[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/22684 –
Förderanträge zivilgesellschaftlicher Organisationen und ihre Überprüfung durch
den Verfassungsschutz
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/21848)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zivilgesellschaftliche Organisationen, die Anträge auf Fördermittel bei
Ressorts des Bundes stellen, müssen damit rechnen, vom Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) überprüft zu werden. Das sog. Haber-Verfahren wird seit
2004 vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
angeboten und weckt nicht nur den Unmut der antragstellenden Organisationen,
sondern auch rechtliche Zweifel. So kritisiert etwa der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber, der
Verfassungsschutz habe für seine diesbezügliche Tätigkeit überhaupt keine
Rechtsgrundlage. Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten es allgemein für ein
Problem, wenn dem Inlandsgeheimdienst faktisch ein Mitspracherecht über
Förderanträge zukommt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/21848).
Bislang hat die Bundesregierung keine Auskunft darüber erteilt, wie viele
zivilgesellschaftliche Organisationen in der Vergangenheit in dieser Hinsicht
überprüft worden sind. Die Darlegungen der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/21848 halten die Fragestellerinnen und Fragesteller nicht für
ausreichend.
Die Bundesregierung beantwortet die Frage, wie viele Projektträger in den
Jahren 2018 und 2019 auf Ersuchen von Bundesressorts vom BfV überprüft
worden sind, nicht, sondern teilt lediglich mit, eine zentrale Speicherung der
ergangenen Ersuche erfolge nicht. Anfragen und Antworten seien „nicht
retrograd auswertbar.“
Doch auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. antwortete die
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/2086, dass im Rahmen des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend insgesamt 51 Projektträger anlassbezogen einer
Überprüfung auf mögliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse
unterzogen wurden. Der Zeitraum bezog sich dabei auf drei Jahre.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23525
19. Wahlperiode 20.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 19. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Wenn in diesem Fall eine „retrograde Auswertung“ der Überprüfungspraxis
möglich war, sollte dies nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller auch bei der Praxis anderer Ressorts bzw. anderer Programme möglich
sein.
Zudem lassen sich nicht nur zentrale, sondern auch dezentrale Speicherungen
auswerten. Eine Begründung, warum eine Auswertung der Unterlagen,
einschließlich von Projekt- oder Förderakten, nicht möglich sein sollte, hat die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/21848 nicht
gegeben. Dort finden sich lediglich Hinweise auf einen nicht näher
umschriebenen „immensen Aktenbestand“.
Ressorts, die die Überprüfungspraxis durch das BfV nutzen, sind nach
Angaben der Bundesregierung das Bundesministerium des Innern für Bau und
Heimat, das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das
Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie das Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Die Bundesregierung legte
darüber hinaus dar, dass die Ressorts in unterschiedlicher Weise die
Beiziehung von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden dokumentieren oder
darauf verzichten, führte aber nicht weiter aus, welche Ressorts hier welcher
Praxis folgen (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage
1 auf Bundestagsdrucksache 19/9152).
Widersprüchlich ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zudem,
inwiefern bei der Überprüfung durch das BfV auch personenbezogene Daten
übermittelt werden. In der Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilt die Bundesregierung mit, es würden
grundsätzlich „Name und Sitz der Organisation übermittelt“, diese Daten seien
„öffentlich zugänglich und nicht personenbezogen“. Demgegenüber teilt die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 5der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/21848 mit, die Anfragen der
Bundesressorts beim BfV könnten sich „auf Organisationen oder natürliche
Personen“ beziehen,.
Zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit teilt die Bundesregierung auf Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. mit, Anlass für das Tätigwerden des BfV sei die
jeweilige Anfrage des Ressorts. „Die Verantwortung für die Zulässigkeit hierfür
trägt die anfragende Stelle“ (Antwort zu Frage 10a auf Bundestagsdrucksache
19/21848). Die Fragestellerinnen und Fragesteller glauben nicht, dass das BfV
die Verantwortung für sein Tätigwerden auf andere Ressorts abwälzen kann.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten es nicht für eine Kleinigkeit,
wenn Organisationen, die sich um Fördermittel des Bundes bewerben, mit
einer Überprüfung durch den Inlandsgeheimdienst rechnen müssen. Sie halten
es für erforderlich, die Öffentlichkeit hierüber aufzuklären und umfassend
anzugeben, in welchem Umfang von dieser Praxis Gebrauch gemacht wird – und
die Praxis letztlich zu beenden.
Für den Fall, dass einige der nachfolgenden Fragen nicht vollständig
beantwortet werden können (sollte z. B. der Aktenbestand des BfV zu umfangreich
sein), bitten die Fragestellerinnen und Fragesteller darum, sie zumindest
teilweise zu beantworten, soweit beispielsweise die Speicher- oder
Aufbewahrungspraxis einzelner Ressorts dies zulässt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aus Sicht der Bundesregierung dient das durch die Fragestellerinnen und
Fragesteller beleuchtete Verfahren dazu, die missbräuchliche Inanspruchnahme
staatlicher Leistungen durch extremistische Organisationen zu verhindern. Im
Kampf gegen den Extremismus aller Phänomenbereiche ist allein ein
ganzheitlicher Ansatz von präventiven und repressiven Maßnahmen zielführend; hierzu
gehört auch, dass extremistische Gruppierungen keine (letztlich durch
Steuereinnahmen zu finanzierende) staatlichen Leistungen erhalten.
Aufgrund des Ressortprinzips und der daraus resultierenden, unterschiedlichen
Arbeitsweisen der Ressorts wird bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage
teilweise (wie in der Vorbemerkung der Fragesteller erbeten) nach Ressorts
aufgeschlüsselt geantwortet. Nur so können die unterschiedlichen Arbeitsweisen
transparent und sinnvoll abgebildet werden.
1. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie in Ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/21848 zu der Frage, wie viele Organisationen auf
Veranlassung von Ressorts überprüft wurden, mitteilt, es sei keine retrograde
Auswertung möglich, obwohl sie in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/2086 angeben konnte, dass das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend in den Jahren 2015 bis 2017 insgesamt 51
Organisationen vom Verfassungsschutz überprüfen ließ, in diesem Falle
also sehr wohl eine retrograde Auswertung möglich war?
Die Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 19/2086 bezogen sich
ausschließlich auf die Bundesprogramme „Demokratie leben!“ und
„Zusammenhalt durch Teilhabe“. Aufgrund der hierzu vorliegenden Informationen war
diesbezüglich eine Nennung der konkreten Zahl überprüfter Organisationen
möglich. Die Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/21848 bezog sich hingegen
auf sämtliche Förderprogramme bzw. Förderanträge in den Jahren 2018 und
2019. Diesbezüglich war aufgrund des hierfür auszuwertenden enormen
Aktenbestandes eine Auswertung nicht zumutbar. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/21848 verwiesen.
2. Welche Ressorts erfassen in Projekt- oder Förderakten oder anderen
Akten oder Dateien, ob sie das BMI bzw. das BfV ersucht haben, einzelne
antragstellende Organisationen zu überprüfen?
3. Wie gehen die einzelnen Ressorts bezüglich der statistischen Erfassung
bzw. des Nachhaltens solcher Prüfvorgänge jeweils vor (bitte für jedes
Ressort einzeln darlegen)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2086, zu Frage 9 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/9152
sowie zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/21848 verwiesen.
4. Wie viele Organisationen, die Fördermittel beantragt hatten, wurden auf
Veranlassung des
a) Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat,
b) Auswärtigen Amts,
c) Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
d) Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
e) Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung
in den Jahren 2018 und 2019 durch das Bundesamt für
Verfassungsschutz hinsichtlich etwaiger Erkenntnisse zu extremistischen
Phänomenbereichen überprüft (bitte pro Jahr aufgliedern; falls keine vollständigen
Angaben auf Grundlage von Unterlagen des BfV gegeben werden
können, bitte die Informationen mitteilen, die bei den anfragenden Ressorts
selbst nachgehalten werden, und begründen, welche Ressorts ggf. keine
diesbezügliche Auswertung vornehmen können)?
