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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Die Verhandlungen über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, insbesondere unter dem Aspekt der Arbeitnehmermitbestimmung

Unzureichende Mitbestimmungsregelung im Entwurf der EU-Kommission, z. B. bei Verlagerung des Firmensitzes in ein Mitgliedsland mit geringeren Mitbestimmungsrechten; Bewertung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Kompromissvorschlags der schwedischen Ratspräsidentschaft, Beteiligung des Bundestages nach dem Integrationsverantwortungsgesetz, Einschätzung der Notwendigkeit einer europäischen Regelung hinsichtlich der Mitbestimmung

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

07.06.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/181520. 05. 2010

Die Verhandlungen über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, insbesondere unter dem Aspekt der Arbeitnehmermitbestimmung

der Abgeordneten Alexander Ulrich, Dr. Diether Dehm, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Andrej Hunko, Harald Koch, Jutta Krellmann, Thomas Nord und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (EPG) wurde bereits am 25. Juni 2008 vorgelegt (KOM(2008) 396 endg.). Er ist Teil des Small Business Act, einem Maßnahmenpaket zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen. Durch die neue europäische Rechtsform der Europäischen Privatgesellschaft sollen diese einen leichteren Zugang zum Binnenmarkt erhalten und die Kosten für die Einhaltung von Vorschriften für die Unternehmensgründung und den Unternehmensbetrieb minimiert werden, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Vorschriften ergeben. Die neue Gesellschaftsform ist allerdings nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt.

Die EPG kann als europäische Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezeichnet werden, wobei nach dem ersten Vorschlag der Kommission für ihre Gründung kein grenzüberschreitendes Merkmal erforderlich ist. Wenn gewünscht, kann die EPG jedoch ihren Register- und ihren Verwaltungssitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterhalten und ersteren unabhängig vom Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Der Kommissionsvorschlag sieht des Weiteren ein Mindestkapital von lediglich einem Euro und ein Registrierungsverfahren vor, das über das Internet abgewickelt werden kann, und das die einzige Überprüfung der Rechtsgültigkeit der EPG darstellt.

Der Verordnungsentwurf regelt das Arbeits-, Mitbestimmungs- und Steuerrecht nicht. Diese Bereiche unterliegen weiterhin dem jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten. Dies eröffnet den Unternehmen die Möglichkeit, sich strengerer Regulierungen zu entziehen. Da die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten sich nach dem eingetragenen Sitz des Unternehmens richten, kann eine EPG diesen in einem Land haben, in dem es kein Recht auf Arbeitnehmermitbestimmung gibt und gleichzeitig mehrere hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ländern mit Mitbestimmungsregeln beschäftigen, ohne diese einhalten zu müssen.

Verhandlungen über Arbeitnehmermitbestimmung sind nur dann vorgesehen, wenn eine EPG ihren Satzungssitz in einen europäischen Mitgliedstaat verlagert, aber mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Herkunftsmitgliedstaat beschäftigt bleiben.

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens verabschiedete das Europäische Parlament am 10. März 2009 eine Stellungnahme zum genannten Kommissionsentwurf. Bezüglich der Arbeitnehmermitbestimmung wird hier ein komplexes Stufensystem vorgeschrieben, ab dem Verhandlungen über Mitbestimmung stattfinden müssen, wenn die EPG in verschiedenen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Mitbestimmungsregeln tätig ist. Auch der fehlende grenzüberschreitende Bezug im Kommissionsentwurf wird kritisiert. Das Europäische Parlament schlägt vor, dass dieser innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung der EPG nachgewiesen werden muss.

Im Rat für Wettbewerbsfähigkeit konnte bisher auch auf Grundlage von Kompromissvorschlägen noch keine Einigung erzielt werden, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Arbeitnehmermitbestimmung.

