[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen),
Kordula Schulz-Asche, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22557 –
Ausbau ambulanter Wohn- und Betreuungsangebote für Menschen im Alter, mit
Pflegebedürftigkeit oder Behinderung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der demografische Wandel prägt die deutsche Gesellschaft. Waren im Jahr
1990 noch 11,9 Millionen Menschen 65 Jahre alt oder älter, stieg diese Zahl
bis 2018 um 50 Prozent auf 17,9 Millionen Menschen an. Der Anteil dieser
Altersgruppe an der Gesamtbevölkerung vergrößerte sich damit von 15
Prozent auf 22 Prozent. Für das Jahr 2060 geht das Statistische Bundesamt in
seiner 14. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung von bis zu 24,3
Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern mit einem Alter ab 65 Jahren aus.
Damit würde diese Gruppe dann etwa ein Drittel der Gesamtbevölkerung stellen.
Diese Entwicklung macht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
deutlich, dass sich die Gesellschaft auf die damit einhergehenden
Veränderungen einstellen und die Politik die richtigen Rahmenbedingungen dafür
setzen muss. Das galt schon vor Jahren und ist als fortwährende Herausforderung
und Aufgabe zu begreifen. Im Zentrum müssen dabei der Zusammenhalt der
Generationen und die Chancengerechtigkeit stehen.
Menschen entwickeln im Alter nicht zwangsläufig eine Pflege- oder
Hilfebedürftigkeit, aber die Wahrscheinlichkeit dafür steigt. Laut der letzten
Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2017 81 Prozent der
Pflegebedürftigen 65 Jahre und älter, 35 Prozent waren 85 Jahre und älter.
Ein zentrales Ziel der Politik muss es nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller sein, den Menschen auch bei Einschränkungen, ob durch Alter,
durch eine Behinderung oder im Fall von Pflegebedürftigkeit, ein möglichst
selbstbestimmtes Leben und gute Chancen zur Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben zu ermöglichen. Dazu gehört, dass genug barrierefreier und bezahlbarer
Wohnraum vorhanden ist und Betroffene auf Wunsch möglichst lange in den
eigenen vier Wänden und im vertrauten Umfeld wohnen bleiben können.
Zusätzlicher Bedarf an barrierefreien und barrierearmen Wohnungen besteht bei
Menschen mit Behinderungen – egal welchen Alters.
Altersgerechte, barrierearme bzw. barrierefreie sowie für Rollstuhlnutzerinnen
und Rollstuhlnutzer geeignete Wohnungen spielen dafür eine zentrale Rolle.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23342
19. Wahlperiode 13.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Oktober
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Bedarf an diesen Wohnungen muss nach Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller erhoben und geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden,
um für ein angemessenes Angebot zu sorgen. Auch ambulante Wohn- und
Betreuungsformen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit
Behinderungen müssen ausgebaut werden und ausreichend zur Verfügung stehen,
damit Menschen auf Wunsch Zugang dazu haben. Eine Vielfalt an Angeboten ist
nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wichtig, damit die
Menschen Wahlfreiheit haben und sich je nach ihren individuellen Bedürfnissen
für eine Wohn- und Betreuungsform entscheiden können.
Die Corona-Pandemie hat eine weitere Dimension aufgezeigt: Ältere,
pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen gehören oftmals zur
Risikogruppe in Bezug auf den COVID-19-Erreger und ein Ausbruch kann
gerade in größeren Einrichtungen viele Infektionen mit schweren Verläufen
verursachen. Es sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
besondere Schutzkonzepte für diese Personengruppen, das Pflegepersonal und
die Einrichtungen vonnöten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist sich der mit dem demografischen Wandel
einhergehenden Herausforderungen bewusst. Die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig
zu werden, nimmt mit dem Alter zu. Bei den 80- bis 85-jährigen ist bereits jede
vierte Person von Pflegebedürftigkeit betroffen. Nimmt die Zahl alter
Menschen in der Bevölkerung zu, ist dementsprechend auch mit einem Anstieg der
Zahl pflege- und betreuungsbedürftiger Personen zu rechnen. Um den
Auswirkungen des demografischen Wandels zu begegnen und die pflegerische
Versorgung der Bevölkerung langfristig zu sichern, wurden im Bereich der Pflege seit
Einführung der Pflegeversicherung immer wieder Anpassungen vorgenommen
und konkrete Maßnahmen ergriffen, wie zum Beispiel die Einführung des
Pflegevorsorgefonds im Jahr 2015 oder des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im
Jahr 2017. Weitere Maßnahmen werden aktuell diskutiert.
Der im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) verankerte Grundsatz
„ambulant vor stationär“ entspricht dem Wunsch der meisten Menschen, so lange wie
möglich und trotz Eintritt von Pflegebedürftigkeit in der eigenen Wohnung
bzw. in der eigenen Umgebung zu verbleiben. Dem Ausbau altersgerechter
Wohnangebote und der Stärkung ambulanter Versorgungsstrukturen kommt
entsprechend eine besondere Bedeutung zu.
Von Seiten der Pflegeversicherung wird der Verbleib in der eigenen
Häuslichkeit durch unterschiedliche Leistungen und Angebote unterstützt. Hierzu
gehören neben der Förderung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen und der
Unterstützung neuer Wohnformen auch die Entlastung pflegender Angehöriger
durch Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege sowie der Ausbau
von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Auch die aufgrund des demografischen Wandels erforderlichen Anpassungen
im Bereich Wohnen und Stadtentwicklung werden durch die Bundesregierung
mit vielfältigen Förderprogrammen unterstützt. Investitionen in altersgerechte
Wohnungen und deren Umfeld sind wichtige Anliegen einer ganzheitlichen
Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik.
Die Herstellung von Barrierefreiheit soll auch durch die Anpassung der
rechtlichen Rahmenbedingungen weiter gefördert werden. Mit dem
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG; Bundestagsdrucksache 19/18791) hat
der Deutsche Bundestag am 17. September 2020 ein Gesetz beschlossen, mit
dem Hürden abgebaut werden, die bislang Beschlüsse von
Wohnungseigentümern über altersgerechte und barrierereduzierende Umbaumaßnahmen am
Gemeinschaftseigentum wegen hoher Mehrheitserfordernisse erschwert oder
verhindert haben. Nachdem der Bundesrat am 9. Oktober 2020 beschlossen hat,
den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, kann das Gesetz am 1. Dezember
2020 in Kraft treten.
1. Wie viele Menschen wohnen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
in Pflegeheimen, und wie hat sich diese Zahl in den letzten zehn Jahren
entwickelt?
