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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Neubescheidung von Anträgen auf Leistungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto ("Ghettorenten") und Anwendung eines weiten Ghettobegriffs

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

28.10.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2337714.10.2020

Neubescheidung von Anträgen auf Leistungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto („Ghettorenten“) und Anwendung eines weiten Ghettobegriffs

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Brigitte Freihold, Sylvia Gabelmann, Katja Kipping, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem neueren Urteil zur Thematik der sogenannten Ghettorenten angemahnt, ein weites Verständnis des Begriffs „Ghetto“ anzuwenden und auch Fälle anzuerkennen, in denen die Lebensbedingungen von Antragstellern denen in einem Ghetto vergleichbar waren (B 13 R 9/19 R). Die bisher verwendeten Definitionen des Begriffs Ghetto seien durch neuere historische Forschungsergebnisse obsolet, die Regelungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) im Analogieschluss weiterzuentwickeln.

Konkret ging es um einen jüdischen Antragsteller, der von Januar 1940 bis März 1942 in einem Ort im sog. Generalgouvernement zunächst in seinem angestammten Wohnhaus verblieben war. Die Lebensbedingungen dort seien mit denen in einem Ghetto vergleichbar, so das BSG, es stünden ihm Leistungen nach dem ZRBG zu.

Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten es nunmehr für dringlich, sämtliche Anträge auf ZRBG-Leistungen, die in der Vergangenheit wegen (angeblich) fehlenden Aufenthaltes in einem Ghetto abgelehnt worden waren, unverzüglich neu zu bescheiden. Dabei sollte der größtmögliche Ermessensspielraum zugunsten der NS-Opfer genutzt werden.

Das BSG verweist darauf, dass die Ghettoisierung im Einflussbereich des Nazireiches „von Ungleichzeitigkeit und Diversität“ geprägt gewesen sei. Es ließen sich „keine zeitlich und räumlich für alle Ghettos gleichermaßen geltenden Strukturen ausmachen.“ Für die Anwendung des ZRBG sei „ein maximal weiter Ghetto-Begriff zugrunde zu legen, der sich gerade noch in den Grenzen dessen bewegt, was nach dem bisherigen juristischen Sprachgebrauch und vor dem Hintergrund aktueller geschichtswissenschaftlicher Erkenntnisse als Ghetto infrage kommen könnte. Dies sind letztlich alle abgrenzbaren Orte, die Juden und anderen Gruppen von Verfolgten innerhalb des nationalsozialistischen Einflussbereichs zwangsweise zum Wohnen und regelmäßigen Aufenthalt zugewiesen waren und an denen eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZRBG gleichwohl noch möglich war“ (Randnummer 56 des Urteils).

Solchen Fällen gleichzustellen seien jene, bei denen Betroffene „unter einem Ghetto vergleichbaren Freiheitsbeschränkungen lebten und eine solche Beschäftigung ausübten.“ Das BSG weist darauf hin, dass allein im besetzten Polen in Dutzenden von Ortschaften Juden zunächst „wie bisher in ihren Häusern (lebten), ohne dass dort je ein Ghetto errichtet worden wäre.“ Das Fehlen einer Regelung für diese Betroffenen im ZRBG sei dem Umstand geschuldet, dass dem Gesetzgeber bei Verabschiedung des ZRBG der heutige Forschungsstand nicht bekannt gewesen sein konnte. Das ZRBG enthalte daher eine planwidrige Regelungslücke, die auf dem Wege der Analogie zu schließen sei.

Die Fraktion DIE LINKE. hat schon vor Jahren auf das Problem hingewiesen, dass eine zu enge Definition des Begriffs Ghetto NS-Opfer um ihre Ansprüche auf Leistungen nach dem ZRBG bringen könne. So hat sie bereits 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass deportierte Roma im rumänischen Besatzungsbereich innerhalb der Sowjetunion teilweise in sog. Kolonien bzw. mitunter auch in einzelnen, ihnen zugewiesenen Häusern untergebracht waren, die nicht dem herkömmlichen Begriff eines Ghettos entsprechen (Bundestagsdrucksache 18/6493, Vorbemerkung der Fragestellerinnen und Fragesteller).

