[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/23258 –
Soziostrukturelle Merkmale von Menschen aus den Referenzgruppen zur
Ermittlung der Regelbedarfe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Regelsätze in den
Grundsicherungssystemen alle fünf Jahre anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
(EVS) neu zu berechnen. In diesem Jahr plant die Bundesregierung zum
wiederholten Mal, die Regelbedarfe in einem nach Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller methodisch fragwürdigen Verfahren von den untersten
Einkommensschichten der Bevölkerung abzuleiten (vgl. Entwurf eines Gesetzes
zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 19. August 2020).
Das Vorgehen ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
problematisch, weil die sogenannten Referenzgruppen, von denen die Regelsätze
abgeleitet werden, selbst einkommensarm sind und unter Phänomenen der
sogenannten materiellen Unterversorgung leiden. Weiterhin ist wissenschaftlich
belegt, dass Menschen die potenziell einen Anspruch auf existenzsichernde
Leistungen haben, diesen vielfach nicht realisieren (Harnisch 2019, Non-Take-
Up of Means-Tested Social Benefits in Germany; Buslei, Geyer, Haan und
Harnisch 2019, Starke Nichtinanspruchnahme von Grundsicherung deutet auf
hohe verdeckte Altersarmut). Diese verdeckt Armen mit einem Einkommen
unterhalb der Höhe existenzsichernden Leistungen werden jedoch nicht aus
der Berechnung ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Gruppe der sogenannten
Aufstockenden, deren Einkommen sich in der Regel auf Höhe der
Grundsicherungsleistungen befindet. Darüber hinaus spielt die persönliche, soziale
und ökonomische Lebenssituation der Menschen in der Referenzgruppe keine
Rolle.
Entsprechend ergaben sich bisher Regelbedarfe, die das
Bundesverfassungsgericht schon 2014 für an der „Grenze dessen, was zur Sicherung des
Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert ist“, beurteilt hat (BVerfG, Urteil
vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, Rn. 73, 121). Angesichts dieser
verfassungsrechtlichen Grenzsituation und den sich daraus ergebenen Zweifeln am
existenz- und teilhabesichernden Charakter der Regelbedarfe, ist eine genaue
Betrachtung der Referenzgruppe angebracht. Die von der Bundesregierung zur
Verfügung gestellten Daten und Informationen lassen nach Ansicht der Frage-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23636
19. Wahlperiode 26.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
23. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
stellerinnen und Fragesteller jedoch nicht erkennen, ob die definierten
Referenzgruppen für die Ermittlung der Regelbedarfe geeignet sind und ob die
Bundesregierung diese Frage geprüft hat.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010
(Bundesverfassungsgericht 1 BvL 1/09) das Statistikmodell zur Berechnung der
Regelsätze ausdrücklich bestätigt. In dem zitierten Urteil wird u. a. ausgeführt:
„Die Statistik- und Verbrauchsmethode hat gegenüber der Warenkorbmethode
sogar den Vorteil, dass sie nicht das über die Sicherung des physischen
Überlebens hinausgehende Existenzminimum anhand einzelner ausgewählter
Bedarfspositionen festsetzt, sondern die neben dem physischen Existenzminimum
zusätzlich erforderlichen Aufwendungen zur Gewährleistung eines Minimums
an gesellschaftlicher Teilhabe am tatsächlichen Ausgabeverhalten misst.“
(Bundesverfassungsgericht 1 BvL 1/09, Rn. 166). In dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR
1691/13; Rn. 89) wurde dies erneut bestätigt: „Zur Bestimmung der Höhe der
Leistungen für den Regelbedarf hat sich der Gesetzgeber mit dem
Statistikmodell auf eine Methode gestützt, die grundsätzlich geeignet ist, die zur
Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen
bedarfsgerecht zu bemessen“. In diesem Beschluss vertritt das
Bundesverfassungsgericht zudem die Auffassung, dass dem Gesetzgeber „ein
Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung
des Existenzminimums zukommt.“ Das Bundesverfassungsgericht gesteht
dabei dem Gesetzgeber „einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der
tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des
notwendigen Bedarfs“ zu (1 BvL 10/12 ,1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rn. 76).
Das Gericht führt weiter aus, dass „das Grundgesetz [...] insofern auch keine
bestimmte Methode vor[schreibt], wodurch der dem Gesetzgeber zustehende
Gestaltungsspielraum begrenzt würde. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die
Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur
Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und
Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Die getroffene Entscheidung verändert
allerdings nicht die grundrechtlichen Maßstäbe“ (Rn. 78). Diese Vorgaben hat
die Bundesregierung auch bei der aktuellen Regelbedarfsermittlung beachtet.
1. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die definierten Referenzgruppen bei
den Einpersonenhaushalten und den Paaren mit einem Kind geeignet sind,
um aus deren Verbrauchsausgaben auf ein menschenwürdiges
Existenzminium zu schließen, und wenn diese Überprüfung nicht erfolgt ist,
warum nicht?
Beim Statistikmodell wird der regelbedarfsrelevante Verbrauch auf Basis
empirischer Daten für die Verbrauchsausgaben im unteren Einkommensbereich der
Bevölkerung in einem transparenten Verfahren ermittelt. Damit wird
gewährleistet, dass hilfebedürftigen und damit leistungsberechtigten Personen ein
vergleichbares Konsumniveau ermöglicht wird wie anderen Bürgerinnen und
Bürgern mit niedrigem Einkommen. Die pauschalierten monatlichen
Regelsatzleistungen sichern zusammen mit den individuellen Leistungen für Unterkunft und
Heizung sowie Warmwasser (und gegebenenfalls für Mehrbedarfe,
Sonderbedarfe und – bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen – Bildungs-
und Teilhabebedarfe) das soziokulturelle Existenzminimum. Dass die
Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe dem Teil des soziokulturellen
Existenzminimums entsprechen, den der Regelbedarf umfasst (insbesondere Ernährung,
Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie – ohne
Warmwassererzeugung – sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens), wird auch
vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014
bestätigt: „Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, für die Berechnung jeder Leistung
eigene Erhebungen durchzuführen, sondern darf sich auch dafür entscheiden,
vorhandene Daten zu nutzen. Mit der EVS wird zwar der Verbrauch und nicht
der Bedarf ermittelt, doch ist es in einer Gesellschaft, in der sich Menschen im
Regelfall nicht mit eigenen Erzeugnissen versorgen, hinreichend plausibel, vom
Verbrauch auf den Bedarf zu schließen“ (BVerfGE 137, 34, Rn. 95).