Zum Ende des ersten Halbjahres 2020 wurden rund 731.000 Menschen in
vollstationären Pflegeeinrichtungen versorgt. Die Entwicklung der letzten 10 Jahre
kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Leistungsempfänger der Sozialen Pflegeversicherung (SPV)in der vollstationären Pflege (im Jahresdurchschnitt)
2019 726.970
2018 722.986
2017 711.926
2016 706.031
2015 676.584
2014 680.142
2013 654.011
2012 643.333
2011 632.598
2010 620.249
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
2. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Eigentümer- und
Betreiberstruktur der Pflegeheime in Deutschland, und wie hat sie sich in den
letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Trägergruppen aufschlüsseln)?
3. Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Pflegeversicherung ist gesetzlich verpflichtet, die Vielfalt der Träger von
Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis
und Unabhängigkeit zu achten. Zu dieser Trägervielfalt gehören
freigemeinnützige, private und kommunale (öffentliche) Träger von Pflegeeinrichtungen,
wobei freigemeinnützige und private Träger gegenüber öffentlichen Trägern einen
Vorrang haben (§ 11 Absatz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)).
Auf Basis der im 2-jährigen Rhythmus jeweils zum 15. Dezember erstellten
Pflegestatistik gab es im Dezember 2017 bundesweit 14.480 nach dem SGB XI
zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen. Die Mehrzahl der stationären
Pflegeeinrichtungen (52,7 Prozent bzw. 7.631) befand sich in freigemeinnütziger
Trägerschaft. Der Anteil der stationären Pflegeeinrichtungen in privater
Trägerschaft betrug 42,6 Prozent (6.167 stationäre Pflegeeinrichtungen). In
öffentlicher Trägerschaft befanden sich 682 stationäre Pflegeeinrichtungen; dies
entsprach einem Anteil von 4,7 Prozent. Die Entwicklung der letzten 10 Jahre
kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
freigemeinnütziger Träger privater Träger Öffentliche Träger InsgesamtAnzahl %-Anteil Anzahl %-Anteil Anzahl %-Anteil
2017 7.631 52,7 % 6.167 42,6 % 682 4,7 % 14.480
2015 7.200 53,0 % 5.737 42,2 % 659 4,8 % 13.596
2013 7.063 54,2 % 5.349 41,1 % 618 4,7 % 13.030
2011 6.721 54,4 % 4.998 40,5 % 635 5,1 % 12.354
2009 6.373 54,8 % 4.637 39,9 % 624 5,4 % 11.634
(Quelle: Pflegestatistik 2017)
Die Verteilung nach Trägerschaft hat sich im Zeitraum von 2009 bis 2017 kaum
verändert.
Die Trägervielfalt trägt zu einer bedarfsgerechten und dem allgemein
anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechenden Versorgung
der Versicherten bei und setzt Anreize dafür, dass die Leistungen möglichst
wirtschaftlich erbracht werden. Die Pflegebedürftigen können zwischen den
Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger frei wählen (§ 2 Absatz 2
SGB XI). Die gesetzlichen und vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen gelten
für alle Träger gleichermaßen Das gilt insbesondere für die Vorgaben zur
Qualität der Leistungen und zur Personalausstattung.
4. Wie viel kostet nach Kenntnis der Bundesregierung ein Betreuungsplatz
in einem Wohnheim in Deutschland im Durchschnitt (bitte nach
Bundesländern einzeln aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
5. Will die Bundesregierung nach Überwindung der akuten Phase der
Corona-Pandemie Maßnahmen ergreifen, um pflegebedürftige Menschen
in stationären Einrichtungen künftig besser im Falle einer Pandemie zu
schützen, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?
Im Hinblick auf den Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer
Pflegeeinrichtungen während der andauernden Corona-Pandemie hat die
Bundesregierung verschiedene Maßnahmen getroffen. Mit dem COVID-19-
Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) und durch das
Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) wurde die
professionelle pflegerische Versorgung strukturell wie finanziell in die Lage versetzt,
besser und flexibler auf die unmittelbaren Herausforderungen antworten zu
können. Die zunächst bis zum 30. September 2020 befristeten Maßnahmen
werden mit dem vom Deutschen Bundestag am 18. September 2020
beschlossenen Krankenhauszukunftsgesetz in wesentlichen Teilen bis zum 31.
Dezember 2020 verlängert.
Lieferschwierigkeiten bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) im Frühjahr
dieses Jahres haben die Abhängigkeit Deutschlands von internationalen
Lieferketten in diesem Bereich offenbart. Dringender Handlungsbedarf war daher
gegeben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Vielzahl von
Beschaffungswegen genutzt, um die Versorgung des Gesundheitswesens und der Pflege
mit PSA sicherzustellen (Direktbeschaffung, Amtshilfe der Beschaffungsämter,
Unternehmenspartnernetzwerk, Beschaffungen über einen Dienstleister,
Tenderverfahren Maskenproduktion in Deutschland, Open-House-Verfahren). Die
Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 beschlossen, eine „Nationale Reserve
Gesundheitsschutz (NRGS)“ zu errichten. Die NRGS soll die zeitgerechte
Verfügbarkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten und PSA zur Versorgung von
Behandlungs- und Pflegebedürftigen auch in Zeiten einer Pandemie
sicherstellen.
Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des
Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zielt darauf ab,
dass insbesondere auch vulnerable Personengruppen in Pflegeeinrichtungen
geschützt werden. Die Teststrategie wird derzeit lageangepasst weiterentwickelt,
um den Schutz der pflegebedürftigen Menschen in den stationären
Einrichtungen durch Zugang zu regelmäßigen Tests für Beschäftigte, Bewohnerinnen und
Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher langfristig sicherzustellen.
Die Festlegung konkreter Maßnahmen zur Eindämmung von Pandemien und
zum Schutz von gefährdeten Personengruppen vor einer Infektion obliegt
grundsätzlich den Bundesländern. Die Erfahrungen der vergangenen Monate,
etwa mit Blick auf Besuchsregelungen in stationären Einrichtungen, haben aus
Sicht der Bundesregierung gezeigt, dass abgestimmtem Handeln von
Landesregierungen und Trägerverbänden bzw. von Einrichtungen und
Gesundheitsämtern dabei eine große Bedeutung zukommt. In pandemischen Lagen müssen
gute Kompromisse zwischen dem Infektionsschutz und dem sozialen Leben der
Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen gefunden
werden.
Die Wirkung der genannten Maßnahmen wird durch die Bundesregierung
ausgewertet, unter anderem in regelmäßigen Gesprächen des Bundesministeriums
für Gesundheit mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene und den Kostenträgern sowie im Austausch mit
Betroffenenverbänden und Organisationen der Selbsthilfe, um die Perspektive der
pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen ebenfalls einzubeziehen. Geprüft wird in
diesem Zusammenhang auch, ob und welche gesetzliche Regelungen zum
besseren Schutz pflegebedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen im Fall
einer Pandemie weiterentwickelt werden müssen.
