[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven-Christian Kindler,
Dr. Tobias Lindner, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/23062 –
Kampfmittelbeseitigung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Medienberichten gibt es noch mindestens 200 Orte in Deutschland, an
denen chemische Kampfstoffe vermutet werden (vgl.
https://www.tagesscha
u.de/inland/chemiewaffen-115.html). Die Risiken dieser Kampfstoffe für
Menschen und Umwelt – insbesondere durch den Eintrag hochtoxischer Stoffe
ins Grundwasser – sind noch immer unklar. Der Bund erstattet den Ländern
Aufwendungen für die Beseitigung ehemals reichseigener Kampfmittel
(Einzelplan 08, Kapitel 80 01, Titelgruppe 02, Titel 632 21) und alliierter
Kampfmittel (Titel 632 23). Im Haushalt 2020 stellte der Bund hierfür 32 Mio. Euro
bzw. 28 Mio. Euro (aus Ausgaberesten der vergangenen Jahre) zur Verfügung.
Die Kostenrisiken bei der Kampfmittelbeseitigung auf Flächen der
Bundeswehr und auf weiteren bundeseigenen Flächen – beispielsweise auch auf
Flächen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) oder der Deutschen
Bahn AG – sind bislang nicht bekannt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beseitigung von militärischen Altlasten sowie Kampfmitteln ist und bleibt
auch Jahrzehnte nach Beendigung des zweiten Weltkrieges eine Daueraufgabe.
Als Aufgabe der Gefahrenabwehr im ordnungsrechtlichen Sinne fällt die
Beseitigung von Kampfmitteln und Kampfmittelrückständen wegen der föderalen
Kompetenzverteilung nach Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 83 des
Grundgesetzes in die Zuständigkeit und gemäß Artikel 104 a Absatz 1 Grundgesetz in
die grundsätzliche Finanzierungsverantwortung der Bundesländer. Aus dieser
Pflicht heraus haben die Bundesländer die Kampfmittelbeseitigung organisiert
und als Konsequenz des föderalen Charakters sehr unterschiedlich mit
Verordnungen, über Verwaltungsvorschriften und Erlasse bis hin zum allgemeinen
Polizei- und Ordnungsrecht geregelt. Zur besseren Abstimmung und zu einer
einheitlichen sowie zielorientierten Herangehensweise in der Praxis haben die
Länder daher auf Anregung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) in der Sitzung der Hauptkonferenz der Innenministerkonferenz
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24808
19. Wahlperiode 30.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. November
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
am 5./6. Dezember 2019 einen Bund/Länder-Arbeitskreis
„Kampfmittelräumung“ unter Beteiligung der Leitstelle des Bundes für Kampfmittelräumung
beim Niedersächsischen Landesamt für Bau und Liegenschaften und der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) initiiert. Die Leitung des
Arbeitskreises wird durch das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-
Vorpommern wahrgenommen.
Im Rahmen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage wurde eine Abfrage u. a.
bei den betreffenden Bundesressorts und der BImA durchgeführt. Die
nachfolgenden Antworten der Bundesregierung beziehen sich daher ausschließlich auf
bundeseigene Liegenschaften. Ob in den Ländern entsprechende Informationen
im Hinblick auf die Fragestellungen zu nicht bundeseigenen, durch
Kampfmittel belastete Liegenschaften vorliegen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Auf den umfangreichen von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften erfolgt
keine systematische Erkundung von eventuellen Kampfmittelbelastungen, die
dem bekannten Altlastenprogramm der Bundeswehr für Boden- und/oder
Grundwasserkontaminationen vergleichbar wäre. Vielmehr wird auf den von
der Bundeswehr genutzten Liegenschaften die Kampfmittelbelastungssituation
anlassbezogen erkundet und gegebenenfalls geräumt. Dieses anlassbezogene
Vorgehen gilt gleichermaßen auch für Liegenschaften des
Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und der Wasserstraßen- und Schifffahrtverwaltung (WSV).
Typische Anlässe zur Feststellung der konkreten Kampfmittelbelastungssituation
bilden insbesondere Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen. Mit der Einführung
der Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR,
https://www.
bfr-kmr.de/) im September 2018 wurde die „Digitale Bestandsdokumentation
Kampfmittelräumung“ initiiert. Erfasst ist dort bisher vorrangig ein
Kenntnisstand im Rahmen der historischen Erkundung. Auf Liegenschaften der
Bundeswehr sind bisher Daten zu 237 Liegenschaften in 14 Bundesländern enthalten.
Für 150 dieser Liegenschaften besteht ein Kampfmittelverdacht, der
flächendeckend ausgeprägt sein kann oder aber auch nur für Teilbereiche. Von rund
52.900 ha, die historisch erkundet sind, besteht für rund 28.929 ha ein
Kampfmittelverdacht. Ein Verdacht auf das Vorhandensein chemischer Kampfstoffe
besteht für die in der Antwort zu Frage 4 genannten zwei Liegenschaften. Auf
einer Liegenschaft sind chemische Kampfstoffe und Kampfstoffmunition
nachgewiesen. Die dort erforderlichen Räumungs- und Sanierungsmaßnahmen
dauern an.