7. Wie viele Organisationen, die sich um Fördermittel beworben haben,
sind auf Veranlassung jeweils welcher Ressorts in jeweils welchem Jahr
vom Verfassungsschutz überprüft worden (bitte zumindest für jene
Ressorts angeben, die diese Überprüfung in Akten oder Dateien speichern,
und begründen, warum dies ggf. nicht auch für die anderen Ressorts
angegeben werden kann)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 7 gemeinsam
beantwortet.
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/21848 verwiesen; die Antwort
bezüglich der dort abgefragten Projektträger greift auch für die hier gestellte
Frage nach Organisationen.
a) Im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erfolgt keine
darüberhinausgehende statistische Erfassung von Ersuchen an das BfV,
sodass eine Beantwortung der Frage in diesem Zusammenhang nicht erfolgen
kann; insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/21848
verwiesen. Im Geschäftsbereich des BMI werden lediglich Organisationen
beim BfV abgefragt, deren Anträge bewilligt werden sollen. Im Jahr 2018
wurden 82 Organisationen und im Jahr 2019 wurden 202 Organisationen
beim BfV abgefragt. Von diesen 202 Organisationen wurden 68
Organisationen bereits im Jahr 2019 für das Jahr 2020 abgefragt.
b) Auf Veranlassung des Auswärtigen Amts (AA) wurde in den Jahren 2018
und 2019 eine Organisation im Sinne der Frage überprüft.
c) Im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wurden im
Jahr 2018 zwei Organisationen und im Jahr 2019 vier Organisationen im
Sinne der Anfrage überprüft.
d) Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
(BMBF) erfolgten keine Überprüfungen im Sinne der Anfrage.
e) Auf Veranlassung des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) erfolgten keine Überprüfungen im Sinne der
Anfrage.
f) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration (IntB) erfolgte im Kontext des
Phänomenbereichs Islamismus im Jahr 2019 in einem Projekt die Überprüfung von 42
Organisationen.
5. Welche Programme, die Fördermittel für zivilgesellschaftliche
Organisationen bereitstellen, haben die sechs Bundesressorts, die Organisationen
vom Verfassungsschutz überprüfen lassen, in den Jahren 2018 und 2019
angeboten?
Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung der Frage 5 davon aus, dass
sich der zweite Halbsatz der Frage „(…) die Organisationen vom
Verfassungsschutz überprüfen lassen (…)“ auf die Bundesressorts bezieht und nicht auf die
Programme, die Fördermittel für zivilgesellschaftliche Organisationen bzw.
Projekte von zivilgesellschaftlichen Organisationen bereitstellen. Um die
vielfältigen Arbeitsweisen der Bundesregierung abbilden zu können, wird unterteilt
nach Ressorts geantwortet.
Im Geschäftsbereich des BMI hat das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) in den Jahren 2018 und 2019 die Förderprogramme „Integration
durch Sport“, „Erstorientierungskurse und Wertvermittlung für
Asylbewerberinnen und Asylbewerber“, „Nationales Präventionsprogramm gegen
islamistischen Extremismus“ und „Gemeinwesenorientierte Integrationsprojekte“ sowie
die Bundeszentrale für politische Bildung – Geschäftsstelle des Bündnisses für
Demokratie und Toleranz (BfDT) den Wettbewerb „Aktiv für Demokratie und
Toleranz“ gefördert.
Die Fördermittel, die das Auswärtige Amt in den Jahren 2018 und 2019
vergeben hat, wurden nicht im Rahmen von Programmen im Sinne der Fragestellung
zur Verfügung gestellt.