Das der aktuellen Regelbedarfsermittlung zugrundeliegende Verfahren und die
dabei vorgenommene Referenzgruppenbildung wurde vom
Bundesverfassungsgericht überprüft und als verfassungskonform bestätig. Insofern ist die
gewählte Referenzgruppenbildung geeignet, um existenzsichernde Regelbedarfe zu
ermitteln. Daher sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, über die vom
Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfaufträge (Beschluss vom 23. Juli
2014) hinaus, die Referenzgruppenbildung in Frage zu stellen. Es wird auch auf
die Antwort zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache 18/10337
verwiesen.
2. Wie hoch lag die EVS-Armutsrisikoschwelle im Jahr 2018 für
Einpersonenhaushalte und für Paare mit Kind (bitte nach den drei Altersstufen des
Kindes differenzieren)?
3. Wie hoch war die Armutsquote in der Einpersonenhaushalt-
Referenzgruppe und in der Referenzgruppe für Paare mit Kind (bitte nach den drei
Altersstufen des Kindes differenzieren), gemessen an der EVS-
Armutsschwelle (60 Prozent des mediangemittelten Nettoäquivalenzeinkommens,
gewichtet nach der neuen OECD-Skala)?
4. Wie groß ist die rechnerische Armutslücke bei
Grundsicherungsbeziehenden, die ein Haushaltsnettoeinkommen von 770 Euro aufweisen im Jahr
2018, sprich: wie viele Euro fehlen diesen Grundsicherungsbeziehenden
(Regelbedarf inklusive der durchschnittlichen vom Jobcenter gezahlten
anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung im Jahr 2018) bis zur
Erreichung der EVS-Armutsrisikogrenze 2018 (60 Prozent des
mediangemittelten Nettoäquivalenzeinkommens, gewichtet nach der neuen OECD-
Skala) für Einpersonenhaushalte?
Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet.
Entsprechende Daten liegen der Bundesregierung nicht vor.
5. Wurden die Referenzgruppen hinsichtlich materieller Unterversorgung
(Deprivation) untersucht, und wenn ja, wie hoch war jeweils der Anteil
der materiell Unterversorgten und der materiell erheblich
Unterversorgten?
Das Konzept der materiellen Unterversorgung oder materiellen Deprivation
geht von einem Katalog von Gütern und Aktivitäten aus, die für eine materielle
und soziale Teilhabe als wünschenswert bzw. notwendig angesehen werden. Es
basiert auf einer Reihe von Annahmen und Konventionen, die normativ zu
setzen sind. Dazu gehört die Auswahl der Bereiche, in denen eine materielle
Deprivation vorliegen kann, und die Festlegung, in wie vielen Bereichen Defizite
vorliegen müssen, damit eine Situation der materiellen Deprivation festgestellt
werden kann. Zudem basieren die Aussagen dazu auf der subjektiven
Selbsteinschätzung der Befragten. Hierbei können Präferenzeffekte eine Rolle spielen
(z. B. welche Präferenz ein möglicher Urlaub gegenüber einer kurzfristig
möglichen Anschaffung hat). Der Vergleich verschiedener Erhebungen belegt
schließlich, dass kleine Unterschiede bei der Fragestellung zu stark
abweichenden Resultaten führen. Datenquelle zur Berechnung von auf diesem Konzept
basierenden Indikatoren ist die Stichprobenerhebung Gemeinschaftsstatistik
über Einkommen und Lebensbedingungen (Leben in Europa – EU-SILC).
Informationen hinsichtlich der materiellen Deprivation in der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) bzw. zu den Referenzgruppen liegen nicht vor.
Grundlage für die Regelbedarfsermittlung sind die Verbrauchsausgaben von
Haushalten im unteren Einkommensbereich (Referenzgruppe), wobei
Zirkelschlüsse zu vermeiden sind. Nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind die Regelbedarfe durch ein Bundesgesetz neu zu
ermitteln, wenn eine neue EVS vorliegt. Dabei sind nach § 28 Absatz 2 SGB XII
Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und
Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Bei jeder Neuermittlung von
Regelbedarfen ist über die Abgrenzung und damit auch die Zusammensetzung der
Referenzgruppen auf der Grundlage der aktuellen Daten einer EVS durch den
Bundesgesetzgeber zu entscheiden. Haushalte, die alleine von Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder SGB XII leben, werden bei
der Abgrenzung der Referenzgruppen vorab ausgeschlossen.
Durch das angewandte, transparente und nachvollziehbare Verfahren werden
die tatsächliche Lebenssituation und die konkret vorhandenen materiellen
Bedarfe von Personen im unteren Einkommensbereich anhand der in der EVS
ermittelten tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben von Haushalten
mit geringem Einkommen berechnet, denn bei der Regelbedarfsermittlung geht
es darum, das gesellschaftlich notwendige Minimum an materiellem
Lebensstandard hinsichtlich pauschalierbarer Bedarfe zu definieren und dessen
betragsmäßige Höhe zu bestimmen. Daher ist „die Konzentration der Ermittlung
auf die Verhältnisse der unteren Einkommensgruppen“ – auch nach Auffassung
des Bundesverfassungsgerichtes sachlich „angemessen, weil in höheren
Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das
Existenznotwendige hinaus getätigt werden“ (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL
3/09 und 1 BvL 4/09, Rn. 165).
Es wird auch auf die Antworten zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache
18/10337 sowie zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/6552 verwiesen.
6. Welche aktuellen Befunde liefern die PASS(Panel Arbeitsmarkt und
soziale Sicherung)-Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung zur Frage der materiellen Unterversorgung von voll- und
minderjährigen Leistungsbeziehenden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II)?
Auf Basis der Daten des Panels Arbeitsmarkt und soziale Sicherung (PASS) des
Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) können Analysen zur
materiellen Unterversorgung von Personen und Haushalten im SGB-II-
Leistungsbezug (sowie der gesamten deutschen Wohnbevölkerung) durchgeführt
werden.
Vergleicht man die Altersgruppen innerhalb der Gruppe von Menschen, die
SGB-Leistungen beziehen, zeigt sich eine durchschnittlich höhere materielle
Deprivation der volljährigen Personen gegenüber Minderjährigen. Dieser
Unterschied erweist sich als statistisch signifikant. Die Werte der materiellen
Deprivation sind unter Personen, die keine SGB-II-Leistungen beziehen –
sowohl für Minderjährige als auch für Volljährige deutlich geringer.
7. Welche konkreten Aspekte einer materiellen und materiell erheblichen
Unterversorgung werden durch die genannte Befragung erhoben?
Die in der PASS Studie jährlich erhobenen Fragen zur materiellen
Unterversorgung umfassen zum einen Güter des Haushalts und zum anderen Aktivitäten
der Haushaltsmitglieder. Diese Güter und Aktivitäten können den fünf
Dimensionen „Wohnen“, „Haushaltsausstattung“, „Nahrung/Kleidung“, „soziale
Teilhabe“ und „Finanzen“ zugeordnet werden.
