[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Gelbhaar, Daniela
Wagner, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22657 –
Fußgängerinnen- und fußgängerfreundliche Verkehrspolitik der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Förderung von umweltverträglichen Fortbewegungsarten wird aus Sicht
der Fragesteller von der Bundesregierung vernachlässigt – das gilt im
besonderen Maße auch für Fußverkehr. So stellt auch das Umweltbundesamt (UBA)
fest, dass der Fußverkehr bei vielen Verwaltungen von Bund, Ländern und
Kommunen nur in Ausnahmefällen eine eigene Zuständigkeit hat. Vielfach sei
er lediglich „mitgemeint“, „wie beispielsweise im Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), wo das Referat „Radverkehr RV1“ für
den Fußverkehr zuständig ist.“ (UBA 75/2018, S. 31).
Selbst angesichts konstant hoher, teils sogar steigender Unfallzahlen (
https://w
ww.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/08/PD20_N049_46241.ht
ml;jsessionid=B44653A6C9FEB30608D1DBE590FB1FD1.internet8722),
Luftverschmutzung, der drohenden Klimakatastrophe und verstopfter Straßen
in Innenstadtbereichen, unternimmt die Bundesregierung nach Ansicht der
Fragesteller kaum etwas, um den Verkehr klima- und menschenfreundlich zu
umzugestalten. Für verschiedene Maßnahmen, die immer wieder im
Zusammenhang mit einer Verbesserung der Bedingungen für Fußverkehr zur Sprache
kommen, sieht sie keinerlei Veranlassung, sie durchzuführen. So wird
Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts nach wie vor abgelehnt.
Um Verschärfungen von Maßnahmen gegen Autofahrende, die innerorts
Geschwindigkeiten deutlich überschreiten, zurückzunehmen, geht der
Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer derzeit so
weit, den Bundesrat mit allen Mitteln unter Druck zu setzen (
https://www.n-t
v.de/politik/Scheuer-macht-Druck-im-Raser-Streit-article22034669.html).
Besonders zu Fuß Gehende, allen voran Kinder, ältere Menschen und
körperlich eingeschränkte Menschen sind durch hohe Geschwindigkeiten von Kfz
innerorts stark gefährdet.
Weitere wichtige Maßnahmen zur Verbesserung des Fußverkehrs auf
Bundesebene umfassen eine klare Zuteilung und Sicherung personeller Ressourcen
für den Fußverkehr unter anderem im BMVI und Bundesamt für
Straßenwesen (BASt), die Änderung des § 25 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), um
Querungen von Fahrbahnen zu erleichtern, Verankerung des Fußverkehrs in
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23223
19. Wahlperiode 08.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 7. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
den Ressortforschungsprogrammen des BMVI (FoPS), des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) (ExWoSt), die
Einführung von Mindeststandards für Fußverkehrsinfrastruktur bzw. Gehwege in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)
sowie bessere finanzielle Unterstützung des Fußverkehrs (vgl. UBA 75/2018,
„Geht doch! Grundzüge einer bundesweiten Fußverkehrsstrategie“).
Maßnahmen für den Fußverkehr wurden im Rahmen der Novelle der StVO im
Jahr 2020 nicht umgesetzt. Allenfalls Mitnahmeeffekte anderer Regelungen
verbessern die Situation des Fußverkehrs nach Ansicht der Fragesteller
minimal.
1. Wann, und wie gibt das Bundesverkehrsministerium die in der Antwort
auf Bundestagsdrucksache 19/6561 angekündigte nationale
Fußverkehrsstrategie bekannt (bitte möglichst genaues Datum nennen)?
a) Wer wurde oder wird an bzw. während der Erarbeitung der Strategie
beteiligt bzw. konsultiert?
b) Welche Maßnahmen werden in der Strategie enthalten sein?
c) Welche sind die Ziele der Bundesregierung hinsichtlich der
Entwicklung des Fußverkehrs innerhalb der Strategie für die 19. Wahlperiode
(WP) (siehe Bundestagsdrucksache 19/6561; bitte auflisten)?
d) Plant die Bundesregierung, die finanzielle Förderung des
Fußverkehrs in der 19. Wahlperiode auszubauen, oder hat sie dies bereits
getan (siehe Bundestagsdrucksache 19/6561)?
13. Welche weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Flüssigkeit und
Leichtigkeit des Fußverkehrs sowie zur Verbesserung der Sicherheit für
zu Fuß Gehende plant die Bundesregierung, und bis wann?
24. Plant die Bundesregierung, den Fußverkehr durch Sonderprogramme zur
Verbesserung der Verkehrssituation des Fußverkehrs in Kommunen zu
unterstützen, und wenn nein, warum nicht, wenn ja, wann, und in
welcher Höhe?
Die Fragen 1 bis 1d, 13 und 24 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) stärkt
im Rahmen seiner Kompetenzen schon jetzt den Fußverkehr. Kampagnen zu
den Sicherheitsbelangen von zu Fuß Gehenden werden ebenso durchgeführt
wie Modell- und Forschungsvorhaben. Die aus dem Titel „Zuschüsse für
Präventionsmaßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit“ geförderten
Projekte behandeln auch Aspekte der Fußverkehrssicherheit.