Im Geschäftsbereich des BMFSFJ wurden in den Jahren 2018 und 2019
Fördermittel aus den Programmen „Demokratie leben!“, „Menschen stärken
Menschen“, Internationaler Freiwilligendienst, Gemeinschaftlich wohnen,
selbstbestimmt leben, Häusliches Wohnen stärken, pflegende Angehörige entlasten,
Bundesprogramm Mehrgenerationenhäuser, Aktion zusammen wachsen,
Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP), Qualifizierungsoffensive (Sprach-
Kitas, Kita-Einstieg, Bundesprogramm Kindertagespflege, Bundesprogramm
ProKindertagespflege, Einzelmaßnahmen), Kita-Plus sowie
Fachkräfteoffensive an zivilgesellschaftliche Organisationen ausgekehrt. Das
Bundesmodellprogramm Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz stellte bis 2018
Fördermittel für zivilgesellschaftliche Organisationen bereit.
Im Geschäftsbereich des BMZ wurden Fördermittel auf Grundlage der
Programme im Sinne der Anfrage in den Jahren 2018 und 2019 an die Programme
„Aktionsgruppenprogramm – Kleinprojekte der entwicklungspolitischen
Bildungsarbeit“, „Förderprogramm entwicklungspolitische Bildung“ (FEB),
„Förderung Auslandsprojekte (bengo) – Projekte zivilgesellschaftlicher
Organisationen“, „Programm zur Förderung entwicklungspolitischer
Qualifizierungsmaßnahmen“ (PFQ), „Transportkostenzuschuss – Transport von Sachspenden in
Partnerländer der deutschen Entwicklungszusammenarbeit“, „Weltwärts –
Austausch- und Entsendeprogramm für junge Erwachsene“, „Ziviler
Friedensdienst“, „Sonderinitiative Ausbildung und Beschäftigung“, „Sonderinitiative
Eine Welt ohne Hunger“ (SEWO), „Sonderinitiative Fluchtursachen bekämpfen
– Flüchtlinge integrieren“, „Maßnahmen der Krisenbewältigung,
Übergangshilfe, Wiederaufbau, Infrastruktur im Krisenkontext“ sowie Förderungen an
Träger der Sozialstrukturförderung und der politischen Stiftungen angeboten.
Im Zuständigkeitsbereich der IntB erfolgte die Förderung
zivilgesellschaftlicher Organisationen im Rahmen der Programme Unterstützung von
Flüchtlingsprojekten, Präventionsprogramm gegen islamistischen Extremismus und
Integrationspolitische Maßnahmen.
6. Wie viele Organisationen haben die einzelnen beteiligten Ressorts in den
Jahren 2018 und 2019 gefördert, und wie viele Organisationen hatten
Förderanträge eingereicht?
Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass nur
Förderungen gemeint sind, bei denen die missbräuchliche Inanspruchnahme
staatlicher Leistungen überhaupt in Betracht kommt.
Die Förderungen durch die einzelnen beteiligten Ressorts in den Jahren 2018
und 2019 sowie – falls Daten hierzu vorliegen – der eingereichten
Förderanträge sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen. Die Zahl der jeweils
aufgeführten pro Jahr geförderten Organisationen und Projekte enthält teilweise auch
Organisationen, deren Anträge in den Vorjahren bewilligt wurden. Es handelt
sich um sog. Mehrjahresprojekte.
Im Geschäftsbereich des BMI:
Jahr Zahl der geförderten
Organisationen
Zahl der Organisationen, die Förderanträge
eingereicht haben
2018 640 981
2019 724 1301
1 Die Zahl der eingereichten Anträge wird im Geschäftsbereich des BMI nicht sämtlich statistisch
vorgehalten, sodass die hier genannten Zahlen nicht abschließend sind.