8. Wie hoch ist das durchschnittliche Nettoeinkommen (Median und
arithmetisches Mittel) in der Referenzgruppe der Erwachsenen und in der
Referenzgruppe für Paare mit Kind, differenziert nach Alter, wie hoch das
geringste, wie hoch das höchste Nettoeinkommen in der jeweiligen
Referenzgruppe?
Die Daten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle, soweit sie der
Bundesregierung vorliegen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Haushaltsnettoeinkommen in den Referenzgruppen
für die Regelsatzberechnungen aus der EVS 2018
Referenzgruppe
Oberes
Grenzeinkommen Durchschnitt Median
Euro/Monat
Einpersonenhaushalte –
untere 15 Prozent 1.086,00 858,14 911,33
Paar
1 Kind
unter 6 Jahren –
untere 20 Prozent 2.983,66 2.339,23 2.401,00
Paar
1 Kind
6 bis unter 14 Jahren –
untere 20 Prozent 3.197,00 2.484,32 2.530,00
Paar
1 Kind
14 bis unter 18 Jahren –
untere 20 Prozent 3.420,66 2.652,48 2.651,67
Quelle: Statistisches Bundesamt
9. Aus welchen hauptsächlichen Einkommensarten setzt sich das
Einkommen der Einpersonenhaushalts-Referenzgruppen sowie der
Referenzgruppe Paare mit einem Kind in laut EVS 2018 und EVS 2013 zusammen
(bitte nach Referenzgruppe differenzieren)?
Die Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Einkommen der Referenzgruppen in der EVS 2018 nach Einkommensarten
Referenzgruppen
Anteile am Haushaltsbruttoeinkommen
in Prozent
EVS 2018
Bruttoeinkommen
aus
Erwerbstätigkeit
Einkommen
aus Vermögen
Einkommen
aus öffentlichen
Transferzahlungen
Einkommen
aus nicht
öffentlichen
Transferzahlungen
Einpersonenhaushalt 33,9 2,1 52,2 11,6
Ehepaar-/Paarhaushalt
mit 1 Kind –
unter 6 Jahren 70,5 (1,4) 23 5,1
Ehepaar-/Paarhaushalt
mit 1 Kind –
von 6 bis unter 14 Jahren 79,2 (2,8) 14,5 (3,5)
Ehepaar-/Paarhaushalt
mit 1 Kind –
von 14 bis unter 18 Jahren 69,8 (5,2) 23,5 (1,4)
Erläuterung zur Tabelle:
Basieren die Angaben auf 25 bis unter 100 Haushalten werden die Werte in Klammern gesetzt.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Einkommen der Referenzgruppen in der EVS 2013 nach Einkommensarten
Referenzgruppen
Anteile am Haushaltsbruttoeinkommen
in Prozent
EVS 2013
Bruttoeinkommen
aus
Erwerbstätigkeit
Einkommen
aus
Vermögen
Einkommen
aus öffentlichen
Transferzahlungen
Einkommen
aus nicht
öffentlichen
Transferzahlungen
Einpersonenhaushalt 28,3 2,3 58,9 10,4
Ehepaar-/Paarhaushalt
mit 1 Kind –
unter 6 Jahren 65,3 (1,1) 28,5 5
Ehepaar-/Paarhaushalt
mit 1 Kind –
von 6 bis unter 14 Jahren 74,8 (5,1) 19,1 (1)
Ehepaar-/Paarhaushalt
mit 1 Kind –
von 14 bis unter 18 Jahren (62,3) (8,3) 27,3 (2,1)
Erläuterung zur Tabelle:
Basieren die Angaben auf 25 bis unter 100 Haushalten werden die Werte in Klammern gesetzt.
Quelle: Statistisches Bundesamt
10. Wie hoch ist die Differenz von durchschnittlichem Nettoeinkommen und
durchschnittlichen Verbrauchsausgaben (alle Ausgaben) in den
jeweiligen Referenzgruppen (Einpersonenhaushalte, Paare mit Kind der
verschiedenen Altersgruppen)?
Die Daten auf Basis der Sonderauswertungen der EVS 2018 können der
nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Referenzgruppe
Durchschnittliches
Nettoeinkommen
Durchschnittlicher
privater Konsum je
Haushalt
Differenz
Nettoeinkommen – Konsum
Euro/Monat
Einpersonenhaushalte –
untere 15 Prozent 858,14 989,63 - 131,49
Paar
1 Kind unter 6 Jahren –
untere 20 Prozent 2.339,23 2.239,40 99,83
Paar
1 Kind 6 bis unter 14 Jahren –
untere 20 Prozent 2.484,32 2.344,32 140,00
Paar
1 Kind 14 bis unter 18 Jahren –
untere 20 Prozent 2.652,48 2.407,89 244,59
Eine negative Differenz zwischen Einkommen und Konsumausgaben kann
dadurch entstehen, dass die betrachteten Haushalte neben dem laufenden
Nettoeinkommen im Erhebungsquartal zur Finanzierung ihrer Ausgaben noch über
weitere Mittel verfügen. Beispielsweise ist dies bei unregelmäßigen
Einkommen der Fall oder wenn größere Ausgaben getätigt werden, für die zuvor
gespart oder ein Kredit aufgenommen wurde.
11. Wie haben sich bei den Einkommens- und Verbrauchsstichproben 2008,
2013 und 2018 die Referenzgruppen (Einpersonenhaushalt – untere
15 Prozent sowie Paar mit einem Kind – untere 20 Prozent) für die
Ermittlung der Regelsätze nach der sozialen Struktur zusammengesetzt
(Anteil von Rentnerinnen und Rentnern, Erwerbstätigen mit und ohne
Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfebezüge, Erwerbslosen, Menschen mit
Behinderungen, Migrantinnen und Migranten, Studierenden,
Auszubildenden, Geschlecht, Alter)?
