Soziostrukturelle Merkmale von Menschen aus den Referenzgruppen zur Ermittlung der Regelbedarfe
der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Jan Korte, Jutta Krellmann, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Sören Pellmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Regelsätze in den Grundsicherungssystemen alle fünf Jahre anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu zu berechnen. In diesem Jahr plant die Bundesregierung zum wiederholten Mal, die Regelbedarfe in einem nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller methodisch fragwürdigen Verfahren von den untersten Einkommensschichten der Bevölkerung abzuleiten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 19. August 2020).
Das Vorgehen ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller problematisch, weil die sogenannten Referenzgruppen, von denen die Regelsätze abgeleitet werden, selbst einkommensarm sind und unter Phänomenen der sogenannten materiellen Unterversorgung leiden. Weiterhin ist wissenschaftlich belegt, dass Menschen die potenziell einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben, diesen vielfach nicht realisieren (Harnisch 2019, Non-Take-Up of Means-Tested Social Benefits in Germany; Buslei, Geyer, Haan und Harnisch 2019, Starke Nichtinanspruchnahme von Grundsicherung deutet auf hohe verdeckte Altersarmut). Diese verdeckt Armen mit einem Einkommen unterhalb der Höhe existenzsichernden Leistungen werden jedoch nicht aus der Berechnung ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Gruppe der sogenannten Aufstockenden, deren Einkommen sich in der Regel auf Höhe der Grundsicherungsleistungen befindet. Darüber hinaus spielt die persönliche, soziale und ökonomische Lebenssituation der Menschen in der Referenzgruppe keine Rolle.
Entsprechend ergaben sich bisher Regelbedarfe, die das Bundesverfassungsgericht schon 2014 für an der „Grenze dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert ist“, beurteilt hat (BVerfG, Urteil vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, Rn. 73, 121). Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Grenzsituation und den sich daraus ergebenen Zweifeln am existenz- und teilhabesichernden Charakter der Regelbedarfe, ist eine genaue Betrachtung der Referenzgruppe angebracht. Die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten und Informationen lassen nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller jedoch nicht erkennen, ob die definierten Referenzgruppen für die Ermittlung der Regelbedarfe geeignet sind und ob die Bundesregierung diese Frage geprüft hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Hat die Bundesregierung geprüft, ob die definierten Referenzgruppen bei den Einpersonenhaushalten und den Paaren mit einem Kind geeignet sind, um aus deren Verbrauchsausgaben auf ein menschenwürdiges Existenzminium zu schließen, und wenn diese Überprüfung nicht erfolgt ist, warum nicht?
Wie hoch lag die EVS-Armutsrisikoschwelle im Jahr 2018 für Einpersonenhaushalte und für Paare mit Kind (bitte nach den drei Altersstufen des Kindes differenzieren)?
Wie hoch war die Armutsquote in der Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe und in der Referenzgruppe für Paare mit Kind (bitte nach den drei Altersstufen des Kindes differenzieren), gemessen an der EVS-Armutsschwelle (60 Prozent des mediangemittelten Nettoäquivalenzeinkommens, gewichtet nach der neuen OECD-Skala)?
Wie groß ist die rechnerische Armutslücke bei Grundsicherungsbeziehenden, die ein Haushaltsnettoeinkommen von 770 Euro aufweisen im Jahr 2018, sprich: wie viele Euro fehlen diesen Grundsicherungsbeziehenden (Regelbedarf inklusive der durchschnittlichen vom Jobcenter gezahlten anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung im Jahr 2018) bis zur Erreichung der EVS-Armutsrisikogrenze 2018 (60 Prozent des mediangemittelten Nettoäquivalenzeinkommens, gewichtet nach der neuen OECD-Skala) für Einpersonenhaushalte?
Wurden die Referenzgruppen hinsichtlich materieller Unterversorgung (Deprivation) untersucht, und wenn ja, wie hoch war jeweils der Anteil der materiell Unterversorgten und der materiell erheblich Unterversorgten?
Welche aktuellen Befunde liefern die PASS(Panel Arbeitsmarkt und soziale Sicherung)-Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Frage der materiellen Unterversorgung von voll- und minderjährigen Leistungsbeziehenden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)?
Welche konkreten Aspekte einer materiellen und materiell erheblichen Unterversorgung werden durch die genannte Befragung erhoben?
Wie hoch ist das durchschnittliche Nettoeinkommen (Median und arithmetisches Mittel) in der Referenzgruppe der Erwachsenen und in der Referenzgruppe für Paare mit Kind, differenziert nach Alter, wie hoch das geringste, wie hoch das höchste Nettoeinkommen in der jeweiligen Referenzgruppe?
Aus welchen hauptsächlichen Einkommensarten setzt sich das Einkommen der Einpersonenhaushalts-Referenzgruppen sowie der Referenzgruppe Paare mit einem Kind in laut EVS 2018 und EVS 2013 zusammen (bitte nach Referenzgruppe differenzieren)?
Wie hoch ist die Differenz von durchschnittlichem Nettoeinkommen und durchschnittlichen Verbrauchsausgaben (alle Ausgaben) in den jeweiligen Referenzgruppen (Einpersonenhaushalte, Paare mit Kind der verschiedenen Altersgruppen)?
