[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marcel Klinge, Michael Theurer,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23283 –
Auswirkungen der Einreisebeschränkungen auf den deutschen Incoming-
Tourismus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Insbesondere der Gruppentourismus aus den USA, Kanada, Australien, China
und Japan sichert viele Arbeitsplätze in Hotels, der Gastronomie, bei
Busunternehmen, auf Flusskreuzfahrtschiffen, in Museen und Souvenirgeschäften.
Auch Selbstständige wie zum Beispiel Reiseleiter und Stadtführer sind
abhängig von ausländischen Urlaubern. Im Jahr 2019 hat der Incoming-Tourismus
36,5 Mrd. Euro in Deutschland umgesetzt (
https://www.drv.de/public/Downlo
ads_2019/Archiv_Reisen_in_Zahlen/20_03_26_DRV_facts_and_figures.pdf).
Des Weiteren ist die Zahl der Übernachtungen von ausländischen Gästen von
2010 bis 2018 kontinuierlich auf knapp 88 Millionen gestiegen. (
https://www.
bmwi.de/Redaktion/DE/Infografiken/Tourismus/touristische-gesamtnachfrag
e-in-deutschland.html). Diese Zahlen lassen erkennen, wie wichtig diese
Urlauber für unsere Wirtschaft sind. Die aktuelle Einreisepolitik lässt
uneingeschränkte Einreisen im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der
Corona-Pandemie nur aus EU-Staaten, Großbritannien und Schengen-
assoziierten Staaten zu. Außerdem aus Australien, Kanada und fünf weiteren
Staaten, welche für den Incoming-Tourismus weniger relevant sind (
https://www.b
mi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/rei
sebeschraenkungen-grenzkontrollen/reisebeschraenkungen-grenzkontrollen-lis
te.html#f13738796,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreis
e/2371468). Weitere Staaten sollen folgen, wenn die „gegenseitige
Einreisemöglichkeit festgestellt wird“ (
https://www.auswaertiges-amt.de/de/quarantae
ne-einreise/2371468). Durch diese Restriktion leiden die betroffenen
Unternehmen und Selbstständigen stark. Die meisten touristisch relevanten
Destinationen für den deutschen Markt ermöglichen touristische Einreisen unter
konkreten Voraussetzungen. Die Einreisebestimmungen des Auswärtigen Amts
und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sehen keine
vergleichbaren Strategien vor, um ausländischen Urlaubern die Einreise zu
ermöglichen. Nur „zwingend notwendige“ Reisen sind aus Drittstaaten gestattet.
Dieses Einreiseverbot von Urlaubern und Geschäftsreisenden aus Drittstaaten
bremst die deutsche Tourismusbranche massiv aus und bedroht viele kleine
und mittlere Unternehmen (
https://www.tageskarte.io/tourismus/detail/erholun
g-des-incoming-tourismus-langwieriger-prozess.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23912
19. Wahlperiode 03.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 3. November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der „gegenseitigen
Einreisemöglichkeit“, den das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat auf seiner Website benutzt?
Die Empfehlung des Rates der Europäischen Union „zur vorübergehenden
Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche
Aufhebung dieser Beschränkung“ vom 30. Juni 2020 (EU) 2020/912 wurde in
Deutschland zum 2. Juli 2020 umgesetzt und in der Folge mehrfach angepasst.
Dies beinhaltet die nationale Implementierung der auf dieser Empfehlung
basierenden, regelmäßig angepassten Liste von Staaten, für deren
Gebietsansässige Einreisen ohne Einschränkungen beim Reisezweck zugelassen werden
können (sogenannte „Positivliste“). Deutschland hat in diesem Zusammenhang
die Aufhebung seiner nationalen Einreisebeschränkungen gegenüber Japan, der
Republik Südkorea sowie der Volksrepublik China und der
Sonderverwaltungszone Hongkong Macau unter den Vorbehalt der reziproken Gewährung von
Einreisemöglichkeiten („gegenseitige Einreisemöglichkeit“ im Sinne der
Fragestellung) durch die genannten Länder gestellt. Derzeit bestehen jedoch für
Einreisen aus Deutschland nach Japan, Südkorea und China sowie der
Sonderverwaltungszone Hongkong Macau weiterhin Einschränkungen.
2. Von welcher Stelle wird nach Kenntnis der Bundesregierung festgestellt,
ob diese „ gegenseitigen Einreisemöglichkeit“ vorliegt?