Das BMVI nutzt auch den dritten Deutschen Fußverkehrskongress (FUKO20
digital), den das BMVI gemeinsam mit dem Ministerium für Verkehr Baden-
Württemberg am 21. Oktober 2020 ausrichtet, um die Sicherheit und
Attraktivität des Fußverkehrs weiter zu stärken. Die Vorträge und Diskussionen des
FUKO20 werden in die weiteren konzeptionellen Vorarbeiten für eine
Fußverkehrsstrategie einfließen.
2. Plant die Bundesregierung nach der Novelle der StVO im Jahr 2020 eine
weitere Novelle mit Verbesserungen für den Fußverkehr
(fußverkehrsfreundliche StVO-Novelle)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann?
6. Plant die Bundesregierung das erweiterte Halteverbot an Kreuzungen,
das derzeit nur für Kreuzungen mit baulichem Radweg gilt, zum Schutz
des Fußverkehrs und zum Schutz von Kindern auf Fahrrädern auf alle
Kreuzungen auszuweiten, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja,
wann?
7. Plant die Bundesregierung, die Einrichtung von Querungen zu
erleichtern, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wann, und wie genau?
Die Fragen 2, 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMVI prüft fortwährend wie die Rahmenbedingungen des Fuß- und
Radverkehrs durch verhaltensrechtliche Änderungen verbessert werden können.
Auch im Rahmen der anstehenden Novelle der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) werden entsprechende
Vorschläge geprüft.
Eine weitere Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit Änderungen im
Bereich des Fußverkehrs noch in diesem Jahr ist, in Anbetracht des zunächst
durchzuführenden Verfahrens zur VwV-StVO-Novelle, nicht vorgesehen.
3. Plant die Bundesregierung die Einführung von Tempo 30 innerorts als
Regelgeschwindigkeit, und wenn nein, warum nicht, wenn ja, wann?
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerhalb geschlossener
Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h. Es kann Tempo 30 angeordnet werden,
wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich
ist. Dabei ist auch der Nachweis einer konkreten vorliegenden besonderen
Gefahrenlage zu erbringen. Eine erleichterte Anordnungsmöglichkeit für die
Straßenverkehrsbehörden der Länder, die für die Durchführung der StVO allein
zuständig sind, besteht bei der Einrichtung von Tempo-30-Zonen. Dies gilt
insbesondere abseits der Hauptverkehrsstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften,
vor allem in Wohngebieten und dort, wo mit einer hohen Fußgänger- und
Radverkehrsdichte sowie vielen Überquerungen zu rechnen ist. Ferner besteht für
die Länder die Möglichkeit, auch auf Hauptverkehrsstraßen erleichtert
Tempo 30 streckenbezogen im unmittelbaren Bereich vor bestimmten sozialen
Einrichtungen (z. B. Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern) anzuordnen.
Eine Erweiterung der erleichterten Absenkungsmöglichkeit oder gar die
Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses hin zu einer Regelgeschwindigkeit
von 30 km/h innerorts ohne das Erfordernis einer konkreten erheblichen
Gefahrenlage ist nicht erforderlich und im Hinblick auf die Verkehrsfunktion der
Straße auch nicht sinnvoll. Die jetzige Rechtslage ermöglicht es den
zuständigen Behörden, im Wege einer flächendeckenden Verkehrsplanung ein
leistungsfähiges Vorfahrtstraßennetz festzulegen, das insbesondere den
Bedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs
entspricht und den Kfz-Verkehr von den Wohnstraßen fernhält.
4. Plant die Bundesregierung die Erleichterung der Einführung
verkehrsberuhigter Zonen, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wann?
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Kennzeichnung von
verkehrsberuhigten Bereichen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Ein verkehrsberuhigter
Bereich kann für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht kommen. Die
Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden
und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Ein
Änderungsbedarf ist weder ersichtlich noch wurde ein solcher im Rahmen der
jüngeren Rechtssetzungsverfahren seitens der Länder an das BMVI herangetragen.
5. Plant die Bundesregierung die Einführung von Tempo-10- und
Tempo-20-Schildern, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wann?
Der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) kennt diese Verkehrszeichen bereits
(siehe Zeichen 274-10 und 274-20 VzKat).
8. Plant die Bundesregierung, die Vorrangregelungen für den Fußverkehr an
Kreuzungen zugunsten der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Fußverkehrs
zu ändern, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wann, und wie
genau?
Zu Fuß Gehende kreuzen bei Überquerung einer Fahrbahn eine durch den
Fahrverkehr genutzte Verkehrsfläche. Eine Regelung, nach der der Fußverkehr an
sämtlichen Kreuzungen und Einmündungen bei der Querung von Fahrbahnen
Vorrang hat, hätte erhebliche Auswirkungen auf den Verkehrsfluss insgesamt.
