[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Erhard Grundl, Dr. Kirsten
Kappert-Gonther, Margit Stumpp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22736 –
Verhandlungen über Ausgleichsleistungen mit den Hohenzollern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2014 verhandeln der Bund sowie die Länder Berlin und Brandenburg als
Träger der betroffenen Einrichtungen mit der Familie Hohenzollern über
Bestände der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), des Deutschen
Historischen Museums und der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-
Brandenburg (SPSG).
Ziel der Verhandlungen sei eine „mögliche Gesamtlösung“, so die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 4 und 5 des Abgeordneten
Erhard Grundl auf Bundestagsdrucksache 19/12437. Diese „müsste bei der
Einigung sowohl von den Aufsichtsgremien der betroffenen Einrichtungen wie
auch den Finanzministerien des Bundes und der Länder Berlin und
Brandenburg genehmigt werden. Außerdem werden angesichts der Bedeutung dieser
Angelegenheit die Parlamente des Bundes und der beiden Länder
einzubeziehen sein“.
Hintergrund der heutigen Verhandlungen ist das Gesetz vom 29. Oktober 1926
über die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Staat Preußen und dem
Haus Hohenzollern. „In den Verhandlungen geht es um rechtliche
Unklarheiten in den damaligen Regelungen, aber auch um Rechtspositionen, die sich
durch die nachfolgenden historischen Ereignisse, insbesondere durch
Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht und der Regierung der DDR verändert
haben“ (ebd.).
Verhandelt wird über Sammlungsobjekte, die sich heute vor allem bei den
oben genannten Kultureinrichtungen befinden. Es geht hierbei um
Memorabilia, Möbel, Textilien und Gemälde, aber auch um Bibliotheks- und
Archivbestände. Nach Auskunft der Bundesregierung „befinden sich auch Gegenstände
und Gemälde von erheblichem Wert und historischer Bedeutung“ in diesen
Sammlungen (ebd.).
Die Sammlungen können fünf verschiedenen Sammlungsgruppen zugeordnet
werden, wie Prof. Dr. Christoph Martin Vogtherr (Generaldirektor der Stiftung
Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg) anlässlich einer
Anhörung zum Thema erläuterte (Protokoll der Anhörung im Ausschuss für Kultur
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23145
19. Wahlperiode 06.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 6. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und Medien am 29. Januar 2020). Demnach handelt es sich um folgende
Konvolute:
– Immobilien, die sich bis 1945 im Eigentum beziehungsweise in der
Nutzung der Hohenzollern befanden, wie der Cecilienhof oder das Schloss
Rheinsberg, und deren Ausstattung. Unter anderem hier besteht die
Würdigkeitsfrage nach § 1 Absatz 4 des Ausgleichleistungsgesetzes;
– Werke aus dem ehemaligen Hohenzollern-Museum im nicht mehr
existierenden Schloss Monbijou in Berlin;
– die Hausbibliothek mit Aquarellsammlung und Hausarchiv, insgesamt
über 1 000 Werke;
– die sogenannte 19er-Liste mit hochrangigen Werken;
– Leihgaben der Familie Hohenzollern, die sich in ihrem Eigentum befinden
(Kronkarkassen, Schwerter, Offiziersportraits).
Die Familie Hohenzollern hat nach der deutschen Wiedervereinigung
Ansprüche nach dem sogenannten Ausgleichsleistungsgesetz (AusgLeistG) von 1994
geltend gemacht. Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen
staatliche Ausgleichsleistungen „für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage“ vor. Im Hinblick auf bewegliche
Gegenstände sieht das Gesetz die Rückgabe an den ehemals Berechtigten vor. Das
Gesetz definiert aber auch die Fälle, in denen keine Ausgleichsleistungen
gewährt werden.
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn derjenige, von
dem die Rechte abgeleitet werden, „dem nationalsozialistischen (…) System
(…) erheblichen Vorschub geleistet hat“ (§ 1 Absatz 4 des Gesetzes über
staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden
können (AusgLeistG), Bundesgesetzblatt, 1994, Teil I, S. 2629). Die
sogenannte Unwürdigkeitsformel verbindet damit eigentumsrechtliche mit
historischen Fragen (s. Antrag auf Bundestagsdrucksache 19/13545). Dennoch
antwortete die Bundesregierung auf Nachfragen hierauf: „Da es sich bei der
Frage der Anspruchsberechtigung um eine Rechtsfrage handelt, hat die
Bundesregierung bislang auch keine Historikerinnen oder Historiker zu Rate
gezogen“ (Antwort er Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 3 des
Abgeordneten Erhard Grundl auf Bundestagsdrucksache 19/13176).
