keine
Verstöße gegen Ad-hoc-Publizitätspflichten. Auch in Bezug auf zwei Eingaben
eines Aktionärs von 2019 bezüglich möglicher Verstöße gegen die Ad-hoc
Publizitätspflicht bzw. möglicherweise unrichtige Angaben im Jahresabschluss
waren die gesetzlichen Voraussetzung für ein Eingreifen nicht erfüllt.
In 2017 erfolgte eine und in 2019 erfolgten zwei weitere Eingaben von
Aktionären der Konsortium AG wegen nicht erfolgter Veröffentlichung von Ad-hoc-
Mitteilungen. Die Untersuchungen wurden eingestellt.
Eine Eingabe betreffend die Beteiligungen am Baltikum AG wegen nicht
korrekter Darstellung von Sachverhalten in der Ad-hoc-Mitteilung ging 2019 ein.
Die Untersuchung wurde eingestellt, da eine Insiderinformation mangels
erheblichen Kursbeeinflussungspotentials nicht ersichtlich war.
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Derzeit sind mehrere Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Kremlin AG
aufgrund von Verstößen gegen die Finanzberichterstattungspflichten aus den
Jahren 2016 bis 2020 sowie gegen die Ad-hoc-Publizität in den Jahren 2016,
2018 und 2019 anhängig. Die Geschäftsführung der Hanseatischen
Wertpapierbörse Hamburg hat die Zulassung der Wertpapiere der Kremlin AG (WKN
A1PHFR, ISIN DE00A1PHFR2) zum Börsenhandel auf Antrag des Emittenten
zum Ablauf des 30. Juni 2020 wirksam widerrufen (vgl. § 39 Absatz 2 BörsG).
Die (Inhaber-)Aktien der Kremlin AG sind seitdem nicht mehr im Regulierten
Markt notiert. Der Grund für eine nachträgliche Pflichtenmahnung gegenüber
der Gesellschaft durch Festsetzung eines Bußgeldes ist mithin entfallen. Ein
Bußgeldverfahren zulasten des für die Kremlin AG seit August 2020
verantwortlich handelnden Alleinvorstandes Herrn Wolfgang Wilhelm Reich wird
weitergeführt.
Weitere Informationen zu einzelnen Verfahren der BaFin können nach
sorgfältiger Abwägung nur in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt werden. Die besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt sich aus der
Notwendigkeit des Schutzes der personenbezogenen Daten von
Beschwerdeführern/Hinweisgebern, deren Identität anhand der Umstände der jeweiligen
Eingabe ermittelt werden könnte. Zudem werden Details des
Aufsichtshandelns, wie die Gestaltung von Prüfungsverfahren, offengelegt, deren
Bekanntwerden die künftige Effektivität der Aufsicht beeinträchtigen könnte.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
12. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Steinhoff International Holdings N.V.
(
https://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/kommentar-der-mi
lliardenbetrug-von-steinhoff-kam-mit-ansage-/24112974.html?ticket=S
T-11544870-fUHind5oHfm0IlKs7oaj-ap5)?
Vorbemerkung
Zu einigen Teil-Verfahren können Einzelheiten nach sorgfältiger Abwägung
nur in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt werden.
Die besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt sich aus der Gefahr der
Beeinflussung eines laufenden Ermittlungsverfahrens.
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten Missstand zu
verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 12 bis 12c werden zusammen beantwortet.
Zulassungsprospekt
Die BaFin wurde von der niederländischen Aufsichtsbehörde Autoriteit
Financiele Markten (AFM) erstmals am 17. November 2015 mit der Bitte um
Zulieferung von Informationen über die Steinhoff International Holdings Limited
und die Genesis International Holdings N.V. (später firmierend als „Steinhoff
International Holdings N.V.“; nachfolgend bezeichnet als Steinhoff)
kontaktiert. Dies erfolgte u. a. vor dem Hintergrund einer geplanten Billigung eines
Zulassungsprosekts für die Aktien der Steinhoff International Holdings Limited
N.V. am 19. November 2015.
Die BaFin hat die AFM am 18. November 2015 darüber informiert, dass ihr
über die öffentlich zugänglichen Angaben im Handelsregister hinaus keine
Informationen über die Eigentümerstruktur, die Finanzinformationen oder andere
relevante Informationen über die Genesis International Holdings N.V.,
Steinhoff International Holdings Limited oder andere relevante Gesellschaften in
diesem Kontext vorliegen.
Die Prospektbilligung und Notifizierung nach Deutschland durch die
niederländische Aufsichtsbehörde Autoriteit Financiele Markten (AFM) erfolgte am
19. November 2015.
Stimmrechtsmitteilungen
Seit der erstmaligen Zulassung von Aktien mit Beschluss vom 4. Dezember
2015 erfolgten diverse Verstöße gegen Veröffentlichungspflichten nach §§ 40
und 41 WpHG. Weitere Angaben hierzu können nach sorgfältiger Abwägung
nur in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt werden.
Die besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt sich aus der Gefahr der
Beeinflussung eines laufenden Ermittlungsverfahrens.*
Prüfung Rechnungslegungsverstoß und Insiderhandel im Zusammenhang mit
Presseanfrage vom 26. Januar 2016
Die BaFin erhielt am 26. Januar 2016 eine Presseanfrage im Zusammenhang
mit dem Börsengang der Steinhoff und Presseberichten aus dem Dezember
über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen (u. a. Durchsuchung,
Rechnungslegungsverstöße) in Deutschland. Zusätzlich erhielt die BaFin am 20. Januar
2017 eine Verdachtsmeldung eines Instituts auf Insiderhandel.
Die Steinhoff hat den Herkunftsstaat Niederlande und unterliegt daher nicht
dem deutschen Bilanzkontrollverfahren nach §§ 106 ff. WpHG. Die BaFin hat
die Informationen an die zuständige AFM am 3. Februar 2016 weitergeleitet.
Es wurden Marktmanipulationsanalysen erstellt. Diese ergaben keine
Anhaltspunkte auf einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation und des
Insiderhandels.
Prüfung Rechnungslegungsverstoß aufgrund Eingabe vom 6. Juli 2016
Das Bilanzkontroll-Referat erhielt am 6. Juli 2016 eine Eingabe zu Steinhoff.
Es wurde um Überprüfung der Rechnungslegung gebeten. Es wurde dabei
vorgetragen, dass die Steinhoff die POCO Einrichtungsmärkte GmbH zu Unrecht
in die Konzernabschlüsse aufgenommen hätte.
Die Steinhoff hat den Herkunftsstaat Niederlande und unterliegt daher nicht
dem deutschen Bilanzkontrollverfahren nach §§ 106 ff. WpHG, welche nur auf
Unternehmen anwendbar sind, deren Herkunftsstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist. Die BaFin hat die Informationen nach weiterer interner
Prüfung der Zuständigkeit nach dem Vermögensanlagengesetz an die zuständige
AFM in den Niederlanden am 27. Juli 2016 weitergeleitet. Der Eingeber wurde
über die Abgabe am gleichen Tag informiert.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Unterlassene Finanzberichterstattung bezüglich Jahresfinanzbericht
30. September 2017
Die BaFin hat von der Nichterfüllung der Finanzberichterstattungspflichten in
Bezug auf den Jahresfinanzbericht zum 30. September 2017 durch eine
Eingabe vom 30. November 2017 erfahren.
Als Inlandsemittent unterliegt die Steinhoff, obwohl die Niederlande deren
Herkunftsstaat sind, im Hinblick auf die Finanzberichterstattung nach § 114 ff.
WpHG der Aufsicht durch die BaFin, da deren Wertpapiere ausschließlich an
einem organisierten Markt im Inland zum Handel zugelassen sind. Deshalb
konnte gegen die Steinhoff ein Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der
Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten nach § 114 Absatz 1 Satz 1 bis 4
WpHG in Bezug auf den Jahresfinanzbericht zum 30. September 2017
durchgeführt werden, obwohl ein Bilanzkontrollverfahren, wie oben dargelegt, nicht
möglich war. Das Verfahren führte im Ergebnis zur Nacherfüllung der
Pflichten. Die getroffenen Maßnahmen sind auf der Homepage der Bafin
veröffentlicht (
https://www.bafin.de/dok/10633232).
Weiter resultierte daraus ein noch laufendes Ordnungswidrigkeitenverfahren
wegen verspäteter öffentlicher Zurverfügungstellung des Jahresfinanzberichts
2016/2017 und verspäteter Hinweisbekanntmachung für diesen Bericht.
Prüfung Insiderhandel wegen verdächtiger Wertpapiergeschäfte im Dezember
2017
Am 12. Januar 2018 erhielt das Insiderüberwachungs-Referat eine
Verdachtsanzeige einer deutschen Börse bzgl. verdächtiger Wertpapiergeschäfte im Vorfeld
der Ad-hoc-Mitteilungen am 5./6. Dezember 2017.
Die BaFin eröffnete am 22. Januar 2018 eine Untersuchung wegen des
Verdachts des Insiderhandels im Vorfeld der Ad-hoc-Mitteilungen des Emittenten
am 5./6. Dezember 2017. Die Untersuchung ergab keine im Sinne des Artikel 8
MAR insiderrechtlich relevante auffälligen Wertpapiergeschäfte und wurde
daher am 22. November 2018 eingestellt.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
13. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der OneCoin Ltd. (
https://www.handelsblatt.com/
finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/digitalwaehrung-kryptoskandal-
umonecoin-organisator-gesteht-betrug-und-geldwaesche/25241664.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 13 bis 13b werden zusammen beantwortet.
Die BaFin wurde auf mögliche unerlaubte Geschäftstätigkeiten der OneCoin-
Gruppe erstmals durch eine Verbraucherbeschwerde im Dezember 2015
hingewiesen.
Die Ermittlungen zur aufsichtsrechtlichen Einordnung von OneCoin waren
wegen widersprüchlicher Darstellung der angeblichen Funktionsweise der Coins,
des dahinterstehenden global aufgestellten Unternehmensgeflechts und der
konspirativen Aufstellung der Firmengruppe an verschiedenen weltweiten
Standorten komplex.
Die BaFin hat im Zusammenhang mit der Onecoin Ltd. und anderen
Unternehmen, die im Zusammenhang mit Geschäften mit „OneCoins“ standen folgende
Maßnahmen ergriffen:
– Mit Bescheid vom 5. April 2017 wies die BaFin die IMS, Greven an, das
unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit
„OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der
unerlaubten Geschäfte an. Bereits zuvor hatte die BaFin über die bekannten
noch aktiven Konten der IMS in Deutschland eine sofort vollziehbare
Kontensperre verhängt.
– Im Anschluss an die Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS traf die Ba-
Fin am 18. April 2017 eine direkte Anordnung an Onecoin Ltd, in der die
Behörde die Gesellschaft anwies, ihre Geschäftstätigkeit insoweit
einzustellen, als sie in die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des durch
die IMS unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts dadurch einbezogen
ist, dass sie Zahlungen auf deren Konten veranlasst und
Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS ausspricht.
– Mit Bescheid vom 27. April 2017 hat die BaFin der Onecoin Ltd (Dubai)
und der OneLife Network Ltd (Belize) untersagt, im Internet ein öffentlich
zugängliches System anzubieten, um darüber Geschäfte mit „OneCoins“
durchzuführen und diese angewiesen, jegliche Werbung für den Vertrieb
und Verkauf von „OneCoins“ in Deutschland sofort einzustellen.