In einer weiteren Kleinen Anfrage (beantwortet auf Bundestagsdrucksache 19/1998) hat die Fraktion DIE LINKE. im Mai 2018 in ihrer Vorbemerkung darauf aufmerksam gemacht, dass der Begriff Ghetto nicht gesetzlich definiert sei und von Seiten der Bundesregierung, ihr nachgeordneter Behörden sowie von ihr beauftragter Gutachter erheblich voneinander abweichende Definitionen benutzt würden. Die Fragestellerinnen und Fragesteller wiesen darauf hin, aus ihrer Sicht sei „nicht die Frage entscheidend, ob ein zwangsweise zugewiesener Aufenthaltsort in einem Dorf oder einer Stadt oder auf dem Land lag, sondern ob die dort Festgehaltenen aus eigenem Willensentschluss heraus und gegen Entgelt einer Beschäftigung nachgingen. Ohnehin muss berücksichtigt werden, dass Ghettos ‚regional unterschiedliche Erscheinungsformen‘ hatten und ‚keiner erkennbaren politischen und administrativen Logik‘ folgten, wie der Historiker Wolfgang Benz ausführt.“ Die Bundesregierung blieb damals jedoch bei der restriktiven und starren Definition, der zufolge sich ein Ghetto „auf der Grundlage der Ausgangskriterien Absonderung, Konzentrierung und internierungsähnliche Unterbringung“ in einem Wohngebiet, das „von den übrigen Stadtteilen abgegrenzt war“, charakterisiere.

Das BSG hat nun klargestellt, dass an solch einer Auslegung nicht festgehalten werden kann (Randnummer 34 des Urteils).

Die Fragestellerinnen und Fragesteller befürchten, dass die Anträge von Hunderten, wenn nicht Tausenden NS-Opfern, die eigentlich die Kriterien des ZRBG erfüllten, abgelehnt wurden, weil die zuständigen Rentenversicherungsträger ihren damaligen Aufenthaltsort nicht als Ghetto anerkannt haben. Dies gilt analog auch für Anträge auf Anerkennungsleistung und den Rentenersatzzuschlag.

So sind ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die LINKE. mindestens 501 Anträge auf Anerkennungsleistung allein von rumänischen Roma abgelehnt worden, weil die Antragsteller nach Auffassung des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) nicht in einem Ghetto gewesen seien (Antwort der Bundesregierung zu Frage 18a und Anlage 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 19/1998). Zu den betroffenen Orten gehört auch die Ortschaft Krasnenkoje, in der nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller Roma in einzelne Häuser eingewiesen worden waren.

Mindestens 28 Anträge auf den Rentenersatzzuschlag wurden abgelehnt, weil die Antragsteller (vermeintlich) nicht in einem Ghetto gelebt hätten (Bundestagsdrucksache 19/4353, Anlage 3).

Die Gesamtzahl von Anträgen auf ZRBG-Leistungen, auf Zahlung der Anerkennungsleistung sowie des Rentenersatzzuschlages, die wegen (vermeintlich) fehlenden Ghetto-Aufenthaltes abgelehnt wurden, ist nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller bislang nicht erfasst.

Bei der Neubescheidung der Anträge wäre angesichts des hohen Alters der Anspruchsberechtigten nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller eine aufwändige gutachterliche Prüfung ihrer Lebensumstände unter NS-Verfolgung unvertretbar. Daher sollte lediglich geprüft werden, ob es sich bei den Antragstellerinnen und Antragstellern um NS-Verfolgte handelte, die einer „freiwilligen“ und entgeltlichen Beschäftigung im Sinne des ZRBG nachgegangen waren, ohne hierfür bislang Rentenansprüche ableiten zu können. Dies gilt auch für jene Sinti und Roma, die zunächst im „Altreich“ bzw. der „Ostmark“ verblieben waren, wo sie unter Bedingungen der Festsetzung bzw. in Zwangslagern aber teilweise einer entgeltlichen Beschäftigung aus freiem Willensentschluss nachgehen konnten, für die sie bislang keine ZRBG-Leistungen erhalten, sondern allenfalls Leistungen nach dem Wiedergutmachungs-Dispositionsfonds (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/1998).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung bzw. ziehen die ihr nachgeordneten Behörden sowie nach ihrer Kenntnis die zuständigen Rentenversicherungsträger aus dem angegebenen Urteil des Bundessozialgerichts?

Falls die Auswertung der Urteilsbegründung noch nicht abgeschlossen sein sollte, warum nicht, und bis wann rechnet die Bundesregierung damit, die Urteilsbegründung ausgewertet zu haben?