Soweit der Vorbehalt der Gegenseitigkeit wie bei China und der
Sonderverwaltungszone Hongkong Macau durch den Rat der Europäischen Union
beschlossen wurde, muss auch dieser feststellen, ob und wann die „gegenseitige
Einreisemöglichkeit“ für Reisende aus der Europäischen Union in diese
Drittstaaten bzw. Sonderverwaltungszonen vorliegt. Soweit nur Deutschland die
Aufhebung der Einreisebeschränkungen unter den Vorbehalt der „gegenseitigen
Einreisemöglichkeit“ gestellt hat wie bei Japan und Südkorea, hebt das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beschränkungen für Einreisen
aus dem betreffenden Drittstaat nach Deutschland auf, sobald die
Bundesregierung Kenntnis von der entsprechenden Aufhebung der Einreisebeschränkungen
für Reisende aus Deutschland in diese Drittstaaten erlangt hat.
Eventuell anzuwendende Quarantänebestimmungen in beiden Richtungen
sowie damit gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden Warnungen vor nicht
notwendigen, touristischen Reisen bleiben hiervon unberührt.
3. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung ein einheitliches Verfahren
zur Feststellung der „gegenseitigen Einreisemöglichkeit“?
a) Wenn ja, wie gestaltet sich dieses konkret aus?
b) Falls nein, aus welchen Gründen gibt es solch ein Verfahren nicht,
und plant die Bundesregierung, ein Verfahren hierfür einzurichten?
Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet.
Die Feststellung der „gegenseitigen Einreisemöglichkeit“ im Sinne der
Fragestellung ergibt sich aus dem in der Antwort zu Frage 2 beschriebenen
Verfahren.
4. Finden im Rahmen der „gegenseitigen Einreisemöglichkeit“ bi- oder
multilaterale Gespräche statt, und wenn ja, auf welcher Ebene, und in
welchen zeitlichen Rhythmen finden diese statt?
Der Vorbehalt der Gegenseitigkeit bei den Einreisemöglichkeiten
(Gegenseitigkeitsvorbehalt) wurde hinsichtlich der Volksrepublik China sowie der
Sonderverwaltungszone Hongkong Macau in der Empfehlung des Rates der
Europäischen Union „zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger
Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung“ vom
30. Juni 2020 (EU) 2020/912 verankert. Dementsprechend werden die
Gespräche mit der Volksrepublik China und der Sonderverwaltungszone Hongkong
Macau vorrangig durch den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) geführt;
parallel dazu finden auch flankierende bilaterale Gespräche auf politischer
Ebene statt. Der Gegenseitigkeitsvorbehalt betreffend Japan und die Republik
Korea wurde in nationaler Umsetzung der Ratsempfehlung mit
Kabinettsbeschluss vom 1. Juli 2020 eingeführt.
Dementsprechend werden Gespräche mit Japan und Korea regelmäßig bilateral
sowohl auf politischer Ebene als auch auf Arbeitsebene geführt.
a) Falls ja, mit welchen Staaten haben bereits Gespräche stattgefunden
oder sind in Planung?
Es haben bereits Gespräche mit der Volksrepublik China, mit Japan sowie mit
der Republik Korea stattgefunden.
b) Welche Ergebnisse resultieren aus diesen Gesprächen?
Ziel der Gespräche ist die Schaffung gegenseitiger Einreisemöglichkeiten für
Reisende aus Deutschland bzw. der EU durch die betreffenden Drittstaaten,
insbesondere für erforderliche Einreisen von Personen mit langfristigem
Aufenthaltstitel im betreffenden Drittstaat und für Geschäftsleute. Die japanische
Regierung hat als Folge der Gespräche z. B. in letzter Zeit Lockerungen ihrer
COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen beschlossen. So dürfen
Personen mit langfristigem Aufenthaltstitel in Japan, insbesondere
Familienangehörige und Studierende, mittlerweile grundsätzlich wieder nach Japan einreisen;
auch kurzfristige Geschäfts- und Austauschreisen werden grundsätzlich wieder
zugelassen.
c) Wenn nein, weshalb haben diese Gespräche bisher nicht
stattgefunden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4a verwiesen.
5. In welchen Zeitintervallen lässt die Bundesregierung die „gegenseitige
Einreisemöglichkeit“ prüfen?
Die Information über eine bevorstehende Aufhebung von in einzelnen
Drittstaaten geltenden Einreisebeschränkungen erfolgt in der Regel proaktiv durch
die Regierungsbehörden des jeweiligen Landes. Die deutschen
Auslandsvertretungen prüfen zudem fortlaufend mögliche Änderungen von
Einreisebestimmungen in ihren jeweiligen Gastländern und sind mit den dortigen Behörden
im ständigen Austausch, um Einreiseerleichterungen für Deutsche oder in
Deutschland Ansässige zu erreichen.