Sie wäre auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht angezeigt und würde
aufgrund der im Straßenverkehrsrecht grundsätzlich geltenden
Privilegienfeindlichkeit auf rechtliche Bedenken stoßen. Eine Änderung der Rechtslage ist
daher derzeit nicht vorgesehen.
9. Plant die Bundesregierung, das Exklusivrecht des Fußverkehrs für
Gehwege in der StVO positiv festzusetzen, anstelle es wie bislang nach
Ansicht der Fragesteller nur negativ zu formulieren (siehe § 2 Absatz 1
StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen […]“)?
a) Wenn ja, wären zu Fuß Gehende nach Ansicht der Bundesregierung
priorisiert, und welchen Verkehrsteilnehmenden würde die Nutzung
so verwehrt werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
§ 2 StVO regelt die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge und legt durch eine
Positiv-Formulierung fest, wo diese zu fahren haben. Die Gehwegnutzung
durch den Fußverkehr ist in § 25 Absatz 1 Satz 1 StVO geregelt. Es ist
sachgerecht, die von der jeweiligen Verkehrsart zu nutzende Verkehrsfläche
ausdrücklich festzuschreiben. Änderungen sind daher nicht vorgesehen.
10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Umstand, dass zu Fuß Gehende gemäß § 25 Absatz 1 StVO die Gehwege
benutzen müssen, ohne Rücksicht darauf, dass die Gehwege zu schmal,
schadhaft, unbeleuchtet, schmutzig und vereist sein könnten, und sieht
die Bundesregierung diesbezüglich Änderungsbedarf, und wenn nein,
warum nicht?
11. Ist die Bundesregierung bereit, eine Änderung des § 25 Absatz 1 StVO in
dem Sinne vorzunehmen, dass zu Fuß Gehende Gehwege nur benutzen
müssen, wenn diese ausreichend begehbaren Raum bieten (in
Seuchensituationen auch den gebotenen Raum zum Ausweichen) und
verkehrssicher begehbar sind?
12. Plant die Bundesregierung aus Gründen der Barrierefreiheit
Rollstuhlfahrenden die Nutzung von Gehwegen nur dann vorzuschreiben, wenn
sie auf ihrem Weg abgesenkte Bordsteinkanten haben, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Fußverkehrsflächen stellen Verkehrsflächen dar, die den zu Fuß Gehenden
exklusiv zur Verfügung stehen und daher die größtmögliche Sicherheit für zu Fuß
Gehende gewährleisten.
Auf Bedenken stößt, wenn das „Ob“ der Gehwegnutzung dem Einzelnen
überlassen würde mit der Folge, dass eine regelmäßige (Mit-)Benutzung der
Fahrbahn und damit ein erhöhtes Unfallrisiko zu erwarten wären.
Im Übrigen ist es Aufgabe der zuständigen Landesbehörden für einen
verkehrssicheren Zustand der Verkehrsflächen zu sorgen.
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Kinder und Jugendliche
im Straßenverkehr sowie im öffentlichen Raum besonders geschützt sein
müssen?
Für die Bundesregierung hat der Schutz von Kindern und Jugendlichen oberste
Priorität. Daher ermöglicht die StVO beispielsweise die Nutzung des
Gehweges für Kinder auf Fahrrädern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres
oder die erleichterte Anordnung von innerörtlichen
Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Schulen und Kindergärten.
15. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung gegen das
Problem immer größer werdender Autos, die, wenn sie am Straßenrand
parken, die Sichtverhältnisse zwischen Autoverkehr und Fußverkehr
stark verschlechtern?
a) Liegen der Bundesregierung zum genannten Problem
Untersuchungen vor, und wenn ja, was sind die Ergebnisse?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, zum genannten Problem eine
Untersuchung durchzuführen oder in Auftrag zu geben, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
wurde das Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungen im Falle des
Vorliegens eines baulich angelegten straßenbegleitenden Radweges auf bis zu 8 m
ausgeweitet. Daneben können die Straßenverkehrsbehörden der Länder
Halteverbote und Fußgängerüberwege anordnen, wo dies aus Gründen der Sicherheit
und Ordnung des Straßenverkehrs erforderlich ist. Durch diese Maßnahmen
werden die Sichtbeziehungen bereits an vielen Orten verbessert. Auch durch
Anordnung von Lichtzeichenanlagen lässt sich die Sicherheit weiter erhöhen.
Im Übrigen wurde das Thema der gestiegenen Fahrzeugabmessungen im
Rahmen des von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) betreuten
Forschungsprojektes „Künftige Herausforderungen für den Entwurf von innerörtlichen
Straßen, Fuß- und Radwegen“ (Projektlaufzeit bis 03/2019) berücksichtigt. Die
Ergebnisse des Forschungsprojektes fließen in die derzeit laufende
Fortschreibung des technischen Regelwerks der FGSV „Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen“ (RASt) ein.