Die Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Struktur der Haushalte in den Referenzgruppen der EVS 2018, 2013, 2008 für die Ermittlung
der Regelbedarfe Einpersonenhaushalte
Merkmal
Einpersonenhaushalte4
2018 2013 2008
Angaben in Prozent 3
Insgesamt 100,0 100,0 100,0
Soziale Stellung der Haupteinkommensperson1
Erwerbstätige 27,2 22,8 23,7
Arbeitslose 8,7 11,9 20,3
Rentner/-in 40,0 43,4 37,7
Student/-in 19,1 17,2 11,3
sonstige/-r Nichterwerbstätige/-r2 5,0 (4,7) (7,0)
Struktur der Haushalte in den Referenzgruppen der EVS 2018, 2013, 2008 für die Ermittlung
der Regelbedarfe Einpersonenhaushalte
Merkmal Einpersonenhaushalte4
2018 2013 2008
Angaben in Prozent3
Insgesamt 100,0 100,0 100,0
Alter der Haupteinkommensperson
unter 25 Jahre 19,2 17,0 18,5
25 bis unter 30 Jahre 7,0 6,8 6,5
30 bis unter 35 Jahre 4,2 4,0 (4,0)
35 bis unter 40 Jahre (2,6) (3,1) (3,6)
40 bis unter 45 Jahre (2,3) (3,7) (5,9)
45 bis unter 50 Jahre (3,5) 6,6 7,4
50 bis unter 55 Jahre 7,6 7,6 8,3
55 bis unter 60 Jahre 10,5 9,5 9,5
60 bis unter 65 Jahre 9,8 8,9 6,5
65 bis unter 70 Jahre 11,6 9,3 9,3
70 Jahre und älter 21,8 23,6 20,4
Geschlecht der Haupteinkommensperson
männlich 35,5 36,5 31,1
weiblich 64,5 63,5 68,9
Gleichzeitiger Bezug von Erwerbseinkommen und
Leistungen nach SGB II/XII
insgesamt 11,3 12,4 18,0
davon
Bezug von Erwerbseinkommen und Leistungen
nach SGB II 9,6 10,3 16,9
Bezug von Erwerbseinkommen und Leistungen
nach SGB XII (1,8) (2,1) /
/ = Stichprobenfallzahl unter 25
() = Stichprobenfallzahl ab 25 bis unter 100
1 Behinderung und Migration sind keine Erhebungskriterien der EVS.
2 Pensionäre, Schüler und übrige Nichterwerbstätige.
3 Anteil an der Zahl der Haushalte in dieser Referenzgruppe insgesamt.
4 Untere 15 Prozent nach Ausschluss aller SGB II und SGB XII Empfänger mit Ausnahme der in
§ 3 Absatz 2 RBEG/RBEG-E genannten Gruppen.
Struktur der Haushalte in den Referenzgruppen der
EVS 2018, 2013 und 2008 für die Ermittlung der Regelbedarfe
Paare mit 1 Kind unter 6 Jahre
Merkmal
Paare mit 1 Kind unter 6 Jahre
2018 2013 2008
Angaben in Prozent 2
Insgesamt 100 100,0 100,0
Soziale Stellung der Haupteinkommensperson3
Erwerbstätige 82,6 78,1 73,2
Arbeitslose / / (19,3)
Rentner/-in / / --
Student/-in / (11,3) /
sonstige/-r Nichterwerbstätige/-r1 -- / /
Alter der Haupteinkommensperson
unter 30 Jahre (25,2) ( 34,5) 51,1
30 bis unter 40 Jahre 58 48,4 41,0
40 bis unter 50 Jahre (14,7) (13,8) /
50 Jahre und älter / / /
Geschlecht der Haupteinkommensperson
männlich 76,1 72,4 72,1
weiblich (23,9) (27,6) (27,9)
Gleichzeitiger Bezug von Erwerbseinkommen
und Leistungen nach SGB II/XII
insgesamt / (15,3) (26,6)
davon
Bezug von Erwerbseinkommen und Leistungen
nach SGB II / (15,3) (26,6)
Bezug von Erwerbseinkommen und Leistungen
nach SGB XII -- / --
Struktur der Haushalte in den Referenzgruppen der
EVS 2018, 2013 und 2008 für die Ermittlung der Regelbedarfe
Paare mit 1 Kind von 6 bis unter 14 Jahre
Merkmal
Paare mit 1 Kind von 6 bis unter 14 Jahre
2018 2013 2008
Angaben in Prozent 2
Insgesamt 100 100,0 100,0
Soziale Stellung der Haupteinkommensperson3
Erwerbstätige 89,7 84,8 79,6
Arbeitslose / / /
Rentner/-in / / /
Student/-in / -- /
sonstige/-r Nichterwerbstätige/-r1 -- -- /
Alter der Haupteinkommensperson
unter 30 Jahre / / /
30 bis unter 40 Jahre (30,1) (35,6) (38,0)
40 bis unter 50 Jahre (47) (45,9) (41,1)
50 Jahre und älter (17,5) / (13,6)
Geschlecht der Haupteinkommensperson
männlich 71,6 76,3 69,1
weiblich (28,4) (23,7) (30,9)
Gleichzeitiger Bezug von Erwerbseinkommen
und Leistungen nach SGB II/XII
insgesamt / (21,4) (31,2)
davon
Bezug von Erwerbseinkommen und Leistungen
nach SGB II / (20,9) (30,1)
Bezug von Erwerbseinkommen und Leistungen
nach SGB XII / / /
Struktur der Haushalte in den Referenzgruppen der EVS
2018, 2013 und 2008 für die Ermittlung der Regelbedarfe
Paare mit 1 Kind von 14 bis unter 18 Jahre
Merkmal
Paare mit 1 Kind von 14 bis unter 18 Jahre
2018 2013 2008
Angaben in Prozent2
Insgesamt 100 100,0 100,0
Soziale Stellung der Haupteinkommensperson3
Erwerbstätige (78,8) (73,2) (75,9)
Arbeitslose / / /
Rentner/-in / / /
Student/-in -- -- --
sonstige/-r Nichterwerbstätige/-r1 / / --
Alter der Haupteinkommensperson
unter 30 Jahre / -- --
30 bis unter 40 Jahre / / /
40 bis unter 50 Jahre (38) (47,2) (52,3)
50 Jahre und älter (54) (45,1) (33,7)
Geschlecht der Haupteinkommensperson
männlich (68,9) (68,9) (74,4)
weiblich (31,1) (31,1) (25,6)
Gleichzeitiger Bezug von Erwerbseinkommen
und Leistungen nach SGB II/XII
insgesamt / / (23,9)
davon
Gleichzeitiger Bezug von Erwerbseinkommen
und Leistungen nach SGB II/XII
Bezug von Erwerbseinkommen und Leistungen
nach SGB II / / /
Bezug von Erwerbseinkommen und Leistungen
nach SGB XII -- / /
/ = Stichprobenfallzahl unter 25
() = Stichprobenfallzahl ab 25 bis unter 100
-- = nichts vorhanden.
1 Pensionäre, Schüler und übrige Nichterwerbstätige.
2 Anteil an der Zahl der Haushalte in dieser Referenzgruppe insgesamt.
3 Behinderung und Migration sind keine Erhebungskriterien der EVS.
12. Wie viele Haushalte in der vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales festgelegten Referenzgruppen für Einpersonenhaushalte hatten ein
Haushaltsnettoeinkommen unterhalb von 770 Euro (Regelbedarf
inklusive der durchschnittlichen vom Jobcenter gezahlten anerkannten Kosten
der Unterkunft und Heizung im Jahr 2018)?