In der pflegerischen Versorgung kommen auch die fachlichen Grundlagen im
Umgang mit pandemischen Situationen zum Tragen, wie sie etwa in den
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu „Prävention und Management von
COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen
mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ niedergelegt sind, und die über
die aktuelle COVID-19-Pandemie hinaus Bedeutung haben. Gleiches gilt für
die Mitte August durch die Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft
veröffentlichte Leitlinie „Soziale Teilhabe und Lebensqualität in der stationären
Altenhilfe unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie“.
6. Wie viele pflegebedürftige Menschen erhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell zusätzliche Leistungen nach § 38a des Elften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), weil sie in ambulant betreuten
Wohngruppen wohnen?
Zur Anzahl der pflegebedürftigen Menschen, die zusätzliche Leistungen nach
§ 38a SGB XI erhalten haben, liegen der Bundesregierung keine statistischen
Daten vor. Die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2019 für den
Wohngruppenzuschlag betrugen insgesamt rund 67 Mio. Euro. Rechnerisch
entspricht dies rund 26.000 Empfängern im Jahresdurchschnitt.
7. An wie viele Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
Anschubfinanzierung nach § 45e SGB XI seit ihrem Inkrafttreten am
30. Oktober 2012 gezahlt?
8. Wie viele ambulant betreute Wohngruppen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die Anschubfinanzierung nach § 45e SGB XI seit
deren Inkrafttreten am 30. Oktober 2012 in ihrer Gründung oder beim
Umbau unterstützt?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Anzahl der pflegebedürftigen Menschen, an die eine Anschubfinanzierung
nach § 45e SGB XI gezahlt wurde, liegen der Bundesregierung keine
statistischen Daten vor. Die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für die
Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen belaufen sich auf
insgesamt knapp 3 Millionen Euro. Bei regelmäßiger Vollausschöpfung des
Förderbetrags entspräche dies der Zahlung von insgesamt mehr als 1.100 Zuschüssen.
9. Welche Informationen hat die Bundesregierung zur aktuellen Zahl von
ambulant betreuten Wohngruppen für pflegebedürftige Menschen in
Deutschland und zur Entwicklung in den letzten zehn Jahren?
Nach einer vom Bundesministerium für Gesundheit geförderten Studie* aus
dem Jahr 2017 wurde die Zahl der ambulant betreuten Wohngruppen für
pflegebedürftige Menschen in Deutschland auf etwas mehr als 3.100 geschätzt. Zur
Entwicklung in den letzten zehn Jahren liegen keine statistischen Daten vor.
10. Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Insbesondere die Inanspruchnahme des Wohngruppenzuschlags gemäß § 38a
SGB XI macht deutlich, dass die Leistungen der Pflegeversicherung zur
Förderung neuer Wohnformen bei den pflegebedürftigen Menschen ankommen und
von ihnen genutzt werden. Das Inanspruchnahmeverhalten zeigt aber auch,
dass das Modell der ambulant betreuten Wohngruppe nicht für jeden
pflegebedürftigen Menschen die passende Wohn- und Versorgungsform ist. Insoweit
sind die beiden hierauf zielenden Leistungen (Anschubfinanzierung und
Wohngruppenzuschlag) Ausdruck der Vielseitigkeit der Leistungen, die den
pflegebedürftigen Menschen seitens der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt
werden.
11. Wie viel kostet nach Kenntnis der Bundesregierung ein Betreuungsplatz
in einer Wohngruppe in Deutschland im Durchschnitt (bitte nach
Bundesländern einzeln aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
* Vgl. Klie et al. (2017): Ambulant betreute Wohngruppen. Bestandserhebung, qualitative Einordnung und
Handlungsempfehlungen. Abschlussbericht. AGP Sozialforschung und Hans-Weinberger-Akademie (Hrsg.). Studie im Auftrag
des Bundesministeriums für Gesundheit. Berlin.
12. Hält die Bundesregierung die Anschubfinanzierung nach § 45e SGB XI
für ausreichend, um die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
für pflegebedürftige Menschen zu unterstützen?
Wenn nein, welche weiteren Maßnahmen erwägt sie?
Die Bundesregierung sieht die Anschubfinanzierung nach § 45e SGB XI, die
einmalig für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der Wohnung
und zusätzlich zur regulären Bezuschussung wohnumfeldverbessernder
Maßnahmen gemäß § 40 Absatz 4 SGB XI gewährt wird, als ein Element zur
Förderung ambulant betreuter Wohngruppen an. Ein weiteres Element ist der
monatlich gezahlte Wohngruppenzuschlag gemäß § 38a SGB XI, der unter den
dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich jedem pflegebedürftigen
Mitbewohner zusteht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die weit überwiegende
Zahl der ambulant betreuten Wohngruppen von Leistungsträgern organisiert
wird, die in der Regel bereits im Vorfeld für eine passende Infrastruktur der
entsprechenden Wohneinheiten sorgen.
13. Will die Bundesregierung nach Überwindung der akuten Phase der
Corona-Pandemie Maßnahmen ergreifen, um pflegebedürftige Menschen
in ambulanten Wohnformen künftig besser im Falle einer Pandemie zu
schützen, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz und durch das Gesetz zum
Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
wurde auch die häusliche Pflege durch ein ganzes Bündel von Maßnahmen
strukturell wie finanziell in die Lage versetzt, besser und flexibler auf die
unmittelbaren Herausforderungen antworten zu können. Hinsichtlich der
Versorgung mit PSA und des Zugangs auf Testungen wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen. In den in der Antwort zu Frage 5 ebenfalls erwähnten regelmäßigen
Gesprächen des Bundesministeriums für Gesundheit mit den Verbänden der
Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und den Kostenträgern sowie
im Rahmen des Austausches mit den Betroffenenverbänden und
Organisationen der Selbsthilfe werden auch die Erfahrungen im Umgang mit der
COVID-19-Pandemie in der ambulanten Versorgung thematisiert. Auch wird
geprüft, ob und welche gesetzliche Regelungen zum besseren Schutz
pflegebedürftiger Menschen in ambulanten Wohnformen im Fall einer Pandemie weiter
entwickelt werden müssen.
14. Liegt der Bundesregierung eine eigene Einschätzung vor, wie viele
zusätzliche Betreuungsplätze in stationären und ambulanten
Pflegeeinrichtungen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in Deutschland
bis zum Jahr 2030 erforderlich sind, und wenn ja, welchen Inhalt hat
diese?