Darüber hinaus wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen
Anfragen der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksachen 19/10512 und
19/14955 verwiesen.
1. Wie viele Verdachtsstandorte für nicht beräumte nichtchemische und
chemische Kampfstoffe und Munition mit und ohne chemische
Kampfstoffe sind der Bundesregierung bekannt, bzw. wie viele Liegenschaften
wurden mit rückstellungsrelevanten Risiken identifiziert?
In den frühen 1990er Jahren wurden im gesamten Bundesgebiet
Verdachtsstandorte von Rüstungsaltlasten ermittelt, darunter auch Verdachtsstandorte für
chemische Kampfstoffe und Kampfstoffmunition. Diese Ermittlung wurde vom
Umweltbundesamt (UBA) im Jahr 1993 mit einer Ergänzung im Jahr 1996
veröffentlicht und ist im Internet öffentlich zugänglich (
https://www.umweltbunde
samt.de/publikationen/bestandsaufnahme-von-1). Eine Aktualisierung ist
seitens des UBA mit Blick auf Änderungen in den Zuständigkeiten allerdings
nicht erfolgt und die Bearbeitung dieser Thematik ist schon vor vielen Jahren
eingestellt worden.
Im Zuständigkeitsbereich der BImA wurden aktuell 2.098 eigene
Liegenschaften mit rückstellungsrelevanten Risiken für nicht beräumte nicht-chemische
und chemische Kampfstoffe und Munition mit und ohne chemische
Kampfstoffe identifiziert. Die rückstellungsrelevanten Risiken bestehen bei einer
Einordnung entsprechend der BFR KMR „Kategorisierung von
kampfmittelverdächtigen und kampfmittelbelasteten Flächen“ in den Kategorien 2 und 4. Weitere
Einzelheiten sind der Anlage zu entnehmen. Im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) erbrachte die aktuelle Auswertung
der digitalen Bestandsdokumentation Kampfmittelräumung zur
Kampfmittelsituation das in der Vorbemerkung summarisch dargestellte Ergebnis.
Detailliertere Angaben zu der historischen Erkundung auf durch die Bundeswehr
genutzten Liegenschaften enthält die nachfolgende Übersicht (Stand: 6. Oktober
2020).
Bundesland ErfassteLiegenschaften
davon mit
Kampfmittelverdacht
Baden-Württemberg 17 5
Bayern 42 15
Berlin 1 1
Brandenburg 2 2
Bremen 2 2
Hamburg 1 0
Hessen 11 10
Mecklenburg-Vorpommern 0 0
Niedersachsen 40 27
Nordrhein-Westfalen 36 26
Rheinland-Pfalz 52 35
Saarland 6 5
Sachsen 0 0
Sachsen-Anhalt 1 1
Schleswig-Holstein 23 20
Thüringen 3 1
Summen: 237 150
Auf Liegenschaften mit Kampfmittelverdacht werden entsprechende Flächen
regelmäßig mit der Kategorie 2 bewertet (Kategorie 2 – Auf der Fläche werden
Kampfmittelbelastungen vermutet oder wurden festgestellt. Für die
Gefährdungsabschätzung sind weitere Daten erforderlich. Es besteht weiterer
Erkundungsbedarf). Typische erfasste Liegenschaften sind Truppenübungsplätze (5),
Standortübungsplätze u. ä. (38), Flugplätze (16), Kasernen (52) sowie Depots
u. ä. (14).
Liegenschaften mit dem Verdacht des Vorhandenseins von chemischen
Kampfstoffen sind:
• Standortübungsplatz (StOÜbPl) Berlin (Brandenburg) als Teilfläche des
früheren Truppenübungsplatzes (TrÜbPl) Döberitzer Heide anzusehen;
Erprobung von chemischen Kampfstoffen im Ersten Weltkrieg.
• TrÜbPl Wildflecken (Bayern) aus der Nutzung als Sammelstelle für
Kampfstoffmunition durch die US-Armee nach dem Zweiten Weltkrieg.
Liegenschaften mit bestätigter Belastung durch chemische Kampfstoffe/
Kampfstoffmunition:
• TrÜbPl Munster (Niedersachsen); u. a. Produktionsstandort im Dritten
Reich bis Ende Zweiter Weltkrieg.
Eine Bilanzierung von rückstellungsrelevanten Risiken erfolgt durch das
BMVg nicht.