– Über die ergangenen Untersagungsverfügungen unterrichte die BaFin durch
Veröffentlichung auf ihrer Webseite die Öffentlichkeit am 10. April 2017
(IMS) bzw. am 18. und 27. April 2017 (OneCoin).
Mit den vorstehenden Maßnahmen gelang es, den Vertrieb von OneCoin in
Deutschland effektiv zu stoppen.
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Es besteht kein wertpapieraufsichtsrechtlicher Bezug.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Davon losgelöst wird hinsichtlich weiterer regulatorischer Überlegungen auf
den am 24. September 2020 veröffentlichten Legislativvorschlag der EU-
Kommission für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung
der Richtlinie (EU) 2019/1937 hingewiesen. Der Entwurf enthält ein
umfassendes Regulierungsregime für Kryptowerte, das insbesondere auch die
Finanzmarktstabilität und den finanziellen Verbraucherschutz sicherstellen soll. Dies
umfasst u. a. Eigenkapitalanforderungen und Anforderungen an den Umgang
mit den gegen Ausgabe der Token eingenommenen Gelder für Emittenten von
Asset-Referenced Token und Electronic-Money Token, die unterschiedliche
Ausgestaltungsformen von „Stablecoins“ darstellen.
Im Hinblick auf den finanziellen Verbraucherschutz beinhaltet der
Legislativvorschlag der Europäischen Kommission insbesondere Vorgaben zur
Veröffentlichung eines Informationsdokumentes („Kryptowert-Whitepaper“) vor dem
öffentlichen Angebot von Kryptowerten, Erlaubnispflichten für bestimmte
Dienstleistungen mit Kryptowerten und Regelungen zum Schutz vor
Marktmissbrauch. Weitere Anforderungen an die Regulierung von sog. „Stablecoins“
in der EU haben Frankreich, Italien, Spanien, Niederlanden und Deutschland in
einer am 11. September 2020 veröffentlichten gemeinsamen Stellungnahme
dargelegt (vgl.
https://www.eu2020finance.de/en/news/joint-statement-on-asse
t-backed-crypto-assetsstablecoins).
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
14. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit dem Vermögensverwalter Piccor AG (
https://ww
w.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/vermoegensverwalter-pi
ccor-schweizerische-scheinwelt-warum-prominente-fussballer-um-ihr-ge
ld-bangen/24022044.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 14 bis 14c werden zusammen beantwortet.
Die BaFin wurde auf eine mögliche unerlaubte Geschäftstätigkeit der Piccor
AG durch einen Hinweis im April 2012 aufmerksam. Nach einer Entscheidung
des Landgerichts Berlin im Juni 2014 war die Tätigkeit der Piccor AG jedoch
als nicht erlaubnispflichtig einzustufen.
Der Bereich Verbraucherschutz hat zum ersten Mal am 7. Juli 2016 von
möglichen Problemen im Zusammenhang mit der Piccor AG erfahren
(Berichterstattung in der „Welt am Sonntag“ vom 7. Juli 2016 zum Picam-
Unternehmensverbund „So seriös ist das 20-Prozent-Rendite-Versprechen“,
https://www.welt.de/
finanzen/article156858134/So-serioes-ist-das-20-Prozent-Rendite-Verspreche
n.html).
In den Jahren 2016 und 2017 eröffnete die BaFin deshalb zwei
Verwaltungsverfahren zur Prüfung einer möglichen Produktintervention. Aufgrund der damals
fortlaufenden Untersuchung im Hinblick auf eine unerlaubt betriebene
Geschäftstätigkeit, einer diesbezüglichen Amtshilfeanfrage an die FINMA und um
bevorstehende staatsanwaltliche und polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen nicht
zu gefährden, wurde seitens der BaFin die weitere Untersuchung bezogen auf
das 2016 eröffnete Verfahren weiter zurückgestellt.
Zu einem späteren Zeitpunkt (15. Dezember 2017) wurde der BaFin in einer
Kundenbeschwerde über unredliche Werbung zum PICCOX Zertifikat durch
die Varian Defensive Capital Service GmbH (hier: vertragsgebundener
Vermittler des Institutes) und über die Versagung der Rücknahme der
Inhaberschuldverschreibung durch die Emittentin berichtet.
Im Prüfungsbericht über die Regelprüfung nach § 36 WpHG a. F. für den
Berichtszeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Mai 2017, wurde zudem über
Mängel bei der Kontrolle der vertragsgebundenen Vermittler, insbesondere der
Varian Defensive Capital Service GmbH berichtet.
Die Varian Defensive Capital GmbH (Institut) hatte aufgrund der Vereinbarung
mit der Varian AG, Vaduz, Liechtenstein, den Vertrieb und die Vermarktung
des PICCOX Zertifikates Inhaberschuldverschreibungen der PICCOX SECU-
RITISATION SA, Compartment 2017/6400, WKN A19CXZ, ISIN
DE000A19CXZ0 der PICCOX SECURITISATION SA (Emittentin),
Luxemburg, ab 1. Juni 2017 übernommen. Das Zertifikat wurde über
vertragsgebundene Vermittler des Institutes an Kunden vermittelt.
Das von der BaFin Ende Dezember 2017 hierzu eröffnete Verfahren wurde im
Januar 2018 eingestellt, da kein Vertrieb mehr festgestellt werden konnte.
Die BaFin forderte das Institut mit Auskunfts- und Vorlageersuchen vom 1.
Dezember 2017 auf, zur Behebung der Mängel bei der Überwachung von
vertragsgebundenen Vermittlern bis spätestens zum 29. Dezember 2017 zu
berichten.
Das Institut wurde am 19. Dezember 2017 aufgefordert, Vertrieb und Werbung
des Zertifikates über vertragsgebundene Vermittler bis auf weiteres
einzustellen.
Das Institut wurde mit Schreiben der BaFin vom 11. Januar 2018 aufgefordert,
in Höhe der bezifferten eventuellen Schadenssummen Rückstellungen zu
bilden.
Das Institut wurde mit Auskunfts- und Vorlageersuchen vom 12. Januar 2018
darüber unterrichtet, dass ihre vertragsgebundenen Vermittler als unzuverlässig
und nicht fachlich geeignet anzusehen sind, die Anforderungen des § 25e
Satz 1 KWG nicht erfüllt werden und die Beendigung der Haftungsübernahmen
zu prüfen und nachzuweisen sind.
Die BaFin unterrichtete das Institut mit Verfügung vom 29. Januar 2018 über
die Prüfung eines Insolvenzantrags nach § 46b Absatz 1 S. 4 KWG, die
Prüfung eines Aufhebungsgrunds gem. § 35 II Nr. 3 KWG sowie über die Prüfung
von Maßnahmen nach § 46 KWG (Moratorium).
Am 23. Januar 2017, 23. August 2017, 22. Dezember 2017 und 23. Dezember
2017 wurden zwei ausländische Aufsichtsbehörden wiederholt mit den
aktuellen Informationen zur Varian AG Liechtenstein innerhalb der PICCAM/
PICCOR/Median Gruppe informiert und um Amtshilfe ersucht. Am 25. Januar
2018 fand eine Telko mit einer Aufsichtsbehörde zur Prüfung von Hinweisen
der BaFin aus vorliegenden Kundenbeschwerden auf Unzuverlässigkeit der
Geschäftsleiter bei der Varian AG, Vaduz, statt. Die Varian AG, Vaduz, verzichtete
mit Wirkung vom 16. Februar 2018 auf die am 27. März 2015 durch die
Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein erteilte Bewilligung als
Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b VVG.
Auf die Erlaubnis zur Ausübung von Finanzdienstleistungen verzichtete das
Institut mit Telefax vom 31. Januar 2018 und überreichte der BaFin das Original
der Urkunde im Aufsichtsgespräch.
Mit der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
und der zuständigen Bundesbank HV in Bayern wurde die vorgezogene
Prüfung nach dem Anlegerentschädigungsgesetz mit einem Aufsichtsgespräch am
1. Februar 2018 begonnen.
Die BaFin überwachte die Kündigung der Haftungsübernahmen, die
Berichtigungen des öffentlichen Registers über die vertragsgebundenen Vermittler
sowie die Kündigung der Verwaltungs- und Kooperationsverträge und stellte die
ordentliche Abwicklung am 5. Februar 2018 fest.
Am 5. Februar 2018 nahm die BaFin in unterstützender Funktion (d. h. ohne
eigenen Durchsuchungsbeschluss) an den Durchsuchungen der
Staatsanwaltschaft bei der Median Unternehmensgruppe in München und bei Unternehmen
der Piccam-Gruppe in Berlin und Leipzig teil.
Wegen der durch die Andersen Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH, Leipzig, festgestellten Überschuldung des Institutes ab der 5.
KW 2018 stellte die BaFin am 7. Februar 2018 beim AG Augsburg den
Insolvenzantrag über das Vermögen der Varian defensive capital GmbH. Ein
vorläufiger Insolvenz-verwalter wurde vom AG Augsburg mit dem Beschluss vom
22. Februar 2018 IN 105/18 bestellt.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
15. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit KTG Agrar (
https://www.capital.de/wirtschaft-po
litik/ktg-agrar-glaeubiger-gehen-weitgehend-leer-aus)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Teilfragen 15 bis 15c werden zusammen beantwortet.
2012 ging bei der BaFin eine anonyme Beschwerde ein, die im Wesentlichen
den Vorwurf beinhaltete, dass die KTG Agrar ihre angeblichen
Zahlungsschwierigkeiten durch Manipulationen ihrer Bilanz verschleiere.
Die BaFin erhielt im Juli 2016 durch eine Anlegerbeschwerde Hinweise auf
möglicherweise unerlaubte Geschäfte. Im Ergebnis war jedoch kein Verstoß
gegen den Erlaubnisvorbehalt des KWG festzustellen.
Prüfung eines Verstoßes gegen Ad-hoc-Pflichten
In 2016 wurde bei einer Untersuchung eine tageweise verspätete Ad-hoc-
Mitteilung bezüglich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in
Eigenverantwortung der KTG Agrar SE festgestellt. Das Verfahren wurde eingestellt, da
die Gesellschaft zwischenzeitlich delistet und aufgelöst wurde.
Prospektprüfung
Die BaFin billigte im Jahr 2007 einen Wertpapierprospekt sowie einen
Nachtrag der KTG Agrar AG (ab 11/2013 KTG Agrar SE). In den Jahren 2010 bis
2015 billigte die BaFin weitere neun Wertpapierprospekte sowie vier Nachträge
betreffend Inhaberschuldverschreibungen und Aktien.
Auf die Beschwerde aus dem Jahr 2012 hin überprüfte die BaFin die in den
Wertpapierprospekten wiedergegebenen Finanzabschlüsse. Aufgrund der
uneingeschränkten Bestätigungsvermerke ergaben sich im Billigungsverfahren
keine Anhaltspunkte für eine Manipulation der in den Prospekten
wiedergegebenen Jahresabschlüsse. Darüber hinaus war der BaFin eine inhaltliche Prüfung
nach dem gesetzlichen Prüfungsauftrag nach § 13 Absatz 1 WpPG a. F. nicht
möglich. Auch vor dem Hintergrund, dass die KTG Agrar ihre Wertpapiere
nicht zum Handel im regulierten Markt zugelassen hatte, kam eine Prüfung der
Rechnungslegung durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung nicht in
Betracht.
Prüfung auf Insiderhandel
Am 13. Juni 2016 gab es einen Hinweis einer Handelsüberwachungsstelle
(Hamburg) wegen möglichem Insiderhandel in Anleihen der Gesellschaft vor
einer kursrelevanten Mitteilung.