15. In welcher Höhe fallen laut Einschätzung der Bundesregierung
zusätzliche Investitionskosten dafür an, und durch wen sieht sie die Finanzierung
sichergestellt?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass bis zum Jahr 2030 die Anzahl der
Leistungsbezieher in der Pflegeversicherung auf etwa 4,8 Millionen ansteigen
wird. Gegenüber der zum Ende des Jahres 2019 festgestellte Anzahl der
Leistungsbezieher würde dies einer Zunahme von rund 20 Prozent (0,8 Millionen)
entsprechen. Bei einem gleichbleibenden Verhältnis von stationärer und
ambulanter Versorgung (21,5 Prozent zu 78,5 Prozent) wären zur Versorgung
entsprechend zusätzlich rund 170.000 Betreuungsplätze in stationären
Pflegeeinrichtungen nötig. In der ambulanten Versorgung wären etwa 628.000 Menschen
zusätzlich zu versorgen. Diese Zahlen sollten allerdings mit Vorsicht
interpretiert werden; insbesondere die Präferenzen und Entscheidungen der
Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen mit Blick auf die Wahl des Orts der
Versorgung können damit nicht im Einzelnen vorausgesagt werden.
Nach § 9 SGB XI sind insbesondere die Länder verantwortlich für die
Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen
pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung
der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt. Die
Landespflegeausschüsse, die nach § 8a SGB XI für jedes Land oder für Teile des Landes
gebildet werden, können zudem Empfehlungen zur Sicherstellung der
pflegerischen Infrastruktur geben.
Einer im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit durchgeführten
Studie* zufolge förderten die Länder betriebsnotwendige
Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen mit Fördersummen in Höhe von 789 Millionen
Euro im Jahr 2017 und 798 Millionen Euro im Jahr 2018. Über 70 Prozent der
Förderung entfiel dabei auf die Subjektförderung (Pflegewohngeld) in der
vollstationären Pflege in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
und Mecklenburg-Vorpommern. Einzelne Länder haben angegeben, ihre
Investitionskostenförderungen insbesondere mit Blick auf die Kurzzeitpflege
ausweiten zu wollen.
16. Wie viele Menschen wohnen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
in Besonderen Wohnformen nach § 42a SGB XII, und wie hat sich diese
Zahl in den letzten zehn Jahren entwickelt?
17. Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Angaben über die Anzahl der Menschen vor,
die aktuell – bedeutet: im Jahr 2020 – in besonderen Wohnformen leben oder
dort in den letzten zehn Jahren gelebt haben.
Die amtliche Sozialhilfestatistik und – ab dem Berichtsjahr 2015 – die
Bundesstatistik für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
differenzieren für die Jahre bis zum Jahr 2019 die Empfängerinnen und Empfänger von
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII
und von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nur danach, ob diese die genannten Leistungen außerhalb von Einrichtungen
oder in Einrichtungen bezogen haben. In Einrichtungen bedeutet, dass die
betreffenden Personen in einer stationären Einrichtung untergebracht waren.
Die erfragte besondere Wohnform (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3
SGB XII) als spezielle Wohnform für Leistungsberechtigte der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung wurde erst zum 1. Januar 2020 durch das
Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführt. Sie ersetzt für Leistungsberechtigte
nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab diesem Stichtag die stationäre
Einrichtung im Bereich der Eingliederungshilfe und steht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der ebenfalls am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Reform der
*
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Studie_zur_Umsetz
ung_der_Berichtspflicht_der_Laender_zu_Investitionskosten_in_Pflegeinrichtungen.pdf
Eingliederungshilfe, die seither im Zweiten Teil des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch verankert ist. Die Leistungen der Eingliederungshilfe orientieren sich
seitdem ausschließlich am individuellen Bedarf und nicht mehr daran, ob die
Leistungen ambulant, teilstationär oder in einer stationären Einrichtung
erbracht werden. In der Eingliederungshilfe gibt es deshalb ab Jahresanfang 2020
keinen für Art und Umfang der Leistungsgewährung maßgeblichen
Leistungsort mehr, weshalb auch der Begriff der „stationäre Einrichtung“ im Bereich der
Eingliederungshilfe entfallen ist.
Aus den genannten Gründen kann die Entwicklung der Leistungsbeziehenden
in der Eingliederungshilfe sowie der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nur nach dem Datenstand und der Rechtslage bis zum 31.
Dezember 2019 dargestellt werden. Im Sinne der Fragestellung sind dies
Leistungsbeziehende, die in einer stationären Einrichtung gelebt haben. Dies
entspricht der statistischen Abgrenzung „in Einrichtungen“.
Im Zeitraum zwischen den Jahren 2010 und 2018 ist ein leichter Anstieg in
Bezug auf Personen festzustellen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach
dem Sechsten Kapitel SGB XII in Anspruch nehmen und in einer
Wohneinrichtung wohnen. Allerdings ist die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von
Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen im gleichen
Zeitraum im Verhältnis deutlich stärker gestiegen (von knapp 118.000 auf
knapp 198.000 Personen). Dies zeigt, dass in den letzten zehn Jahren ein
Ambulantisierungsprozess stattgefunden hat.
18. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Eigentümer- und
Betreiberstruktur der Besonderen Wohnformen nach § 42a SGB XII in
Deutschland, und wie hat sie sich in den letzten zehn Jahren entwickelt
(bitte nach Trägergruppen wie Wohlfahrtsverbände und andere
freigemeinnützige Träger, staatliche Träger, renditeorientierte Träger wie
Finanzinvestoren, Immobilieninvestoren u. a. aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
19. Wie viele Besondere Wohnformen nach § 42a SGB XII (Zahl der
Wohneinheiten) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020 neu
dem Geltungsbereich der §§ 43a und 71 Absatz 5 SGB XI zugeordnet,
die bis 2019 als ambulant betreute Wohngruppen der Eingliederungshilfe
galten?
Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner betrifft das?
20. Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zum jetzigen Zeitpunkt liegen der Bundesregierung dazu keine Daten vor. Im
Rahmen der Umsetzung der Richtlinien nach § 71 Absatz 5 SGB XI erfolgt
über zwei Jahre hinweg eine wissenschaftliche Begleitung der Auswirkungen
auf die Leistungen nach § 43a SGB XI in Verbindung mit § 71 Absatz 4 SGB
XI. Damit wird überprüft, ob mit Hilfe der Richtlinien die gesetzgeberischen
Ziele erreicht wurden. Auf der Basis der Ergebnisse dieser Untersuchung ist
mit validen Daten zur Entwicklung zu rechnen.
21. Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner von Besonderen Wohnformen
nach § 42a SGB XII sind oder waren nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher an COVID-19 erkrankt, und wie viele sind bisher an oder mit
COVID-19 gestorben?