16. Plant die Bundesregierung, im Nachgang der StVO-Novelle 2020 auch
die zugehörige Allgemeine Verwaltungsvorschrift der
Straßenverkehrsordnung anzupassen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, welche Änderungen sind konkret geplant (bitte auflisten)?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) wird derzeit
überarbeitet. Da der vollständige Änderungsbedarf derzeit noch ermittelt wird,
kann eine Auflistung sämtlicher Änderungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht
erfolgen.
17. Wie viele Personen arbeiten derzeit im Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur ausschließlich im Bereich Fußverkehr, und wie
viele Personen arbeiten in übergreifenden Themenbereichen (bitte genau
aufschlüsseln welche dies sind)?
18. Plant die Bundesregierung die Anzahl der Personalstellen im Bereich
Fußverkehr zu erhöhen?
a) Wenn ja, auf wie viele, und mit welchen Begründungen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im BMVI wird das Thema „Fußverkehr“ in den jeweils fachlich zuständigen
Referaten der Abteilungen „Bundesfernstraßen“, „Straßenverkehr“,
„Grundsatzangelegenheiten“, „Digitale Gesellschaft“ sowie der Stabstelle
„Radverkehr, Straßenverkehrssicherheit“ bearbeitet.
19. Plant die Bundesregierung eigene Forschungsprojekte im Bereich
Fußverkehr, bzw. plant die Bundesregierung bestehende
Forschungsförderung um einen Forschungsschwerpunkt Fußverkehr zu erweitern?
Mit dem Innovationsprogramm mFUND unterstützt das BMVI Innovationen in
allen Bereichen der Mobilität. Hierbei werden auch Projekte mit dem
Schwerpunkt auf den Fußverkehr gefördert.
Des Weiteren fördert das BMVI im Rahmen des Nationaler Radverkehrsplans
(NRVP) u. a. Modellvorhaben zum Förderschwerpunkt „Schnittstelle zum
Fußverkehr“.
20. Welche Forschungsprojekte hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6561 durchgeführt
bzw. durchführen lassen?
a) Welches sind die Ergebnisse?
b) Wo sind diese veröffentlicht?
c) Welche Forschungsprojekte sind derzeit noch in Arbeit, und wann
sind Ergebnisse zu erwarten?
d) Welche Forschungsprojekte sind bis Ende der 19. WP noch in
Planung, und wann sind Ergebnisse zu erwarten?
Die Fragen 20 bis 20d werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im mFUND wurden im genannten Zeitraum die Projekte Elevate_Delta,
RELAI, CliWebNav, GOAT, meinGrün und active_shortcut mit einem
Schwerpunkt auf Fußverkehr durchgeführt (Kurzbeschreibungen finden sich unter
folgendem Link
https://www.bmvi.de/DE/Themen/Digitales/mFund/Projekte/mfu
nd-projekte.html). Die genannten Projekte sind derzeit noch nicht
abgeschlossen. Informationen über die Projekte können während der Laufzeit der
Förderdatenbank des Bundes (
https://foerderportal.bund.de/foekat/jsp/StartAction.do),
der BMVI-Projektlandkarte (
www.bmvi.de) bzw. der genannten mFUND
Webseite entnommen werden.
Nach Abschluss der Projekte müssen diese jeweils einen wissenschaftlichen
Abschlussbericht bei der Technischen Informationsbibliothek in Hannover
veröffentlichen. Aktuell ist weiterhin der Start des einjährigen Projektes Smart-
Walk zum 1. Dezember 2020 geplant.
Im Rahmen des Nationalen Radverkehrsplan (NRVP) wurden im genannten
Zeitraum die Forschungsprojekte „Radfahrer und Fußgänger“, SAFENESS,
CapeReviso und „Mikromobilität auf Geh- und Radwegen“ mit Bezug zum
Fußverkehr durchgeführt. Die genannten Projekte sind, bis auf das Projekt
„Radfahrer und Fußgänger“, derzeit noch nicht abgeschlossen. Informationen
über NRVP-Projekte werden auf dem Fahrradportal
www.nationaler-radverkeh
rsplan.de veröffentlicht.
Die Bundesanstalt für Straßenbau (BASt) hat folgende Projekte durchgeführt:
1. Künftige Herausforderungen für den Entwurf von innerörtlichen Straßen,
Fuß- und Radwegen (20. März 2019)
2. Ältere Fußgänger – Datenerhebung (10. Oktober 2019)
3. Konzept für eine regelmäßige Erhebung der Nutzungshäufigkeit von
Smartphones bei Radfahrern und Fußgängern (31. Januar 2020)
Folgende Forschungsprojekte sind derzeit in Arbeit:
1. Entwicklung von Einsatzkriterien für Fußgängerschutzanlagen mit
unterschiedlichen Grundstellungen (Ergebnis voraussichtlich 31. Dezember
2020)
2. Barrierefreie Gestaltung von Querungsanlagen an Ortsdurchfahrten von
Bundesfernstraßen (Ergebnis voraussichtlich 30. Juni 2021)
Folgende Forschungsprojekte sind vorgesehen:
1. Bewertung aktuell eingesetzter Kriterien zum Kopfanprall im Insassen- und
Fußgängerschutz
2. Effektivität von Assistenzsystemen für Fußgängerschutz
Der zeitliche Rahmen für die Untersuchungen ist noch nicht bestimmt.