1. Wie schätzt die Bundesregierung über 25 Jahre nach Verfahrensbeginn
die Chancen ein, noch ein Verhandlungsergebnis erzielen zu können,
insbesondere vor dem Hintergrund der Äußerungen von Staatsministerin
Monika Grütters, die von einer schwindenden Hoffnung spricht, „dass
man überhaupt noch zu einer fairen und von allen getragenen Einigung
kommen kann“ (
https://www.sueddeutsche.de/politik/bundestag-berlin-li
nke-wollen-ende-der-verhandlungen-mit-hohenzollern-dpa.urn-
newsmldpa-com-20090101-200116-99-503259), und wann rechnet die
Bundesregierung mit einem Verhandlungsergebnis?
2. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Prof. Dr. Christoph
Martin Vogtherr, der die Grenze dessen für erreicht erklärt, was „im
allgemeinen öffentlichen Interesse vertretbar ist“ (Protokoll der Anhörung
im Ausschuss für Kultur und Medien am 29. Januar 2020)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Beteiligten der öffentlichen Hand haben sich seit Beginn der
Verhandlungen davon leiten lassen, jahrelange Rechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen
möglichst zu vermeiden. Vor allem geht es darum, Schäden und Verluste für die
Sammlungen der Kultureinrichtungen abzuwenden und eine tragfähige
Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem Haus Hohenzollern und den
betroffenen Einrichtungen zu legen.
Ein Abbruch der Gespräche würde nach Ansicht der Bundesregierung
bedeuten, dass das Haus Hohenzollern seine Ansprüche aller Voraussicht nach vor
Gericht weiterverfolgen würde. Bei einer gerichtlichen Entscheidung bestünde
das Risiko, dass die Entscheidung zugunsten des Hauses Hohenzollern
ausfallen könnte und daraufhin im „Worst case“ in erheblichem Umfang Objekte aus
den Sammlungen der Kultureinrichtungen abgezogen werden.
Im Dezember 2018 hat die staatliche Seite erstmals einen ausgearbeiteten
Vergleichsvorschlag unterbreitet. Das Haus Hohenzollern hat im Februar 2019 zu
dem Vorschlag Stellung genommen und in erheblichem Umfang Änderungen
vorgeschlagen. Mit Schreiben vom Juni 2019 hat die Bundesregierung für die
öffentliche Seite erklärt, dass grundlegende Änderungen (bspw. Wohnungsrecht
in Cecilienhof) nicht annehmbar und nicht verhandelbar sind. Vor diesem
Hintergrund bestehen aus Sicht der Bundesregierung dann weiterhin Chancen, ein
Verhandlungsergebnis zu erzielen, wenn weitere Verhandlungen auf der
Grundlage des Vergleichsvorschlags vom Dezember 2018 geführt werden.
Aus Sicht des Bundes erscheint eine Fortsetzung der Verhandlungen mit dem
Haus Hohenzollern allerdings nur dann sinnvoll, wenn über sämtliche
Streitpunkte eine abschließende, außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden
kann. Daher hat der Bund das Land Brandenburg um Mitteilung gebeten, ob
das Land weiterhin an einer gütlichen Einigung mit dem Haus Hohenzollern
mitwirken wird. Denn die Kunstgegenstände, die von dem in Brandenburg
anhängigen Verwaltungsverfahren erfasst werden, sind der wesentliche
Gegenstand der außergerichtlichen Verhandlungen. Eine förmliche Antwort des
Landes an den Bund steht noch aus. Von dieser Antwort hängt das weitere
Vorgehen der Bundesregierung ab. Bis dahin ruhen die gemeinsamen
Verhandlungen von Berlin, Brandenburg und Bund mit dem Haus Hohenzollern.
Zu einem möglichen Abschluss der Gespräche kann daher gegenwärtig keine
Prognose abgegeben werden. Eine zeitliche Frist wurde von keiner der
beteiligten Stellen gesetzt.