Im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) liegen für
den Geschäftsbereich des BEV keine Informationen vor und eine Überprüfung
erfolgt hier nur anlassbezogen. Ebenso werden für Liegenschaften der WSV die
angefragten Daten nicht vorgehalten. Eine Untersuchung der Liegenschaften
auf Kampfmittel wird von der WSV nur im Zusammenhang mit
Baumaßnahmen veranlasst. Sie agiert nur im Einzelfall, ggf. aufgrund der Forderung der
örtlich für die Abwehr von Kampfmitteln zuständigen Ordnungsbehörde. Es
gibt in der WSV weder eine Gesamtstatistik noch einen Aktionsplan zur
Kampfmittelräumung. Auch über Verdachtsstandorte an Bundesfernstraßen
liegen Aufzeichnungen nicht vor, da die Erkundung und ggf. die Räumung von
Kampfmittelverdachtsflächen im Zuge der Planung, des Baus, der Erhaltung
und der Unterhaltung von Bundesfernstraßen den Ländern obliegt. Auf Flächen
des DB Konzerns sind nach Auskunft der Deutschen Bahn AG (DB AG) im
Rahmen eines bundesweiten Altlasten-programmes, das seit Mitte der 90iger
Jahre durchgeführt wird, keine Standorte mit Chemiewaffen identifiziert
worden. In Bezug auf nicht chemische Kampfstoffe wird kein bundesweites
Räumprogramm umgesetzt. Die Kampfmittelräumung erfolgt laufend ausschließlich
anlassbezogen im Kontext zur Durchführung von Baumaßnahmen
entsprechend der gesetzlichen Anforderungen der Länder. Eine systematische
Dokumentation von Verdachtsstandorten/Liegenschaften des DB Konzerns, auf
denen die vorgenannten Kampfstoffe identifiziert, geprüft oder noch nicht geprüft
worden sind, wird im DB Konzern nicht durchgeführt. Über
Grundwasserbeeinträchtigungen durch chemische Kampfstoffe hat der DB Konzern keine
Kenntnisse.
2. Wie viele Liegenschaften wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher geprüft?
Wie viele Liegenschaften wurden bisher noch nicht geprüft, bzw. wie
viele Erkundungen stehen noch aus?
Von den aktuell rund 17.000 Liegenschaften der BImA wurden etwa 14.600
Liegenschaften hinsichtlich eines Kampfmittelverdachts geprüft
beziehungsweise befinden sich in Prüfung. Diese umfassen rund 80 Prozent der gesamten
Liegenschaftsfläche der BImA. Systematisch werden noch weitere
Liegenschaften in einem so genannten Nacherfassungsprogramm risikoorientiert
überprüft, wenn ein Kampfmittelverdacht aufgrund von militärischer Vornutzung
oder von Kriegseinwirkungen naheliegt. Pro Jahr werden damit mehrere
Hundert solcher Liegenschaften einer Prüfung unterzogen. Außerdem werden der
BImA regelmäßig weitere Liegenschaften zugeführt, die ebenfalls entsprechend
behandelt werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wo in Deutschland befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Liegenschaften (bitte genaue Standorte angeben und nach Bundesländern
differenzieren)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Wie viele und welche dieser Verdachtsstandorte befinden sich auf
aktuellen und/oder ehemaligen Truppenübungsplätzen der Bundeswehr und
ehemaligen Truppenübungsplätzen anderer militärischer Einheiten (z. B.
der Reichswehr oder auch der Nationalen Volksarmee [NVA] der
ehemaligen DDR etc.)?
Auf aktuellen und/oder ehemaligen TrÜbPl der Bundeswehr und anderer
militärischer Einheiten befinden sich 132 Verdachtsstandorte. Diese sind in der
Anlage entsprechend gekennzeichnet. Hierzu gehören auch die TrÜbPl, die als
Bestandteile des „Nationalen Naturerbes“ im „Naturerbe Bund“ verblieben sind.
Die Kennzeichnung „TrÜbPl“ in der Anlage kann dabei auch angrenzende
Liegenschaften eines (auch ehemaligen) Truppenübungsplatzes betreffen.
Für 105 weitere Standorte mit insgesamt rund 72.000 ha Fläche ist das
Eigentum in drei Tranchen an Träger des „Nationalen Naturerbes“ übertragen
worden. Hierunter befinden sich auch ehemalige TrÜbPl, jedoch handelt es sich bei
diesen Flächen nicht in jedem Fall um Standorte mit einem
Kampfmittelverdacht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Wie viele und welche dieser Verdachtsstandorte befinden sich auf
anderen bundeseigenen Liegenschaften?
Hinsichtlich aller Verdachtsstandorte der BImA-eigenen Liegenschaften wird
auf die Anlage verwiesen. Die aktiv genutzten Liegenschaften der NATO-
Gaststreitkräfte im Eigentum der BImA sind dort nicht aufgeführt, da die BImA
nach den Regelungen zu Verantwortlichkeiten im NATO-Truppenstatut hier
keine Kampfmittelrisiken bilanziert.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Wie viele und welche dieser Verdachtsstandorte hat die Bundeswehr und/
oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in welchem Umfang,
wann zuletzt und mit jeweils welchem Ergebnis erkundet (bitte
entsprechend den Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung und hier nach
„Kategorisierung von kampfmittelverdächtigen und
kampfmittelbelasteten Flächen“ in die Kategorien 1 bis 5 einteilen)?