Das Ergebnis der Analyse führte am 14. August 2017 zur Einleitung einer
Untersuchung wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Verbot der
Vornahme von Insidergeschäften im Vorfeld von negativen Unternehmensmitteilungen
im Mai/Juni 2016. Die Untersuchung wurde mit einer Anzeige vom 19. Juli
2018 und der Abgabe an die Staatsanwaltschaft Hamburg abgeschlossen. Die
entsprechenden staatsanwaltlichen Ermittlungen dauern nach hiesigen
Erkenntnissen noch an.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
16. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG
(
https://www.welt.de/regionales/hamburg/article204927736/Schneeballs
ystem-bei-Lombardium-Bis-Juli-soll-Anklage-erhoben-werden.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 16 bis 16b werden zusammen beantwortet.
Die BaFin erhielt erstmals mit Schreiben eines ehemaligen Geschäftspartners
im April 2011 Kenntnis über Vorkommnisse im Zusammenhang mit der
Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG.
Nachdem die BaFin den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und der Gesellschaft
die verwaltungsrechtlich vorgeschriebene Möglichkeit zur Stellungnahme
eingeräumt hatte, ordnete sie mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 die Einstellung
und Abwicklung des ohne Erlaubnis betriebenen Kreditgeschäfts auf und gab
die Maßnahme am 7. Dezember 2015 auf ihrer Internetseite bekannt (
https://w
ww.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/unerl
aubte/2015/vm_151207_lombardium_hamburg.html). Über das Vermögen des
Unternehmens wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Das
aufsichtsrechtlich zu prüfende Geschäftsmodell des Unternehmens gab Anlass,
die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob die Beleihung von
Inhaberpapieren noch von der Bereichsausnahme des sog. Pfandleihprivilegs in § 2 Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 KWG erfasst ist. Danach benötigen Unternehmen des
Pfandleihgewerbes keiner Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, wenn sie Darlehen
ausschließlich gegen Faustpfand gewähren.
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Der Vorgang hat keinen wertpapieraufsichtsrechtlichen Bezug.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
17. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Magellan Maritim Services GmbH (
https://w
ww.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/container-anbieter-
diebranche-sieht-die-magellan-pleite-als-vorbeben-zum-milliardendrama-be
i-pundr/22799082.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 17 bis 17c werden zusammen beantwortet.
Die BaFin erhielt erstmals Kenntnis von der Insolvenz durch eine Behörden-
Anfrage vom 13. Juni 2016, die Bezug nimmt auf einen Presseartikel des
Handelsblatts vom 2. Juni 2016 (
https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-re
cht/recht/grauer-kapitalmarkt-schluss-mit-dem-unfug/v_detail_tab_print/13681
944.html?ticket=ST-431667-7X3T3MBdKOBES6hPx37d-ap3).
Die BaFin erhielt sodann über eine polizeiliche Anfrage im November 2017
weitere Informationen zum Vorgang.
Es wurden keine Verbraucherschutz-Maßnahmen und/oder
wertpapieraufsichtliche Maßnahmen erlassen, da die Magellan Maritim Services GmbH bei der
BaFin weder als Anbieterin noch als Emittentin Vermögensanlagen-
Verkaufsprospekte hinterlegt hatte und auch keine erlaubnispflichtigen Geschäfte
betrieben hatte.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
18. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der German Pellets GmbH (
https://www.zeit.de/2
016/09/german-pellets-oekokonzern-insolvenz-investoren)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven
Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von
Produkten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 18 bis 18c werden zusammen beantwortet.
Die BaFin ging 2010 einem Verdacht auf ein öffentliches Angebot ohne
Verkaufsprospekt nach. Der Verdacht bestätigte sich jedoch nicht. Im Jahre 2011
ging der BaFin zudem eine Beschwerde hinsichtlich einer Werbemitteilung zu.
Die BaFin hat sodann am 22. Januar 2016 aus Presseberichten von den
Problemen im Zusammenhang mit der German Pellets GmbH erfahren (vgl. Artikel
der Süddeutsche Zeitung vom 22. Januar 2016 „Angst vor einem zweiten
Prokon“). Die German Pellets GmbH hat keine nach KWG/WpHG
erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt und unterlag daher nicht der laufenden Aufsicht
der BaFin.
Die BaFin billigte im Zeitraum 2011 bis 2015 gemäß den gesetzlichen
Vorgaben mehrere Wertpapierprospekte der German Pellets GmbH zum Zwecke des
öffentlichen Angebots von Inhaberschuldverschreibungen und Genussscheinen
sowie einen Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt für das öffentliche Angebot
von Genussrechten.
Im Jahr 2013 wurde ein Wertpapierprospekt von der zuständigen Behörde in
Luxemburg, der CSSF, gebilligt und im Wege des europäischen Passes nach
Deutschland notifiziert. Somit konnten die Wertpapiere auch in Deutschland
ohne zusätzliches Billigungsverfahren öffentlich angeboten werden.
Gegenstand dieses Wertpapierprospekts waren Inhaberschuldverschreibungen.
Auf der eigenen Homepage bot das Unternehmen im Jahr 2016 Genussrechte in
Form einer Vermögensanlage an. Die BaFin drohte gegenüber der German
Pellets GmbH an, das öffentliche Angebot von Genussrechten zu untersagen, da
die Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt unterblieben war. Die
German Pellets stellte das öffentliche Angebot der Genussrechte daraufhin ein und
veröffentlichte dazu eine Meldung nach § 11a VermAnlG auf der Internetseite
der BaFin.
Darüber hinaus gab es am 26. Januar 2016 einen Anlegerhinweis hinsichtlich
eines Verdachts auf Anlagebetrug und Insolvenz.
Das Ergebnis der Analyse zu diesem Hinweis führte zur Einleitung einer
Untersuchung wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Verbot der Vornahme
von Insidergeschäften und der unbefugten Mitteilung von Insiderinformationen
im Vorfeld einer negativen Unternehmensmitteilung. Die Untersuchung wurde
mit Anzeige und Abgabe an die Staatsanwaltschaft abgeschlossen.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
19. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Unister Holding GmbH (
https://www.handels
blatt.com/unternehmen/dienstleister/verdacht-der-steuerhinterziehung-un
ister-manager-ab-heute-vor-gericht/19231596.html?ticket=ST-7874060-
ySuL7RGMSgc4VnX4MDOq-ap1)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 19 bis 19b werden zusammen beantwortet.
Die BaFin wurde erstmals im Mai 2011 durch eine Verbraucheranzeige auf ein
möglicherweise unerlaubt betriebenes Versicherungsgeschäft der Unister
GmbH hingewiesen. Die Ermittlungen ergaben, dass die Unister GmbH auf
ihrer Buchungsplattform anbot, die „Rücktrittsgebühren“ im Stornofall zu
erstatten, wenn der Buchende aus bestimmten, nicht vorherzusehenden und von ihm
nicht zu vertretenen Gründen eine gebuchte Leistung stornierte.
Im Juni 2011 hörte die BaFin daher die Gesellschaft zum Vorwurf des
Betreibens des unerlaubten Versicherungsgeschäfts an. Daraufhin stellte die Unister
GmbH das fragliche Geschäft zunächst ein.
Im Mai 2012 machte ein Beschwerdeführer die BaFin darauf aufmerksam, dass
die Unister GmbH unter einer anderen Bezeichnung erneut einen Storno-Schutz
anbot. In dem neuen Modell bot die Unister GmbH nun auch den Ersatz der
Stornokosten an, ohne dass ein besonderer Grund für den Reiseverzicht seitens
des Kunden vorliegen musste. Die Ermittlungen wurden unter Zusammenarbeit
mit der GenStA Dresden wiederaufgenommen. Erneut hörte die BaFin die
Unister GmbH zur beabsichtigten Einstellungsanordnung wegen Betreibens des
unerlaubten Versicherungsgeschäfts an. Die fraglichen Geschäfte wurden
daraufhin endgültig eingestellt.
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Der Vorgang hat keinen wertpapieraufsichtsrechtlichen Bezug.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Bei dem durch die Unister GmbH betriebenen Geschäften handelte es sich
nicht um ein Geldanlagemodell, ein Anlegerschaden ist daher nach Kenntnis
der Bundesregierung nicht entstanden.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
20. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der K1 Global Ltd. (
https://www.zeit.de/wirtscha
ft/unternehmen/2009-10/hedgefonds-k1-anlagebetrug)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 20 bis 20b werden zusammen beantwortet.
Im März 2003 wurden Vorermittlungen aufgrund des öffentlichen Angebots des
„K1 Global Fonds“ wegen des Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis
aufgenommen.
Die BaFin untersagte der K1 Global Ltd. mit Sitz in Tortola, British Virgin
Islands, mit Bescheid vom 25. August 2003 gemäß § 37 Absatz 1 KWG den
Betrieb des Finanzkommissionsgeschäfts (Bankgeschäft) im Inland und gab ihr
die Abwicklung dieser Geschäfte sowie Erteilung von Auskünften auf. Die K1
Global Ltd. war dagegen der Auffassung, sie betreibe keine nach § 32 KWG
erlaubnispflichtigen Geschäfte im Inland, kam der Verfügung nicht nach und
legte Rechtsmittel ein. Der Bescheid der BaFin wurde durch rechtskräftiges Urteil
des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2007
aufgehoben.
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die BaFin hat gemäß den gesetzlichen Vorgaben einem Vermögensanlagen-
Verkaufsprospekt der K1 Global Ltd. mit Datum vom 30.09.2005 die
Veröffentlichung nach VerkProspG gestattet. Im November 2005 folgte die
Hinterlegung eines Nachtrags durch die K1 Global Ltd.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
21. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der CIS Deutschland AG (
https://www.test.de/Ci
s-Deutschland-AG-Neuer-Chef-in-U-Haft-4513754-0/)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 21 bis 21c werden zusammen beantwortet.
Die BaFin hat im Mai 2010 im Rahmen einer polizeilichen Anfrage zur
Erlaubnispflicht der Garantie Hebel Plan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co.
KG davon erfahren, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
„wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, u. a.“ anhängig sei. Mit einem
weiteren polizeilichen Schreiben aus dem September 2013 wurden der BaFin
polizeiliche Erkenntnisse über die bisherige missbräuchliche Verwendung des
Fondsvermögens mitgeteilt. Zudem ergab sich aus dem Schreiben, dass die
CIS-Fonds aufgrund der Verhaftung des Vorstandes der Alleinaktionärin der
Geschäftsführer-AG handlungsunfähig seien.
Vor Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches und auch im Zeitpunkt der
mitgeteilten Handlungsunfähigkeit der CIS-Fonds bestanden für die BaFin
keine Eingriffsbefugnisse. Die BaFin hat im August 2015, nachdem sie im Januar
2015 die im Rahmen der Übergangsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches
gestellten Registrierungsanträge der drei Garantie-Hebel-Plan-Gesellschaften
abgelehnt hatte, die Abwicklung dieser nunmehr unerlaubt tätigen
Gesellschaften angeordnet und einen Abwickler bestellt. Die Abwicklung dauert noch an.
Zwei weitere von der CIS-Deutschland AG aufgelegte Fonds haben bereits
2014 ihre Auflösung beschlossen. Für die Liquidation benötigten diese
Gesellschaften keine Registrierung oder Erlaubnis nach dem
Kapitalanlagegesetzbuch.