3. Hält die Bundesregierung es nach so langer Zeit der Verhandlungen für
vertretbar, dass die Öffentlichkeit nicht konkreter darüber informiert ist,
bezüglich welcher rechtlichen Fragen bezogen auf die im Einzelnen zu
nennenden Gegenstände mit der Familie Hohenzollern verhandelt wird?
a) Welche Immobilien, Mobilien oder Leihgaben sind Gegenstand der
Verhandlungen, was sind die jeweiligen entsprechenden
Rechtsfragen und gesetzlichen Grundlagen (bitte einzeln für die jeweiligen
Kategorien aufführen)?
b) Welche Verhandlungsgegenstände – Mobilien – fallen unter das
Ausgleichsleistungsgesetz (bitte einzeln aufführen)?
c) Welche Mobilien umfasste die Ausstattung der Immobilien, die sich
bis 1945 im Eigentum beziehungsweise in der Nutzung der
Hohenzollern befanden und für die sich angesichts der
Ausgleichsforderungen der Hohenzollern die Würdigkeitsfrage nach dem
Ausgleichsleistungsgesetz stellt (bitte den Umfang und Wert der fraglichen
Gegenstände beziffern.)?
d) Auf welche Immobilien, die sich bis 1945 im Eigentum
beziehungsweise in der Nutzung der Hohenzollern befanden und für die das
Ausgleichsleistungsgesetz gilt (wie Schloss Cecilienhof, Schloss
Rheinsberg, Schloss Lindstedt oder die Villa Liegnitz), hat die
Familie Hohenzollern Entschädigungsansprüche erhoben (bitte einzeln
auflisten)?
Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat wiederholt dargelegt, über welche Gegenstände mit
dem Haus Hohenzollern verhandelt wird; s. dazu bspw. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Ansprüche
der Hohenzollern auf öffentliche Kulturgüter“ auf Bundestagsdrucksache
19/12369. Die zentrale Rechtsfrage, die sich bei dem weit überwiegenden Teil
der Gegenstände stellt, ist die der Eigentümerstellung.
Die Komplexe, die Gegenstand der Verhandlungen sind, lassen sich wie folgt
kategorisieren:
– Sammlungsgegenstände aus dem ehemaligen Hohenzollernmuseum
(Schloss Monbijou) in Berlin,
– bewegliche Gegenstände, die sich auf den zwischen 1945 und 1949
enteigneten Grundstücken des Hauses Hohenzollern befanden,
– Briefe der vormaligen deutschen Kaiserin Auguste Victoria, die im Jahr
2018 entdeckt worden sind,
– noch vorhandene Bestände des ehemaligen Hausarchivs,
– noch vorhandene Bestände der ehemaligen Hausbibliothek,
– Gegenstände der sog. 19er Liste,
– Kunst- und Sammlungsgegenstände, die unzweifelhaft im Eigentum des
Hauses
Hohenzollern stehen und durch Leihverträge des Hauses Hohenzollern als
Dauerleihgaben zur Verfügung gestellt worden waren; die Leihverträge
sollen erneuert werden,
– Sammlungsgegenstände aus den bereits genannten Beständen, die in Folge
des Zweiten Weltkrieges oder zu einem späteren Zeitpunkt
abhandengekommen sind, insbesondere als „Beutekunst“ in die ehemalige Sowjetunion,
und deren Verbleib zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden könnte.
Immobilien, die dem Haus Hohenzollern entzogen wurden und für die es
Anträge auf Entschädigungszahlungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
gestellt hat, sind nicht Gegenstand der Verhandlungen.
4. Welche Fragen im Umgang mit Leihgaben der Familie Hohenzollern
sind Gegenstand der Verhandlungen zwischen der Familie Hohenzollern
und den betroffenen Einrichtungen (Bundestagsdrucksache 19/12437)?
a) Um welche Leihgaben handelt es sich hierbei, welchen Wert haben
diese Leihgaben, und in welchen Einrichtungen werden diese
Leihgaben ausgestellt (bitte einzeln auflisten)?
b) Erhält die Familie Hohenzollern für diese Leihgaben Gebühren, und
wenn ja, in welcher Höhe (bitte einzeln aufführen)?
c) Welche geschichtspolitische und/oder kunsthistorische Bedeutung
misst die Bundesregierung diesen Leihgaben bei?
d) Hat die Familie Hohenzollern angekündigt, im Falle einer
Nichteinigung Leihgaben aus den Sammlungen zurückzuziehen, und wenn ja,
in welchem Umfang?
Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet.
Bei den Werken, die nach derzeitigem Stand unstreitig im Eigentum des Hauses
Hohenzollern stehen und als unentgeltliche Leihgaben an die Stiftung
Preußische Schlösser und Gärten Berlin Brandenburg gegeben wurden, handelt es
sich um die in nachfolgender Liste aufgeführten Werke. Eine aktuelle,
abschließende Wertermittlung zu den Leihgaben des Hauses Hohenzollern ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
Ein Teil der Leihgaben ist von höchster nationaler Bedeutung, so etwa die vier
Teile der Kroninsignien. Von hoher Bedeutung sind insbesondere die 49
Porträts der Offiziersgalerie und die drei St. Petersburger Teppiche.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat es bisher keine Ankündigung einer
Zurückziehung von Leihgaben gegeben.