Zur Anzahl der durch die BImA erkundeten Liegenschaften wird auf die
Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Verdachtsstandorte auf Liegenschaften der BI-
mA werden vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Nutzung fortlaufend in
einem iterativen Prozess erkundet, priorisiert nach Gefahrenlage und bei
Entbehrlichkeit beziehungsweise geplantem Verkaufszeitpunkt. Die Erkundung der
Verdachtsstandorte im BImA-Eigentum mit aktiver Nutzung durch die
Bundeswehr wird aufgrund der Lage im militärischen Sicherheitsbereich im Sinne
erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen gesondert betrachtet. Dort findet die
Erkundung und Beräumung anlassbezogen statt.
Die Erkundung erfolgt nach dem Phasenschema der BFR KMR, wobei mit
fortschreitender Erkundung in phasenabschließenden Fachgutachten und -
berichten auch die Kategorisierung entsprechend fortgeschrieben wird. Aufgrund
dieser Dynamik werden keine nur die Zwischenstände abbildenden Kategorien
gewählt. Die Anlage umfasst die Verdachtsstandorte im Eigentum der BImA
mit Erkundungs- bzw. Beseitigungsbedarf (Kategorien 2 und 4 gemäß BFR
KMR) mit der zusätzlichen Spalte „aktuelle Bundeswehrnutzung“.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Inwiefern plant die Bundesregierung, die ihr bekannten
Verdachtsstandorte systematisch zu erkunden bzw. erkunden zu lassen (bitte detailliert
darstellen)?
Die BImA ist Eigentümerin einer Vielzahl von Flächen, für die sich infolge von
Kriegseinwirkungen und/oder einer langjährigen militärischen Nutzung vor und
nach den Kriegen ein Kampfmittelverdacht begründet. In § 8 des Gesetzes über
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) wird ausdrücklich
festgelegt, dass sie nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung handelt und
das übertragene Vermögen nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten
ist. Um die auf Basis öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur
Gefahrenabwehr zu bilanzierenden Grundstücksrisiken nach Bundesbodenschutzgesetz für
Altlastenrisiken und nach Polizei- und Ordnungsrecht der Länder für
Kampfmittelrisiken zu identifizieren, bilanziell abzubilden und das Risiko sowie die
dafür gebildeten Rückstellungen abzubauen, wurde über Jahre ein strategisches
Altlasten- und Kampfmittelprogramm aufgebaut und stetig weiterentwickelt.
Durch eine phasenweise Bearbeitung werden die Verdachtsstandorte gemäß den
nutzungsabhängigen Gefahrenabwehrmaßnahmen systematisch erkundet.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort
zu Frage 1 verwiesen.
8. Wie viele erkundete Standorte für nicht beräumte chemische und
nichtchemische Kampfstoffe und Munition mit und ohne chemische
Kampfstoffe sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Bundesländern
differenzieren und entsprechend den Baufachlichen Richtlinien
Kampfmittelräumung und hier nach „Kategorisierung von kampfmittelverdächtigen
und kampfmittelbelasteten Flächen“ in die Kategorien 1 bis 5 einteilen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.
9. Wie viele und welche dieser Standorte befinden sich auf aktuellen und/
oder ehemaligen Truppenübungsplätzen der Bundeswehr und ehemaligen
Truppenübungsplätzen anderer militärischer Einheiten (z. B. der
Reichswehr oder auch der NVA etc.) oder auf anderen Bundesliegenschaften
und/oder Liegenschaften der Deutschen Bahn AG?
Für Liegenschaften der Bundeswehr besteht ein Kampfmittelverdacht auf
„nicht-chemische“ Munition bei den folgenden Standorten:
• TrÜbPl Hammelburg (Bayern),
• TrÜbPl Munster (Niedersachsen),
• TrÜbPl Putlos (Schleswig-Holstein),
• TrÜbPl Baumholder (Rheinland-Pfalz),
• Luft-Boden-Schießplatz Nordhorn (Niedersachsen),
Ein Kampfmittelverdacht auf chemische Kampfstoffe besteht bei den folgenden
Standorten:
• StOÜbPl Berlin (Brandenburg),
• TrÜbPl Wildflecken (Bayern),
• TrÜbPl Munster (Niedersachsen).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
10. In welchem Umfang plant der Bund diese Standorte vollständig zu
sanieren bzw. zu beräumen?
Aufgrund der Dachvereinbarung zwischen BMVg, BMF und BImA vom
17. April 2009 stellt die Bundeswehr im Innenverhältnis die BImA während der
aktuellen Nutzung über das Altlastenprogramm der Bundeswehr sowie für
Kampfmittelbelastungen aus bundeswehreigenem Betrieb frei.