Angaben zum Anteil der Referenzgruppenhaushalte mit einem Einkommen
unterhalb des o. g. Betrages liegen der Bundesregierung nicht vor. Ergänzend
wird auf die Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/10337
verwiesen.
13. Warum verzichtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darauf,
Haushalte die einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben,
diesen aber nicht wahrnehmen, aus den Referenzgruppen auszuschließen,
obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 2010 aussagte,
dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, „bei der Auswertung künftiger
Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass
Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) inklusive der Leistungen für Unterkunft und
Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden“ (BVerfG,
1 BvL 1/09, Rn. 169) und obwohl wissenschaftlich belastbare Methoden,
zum Ausschluss von verdeckt Armen auf Grundlage von Schätzungen,
vorliegen (etwa Becker 2016, Regelbedarfsbemessung – methodisch
konsistente Berechnung auf Basis der EVS 2013 unter Berücksichtigung
von normativen Vorgaben der Diakonie Deutschland, S. 5 f.)?
Personen, die keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
stellen, obwohl sie Anspruch auf Leistungen hätten – sogenannte verdeckt
Arme –, sind nicht direkt statistisch erfassbar. Ohne umfassende
Bedürftigkeitsprüfung steht nicht fest, ob eine Person beziehungsweise ein Haushalt die
Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug tatsächlich erfüllt. Studien
zum Ausmaß derjenigen Leistungsberechtigten, die ihren Anspruch nicht
wahrnehmen, basieren daher immer auf Schätzungen bzw. Modellberechnungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 hierzu
angemerkt, dass es vertretbar sei, wenn der Gesetzgeber verzichte, den Anteil
„versteckt armer“ Haushalte auf empirisch unsicherer Grundlage lediglich zu
schätzen. Dies wird auch im Bericht über die Weiterentwicklung der für die
Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik (Bundestagsdrucksache
17/14282 vom 26. Juni 2013) ausführlich dargelegt und im Beschluss des
BVerfG von 2014 bestätigt:
„Der Gesetzgeber ist seiner Pflicht zur entsprechenden Fortentwicklung der
Bedarfsermittlung aus § 10 Absatz 2 Nummer 1 RBEG (vgl. BVerfGE 125, 175
<236 f.>) bei der Auswertung der EVS 2008 nachgekommen. Sowohl die
Ergebnisse eines im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums erstellten
wissenschaftlichen Gutachtens des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
(IAB) als auch die im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen
Bundestages angehörten Sachverständigen einschließlich derjenigen des
Statistischen Bundesamtes gaben an, die Zahl der Haushalte in verdeckter Armut sei
nur im Wege einer Schätzung zu beziffern (Protokoll 17/41, S. 656 ff.;
Bundestagsdrucksache 17/14282, S. 4 f.; im Ergebnis so auch Becker, SozSich 2014,
S. 93 <97>). Auch eine sachgerechte Schätzung ist jedoch mit Unsicherheiten
behaftet, weshalb der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, zur Bestimmung der
Höhe von Sozialleistungen auf eine bloß näherungsweise Berechnung
abzustellen (vgl. BVerfGE 125, 175 <236 f.>).“ (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 -, Rn. (105)). Es wird auch auf die Antwort
zu Frage 7a auf Bundestagsdrucksache 19/19431 verwiesen.
14. Wie hoch waren die gesamten Verbrauchsausgaben (nicht nur
Konsumausgaben sondern auch Versicherungen, Mitgliedsbeiträge usw.) der vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten beiden
Referenzgruppen (Einpersonenhaushalte und Paarhaushalte mit einem Kind)
nach den EVS-Auswertungen 2008, 2013 und 2018 insgesamt sowie
ohne Kosten der Unterkunft und Heizung?
Die Verbrauchsausgaben können der nachstehenden Tabelle entnommen
werden:
Monatliche Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen
im Vergleich der EVS 2018, 2013 und 2008
Gegenstand der Nachweisung 2008 2013 2018
Referenzgruppe
Einpersonenhaushalt5
Privater Konsum insgesamt 843,27 903,55 989,63
Privater Konsum ohne Kosten für Unterkunft und Heizung 473,02 495,38 558,40
Versicherungsbeiträge6 25,85 25,15 28,08
Mitgliedsbeiträge, sonst. Übertragungen etc.7 3,19 7,39 7,54
Referenzgruppe
Paarhaushalt mit 1 Kind unter 6 Jahren
Privater Konsum insgesamt 1.732,74 1.996,18 2.239,40
Privater Konsum ohne Kosten für Unterkunft und Heizung 1.166,55 1.316,67 1.508,84
Versicherungsbeiträge6 71,29 84,99 109,99
Mitgliedsbeiträge, sonst. Übertragungen etc.7 (8,54) 11,55 18,81
Referenzgruppe
Paarhaushalt mit 1 Kind von 6 bis unter 14 Jahre
Privater Konsum insgesamt 1.842,57 1.975,40 2.344,32
Privater Konsum ohne Kosten für Unterkunft und Heizung 1.223,32 1.237,55 1.570,14
Versicherungsbeiträge6 78,75 88,17 109,44
Mitgliedsbeiträge, sonst. Übertragungen etc.7 (11,25) (16,66) (26,09)
Referenzgruppe
Paarhaushalt mit 1 Kind von 14 bis unter 18 Jahre
Privater Konsum insgesamt 1.869,13 2.114,54 2.407,89
Privater Konsum ohne Kosten für Unterkunft und Heizung 1.192,66 1337,37 1.573,55
Versicherungsbeiträge6 114,57 (97,99) (115,38)
Mitgliedsbeiträge, sonst. Übertragungen etc.7 (3,99) (14,67) (22,97)
5 Untere 15 Prozent nach Ausschluss aller SGB II und SGB XII Empfänger mit Ausnahme der in
§ 3 Absatz 2 RBEG/RBEG-E genannten Gruppen
6 ohne Beiträge zur Sozialversicherung
7 ohne Unterhaltszahlungen
15. Wie hoch sind in den entsprechenden EVS-Auswertungen 2008, 2013
und 2018 die jeweiligen Anteile der als regelsatzrelevant anerkannten
Ausgaben an den Gesamtausgaben insgesamt sowie an den
Gesamtausgaben ohne Ausgaben für Unterkunft und Heizung, die gesondert gezahlt
werden, bei der Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe sowie bei der
Referenzgruppe Paare mit einem Kind?