Künstler/Objekt/Titel Material/
Technik;
ggf. Zustand
Maße ggf. ehem.
Inventarnummer
unbekannt
Karkasse der Königskrone,
Berlin 1700
Gold,
getrieben,
ziseliert
H. 19,00 cm
Dm. 23,00 cm
Gewicht 1000,00 g
HM 6453
unbekannt
Karkasse der Königinnenkrone, Berlin 1700
Gold,
getrieben,
ziseliert
H. 15,00 cm
Dm. 18,70 cm
Gewicht 800,00 g
HM 6454
Jobst Freudner
Reichsschwert, Königsberg 1540/41
Silber,
vergoldet, Stahl
B. 21,70 cm
L. 94,0 cm
HM 6459
Waffenschmied: Ghini, Simone di Giovanni
di Giovanni (Goldschmied unbekannt)
Kurschwert, Florenz 1459
(Umarbeitung 1539-1541)
Silber,
vergoldet
L. 121,0 cm HM 6460
unbekannt
Paravent
Holz, Papier
unbekannt
Konsoltisch mit gelber Marmorplatte,
Berlin um 1765, ehem. Neues Palais
Holz, vergoldet 80 x 100 cm
unbekannt
„Antike“ Sitzbank, Berlin um 1795,
ehem. Niederländisches Palais Berlin
Holz, vergoldet,
mit späterem Bezug,
Fassung stark
restaurierungsbedürftig
60 x 200 cm
unbekannt
2. Gueridons nach antikem Vorbild,
Berlin um 1790
Holz, vergoldet H. 122 cm
unbekannt
Marmorschale (Fußschale mit
Schlangenhenkeln)
Cararamarmor H. 49,0 cm,
Dm. 62,0 cm
unbekannt
Marmorschale gelber Marmor
H. 55,0 cm,
Dm. 63,0 cm
unbekannt
2 Stühle mit Resten zweier
Thronstühle Friedrichs I.
(Kopfstück, Armlehnen, Vorderbeine,
Zarge original Friedrich I.)
Holz H. 160,0 cm
Mányoki, Adam
Finck von Finckenstein,
Generalleutnant Albrecht Konrad
Reinhold Graf (1660-1735). 1724
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4063
Mányoki, Adam
Oberstleutnant d' Oursal
(de la Lidurval)
Öl/Leinwand 77 x 61 cm GK I 4064
Mányoki, Adam
Major David Georg von Gravenitz
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4065
Künstler/Objekt/Titel Material/
Technik;
ggf. Zustand
Maße ggf. ehem.
Inventarnummer
Mányoki, Adam
Major Philipp Christoph von
Blanckensee
Öl/Leinwand 76 x 61 cm GK I 4067
Mányoki, Adam
Major von Treskow
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4068
Mányoki, Adam
Kapitän Johann Friedrich von Printzen
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4070
Mányoki, Adam
Kapitän Georg Wilhelm von Guttberg
Öl/Leinwand 77 x 61 cm GK I 4071
Mányoki, Adam
Kapitän Christoph Friedrich von Ehlert
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4072
Unbekannter Künstler
Hauptmann Christian Reinhold von
Derschau (1679-1742)
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4073
Mányoki, Adam
Kapitän von Maupas
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4075
Mányoki, Adam
Hauptmann Ludwig Finck von Finckenstein
Öl/Leinwand 77 x 61 cm GK I 4080
Mányoki, Adam
Leutnant Johann von Merville
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4081
Mányoki, Adam
Leutnant Johann Carl von Lange
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4082
Mányoki, Adam
Leutnant Johann Michael von
Hauenstein
Öl/Leinwand 76 x 62 cm GK I 4085
Mányoki, Adam
Leutnant Ernst Friedrich von Kyau
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4087
Mányoki, Adam
Leutnant Christoph von Gottscher
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4089
Unbekannter Künstler
Leutnant von Blanckensee
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4090
Mányoki, Adam
Leutnant Hector von Bonneval(d)
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4092
Mányoki, Adam
Leutnant Ernst Friedrich von Lockstädt
Öl/Leinwand 76 x 62 cm GK I 4093
Mányoki, Adam
Leutnant Wolfrath Friedrich von
Seelstrang
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4094
Mányoki, Adam
Leutnant von Finck
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4095
Mányoki, Adam
Leutnant Lorenz von Kleist
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4096
Mányoki, Adam
Leutnant Adolph Friedrich von
Falkenberg
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4097
Mányoki, Adam
Leutnant Georg Ludwig von Wobeser
(oder Wolfer ?)