BaFin-intern erfolgte eine enge Abstimmung zwischen den unterschiedlich
zuständigen Organisationseinheiten. Hierbei stellte sich zunächst heraus, dass es
sich bei den Fondsgesellschaften der CIS Deutschland AG um
selbstverwaltende Investmentvermögen handelte, mit der Folge, dass diese gemäß den
Übergangsbestimmungen des KAGB bis zum 22. Juli 2014 einen Antrag auf
Registrierung bei der BaFin gestellt haben müssten. Die Fondsgesellschaften CIS
Garantie Hebel Plan'07 GmbH & Co. KG, Garantie Hebel Plan'08 Premium
Vermögensaufbau GmbH & Co. KG und Garantie Hebel Plan'09 GmbH & Co. KG
reichten am 24. Juli 2014 jeweils einen Antrag auf Registrierung bei der BaFin
ein. Bei allen drei Fondsgesellschaften lagen die
Registrierungsvoraussetzungen nicht vor, sodass nach jeweils erfolgter Anhörung eine Versagung der
Registrierung erfolgte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Registrierung war
bei allen drei Fondsgesellschaften nicht mehr die CIS Deutschland AG
Komplementärin, sondern die Edelweiss Management GmbH.)
Die BaFin hatte der CIS Deutschland AG als Anbieterin im Zeitraum von 2006
bis 2011 die Veröffentlichung nach VerkProspG für 5 Vermögensanlagen-
Verkaufsprospekte gemäß den gesetzlichen Vorgaben gestattet.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Die Anzahl der geschädigten Anleger beträgt bei der CIS Garantie Hebel
Plan'07 GmbH & Co. KG ca. 400, bei der Garantie Hebel Plan'08 GmbH & Co.
KG ca. 3.200 und bei der Garantie Hebel Plan'09 GmbH & Co. KG ca. 400.
Die Höhe des Gesamtschadens wird bezüglich der Garantie-Hebel-Plan-
Gesellschaften erst nach Beendigung der Abwicklung feststehen. Bezüglich der
Gesellschaften, die von sich aus ihre Auflösung beschlossen haben, verfügt die
Bundesregierung über keine eigenen Erkenntnisse bezüglich der Anzahl der
geschädigten Anleger und Anlegerinnen und der Schadenshöhe.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Insbesondere durch die Einführung des
Kapitalanlagegesetzbuchs stehen der BaFin mittlerweile zusätzliche Eingriffsbefugnisse
zur Verfügung.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
22. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit den Business Capital Investors (
https://www.spie
gel.de/wirtschaft/service/millionenverlust-fuer-anleger-deutsche-fahnder-
decken-schneeballsystem-auf-a-800654.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 22 bis 22b werden zusammen beantwortet.
Die BaFin hat wenige Tage, nachdem im September 2002 erstmals Anlegern
BCI-Anteile angeboten wurden, hiervon erfahren. Die Angebote richteten sich
zunächst nur an die bisherigen Anleger der Forbis Corporation, New York.
Diese Anleger sollten ihre Anlagen in Anteile der BCI umwandeln. Dem war
vorausgegangen, dass die BaFin das Angebot der Forbis-Corporation als
Einlagengeschäft beurteilt und deshalb dem in Deutschland tätigen Treuhänder der
Forbis Corporation seine Tätigkeit untersagt und einen Abwickler zur
Rückzahlung der entgegengenommenen Gelder bestellt hatte.
Das Angebot der BCI enthielt im Gegensatz zum Vorgängerangebot der Forbis
Corporation keine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung und war daher nicht
erlaubnispflichtig. Mangels anderer Eingriffsmöglichkeiten hat die BaFin im
November 2004 dem in Deutschland für die BCI tätigen Zahlungstreuhänder
als in die Anlagevermittlung Einbezogenem und im Dezember 2004 einem
Hauptvermittler ihre Tätigkeiten untersagt. Sie hat diese
Untersagungsverfügungen im Februar 2005 auf ihrer Internetseite bekanntgemacht und im
Rahmen dessen ihre durch Auskunfts- und Vorlegungsersuchen erlangten
Erkenntnisse, wonach von entgegengenommenen ca. 3,7 Mio. Euro nur ca.
160.000 Euro an die BCI weitergeleitet worden waren, veröffentlicht. Die
bekanntgemachten Verfügungen selbst konnten aus Rechtsgründen nicht
aufrechterhalten werden. Zudem hat die BaFin laufend die Strafverfolgungsbehörden
über ihre Erkenntnisse informiert.
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Ein beabsichtigtes Auskunfts- und Vorlageersuchen vom 14. Januar 2010
gemäß § 21 Absatz 2 WpPG a. F. wegen des Verdachts auf ein öffentliches
Angebot von Wertpapieren ohne Prospekt (hier Vertrieb von Anteilsscheinen der
Business Capital Investors Corporation durch einen vertraglich gebundenen
Vermittler) konnte postalisch nicht zugestellt werden. Im Jahre 2010 wurde die
Verfolgung eines unerlaubten öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen
wegen Unauffindbarkeit des damaligen Anbieters und zeitgleich laufender
staatsanwaltschaftlichen Vermittlungen nicht weiterverfolgt. Im Juni 2010 kam
die BaFin zu der Einschätzung, dass es sich bei der von der BCI angebotenen
Anlage nicht um ein Wertpapier i. S. d. WpPG handle. Eine abschließende
Gesamtbewertung ist aufgrund von Aktenaussonderung nicht mehr möglich.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
23. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Solar Millenium AG (
https://www.sueddeuts
che.de/wirtschaft/pleite-von-solar-millenium-luxusleben-auf-kosten-
deranleger-1.2180846)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 23 bis 23c werden zusammen beantwortet.
Marktmanipulation
Die BaFin hat durch die Presseberichterstattung der Wirtschaftswoche vom
18. Januar 2010 und den hieraus resultierenden Anlegerhinweisen sowie
auffälligen Kursbewegungen von möglichen Problemen erfahren.
Die BaFin prüfte in diesem Zusammenhang, ob Handelsteilnehmer Positionen
in Aktien der Solar Millenium AG oder davon abhängigen Finanzinstrumenten
eingegangen sind, ohne einen bestehenden Interessenkonflikt wirksam und
angemessen offenzulegen. Die BaFin erstattete am 20. Juli 2010 Strafanzeige
wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation bei
der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Zudem bat die Staatsanwaltschaft die BaFin mit Schreiben vom 7. Oktober
2011 um Stellungnahme zur Veröffentlichungspflicht bestimmter Ereignisse
und Umstände und deren Einwirkung auf den Börsenpreis der Solar Millenium-
Aktie. Dies betraf insbesondere den von der Gesellschaft bekannt gegebenen
„Projektschwenk“ von Solarthermiekraft auf Photovoltaiktechnik.
In Bezug auf die Anfrage vom 7. Oktober 2011 zu den
Veröffentlichungspflichten ergaben sich keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Verbot der
Marktmanipulation.
Prospektrecht
Die BaFin war im Jahre 2010 in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Nürnberg/
Fürth, die Vorermittlungen gegen verantwortliche Personen der Solar
Millenium aufgenommen hatte.
In den Jahren 2003 – 2007 billigte die BaFin darüber hinaus sechs
Wertpapierprospekte der Solar Millenium AG gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Im
gleichen Zeitraum wurde ein Prospektverfahren durch Rücknahme des
Billigungsantrags beendet. Darüber hinaus wurde die Billigung in einem
Nachtragsverfahren im Jahre 2007 versagt. Ferner wurden im genannten Zeitraum vier
Nachträge hinterlegt.
Im Folgenden billigte die BaFin gemäß den gesetzlichen Vorgaben weitere fünf
Wertpapierprospekte. Im Nachgang zur Billigung wurde ein Prospekt im Wege
des europäischen Passes nach Österreich notifiziert. Darüber hinaus billigte die
BaFin im vorgenannten Zeitraum drei Nachträge.
Die Solar Millennium AG hat zudem als Anbieterin von Vermögensanlagen im
Dezember 2009 sowie im Oktober 2010 zwei Verkaufsprospekte nach
VerkProspG bei der BaFin hinterlegt. Die Prospekte wurden gemäß den
gesetzlichen Vorgaben gebilligt.
Am 22. Juli 2010 erreichte die BaFin eine Beschwerde wegen angeblicher
Mängel des von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekts vom 12. Juli 2010
für eine Unternehmensanleihe. Die Mängel bestanden nach Auffassung des
Absenders in einem fehlerhaften Konzernabschluss, dem Fehlen des Ergebnisses
weiterer Prüfungen durch den Wirtschaftsprüfer und fehlender Angaben zu
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Der Absender forderte die BaFin auf,
die Solar Millenium zu verpflichten einen entsprechenden Nachtrag zum
Prospekt zu veröffentlichen.
Aufgrund der oben beschriebenen Beschwerde vom 22. Juli 2010 forderte die
BaFin die Solar Millenium auf, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und ggf.
unverzüglich einen Nachtrag zum Prospekt zur Billigung einzureichen. Die
Solar Millenium kündigte daraufhin an, den Konzernabschluss 2005/2006
korrigieren zu wollen. Der Anbieter ist gemäß europarechtlichen Vorgaben
verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen einen Nachtrag zu veröffentlichen,
um eine mögliche zivilrechtliche Prospekthaftung zu vermeiden; dabei wird
diesem aber bei der Beurteilung, ob der in Frage stehende Umstand die
Bewertung der Wertpapiere beeinflussen kann, Ermessen eingeräumt. Aus Sicht der
Solar Millenium war die Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt nicht
angezeigt.
Am 26. Oktober 2010 erreichte die BaFin eine weitere Beschwerde unter
Hinweis auf einen Presseartikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom
14.10.2010 wegen angeblicher Versäumnisse der Solar Millenium bei der
Information über (für sie nachteilige) Unternehmensnachrichten gegenüber
Anlegern.
Mit Blick auf die Beschwerde vom 26. Oktober 2010 verwies die BaFin auf die
Billigung des Nachtrags zum Prospekt vom 21. Oktober 2010. Weiterer
Handlungsbedarf ergab sich aufgrund der Beschwerde nicht.
Bis 2012 gingen noch zwei weitere Beschwerden ein.
Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute
Die BaFin erlangte über die Presseberichterstattung, beispielsweise
Börsenzeitung vom 22. Dezember 2011, Kenntnis über die Insolvenz der Solar Millenium
AG.
Im Rahmen eines Telefonates mit dem Vorstand Dr. Hagen der Solar Millenium
Invest AG (Institut) am 5. Januar 2012 ergab sich Folgendes: Anleger haben
teilweise 2010 und 2011 die Anlagebeträge und die Stückzinsen nicht auf die
im Zeichnungsschein angegebene Bankverbindung der Solar Millenium AG,
sondern an das Institut überwiesen. Das Institut hat die Fehlüberweisungen an
den ordnungsgemäßen Empfänger kurzfristig weitergeleitet. In einem
Presseartikel der FR vom 24. bis 26. Dezember 2011 wird nicht klar, wo die
Treuhandkonten geführt werden. Der Artikel erwähnt „Millionengelder ..., die auf einem
Treuhandkonto liegen“.
Es erfolgte eine Klärung der Frage, ob eine unverzügliche Weiterleitung der
irrtümlichen Kundenüberweisungen auf ein Geschäftskonto des Instituts statt auf
das angegebene Konto des Emittenten im Zeichnungsschein eine Verschaffung
von Geldern des Kunden darstellt. Dies wurde verneint.