6. Welchen wirtschaftlichen Stellenwert hat der Incoming-Tourismus nach
Kenntnis der Bundesregierung für die deutsche Wirtschaft?
Laut Ergebnissen der durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) geförderten Studie „Wirtschaftsfaktor Tourismus in Deutschland“
betrugen die Ausgaben ausländischer Touristen im Jahr 2015 etwa 39,6 Mrd.
Euro. Am touristischen Gesamtkonsum von 287,2 Mrd. Euro entfällt auf
ausländische Gäste damit ein Anteil von 13,8 Prozent. Die Studie ist abrufbar
unter
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Tourismus/wirtschaft
sfaktor-tourismus-in-deutschland-lang.pdf?__blob=publicationFile&v=18.
7. Wie hoch fällt nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsatz aus, den
der Incoming-Tourismus in den letzten zehn Jahren in der
Bundesrepublik Deutschland erwirtschaftet hat (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viel Umsatz haben die mit dem Incoming-Tourismus
zusammenhängenden Übernachtungen, Einkäufe, Führungen und weitere
Wirtschaftsbereiche nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen
erwirtschaftet?
Für die vergangenen Jahre liegen jährliche Umfragedaten des World Travel
Monitor vom IPK International für Deutschland vor. Die Datenbasis besteht
aus 32 europäischen Quellmärkten (Belgien, Bosnien, Bulgarien, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden,
Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Estland,
Griechenland, Lettland, Litauen, Türkei, Ukraine, Weißrussland) sowie 18
Überseemärkten (Arabische Golfstaaten, Argentinien, Australien, Brasilien,
Chile, Indien, Indonesien, Israel, Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Singapur,
Südkorea, Taiwan, Thailand, USA, China).
Ermittelt wurde hier der Gesamtumsatz (in Milliarden Euro) auf Basis der
Gesamtausgaben der Reisen, also Ausgaben für Transport inklusive An- und
Rückreise, Unterkunft, Verpflegung, Einkäufe sowie sonstige Ausgaben
während der Reise. Aus den Angaben in der Tabelle geht hervor, dass sich der
Gesamtumsatz in den vergangenen zehn Jahren nahezu verdoppelt hat.
Incoming nach
Deutschland 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Gesamtumsatz
in Mrd. EUR 33,5 36,6 40,5 43,7 46,8 50,7 53,4 58,7 63,0 66,2
Die Studie „Wirtschaftsfaktor Tourismus in Deutschland“, auf die bereits in
Frage 6 verwiesen wurde, hat die Ausgaben ausländischer Touristen im Jahr
2015 nach verschiedenen Produktkategorien betrachtet. Demnach entfielen auf
Beherbergungsleistungen etwa 9 Mrd. Euro, auf Luftfahrtleistungen etwa
8,7 Mrd. Euro, auf Gaststättenleistungen etwa 7,4 Mrd. Euro, auf den Bereich
Sport Erholung Freizeit und Kultur etwa 2,9 Mrd. Euro, auf die Kategorie
Lebensmittel etwa 1,9 Mrd. Euro. Die Kategorie „Restliche Güter“ erfasst
touristische Einkäufe und summiert etwa 5,9 Mrd. Euro. Die übrigen
Produktkategorien sind „Restliche Dienstleistungen“ mit 1,2 Mrd. Euro, Straßen- und
Nahverkehrsleistungen mit 0,9 Mrd. Euro, KFZ-Treibstoff mit 0,7 Mrd. Euro,
Schifffahrtsleistungen mit 0,4 Mrd. Euro, Eisenbahnfernverkehrsleistungen mit
0,3 Mrd. Euro, Leistungen für Mietfahrzeuge mit 0,2 Mrd. Euro,
Gesundheitsleistungen mit 0,05 Mrd. Euro.
8. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsatzeinbußen
im Bereich des Incoming-Tourismus im Jahr 2020?
Grundsätzlich können Angaben für das Jahr 2020 erst nach Abschluss des
Jahres 2020 gemacht werden. Eine Studie von Tourism Economics, die im Auftrag
der Deutschen Zentrale für Tourismus (DZT) durchgeführt wurde, hat den
Einfluss der Pandemie auf die wichtigsten Quellmärkte des Reiselandes
Deutschland untersucht. Darin wurde im Vorjahresvergleich ein Rückgang bei den
Übernachtungszahlen von 51,2 auf 38,1 Mio. prognostiziert und ein Verlust bei
den touristischen Konsumausgaben in Höhe von 18,7 Mrd. Euro geschätzt.