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4098
Mányoki, Adam
Leutnant Christoph von Treskow
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4099
Mányoki, Adam
Leutnant Johann von Schlosser
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4100
Künstler/Objekt/Titel Material/
Technik;
ggf. Zustand
Maße ggf. ehem.
Inventarnummer
Unbekannter Künstler
Leutnant von Klingesporn
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4101
Mányoki, Adam
Leutnant von Finckenstein
Öl/Leinwand 76 x 61 cm GK I 4102
Mányoki, Adam
Leutnant Finck von Finckenstein
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4104
Mányoki, Adam
Leutnant Christoph von Villadin
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4105
Mányoki, Adam
Leutnant Melchior von Kahlenberg
(Kohlenberg)
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4106
Mányoki, Adam
Leutnant Baltzer (Balthasar ?) von Treskow
Öl/Leinwand 76 x 61 cm GK I 4107
Unbekannter Künstler
Leutnant von der Görne
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4108
Unbekannter Künstler
Leutnant von Borck (Bordt)
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4109
Mányoki, Adam
Leutnant Johann von Oelsnitz (Oestonitz)
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4110
Unbekannter Künstler
Leutnant von Foigt
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4111
Mányoki, Adam
Fähnrich Carl Moritz von Uechteritz
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4112
Unbekannter Künstler
Fähnrich von Götsch
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4113
Mányoki, Adam
Fähnrich Hans Jürgen von Zirkelstein
(Zirkelschein)
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4114
Mányoki, Adam
Leutnant Ulrich Ernst von (Fähnrich)
Below
Öl/Leinwand 77 x 61 cm GK I 4115
Mányoki, Adam
Fähnrich Francois von Denneval
Öl/Leinwand 76 x 62 cm GK I 4117
Mányoki, Adam
Fähnrich Karl Friedrich Heseler
von Hüttenpfühl (Hittenpfuhl)
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4118
Mányoki, Adam
Fähnrich Henning Franz von Zastrow
Öl/Leinwand 76 x 62 cm GK I 4119
Unbekannter Künstler
Fähnrich von Bülow
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4120
Unbekannter Künstler
Fähnrich von der Marwitz
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4121
Mányoki, Adam
Fähnrich von Bilingsleben (Bilzingsleben)
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I.4123
Unbekannter Künstler
Fähnrich von Gotthilf
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4124
Jeetz, Fähnrich
(wohl Jeetze Adam Friedrich von
(1689-1761))
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4126
Mányoki, Adam
Feldprediger Simon Christoph, Bolius
Öl/Leinwand 77 x 62 cm GK I 4127
Maddersteg, Michiel
Seestück mit Walfischfängern
Öl/Leinwand 93 x 131,5 cm GK I 10068
Künstler/Objekt/Titel Material/
Technik;
ggf. Zustand
Maße ggf. ehem.
Inventarnummer
Romandon, Gedeon
Minister von Fuchs
77 x 64 cm/ oval GK I 6121
Schumann, Karl Franz Jacob Heinrich
Übergang Blüchers über den Rhein bei Kaub
147 x 226 cm GK I 516
Schöbel, Georg
Friedrich der Große am Sarg Schwerins
127 x 200 cm GK I 9982
unbekannt
Rokoko-Rahmen, Potsdam
aufwendige
Schnitzereien,
vergoldet
84 x 110 cm [GK VII
56]
Wassmuth
Mappe mit 16 Fotos des
Schlosses Charlottenburg, 1888
Manufaktur St. Petersburg
1. Tapisserien der Serie „Portes des fleures“:
„Fontäne in einer Parklandschaft mit rotem
Papagei und Schwänen“
Wolle, gewirkt 350 x 220 cm
Manufaktur St. Petersburg
2. Tapisserien der Serie „Portes des fleures“:
„Gelber Papagei und Hund mit Blumenvase“
Wolle, gewirkt 350 x 220 cm
Manufaktur St. Petersburg
3. Tapisserien der Serie „Portes des fleures“:
„Schwäne mit zwei Blumenvasen“
Wolle, gewirkt 350 x 220 cm
5. Warum hat die Bundesregierung nicht vor der Aufnahme von
Verhandlungen die Frage nach der Würdigkeit geklärt und hierfür
Historikerinnen oder Historiker zu Rate gezogen, insbesondere vor dem Hintergrund
der Tatsache, dass es sich bei der Frage der Anspruchsberechtigung nach
dem Ausgleichsleistungsgesetz keineswegs nur um eine
eigentumsrechtliche Frage handelt, sondern die sogenannte „Unwürdigkeitsklausel“
eigentumsrechtliche Ansprüche mit der Frage der Vorschubleistung
verbindet und damit gegebenenfalls ausschließt (Bundestagsdrucksache
19/13176)?