Die Fraktion DIE LINKE. hat die Bundesregierung bereits 2009 nach ihren Positionen zu bestimmten Aspekten des Verordnungsvorschlags befragt (Bundestagsdrucksache 16/12526) und möchte nun wissen, ob, und wenn ja, wie sich diese Positionen durch den Regierungswechsel bzw. den Wechsel eines Koalitionspartners verändert haben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Wie unterscheidet sich die Position der Bundesregierung von der des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), wonach „(m)it dem vorliegenden Entwurf eines SPE-Statuts (EPG-Statuts) (…) die Möglichkeit verpasst (wurde,) ein klares und eindeutiges Bekenntnis zu Fragen der Arbeitnehmermitbestimmung abzugeben (Stellungnahme des DGB zur Europäischen Privatgesellschaft vom 29. Juli 2008)?

Wie hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, die von der Kommission in ihrem Verordnungsentwurf zur EPG vorgeschlagenen Regelungen über die Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verbessern, und (wie) wird sie dies in Zukunft weiter tun?

2

Wie unterscheidet sich die Auffassung der Bundesregierung von der Einschätzung des Unternehmensrechtlers Dr. Roland Köstler (Referatsleiter Wirtschaftsrecht der Hans-Böckler-Stiftung), wonach der oben genannte Entwurf in Verbindung mit den EU-weit höchst unterschiedlichen Mitbestimmungsrechten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der „Mitbestimmungsflucht Tür und Tor“ öffnet?

Wie hat sich die Bundesregierung in den Verhandlungen für Lösungen eingesetzt, die eine Mitbestimmungsflucht wirksam verhindern, und (wie) wird sie dies in künftigen Verhandlungen tun?

3

Wie bewertet die Bundesregierung den oben genannten Entwurf im Hinblick auf die Risiken für die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für den Fall, dass eine EPG ihren eingetragenen Sitz in einem europäischen Mitgliedstaat hat, in dem geringere oder keine Mitbestimmungsrechte existieren, dann aber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Land mit einem höheren Niveau der Mitbestimmung beschäftigt werden?

4

Hält die Bundesregierung an der Position ihrer Vorgängerregierung fest, die Anknüpfung an das jeweilige nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem die EPG ihren eingetragenen Sitz hat, sei für die Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer europäischen Gesellschaftsform nicht ausreichend und es seien deshalb Regelungen erforderlich, die auch Verhandlungen zwischen Unternehmensleitung und Vertreterinnen und Vertretern der Belegschaft in Verbindung mit einer gesetzlichen Auffangregelung vorsehen?

Welchen konkreten Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung, um Gefahren für eine Schwächung der in Deutschland geltenden Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzuwenden (wenn sie keinen Änderungsbedarf sieht, bitte begründen, warum)?

5

Wie bewertet die Bundesregierung den oben genannten Entwurf im Hinblick auf die Risiken für die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für den Fall, dass ein Unternehmen seinen eingetragenen Sitz von Deutschland in einen europäischen Mitgliedstaat verlagert?

Bleibt die Bundesregierung bei der Haltung ihrer Vorgängerin, die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Regelungen über die Mitbestimmung der Beschäftigten im Fall einer Sitzverlegung der EPG seien nicht ausreichend, und für welche konkreten Änderungen setzt sich die Bundesregierung ein, um die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle einer Satzungssitzverlagerung abzusichern (wenn sie keinen Änderungsbedarf sieht, bitte begründen, warum)?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem oben genannten Entwurf erst im Zusammenhang mit einer Satzungssitzverlagerung sowie der in Artikel 38 des Entwurfs vorgesehenen Betroffenheitsgrenze (ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden im Herkunftsland beschäftigt) ausgelöst werden?

Bleibt die Bundesregierung bei der Position ihrer Vorgängerin, Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien auch bei der Gründung einer EPG zu sichern, und welchen konkreten Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung demnach hinsichtlich der oben zitierten Regelungen des Kommissionsentwurfs (wenn sie keinen Änderungsbedarf sieht, bitte begründen, warum)?