Flächendeckende Kampfmittelräumungen sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, der
technischen Möglichkeiten, des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht
vorgesehen. Ehemalige TrÜbPl der Bundeswehr und ehemalige TrÜbPl anderer
militärischer Einheiten im Eigentum der BImA werden nach den folgenden
Kriterien beräumt:
Bestätigt sich im Rahmen von Erkundungsverfahren auf ehemaligen TrÜbPl in
Sachherrschaft der BImA der Verdacht von Kampfmittelbelastungen, setzt sie
alle notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr um und arbeitet mit den
zuständigen Behörden der jeweiligen Bundesländer zusammen. Die
Anforderungen an die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung sind
unmittelbar von der Art der zivilen Anschlussnutzung abhängig. Eine
Kampfmittelräumung für Forstflächen, die nach militärischer Nutzungsaufgabe in ihrem
forstlichen und naturschutzfachlichen Bestand gesichert werden sollen, wäre
vollflächig nur unter dem Verlust der erhaltungswürdigen Ausstattungsmerkmale und
unverhältnismäßiger Aufwendungen möglich. Sie beschränkt sich nach
Abstimmung mit den zuständigen Behörden üblicherweise auf die
betretungssichere und für die Waldbrandprävention erforderliche Infrastruktur (Wege,
Waldbrandsperrriegel, Löschteiche und ähnliches).
Auf Liegenschaften, die von der Bundeswehr genutzt werden, wird zur
grundsätzlichen Vorgehensweise insbesondere auf die Vorbemerkung verwiesen. Für
die nachfolgend genannten Liegenschaften mit Kampfmittelverdacht auf
chemische Kampfstoffe besteht folgender Handlungsbedarf:
• StOÜbPl Berlin (Brandenburg): Die Liegenschaft ist in die Kategorie 3
einzustufen. Dies bedeutet, dass bei Nutzungsänderungen und/oder
Infrastrukturmaßnahmen eine Neubewertung durchzuführen ist. Daraus kann sich ein
neuer Handlungsbedarf ergeben.
• TrÜbPl Wildflecken (Bayern): Die Ergebnisse der Phase A sind
abzuwarten. Eventuell ergibt sich hieraus weiterer Erkundungs- bzw.
Handlungsbedarf.
• TrÜbPl Munster (Niedersachsen): Im Rahmen eines liegenschaftsbezogenen
Gesamtkonzepts wird seit 2009 eine sukzessive Kampfmittelräumung (u. a.
chemische Kampfstoffe) durchgeführt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
11. Welche Kosten für die Beräumung und Sanierung dieser Standorte
werden dem Bund voraussichtlich entstehen?
Aufgrund der gemäß Staatspraxis bestehenden Kostentragungspflicht des
Bundes hat die BImA unter Wahrung der hoheitlichen Aufgabe der Länder für
Räummaßnahmen auf ihren eigenen Liegenschaften mit dem Jahresabschluss
2019 Rückstellungen für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr der
Kampfmittelrisiken von rund 2,1 Mrd. Euro (Bruttomaßnahmenkosten) gebildet. Darüber
hinaus wird zur Bilanzierung und Bewertung der Rückstellungen auf den
Jahresabschluss der BImA verwiesen.
Für Liegenschaften, die durch die Bundeswehr genutzt werden, ist eine
Kostenprognose zurzeit nur für den TrÜbPl Munster möglich. Hier sind Gesamtkosten
von rund 61 Mio. Euro zu erwarten.
Für die Liegenschaften der WSV werden die in den Gesamtkosten der
Einzelmaßnahmen enthaltenen Kosten der Kampfmittelräumung nicht separat erfasst
und sind daher nicht darstellbar.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort
zu Frage 1 verwiesen.
12. Wie viele chemische und nichtchemische Kampfstoffe und Munition mit
und ohne chemische Kampfstoffe hat die Gesellschaft zur Entsorgung
von chemischen Kampfstoffen und Rüstungsaltlasten mbH (GEKA) in
Munster in den Jahren 2010 bis 2019 vernichtet (bitte
jahresscheibengenau angeben)?
Den Umfang der Vernichtung von chemischen und nicht chemischen
Kampfstoffen sowie Munition mit und ohne chemischen Kampfstoffen durch die
Gesellschaft zur Entsorgung von chemischen Kampfstoffen und Rüstungsaltlasten
mbH (GEKA mbH) in den Jahren 2010 bis 2019 in Tonnen (t) ist der
nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.