Die BaFin hat die Durchführung einer Sonderprüfung gemäß § 9 EAEG (heute
AnlEntG) bei der Solar Millenium Invest AG beauftragt. Das Ergebnis der
Prüfung war, dass kein unberechtigter Zugriff auf Kundengelder oder -wertpapiere
gegeben war.
Erlaubnispflicht
Im Oktober 2011 wies eine Anlegerin die BaFin auf negative Presseberichte zur
Solar Millenium AG, Erlangen, hin. Am 28. Februar 2012 wurde über das
Vermögen der Solar Millenium AG das am 21. Dezember 2011 beantragte
Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Solar Millennium AG besaß keine Erlaubnis der BaFin zum Betreiben von
Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften im Sinne des Kreditwesengesetzes
(KWG) und unterlag damit nicht der laufenden Aufsicht der BaFin. Für die
seitens der Solar Millenium AG nach Kenntnis der BaFin angebotenen Inhaber-
Teilschuld-verschreibungen war keine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1
KWG erforderlich.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Insbesondere trat durch die Einführung des
Kleinanlegerschutzgesetzes in 2015 die Produktintervention neben die
Prospektprüfung.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
24. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Wölbern Invest (
https://www.manager-magaz
in.de/finanzen/artikel/alles-was-sie-ueber-den-fall-schulte-und-woelbern-
invest-wissen-muessen-a-1028798.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 24 bis 24c werden gemeinsam beantwortet.
Die BaFin erhielt erstmals durch eine Anlegerbeschwerde im Januar 2012
Kenntnis über Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Wölbern Invest.
Die BaFin hatte der Wölbern Invest KG als Anbieterin im Zeitraum von 2007
bis 2012 gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Veröffentlichung nach
VerkProspG für 27 Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte gestattet.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen
vor Frage 1 verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
25. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der S & K Immobilienhandels GmbH/S & K
Real Estate Value GmbH (
https://www.rnz.de/nachrichten/buchen_artikel,-
Buchen-SK-Skandal-Wenn-Gier-auf-Groessenwahn-trifft-_arid,3543
1.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 25 bis 25c werden zusammen beantwortet.
Der BaFin sind erstmals im Juli 2010 von einem Anleger Vertragsunterlagen
übersandt worden, die den „Verkauf“ seiner Lebensversicherung an die Real
Estate Value GmbH zum Gegenstand hatte, wobei der „Kaufpreis“ erst zu
einem viel späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden sollte. Im April 2011 hat eine
Lebensversicherungsgesellschaft der BaFin vergleichbare Vertragsunterlagen
der S&K Immobilienhandels GmbH übersandt, die zudem eine qualifizierte
Nachrangabrede enthielten.
Die BaFin stufte das seinerzeit verbreitete Geschäftsmodell als Bankgeschäft
ein und untersagte die Geschäftstätigkeit erstmals im August 2010 einer
anderen Gesellschaft aus dem S&K-Komplex, wogegen sich diese Gesellschaft
gerichtlich zur Wehr setzte. Im November 2010 hat die S&K-Gruppe auf ihrer
Homepage kundgetan, keine weiteren Lebensversicherungen mehr
aufzukaufen.
Zu den in der Anfrage sowie im diesbezüglichen Artikel genannten
Gesellschaften, der S & K Immobilienhandels GmbH, der S&K Real Estate Value
GmbH sowie der Real Estate Value Added Rendite GmbH, liegen der BaFin
keine Verkaufsprospekte vor. Anbietern aus der S&K-Gruppe wurden durch die
BaFin im Zeitraum vom September 2008 bis Januar 2012 die Veröffentlichung
von fünf Prospekten gestattet und hierzu vier Nachträge hinterlegt.
Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte nach VerkProspG wurden gemäß den gesetzlichen
Vorgaben geprüft.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Die Anzahl der geschädigten Anlegerinnen und Anleger betrug nach
Erkenntnissen der BaFin bei der S&K Real Estate Value GmbH 2.192 und bei der S&K
Immobilienhandels GmbH 316. Über die Gesamtschadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
26. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Infinus AG (
https://www.wiwo.de/finanzen/g
eldanlage/infinus-prozess-prozess-um-betrugsskandal-hat-begonnen/125
98438.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 26 bis 26c werden zusammen beantwortet.
Zwei Eingaben erreichten die BaFin im Jahre 2011 zu
Orderschuldverschreibungen der Future Business KG aA unter Hinweis auf den ungewöhnlich hohen
Zins. 2012 gab es eine Eingabe zu einem möglichen „Schneeballsystem“ der
Orderschuldverschreibungen der Future Business AG.
Die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut (INFINUS FDI) als der
Unternehmensgruppe Future Business KGaA nahestehendes Unternehmen unterlag
der laufenden Aufsicht nach dem KWG und dem 6. Abschnitt des WpHG a. F.
Andere Unternehmen der Gruppe haben in der Vergangenheit in jeweils
unterschiedlicher Intensität sowohl Wertpapier- als auch
Vermögensanlagenprospekte zur Prüfung und Billigung nach dem Wertpapierprospektgesetz („WpPG“)
und dem Vermögensanlagegesetz („VermAnlG“) und den jeweiligen
Vorgängervorschriften eingereicht.
Prospektrecht
Die BaFin billigte im Zeitraum 2001 bis 2007 neun Wertpapierprospekte der
Future Business KG aA – diese fungierte als Emissionsgesellschaft der Infinus-
Gruppe – gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Bei den Prospektverfahren bis
2007 wurde eines durch Rücknahme des Billigungsantrages beendet. Im
gleichen Zeitraum hatte die BaFin die Veröffentlichung nach VerkProspG für drei
drucktechnisch zusammengefasste Verkaufsprospekte gestattet.
Im Weiteren billigte die BaFin gemäß den gesetzlichen Vorgaben vier weitere
Wertpapierprospekte zum Zwecke des öffentlichen Angebots von
Orderschuldverschreibungen – darunter zwei Basisprospekte. Im September 2013 drohte
die BaFin, die Billigung eines Basisprospekts zu versagen. Im Oktober fand ein
Aufsichtsgespräch der BaFin mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat sowie
weiteren Beteiligten des Emittenten statt, um zahlreiche Fragen im Rahmen des
anhängigen Verfahrens zu klären. Im November 2013 versagte die BaFin die
Billigung dieses Basisprospekts, weil die darin enthaltenen Angaben teilweise
unvollständig, unverständlich und widersprüchlich waren. Bei den
Prospektverfahren 2008 – 2013 endeten zwei weitere Nachtragsverfahren vorzeitig durch
Rücknahme des Billigungsantrags.
Die Hinterlegung weiterer sieben Nachträge gemäß VerkProspG betraf die im
Jahr 2006 zur Veröffentlichung gestatteten Vermögensanlagen-
Verkaufsprospekte für Genussrechte. Die BaFin billigte im April 2013 fünf drucktechnisch
zusammengefasste Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte der Prosavus AG für
Genussrechte nach VermAnlG gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Überwachung nach dem WpHG und KWG
Die jährlich stattfindenden Prüfungen nach § 36 WpHG (entspricht § 89
WpHG n.F.) bei der Infinus FDI und deren vertraglich gebundenen Vermittlern
wurden regelmäßig von Mitarbeitern des zuständigen Referats begleitet, weiter
wurden regelmäßig Prüfungsschwerpunkte nach § 36 Absatz 3 Satz 1 WpHG
bei diesen Prüfungen gesetzt. Darüber hinaus gab es einen
Prüfungsschwerpunkt für die Jahresabschlussprüfung nach § 29 KWG. Etwaige – als
geringfügig einzustufende – Pflichtverletzungen wurden auf einen entsprechenden
Hinweis der BaFin jeweils unverzüglich abgestellt.
Im Jahr 2013 bat die Staatsanwaltschaft Dresden im Rahmen ihrer
Ermittlungen gegen die Infinus FDI und weitere Unternehmen und Personen u. a. die Ba-
Fin um ein Gespräch, um im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen
aufgetretene Fragestellungen zu besprechen. Im Gespräch informierte die
Staatsanwaltschaft über den Verdacht eines Schneeballsystems und darüber, dass eine
Durchsuchung der Geschäftsräume der Unternehmen geplant sei. Die
Durchsuchung fand im November 2013 statt und wurde von BaFin-Mitarbeitern
begleitet.
Die Kapitalsituation wurde seit Durchführung der Durchsuchungsmaßnahmen
im Jahr 2013 intensiv überwacht und war bis zum Zeitpunkt der Erhöhung des
Arrestbeschlusses im März 2014 stabil. Am Tag nach Erlass des Beschlusses
durch die Staatsanwaltschaft stellte die BaFin einen Antrag gemäß § 46b KWG
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Infolgedessen verzichtete das Institut
im März 2014 auf die Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Insbesondere trat durch die Einführung des
Kleinanlegerschutzgesetzes in 2015 die Produktintervention neben die
Prospektprüfung.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
27. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Windreich AG (
https://www.tagesschau.de/w
irtschaft/boerse/prozess-windreich-insolvenz-101.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 27 bis 27c werden zusammen beantwortet.
Die BaFin billigte im Zeitraum 2010 bis 2011 gemäß den gesetzlichen
Vorgaben drei Wertpapierprospekte der Windreich AG zum Zwecke des öffentlichen
Angebots von Inhaberschuldverschreibungen. Im Jahr 2010 wurde ein
Prospektverfahren durch die Rücknahme des Billigungsantrages abgeschlossen.
Am 11. September 2013 erreichte die BaFin ein Hinweis auf einen möglichen
Verstoß gegen das Insiderhandelsverbot.
Zur Verdachtsanzeige wurde eine positive Insideranalyse durchgeführt. Der
Sachverhalt wurde am 30. September 2014 bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart
angezeigt.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
28. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Prokon Regenerative Energien GmbH
(
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/insolvenzverfahren-gegen-prok
on-eroeffnet-boeses-ende-eines-gruenen-maerchens-1.1948029)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 28 bis 28c werden zusammen beantwortet.
Die BaFin erhielt erstmals im Rahmen eines prospektrechtlichen
Prüfverfahrens im Frühjahr 2003 Kenntnis über mögliche Verstöße gegen den
Erlaubnisvorbehalt nach dem KWG durch die PROKON Regenerative Energien GmbH
& Co. KG. Hinweise auf ein mögliches unerlaubtes Kreditgeschäft der PRO-
KON Regenerative Energien GmbH wurden der BaFin erst im August 2013
bekannt.
Die BaFin erhielt im Zuge negativer Presseberichterstattung im August 2013
von der schwierigen Finanzlage des Unternehmens Kenntnis.
Im Ergebnis war – mit Ausnahme eines bis 2005 angebotenen und bereits 2006
vollständig abgewickelten Kapitalanlageangebots – kein Verstoß gegen den
Erlaubnisvorbehalt des KWG festzustellen.
Im Zeitraum von 2002 bis 2014 hat die BaFin 4 Vermögensanlagen-
Verkaufsprospekten der PROKON-Gruppe die Veröffentlichung nach VerkProspG bzw.
nach dem VermAnlG gestattet bzw. diese gebilligt sowie 3 Wertpapier-
Verkaufsprospekte gestattet bzw. gebilligt. Für die Vermögensanlagen-
Verkaufsprospekte wurden insgesamt 9 Nachträge gebilligt. Die Dokumente wurden
gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben geprüft.
Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft Braunschweig übersandte die BaFin 2009
den Verkaufsprospekt der PROKON Regenerative Energien GmbH & Co. KG
für Genussrechte 2005 einschließlich zweier Nachträge.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 wurde die PROKON Regenerative
Energien GmbH vor Erlass eines förmlichen Auskunft- und Vorlageersuchens
wegen des Verdachts auf ein unerlaubtes öffentliches Angebot angehört. Der
Verdacht eines unerlaubten öffentlichen Angebotes bestätigte sich in der Folge
nicht.
In den Jahren 2013 und 2014 erfolgte ein Informationsaustausch mit dem BKA.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 wurde die PROKON Regenerative Energien
GmbH zu einer möglichen Verletzung der Nachtragspflicht aus § 11 VermAnlG
angehört. Der Emittent hat daraufhin den Antrag auf Billigung eines Nachtrags
eingereicht, der von der BaFin am 14. Januar 2014 gebilligt wurde.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 wurde die Initiative „Freunde von PRO-
KON“ vor Erlass eines förmlichen Auskunft- und Vorlageersuchens wegen des
Verdachts auf ein unerlaubtes öffentliches Angebot angehört. Ein weiteres
Vorgehen seitens der BaFin war nicht erforderlich, da die Initiative „Freunde von
PROKON“ infolge des Auskunfts- und Vorlageersuchens alle Aktivitäten
einstellte, die als unerlaubtes öffentliches Angebot gewertet werden könnten.
Im Jahr 2014 erfolgte durch die BaFin eine Abgabe an das Bundesamt für
Justiz zwecks Prüfung der Beachtung der handelsrechtlichen
Rechnungslegungsvorschriften durch die PROKON Regenerative Energien GmbH für das
Geschäftsjahr 2012 in eigener Zuständigkeit.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Insbesondere trat durch die Einführung des
Kleinanlegerschutzgesetzes in 2015 die Produktintervention neben die
Prospektprüfung.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
29. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Yuma Finance AG (
https://www.freitag.de/au
toren/der-freitag/zu-gut-um-wahr-zu-sein) in Bezug auf folgende Fragen:
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 29 bis 29c werden zusammen beantwortet.
Die BaFin erhielt erstmals durch einen Hinweis der Deutschen Bundesbank –
Hauptverwaltung Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt – im Dezember
2014 Kenntnis, dass das Unternehmen auf der Internetseite
www.yumafinanc
e.eu Finanzdienstleistungen bewarb, die auf eine Erlaubnispflicht hindeuteten.
Im Ergebnis war kein Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt des KWG
festzustellen.
Der Vorgang hat keinen wertpapieraufsichtsrechtlichen Bezug.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
30. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Dima 24 und NCI New Capital Invest
(
https://www.welt.de/wirtschaft/article164153057/Ex-Starinvestor-hat-ke
in-Mitleid-mit-Anlegern.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 30 bis 30c werden zusammen beantwortet.
Im Januar 2014 erhielt die BaFin einen abstrakten Hinweis eines Anlegers zu
Fonds der „NCI New Capital Invest“ zu möglichen Zahlungsschwierigkeiten.
Im Februar 2014 erhob ein Anleger sodann gegenüber der BaFin den Verdacht,
dass ein Firmenverbund aus u. a. dima24.de Anlageberatung GmbH und „New
Capital Invest USA 16“ und „New Capital Invest USA 19“ ein
Schneeballsystem betreibe.
Die BaFin erteilte der ermittelnden Staatsanwaltschaft im Mai 2014 Auskünfte.
Erlaubnispflichtige Geschäfte waren nicht feststellbar.
Im Zeitraum bis August 2017 gingen hinsichtlich der Dima24, der New Capital
Invest USA 16 und der New Capital Invest USA 19 drei weitere Hinweise bzw.
Beschwerden bzgl. Falschberatung, finanzieller Verluste sowie eines möglichen
Schneeballsystems bei der BaFin ein. Erlaubnispflichtige Geschäfte waren
nicht feststellbar.
Im Zeitraum vom März 2010 bis Juni 2013 wurden hinsichtlich der NCI New
Capital Invest insgesamt 17 Verkaufsprospekte zur Veröffentlichung gestattet
bzw. gebilligt. Darüber hinaus wurden 6 Nachträge zu 6 Verkaufsprospekten in
diesem Zeitraum bei der BaFin hinterlegt. Die Dokumente wurden gemäß den
jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben geprüft.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
31. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Mox Telecom Group (
https://www.faz.net/akt
uell/finanzen/cfo/mox-telecom-insolvent-pleiteserie-bei-mittelstandsanle
ihen-setzt-sich-fort-12995358.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 31 bis 31c werden zusammen beantwortet.
Am 31. März 2014 erfolgte eine Verdachtsanzeige wegen möglicher
Marktmanipulation.
Das Ergebnis der Analyse der Verdachtsanzeige führte am 4. Mai 2016 zur
Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachts von Verstößen gegen das
Verbot der Vornahme von Insidergeschäften und der unbefugten Mitteilung von
Insiderinformationen im Vorfeld einer Unternehmensmitteilung, die u. a. die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Gegenstand hatte. Die Untersuchung
wurde mit Anzeige vom 1. Juli 2016 und Abgabe an die zuständige
Staatsanwaltschaft abgeschlossen.
Die BaFin billigte 2012 einen Wertpapierprospekt und einen Nachtrag der
MOX Telecom AG zum Zwecke des öffentlichen Angebots von
Inhaberschuldverschreibungen. Der Prospekt wurde gemäß den geltenden gesetzlichen
Vorgaben geprüft.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
32. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit dem sogenannten VW Short Squeeze (
https://boe
rse.ard.de/multimedia/audios-und-videos/erklaerstuecke/der-tag-als-die-v
w-aktie-1000-euro-kostete100.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten
Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um
Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?
Die Fragen 32 bis 32c werden zusammen beantwortet.
Aufgrund der außergewöhnlichen Preisbewegung der VW-Stammaktie am
28. Oktober 2008 leitete die BaFin am 29. Oktober 2008 eine Untersuchung
wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation
ein, die sich auf informationsgestützte und handelsgestützte
Marktmanipulationshandlungen sowie sonstige Täuschungshandlungen erstreckte.
Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Verbot der
Marktmanipulation, daher wurden keine Maßnahmen ergriffen.
d) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
Versicherungen
33. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Deutschen Steuerberater-Versicherung aus
dem Jahr 2019 (
https://www.institutional-money.com/news/regulierung/
headline/steuerberater-pensionskasse-steht-vor-abwicklung-192838/)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Versicherungsaufsicht ergriffen, um
den Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von
Versicherungsleistungen zu gewährleisten?
Die Fragen 33 bis 33b werden zusammen beantwortet.
Die BaFin hat seit jeher etwaige wirtschaftliche Probleme der Pensionskassen
im Rahmen der Finanzaufsicht – unter anderem anhand des BaFin-Stresstests
und der BaFin-Prognoserechnung – identifiziert und gegenüber den
Unternehmen thematisiert. Dies gilt auch für die mit der Niedrigzinsphase verbundene
Verschlechterung der Lage der Pensionskassen. Die BaFin hat bereits im Jahr
2011 bei den Pensionskassen eine Niedrigzinsabfrage durchgeführt und die
Unternehmen aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen. Sie hat im weiteren Verlauf
die Aufsicht im Niedrigzinsumfeld weiterentwickelt und zunehmend
intensiviert, u. a. durch die Durchführung mehrjähriger Prognoserechnungen. Zu den
von den Pensionskassen ergriffenen Maßnahmen gehören unter anderem
Umschichtungen bei den Kapitalanlagen, die Verstärkung der
Deckungsrückstellung, die Reduzierung des Rechnungszinses für das Neugeschäft sowie die
Bereitstellung zusätzlicher Mittel durch die Träger und Aktionäre.
Die Intensität der Aufsicht orientiert sich insbesondere am Risikoprofil der
Pensionskassen. Dabei werden Daten aus der Vergangenheit, aktuelle Werte
sowie prognostizierte Daten für die einzelnen Pensionskassen herangezogen und
in Kontext zueinander gesetzt. Hierzu gehören unter anderem Kennzahlen wie
die Verzinsung der Kapitalanlagen, der durchschnittliche Rechnungszins, die
Ertragslage und die Solvabilität (Kapitalausstattung) sowie die Bereitschaft
bzw. Verpflichtung von Trägerunternehmen bzw. Aktionären, der jeweiligen
Pensionskasse zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Daran macht die Ba-
Fin fest, mit welchen Pensionskassen sie intensivere Gespräche führt (vgl.
Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/3360).
Im Fall der Deutschen Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des
steuerberatenden Berufs VVaG – führte die Auswertung des Jahresabschlusses 2017
durch die BaFin zu der Einschätzung, dass die Geschäftslage der Pensionskasse
als kritisch zu bewerten ist. Im Rahmen der Auswertung der Prognoserechnung
zeigte sich, dass in den kommenden Jahren Fehlbeträge zu erwarten sind. Die
Pensionskasse wurde zum Stichtag 30. Juni 2018 unter die intensivierte
Aufsicht gestellt. Am 2. Oktober 2018 wurde mit dem Unternehmen ein
Aufsichtsgespräch zur Abwendung einer finanziellen Schieflage geführt; der Vorstand
hat unmittelbar davor eine drohende Unterdeckung der
Solvabilitätskapitalanforderung bzw. Mindestkapitalanforderung angezeigt. Ein weiteres
Aufsichtsgespräch wurde am 18. Oktober 2018 unter Beteiligung von Vertretern des
Aufsichtsrates der Pensionskasse durchgeführt. Am 23. Oktober 2018 nahmen
Vertreter der BaFin an der Mitgliedervertreterversammlung der Pensionskasse
teil. Die Prüfungen und Gespräche fanden in den Räumen des Unternehmens
sowie bei der BaFin statt.
Zu den Konsequenzen und weiteren Maßnahmen, insbesondere der
Untersagung des Neugeschäfts, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 23 und 24 auf Bundestagsdrucksache 19/18622 verwiesen.
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Darstellung in der Ad-hoc-
Meldung vom 12. November 2019 (
https://www.onvista.de/news/dgap-adhoc-d
eutsche-steuerberater-versicherung-pensionskasse-des-steuerberatenden-
berufsvvag-1-bafin-beabsichtigt-widerruf-der-erlaubnis-zum-geschaeftsbetrieb-2-mit
gliedervertreter-erhalten-konzept-zur-sanierung-nach-16-abs-3-der-satzung-zu
r-besch-295171613) und die Pressemitteilung der Deutschen Steuerberater-
Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG – vom
12.12.2019 (
https://ds-versicherung.de/unternehmen).
Weiterhin hat die BaFin der Deutsche Steuerberater-Versicherung –
Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG – mit Bescheid vom 6. Februar 2020
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen (
https://ds-versicherung.de/gese
tzlich-vorgeschriebene-veroeffentlichungen). Der Widerruf ist noch nicht
bestandskräftig.
c) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Versicherungsnehmer und Gläubiger sowie die gesamte
Schadenshöhe?
Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag im Jahresabschluss 2018
betrug 140,8 Mio. Euro. Dieser wurde durch eine Leistungskürzung ausgeglichen.
Diese Kürzung kann aber über die Laufzeit durch Überschüsse verringert
werden.
Von der Leistungskürzung sind gemäß Pressemitteilung des Unternehmens vom
20. August 2020 ca. 2.900 versicherte Rentner und 3.200 Anwärter betroffen.
Die Anzahl der Gläubiger der von der Deutsche Steuerberater-Versicherung –
Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG – emittierten nachrangigen
Schuldverschreibung ist der Bundesregierung nicht bekannt.
d) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
34. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Pensionskasse der Caritas aus dem Jahr 2019
(
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/caritas-pensionskasse-finanzen-
kuerzung-1.4450857)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem
Zusammenhang erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Versicherungsaufsicht ergriffen, um
den Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von
Versicherungsleistungen zu gewährleisten?