Mit Datenstand vom 11. Oktober 2020 wurden insgesamt 20.798 COVID-19-
Fälle bei Personen, die in Einrichtungen im Sinne des § 36 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes (stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen,
Behinderteneinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, Flüchtlingsheime,
Justizvollzugsanstalten etc.) untergebracht sind bzw. dort betreut werden, gemeldet. 3.752
davon sind gestorben. In wie vielen Fällen es sich dabei um Bewohnerinnen und
Bewohner von Besonderen Wohnformen nach § 42a SGB XII handelt, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
22. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der
Wohnform behinderter Menschen und der Ansteckungsgefahr im Falle einer
Pandemie?
Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit für eine Ausbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 an Orten größer, an denen viele Menschen aufeinandertreffen.
Die Ansteckungsgefahr ist besonders hoch zwischen Menschen, die
zusammenleben. Ebenso ist das Risiko erhöht, wenn die so genannten „AHA-Regeln“
(Abstand halten, Hygieneregeln einhalten, Alltagsmasken tragen) aufgrund von
Einschränkungen (Menschen mit Behinderung, Menschen mit Demenz,
Atemwegserkrankungen, etc.) nicht eingehalten werden können und eine enge
Betreuung notwendig ist. Vor diesem Hintergrund kann je nachdem wie die
Wohnform und das Zusammenleben für Menschen mit Behinderung genau
ausgestaltet ist, ein erhöhtes Risiko für eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
bestehen.
23. Will die Bundesregierung nach Überwindung der akuten Phase der
Corona-Pandemie Maßnahmen ergreifen, um Menschen mit
Assistenzbedarf im Sinne von § 78 SGB IX künftig besser in einer Pandemie zu
schützen, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Im Hinblick auf den Schutz von Menschen mit Assistenzbedarf, die aufgrund
des Vorliegens von mehrfacher Behinderung oder von Vorerkrankungen zu der
Gruppe der besonders gefährdeten Personen gehören, hat die Bundesregierung
während der andauernden Corona-Pandemie verschiedene Maßnahmen
getroffen.
Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des
Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zielt darauf ab,
dass insbesondere auch vulnerable Personengruppen geschützt werden, bei
denen situationsbedingt ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Hier sind unter
anderem auch ambulante Dienste der Eingliederungshilfe erfasst. Die
Teststrategie wird derzeit weiterentwickelt.
Die Wirkung der eingeführten Maßnahmen wird durch die Bundesregierung
ausgewertet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nutzt die laufende
Befragung von Leistungsberechtigten in der Eingliederungshilfe im Rahmen
der BTHG-Umsetzungsbegleitung zum Bundesteilhabegesetz vom 23.
Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234; BTHG) nach Artikel 25 BTHG gezielt dazu, die
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bedingten Maßnahmen auf die
Betroffenen zu ermitteln. Seitens der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation
läuft zudem derzeit ein breit angelegter Konsultationsprozess, in dem ebenfalls
die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bedingten Maßnahmen auf die
Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen einer qualitativen
Betrachtung, insbesondere im Bereich der Eingliederungshilfe, unterzogen
werden. Auf Grundlage der Ergebnisse wird über weitere geeignete Maßnahmen zu
entscheiden sein.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 13 verwiesen.
24. Wie viele barrierearme und wie viele barrierefreie Wohnungen gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und wie viele dieser
Wohnungen erfüllen die zum jeweiligen Errichtungszeitraum gültige
Norm für Wohnungen, die für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer
geeignet sind?
Wie haben sich die Zahlen in den letzten zehn Jahren jeweils entwickelt
(bitte jeweils nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Eine bundesweite Erfassung von barrierearmen, barrierefreien sowie für
Rollstuhlnutzerinnen und -nutzer geeigneten Wohnungen erfolgt nicht. Zudem ist
der Begriff „barrierearm“ im Gegensatz zur Barrierefreiheit nach DIN 18040-2
für den Wohnungsneubau nicht genau definiert.
Gemäß Mikrozensus-Zusatzprogramm „Wohnen“ 2018 ist jedoch bekannt, dass
von 37.950.000 Haushalten (eingeschränkt auf Haushalte mit Teilnahme am
Zusatzprogramm „Wohnen“) 578.000 Haushalte in einer rollstuhlgeeigneten
Wohnung lebten. Diese verteilen sich wie folgt auf die Bundesländer:
Haushalte, die in einer rollstuhlgeeigneten Wohnung1 leben nach Bundesländern
Ergebnisse des Mikrozensus 2018
Bundesland Haushalte
Insgesamt darunter mit Angaben zum Zusatzprogramm Wohnen
insgesamt darunter leben in einer
rollstuhlgeeigneten Wohnung
1000 %
Deutschland 41.378 37.950 578 1,5
Schleswig-Holstein 1.470 1.376 23 1,7
Hamburg 1.003 915 9 1,0
Niedersachsen 3.973 3.603 90 2,5
Bremen 366 342 / /
Nordrhein-Westfalen 8.756 8.272 131 1,6
Hessen 3.091 2.642 39 1,5
Rheinland-Pfalz 1.961 1.817 31 1,7
Baden-Württemberg 5.286 4.729 60 1,3
Bayern 6.453 5.885 91 1,6
Saarland 493 468 9 1,9
Berlin 2.028 1.771 16 0,9
Brandenburg 1.257 1.180 14 1,2
Mecklenburg-Vorpommern 830 807 13 1,6
Sachsen 2.156 2.005 22 1,1
Sachsen-Anhalt 1.151 1.101 14 1,2
Thüringen 1.104 1037 13 1,3
___
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2020
1 Eine Wohnung gilt nach Mikrozensus Zusatzprogramm Wohnen 2018 als
rollstuhlgeeignet, wenn
– der Zugang zur Wohnung stufen- und schwellenlos möglich ist und
– die Hauseingangstür eine ausreichende Durchgangsbreite hat (mindestens
90 cm) und
– die Flure innerhalb des Gebäudes eine ausreichende Durchgangsbreite
haben (mindestens 120 cm) und
– alle Räume stufenlos erreichbar sind und
– die Wohnungstür eine ausreichende Durchgangsbreite hat (mindestens
90 cm) und
– alle Raumtüren eine ausreichende Durchgangsbreite haben (mindestens
90 cm) und
– alle Flure ausreichend breit sind (mindestens 120 cm) und
– der Bewegungsraum entlang der Küchenzeile ausreichend ist und
– es ausreichend Bewegungsraum im Bad bzw. Sanitärbereich gibt und
– der Einstieg zur Dusche ebenerdig ist.
/ = keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug.
Die einzelnen Werte werden ohne Rücksicht auf die Endsumme auf- bzw.
abgerundet.
Deshalb können sich bei der Summierung von Einzelangaben geringfügige
Abweichungen in der Endsumme ergeben.
