[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch,
Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/23437 –
Schutz von Mieterinnen und Mietern in Zeiten der COVID-19-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ladenschließungen, Veranstaltungsabsagen, Auftragseinbrüche, Kurzarbeit
und Jobverlust haben dazu geführt, dass sich viele Mieterinnen und Mieter die
Mieten für ihre Wohnungen oder Gewerberäume kaum noch oder nicht mehr
leisten können. Zu Beginn der Corona-Pandemie reagierte die
Bundesregierung schnell, unter anderem mit einem Kündigungsverbot bei
pandemiebedingten Mietschulden in Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBEB). Die aufgelaufenen Schulden müssen demnach
innerhalb von zwei Jahren bis Juni 2022 vollständig und mit ca. 4 Prozent
Zinsen an die Vermieterinnen und Vermieter zurückgezahlt werden. Für die
Mieterinnen und Mieter bedeutete diese Regelung eine kurzfristige
Entlastung, die durch einen teuren Aufschub ihrer Zahlungspflicht bezahlt wird.
Gegen die Proteste von Mietervereinen, Gewerkschaften, Sozialverbänden und
Mieteninitiativen hat die Bundesregierung das Kündigungsmoratorium im
Juni 2020 nicht verlängert.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) schätzt, dass 15 bis 20 Prozent der Mieter
künftig in Zahlungsschwierigkeiten geraten könnten (vgl.
https://tagesscha
u.de, „Die Angst der Mieter vor dem Herbst“, 13. August 2020). Die von den
Vermieterverbänden und den Wohnungsunternehmen veröffentlichen Zahlen
legen nahe, dass sich bisher nur wenige Mieterinnen und Mieter wegen
Zahlungsschwierigkeiten an sie gewandt hätten. Das erklärt der Berliner
Mieterverein damit, dass viele Mieterinnen und Mieter zunächst an anderen
Ausgaben sparen (vgl. Pressemitteilung 22/20, 1. Juli 2020). Seit dem Auslaufen des
Kündigungsverbots im Juni 2020 können Mietrückstände über zwei Monate
wieder eine Kündigung nach sich ziehen und schlimmstenfalls zum
Wohnungsverlust führen.
Menschen mit geringen Einkommen erhalten seit April 2020 außerdem
erleichterten Zugang zu Wohngeld und Grundsicherung nach dem Zweiten und
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII). Laut
Deutschem Städtetag ist die Zahl der Wohngeldanträge seit März 2020 um 30 bis
50 Prozent gestiegen. Das Münchner Sozialreferat verzeichnete im Juni 2020
eine Zunahme der Wohngeldanträge um 140 Prozent im Vergleich zum
Vorjahr (vgl.
https://www.br.de, „Jeder fünfte Mieter könnte wegen Corona in
Schulden rutschen“, 18. August 2020). Viele Städte und Kommunen kommen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23812
19. Wahlperiode 29.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 29. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
trotz der Verwaltungsvereinfachungen kaum mit der Bearbeitung der Anträge
hinterher. Längere Bearbeitungszeiten und spätere Auszahlungen bedeuten
eine erhebliche Belastung für Mieterinnen und Mietern, die in der Krise auf das
Wohngeld angewiesen sind.
Dramatisch stellt sich die Situation im Bereich der Gewerbemieten dar. Laut
Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen steht beispielsweise in
Hamburg jede fünfte Gewerbemiete aufgrund von Corona aus. Auch der
Eigentümerverband Haus und Grund schätzt die Lage als gravierend ein und warnt
vor schwerwiegenden Folgen für Mieterinnen und Mieter sowie für die
Innenstädte insgesamt (https:// tagesschau.de, „Die Angst der Mieter vor dem
Herbst“, 13. August 2020). Im September hat das Bündnis #AlarmstufeRot
aus Initiativen und Verbänden für Fördermittel u. a. für die Zahlung von
Raummieten demonstriert. Während der Handelsverband Deutschland (HDE)
gemeinsam mit dem immobilienwirtschaftlichen Verband ZIA eine
Halbierung der Gewerbemieten bei Geschäftsschließungen empfiehlt
(Pressemitteilung, 3. Juni 2020), schlägt der Deutsche Städtetag den Erwerb von
Schlüsselimmobilien in Innenstadtlagen durch Auflegen eines städtischen Bodenfonds
vor (
https://rheinpfalz.de, „Städtetag schlägt Bodenfonds vor, 30. August
2020).