7

Wie bewertet die Bundesregierung, dass der oben genannte Entwurf keine Verfahrensregeln für die Verhandlung zwischen dem Leitungsorgan des Unternehmens und der Vertretung der Beschäftigten über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer definiert (etwa wer die Verhandlungspartner sind, ob diese gewählt und mit welchen Rechten sie ausgestattet werden)?

Bleibt die Bundesregierung bei der Position ihrer Vorgängerin, nach der die Regelungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Societas Europeae (Europäische Aktiengesellschaft) bzw. Societas Cooperativa Europeae (Europäische Genossenschaft) eine geeignete Grundlage für diese Verfahrensfragen wären, und wenn ja, welchen konkreten Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung bei der EPG, um verbindliche Verfahrensregeln für die Verhandlung zwischen Arbeitgebern und der Vertretung der Beschäftigten zu etablieren (wenn sie keinen Änderungsbedarf sieht, bitte begründen, warum)?

8

Wie bewertet die Bundesregierung, dass zur Gründung einer EPG nach dem oben genannten Entwurf kein grenzüberschreitender Bezug notwendig ist?

Bleibt die Bundesregierung bei der Forderung ihrer Vorgängerin nach einem grenzüberschreitenden Bezug, und wie bewertet sie den derzeit im Rat erzielten Kompromiss in dieser Frage?

9

Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung des Verordnungsentwurfs seitens der Bundesnotarkammer vom 15. Oktober 2008, wonach der Statutentwurf „weitgehend angelsächsischen Vorbildern (folgt) und (…) damit eine Abkehr vom kontinentaleuropäischen Gesellschaftsrecht ebenso wie vom Gemeinschaftsacquis dar(stellt) bzw. ganz (…) überwiegend auf Anforderungen zur Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse (verzichtet) und (…) eine klare Absage an ein verlässliches Registriersystem (bedeutet)“?

Bleibt die Bundesregierung bei der Position ihrer Vorgängerin, für eine Änderung der Gründungskontrolle und die Übertragung von Gesellschaftsanteilen einzutreten?

10

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung der Bundesnotarkammer in der in Frage 11 zitierten Stellungnahme, wonach der Entwurf der EU-Kommission durch „(d)ie derzeit vorgesehene Trennbarkeit von Satzungssitz und Hauptverwaltung (…) erhebliche Missbrauchsgefahren zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger (birgt) und (…) die Umgehung sozialer und rechtspolitischer Schutzvorschriften der Mitgliedstaaten (ermöglicht)“?

Bleibt die Bundesregierung bei der Position ihrer Vorgängerin, die genannte Trennungsmöglichkeit bisher unterschätzt zu haben, und wenn ja, welchen konkreten Änderungsbedarf sieht sie?

11

Wie bewertet die Bundesregierung den oben genannten Entwurf hinsichtlich der Risiken der missbräuchlichen steuer-, sozial- und rechtspolitischen Gestaltung der Unternehmensverlagerung sowie der effektiven Gewährleistung des Gläubigerschutzes?

Mit welchen konkreten Änderungsvorschlägen hat die Bundesregierung ihre Position, bei der Verlagerung des Registersitzes einer EPG sei sicherzustellen, dass weder Gläubiger noch Minderheitengesellschafter benachteiligt werden, dass bestehende Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gesichert und das Steuerrecht nicht umgangen werden darf, versucht durchzusetzen?

12

Erwägt die Bundesregierung, die Rechtsform der EPG, die Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen bringen soll, auf die genannten Unternehmen zu beschränken, indem sie sich für eine Höchstzahl der Beschäftigten einsetzt?

Wenn ja, für welche Höchstzahl setzt sie sich ein (bitte begründen, auch wenn dies nicht erwogen wird)?

