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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Umsetzung und Weiterentwicklung der Cannabisgesetzgebung - Anbauvereinigungen, wissenschaftliche Modellprojekte und aktuelle Perspektiven

Diese Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Noch nicht beantwortet“.

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

07.09.2026

Aktualisiert

09.09.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/785607.09.2026

Umsetzung und Weiterentwicklung der Cannabisgesetzgebung – Anbauvereinigungen, wissenschaftliche Modellprojekte und aktuelle Perspektiven

der Abgeordneten Linda Heitmann, Denise Loop, Karl Bär, Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Johannes Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz wurde der Konsum, Besitz und private Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen entkriminalisiert. Seit dem 1. Juli 2024 können unter anderem nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen auf Grundlage des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) eine Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an ihre volljährigen Mitglieder beantragen.

Die praktische Umsetzung der Regelungen zu Anbauvereinigungen liegt bei den Ländern. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/2862 erklärte die Bundesregierung Ende 2025, ihr lägen keine eigenen Erkenntnisse darüber vor, wie viele Anbauvereinigungen in Deutschland bereits eine Erlaubnis erhalten haben. Auch zu bürokratischen, rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen sowie zu unterschiedlichen Auslegungen und Genehmigungsverfahren in den Ländern verwies sie lediglich auf deren Zuständigkeit.

Die bisherige Umsetzungspraxis zeigt nach Kenntnis der Fragestellenden erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern. Sowohl die organisatorische Ansiedlung der Genehmigungsbehörden als auch Bearbeitungsverfahren, Anforderungen und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich teilweise erheblich. Gleichzeitig ist die Zahl der bislang tatsächlich zugelassenen Anbauvereinigungen nach Einschätzung der Fragestellenden weiterhin gering.

Im Rahmen der Gesetzgebung wurde auch eine Evaluation regelhaft mit verankert. Der zweite Zwischenbericht des Forschungsprojekts EKOCAN zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes erschien am 1. April 2026. Zu den untersuchten Bereichen gehören unter anderem die Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz, den Kinder- und Jugendschutz, die organisierte Kriminalität sowie die Entwicklung im Bereich Medizinalcannabis.

Die Fragestellenden sehen insbesondere in einem funktionierenden legalen Zugang zu Cannabis zu Genusszwecken für Erwachsene eine wesentliche Voraussetzung dafür, den illegalen Markt nachhaltig zurückzudrängen und die Nachfrage nach medizinischem Cannabis vor allem auf jene zu konzentrieren, die tatsächlich ärztlich als Patient*innen diagnostiziert sind.

Weiterhin weitgehend ungeklärt ist seit Inkrafttreten des Gesetzes im April 2024 die Möglichkeit zur Durchführung wissenschaftlicher Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken. Mit Stand vom 21. November 2025 hatte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) keinen einzigen der auf Grundlage von § 2 Absatz 4 KCanG beantragten Modellversuche genehmigt. Zuvor war durch Abfrage der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/2290 bekannt geworden, dass insgesamt 65 Anträge vorlagen, von denen neun bereits abgelehnt worden waren. Die Bundesregierung erklärte zudem, dass der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD eine Umsetzung der sogenannten zweiten Säule mit regionalen Modellvorhaben und kommerziellen Lieferketten nicht vorsehe.

Sofern seit Beantwortung der Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2862 keine weiteren Anträge positiv beschieden wurden, besteht nach Ansicht der Fragestellenden weiterhin eine erhebliche Lücke zwischen der Entkriminalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabis einerseits und der Verfügbarkeit über legale Bezugswege andererseits.

Diese Situation gewinnt auch vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um Medizinalcannabis an Bedeutung. Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes vorgelegt, der insbesondere die telemedizinische Verschreibung sowie den Versand von Cannabisblüten stärker beschränken soll. Außerdem haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD über einen Änderungsantrag im GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz durchgesetzt, dass Cannabis-Fertigarzneimitteln bei der Verschreibung künftig Vorrang gegenüber Cannabis-Blüten eingeräumt werden soll. Vor diesem Hintergrund stellt sich zugleich die Frage, in welchem Zusammenhang die weiterhin begrenzte Verfügbarkeit legaler Bezugswege für Cannabis zu Genusszwecken mit der Entwicklung des Medizinalcannabismarktes steht.