Jahr ChemischeKampfstoffe
Konventionelle
Kampfmittel
Chemische
Munition
Konventionelle
Munition Neuzeitmunition
2010 5,786 t 13,222 t 14,016 t 396,7218 t 43,033 t
2011 4,7876 t 11,7086 t 0,506 t 606,279 t 160,084 t
2012 6,9513 t 45,669 t 29,073 t 434,126 t 33,4675 t
2013 0,8704 t 25,37 t 1,6324 t 346,8794 t 4,2732 t
2014 0,1545 t 27,192 t 0,19 t 420,6951 t 16,5334 t
2015 0,0532 t 43,624 t 0,937 t 432,889 t 12,057 t
2016 207,7744 t 32,9404 t 3,094 t 498,49 t 4,082 t
2017 268,8026 t 20,5843 t 0 t 306,784 t 26,474 t
2018 0,016 t 24,8448 t 0 t 371,1553 t 4,062 t
2019 0,1044 t 18,6934 t 2,0227 t 336,3436 t 171,9875 t
Gesamt: 495,3004 t 263,8485 t 51,4711 t 4150,3632 t 476,0536 t
Hauptzweck der GEKA mbH ist der Betrieb der Entsorgungseinrichtungen des
Bundes und die Erbringung von Vernichtungsleistungen für die Bundeswehr.
Im Rahmen freier Kapazitäten und der vergaberechtlichen
Rahmenbedingungen werden durch die GEKA mbH Vernichtungsleistungen für andere
Auftraggeber (z. B. die Bundesländer) erbracht.
13. Wie groß sind die Kapazitäten zur Vernichtung von chemischen und
nichtchemischen Kampfstoffen und Munition mit und ohne chemische
Kampfstoffe bei der GEKA Munster derzeit (Stand: August 2020)?
Im Rahmen der technischen Auslegung der Anlagen der GEKA mbH und der
genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt unter Berücksichtigung
des zur Vernichtung angelieferten Materials eine Zusammenstellung von
Vernichtungsmenüs aus jeweils unterschiedlichen Munitions- bzw.
Kampfstoffarten und -mengen, um eine optimierte Auslastung der Anlagen zu ermöglichen.
Der Vernichtung von chemischen bzw. nicht chemischen Kampfstoffen und
Munition lassen sich daher keine festen Kapazitäten der GEKA mbH zuordnen.
14. Welche Kapazitätserweiterungen der GEKA Munster plant die
Bundesregierung derzeit?
Unter Berücksichtigung der bestehenden Entsorgungszuständigkeiten und in
Abhängigkeit von dem in den kommenden Jahren bestehenden Bedarf, der
nicht über bestehende Entsorgungskapazitäten beispielsweise auf Ebene der
Bundesländer gedeckt werden kann, ist beabsichtigt, die Möglichkeiten einer
Erweiterung von Anlagen der GEKA mbH näher zu untersuchen.
15. Welche Grundwasserbeeinträchtigungen und Grundwasserschädigungen
sowie Gewässerbeeinträchtigungen und Gewässerschädigungen durch
chemische und andere Kampfstoffe und Munition mit und ohne
chemische Kampfstoffe seit 2010 sind der Bundesregierung bekannt (bitte
Zeitpunkte und Umfänge detailliert darstellen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind auf den von der Bundeswehr
genutzten Liegenschaften seit 2010 keine Grundwasserbeeinträchtigungen und
Grundwasserschädigungen sowie Gewässerbeeinträchtigungen und
Gewässerschädigungen durch chemische und andere Kampfstoffe und Munition mit und ohne
chemischen Kampfstoffen eingetreten. Die bekannten
Grundwasserbeeinträchtigungen und Grundwasserschädigungen sowie Gewässerbeeinträchtigungen
und Gewässerschädigungen durch chemische und andere Kampfstoffe und
Munition mit und ohne chemische Kampfstoffe sind in beiden nach-folgend
genannten Liegenschaften bereits vor 2010 eingetreten:
• TrÜbPl Munster (Niedersachsen): Im Bereich des Truppenübungsplatzes
Munster wird seit 2000 eine Sanierung des Grundwassers durchgeführt;
Gesamtlaufzeit bis 2030.
• Luft-Boden-Schießplatz Nordhorn (Niedersachsen): Eine geringfügige
Grundwasserkontamination mit sprengstofftypischen Verbindungen ist im
Bereich eines ehemaligen Zielkreises seit 2002 erkannt und wird seitdem
überwacht.
Auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Ehra-Lessien wird die
Grundwasserbeeinflussung überwacht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
16. Wie groß schätzt die Bundesregierung die Gefahr chemischer
Kampfstoffe und von Munition mit chemischen Kampfstoffen für Menschen,
Grundwasser und Gewässer in Deutschland grundsätzlich ein?
Worauf basiert die Einschätzung der Bundesregierung?
Eine grundsätzliche Gefährdungseinschätzung ist nicht möglich. Die konkrete
Gefährdung durch Kampfmittel ist verlässlich immer nur vor Ort zu ermitteln
und hängt von der Art der Kampfmittel und deren Korrosionszustand sowie
von zahlreichen Umgebungsfaktoren, wie beispielsweise der Lagerungstiefe,
dem Abstand zum Grundwasser sowie den Milieubedingungen in der
gesättigten und ungesättigten Zone im unmittelbaren Lagerungsumfeld ab. Die
Gefahrensituation muss von den zuständigen Behörden im Einzelfall bewertet
werden. Diese sind dann auch für die Gefahrenabwehr, die Sanierungsplanung und
die Sanierung zuständig.
