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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Möglicherweise unerkannt gebliebene deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern

Erschwerte Feststellung der durch Geburt in Deutschland erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern mit unbefristetem Aufenthaltsrecht nach Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei aufgrund unzureichender Gestaltung des von den Standesämtern für Anfragen an die Ausländerbehörde zur Feststellung des Aufenthaltsstatus benutzten Formblattes, Möglichkeiten zur Korrektur irrtümlich eingetragener ausländischer Staatsangehörigkeit

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

04.06.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/179719. 05. 2010

Möglicherweise unerkannt gebliebene deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erwerben Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit per Geburt unter anderem, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und über ein „unbefristetes Aufenthaltsrecht“ verfügt (so die Fassung seit dem 28. August 2007).

Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 17. April 2009 zum Staatsangehörigkeitsgesetz besitzen unter anderem „türkische Staatsangehörige, die unter den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen“, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (vgl. Nummer 4.3.1.3). Dieses richtet sich vor allem nach der Dauer der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Ob türkische Staatsangehörige ein unbefristetes Aufenthaltsrecht infolge des Beschlusses Nr. 1/80 haben, wird nicht automatisch im jeweiligen Aufenthaltstitel der Betroffenen vermerkt und lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmen.

Der bescheinigte Aufenthaltstitel für Assoziationsfreizügige gemäß § 4 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird nur befristet erteilt.

Nach § 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) verlangt das Standesamt bei der Anzeige einer Geburt zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit Angaben der Eltern dazu, ob ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besteht. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, aber auch wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen oder keine Angaben zur Rechtstellung gemacht werden (§ 34 Absatz 2 PStV), holt das Standesamt durch ein Formblatt (Anlage 12 zu § 34 PStV) Auskunft bei der zuständigen Ausländerbehörde ein, ob die Angaben zutreffen und ob zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. ein seit acht Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorlagen.

In dem Formblatt bezüglich des Aufenthaltsstatus sind zum Ankreuzen die Möglichkeiten vorgesehen: „Freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, EWR-Staatsangehöriger oder deren Familienangehörige, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger“. Das Aufenthaltsrecht infolge von Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 fehlt in dieser Auflistung, allenfalls ein Ankreuzen bei „Sonstiges“ oder „unbekannt“ wäre möglich. Nicht unwahrscheinlich ist jedoch, dass infolge der fehlenden konkreten Auflistung im Formblatt eine Prüfung des unbefristeten Aufenthaltsrechts infolge des Beschlusses Nr. 1/80 durch das Standesamt in nicht wenigen Fällen unterbleibt.

Daraus ergibt sich die Gefahr, dass die deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern unerkannt bleibt, wenn sowohl die Eltern als auch das Standesamt in Unkenntnis der komplizierten Rechtslage irrtümlich davon ausgehen, dass bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, und damit auch kein Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt, vorliegen kann. Nach § 34 PStV ist in solchen Fällen auch keine Anfrage an die aufenthaltsrechtlich fachkompetentere Ausländerbehörde zu richten.

Der Fragestellerin liegt eine Auskunft des Standesamtes in Hamburg-Harburg vom 9. März 2010 an einen Rechtsanwalt vor, die belegt, dass es sich nicht um ein bloß abstraktes Problem handelt: Das Standesamt bestätigt hierin, dass im konkreten Fall keine Anfrage an die Ausländerbehörde gestellt wurde, weil die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt „im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis“ gewesen sei. Hieran ändere sich auch nichts, wenn sich später herausstelle, dass „der Aufenthaltstitel als unbefristet zu betrachten ist“. Damit wurde die vor dem Hintergrund des Assoziationsrechts möglicherweise bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes aufgrund der irrigen Rechtsauffassung des Standesamtes selbst nach konkreten Hinweisen des Rechtsanwalts zur Rechtslage nicht einmal geprüft und blieb unerkannt.

Über 420 000 in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige (dies sind 25 Prozent aller türkischen Staatsangehörigen) verfügen über eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Ein großer Anteil von ihnen dürfte die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht infolge des Assoziationsrats-Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen. Die Zahl der von der Problematik betroffenen Kinder mit möglicherweise unerkannt gebliebener deutscher Staatsangehörigkeit könnte bundesweit bei ca. 1 000 jährlich liegen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie viele Geborene mit türkischer Staatsangehörigkeit gab es jeweils in den Jahren 2005 bis 2009?