Während viele Mieterinnen und Mieter mit Einkommenseinbußen und
Einkommensausfällen zu tun haben, steigen Mieten und Immobilienpreise in den
Städten weiter an, wie eine Untersuchung des Deutschen Instituts für
Wirtschaftsforschung (DIW) Berlin zeigt. In wachsenden und stark wachsenden
Städten weist das DIW für Eigenheime und Eigentumswohnungen als auch für
Baugrundstücke anhaltende Preissteigerungen nach (DIW Wochenbericht
37/2020). Obwohl sich die COVID-19-Pandemie laut DIW „nicht in einer
Beruhigung des Immobilienmarktgeschehens wider“spiegelt, werden die
Vermieterinnen und Vermieter nicht angemessen an den Krisenkosten beteiligt.
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2020
im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahreszeitraum entwickelt (bitte
möglichst nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die bundesweiten durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) lagen im
ersten Quartal 2020 um 2,3 Prozent über dem Wert des Vorjahreszeitraums und
im zweiten Quartal 2020 um 3,9 Prozent unter dem Wert des
Vorjahreszeitraums. Nach Ländern aufgeschlüsselte Quartalswerte liegen der
Bundesregierung für diesen Zeitraum nicht vor. Bei der Bewertung der Zahlen ist zu
berücksichtigen, dass der Rückgang im zweiten Quartal 2020 wohl hauptsächlich
auf den starken Anstieg der Kurzarbeit zurückzuführen ist, sodass der
Rückgang zu einem großen Teil durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld
kompensiert werden dürfte.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern
die durchschnittliche Wohnkostenbelastung gemessen am Einkommen
der Mieterinnen und Mieter in den Monaten der ersten beiden Quartale
2020 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum entwickelt (bitte
nach Bundesländern, Einkommensgruppen sowie nach Großstädten,
kreisfreien Städten und Landkreisen aufschlüsseln)?
Für das Jahr 2020 liegen der Bundesregierung keine Daten zur
Wohnkostenbelastung vor.
3. Welche Untersuchungen zum Ausmaß der Zahlungsschwierigkeiten von
Mieterinnen und Mietern bei Wohnraum und Gewerbe sowie zum Bedarf
an Mietstundungs-, Mieterlassregelungen oder anderen
Unterstützungsleistungen hat die Bundesregierung vorgenommen oder in Auftrag
gegeben, und welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen?
a) Wie viele Mieterinnen und Mieter von Wohnungen und
Gewerberäumen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Monaten seit
März 2020 pandemiebedingt ihre Miete nicht oder nur anteilig
gezahlt?
b) Wie viele Mieterinnen und Mieter haben dabei auf die Regelungen
nach Artikel 240 EGBGB zurückgegriffen, und wie hoch sind die
dabei durchschnittlich entstandenen Mietschulden (bitte nach Monaten
aufschlüsseln)?
d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über erwartete und
bisher eingetretene, pandemiebedingte Einnahmeausfälle auf Seiten
von Wohnungsvermieterinnen und Wohnungsvermietern, von
Wohnungsunternehmen sowie von Vermieterinnen und Vermietern von
Gewerberäumen?
Die Fragen 3 bis 3b und 3d werden gemeinsam beantwortet.
Eine umfassende quantitative Angabe zum gesamten Ausmaß an
Mietrückständen bei Wohn- und Gewerberaumvermietungen in Deutschland liegt der
Bundesregierung nicht vor.
Nach den der Bundesregierung bekannten Umfragen von Mieter- und
Vermieterverbänden und nach Rückkopplung mit Mieter- und Vermieterverbänden ist
ein nur geringer Anstieg der Mietrückstände im Wohnbereich infolge der
COVID-19-Pandemie zu konstatieren. So ergab beispielsweise eine Umfrage
des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V.
(GdW), dass zwischen April und Juni 2020 0,62 Prozent der
Wohnraummietverhältnisse von Mietrückständen betroffen waren; im selben Zeitraum wurden
für zusätzlich 0,33 Prozent der Mietverhältnisse Stundungen beantragt.
c) Welche Stundungsregelungen, Mieterlasse oder Hilfsangebote
öffentlicher oder privater Wohnungsunternehmen sowie von
Wohnungsgenossenschaften für Mieterinnen und Mieter in Zahlungsschwierigkeiten
sind der Bundesregierung bekannt, und in wie vielen Fällen haben
Mieterinnen und Mieter nach Kenntnis der Bundesregierung davon
Gebrauch gemacht?