21. Aus welchen Titeln des Bundeshaushaltes mit jeweils welchem Soll-
Ansatz fördert die Bundesregierung den Fußverkehr (bitte titelscharf für
die Jahre 2019 und 2020 aufschlüsseln)?
22. Wie viele Mittel wurden aus dem Bundeshaushalt in
Fußverkehrsprojekte verausgabt (bitte titelscharf für die Jahre 2019 und 2020 – Stand:
31. August 2020 – mit Ist-Zahlen aufschlüsseln)?
23. Wie viele Mittel sind im vorliegenden Entwurf des Bundeshaushaltes für
2021 für Fußverkehrsprojekte vorgesehen (bitte titelscharf mit konkreter
Zweckbestimmung aufschlüsseln)?
Die Fragen 21 bis 23 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung fördert den Fußverkehr aus den folgenden Titeln:
1210 632 01 „Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans (NRVP) –
Zuschüsse an Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts“
(ab 2020 Titel 1210 632 91)
1210 686 01 „Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans (NRVP) –
Zuschüsse an Gesellschaften des privaten Rechts“ (ab 2020 Titel 1210 686 91)
1210 686 07 „Zuschüsse für Präventionsmaßnahmen zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit“
Ein Soll-Ansatz für Maßnahmen im Fußverkehr ist nicht abgrenzbar.
Die genannten Titel sind im Regierungsentwurf 2021 mit vorgesehen und
stehen für weitere Maßnahmen u. a. für Fußverkehrsprojekte zur Verfügung. Eine
scharfe Abgrenzung, welcher Teil des Ansatzes Fußgängerprojekten
zugerechnet werden kann, ist aus den o. g. Gründen nicht möglich.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 13 und 24 verwiesen.
25. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragensteller, dass
Tempo 50 innerorts, Lkw ohne Abbiegeassistenten in Innenstädten,
gefährliche Kreuzungsdesigns, die z. B. wegen schlechter Sichtverhältnisse zu
schweren Unfällen führen, nicht mit Artikel 2 Absatz 2 des
Grundgesetzes (GG) vereinbar sind?
Die jetzige Rechtslage, die eine Regelgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts
und die Möglichkeit der Anordnung von Tempo 30 in Einzelfällen vorsieht, ist
mit Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes vereinbar. Sie ermöglicht es den
zuständigen Behörden, im Wege einer flächendeckenden Verkehrsplanung ein
leistungsfähiges Vorfahrtstraßennetz festzulegen, das insbesondere den
Bedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs
entspricht und den Kfz-Verkehr von den Wohnstraßen fernhält.
Zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle haben Straßenverkehrsbehörde,
Straßenbaubehörde und Polizei eng zusammenzuarbeiten.
26. Hält die Bundesregierung es für notwendig, nicht nur ruhenden Kfz-
Verkehr im Rahmen der StVO zu regeln und Platz dafür vorzuhalten,
sondern auch andere ruhende Verkehrsarten wie den „ruhenden
Fußverkehr“ (z. B. Sitzgelegenheiten im Straßenland,
Aufenthaltsmöglichkeiten), und wenn nein, warum nicht?
Bei der StVO handelt es sich um besonderes Gefahrenabwehrrecht. Sie trifft
daher Regelungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des
Straßenverkehrs. Die Anlage von Sitzgelegenheiten oder Aufenthaltsmöglichkeiten für
den Fußverkehr ist eine straßenbauliche Aufgabe, die in die Zuständigkeit der
Landesbehörden fällt.
27. Plant die Bundesregierung, Maßangaben der Empfehlungen für
Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) analog zu Angaben der Empfehlungen für
Radverkehrsanlagen (ERA) in der VwV-StVO festzulegen und somit
verbindlicher zu machen?
a) Wenn ja, wie, und welche der Angaben?
b) Wenn nein, warum nicht, und wie sollen Mindeststandards für
Fußverkehrsanlagen (zum Beispiel eine freizuhaltende Mindestbreite von
2,5 Metern auf Gehwegen in dicht bebauten Straßen) gesichert
werden?
Die Fragen 27 bis 27b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) handelt es sich um ein
bautechnisches Regelwerk mit Hinweisen und Empfehlungen, die bei der
Entscheidungsfindung – soweit die StVO und VwV-StVO keine anderslautenden
Vorgaben enthalten – ergänzend heranzuziehen sind.
28. Sieht die Bundesregierung den Bedarf für eine einheitliche und
eindeutige Regelung der Definition von „Schrittgeschwindigkeit“ in der StVO,
im Hinblick auf die Varianz an Definitionen in Gerichtsurteilen, wenn
nein, warum nicht?