Erstes Ziel bei Aufnahme der Gespräche war zunächst, einen Überblick über
die eigentlichen Verhandlungsgegenstände und strittigen Objekte zu erhalten.
Die Frage nach der Würdigkeit ist nur für einen Teil der Bestände, über die
verhandelt wird, von Belang. Dass es sich bei der Frage des „erheblichen“
Vorschubleistens im Sinne des Ausgleichsleistungsgesetzes um eine vielschichtige
Auslegungsfrage handelt, die historische und juristische Bewertung verlangt,
zeigen die sich widersprechenden Gutachten der Experten.
6. Welche Auswirkungen auf mögliche Verhandlungen hat nach
Einschätzung der Bundesregierung die zwölfmonatige Fristverlängerung des
ruhenden Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Potsdam sowie die
Fristverlängerung für das Verwaltungsverfahren auf Grundlage des
Ausgleichsleistungsgesetzes (
https://www.maz-online.de/Brandenburg/Hohe
nzollern-Streit-Verwaltungsgericht-und-Finanzministerium-verlaengern-
Fristen-zur-Stellungnahme)?
7. Zu welchem Zeitpunkt wird die Bundesregierung, die in einem
Schreiben an die Brandenburger Landesregierung (s. Tagesspiegel vom 15.
Dezember 2019) angekündigt hatte, im Fall der Wiederaufnahme des
Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Potsdam die
Entschädigungsverhandlungen mit dem Haus Hohenzollern ruhen zu lassen, diese
angesichts der Fristverlängerung für die Wiederaufnahme der Verfahren nun
wieder aufnehmen, und mit welchem Ziel wird sie diese Verhandlungen
führen?
8. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zum Stand der Verhandlungen
in Berlin und Brandenburg?
Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
9. Welche Darstellung bezüglich des Wohnrechts, z. B. in Schloss
Cecilienhof, trifft zu: die der Bundesregierung, die in ihrer Erklärung auf eine
Schriftliche Anfrage deutlich wird, sie habe „gegenüber dem Haus
Hohenzollern bereits klargestellt, dass diese Forderung nicht verhandelbar
ist“ (was nach Meinung der Fragestellerinnen und Fragesteller impliziert,
die Hohenzollern hätten ein Wohnrecht geltend gemacht; Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 4 und 5 des Abgeordneten
Erhard Grundl auf Bundestagsdrucksache 19/12437) oder trifft die
Sachdarstellung der Hohenzollern zu, dass die Hohenzollern eine solche
Forderung nicht gestellt hätten, sondern vielmehr seitens des Landes
Brandenburg ein derartiges Angebot gemacht wurde (
https://uebermedien.de/
49928/es-droht-eine-systematische-beeinflussung-der-oeffentlichen-mein
ung/)?
10. Wenn es zutrifft, dass der Familie Hohenzollern ein Wohnrecht
angeboten wurde, was wurde im Gegenzug verlangt?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Forderung eines Wohnrechts wurde in die gegenwärtigen, seit 2014
geführten Verhandlungen ausschließlich von Seiten der Hohenzollern eingebracht.
Die Bundesregierung hat wiederholt klargestellt, dass diese Forderung nicht
verhandelbar ist. Das Haus Hohenzollern hat darauf verwiesen, dass es
angeblich bereits in der Vergangenheit, lange vor Aufnahme der laufenden
Verhandlungen, Überlegungen von staatlicher Seite – nicht der Bundesregierung –
gegeben habe, der Familie ein Wohnrecht auf Schloss Cecilienhof anzubieten.
11. Trifft es zu, dass die Hohenzollern bezüglich der Leihgaben in Sonder-
und Dauerausstellungen ein Mitspracherecht für sich beanspruchen –
beispielsweise anlässlich der Ausstellung „Frauensache“ im Schloss
Charlottenburg – und die Ausstellung von Fotos der Kronprinzessin
Cecilie in Uniform zu verhindern versucht haben, um eine bestimmte
geschichtliche Darstellung zu beeinflussen und, wie der Marburger
Historiker Eckart Conze sagt, ein „weichgezeichnetes Bild des Kaiserreiches“
zu zeichnen (
https://www.deutschlandfunk.de/hohenzollern-streit-weichg
ezeichnetes-kaiserreich.911.de.html?dram:article_id=480332)?