Wie haben sich bei den Einkommens- und Verbrauchsstichproben 2008, 2013 und 2018 die Referenzgruppen (Einpersonenhaushalt – untere 15 Prozent sowie Paar mit einem Kind – untere 20 Prozent) für die Ermittlung der Regelsätze nach der sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von Rentnerinnen und Rentnern, Erwerbstätigen mit und ohne Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfebezüge, Erwerbslosen, Menschen mit Behinderungen, Migrantinnen und Migranten, Studierenden, Auszubildenden, Geschlecht, Alter)?
Wie viele Haushalte in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten Referenzgruppen für Einpersonenhaushalte hatten ein Haushaltsnettoeinkommen unterhalb von 770 Euro (Regelbedarf inkusive der durchschnittlichen vom Jobcenter gezahlten anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung im Jahr 2018)?
Warum verzichtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darauf, Haushalte die einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben, diesen aber nicht wahrnehmen, aus den Referenzgruppen auszuschließen, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 2010 aussagte, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, „bei der Auswertung künftiger Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden“ (BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 169) und obwohl wissenschaftlich belastbare Methoden, zum Ausschluss von verdeckt Armen auf Grundlage von Schätzungen, vorliegen (etwa Becker 2016, Regelbedarfsbemessung – methodisch konsistente Berechnung auf Basis der EVS 2013 unter Berücksichtigung von normativen Vorgaben der Diakonie Deutschland, S. 5 f.)?
Wie hoch waren die gesamten Verbrauchsausgaben (nicht nur Konsumausgaben sondern auch Versicherungen, Mitgliedsbeiträge usw.) der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten beiden Referenzgruppen (Einpersonenhaushalte und Paarhaushalte mit einem Kind) nach den EVS-Auswertungen 2008, 2013 und 2018 insgesamt sowie ohne Kosten der Unterkunft und Heizung?
Wie hoch sind in den entsprechenden EVS-Auswertungen 2008, 2013 und 2018 die jeweiligen Anteile der als regelsatzrelevant anerkannten Ausgaben an den Gesamtausgaben insgesamt sowie an den Gesamtausgaben ohne Ausgaben für Unterkunft und Heizung, die gesondert gezahlt werden, bei der Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe sowie bei der Referenzgruppe Paare mit einem Kind?
Welche konkreten Verbrauchsausgaben wurden von der Bundesregierung bei der Regelbedarfsermittlung für das Jahr 2021 (EVS 2018) als nicht oder nur teilweise regelbedarfsrelevant bewertet (bitte jeweils für die Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe sowie für die Referenzgruppe Paare mit Kind auflisten)?
Warum erachtet die Bundesregierung die Ausgabenposten für Haftpflichtversicherungen und Hausratversicherungen für nicht regelbedarfsrelevant?
Auf welche Art und Weise und mit welcher Höhe wurden seit 1990 die Regelbedarfe jährlich ermittelt bzw. fortgeschrieben (bitte Steigerung für jedes Jahr ab 1990 mit jeweiliger Begründung angeben)?
Wie haben sich im selben Zeitraum die Preise und Nettoeinkommen nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt?
Wie verteilen sich in der Referenzgruppe für Einpersonenhaushalte die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in absoluten Zahlen (bitte in 50-Euro-Schritten aufwärts ab unter 300 Euro auflisten)?
Hält die Bundesregierung die anerkannten Stromkosten für Einpersonenhaushalte im Regelbedarf für bedarfsdeckend?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass das Stromvergleichsportal Verivox in einer aktuellen Berechnung zu dem Ergebnis kommt, dass die tatsächlichen Stromkosten von Einpersonenhaushalten im SGB-II-Bezug die anerkannten Stromkosten je nach Tarif der Leistungsempfänger um mindestens 22 Prozent übersteigen (Verivox 2020, https://www.verivox.de/presse/neuer-hartz-iv-satz-deckt-stromkosten-nicht-ausreichend-ab-1117389/)?
Welche konkreten Zahlen verbergen sich in der Sonderauswertung der EVS zur Berechnung der Regelbedarfe hinter den Ausgabenposten, die mit einem Schrägstrich (keine Angabe, da aufgrund der geringen Haushaltszahl der Zahlenwert nicht sicher genug ist) markiert sind?
Welche Verbände wurden wann um schriftliche Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf der Bundesregierung zur aktuellen Regelbedarfsermittlung gebeten, welche haben diese bisher abgegeben, und welche Änderungen hat die Bundesregierung infolge der Stellungnahmen erwogen und vorgenommen?
Auf welcher empirischen Basis wurde die Regelbedarfsstufe 2, also für zwei erwachsene Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebend, aus der EVS 2018 berechnet? Hat die Bundesregierung die Regelbedarfshöhe aus den empirischen Daten zusammenlebender Paare ermittelt, und falls nein, warum nicht?
Auf welcher empirischen Grundlage hat die Bundesregierung den Abschlag für Regelbedarfsstufe 2 aus Regelbedarfsstufe 1 – derzeit 10 Prozent pro Person – berechnet, d. h. weder geschätzt noch willkürlich festgelegt?