Die Bundesregierung begrüßt die Kooperationsbereitschaft vieler
Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum. Eine systematische Übersicht über
entsprechende Vereinbarungen liegt der Bundesregierung nicht vor.
4. Für wie viele Wohnungen und für wie viele Gewerbeeinheiten der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) wurden jeweils in den
Monaten April, Mai und Juni 2020 Anträge auf Mietstundung gestellt (bitte in
absoluten Zahlen und in relativen Anteilen angeben)?
Im Zeitraum vom April bis einschließlich Juni 2020 wurden im Bereich der
Wohnungsverwaltung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
insgesamt 87 Anträge auf Mietstundungen von Mieterinnen und Mietern gestellt.
Unter Zugrundelegung der Gesamtanzahl der bundesanstaltseigenen
Wohnungen von rund 36 000 entspricht dies einem Anteil von 0,24 Prozent.
Im Bereich der gewerblich genutzten BImA-Liegenschaften wurden im
gleichen Zeitraum insgesamt für 31 Gewerbeeinheiten Anträge auf Mietstundung
gestellt. Unter Zugrundelegung einer Gesamtanzahl von rund 40 000
gewerblichen und sonstigen Mietobjekten entspricht dies einem Anteil von 0,08
Prozent.
5. Wie geht die BImA seit dem Auslaufen der Stundungsregelung nach
Artikel 240 EGBGB mit Anträgen auf Mietstundung, Mietsenkung oder
Mieterlass um?
Grundlage für das Handeln der BImA als Vermieterin von Wohnungen sowie
gewerblichen Liegenschaften sind das geltende Mietrecht, weitere gesetzliche
Vorgaben wie dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImAG) und der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die abgeschlossenen
Mietverträge. Dementsprechend muss die BImA ihrem gesetzlichen Auftrag –
Vermietung zum vollen Wert gemäß § 63 Absatz 3 und 4 BHO –, auch unter
Berücksichtigung der Corona-Krise gerecht werden. Ungeachtet dessen prüft
die BImA mit Blick auf ihr Selbstverständnis, als faire und verlässliche
Vermieterin wahrgenommen zu werden, jeden Antrag auf Mietstundung und
Mietminderung unter Berücksichtigung der Umstände im jeweiligen Einzelfall.
Dabei ist die BImA grundsätzlich bestrebt, mit ihren von der Corona-Krise
betroffenen Mietparteien individuell angemessene Lösungen zu suchen. Allgemeine
bzw. pauschale Regelungen sind aus hiesiger Sicht in Anbetracht der
heterogenen Betroffenheit nicht angebracht.
6. Mit welcher Entwicklung pandemiebedingter Zahlungsschwierigkeiten,
Mietschulden und Kündigungen bei Wohnraum und bei
Gewerbevermietungen rechnet die Bundesregierung in den kommenden Monaten?
Der Bundesregierung liegen zu pandemiebedingten Zahlungsschwierigkeiten,
Mietschulden und Kündigungen bei Gewerbevermietungen bislang keine
verlässlichen Informationen vor. Die unsichere Datengrundlage und die
unvorhersehbare Entwicklung der COVID-19-Pandemie lassen eine konkrete Erwartung
der Bundesregierung nicht zu. Die Bundesregierung verfolgt die Situation der
Gewerbetreibenden sehr genau und prüft ständig den Bedarf weiterer ggf.
notwendiger Hilfs- und Unterstützungsleistungen.
Das geringe Ausmaß an pandemiebedingten Mietausfällen bei
Wohnraummieten (vgl. Antwort zu Frage 1) zeigt, dass sich die eingespielten Sozialsysteme
für das Wohnen, wie das Wohngeld und die Übernahme der Kosten der
Unterkunft im Rahmen des SGB in Kombination mit weiteren
Unterstützungsmaßnahmen, in der Krise bewähren. Vor diesem Hintergrund wird auch für den
weiteren Verlauf der Pandemie kein problematisches Ausmaß an
Zahlungsschwierigkeiten bei Mieterinnen und Mietern erwartet. Gleichwohl beobachtet
die Bundesregierung weiter sorgfältig die Entwicklung zum
Pandemiegeschehen und die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt.