2

Wie viele türkische Staatsangehörige mit befristeter Aufenthaltserlaubnis leben in der Bundesrepublik Deutschland, und welche genaueren Angaben zum Aufenthaltsstatus, Aufenthaltszweck und zur Beschäftigungssituation dieser Personen lassen sich machen?

a) Wie viele von ihnen besitzen (schätzungsweise) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei?

b) Wie viele von ihnen leben bereits seit einem, drei, vier bzw. fünf Jahren in Deutschland?

c) Wie viele von ihnen besitzen die Erlaubnis zur Beschäftigung?

d) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass türkische Staatsangehörige mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis mehrheitlich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei besitzen (bitte begründen)?

e) Wie viele türkische Staatsangehörige verfügen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Absatz 5 AufenthG?

3

Unter welchen Bedingungen erwerben türkische Staatsangehörige ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, wenn die aktuellste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt wird (bitte typische Fallgruppen benennen)?

a) Welche Möglichkeiten haben Betroffene, feststellen zu lassen, ob sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei haben?

b) Bei welchen Gelegenheiten/Anlässen wird eine solche Prüfung durch welche Behörde vorgenommen?

c) Welche Nachweise müssen zur Feststellung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei erbracht werden?

4

Wird die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 StAG kraft Gesetz erworben oder ist der Staatsangehörigkeitserwerb – entgegen des Gesetzeswortlautes – von einer Beurkundung, Registrierung usw. abhängig (bitte begründen)?

5

Welche Rechtsgrundlagen gelten, welche Möglichkeiten gibt es, welche Wege müssen gegangen, welche Fristen beachtet werden, um eine nach § 4 Absatz 3 StAG bestehende deutsche Staatsangehörigkeit nachträglich feststellen bzw. beurkunden und eintragen zu lassen, insbesondere, wenn irrtümlich eine ausländische Staatsangehörigkeit beurkundet bzw. registriert wurde (wie erfolgt die Berichtigung)?

6

Welche rechtlichen und praktischen Folgen ergeben sich aus einer solchen nachträglichen Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Korrektur der irrtümlich beurkundeten ausländischen Staatsangehörigkeit?

7

Warum ist in dem Formblatt (Anlage zu § 34 PStV) für Anfragen des Standesamtes an die Ausländerbehörde beim anzukreuzenden Aufenthaltsstatus oder -titel nicht explizit die Möglichkeit vorgesehen, dass ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei besteht?

a) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die fehlende Ankreuzmöglichkeit eine unzureichende Prüfung des unbefristeten Aufenthaltsrechts nach den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei durch das Standesamt begünstigt?

b) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass nach § 34 PStV eine Anfrage an die Ausländerbehörde unterbleibt in Fällen, in denen sowohl die Eltern als auch das Standesamt bereits wegen eines nur befristeten Aufenthaltstitels (irrtümlich) davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für den Staatsangehörigkeitserwerb per Geburt nicht vorliegen, obwohl möglicherweise ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei besteht?

c) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass auch die Ausländerbehörden ein möglicherweise bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei aufgrund der komplexen Rechtslage und gegebenenfalls zusätzlich erforderlicher Ermittlungen (etwa zur Beschäftigung) übersehen?

8

Inwieweit sieht die Bundesregierung angesichts der Vorbemerkung, der obigen Fragen und gegebenenfalls auch der entsprechenden Antworten zur geschilderten Problematik einen Änderungs- bzw. Klarstellungsbedarf bezüglich

a) der Praxis der Standesämter,

b) § 34 der Personenstandsverordnung,

c) der Anlage 12 zur PStV bzw. dem darin enthaltenen Formblatt,

und was ist geplant, um auszuschließen, dass deutsche Kinder in Deutschland groß werden und dabei irrtümlich als „Ausländerinnen“ bzw. „Ausländer“ gelten?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis von konkreten Fällen, in denen eine deutsche Staatsangehörigkeit zunächst nicht beurkundet wurde, weil das unbefristete Aufenthaltsrecht zumindest eines Elternteils infolge des Beschlusses Nr. 1/80 nicht erkannt wurde (falls ja, bitte ausführen), und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der möglicherweise hiervon betroffenen Kinder?

10

Welche Verordnungen, Richtlinien, Rundschreiben oder konkretisierende Handlungsanweisungen auf der Landesebene zur Prüfung des Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 4 Absatz 3 StAG bzw. des unbefristeten Aufenthaltsrechts infolge des Beschlusses Nr. 1/80 durch die Standesämter bzw. zu entsprechenden Anfragen an die Ausländerbehörden sind der Bundesregierung bekannt, und was regeln sie im Detail?

Berlin, den 19. Mai 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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