25. Wie viele der aktuell sozial gebundenen Wohnungen in Deutschland sind
nach Kenntnis der Bundesregierung barrierearm bzw. barrierefrei, und
wie viele dieser Wohnungen erfüllen die zum jeweiligen
Errichtungszeitraum gültige Norm für Wohnungen, die für Rollstuhlnutzerinnen und
Rollstuhlnutzer geeignet sind (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
26. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung in ihren
Wohnraumfördergesetzen Regelungen erlassen, die
a) behinderten und pflegebedürftigen Menschen vorrangig Zugang zu
(barrierefreien oder barrierearmen) sozial gebundenem Wohnraum
gewähren,
b) barrierefreie oder barrierearme sozial gebundene Wohnungen
ausschließlich für behinderte und pflegebedürftige Menschen mit
entsprechendem Bedarf reservieren,
Die Fragen 26 bis 26b werden gemeinsam beantwortet.
Soweit die Länder Wohnraumfördergesetze erlassen haben, werden dort –
ebenso wie in § 1 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) –
Menschen mit Behinderungen ausdrücklich zur Zielgruppe der jeweiligen
Förderung erklärt. Ein vorrangiger Zugang dieser Zielgruppe oder eine Reservierung
barrierefreien oder -armen sozial gebundenen Wohnraums für diese Zielgruppe
wird auf gesetzlicher Ebene nicht geregelt.
c) für behinderte und pflegebedürftige Menschen mit Bedarf an
barrierefreiem oder barrierearmem Wohnraum über die bundesweit gültigen
Vorgaben hinausgehende Regelungen zum Nachteilsausgleich bei der
Einkommensprüfung vorsehen,
Es wird darauf hingewiesen, dass es keine bundesweit gültigen Vorgaben gibt.
Das WoFG gilt nur in den Ländern fort, die es nicht nach Artikel 125a Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes durch eigene Landesgesetze ersetzt haben. Derzeit
findet das WoFG in den Ländern Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt Anwendung. Nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 und 2 WoFG gilt in diesen Ländern Folgendes:
„(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge
abgesetzt:
1. 4.500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der
Behinderung
a) von 100 oder
b) von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich
pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
2. 2.100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der
Behinderung von unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich
pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
(…)“.
In den übrigen Ländern gelten unterschiedliche Regelungen, die sich nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit wie folgt darstellen:
• Das Land Baden-Württemberg sieht identische Freibeträge wie § 24 Absatz
1 Nummer 1 und 2 WoFG vor.
• Die Länder Brandenburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und
Thüringen treffen keine gesonderten Regelungen zu Freibeträgen bei Menschen
mit Behinderungen. Zu den Einkommensgrenzen können jedoch
Regelungen in Rechtsverordnungen getroffen werden.
• In den Ländern Bayern, Hessen und Hamburg wird für Menschen mit einem
Grad der Behinderung von wenigstens 50 ein Freibetrag von 4.000 Euro
abgesetzt.
• Im Land Nordrhein-Westfalen werden in Abhängigkeit vom Grad der
Behinderung bzw. des Pflegegrades Freibeträge von 330 Euro bis 5.830 Euro
abgezogen.
• Im Land Rheinland-Pfalz wird mit einem Grad der Behinderung von
wenigstens 50 oder ab der Zuordnung zu Pflegestufe I ein jährlicher Freibetrag
von 4.500 Euro abgezogen.*
d) für behinderte und pflegebedürftige Menschen mit Bedarf an
barrierefreiem oder barrierearmem Wohnraum über die bundesweit gültigen
Vorgaben hinausgehende Regelungen zum Nachteilsausgleich bei der
Prüfung der Angemessenheit der Wohnung vorsehen?
§ 10 WoFG enthält keine bundesrechtlichen Vorgaben zur Wohnungsgröße; es
werden lediglich Grundsätze vorgegeben, die bei den entsprechenden
Bestimmungen der Länder zu beachten sind. Ein Hinausgehen über Bundesvorgaben
kann somit schon begrifflich nicht auftreten. Zum begrenzten räumlichen An-
* In Rheinland-Pfalz gilt das Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) vom 22. November 2013, das noch nicht an
die 2017 im SGB XI eingeführten Pflegegrade angepasst wurde.
wendungsbereich des WoFG wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 26
Buchstabe c verwiesen.
27. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Bedarf bezüglich
barrierearmer und barrierefreier Wohnungen sowie an Wohnungen, die die
zum jeweiligen Errichtungszeitraum gültige Norm für Wohnungen
erfüllen, die für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer geeignet sind, in
Deutschland aktuell (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
28. Wie wird sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Bedarf an
barrierearmen und barrierefreien Wohnungen sowie an Wohnungen, die die
zum jeweiligen Errichtungszeitraum gültige Norm für Wohnungen
erfüllen, die für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer geeignet sind, nach
Einschätzung der Bundesregierung bis zum Jahr 2030, 2040 und 2050
entwickeln (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 27 und 28 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in der Antwort zu Frage 24 genannte Evaluationsstudie hat für Deutschland
eine Versorgungslücke von über 2 Millionen altersgerechten Wohnungen bis
zum Jahr 2035 prognostiziert. Die künftige Entwicklung dieser Lücke hängt
dabei auf der Nachfrageseite von der demografischen Entwicklung der Zielgruppe
ab, angebotsseitig von der Neu- und Umbautätigkeit.
29. Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Beabsichtigt die Bundesregierung, darauf zu reagieren?
Wenn ja, welche Maßnahmen erwägt sie?
Wenn nein, warum nicht?
Investitionen in altersgerechte Wohnungen und deren Umfeld sind wichtige
Anliegen einer ganzheitlichen Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik. Eine
der zentralen Maßnahmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit war die Einführung des KfW-Zuschussprogramms
„Altersgerecht Umbauen“ im Jahr 2014.
Private Eigentümer und Mieter können im Rahmen des Programms –
unabhängig von Einkommen und Alter – Zuschüsse beantragen, um Barrieren in
Wohngebäuden abzubauen und bauliche Maßnahmen zur Einbruchsicherung
vorzunehmen. In der Darlehensvariante des KfW-Programms können unter anderem
auch Wohnungsunternehmen Anträge stellen.
Die Programmmittel für „Altersgerecht Umbauen“ wurden kontinuierlich
aufgestockt. Im Jahr 2020 stehen nach Aufstockung im zweiten Nachtragshaushalt
insgesamt 150 Mio. Euro zur Verfügung, im Jahr 2021 75 Mio. Euro.
30. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Wohnungsbestände und Quartiere an die demografischen Entwicklungen und
somit an die älter werdende Gesellschaft anzupassen (bitte kalkulierte
Kosten der Maßnahmen angeben)?