Wir fragen vor diesem Hintergrund die Bundesregierung:

Fragen31

1

Wie viele Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für wissenschaftliche Vorhaben nach § 2 Absatz 4 KCanG sind inzwischen seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eingegangen, bitte insgesamt sowie nach den Jahren 2024, 2025 und 2026 aufschlüsseln?

2

Wie viele dieser Anträge wurden bislang genehmigt, abgelehnt, von den Antragstellenden zurückgenommen, anderweitig erledigt beziehungsweise noch nicht abschließend beschieden?

3

Sofern inzwischen Anträge genehmigt wurden, um welche Forschungsvorhaben handelt es sich, in welchen Städten beziehungsweise Regionen sollen diese durchgeführt werden, welche wissenschaftlichen Einrichtungen sind daran beteiligt und wann ist jeweils mit dem Beginn der praktischen Durchführung zu rechnen?

4

Sofern weiterhin kein Antrag genehmigt wurde, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ist dies bei den noch anhängigen Anträgen bislang nicht erfolgt und bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, Entscheidungen über die jeweiligen Anträge herbeizuführen?

5

Aus welchen Gründen wurden die bislang abgelehnten Anträge jeweils abgelehnt, bitte nach Ablehnungsgrund und Anzahl der hiervon betroffenen Anträge aufschlüsseln?

6

Wie viele der Antragstellenden haben gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, und wie ist der jeweilige Verfahrensstand?

7

Hat sich die Rechtsauffassung der Bundesregierung gegenüber ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2862 hinsichtlich der Möglichkeit verändert, auf Grundlage von § 2 Absatz 4 KCanG wissenschaftlich begleitete Projekte mit einer zeitlich und räumlich begrenzten kontrollierten Abgabe von Cannabis an erwachsene Studienteilnehmende durchzuführen, und falls ja, inwiefern?

8

Falls sich die Rechtsauffassung der Bundesregierung hierzu nicht verändert hat, welche praktischen Forschungsvorhaben hält sie auf Grundlage der geltenden Forschungsklausel konkret für genehmigungsfähig?

9

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem zweiten Zwischenbericht der Evaluation des Konsumcannabisgesetzes für die Ermöglichung weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen unterschiedlicher legaler Bezugswege für Cannabis?

10

Beabsichtigt die Bundesregierung, § 2 Absatz 4 KCanG oder andere Vorschriften des KCanG so zu ändern, dass wissenschaftlich begleitete Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis leichter ermöglicht werden, und falls ja, welche Änderungen sind vorgesehen und wann ist mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zu rechnen?

11

Falls die Bundesregierung keine entsprechenden gesetzlichen Änderungen beabsichtigt, aus welchen Gründen hält sie diese für nicht erforderlich und erachtet sie die derzeit gegebenen Bezugswege für Cannabis zu Genusszwecken als grundsätzlich ausreichend, um den Schwarzmarkt nachhaltig einzudämmen?

12

Hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2862 neue Erkenntnisse zur Zahl und regionalen Verteilung der beantragten, genehmigten, abgelehnten beziehungsweise noch nicht abschließend beschiedenen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 KCanG gewonnen, und falls ja, welche?

13

Hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2862 Maßnahmen ergriffen, um die Umsetzungspraxis der Länder bei Anbauvereinigungen systematisch zu erfassen, und falls ja, welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen?

14

Welche Anforderungen führen nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis besonders häufig zu Nachforderungen durch die Genehmigungsbehörden oder zu Verzögerungen der Genehmigungsverfahren?

15

Sind der Bundesregierung Unterschiede bei der Auslegung der Anforderungen des KCanG durch die zuständigen Landesbehörden bekannt, insbesondere hinsichtlich Sicherheits- und Schutzkonzepten, Anforderungen an Anbauflächen und Räumlichkeiten, Abstandsregelungen, Zuverlässigkeitsprüfungen, Gesundheits- und Jugendschutzkonzepten, Präventionsbeauftragten und Schulungsnachweisen sowie Dokumentations- und Nachweispflichten, und falls ja, welche?