7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Räumungsklagen sowie der vollzogenen Zwangsräumungen von Wohnungen
und von Gewerberäumen seit Beginn des Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Entwicklung der Zahl der
Räumungsklagen sowie der vollzogenen Zwangsräumungen von Wohnungen
und von Gewerberäumen für das Jahr 2020 vor.
8. In welchen Bundesländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Zwangsräumungen von Mieterinnen und Mietern für welche Zeiträume
ausgesetzt?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, in welchen
Ländern die Zwangsräumungen von Mieterinnen und Mietern für welche
Zeiträume im Jahr 2020 ausgesetzt wurden.
9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit März 2020 ergriffen,
um die Kommunen bei der Unterbringung von Wohnungslosen und
Geflüchteten in angesichts der besonderen Hygieneanforderungen der
Pandemie geeigneten Wohnräumen bzw. bei der Gewährleistung der zur
Bekämpfung der Pandemie notwendigen Hygienemaßnahmen zu
unterstützen?
Hinsichtlich der Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) steht die Bundesregierung vor dem Hintergrund
der Corona-Pandemie in einem Austausch mit den für die Ausführung des
AsylbLG zuständigen Ländern.
Dies schließt auch die Klärung von leistungsrechtlichen Aspekten hinsichtlich
der Unterbringung sowie die Erarbeitung von Empfehlungen für
Gesundheitsämter zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Schutzsuchende durch
das Robert Koch-Institut ein.
Bezüglich der Unterstützung und Versorgung von Obdachlosen verweist die
Bundesregierung auf die Zuständigkeit der Länder bzw. örtlichen Behörden.
Diese Zuständigkeit beinhaltet auch die Gewährleistung notwendiger
Hygienestandards.
10. Wie viele neue Wohngeldanträge wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Monaten seit März 2020, jeweils im Vergleich zum
Vorjahresmonat, in den Bundesländern gestellt?
Die Zahl der Wohngeldbearbeitungsfälle wird vom Statistischen Bundesamt
quartalsweise im Internet veröffentlicht (
https://www.destatis.de/DE/Themen/G
esellschaft-Umwelt/Soziales/Wohngeld/_inhalt.html).
11. Wie viele Haushalte haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Monaten seit März 2020, jeweils im Vergleich zum Vorjahresmonat,
Wohngeld in welcher durchschnittlichen Höhe bezogen (bitte nach
Monaten, Bundesländern sowie Miet- und Lastenzuschuss aufschlüsseln)?
Zur Zahl der Haushalte, die in den Monaten seit März 2020 Wohngeld bezogen
haben, liegen im Gegensatz zu den Wohngeldbearbeitungsfällen nach Angaben
des Statistischen Bundesamtes derzeit keine Angaben vor. Diese Angaben
stehen im Rahmen der Wohngeld-Jahresstatistik ab Oktober 2021 zur Verfügung.
12. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Monaten seit
März 2020, jeweils im Vergleich zum Vorjahresmonat, die
Bearbeitungszeit für Wohngeldanträge in den Bundesländern entwickelt?
Zur durchschnittlichen Bearbeitungszeit, d. h. der Zeit zwischen dem Eingang
des Wohngeldantrages bei der Wohngeldbehörde und dem Erlass des
Wohngeldbescheides, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Es wird zum einen darauf hingewiesen, dass Wohngeld in jedem Einzelfall
gesondert berechnet wird, denn es ist abhängig von der Anzahl der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung
(bei Wohneigentum) und dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder. Die
Bearbeitung eines Wohngeldantrages hängt deshalb von den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere auch von der Vollständigkeit der Angaben und
Unterlagen ab.
Zum anderen gestaltet sich die Geschäftslage in den Wohngeldbehörden
unterschiedlich; dies hat ebenfalls Einfluss auf die tatsächliche Bearbeitungszeit.
13. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Wirkung der im
April 2020 beschlossenen Verwaltungsvereinfachungen für das
Wohngeld?
a) In welcher Form und mit welchen Erkenntnissen haben Länder und
Kommunen von der Umsetzung der Verwaltungsvereinfachungen
berichtet?