Falls keine Maßnahmen geplant werden, warum nicht?
Der Bund unterstützt bereits mit vielfältigen Förderprogrammen die aufgrund
des demografischen Wandels erforderlichen Anpassungen im Bereich Wohnen
und Stadtentwicklung:
Das Bund-Länder-Programm Städtebauförderung unterstützt die Städte und
Gemeinde bei der Bewältigung städtebaulicher Missstände, um sie nachhaltig
als Wirtschafts- und Wohnstandorte zu stärken. Mit der Weiterentwicklung im
Jahr 2020 wurde die Städtebauförderung neu strukturiert und inhaltlich
weiterentwickelt. Die neue Programmstruktur setzt dabei folgende Schwerpunkte:
„Lebendige Zentren“, „Sozialer Zusammenhalt“ und „Wachstum und
nachhaltige Erneuerung“. Für das Programmjahr 2020 stellt der Bund insgesamt
790 Mio. Euro Bundesfinanzhilfen zur Verfügung. Nach den aktuellen
Planungen für den Bundeshaushalt wird dieses Förderniveau ebenso im Jahr 2021
erreicht. Diese Mittel können insbesondere auch für altersgerechte
Stadtstrukturen eingesetzt werden. So sind beispielsweise städtebauliche Maßnahmen der
Barrierearmut bzw. -freiheit programmübergreifend förderfähig. Daneben zielt
das neue Programm „Sozialer Zusammenhalt“ auf die Erhöhung der Wohn- und
Lebensqualität in den Quartieren, indem es beispielsweise auch Maßnahmen
zur Verbesserung altersgerechter Infrastrukturen fördert.
Der Bund unterstützt modellhafte Bau- und Investivmaßnahmen zur
Umsetzung innovativer und beispielgebender Konzepte für das eigenständige Wohnen
im Alter, auch bei Hilfe- und Pflegebedarf. So sollen im kommenden
Modellprogramm „Leben wie gewohnt“ (2020 bis 2023, Gesamtansatz: 4,9 Mio. Euro)
unter anderem einzelne Projekte des digitalen und technikgestützten Wohnens
wie auch des gemeinschaftlichen Wohnens gefördert werden.
Gemeinschaftliches Wohnen ermöglicht Menschen im Alter eine selbstbestimmte und
selbstständige Lebensführung. Die Wohnform unterstützt zudem den Austausch und
Zusammenhalt im Quartier.
31. Wie hoch lägen nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten, die für
eine bedarfsdeckende Bereitstellung von barrierearmem bzw.
barrierefreiem Wohnraum erforderlich wären (bitte für die Jahre 2030, 2040 und
2050 unter Angabe des Anteils von umgebauten und neugebauten
Wohnungen aufschlüsseln)?
Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
32. Wie viele Wohneinheiten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
mit Förderung aus dem KfW-Programm (KfW = Kreditanstalt für
Wiederaufbau) „Altersgerecht Umbauen“ zwischen 2013 und 2019 umgebaut
(bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die geförderten Wohneinheiten, unterschieden nach Zuschuss- und
Kreditförderung, teilen sich wie folgt auf die Länder auf:
Zuschuss* Kredit Zuschuss* Kredit Zuschuss Kredit Zuschuss Kredit Zuschuss** Kredit Zuschuss Kredit Zuschuss Kredit
Baden-Württemberg - 3.204 317 3.300 310 3.844 4.247 3.644 3.598 2.363 6.256 2.114 13.647 2.599
Bayern - 3.147 335 3.098 172 1.895 3.661 2.129 3.657 1.689 5.869 1.941 8.625 818
Berlin - 2.506 39 3.192 21 2.619 343 820 245 889 359 955 729 112
Brandenburg - 539 42 502 19 1.466 355 786 267 452 424 170 628 410
Bremen - 122 17 78 7 92 82 93 67 59 107 53 243 2.041
Hamburg - 101 15 171 6 157 386 279 199 214 186 168 432 206
Hessen - 1.516 158 1.219 94 1.555 1.829 763 1.575 585 2.372 513 4.176 288
Mecklenburg-Vorpommern - 587 19 690 12 832 109 780 137 367 130 358 374 277
Niedersachsen - 1.303 174 1.072 78 1.075 2.089 1.115 1.630 702 2.403 1.535 4.552 317
Nordrhein-Westfalen - 5.362 801 3.302 216 2.809 4.379 9.776 3.507 7.854 5.705 2.484 11.611 2.099
Rheinland-Pfalz - 754 167 655 81 745 1.292 517 1.328 438 2.192 384 3.570 234
Saarland - 156 59 119 27 94 525 126 378 56 755 77 1.049 39
Sachsen - 2.167 52 2.140 25 2.021 494 1.739 425 2.157 774 1.598 1.363 1.625
Sachsen-Anhalt - 3.036 23 1.616 22 1.608 243 928 226 709 351 240 635 249
Schleswig-Holstein - 254 47 394 26 268 439 214 431 266 529 2.211 974 66
Thüringen - 1.089 21 615 16 701 288 1.092 207 530 457 522 654 684
Gesamt - 25.843 2.286 22.163 1.132 21.781 20.761 24.801 17.877 19.330 28.869 15.323 53.262 12.064
* Die Zuschussförderung wurde im November 2014 wiedereingeführt.
** Für 16.540 Wohneinheiten liegt keine Verteilung auf Bundeslandebene vor.
2019
geförderte Wohneinheiten
2013 2014 2015 2016 2017 2018
Quelle: Kreditanstalt für Wiederaufbau
33. Wie viele Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen von Städtebauförderprogrammen im Sinne einer barrierefreien
und barrierearmen Quartiersentwicklung zwischen 2015 und 2019
gefördert (bitte nach Jahren und Bundesländern einzeln aufschlüsseln)?
Im Rahmen der Städtebauförderung sind städtebauliche Maßnahmen der
Barrierearmut bzw. -freiheit ausdrücklich als förderfähig benannt. Grundsätzlich
sind für die Umsetzung der Städtebauförderung die Länder zuständig. Vor
diesem Hintergrund wird durch den Bund nicht gesondert erfasst, wie viele
Maßnahmen im Rahmen von Städtebauförderprogrammen im Sinne einer
barrierefreien und barrierearmen Quartiersentwicklung gefördert werden.
34. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand, um die
pflegerische Versorgungsstruktur über die traditionellen
Versorgungsformen im ambulanten und stationären Bereich hinaus weiterzuentwickeln,
um pflegebedürftigen Menschen den Aufenthalt in ihrer eigenen
Wohnung oder in ihrer bisherigen Wohnumgebung zu ermöglichen und zu
erleichtern?