In Bezug auf den Umgang mit den dem Haus Hohenzollern gehörenden
Dauerleihgaben wurde die Erwartung geäußert, eine angemessene institutionalisierte
Mitwirkung bei den öffentlichen Einrichtungen, die solche Dauerleihgaben
erhalten, sicherzustellen. Das Haus Hohenzollern hat im letzten Gespräch mit den
Vertretern der öffentlichen Hand am 24. Juli 2019 erklärt, „dass es zu keinem
Zeitpunkt einen kuratorischen oder inhaltlichen Einfluss auf die Präsentation
von Sammlungen und Ausstellungen in öffentlichen Museen verfolgt hat“
(s. auch Antwort auf die Schriftliche Frage 1 auf Bundestagsdrucksache
19/23047).
12. Ist die Bundesregierung bereit, im Zuge von Verhandlungen über
Leihgaben Maßgaben der Hohenzollern hinsichtlich der Geschichtsdarstellung
zu erfüllen, falls diese das verlangen sollten?
Nein.
13. Ist es strittig, dass der Staat bezüglich der sogenannten 19er-Liste sein
Vorkaufsrechts in Anspruch genommen hat, wie laut Prof. Vogtherr das
Quellenstudium belege, und um welche Rechtsfrage geht es (Protokoll
der Anhörung im Ausschuss für Kultur und Meiden am 29. Januar
2020)?
Ja, die Frage der Ausübung des Vorkaufsrechts ist zwischen dem Haus
Hohenzollern und der öffentlichen Hand strittig. Sollte der Staat in den 1920er Jahren
das Vorkaufsrecht ausgeübt haben, wäre er Eigentümer der Objekte der „19er-
Liste“ geworden. Sollte der Staat das Vorkaufsrecht seinerzeit dagegen nicht
ausgeübt haben, wäre das Haus Hohenzollern Eigentümer der Objekte der
„19er-Liste“ geblieben.
14. Welche Risiken für den Verlust von Leihgaben der Familie Hohenzollern
sieht die Bundesregierung im Falle des Scheiterns der Verhandlungen für
öffentliche Einrichtungen angesichts der bereits erfolgten Verkäufe von
Kulturgut durch die Familie Hohenzollern ins Ausland (
https://www.wel
t.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/boulevard_nt/article166372632/Haus-
Hohenzollern-erzielt-Millionen-bei-Kunstauktion.html)?
Inwieweit im Falle des Scheiterns der Verhandlungen Leihgaben abgezogen
würden, lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung nicht voraussagen.
15. Bietet das Kulturgutschutzgesetz nach Auffassung der Bundesregierung
im Fall des Scheiterns von Verhandlungen mit der Familie Hohenzollern
wirksamen Schutz gegen die Abwanderung von historischem und
kunstgeschichtlich bedeutsamem Kulturgut aus Deutschland (
http://www.geset
ze-im-internet.de/kgsg/index.html)?
Ja.
16. Worum geht es in den Verhandlungen in Hinblick auf das Hausarchiv der
Hohenzollern, das, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Schriftliche Frage 3 des Abgeordneten Erhard Grundl auf
Bundestagsdrucksache 19/17884 erklärte, Gegenstand der Gespräche ist, und das
sich als sogenanntes Brandenburg-Preußisches Hausarchiv (BPH) bereits
im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz befindet?
a) Für wen, und unter welchen Voraussetzung ist dieses Archiv, über die
Nutzungsordnung des Geheimen Staatsarchivs hinaus, zugänglich?
b) Wie gedenkt die Bundesregierung die Zugänglichkeit zum
Hausarchiv zu verbessern vor dem Hintergrund, dass sie in der Antwort auf
die Schriftliche Frage 3 des Abgeordneten Erhard Grundl auf
Bundestagsdrucksache 19/13176 antwortet: „(…) eine Öffnung des
Archivs für die Forschung hält die Bundesregierung für wünschenswert,
sie ist aber für die Einschätzung der Anspruchsberechtigung ohne
Bedeutung.“?
c) Strebt die Bundesregierung an, den auf Burg Hechingen befindlichen
Archivbestand im Privatbesitz der Familie Hohenzollern der
Forschung zugänglich zu machen, weil dieser – so die Einschätzung der
Abgeordneten Elisabeth Motschmann (Berichterstatterin der Fraktion
CDU/CSU im Ausschuss für Kultur und Medien in der öffentlichen
Anhörung vom 29. Januar 2020) – bedeutsam für die Klärung der
Anspruchsberechtigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz ist?
Die Fragen 16 bis 16c werden gemeinsam beantwortet.