Im Geschäftsbereich des AA:
Jahr Zahl der geförderten
Organisationen
Zahl der Organisationen, die Förderanträge
eingereicht haben
2018 522 175
2019 594 196
Im Geschäftsbereich des BMFSFJ:
Jahr Zahl der geförderten
Organisationen
Zahl der Organisationen, die Förderanträge
eingereicht haben
2018 rund 9.800 -2
2019 rund 11.500 -2
2 Die in 2018 und 2019 geförderten Projekte wurden im BMFSFJ aufgrund von Förderanträgen
bewilligt. Anträge, die nicht zu einer Förderung geführt haben, werden nicht dokumentiert, sodass zur
Zahl der Organisationen, die Förderanträge eingereicht haben, keine Angaben gemacht werden
können. Durch BMFSFJ erfolgten in beiden Jahren je sechs institutionelle Förderungen.
Im Geschäftsbereich des BMZ:
Jahr Zahl der geförderten
Organisationen
Zahl der Organisationen, die Förderanträge
eingereicht haben
2018
und
2019
1.473 1.833
Im Zuständigkeitsbereich der IntB:
Jahr Zahl der geförderten
Organisationen
Zahl der Organisationen, die Förderanträge
eingereicht haben
2018 30 -
2019 42 -
a) Wie hoch wäre der zeitliche und personelle Aufwand, die Förder- oder
Projektakten ggf. händisch nach einer Beiziehung des BfV
auszuwerten?
b) Wie hoch wäre der Aufwand, wenn lediglich nach einem konkreten
Projektbereich oder Programm gefragt würde?
Fragen 6a und 6b werden im Zusammenhang beantwortet.
In der Summe – ohne BMFSFJ – wurden durch die Ressorts 3.247
Organisationen gefördert. Unter der Annahme, dass eine händische Auswertung einer
Projektbewilligung ca. 20 Minuten Zeit in Anspruch nehmen würde, läge der
personelle und zeitliche Aufwand zur Feststellung einer Beiziehung des BfV bei
1.082 Stunden. Dies entspricht circa 26 Arbeitswochen bei einem Zeitansatz
einer 41-Stunden-Woche eines einzelnen Mitarbeiters. Eine Ausnahme – auch im
Hinblick auf die Fragestellung nach einem konkreten Projektbereich – gilt hier
lediglich für das BMFSFJ, da hier eine anlassbezogene Überprüfung von
zivilgesellschaftlichen Organisationen auf mögliche verfassungsschutzrelevante
Erkenntnisse ausschließlich im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie
leben!“ erfolgte; eine Auswertung im Sinne der Fragestellung kann nicht
erfolgen, da die Überprüfung nicht in Projektakten aufgeführt wird.
8. Trifft die Aussage der Bundesregierung zu, dass grundsätzlich Angaben
zu Name und Sitz der Organisation übermittelt werden (Antwort zu
Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/9152), oder trifft die Aussage der
Bundesregierung zu, dass auch Angaben zu natürlichen Personen
Gegenstand der Anfragen beim BfV sein können (Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/21848), und wie erklärt die Bundesregierung den
aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller gegebenen Widerspruch
zwischen diesen beiden Aussagen?
Der durch die Fragesteller wahrgenommene Widerspruch besteht nicht. Zwar
werden grundsätzlich, also in der Regel, Name und Sitz der Organisation
übermittelt, es besteht jedoch (im Einzelfall) auch die Möglichkeit, im Rahmen der
Abfrage Angaben zu natürlichen Personen zu machen.
9. Sind in der Vergangenheit jemals im Rahmen des sog. Haber-Verfahrens
personenbezogene Daten übermittelt worden, und hat das BfV jemals
Angaben dazu gemacht, ob in Bezug auf konkrete Personen Erkenntnisse
vorliegen (wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage), und welche Angaben
kann die Bundesregierung dazu machen,
a) wie viele Personen dies betraf,
b) welche Ressorts Anfragen zu konkreten Personen gestellt haben,
c) wie sich die Überprüfungen auf einzelne Jahre verteilen,
d) wie häufig Erkenntnisse zu einzelnen Personen vorlagen (bitte nach
Phänomenbereichen aufgliedern), und
e) welche Folgen das Vorliegen von Erkenntnissen für die Entscheidung
über Förderanträge oder für bereits laufende Förderungen hatte?