Eine einzelfallbezogene Gefährdungsabschätzung wird dabei auf Grundlage der
BFR KMR und der Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz
(BFR BoGwS) getroffen. In der Gefährdungsabschätzung für Boden und/oder
Grundwasser sind insbesondere die Art und Konzentration der potenziellen
Schadstoffe, deren räumliche Verteilung und Ausbreitung in Boden und/oder
Grundwasser, die mögliche Aufnahme dieser Stoffe durch Menschen, Tiere und
Pflanzen sowie die Nutzung von Boden und/oder Grundwasser zu betrachten.
Ferner wurden in den frühen 1990er Jahren im gesamten Bundesgebiet
Verdachtsstandorte von Rüstungsaltlasten ermittelt, darunter auch
Verdachtsstandorte für chemische Kampfstoffe und Kampfstoffmunition. Diese Ermittlung
wurde vom Umweltbundesamt im Jahr 1993 mit einer Ergänzung im Jahr 1996
veröffentlicht. In vielen Fällen konnte der Verdacht nicht zu einem
hinreichenden Verdacht konkretisiert werden, da beispielsweise das bloße Vorhandensein
geeigneter Lagerhäuser für die Lagerung von Kampfstoffmunition noch nicht
bedeutet, dass dort tatsächlich einmal Kampfstoffmunition gelagert wurde.
Daher reduziert sich die Zahl der einmal aufgenommenen Verdachtsstandorte zu
Standorten mit bestätigter Belastung durch Kampfstoffmunition ganz erheblich.
Zudem wurden seit den frühen 1990er Jahren erkundete Standorte mit
Belastungen durch Kampfstoffmunition anschließend geräumt, so dass heute
zumindest für Bundesliegenschaften, die durch die Bundeswehr genutzt werden,
insgesamt kaum mehr Verdachtsfälle zu erwarten sind.
17. Wie bewertet die Bundesregierung diese Gefahren, sollten die ihr
bekannten Standorte von Kampfstoffen und entsprechender Munition nicht
innerhalb der nächsten zehn Jahre beräumt werden?
Die von Kampfmittelbelastungen ausgehenden Gefahren entstammt aus zwei
Weltkriegen sowie unterschiedlichen Eintrags- und Belastungsszenarien wie
beispielsweise großflächigem und unterschiedlichen militärischen
Übungsbetrieb. Es gibt jeweils differenzierte Zuständigkeits-, Kosten- und
Haftungsregelungen in den hoheitlich für die Gefahrenabwehr zuständigen Bundesländern.
Bereits wegen der begrenzt verfügbaren behördlichen, ingenieurtechnischen
und gewerblichen Ressourcen erscheint eine vollständige Beräumung innerhalb
von zehn Jahren nicht realisierbar. Daher wird das Kampfmittelprogramm der
BImA in Abstimmung mit den Ländern unter Maßgabe der Gefahrenabwehr
priorisiert. Flächendeckende Kampfmittelräumungen sind unter anderem aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit, der technischen Möglichkeiten, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vorgesehen. Für
Bundesliegenschaften, die durch die Bundeswehr genutzt werden, ist zurzeit kein derartiger
Räumbedarf zur Gefahrenabwehr zu erwarten.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 16 verwiesen.
18. Inwiefern hat die Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019 im Zuge
der Erkundung, Beurteilung und Räumung von
Kampfmittelverdachtsflächen bzw. Kampfmittelbelastungen auf Grundlage der Baufachlichen
Richtlinien Kampfmittelräumung Leistungen an externe Dritte vergeben
(bitte jahresscheibengenau nach Arten der Leistungen und
Auftragsvolumen sowie tatsächlichen Zahlungen differenzieren)?
Im Zuständigkeitsbereich der BImA lässt sich eine Differenzierung nach Arten
der Leistungen und Auftragsvolumen sowie tatsächlichen Zahlungen
systemseitig nicht auswerten. Die Inanspruchnahme von gebildeten Rückstellungen
der BImA für die an externe Dritte vergebenen Leistungen erfolgten mit
aufsteigender Tendenz in Höhe von 6,2 Mio. Euro im Jahr 2017, in Höhe von
12,3 Mio. Euro im Jahr 2018 und in Höhe von 16,7 Mio. Euro im Jahr 2019.
Auf von der Bundeswehr genutzten Bundesliegenschaften erfolgt die
Erkundung und Räumung von Kampfmitteln anlassbezogen vorwiegend im Rahmen
von Baumaßnahmen. Die entsprechenden Kosten für freiberuflich Tätige sowie
gewerblich tätige Räumunternehmen sind Teil dieser Baumaßnahmen und
machen im entsprechenden Bedarfsfall in der Regel einen geringen Prozentsatz
dieser Gesamtkosten aus. Eine getrennte Aufstellung bzw. Nachführung dieser
Kampfmittelräumkosten erfolgt nicht, so dass hierzu keine Aufstellung möglich
ist.