Bei der Schrittgeschwindigkeit handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist. Die von der Rechtsprechung in
Einzelfällen festgesetzten Werte werden durch die meisten Vorrichtungen zur
Anzeige der Fahrgeschwindigkeit nicht erfasst. Da Teile des Fahrverkehrs, wie der
Radverkehr, nicht über Vorrichtungen zur Geschwindigkeitsanzeige verfügen
und Verstöße insoweit nur schwer zu ahnden wären, hätte eine Definition der
Schrittgeschwindigkeit keinen Mehrwert. Es erscheint sachgerecht, dass sich
sämtlicher Fahrverkehr bei einer entsprechenden Anordnung an der
Geschwindigkeit des jeweils vorhandenen Fußverkehrs orientiert.
29. Sieht die Bundesregierung den Bedarf, die seit April 2020 für Lkw beim
Abbiegen vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit auf Kfz-Klassen unter
3,5 Tonnen auszuweiten?
Wenn nein, warum nicht?
Die Anordnung von Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende
Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Fahrzeuge im
Vergleich zu Personenkraftwagen häufig über schlechtere Sichtbeziehungen mit
dem Fuß- und Radverkehr verfügen. Durch die Regelung soll daher die
Zeitspanne, die einem Fahrzeug Führenden für das Erfassen der Verkehrssituation
bleibt, vergrößert werden. Ein entsprechender Regelungsbedarf ist in Bezug auf
Personenkraftwagen nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegeben.
30. Hält die Bundesregierung den § 25 Absatz 3 Satz 1 StVO, nach dem zu
Fuß Gehende vor allem nicht den Fahrverkehr aufhalten, auf kürzestem
Wege und zügig queren sollen, in allen Fahrbahnkategorien noch für
zeitgemäß?
a) Wenn ja, wie begründet dies die Bundesregierung?
b) Wenn nein, wie plant die Bundesregierung, die Querungen von
Fahrbahnen für zu Fuß Gehende sicherer und komfortabler zu gestalten?
Die Fragen 30 bis 30b werden gemeinsam beantwortet.
Ein zügiges Überqueren der Fahrbahn ist zur Vermeidung von Unfällen mit
Kraftfahrzeugen und dem Radverkehr zwingend geboten. Eine Aussage
dergestalt, dass zu Fuß Gehende den Fahrverkehr nicht „aufhalten“ sollen, lässt sich
der Regelung nicht entnehmen.
31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragensteller, dass der § 25
Absatz 3 Satz 2 StVO häufig nicht, wie angedacht, die Sicherheit der zu
Fuß Gehenden erhöht, sondern ihnen das Überqueren erschwert, da die
dort vorgeschriebenen Orte wegen der vielen sich kreuzenden
Verkehrsströme besonders unübersichtlich und unsicher sind?
a) Wenn ja, wie plant die Bundesregierung, dagegen vorzugehen?
b) Wenn nein, wie wird dies begründet?
Die Fragen 31 bis 31b werden gemeinsam beantwortet.
In den von § 25 Absatz 3 Satz 2 StVO genannten Fällen besteht die Gefahr,
dass zu Fuß Gehende nicht oder erst zu spät von Fahrzeug Führenden gesehen
werden. Die Regelung ist daher aus Sicht des BMVI zwingend erforderlich.
32. Was ist das Ergebnis der Prüfung der Grünpfeil-Studie von FUSS e. V.
durch den Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer, welche laut Bericht
des FUSS e. V. am 16. und 17. Januar 2019 vom Bund-Länder-
Fachausschuss „StVO/-Ordnungswidrigkeiten“ in Bonn beschlossen wurde
(
http://www.gruenpfeil.de/)?
a) Wurde den Bundesländern das Prüfungsergebnis bereits zugeleitet?
b) Wann plant der Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer, die VwV-
StVO zu § 37 an den aktuellen wissenschaftlichen und empirischen
Erkenntnisstand anzupassen (
http://www.gruenpfeil.de/)?
Die Fragen 32 bis 32b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit einer alsbaldigen Vorlage des Abschlussberichts wird gerechnet.
Seitens des BMVI erfolgen Prüfung und Fortschreibung der StVO und der
VwV-StVO unter Berücksichtigung wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse
und bewährter Praxiserfahrungen. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zu mehr
Verkehrssicherheit geleistet. Die Position des FUSS e.V. zum Grünpfeil für den
Fahrverkehr (Zeichen 720) ist dem BMVI bekannt. Nach einer entsprechenden
Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bericht der BASt V72 vom
Oktober 1999) können die dort genannten Bedenken nicht bestätigt werden.
Änderungen sind daher aus Sicht des BMVI nicht angezeigt.
33. Plant die Bundesregierung eine Regelung, nach der Gehwege nicht von
Kraftfahrzeugen als Parkplätze benutzt werden dürfen, sondern das
Gehwegparken nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn explizit ein freier
Gehbereich von mindestens 2,5 m Breite durchgehend erhalten bleibt
und der beparkte Teil des Gehwegs im Ober- und Unterbau baulich auf
das Gewicht von Kraftfahrzeugen ausgelegt ist, und wenn nein, warum
nicht?
Mit Rn. 1 der VwV-StVO zu Zeichen 315 existiert bereits eine der
vorgeschlagenen Regelung im Wesentlichen entsprechende Vorschrift.