Der Anteil der als regelbedarfsrelevant anerkannten Verbrauchsausgaben an
den privaten Konsumausgaben (inklusive Mitgliedsbeiträgen) der EVS beträgt
bei der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte für 2008 42,8 Prozent, für
2013 43,5 Prozent und für 2018 gemäß Gesetzentwurf 43,7 Prozent. Der
entsprechende Anteil ohne die Gesamtausgaben für Wohnen, Energie und
Instandhaltung (Abteilung 4 der EVS, die Kosten der Heizung werden in der EVS
nicht gesondert erfragt) beträgt für 2008 rund 76 Prozent, für 2013 rund 79
Prozent und für 2018 gemäß Gesetzentwurf rund 77 Prozent.
Für die Haushalte der Paare mit Kind können solche Relationen nicht
dargestellt werden, da für den gesamten Haushalt keine regelbedarfsrelevanten
Ausgaben festgelegt wurden. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 19 der
Bundestagsdrucksache 18/10337 verwiesen.
16. Welche konkreten Verbrauchsausgaben wurden von der Bundesregierung
bei der Regelbedarfsermittlung für das Jahr 2021 (EVS 2018) als nicht
oder nur teilweise regelbedarfsrelevant bewertet (bitte jeweils für die
Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe sowie für die Referenzgruppe
Paare mit Kind auflisten)?
Die Angaben sind für die Jahre 2013 und 2008 dem Begründungteil der
Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/9984, 17/3404 und für das Jahr 2018 auf
Bundestagsdrucksache 19/22750 zu entnehmen. Es wird ergänzend auch auf
die Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/10337 verwiesen.
Im Übrigen stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 -, Rn. 89 fest: „Der Gesetzgeber hat die relevanten
Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen
aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im
Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode
sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser
Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt (vgl. BVerfGE 125, 175
<225>; 132, 134 <165, Rn. 79>; oben C I 2 b). Es ist nicht erkennbar, dass er
für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten
übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch
gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (a).“
17. Warum erachtet die Bundesregierung die Ausgabenposten für
Haftpflichtversicherungen und Hausratversicherungen für nicht
regelbedarfsrelevant?
Für die Entscheidung des Gesetzgebers, durchschnittliche Verbrauchsausgaben
für private Haftpflicht- und Hausratversicherungen nicht als
regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen gibt es mehrere Gründe.
Für den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung besteht keine
gesetzliche Verpflichtung. Es liegt in der individuellen Entscheidung, ob eine solche
Versicherung abgeschlossen wird. Dies gilt in der Folgewirkung auch für die
damit verbundene und in ihrer Höhe vom gewählten Versicherungsumfang
abhängende Zahlung von Versicherungsprämien.
Vergleichbares gilt für eine Hausratversicherung. Wobei hier zusätzlich zu
berücksichtigen ist, dass bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und des
SGB XII bei einem größeren Schadensfall wie einem Wasserschaden oder
einem Wohnungsbrand der Anspruch auf einen einmaligen Bedarf für eine
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nach § 31
Absatz 1 Nummer 1 SGB XII beziehungsweise nach § 24 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 SGB II zu prüfen ist.
Für die Entscheidung, durchschnittliche Verbrauchsausgaben für die Höhe der
Regelbedarfe zu berücksichtigen, ist hingegen Voraussetzung, dass die damit zu
deckenden Bedarfe für den existenznotwendigen Lebensunterhalt zwingend
erforderlich sind. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt sich auch darin, dass über die
Regelbedarfe ein Lebensunterhalt abzudecken ist, wie er für
einkommensschwache Personen beziehungsweise Haushalte, die nicht ausschließlich von
Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII leben, typisch ist. Für die
Lebensverhältnisse einkommensschwacher Personen und Haushalte ist der
Abschluss beider Versicherungen nicht üblich. Nach den Sonderauswertungen der
aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 hat bei den
Einpersonenhaushalten weniger als ein Drittel der Haushalte Ausgaben für eine private
Haftpflichtversicherung und nur etwa ein Viertel für eine Hausratversicherung.
Allerdings ist es Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII
nicht verwehrt, Verträge für beide Versicherungsarten abzuschließen und dafür
Aufwendungen geltend zu machen. So können Leistungsberechtigte nach dem
SGB II und dem SGB XII bestimmte Ausgaben von ihrem anzurechnenden
Einkommen absetzen. Dadurch vermindert sich der aufstockende
Leistungsanspruch nicht um das gesamte anzurechnende Einkommen. Zum Absetzbetrag
zählen auch die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
– bei freiwilligen privaten Versicherungen – nach Grund und Höhe angemessen
sind.
Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II gilt hierfür bei bestimmten
freiwilligen privaten Versicherungen ein Betrag von 30 Euro monatlich als angemessen
(vgl. § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Nummer 1 und 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II–V).
Diese sogenannte Versicherungspauschale wird unabhängig vom tatsächlichen
Abschluss oder Nachweis einer Versicherung berücksichtigt und unabhängig
davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen
aufgewendet werden. Von der Versicherungspauschale sind auch Beiträge zu
Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen umfasst.
Eine entsprechende Pauschale gibt es für Leistungsberechtigte nach dem
SGB XII nicht, weil sie nur ausnahmsweise Erwerbseinkommen erzielen. Hier
hat der zuständige SGB-XII-Träger im Einzelfall zu entscheiden, ob tatsächlich
gezahlte Beiträge beziehungsweise Prämien dem Grund und ihrer Höhe nach
angemessen sind. In diese Prüfung sind Zahlungen für private
Haftpflichtversicherungen sowie Hausratversicherungen einzubeziehen.
18. Auf welche Art und Weise und mit welcher Höhe wurden seit 1990 die
Regelbedarfe jährlich ermittelt bzw. fortgeschrieben (bitte Steigerung für
jedes Jahr ab 1990 mit jeweiliger Begründung angeben)?
Die absolute und prozentuale Entwicklung des Eckregelsatzes (für
Alleinstehende und Alleinerziehende) beziehungsweise ab 2011 der Regelbedarfsstufe 1
(ebenfalls für Alleinstehende und Alleinerziehende) sowie die jeweilige
Fortschreibungsgrundlage sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
Durchschnittliche Höhe der Regelsätze und deren Fortschreibung
Früheres Bundesgebiet 1990 – 2006, Deutschland ab 01.01.2007
Änderungen
jeweils zum
Anpassung/
Fortschreibung/
Neufestsetzung
Eckregelsatz,
Regelbedarfsstufe 1
Anpassung/Fortschreibung/Neufestsetzung
basierend auf/orientiert an
01.07.1990 3,00 % 447,00 DM Umstellung Statistikmodell
01.07.1991 5,82 % 473,00 DM Umstellung Statistikmodell
01.07.1992 7,40 % 508,00 DM Umstellung Statistikmodell
01.07.1993 1,18 % 514,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: max. 2 %
01.01.1994 0,08 % 514,00 DM § 22 I Abs. 4 SGH: max. 2 %
01.07.1994 0,97 % 519,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: 2 v. H.; max.