Die Fragen 34 bis 34b werden zusammen beantwortet.
Auf die grundsätzlichen Erläuterungen in der Antwort zu den Fragen 33a und
33b wird verwiesen.
Auch im Fall der Pensionskasse der Caritas VVaG konnte eine
Verschlechterung der Lage hin zur Krise nicht aufgehalten werden.
Nach dem Eingang von Anzeigen des Verantwortlichen Aktuars vom 12.
Dezember 2017 (mögliche Nichtabgabe der versicherungsmathematischen
Bestätigung) und des Abschlussprüfers vom 15. Dezember 2017 (mögliche
Bestandsgefährdung der Pensionskasse aufgrund hoher stiller Lasten in einem
Spezialfonds) hat die BaFin mit Vertretern der Pensionskasse, dem Abschlussprüfer
und dem Verantwortlichen Aktuar am 18. Dezember 2017 ein
Aufsichtsgespräch geführt. Die hohen stillen Lasten hatten sich aufgrund von
Managementfehlern aufgebaut. Im Rahmen des Aufsichtsgesprächs wurde ein erhöhter
Abschreibungsbedarf bei dem Spezialfonds festgestellt. Die Folge hieraus war die
Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung, die der BaFin vom
Vorstand der Pensionskasse noch im Rahmen des Aufsichtsgesprächs angezeigt
wurde.
Am 12. Januar 2018 erlangte die BaFin erstmals Kenntnis darüber, dass es bei
der Pensionskasse zu Fehlern bei der Berechnung der Deckungsrückstellung
gekommen sei. Die BaFin forderte die Pensionskasse daraufhin auf, eine
Berechnung der zusätzlich benötigten Mittel in der Deckungsrückstellung
vorzunehmen und darzulegen, wie die Mittel aufgebracht werden sollten. Die von der
Pensionskasse vorgeschlagenen Vorgehensweisen (Verteilung des Aufwandes
auf 20 Jahre, Beibehaltung der falschen Berechnungsweise) waren nicht
akzeptabel. In der Folge erhöhte sich der Finanzbedarf der Kasse entsprechend.
Aufgrund des auf das Management der Kasse zurückzuführenden Fehlers bei der
Berechnung der Deckungsrückstellung erhöhte sich der Finanzbedarf der Kasse
erheblich.
Zur Klärung des Sachverhalts betreffend die fehlerhafte Berechnung der
Deckungsrückstellung wurde am 20. Februar 2018 ein Aufsichtsbesuch bei der
Pensionskasse durchgeführt. Weitere Aufsichtsgespräche am 27. Februar 2018
mit dem Abschlussprüfer und dem Verantwortlichen Aktuar schlossen sich an.
Außerdem wurde aufgrund der bekanntgewordenen Fehler in der
Deckungsrückstellung eine Überprüfung der Berechnung der Deckungsrückstellung
durch den Verantwortlichen Aktuar veranlasst. Auch bei der örtlichen Prüfung
der Pensionskasse durch die BaFin vom 26. März bis zum 29. März 2018
wurde die Berechnung der Deckungsrückstellung schwerpunktmäßig geprüft,
wobei weitere Fehler zu Tage traten, die sich ebenfalls zu Ungunsten der
Pensionskasse auswirkten.
Zur Frage der möglichen Mittelzuführung durch Externe wurde am 5. Februar
2018 ein Aufsichtsgespräch mit dem Aufsichtsrat der Pensionskasse geführt. In
der Folge wurden weitere Aufsichtsgespräche geführt und haben Beschäftigte
der BaFin an Sitzungen des Aufsichtsrates und der Obersten Vertretung
teilgenommen.
Die Prüfungen und Gespräche fanden in den Räumen des Unternehmens sowie
bei der BaFin statt. Zu den Konsequenzen und weiteren Maßnahmen,
insbesondere der Untersagung des Neugeschäfts, wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 auf Bundestagsdrucksache 19/18622 verwiesen.
Weiterhin hat die BaFin der Pensionskasse der Caritas VVaG mit Schreiben
vom 7. August 2018 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen (vgl.
Geschäftsbericht 2019 der Pensionskasse der Caritas VVaG). Der Widerruf ist
noch nicht bestandskräftig.
Aufgrund der massiven Managementfehler wurde durch den Aufsichtsrat der
Pensionskasse unter enger Begleitung der BaFin der Vorstand ausgetauscht.
Die Pensionskasse der Caritas VVaG hat in der Pressemitteilung vom 17. Mai
2019 über die Ursachen ihrer Lage berichtet. Danach hatte die Pensionskasse
der Caritas die lang anhaltende Niedrigzinsphase und die steigenden
Lebenserwartungen in ihren Berechnungen zu wenig berücksichtigt. (
https://www.pensi
onskasse-caritas.de/fileadmin/pkcdoc/Dokumente/Presse/Pressemitteilungen/P
KC_kurz_17.05.2019.pdf).
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Pressemitteilung der
Pensionskasse der Caritas vom 12. Dezember 2019 (
https://ds-versicherung.de/unter
nehmen).
c) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der
geschädigten Versicherungsnehmer sowie die gesamte Schadenshöhe?
Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag im Jahresabschluss 2017
betrug 122,8 Mio. Euro. Dieser wurde durch eine Leistungskürzung ausgeglichen.
Diese Kürzung kann aber über die Laufzeit durch Überschüsse verringert
werden.
Von der Leistungskürzung sind ca. 24.900 Verträge betroffen. Beauftragt der
Arbeitgeber eine Pensionskasse mit der betrieblichen Altersversorgung für
seine Mitarbeiter, ist er aufgrund der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers nach dem
Betriebsrentengesetz verpflichtet, im Fall des Falles für die Leistungen an die
Arbeitnehmer einzustehen.
d) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
Bankenskandale
35. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Commerzbank im Jahr 2010 (
https://www.su
eddeutsche.de/geld/teilverstaatlichung-der-commerzbank-der-bund-als-re
tter-in-hoechster-not-1.371023)?
Vorbemerkung
Der von den Fragestellern referenzierte Presseartikel stammt – anders als in der
Online-Quelle angegeben – aus dem Jahr 2009. Daher wird davon
ausgegangen, dass sich die Fragesteller auf „Vorkommnisse in Zusammenhang mit der
Commerzbank“ im Jahr 2009 beziehen. Diesbezüglich wird auf die zutreffende
Darstellung in der öffentlich verfügbaren Entscheidung „K(2009) 3708
endgültig“ der Europäischen Kommission vom 7.5.2009, insbesondere den Abschnitt
2.1, verwiesen.
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in
Zusammenhang mit der Bank erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Solvenzaufsicht ergriffen, um den
Missständen entgegenzuwirken (schriftliche Abmahnungen,
Sonderprüfungen, Verhängung von Bußgeldern etc.)?
Die Fragen 35a und 35b werden zusammen beantwortet:
In der Zeit zwischen dem 15. Oktober 2008 und dem 31. Oktober 2008 wurde
die BaFin über die bei der Commerzbank sich abzeichnenden Kapitalprobleme
informiert. Im Hinblick auf den Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren sind
nicht mehr alle Akten aus dem Jahre 2008 verfügbar. Daher ist nach Aktenlage
nur der o. g. Zeitraum eingrenzbar.
Im Rahmen der laufenden Aufsicht hat die BaFin die bei der Commerzbank
vorhandene Kapitalausstattung überwacht und auf ihre Angemessenheit hin
beurteilt.
Im Hinblick auf die Kapitalstärkung durch den
Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) war es nicht notwendig, bankaufsichtliche Maßnahmen zu
ergreifen.
c) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Betrag an
öffentlichen Geldern, die im Zusammenhang mit dem Skandal
aufgewandt werden mussten (bitte nach Jahr sowie Bundes- und
Landesebene auflisten)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen
19/4243 und 19/18534 verwiesen.
d) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
36. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Sal. Oppenheim (
https://www.manager-maga
zin.de/unternehmen/banken/a-756456.html)?
Vorbemerkung
Der von den Fragestellern referenzierte Artikel behandelt Vorgänge bezüglich
Sal. Oppenheim im Vorfeld der Übernahme durch die Deutsche Bank. Das
Bundesministerium der Finanzen wurde im Rahmen der Rechts- und
Fachaufsicht von der BaFin anlassbezogen über die Lage bei Sal. Oppenheim
informiert, insbesondere unterrichtete am 12. Juni 2009 der Präsident der BaFin das
BMF über die Entwicklung der Sal. Oppenheim.
Im Übrigen war die Bundesregierung an der Vorbereitung einer Übernahme
von Sal. Oppenheim durch die Deutsche Bank AG nicht beteiligt (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/13916, S. 6).
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in
Zusammenhang mit der Bank erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Solvenzaufsicht ergriffen, um den
Missständen entgegenzuwirken (schriftliche Abmahnungen,
Sonderprüfungen, Verhängung von Bußgeldern etc.)?
Die Fragen 36a und 36b werden gemeinsam beantwortet.
Die Aufsicht (BaFin) wurde am Ende September 2008 durch die Deutsche
Bundesbank HV Düsseldorf über die Beteiligung der Sal Oppenheim am
Arcandor-Konzern informiert: Danach hatte die Bank an der Kapitalerhöhung
der Arcandor AG teilgenommen und auch Anteile von Frau Schickedanz, selbst
Kreditnehmerin der Bank, übernommen.
Am 2. Dezember 2008 legte die BaFin einen Prüfungsschwerpunkt für die
Jahresabschlussprüfung nach § 30 KWG hinsichtlich des Arcandor-Exposures fest.
Nachfolgend wurden der Bank Berichtspflichten zum Engagement auferlegt.
Am 10. Juni 2009, einen Tag nach der Insolvenz der Arcandor AG, ordnete die
BaFin eine Sonderprüfung gemäß § 44 KWG der Sal Oppenheim zur
Werthaltigkeit des Arcandor-Engagements an.
Mit Datum vom 12. Juni 2009 legte die BaFin der Bank eine tägliche
Berichterstattung über ihre Liquiditätsentwicklung auf. Mit gleichem Datum informierte
die BaFin das BMF über die Lage der Sal. Oppenheim-Gruppe.
Auch während der gesamten Krisensituation hat die BaFin die Bank intensiv
aufsichtlich begleitet. Die Bank wurde im Oktober 2009 von der Deutschen
Bank übernommen.
c) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Betrag an
öffentlichen Geldern, die im Zusammenhang mit dem Skandal
aufgewandt werden mussten (bitte nach Jahr sowie Bundes- und
Landesebene auflisten)?
Die Bundesregierung hat keine eigenen Kenntnisse über Zahlungen von
öffentlichen Geldern an die Sal. Oppenheim.
d) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
37. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der HSH Nordbank (
https://www.ndr.de/nachrich
ten/info/Schrott-Bank-Wie-die-HSH-Steuergeld-verbrannte,hsh48
6.html)?
Vorbemerkung
Bezüglich der auf die ehemalige HSH Nordbank bezogenen Maßnahmen und
der zugrundliegenden Situation wird auf die zutreffenden Darstellungen in den
öffentlich verfügbaren Entscheidungen „C(2009) 4297 final“ der Europäischen
Kommission vom 29. Mai 2009, insbesondere den Abschnitt II, und „C(2018)
7783 final“ vom 26. November 2018, insbesondere den Abschnitt 2, verwiesen.