§ 3 SGB XI legt den Vorrang der häuslichen Pflege fest. Demzufolge ist es ein
Kernziel der Pflegeversicherung, den Pflegebedürftigen zu ermöglichen bzw.
die Pflegebedürftigen dabei zu unterstützen, möglichst lange in ihrer häuslichen
Umgebung bleiben zu können. Dies wird durch zahlreiche Leistungen der
Pflegeversicherung unterstützt.
Dabei werden auch alternative Wohnformen für pflegebedürftige Menschen
gefördert. Pflegebedürftige, die Pflegegeld, ambulante Pflegesach oder
Kombinationsleistungen, Leistungen des Umwandlungsanspruchs und/oder den
Entlastungsbetrag beziehen, können beispielsweise in ambulant betreuten
Wohngruppen zusätzlich zu den sonstigen Leistungen auf Antrag eine Pauschale in Höhe
von 214 Euro im Monat, den sogenannten Wohngruppenzuschlag, erhalten.
Alle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten
Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse im Rahmen dieser
Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.500 Euro beantragen.
Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.000 Euro begrenzt,
bei mehr als vier anspruchsberechtigten Antragstellerinnen und Antragstellern
wird der Gesamtbetrag anteilig auf sie aufgeteilt. Diese Förderung steht
Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu.
Gerade bei Pflegebedürftigen, die zu Hause betreut und gepflegt werden, kann
es darüber hinaus notwendig sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange
individuell anzupassen. Die Pflegekassen können für wohnumfeldverbessernde
Maßnahmen auf Antrag einen finanziellen Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro je
Pflegebedürftigem gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege
ermöglicht oder für die Pflegepersonen erheblich erleichtert oder eine
möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt
wird. Dieser Zuschuss kann bis zum vierfachen Betrag – also bis zu insgesamt
16.000 Euro – erhöht werden, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen
wohnen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
35. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Miethöhe für
barrierearme und wie für barrierefreie Wohnungen sowie für Wohnungen,
die die zum jeweiligen Errichtungszeitraum gültige Norm für
Wohnungen erfüllen, die für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer geeignet
sind, in Deutschland in den letzten zehn Jahren entwickelt?
36. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Miethöhe für
barrierearme und wie für barrierefreie Wohnungen sowie für Wohnungen,
die die zum jeweiligen Errichtungszeitraum gültige Norm für
Wohnungen erfüllen, die für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer geeignet
sind, in den wachsenden Städten und Ballungsräumen in den letzten zehn
Jahren entwickelt?
Die Fragen 35 und 36 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Die zeitliche Entwicklung lässt sich nicht darstellen, weil Merkmale zur
Barrierereduktion erst seit dem Jahr 2017 im Mikrozensus-Gesetz aufgenommen und
daher erst einmalig für das Berichtsjahr 2018 erhoben wurden. Die
durchschnittliche Nettokaltmiete in Deutschland betrug im Jahr 2018 laut
Mikrozensus 6,90 Euro (rollstuhlgeeignet und nicht rollstuhlgeeignet Wohnungen). Die
Nettokaltmiete in den rollstuhlgeeigneten Wohnungen lag deutschlandweit bei
8,50 Euro.
Zu den in Frage 36 genannten räumlichen Abgrenzungen können keine
Angaben gemacht werden, da diese Abgrenzungen vorab eindeutig definiert werden
müssten. Alternativ werden Angaben zu den einzelnen Bundesländern gemacht.
Einzelheiten sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Hauptmieterhaushalte: Nettokaltmiete je m2 insgesamt und darunter von
rollstuhlgeeigneten Wohnungen1 nach Bundesländern
Ergebnisse des Mikrozensus 2018
Bundesland Nettokaltmiete je m2 in Euro
Insgesamt dar. rollstuhlgeeignete
Wohnungen
Deutschland 6,9 8,5
Schleswig-Holstein 7,0 7,6
Hamburg 9,1 11,6
Niedersachsen 6,0 8,0
Bremen 6,9 /
Nordrhein-Westfalen 6,6 7,6
Hessen 7,5 8,1
Rheinland-Pfalz 6,2 7,8
Baden-Württemberg 7,5 10,1
Bayern 8,2 10,5
Saarland 5,8 /
Berlin 7,4 10,5
Brandenburg 5,8 6,9
Mecklenburg-
Vorpommern 5,8 7,6
Sachsen 5,5 7,3
Sachsen-Anhalt 5,3 7,8
Thüringen 5,4 6,9
___
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2020
1 Eine Wohnung gilt nach Mikrozensus Zusatzprogramm Wohnen 2018 als
rollstuhlgeeignet, wenn
– der Zugang zur Wohnung stufen- und schwellenlos möglich ist und
– die Hauseingangstür eine ausreichende Durchgangsbreite hat (mindestens
90 cm) und
– die Flure innerhalb des Gebäudes eine ausreichende Durchgangsbreite
haben (mindestens 120 cm) und
– alle Räume stufenlos erreichbar sind und
– die Wohnungstür eine ausreichende Durchgangsbreite hat (mindestens
90 cm) und
– all Raumtüren eine ausreichende Durchgangsbreite haben (mindestens
90 cm) und
– alle Flure ausreichend breit sind (mindestens 120 cm) und
– der Bewegungsraum entlang der Küchenzeile ausreichend ist und
– es ausreichend Bewegungsraum im Bad bzw. Sanitärbereich gibt und
– der Einstieg zur Dusche ebenerdig ist.
/ = keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug.
37. Plant die Bundesregierung den Kündigungsschutz für stark
schutzwürdige Mieterinnen und Mieter (ältere Menschen; Menschen, die mit
Minderjährigen im Haushalt leben; kranke Menschen; Menschen, die bereits
sehr lange in ihren Mietwohnungen leben) zu verbessern?
Wenn nein, warum nicht?
Für stark schutzbedürftige Mieterinnen und Mieter sehen bereits die §§ 573,
574 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen angemessenen
Kündigungsschutz vor. Eine ordentliche Kündigung von Wohnraum durch den Vermieter ist
bereits heute nur dann möglich, wenn er ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses hat, § 573 BGB. Nach § 574 BGB kann der
Mieter der Kündigung des Vermieters zudem widersprechen und von ihm die
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des
Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines
Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch
vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht
beschafft werden kann, § 574 Absatz 2 BGB.
38. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Löhne und
Einkommen von Menschen, die Bedarf an barrierearmen und barrierefreien
Wohnungen bzw. an Wohnungen, die die zum jeweiligen
Errichtungszeitraum gültige Norm für Wohnungen erfüllen, die für Rollstuhlnutzerinnen
und Rollstuhlnutzer geeignet sind, haben, in den letzten zehn Jahren
entwickelt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]