Die Archivalien des Brandenburg-Preußischen Hausarchivs (BPH) werden im
Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (GStA PK) auf der Grundlage
einer Vereinbarung zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der
Generalverwaltung des vormals regierenden Preußischen Königshauses von 1976
verwahrt. Diese Vereinbarung wurde nach der Wiedervereinigung im
gegenseitigen Einvernehmen auch auf die aus Merseburg nach Dahlem gekommenen
BPH-Archivalien angewandt. Es herrscht seither Einigkeit darüber, dass die
Verwahrung dieser BPH-Archivalien wie die aller anderen Archivalien des
GStA PK nach der Maßgabe des vom Archiv zur Grundlage seiner Arbeit
genommenen Bundesarchivgesetzes stattfindet. Die Benutzung der BPH-
Bestände ist daher bis auf eine Ausnahme (s. dazu den übernächsten Absatz)
jederzeit für jeden im Rahmen der üblichen archivgesetzlichen Regelungen
möglich.
Nutzungseinschränkungen existieren für den Bestand I. HA Rep. 100 A
Generalverwaltung des vormals regierenden königlichen Hauses (1921 bis 1945),
der aber nicht zu den Beständen des BPH gehört. Die Benutzung dieser Akten
ist nur durch vorherige Genehmigung seitens der Generalverwaltung möglich,
da es sich bei diesem Bestand im Wesentlichen um Bruchstücke der laufenden
Registratur der Generalverwaltung und der Hofkammern handelt, die 1950 in
Schloss Rheinsberg „sichergestellt“ worden sind, wo die Behörden in den
Jahren 1943 bis 1945 ihren Sitz hatten. Da die Generalverwaltung seit ihrer
Gründung im Jahre 1921 eine private Behörde der Hohenzollern zur Verwaltung
ihrer Familien-, Vermögens- und Güterangelegenheiten ist und es sich bei dem
Bestand um einen „ungeregelten Zugang“ handelt, ist hier von der gleichen
Eigentumsqualität auszugehen wie im Falle des Registratur- und Archivgutes der
Generalverwaltung, das sich zurzeit auf der Burg Hechingen (sog. Burgarchiv)
befindet.
Darüber hinaus ist der BPH-Nachlassbestand Rep. 192 Wilhelm von Dommes
ebenfalls Nutzungsbeschränkungen seitens der Generalverwaltung unterworfen.
Wilhelm von Dommes war von 1932 bis 1941 und von 1945 bis 1946 Leiter
der Generalverwaltung. Dieser Umstand erklärt, dass sehr viel dienstliches
Schriftgut in seinem privaten Nachlass enthalten ist. Aufgrund einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen dem GStA PK und der Generalverwaltung ist
dieser Bestand daher zurzeit ebenfalls nur eingeschränkt, d. h. nur über eine
Genehmigung seitens der Generalverwaltung, nutzbar. Alle anderen Bestände des
Brandenburg-Preußischen Hausarchivs stehen im Rahmen der Bestimmungen
des Bundesarchivgesetzes einer Nutzung uneingeschränkt offen.
Das GStA PK und die Generalverwaltung des vormals regierenden preußischen
Königshauses streben den Abschluss eines Depositalvertrages an, nach dem das
GStA PK den genannten Bestand I. HA Rep. 100 A Generalverwaltung des
vormals regierenden preußischen Königshauses (1921 bis 1945) als Depositum,
d. h. unter Wahrung der Eigentumsrechte der Hohenzollern verwahren und der
Nutzung zugänglich machen kann.
Das private Archiv der Hohenzollern, das sich auf der Burg Hohenzollern bei
Hechingen befindet (Burgarchiv), ist nicht Gegenstand der Verhandlungen
zwischen der öffentlichen Hand und den Hohenzollern. Die Bundesregierung
befürwortet eine Öffnung des Archivs für die Forschung. Über den Umgang mit
dem Burgarchiv hat allerdings das Haus Hohenzollern zu entscheiden.
17. Stimmt die Bundesregierung zu, dass, wenn die Bundesregierung besser
darüber informieren würde, was die Gegenstände der Verhandlungen
sind, Streitigkeiten bezüglich der öffentlichen Darstellungen – nach
öffentlicher Berichterstattung soll es zahlreiche Abmahnverfahren der
Hohenzollern gegen Historikerinnen und Historiker sowie Journalistinnen
und Journalisten auch bezüglich Kleinigkeiten geben (
https://www.deuts
chlandfunk.de/berichterstattung-ueber-die-hohenzollern-prinzenfonds-hil
ft.2907.de.html?dram:article_id=481352) – vermieden würden?
Die Bundesregierung stimmt schon der Prämisse der Fragestellung nicht zu; sie
hat über den Gegenstand der Verhandlungen, auch im Rahmen der
Beantwortung parlamentarischer Anfragen, hinreichend informiert.
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ISSN 0722-8333]