34. Plant die Bundesregierung, durch klare Anweisungen an Kommunen in
der StVO und VwV-StVO gegen das laut Bericht des FUSS e. V. illegale,
nach internen Dienstanweisungen der kommunalen Verwaltungen
trotzdem geduldete Gehwegparken vorzugehen (
https://www.fuss-ev.de/?vie
w=article&id=788:falschparker-aktives-land-mauernde-staedte&cati
d=83)?
a) Wenn ja, wie sieht die Bundesregierung dies vor?
b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung die Beibehaltung des
rechtswidrigen Zustands?
Die Fragen 34 bis 34b werden gemeinsam beantwortet.
Nach der StVO ist das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen
grundsätzlich verboten (vgl. § 12 Absatz 4a StVO). Damit liegt eine hinreichend klare
Regelung bereits vor. Für den Vollzug der StVO sind nach der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ausschließlich die Länder zuständig.
35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit an Kreuzungen im Konfliktbereich abbiegende
Fahrzeuge/geradeaus Gehende oder Radfahrende (z. B. Trennung von
Ampelphasen, Abbiegeassistenzsysteme, bauliche Maßnahmen etc.)
(bitte Quellen nennen)?
Aus dem laufenden Vorhaben „Toter Winkel – Konflikt zwischen
rechtsabbiegenden Lkw und geradeausfahrendem Radverkehr“ (Kapitel 7) ergibt sich
Folgendes:
Die Einführung einer vorgezogenen Haltlinie oder eines Zeitvorsprungs eignen
sich zur Lösung einer Konfliktsituation nur, wenn beide Verkehrsteilnehmer
verkehrsbedingt an der Haltlinie halten müssen und sich anschließend bei
Grünlicht in Fahrt setzen.
Sichtbehinderungen im Straßenraum, die die Sicht der Lkw-Fahrer auf den
Radfahrer zusätzlich beeinträchtigen könnten, sind zu entfernen. Dazu zählt
jedoch auch, keine weiteren Spiegel am Lkw anzubringen.
Abbiegeassistenzsysteme sind mittlerweile in Serie verfügbar und – besonders
durch die Initiative Deutschlands – von der Europäischen Kommission in die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge aufgenommen worden, so dass
sie ab 2022 für neue Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2, N3 sowie ab
2024 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge dieser Klassen verpflichtend sind.
Grundsätzlich können ortsfeste Spiegel den toten Winkel minimieren. Da
Unfälle zwischen rechtsabbiegenden Lkw und geradeausfahrendem Radverkehr
jedoch sehr flächenhaft verteilt sind, ist dieses nicht als generelle Maßnahme zu
empfehlen.
Weitere Maßnahmen, die zur Konfliktentschärfung beitragen können, sind:
– eine Vermeidung von Gefällestrecken, welche zu hohen
Radverkehrsgeschwindigkeiten führen können,
– eine Vermeidung von zu großen oder zu kleinen Abbiegeradien,
– eine Einführung einer eigenen Phase für den Rad- (und Fuß-)verkehr und
die Sensibilisierung von Lkw- und Radfahrern.
36. Welche Studien bzw. Untersuchungen hat die Bundesregierung seit 1990
insgesamt angefertigt bzw. in Auftrag gegeben oder liegen der
Bundesregierung im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Verbesserung
der Sicherheit von Ampelkreuzungen für zu Fuß Gehende und
Radfahrende vor?
Folgende Studien und Untersuchungen liegen vor:
1. Fußgänger- und Radverkehrsführung an Kreisverkehrsplätzen (30.
November 1998),
2. Fußgänger und Radfahrer an Knotenpunkten außerhalb bebauter Gebiete
(15. Februar 2001),
3. Künftige Herausforderungen für den Entwurf von innerörtlichen Straßen,
Fuß- und Radwegen (20. März 2019),
4. Ermittlung der Flächenansprüche von Fußgängern an Streckenabschnitten
sowie Warteflächen und deren Differenzierung nach Qualitätsstufen
unterschiedlich typisierter Straßenräume (31. Juli 1999),
5. Einfluss einer Steuerungsstrategie zur Beschleunigung von
Nahverkehrsfahrzeugen auf Verlustzeiten im Rad- und Fußgängerverkehr an
Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage (21. Januar 2002),
6. Verbesserung der Bedingungen für Fußgänger an Lichtsignalanlagen
(31. Oktober 2011),
7. Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern an Kreuzungen durch rechts
abbiegende Lkw (20. Juli 2004),
8. Bewertung von aktiven Systemen der passiven Fahrzeugsicherheit im
Rahmen einer Prüfvorschrift zum Fußgängerschutz (28. Februar 2013),
9. Verkehrssicherheit von Überquerungsstellen für Fußgänger und Radfahrer
über Straßen- und Stadtbahnstrecken (26. Oktober 2018),
10. Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten (1992
veröffentlicht),
11. Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen (1993
veröffentlicht),
12. Einsatzbereiche von Angebotsstreifen (2000 veröffentlicht),
13. Verbesserung der Radverkehrsführung an Knoten (2005 veröffentlicht),
14. Unfallrisiko und Regelakzeptanz von Fahrradfahrern (2009 veröffentlicht),
15. Verbesserung der Bedingungen für Fußgänger an Lichtsignalanlagen
(19. Dezember 2011, 2012 veröffentlicht),
16. Sicherheitskenngrößen für den Radverkehr (2013 veröffentlicht),
17. Abbiege-Assistenzsystem für Lkw (2015 veröffentlicht),
18. Barrierefreie Gestaltung von Querungsanlagen an Ortsdurchfahrten von
Bundesfernstraßen (30. Juni 2021),
19. Entwicklung von Einsatzkriterien für Fußgängerschutzanlagen mit
unterschiedlichen Grundstellungen (31. Dezember 2020),
20. Aktualisierung der Verfahren zur Bewertung der Verkehrsqualität an
Knotenpunkten mit LSA (31. Januar 2022),
21. Künftige Herausforderungen für den Entwurf von innerörtlichen Straßen,
Fuß- und Radwegen (20. März 2019),
22. Toter Winkel-Konflikt zwischen rechtsabbiegenden Lkw und
geradeausfahrendem Radverkehr (06. Januar 2015),
23. Entwicklung eines Testverfahrens für Nutzfahrzeug-
Abbiegeassistenzsysteme (18. Juli 2017),
24. Systematische Untersuchung sicherheitsrelevanten Fußgängerverhaltens
(29. August 2018),
25. Verkehrssicherheit von Überquerungsstellen für Fußgänger und Radfahrer
über Straßen- und Stadtbahnstrecken (26. Oktober 2018),
26. Bestandsaufnahme zur Bewertung der Wirksamkeit von innerörtlichen
Radverkehrsinfrastrukturmaßnahmen (17. Juli 2018),
27. Fahrzeugtechnische Maßnahmen zur Erhöhung der Radverkehrssicherheit
(alt: Untersuchung, Entwicklung und Bewertung von technischen
Ansätzen zur Erhöhung der Radverkehrssicherheit) (2017),
28. Einsatz und Verkehrssicherheit von Fußgängerüberwegen (27. März 2019),
29. Querungsanlagen für Fußgänger (2012),
30. Barrierefreie Querungsstellen an Hauptverkehrsstraßen – Ausgestaltung
von Bordsteinabsenkungen und Bodenindikatoren im Detail (30.
November 2013),
31. Einsatzbereiche und Einsatzgrenzen von Straßenumgestaltungen nach dem
sog. Shared Space-Prinzip (01. August 2014),
32. Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf innerörtlichen
Hauptverkehrsstraßen (2015),
33. Entwurfsparameter von Hochleistungsstraßen innerhalb bebauter Gebiete
(2019),
34. Erhöhung der Verkehrssicherheit schwächerer Verkehrsteilnehmer auf
Geh- und Radwegen bei kritischer Witterung (21. März 2019 ).
37. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Unfälle auf
gemeinsamen Geh- und Radwegen mit Elektrokleinstfahrzeugen?
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen gilt für Elektrokleinstfahrzeugführende
– wie für Radfahrende – das Gebot der Rücksichtnahme auf die Fußgänger.
Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr
angepasst werden.
Seit dem 1. Januar 2020 werden Elektrokleinstfahrzeuge mit einer eindeutigen
Zuordnung in der amtlichen Unfallstatistik des Statistischen Bundesamtes
(StBA) erfasst. Von Januar bis Mai 2020 registrierte die Polizei in Deutschland
im gesamten Unfallgeschehen 437 Unfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen und
Personenschaden. Im Vergleich zu anderen Verkehrsmitteln spielen
Elektrokleinstfahrzeuge im allgemeinen Unfallgeschehen somit eine geringe Rolle.
Allerdings kann das BMVI aus der veröffentlichten Unfallstatistik des StBA zu
Elektrokleinstfahrzeugen nicht ableiten, auf welchen Verkehrsflächen die
Unfälle stattgefunden haben.
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung wird von der Bundesanstalt für
Straßenwesen (BASt) über einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten
wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Ein erster Zwischenbericht zur
wissenschaftlichen Begleitung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung wird von der
BASt Ende 2020 vorgelegt.
38. Wie viele Menschen starben in den Jahren 2015 bis 2020 (soweit bisher
erfasst) während sie zu Fuß bzw. ohne Fahrzeug (ausgenommen
Kinderspielzeuge und Kinderfahrzeuge) im öffentlichen Straßenland unterwegs
waren oder sich dort aufgehalten haben?
Getötete Fußgängerinnen und Fußgänger im Straßenverkehr *
2015 537
2016 490
2017 486
2018 458
2019 417
Jan – Mai 220** 162
* inklusive Fußgängerinnen und Fußgänger mit Sport- und Spielgerät BASt-U2s-38/2020
** vorläufige Zahlen lt. Statistischem Bundesamt
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]