Nettolohnentwicklung
01.07.1995 1,16 % 525,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: 2 v. H.; max.
Nettolohnentwicklung
01.07.1996 1,00 % 530,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: max. 1 %
01.07.1997 1,47 % 538,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller
Rentenwert) ohne besondere Belastungen
01.07.1998 0,23 % 539,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller
Rentenwert) ohne besondere Belastungen
01.07.1999 1,30 % 546,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller
Rentenwert) ohne besondere Belastungen
01.07.2000 0,60 % 549,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2001 1,91 % 559,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller
Rentenwert)
01.01.2002 Euroumstellung 286,00 € Euroumstellung
01.07.2002 2,16 % 292,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2003 1,04 % 295,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2004 0,00 % 295,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.01.2005 16,95 % 345,00 € Neufestsetzung auf Basis EVS 1998
01.07.2005 0,00 % 345,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2006 0,00 % 345,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.01.2007 Gesamtdeutscher
Regelsatz
345,00 € Änderungsverordnung zur
Regelsatzverordnung: Neufestsetzung auf Basis EVS 2003
01.07.2007 0,54 % 347,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2008 1,10 % 351,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2009 2,14 % 359,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2010 0,00 % 359,00 € Rentenanpassungsfaktor
01.01.2011 0,55 % 364,00 € Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz:
auf Basis EVS 2008 und Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
(§§ 5 ff. und § 7 Abs. 2 RBEG)
01.01.2012 0,75 % 367,00 € § 138 Nr. 1 SGB XII: Fortschreibung nach
Veränderungsrate des Mischindex
01.01.2012 1,99 % 374,00 € § 138 Nr. 2 i. V. m. § 28a Abs. 2
SGB XII: Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
Durchschnittliche Höhe der Regelsätze und deren Fortschreibung
Früheres Bundesgebiet 1990 – 2006, Deutschland ab 01.01.2007
Änderungen
jeweils zum
Anpassung/
Fortschreibung/
Neufestsetzung
Eckregelsatz,
Regelbedarfsstufe 1
Anpassung/Fortschreibung/Neufestsetzung
basierend auf/orientiert an
01.01.2013 2,26 % 382,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2014 2,27 % 391,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2015 2,12 % 399,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2016 1,24 % 404,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2017 3,46 % 409,00 € Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz:
auf Basis EVS 2013 und Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
(§§ 5 ff. und § 7 Abs. 2 RBEG 2017)
01.01.2018 1,63 % 416,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2019 2,02 % 424,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2020 1,88 % 432,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache
18/6552 verwiesen.
19. Wie haben sich im selben Zeitraum die Preise und Nettoeinkommen nach
Kenntnis der Bundesregierung entwickelt?
Amtliche Daten zur Entwicklung der Nettoeinkommen liegen der
Bundesregierung nicht vor. Das Statistische Bundesamt weist im Rahmen der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung lange Reihen zur Nettolohnentwicklung in
Deutschland ab dem Jahr 1991 aus, die gemeinsam mit der Entwicklung der
Verbraucherpreise der nachfolgenden Tabelle entnommen werden können.
Tabelle: Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter und der Verbraucherpreise
Berichtszeitraum
Nettolöhne und -gehälter Verbraucherpreisindex
monatlich je
Arbeitnehmer
(in Euro)
Veränderung zum
Vorjahreszeitraum
in Prozent
2015 = 100 Veränderung zum
Vorjahreszeitraum
in Prozent
1990
1991 1 161 65,5
1992 1 261 8,6 68,8 5,0
1993 1 319 4,6 71,9 4,5
1994 1 323 0,3 73,8 2,6
1995 1 330 0,5 75,1 1,8
1996 1 349 1,4 76,1 1,3
1997 1 334 –1,1 77,6 2,0
1998 1 348 1,0 78,3 0,9
1999 1 372 1,8 78,8 0,6
2000 1 407 2,6 79,9 1,4
2001 1 457 3,6 81,5 2,0
2002 1 476 1,3 82,6 1,3
Berichtszeitraum
Nettolöhne und -gehälter Verbraucherpreisindex
monatlich je
Arbeitnehmer
(in Euro)
Veränderung zum
Vorjahreszeitraum
in Prozent
2015 = 100 Veränderung zum
Vorjahreszeitraum
in Prozent
2003 1 483 0,5 83,5 1,1
2004 1 516 2,2 84,9 1,7
2005 1 524 0,5 86,2 1,5
2006 1 523 –0,1 87,6 1,6
2007 1 539 1,1 89,6 2,3
2008 1 568 1,9 91,9 2,6
20098 1 572 0,3 92,2 0,3
2010 1 638 4,2 93,2 1,1
2011 1 682 2,7 95,2 2,1
2012 1 728 2,7 97,1 2,0
2013 1 763 2,0 98,5 1,4
2014 1 812 2,8 99,5 1,0
2015 1 862 2,8 100,0 0,5
2016 1 905 2,3 100,5 0,5
2017 1 947 2,2 102,0 1,5
2018 2 006 3,0 103,8 1,8
2019 2 075 3,4 105,3 1,4
8 Ab 2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die
Privaten Krankenversicherungen werden ab 2009 den Sozialschutzsystemen zugeordnet. Die
Beiträge an die Privaten Krankenversicherungsunternehmen werden ab diesem Zeitpunkt als
Sozialbeiträge gebucht und führen somit zu niedrigeren Brutto- sowie Nettolöhnen und -gehältern.
Quelle: Statistisches Bundesamt
20. Wie verteilen sich in der Referenzgruppe für Einpersonenhaushalte die
Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in absoluten Zahlen (bitte in
50-Euro-Schritten aufwärts ab unter 300 Euro auflisten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
21. Hält die Bundesregierung die anerkannten Stromkosten für
Einpersonenhaushalte im Regelbedarf für bedarfsdeckend?
22. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das Stromvergleichsportal Verivox
in einer aktuellen Berechnung zu dem Ergebnis kommt, dass die
tatsächlichen Stromkosten von Einpersonenhaushalten im SGB-II-Bezug die
anerkannten Stromkosten je nach Tarif der Leistungsempfänger um
mindestens 22 Prozent übersteigen (Verivox 2020,
https://www.verivox.de/pr
esse/neuer-hartz-iv-satz-deckt-stromkosten-nicht-ausreichend-ab-1117
389/)?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Regelbedarfsermittlung werden die in den Sonderauswertungen der
EVS erfassten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben von Einpersonen- und
Familienhaushalten der unteren Einkommensgruppen berücksichtigt. Deren im
Erhebungszeitraum ermittelte Verbrauchsausgaben für Strom (ohne Strom zu
Heizzwecken) werden in voller Höhe berücksichtigt. Dies bedeutet, dass es sich
um statistisch ermittelte durchschnittliche Verbrauchsausgaben des Jahres der
EVS-Erhebung handelt. Dies gilt auch für den Gesetzentwurf zur
Regelbedarfsermittlung auf Basis der EVS 2018. Diese Durchschnittsbeträge errechnen sich
für Deutschland insgesamt, nicht aber für einzelne Länder oder
Versorgungsgebiete. Aus diesen bundesdurchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben sich
weder die Stromverbrauchsmengen noch die jeweiligen Stromtarife der
Referenzhaushalte. Die Fortschreibung der statistischen Basisdaten aus dem Jahr
2018 bis zum vorgesehenen Inkrafttreten zum Jahresanfang 2021 erfolgt
lediglich für die Summenbeträge aller regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben.
Damit sind keine Rückschlüsse möglich auf die Höhe entsprechender
Ausgaben von Haushalten für die einzelnen Verwendungszwecke, für die
durchschnittliche Verbrauchsausgaben berücksichtigt werden, weder für das Jahr
2020 noch für das Jahr 2021.
Die in der Fragestellung angesprochenen Angaben des Vergleichsportals
Verivox zu Stromkosten entsprechen hingegen dem Stand des Jahres 2020. Die
dabei festgestellte „Versorgungslücke“ ergibt sich aus Berechnungen, die sich auf
der Grundlage eines unterstellten Stromverbrauchs und nicht näher
spezifizierten Stromtarifen in unterschiedlichen Versorgungsgebieten ergeben.
Damit beruhen die in der Fragestellung zitierten Schlussfolgerungen aus dem
Vergleich der durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauchsausgaben für
Haushaltsstrom (ohne Warmwasser) mit Beispielsrechnungen, die auf einer anderen
Datengrundlage (einschließlich Basisjahr) beruhen. Diese beiden Ansätze
führen naturgemäß zu unterschiedlichen und vor allem nicht miteinander
vergleichbaren Ergebnissen.
23. Welche konkreten Zahlen verbergen sich in der Sonderauswertung der
EVS zur Berechnung der Regelbedarfe hinter den Ausgabenposten, die
mit einem Schrägstrich (keine Angabe, da aufgrund der geringen
Haushaltszahl der Zahlenwert nicht sicher genug ist) markiert sind?
Hierzu wird auf die Erläuterungen auf Seite 22 auf Bundestagsdrucksache
19/22750 verwiesen.
24. Welche Verbände wurden wann um schriftliche Stellungnahmen zu dem
Referentenentwurf der Bundesregierung zur aktuellen
Regelbedarfsermittlung gebeten, welche haben diese bisher abgegeben, und welche
Änderungen hat die Bundesregierung infolge der Stellungnahmen
erwogen und vorgenommen?
Der Referentenentwurf für ein Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021 wurde im
Rahmen des für die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens vorgegebenen
Beteiligungsverfahrens den Sozialverbänden am 15. Juli 2020 mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt. Alle angeschriebenen Verbände haben eine
Stellungnahme abgegeben. Der Referentenentwurf sowie die dazu
eingegangenen Stellungnahmen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales veröffentlicht und unter folgendem Link abrufbar:
https://w
ww.bmas.de/DE/Service/Gesetze/ regelbedarfsermittlungsgesetz-2020.html
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft; es haben sich daraus keine
inhaltlichen Änderungen für den ebenfalls auf dieser Internetseite eingestellten
Regierungsentwurf ergeben.
25. Auf welcher empirischen Basis wurde die Regelbedarfsstufe 2, also für
zwei erwachsene Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebend, aus der
EVS 2018 berechnet?
Hat die Bundesregierung die Regelbedarfshöhe aus den empirischen
Daten zusammenlebender Paare ermittelt, und falls nein, warum nicht?
26. Auf welcher empirischen Grundlage hat die Bundesregierung den
Abschlag für Regelbedarfsstufe 2 aus Regelbedarfsstufe 1 – derzeit 10
Prozent pro Person – berechnet, d. h. weder geschätzt noch willkürlich
festgelegt?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Die Abgrenzung der Referenzgruppen wird im Entwurf des
Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2021 (Bundestagsdrucksache 19/22750) dargelegt: Wie
bereits im Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011 und im
Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 werden Sonderauswertungen für zwei Haushaltstypen
vorgenommen. Dies sind Einpersonenhaushalte und Paarhaushalte mit einem
minderjährigen Kind (sogenannte Familienhaushalte).
Die Höhe der Regelbedarfe für alle Erwachsenen basiert auf den
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte. Die für Erwachsene
in einer Paarbeziehung geltende Regelbedarfsstufe 2 entspricht – wie bisher
auch – 90 Prozent der für nicht in einer Partnerschaft zusammenlebenden
Erwachsenen geltenden Regelbedarfsstufe 1. Damit belaufen sich die
Regelbedarfe eines Paares in der Summe auf 180 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Dies entspricht der bereits vor dem Jahr 2011 geltenden Rechtslage und wurde
vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL
1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) geprüft. Das Bundesverfassungsgericht ist dabei
für zusammenlebende Paaren zu dem Ergebnis gekommen, „dass durch
gemeinsames Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb nicht das
Doppelte des Alleinlebenden benötigt wird“ (Rn. 154 des Urteils). Weiter wird
ausgeführt: „Annahme des Gesetzgebers, dass zur Sicherung Existenzminimum
zu deckender Bedarf für zwei Partner insgesamt 180 Prozent des
entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden beträgt, kann sich allerdings auf eine
ausreichende empirische Grundlage stützen.“ (Rn. 189 des Urteils.). In seinem
Beschluss vom 23. Juli 2014 – (1 BvL 10/12) hat das Bundesverfassungsgericht
dieses Vorgehen erneut bestätigt (Rn. 100).
Im Übrigen hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Erfüllung
des Auftrages nach § 10 RBEG (Fassung bis 31. Dezember 2016) die Ruhr-
Universität Bochum mit einer umfassenden Studie zur „Überprüfung der
bestehenden und Entwicklung neuer Verteilungsschlüssel zur Ermittlung von
Regelbedarfen auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008“
beauftragt. Die Studie hat unterschiedliche zum Teil komplexe mathematische
Verfahren angewandt und dabei u. a. gezeigt, dass es keinerlei Hinweise darauf
gibt, dass die Regelbedarfsstufe 2 zu niedrig ist. Dies wurde auch durch
Anwendung eines vereinfachten Verfahrens mit einer erneuten Sonderauswertung
des Statistischen Bundeamtes auf Basis der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2013 bestätigt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9984 S. 85 f.).
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ISSN 0722-8333]