Die Einnahmen aus dem Reiseverkehr sind laut Zahlungsbilanzstatistik der
deutschen Bundesbank im Zeitraum Januar bis August 2020 in Höhe von
10,4 Mrd. Euro im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum gesunken.
Demnach betrugen die Einnahmen in diesem Zeitraum im Jahr 2019 etwa
24,7 Mrd. Euro und im Jahr 2020 etwa 14,3 Mrd. Euro. Grundlage für die
Schätzungen der Einnahmen sind Meldungen über Zahlungen im
Auslandsreiseverkehr.
a) Welche konkreten Wirtschaftsbereiche mit den dazugehörigen
Berufsfeldern sind nach Kenntnis der Bundesregierung von dem fehlendem
Incoming-Tourismus betroffen, und wie gestaltet sich die
Betroffenheit konkret aus?
b) Wie hoch werden die Umsatzverluste der einzelnen
Wirtschaftsbereiche beziffert, die unter dem fehlendem Incoming-Tourismus mit
Umsatzverlusten zu rechnen haben?
Die Fragen 8a und 8b werden zusammen beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Welche spezifischen Wirtschaftsbereiche sind in der Bundesrepublik
Deutschland direkt und indirekt von Incoming-Tourismus abhängig?
Tourismus ist eine Querschnittsbranche und nicht Teil der amtlichen
Wirtschaftsstatistik. Die Messung der Ausgaben ausländischer Touristen nach
verschiedenen Produktkategorien lässt jedoch Rückschlüsse auf die
Wirtschaftsbereiche zu. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 7a
verwiesen.
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den vom
Umsatzverlust betroffenen Unternehmen, Selbstständigen und Arbeitnehmern zu
helfen?
11. Wendet die Bundesregierung bereits Maßnahmen an, um den betroffenen
Unternehmen, Selbstständigen und Arbeitnehmern zu helfen?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Das BMWi informiert laufend über Hilfsmaßnahmen unter
https://www.bmw
i.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html.
12. Wie viele der Unternehmen, Selbstständige und Arbeitnehmer sind nach
Kenntnis der Bundesregierung im Zuge des fehlenden Incoming-
Tourismus in der Bundesrepublik Deutschland von einer Insolvenz oder
Arbeitslosigkeit konkret bedroht?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
13. Hat die Bundesregierung konkreten Pläne für die Ausarbeitung eines
Einreisekonzeptes für Urlauber aus Drittstaaten, welche vom Robert
Koch-Institut (RKI) als Risikogebiete ausgewiesen sind?
a) Falls ja, welche Teststrategien sollen auf Konzepte der
Bundesregierung angewendet werden, und in welchem Zeitraum soll eine
Umsetzung erfolgen?
b) Falls ja, plant die Bundesregierung, die vermutlich anfallenden Teste
kostenpflichtig für Einreisende zu gestalten?
c) Falls nein, warum ist ein solches Konzept noch nicht erarbeitet
worden, und wann plant die Bundesregierung, dies zu tun?
Die Fragen 13 bis 13c werden zusammen beantwortet.
Eine Einreise zum touristischen Aufenthalt in Deutschland aus ausländischen
Risikogebieten in Drittstaaten ist derzeit vor dem Hintergrund der EU-weit
einheitlichen Reisebeschränkungen aus Drittstaaten nicht möglich. Konkrete Pläne
zu einem Einreisekonzept für zum Zwecke des Tourismus aus Drittstaaten nach
Deutschland Einreisende verfolgt die Bundesregierung mit Blick auf die
zunehmende Dynamik des weltweiten Infektionsgeschehens derzeit nicht.
14. Plant die Bundesregierung, im Falle einer Einreiseerlaubnis für Reisende
aus Drittstaaten, welche vom RKI als Risikogebiete ausgewiesen sind,
eine Quarantäne zu verordnen?
a) Wenn eine Quarantäneverordnung der Bundesregierung für
Einreisende aus Drittstaaten geplant wird, wie lange müssen die
Einreisenden sich in Quarantäne begeben?
b) Für wie alltagstauglich hält die Bundesregierung eine
Quarantäneverordnung für Einreisende aus Drittstaaten?
Die Fragen 14 bis 14b werden zusammen beantwortet.
Für aus Risikobieten einreisende Personen gelten die Quarantäneregelungen der
Länder. Diese werden von den Ländern in eigener Zuständigkeit erlassen. Der
Bund hat jedoch eine Muster-Quarantäneverordnung als Arbeitshilfe erstellt.