16

Welche konkreten Probleme bei der Umsetzung der Vorschriften zu Anbauvereinigungen wurden seit Inkrafttreten der Regelungen von den Ländern gegenüber der Bundesregierung beziehungsweise in Bund-Länder-Gremien vorgetragen?

17

In welchen Bund-Länder-Gremien beziehungsweise sonstigen Formaten fand seit dem 1. Juli 2024 ein Austausch zur Umsetzung der Vorschriften über Anbauvereinigungen statt, wann fanden diese Beratungen jeweils statt und welche Fragen wurden dabei behandelt?

18

Sieht die Bundesregierung angesichts der unterschiedlichen Vollzugspraxis Bedarf an bundeseinheitlichen Anwendungshinweisen, Leitlinien oder gesetzlichen Konkretisierungen für die Genehmigung und Überwachung von Anbauvereinigungen, und falls ja, welche?

19

Falls die Bundesregierung keinen Bedarf an bundeseinheitlichen Anwendungshinweisen, Leitlinien oder gesetzlichen Konkretisierungen sieht, wie begründet sie dies?

20

Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Evaluation des KCanG die bisherige Zahl der genehmigten Anbauvereinigungen?

21

Hält die Bundesregierung die derzeitige Zahl und regionale Verteilung der Anbauvereinigungen für ausreichend, um einen relevanten Beitrag zur Verlagerung des Cannabiskonsums vom illegalen in den legalen Markt zu leisten, und auf welche Erkenntnisse stützt sie ihre Einschätzung?

22

Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, um rechtssichere Genehmigungsverfahren für Anbauvereinigungen zu vereinfachen oder zu beschleunigen, ohne die Anforderungen an Jugend- und Gesundheitsschutz zu reduzieren?

23

Welche konkreten gesetzgeberischen und nicht-gesetzgeberischen Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung aus den bisherigen Ergebnissen der Evaluation des KCanG zu ziehen?

24

Welche Änderungen des KCanG prüft die Bundesregierung derzeit, welche befinden sich bereits in Vorbereitung und welche sollen nach derzeitiger Planung noch in der 21. Wahlperiode umgesetzt werden?

25

Plant die Bundesregierung Änderungen an den Regelungen über privaten Eigenanbau, Besitzmengen, Anbauvereinigungen, Konsumverbotszonen, Kinder- und Jugendschutz, Präventionsangebote oder Sanktionen, und falls ja, welche?

26

Welchen Anteil des Cannabisbedarfs in Deutschland decken nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung derzeit privater Eigenanbau, Anbauvereinigungen, Weitergabe im privaten beziehungsweise sozialen Umfeld, der illegale Markt und andere Bezugsquellen?

27

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des illegalen Marktes am gesamten Cannabiskonsum seit Inkrafttreten des KCanG entwickelt, und auf welche Daten stützt sie ihre Einschätzung?

28

Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der weiterhin begrenzten Verfügbarkeit legaler Bezugsquellen für Cannabis zu Genusszwecken und der Entwicklung der Verschreibungs- und Importmengen von Cannabis zu medizinischen Zwecken?

29

Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, einen Anreiz zum Bezug von Medizinalcannabis über Privatrezepte dadurch zu reduzieren, dass weitere regulierte Bezugswege für Cannabis zu Genusszwecken geschaffen beziehungsweise wissenschaftlich erprobt werden?

30

Beabsichtigt die Bundesregierung weiterhin, während der laufenden Legislaturperiode keine gesetzliche Grundlage für regional begrenzte und wissenschaftlich begleitete Modelle der kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken zu schaffen, und falls ja, warum hält sie dies auch nach Vorlage der bisherigen Evaluationsergebnisse weiterhin für sachgerecht?

31

Wie hat sich die Anbaufläche von Nutzhanf in Deutschland seit 2021 entwickelt (bitte in Hektar und nach Jahren aufgeschlüsselt beantworten)?

Berlin, den 3. September 2026

Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion

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