2

Wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung auf Seiten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) entschieden, gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 13. November 2018, in der bereits eine weite Definition des Begriffs Ghetto enthalten war, Revision einzulegen?

a) Warum hat es die DRV abgelehnt, dieses Urteil, das eine Verbesserung der Situation von NS-Opfern vorsah, zu akzeptieren?

b) Inwiefern war die Einlegung der Revision mit der Bundesregierung, mit einzelnen Bundesministerien oder nachgeordneten Behörden abgesprochen?

3

Was will die Bundesregierung bzw. was wollen nach ihrer Kenntnis die Leistungsträger unternehmen, um so rasch wie möglich jene Personen zu identifizieren, die zwar unstrittig NS-Verfolgte waren und einer entgeltlichen Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss i. S. des ZRBG nachgegangen waren, deren Antrag auf ZRBG-Leistungen aber abgelehnt worden waren, weil sie sich – nach früherer Rechtsauffassung – während dieser Zeit nicht in einem Ghetto aufgehalten hatten?

Bis wann soll die von ihr angestrebte Lösung umgesetzt werden?

4

Werden die Anträge in jenen Fällen, die aufgrund eines – vermeintlich – fehlenden Ghettoaufenthaltes abgelehnt worden waren, von Amts wegen wieder aufgenommen und neu beschieden, und falls ja, welche weiteren Regelungen sollen hier greifen (bitte auch angeben, ob zunächst eine Prüfung erfolgt oder von den betreffenden Personen zuerst eine Lebensbescheinigung erbracht werden muss), und welcher Zeitrahmen ist vorgesehen, falls nein, warum nicht?

5

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es schon angesichts des Alters der möglicherweise Anspruchsberechtigten nicht vertretbar wäre, die Frage, ob sie doch in einem Ghetto bzw. unter einem Ghetto vergleichbaren Lebensbedingungen gelebt hatten, durch die Vergabe von – vermutlich Dutzenden oder Hunderten – Gutachten zu klären, sondern in jedem Fall eine rasche Lösung notwendig ist, und wenn ja, was will sie diesbezüglich unternehmen, wenn nein, warum nicht?

6

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der weite Ghettobegriff, den das BSG in Hinsicht auf das ZRBG zugrunde legt, ebenso bei Personen zugrunde gelegt werden muss, die Anträge auf die Anerkennungsleistung bzw. den Rentenersatzzuschlag stellen (falls nein, bitte begründen)?

7

Erwägt die Bundesregierung eine Lösung, die im Kern vorsieht, allen NS-Verfolgten, die während der Naziherrschaft aus eigenem Willensentschluss eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt haben, ohne dass hierfür (damals) eine Rentenanwartschaft wirksam wurde, Leistungen nach dem ZRBG, die Anerkennungsleistung bzw. den Rentenersatzzuschlag zuzugestehen, ohne eine Detailprüfung vorzunehmen, ob sie sich in einem Ghetto (i. S. des BSG-Urteils) oder einem Ghetto vergleichbaren Umständen befunden hatten, und wenn ja, bis wann strebt sie diese Lösung an, und was sollen ihre Grundzüge sein, wenn nein, warum nicht?

8

Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG wurden bislang deswegen abgelehnt, weil die Antragstellerinnen und Antragsteller vermeintlich nicht in einem Ghetto gelebt haben, ohne dass auch bezweifelt worden wäre, dass sie NS-Verfolgte waren und aus eigenem Willensentschluss einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen sind?

Falls diese Zahl nicht automatisiert auswertbar und bislang nicht statistisch erfasst worden ist,

a) welcher zeitliche Aufwand wäre nach Einschätzung der Bundesregierung damit verbunden, die vorhandenen Akten auf diese Frage hin auszuwerten,

b) hat diese Auswertung bereits begonnen, und wenn nein, warum nicht,

c) bis wann wird die Auswertung voraussichtlich abgeschlossen sein, und

d) falls eine solche Auswertung nicht beabsichtigt sein sollte, warum nicht?

9

Wie viele Anträge auf Auszahlung der Anerkennungsleistung wurden bislang deswegen abgelehnt, weil die Antragstellerinnen und Antragsteller vermeintlich nicht in einem Ghetto gelebt haben, ohne dass auch bezweifelt worden wäre, dass sie NS-Verfolgte waren und aus eigenem Willensentschluss einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen sind?