Seit 2014 untersteht die Bank der unmittelbaren Aufsicht der EZB. Ab diesem
Zeitpunkt unterfällt die Beantwortung der bankaufsichtlichen Unterfragen a), b)
und d) nicht dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung, sondern
demjenigen der EZB, eine Beantwortung ist daher insoweit nicht möglich. Auf das
Fragerecht gegenüber der EZB als Aufsichtsbehörde nach der SSM-
Verordnung (vgl. Artikel 20 f. SSM-VO) wird verwiesen.
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in
Zusammenhang mit der Bank erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Solvenzaufsicht ergriffen, um den
Missständen entgegenzuwirken (schriftliche Abmahnungen,
Sonderprüfungen, Verhängung von Bußgeldern etc.)?
Die Fragen 37a und 37b werden gemeinsam beantwortet.
Als Folge der Subprime-Krise haben sich ab Sommer 2007 die
Refinanzierungsmöglichkeiten des HSH Nordbank-Konzerns an den Finanzmärkten
erheblich erschwert. Mit Ausbruch der sog. „Lehmann-Krise“ Mitte September
2008 verschärfte sich die ohnehin zu diesem Zeitpunkt bereits angespannte
Liquiditätslage des Konzerns.
Durch die BaFin erfolgte ab Oktober 2008 eine enge Überwachung der
Liquiditätslage durch regelmäßige Meldungen über die Liquidititätssituation und
telefonische Berichterstattung. Die Frequenz wurde der jeweiligen Situation
angepasst und war phasenweise täglich.
Weiterhin hat die BaFin am 9. November 2012 eine erhöhte
Liquiditätskennziffer nach § 11 Absatz 2 KWG i. V. m. § 2 Absatz 1 Satz 1 LiqV angeordnet. Die
Liquiditätslage der Bank hat sich durch die Gewährung einer Liquiditätshilfe in
Form eines Garantie-rahmens zur Besicherung geeigneter
Refinanzierungsinstrumente beim FMS bis Ende 2012 stabilisiert. Die BaFin hat diesen Prozess
eng begleitet.
Seit der Feststellung des Jahresabschlusses 2008 war eine Unterschreitung der
vorgeschriebenen Eigenkapitalgesamtkennziffer von 8 Prozent festzustellen.
Die BaFin hat die Bank am 29. April 2009 unter Fristsetzung bis zum 30. Juni
2009 förmlich aufgefordert, die Erfüllung der Gesamtkennziffer gemäß
wiederherzustellen. Die Kapitalsituation der Bank hat sich infolge der im Juni
erfolgten Stützungsmaßnahmen (Kapitalerhöhung von 3 Mrd. Euro und 10 Mrd. Euro
Garantie zur Risikoabschirmung von Zweitverlustrisiken) deutlich verbessert.
Darüber hinaus haben diverse Mängel, die in den jeweiligen
Jahresabschlussprüfungen der Geschäftsjahre 2008 bis 2013 aufgezeigt wurden, eine intensive
aufsichtliche Überwachung der Bank erfordert. Diese erfolgte durch eine
entsprechende Festlegung von Prüfungsschwerpunkten gemäß § 30 KWG in den
Jahren 2008 bis 2012, der Anordnung von 6 Sonderprüfungen nach § 44 KWG
zwischen Januar 2010 und September 2014, einer Anordnung nach § 25a
Absatz 1 Satz 8 KWG und § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 KWG am 23.
November 2011, zahlreichen förmlichen Mängelschreiben im Zeitraum zwischen Mai
2009 und März 2014, der Verhängung eines Bußgeldes im September 2010
sowie regelmäßigen Gesprächen mit der Bank und den Wirtschaftsprüfern.
c) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Betrag an
öffentlichen Geldern, die im Zusammenhang mit dem Skandal
aufgewandt werden mussten (bitte nach Jahr sowie Bundes- und
Landesebene auflisten)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/4242 verwiesen.
d) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
38. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Noa Bank (
https://www.welt.de/wirtschaft/art
icle12626712/Das-bittere-Ende-der-umjubelten-Oeko-Bank.html)?
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in
Zusammenhang mit der Bank erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Solvenzaufsicht ergriffen, um den
Missständen entgegenzuwirken (schriftliche Abmahnungen,
Sonderprüfungen, Verhängung von Bußgeldern etc.)?
Die Fragen 38 bis 38b werden zusammen beantwortet.
Durch eine Anzeige der Noa Bank wurde die BaFin Mitte November 2009 über
den Verstoß der Bank gegen § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d KWG
(Unterschreitung des aufsichtlichen Anfangskapitals) erstmals informiert. Zwar
hatte die Bank zu diesem Zeitpunkt das fehlende Kapital bereits wieder
aufgefüllt; die BaFin nahm den Vorfall jedoch trotzdem zum Anlass für weitere
Ermittlungen. Die folgende Sachverhalts-aufklärung zeigte nach und nach weitere
Mängel beim Institut auf (Unterkapitalisierung, unzureichende interne
Organisation, Verstöße gegen aufsichtliche Anforderungen, unzureichende
Kommunikation gegenüber der Aufsicht).
Zur weiteren Aufklärung und Behebung der sich abzeichnenden Mängel ergriff
die BaFin im weiteren Prozess laufend weitere Maßnahmen, deren
Eingriffsintensität sie im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ihrer
Verwaltungspraxis von zunächst milderen Mitteln (informelle Maßnahmen,
Gespräche mit den Verantwortlichen, aufsichtliche Hinweise, förmliche
Aufsichtsgespräche) über eingriffsintensivere Verwaltungsmaßnahmen bis hin zum
letztendlichen Insolvenzantrag und Erlaubnisentzug steigerte.
Zum Schutz potentieller Neukunden der Bank erließ die BaFin am 23. Juni
2010 ein Einlagen- und Kreditverbot gem. § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
KWG. Am selben Tag bestellte sie zwei Aufsichtspersonen gem. § 46 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 KWG, deren Aufgabe es u. a. war, täglich über
Entwicklungen beim Institut zu berichten.
Zur Klärung der Eigentumsstrukturen und Mehrheitsverhältnisse im Konzern
erließ die BaFin am 30. Juni 2010 ein Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß
§ 44 Absatz 1 Satz 1 KWG. Ferner setzte sie am 15. Juli nach weiteren
Anhörungen zwei Korrekturposten auf das Kernkapital gem. § 10 Absatz 3b Satz 1
KWG fest. Die Berücksichtigung dieser Korrekturposten zeigte das wahre
Ausmaß der Verluste beim Institut sowie eine erneute Unterschreitung des
Kernkapitals.
Daraufhin drohte die BaFin der Bank am 30. Juli 2010 die Festsetzung erhöhter
Eigenmittelanforderungen in Form einer Mindestgesamtkennziffer i. H. v.
12 Prozent gem. § 10 Absatz 1b Nummer 4 KWG an. Mit Blick auf die
bevorstehende Aufhebung der Bankerlaubnis musste diese Maßnahme oder in
Betracht gezogene personelle Maßnahmen gegen die Geschäftsleiter jedoch nicht
mehr vollzogen werden.
Am 18. August 2010 übermittelte die BaFin nach vorheriger Anhörung der
Bank telefonisch ein Moratorium gemäß § 46 Absatz 1 KWG (Zahlungs- und
Veräußerungsverbot; Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht für
Schuldentilgung bestimmt sind; Schließung für Kundenverkehr); der
schriftliche Bescheid folgte am 20. August 2010.
Am 24. August 2010 stellte die BaFin Insolvenzantrag gemäß § 46b Absatz 1
S. 4 KWG, woraufhin das Amtsgericht Düsseldorf erst das vorläufige und dann
das endgültige Insolvenzverfahren eröffnete (Beschlüsse vom 2. September
2010 und 1. Oktober 2010).
Am 25. August 2010 stellte die BaFin den Entschädigungsfall gemäß § 5
Abs. 1 EAEG fest und ermöglichte so die Entschädigung der Gläubiger durch
die zuständige Entschädigungseinrichtung.
Am 8. September 2010 folgte die förmliche Aufhebung der Erlaubnis zum
Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. § 33 und
§ 35 Absatz 2 Nummer 6 KWG. Am 9. September 2010 erließ die BaFin noch
die ausdrückliche Aufforderung an die Geschäftsleiter, auch nach Aufhebung
der Erlaubnis das Moratorium zu beachten.
c) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Betrag an
öffentlichen Geldern, die im Zusammenhang mit dem Skandal
aufgewandt werden mussten (bitte nach Jahr sowie Bundes- und
Landesebene auflisten)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über Zahlungen von öffentlichen
Geldern an die Noa Bank.
d) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
39. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der Bremer Landesbank (
https://www.wiwo.de/u
nternehmen/banken/millionenverlust-bremer-landesbank-rutscht-tiefer-i
n-die-krise/14887054.html)?
Vorbemerkung
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage angesichts des referenzierten
Artikels auf die Problematik des damaligen Kapitalbedarfs bei der Bremer
Landesbank insbes. im Zusammenhang mit dem hierfür relevanten damaligen
Schiffskreditportfolio bezieht. Diese Fragestellung betrifft ungeachtet des weit
reichenden Sachverhalts im Hinblick auf die Übernahme der Bremer
Landesbank durch die NordLB im Jahr 2010 ausschließlich bankaufsichtliche
Sachverhalte. Inhaltlich ist jedoch seit 4. November 2014 die Europäische
Zentralbank (EZB) sowohl für die Bremer Landesbank, als auch für die NordLB die
ausschließlich zuständige Aufsichtsbehörde. Die relevanten Vorkommnisse
haben in 2016 stattgefunden und unterfallen daher vollständig der Aufsicht durch
die EZB. Details des diesbezüglichen Sachverhalts und insbesondere die
Beantwortung der bankaufsichtlichen Unterfragen a), b) und d) unterliegen daher
nicht dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung, sondern demjenigen
der EZB, weshalb eine Beantwortung durch die Bundesregierung nicht erfolgt.
Für diese Fragen wird daher auf das Fragerecht gegenüber der EZB als
Aufsichtsbehörde nach der SSM-Verordnung (vgl. Art. 20 f. SSM-VO) verwiesen.
a) Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in
Zusammenhang mit der Bank erfahren?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit
welchem Erfolg im Rahmen ihrer Solvenzaufsicht ergriffen, um den
Missständen entgegenzuwirken (schriftliche Abmahnungen,
Sonderprüfungen, Verhängung von Bußgeldern etc.)?
c) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Betrag an
öffentlichen Geldern, die im Zusammenhang mit dem Skandal
aufgewandt werden mussten (bitte nach Jahr sowie Bundes- und
Landesebene auflisten)?
Die Fragen 39a, 39b und 39c werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über Zahlungen von öffentlichen
Geldern an die Bremer Landesbank. In Bezug auf das damalige Mutterinstitut
NORD/LB bestätigte die Europäischen Kommission mit der Entscheidung vom
5. Dezember 2019, dass die Maßnahmen der Träger der NORD/LB sowie der
Sparkassen-Finanzgruppe marktkonform ausgestaltet wurden. Diesbezüglich
wird auf die öffentlich verfügbare Entscheidung „C(2019) 8821 final“ vom
5. Dezember 2019, insbesondere den Abschnitt 3, verwiesen.
d) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht
hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und
wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen
Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von
Gesetzesänderungen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie
einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht
über Finanzdienstleistungen getroffen.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der
Finanzmarktregulierung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche
Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.
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ISSN 0722-8333]