Für Liegenschaften des BEV sind die nachfolgenden Kosten anlassbezogen
entstanden; es wurden keine Kampfmittel gefunden.
Jahr Art Kosten in Euro
2017 Kampfmitteluntersuchung 4.100
2018 Kampfmitteluntersuchung 9.100
2019 Kampfmitteluntersuchung 18.200
Das BMVI hat keine externen Leistungen im Zusammenhang mit der
Erkundung, Beurteilung und Räumung von Kampfmittelverdachtsflächen bzw.
Kampfmittelbelastungen im Bundesfernstraßenbau an Dritte vergeben.
Nach Auskunft der DB AG gibt es seit dem Jahr 2018 Rahmenverträge mit
gewerblichen Räumfirmen für Beschaffungsprozesse im Bereich der
Kampfmittelräumung, die im Zusammenhang mit der Planung und Abwicklung von
Baumaßnamen im Konzern durchgeführt wird.
Aus diesen Rahmenverträgen sind durch konzerninterne Bauherren in den
Jahren 2018 und 2019 Leistungen in folgender Höhe abgerufen worden:
2018: 22.118.446,80 Euro
2019: 37.608.064,93 Euro
19. Wie viele und welche der bekannten belasteten Liegenschaften wurden
seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland aus staatlichem
Eigentum in Privatbesitz übertragen (bitte jahresscheibengenau darstellen)?
Daten in der erfragten Detailtiefe und für den genannten Zeitraum von über
70 Jahren wurden und werden nicht erhoben beziehungsweise vorgehalten.
Bundeseigene Grundstücke, in denen Kampfmittelrückstände aus den beiden
Weltkriegen gefunden oder vermutet werden, kamen bis zum Jahr 2000
grundsätzlich für eine Veräußerung durch die ehemalige
Bundesvermögensverwaltung erst nach Durchführung der etwaigen Kampfmittelbeseitigung in Betracht.
Danach und nach Gründung der BImA im Jahr 2005 veräußert sie zur
Beschleunigung der Verwertung insbesondere von Konversionsliegenschaften und
damit auch als Unterstützung der Kommunen in Ausübung ihrer kommunalen
Planungshoheit nach umfassender Aufklärung auch Liegenschaften mit
Kampfmittelverdacht an Kommunen und Dritte. Diese werden dann mit
entsprechenden Kaufvertragsregelungen zur Kostenübernahme für die
Kampfmittelräumung bzw. deren Berücksichtigung bei der Kaufpreisbemessung durch die BI-
mA veräußert. Da eine Kampfmittelräumung zur Gefahrenabwehr oftmals erst
bei Bodeneingriffen erforderlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, erfolgt diese
meist im Zuge der eigentlichen Baureifmachung für die Tief- und
Hochbaumaßnahmen mit erheblichen Synergien bei der Durchführung dieser
Erschließungs- und Baumaßnahmen. Entsprechende Haftungsausschlussklauseln
werden im Kaufvertrag regelmäßig vereinbart.
20. Ist die Industrieverwaltungsgesellschaft (IVG) nach Einschätzung der
Bundesregierung Rechtsnachfolgerin der ehemaligen staatlichen
Rüstungskonzerne des Dritten Reichs, wie beispielsweise die IG Farben, und
damit für die Beseitigung der Kontamination verantwortlich?
Die Industrieverwaltungsgesellschaft Aktiengesellschaft (IVG) wurde im Jahr
1993 vollprivatisiert. Zu diesem Zeitpunkt ging die Bundesregierung davon
aus, dass die IVG Nachfolgegesellschaft der Montan – Industriewerke GmbH
ist, einer früheren reichseigenen Gesellschaft. Die „Montan“ war Eigentümerin
zahlreicher Liegenschaften, die bis ins Jahr 1945 zur Rüstungsproduktion durch
Betreibergesellschaften der deutschen Rüstungsindustrie genutzt wurden; die
„Montan“ selbst habe jedoch keine Rüstungsproduktion betrieben.
21. Inwiefern wurde bei der Privatisierung der IVG Vorsorge getroffen, dass
die Mittel zur Beseitigung der Kampfmittelrückstände gesichert wurden?
Die IVG hatte für Risiken im Zusammenhang mit rüstungsspezifischen
Altlasten bilanziell Vorsorge getroffen. Im Rahmen der Vollprivatisierung des
Unternehmens im November 1993 wurde im Börsenzulassungsprospekt darauf
hingewiesen, dass zum Grundbesitz der Gesellschaft auch Liegenschaften gehören,
die wegen ihrer pachtweisen Nutzung durch Unternehmen der
Rüstungsproduktion vor und während des Zweiten Weltkriegs mit rüstungsspezifischen
Schadstoffen belastet sind und dass dafür Rückstellungen nach den
Grundsätzen einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung und damit in notwendigem
und ausreichendem Umfang gebildet wurden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/24808
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/24808
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]