Falls diese Zahl nicht automatisiert auswertbar und bislang nicht statistisch erfasst worden ist,

a) welcher zeitliche Aufwand wäre nach Einschätzung der Bundesregierung damit verbunden, die vorhandenen Akten auf diese Frage hin auszuwerten,

b) hat diese Auswertung bereits begonnen, und wenn nein, warum nicht,

c) bis wann wird die Auswertung voraussichtlich abgeschlossen sein, und

d) falls eine solche Auswertung nicht beabsichtigt sein sollte, warum nicht?

10

Wie viele Anträge auf Auszahlung des Rentenersatzzuschlages wurden bislang deswegen abgelehnt, weil die Antragstellerinnen und Antragsteller vermeintlich nicht in einem Ghetto gelebt haben, ohne dass auch bezweifelt worden wäre, dass sie NS-Verfolgte waren und aus eigenem Willensentschluss einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen sind?

Falls diese Zahl nicht automatisiert auswertbar und bislang nicht statistisch erfasst worden ist,

a) welcher zeitliche Aufwand wäre nach Einschätzung der Bundesregierung damit verbunden, die vorhandenen Akten auf diese Frage hin auszuwerten,

b) hat diese Auswertung bereits begonnen, und wenn nein, warum nicht,

c) bis wann wird die Auswertung voraussichtlich abgeschlossen sein, und

d) falls eine solche Auswertung nicht beabsichtigt sein sollte, warum nicht?

11

Wie betrachtet die Bundesregierung nunmehr, nach dem Urteil des BSG, die Situation von Sinti und Roma, denen im „Altreich“ unter Bedingungen des sog. Festsetzungserlasses untersagt war, ihren Aufenthaltsort zu verlassen, die dort aber – unter eingeschränkten Bedingungen – jedenfalls teilweise die Möglichkeit hatten, aus eigenem Willensentschluss einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen?

War ihre Lebenssituation nach Auffassung der Bundesregierung mit derjenigen des Klägers im BSG-Verfahren zumindest so sehr vergleichbar, dass sie nicht nur ggf. Leistungen nach dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds, sondern ebenfalls Leistungen nach dem ZRBG, der Anerkennungsrichtlinie bzw. den Rentenersatzzuschlag erhalten sollten, und wenn nein, warum nicht?

12

Wie betrachtet die Bundesregierung nunmehr, nach dem Urteil des BSG, die Situation von Sinti und Roma, die im „Altreich“ in sog. Zwangslager eingewiesen worden waren, die sie aber – unter eingeschränkten Bedingungen – jedenfalls teilweise verlassen konnten, um aus eigenem Willensentschluss einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen?

War ihre Lebenssituation nach Auffassung der Bundesregierung von derjenigen des Klägers im BSG-Verfahren zumindest so sehr vergleichbar, dass sie nicht nur ggf. Leistungen nach dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds, sondern ebenfalls Leistungen nach dem ZRBG, der Anerkennungsrichtlinie bzw. den Rentenersatzzuschlag erhalten sollten, und wenn nein, warum nicht?

13

Wie betrachtet die Bundesregierung nunmehr, nach dem Urteil des BSG, die Situation jener rumänischen Roma, deren Anträge auf ZRBG-Leistungen, Anerkennungsleistung bzw. Rentenersatzzuschlag abgelehnt worden waren, weil sie – vermeintlich – nicht in Ghettos, sondern in Lagern untergebracht waren, aus denen heraus sie aber nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller durchaus auch, jedenfalls teilweise, einer entgeltlichen Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss nachgehen konnten?

War ihre Lebenssituation nach Auffassung der Bundesregierung von derjenigen des Klägers im BSG-Verfahren zumindest so sehr vergleichbar, dass sie nicht nur eine Einmalzahlung nach dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds, sondern ebenfalls Leistungen nach dem ZRBG, der Anerkennungsrichtlinie bzw. den Rentenersatzzuschlag erhalten sollten, und wenn nein, warum nicht?

14

Wie will die Bundesregierung mit dem Problem umgehen, dass etliche Tausend, wenn nicht Zehntausend NS-Verfolgte, deren Anträge auf Anerkennungsleistung, Rentenersatzzuschlag oder ZRBG-Leistungen deswegen abgelehnt worden waren, weil sie – vermeintlich – nicht in einem Ghetto gewesen seien, heute nicht mehr am Leben sind?

Inwiefern erwägt sie in diesen Fällen, den Erben dieser Personen die Leistungen zu gewähren (bitte begründen)?

Berlin, den 5. Oktober 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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