13

Wie bewertet die Bundesregierung das Stufensystem bzw. die Schwellenwerte, die in der oben genannten Stellungnahme für die Anwendung der spezifischen Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern maßgeblich sind, hinsichtlich der Risiken für eine Schwächung der in Deutschland geltenden Mitbestimmungsrechte sowie ihrer Höhe und Praxistauglichkeit?

14

Wie bewertet die Bundesregierung die oben genannte Stellungnahme hinsichtlich der fehlenden Regelung für die grenzüberschreitende Wahl von Mitgliedern in einen Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat?

Bleibt die Bundesregierung bei der Position ihrer Vorgängerin, eine europäische Regelung über das Wahlverfahren sei aufgrund rechtlicher Bedenken vorzuziehen, und wenn ja, welche konkreten Vorschläge hat sie hierzu im Rat eingebracht?

15

Wie bewertet die Bundesregierung die Vorkehrungen in oben genannter Stellungnahme hinsichtlich der Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Vergleich zu den bestehenden Regelungen bei der Europäischen Aktiengesellschaft sowie der Europäischen Genossenschaft?

Bleibt die Bundesregierung bei der Position ihrer Vorgängerin, die EPG solle ebenfalls eigenständige Bestimmungen über die grenzüberschreitende Information und Konsultation der Arbeitnehmer enthalten?

16

Wie schätzt die Bundesregierung den von der schwedischen Ratspräsidentschaft eingebrachten Kompromissvorschlag ein, wo sind hier aus ihrer Sicht Verbesserungen im Vergleich zum ersten Entwurf, wo müssten noch Änderungen erreicht werden?

17

Welche Position vertritt die Bundesregierung in der Frage der Arbeitnehmermitbestimmung bezüglich der Schwelle, ab der die im Vorschlag vorgesehenen Regeln für Arbeitnehmermitbestimmung gelten?

18

Welche Position vertritt die Bundesregierung in der Frage des Sitzes einer EPG: Sollten Sitz und Hauptverwaltung in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen können oder sollte diese Frage vollständig einzelstaatlichem Recht unterliegen?

19

Wie bewertet die Bundesregierung den im Rat erzielten Kompromiss bezüglich des grenzüberschreitenden Bezugs hinsichtlich der Möglichkeiten der missbräuchlichen Ausnutzung unterschiedlicher Steuer-, Sozial- und Rechtsstandards in den EU-Mitgliedstaaten?

20

Welches sind nach Auffassung der Bundesregierung wesentliche Kriterien zur Feststellung eines grenzüberschreitenden Bezugs der EPG?

21

In welcher Weise sollte nach Auffassung der Bundesregierung eine geeignete Überprüfung des grenzüberschreitenden Bezugs, z. B. durch die Mitgliedstaaten oder die EU-Kommission, erfolgen?

22

Wie hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag an den bisherigen Verhandlungen auf der europäischen Ebene bzw. an ihrer Positionsfindung beteiligt?

23

Wie und wann will die Bundesregierung dem Integrationsverantwortungsgesetz entsprechen, nach dem der deutsche Vertreter im Rat einer – wie im vorliegenden Fall – auf der Flexibilitätsklausel beruhenden Verordnung nur dann zustimmen oder sich der Stimme enthalten darf, wenn Bundestag und Bundesrat vorher ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verabschiedet haben (§ 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes – IntVG)?

24

Mit welcher Mehrheit muss der Deutsche Bundestag nach Auffassung der Bundesregierung ein solches Gesetz verabschieden?

25

Wie schätzt die Bundesregierung das Interesse der deutschen Unternehmen an der neuen europäischen Rechtsform ein?

26

Welchen Bedarf sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Verhandlungen über die EPG aber auch des Cartesio-Urteils des Europäischen Gerichtshofs – EuGH (EuGH vom 16. Dezember 2008, Rs. C-210/06) für eine europaweite Regelung von grenzüberschreitenden Sitzverlegungen von Unternehmen, insbesondere mit Blick auf die Arbeitnehmermitbestimmung?

Berlin, den 20. Mai 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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