Die Fragen 9 bis 9e werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Sofern anlassbezogene Abfragen durch die Bundesregierung auf das Vorliegen
sicherheitsrelevanter Erkenntnisse durchgeführt werden, so sind auch
Einzelfälle möglich, in denen personenbezogene Daten im Rahmen der Abfrage
übermittelt werden. Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Das BfV teilt auf Grundlage des § 19 Absatz 1 Satz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) auf die in Rede stehenden Anfragen lediglich mit,
ob verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen oder nicht. In den Fällen,
in denen das BMI im Rahmen seiner fachaufsichtlichen
Aufgabenwahrnehmung über das erbetene Votum hinaus weitere Angaben nachfragt, erfolgt auch
eine inhaltlich qualifizierte Auskunft an das BMI unter Angabe des jeweiligen
Verschlusssachengrades der übermittelten Informationen.
Hinsichtlich der erbetenen Aufschlüsselung wird mitgeteilt, dass eine
Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der
Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Die Klärung der Frage würde die
Sichtung und händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes im
Bereich mehrerer Abteilungen des BfV erforderlich machen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE
147, 50, 147). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/21848 verwiesen.
Das Vorliegen von Erkenntnissen hat in der Regel zur Folge, dass eine
Förderung nicht erfolgt. Die Entscheidung liegt jedoch jeweils im Ermessen der
zuwendungsgebenden Stelle.
10. Ist die Bundesregierung tatsächlich der Ansicht, dass die Verantwortung
für die Zulässigkeit eines Tätigwerdens des BfV nicht beim BfV oder
dem übergeordneten BMI liege, sondern (allein) bei denjenigen Ressorts,
die das BfV um ein Tätigwerden bitten (vgl. Antwort zu Frage 10a auf
Bundestagsdrucksache 19/21848; bitte begründen)?
In der angegebenen Antwort hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass die
Verantwortung für die Zulässigkeit einer Anfrage die anfragende Stelle hat. Dass
das BfV keine Verantwortung für die Zulässigkeit seines Tätigwerdens trage,
hat die Bundesregierung in der betreffenden Antwort nicht geäußert.
11. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse an der oben
geschilderten Überprüfungspraxis von Ressorts und Inlandsgeheimdienst
hat, und falls ja, was will sie unternehmen, um die Frage, wie viele
zivilgesellschaftliche Organisationen vom BfV auf Veranlassung von
Ressorts überprüft wurden und werden, besser beantworten zu können, oder
beabsichtigt sie, die Überprüfungspraxis einzustellen?
Der Öffentlichkeit ist – unter anderem auch durch Antworten der
Bundesregierung auf verschiedene parlamentarische Anfragen – bekannt, dass
Bundesressorts zur Vermeidung einer Förderung extremistischer Bestrebungen unter
Umständen eine dazu nötige Sachklärung auch durch Anfrage bei der zuständigen
Fachbehörde, dem BfV, betreiben. Auch künftig sollen extremistische
Bestrebungen nicht missbräuchlich öffentliche Förderung erhalten und folglich bei
Anlass vorsorglich entsprechende Sachprüfungen erfolgen.
12. Welche Bundesressorts weisen in ihren Ausschreibungen von
Förderprojekten oder Programmen darauf hin, dass Antragstellende mit einer
Überprüfung durch das BfV rechnen müssen, und falls kein solcher Hinweis
gegeben wird, warum nicht?
Die Abfrage von Organisationen beim BfV vor der Entscheidung über eine
Förderung mit staatlichen Mitteln stellt einen von mehreren Bausteinen dar, die
den Ressorts im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zur Verfügung stehen.
Das Verfahren wurde in den letzten Jahren bereits so häufig öffentlich
diskutiert, dass eine gesonderte Erwähnung in der Ausschreibung schon aus rein
tatsächlichen Gründen obsolet erscheint.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]