Nach der derzeit maßgeblichen Muster-Quarantäneverordnung des Bundes gilt
eine 14-tägige Quarantänepflicht für Personen, die aus einem Risikogebiet in
die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Ausgenommen sind Personen, die
über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorhanden sind. Diese Regelung gilt auch für zurückkehrende Urlauber, die aus
einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Am 14. Oktober 2020 hat der Bund den Ländern eine neue Muster-
Quarantäneverordnung als Arbeitshilfe übersandt, die von den Ländern zum
8. November 2020 umgesetzt wird. Diese neue Muster-Quarantäneverordnung
sieht für Einreisende aus Risikogebieten grundsätzlich eine Quarantänezeit von
zehn Tagen vor, mit der Möglichkeit, durch einen negativen Test ab dem
fünften Tag die Quarantäne vorzeitig zu beenden. Es wird im Übrigen auf die
Antworten zu den Fragen 13 bis 13c verwiesen.
c) Plant die Bundesregierung alternativ einen Einsatz von Antigen-
Schnelltests zur Vereinfachung der Einreise für Reisende aus
Drittstaaten, die vom RKI als Risikogebiete ausgewiesen sind?
Nach der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung
– TestV) vom 15. Oktober 2020 haben Einreisende aus Risikogebieten
innerhalb von zehn Tagen nach Einreise Anspruch auf Testung, wenn sie auf dem
Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und
sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in
einem Gebiet aufgehalten haben, das das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt
der Einreise auf seiner Internetseite als Risikogebiet veröffentlicht hat. Dabei
können sowohl PCR als auch Antigen Schnelltests eingesetzt werden.
15. Gibt es ein Konzept der Bundesregierung, welches die Einreise von
Geschäftsreisenden aus Drittstaaten, die mit einer Reisewarnung belegt
sind, vorsieht?
a) Falls ja, welche Maßnahmen und Teststrategien sieht die
Bundesregierung in ihren Konzepten vor?
b) Falls nein, weshalb ist ein solches Konzept noch nicht erarbeitet
worden, und wann plant die Bundesregierung, dies zu tun?
Die Fragen 15 bis 15b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14 bis 14b verwiesen. Die
Quarantäneregelungen werden von den Ländern in eigener Zuständigkeit erlassen. Die
neue Muster-Quarantäneverordnung sieht jedoch ein Ausnahmeregime für
beruflich Reisende aus Risikogebiete vor. So sind beispielsweise Personen, die
sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden
in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das
Bundesgebiet einreisen, ohne Testerfordernis von der Quarantänepflicht
ausgenommen. Gleiches gilt für Grenzpendler und Grenzgänger, wenn es sich um
eine zwingend notwendige berufliche Tätigkeit handelt oder ein Aufenthalt zur
Ausbildung oder zum Studium zwingend notwendig ist und angemessene
Schutz- und Hygienekonzepte vorliegen und eingehalten werden. Außerdem
sind bei Vorlage eines negativen Testergebnisses von der Quarantänepflicht
Personen befreit, die sich zur Durchführung zwingend notwendiger,
unaufschiebbarer beruflicher Tätigkeiten, wegen ihrer Ausbildung oder wegen ihres
Studiums für bis zu fünf Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben bzw. in
das Bundesgebiet einreisen.
16. Finden im Rahmen der Einreiseerlaubnis für Urlauber und
Geschäftsreisende aus Drittstaaten mit Reisewarnungen bi- oder multilaterale
Gespräche der Bundesregierung mit anderen Staaten statt?
a) Falls ja, mit welchen Staaten haben bereits Gespräche stattgefunden
oder sind in Planung?
b) Welche Ergebnisse resultieren aus diesen Gesprächen?
c) Wenn nein, weshalb haben diese Gespräche bisher nicht
stattgefunden?
Die Fragen 16 bis 16c werden zusammen beantwortet.
Zur Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung der in der Antwort zu
Frage 1 erläuterten EU-Positivliste von Drittstaaten, für deren gebietsansässige
Einreisen ohne Einschränkungen beim Reisezweck gewährt werden können,
sowie zur Regelung von für alle Drittstaaten gültigen Ausnahmetatbeständen
zum Beispiel für Geschäftsreisende finden regelmäßig multilaterale Gespräche
mit den EU-Mitgliedstaaten statt. Einreisen für Geschäftsleute nach
Deutschland sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bereits aus allen Drittstaaten
möglich.
17. Welchen Grund hat es, dass die Bundesregierung bisher kein aus dem
Ausland inspiriertes Konzept oder ein eigens zu der Einreise von
Urlaubern und Geschäftsreisenden aus Drittstaaten mit Risikowarnung
eingeführt hat?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13 bis 13c, 15 bis 15b verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]