Die Fragen 13 und 13a werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen einer im Mai und wiederholt im August 2020 durchgeführten
Umfrage wurden die Länder um Mitteilung ihrer Erfahrungen mit den
Verwaltungsvereinfachungen gebeten. Die Auswertung der Ergebnisse der Umfragen
hat ergeben, dass die Verwaltungsvereinfachungen in unterschiedlichem
Umfang zum Einsatz kommen und zur Entlastung sowohl bei den Antragstellenden
als auch bei den Wohngeldbehörden beitragen. Ob und in welchem Umfang die
Verwaltungsvereinfachungen angewandt werden, hängt von der Geschäftslage
bzw. der tatsächlichen Bearbeitungszeit der Anträge in der jeweiligen
Wohngeldbehörde ab. So kommen einzelne Verwaltungsvereinfachungen weiterhin in
Behörden zur Anwendung, in denen die Antragsbearbeitung immer noch nur
eingeschränkt möglich bzw. ein erhöhtes Antragsaufkommen zu bewältigen ist.
In anderen Wohngeldbehörden erfolgt die Sachbearbeitung dagegen (wieder)
im „Normalbetrieb“.
b) Wie viele Haushalte haben in den Monaten seit April 2020 Wohngeld
im vereinfachten Verfahren beantragt oder bezogen (bitte nach
Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?
c) Wie viele Haushalte erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Monaten seit April 2020 eine vorläufige Bewilligung für
Wohngeld, wie viele Haushalte erhielten Vorschüsse für Wohngeld, und wie
viele Bewilligungen oder Vorschüsse mussten jeweils
zurückgenommen werden (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?
d) Wie viele Wohngeldbezüge wurden in den Monaten seit April 2020 im
vereinfachten Verfahren wiederbewilligt, und wie viele davon mit
Geltung über den verlängerten Zeitraum von 18 Monaten (bitte nach
Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 13b bis 13d werden gemeinsam beantwortet.
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
14. Welche finanziellen Mittel hat die Bundesregierung zur Unterstützung
der Bundesländer bereitgestellt, um die durchschnittliche Dauer der
Bearbeitungszeiten von Wohngeldanträgen zu reduzieren, und wie schätzt
die Bundesregierung die Wirkung dieser Mittel ein?
Wohngeld wird je zur Hälfte vom Bund und den Ländern geleistet. Zuständig
für den Vollzug des Wohngeldes sind die Länder.
15. Wie viele Haushalte haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Monaten seit März 2020, jeweils im Vergleich zum Vorjahresmonat,
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt und bezogen (bitte
nach Bundesländern sowie nach Anträgen und nach Bewilligen für die
jeweiligen Leistungen aufschlüsseln)?
Die Grundsicherungsstatistik zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
berichtet nur über Leistungsberechtigte und nicht über beantragte Leistungen.
Im Berichtsmonat Juni 2020 gab es rund 3 Millionen Bedarfsgemeinschaften;
rund 80 000 mehr als im Vorjahresmonat. Weitere Angaben finden sich in der
Tabelle zu Frage 15.
Tabelle 15 – Anzahl der SGB II-Bedarfsgemeinschaften nach Bundesländern
Mrz 19 Apr 19 Mai 19 Jun 19 Mrz 20 Apr 20 Mai 20 Jun 20
SH 112.513 111.395 110.361 109.301 106.177 110.033 111.285 111.100
HH 97.295 96.894 96.585 96.138 95.526 101.049 103.585 104.464
NI 286.866 284.977 282.803 280.610 273.100 282.867 286.770 287.078
HB 50.545 50.512 50.383 50.225 49.787 51.148 51.899 52.082
NW 820.077 817.466 813.964 809.428 793.894 812.039 821.811 823.487
HE 204.959 204.136 202.622 200.905 195.494 204.698 209.039 210.153
RP 115.207 114.271 113.376 112.353 111.069 115.870 117.969 118.014
BW 227.920 226.467 224.727 222.814 221.710 231.614 236.852 238.002
BY 218.383 216.574 214.526 212.571 208.686 221.695 229.097 230.260
SL 43.894 43.589 43.295 43.025 42.050 43.068 43.602 43.747
BE 260.822 259.726 258.171 256.488 250.322 261.504 266.436 268.324
BB 104.955 103.850 102.302 101.092 95.353 97.527 98.452 98.269
MV 79.667 78.735 77.380 76.050 71.991 74.080 74.774 74.211
SN 162.685 161.552 159.933 158.283 148.811 154.337 156.857 156.809
ST 121.387 120.419 119.127 117.895 111.625 113.357 114.023 113.720
TH 76.774 76.190 75.293 74.438 70.384 72.417 73.589 73.358
DE 2.983.949 2.966.753 2.944.848 2.921.616 2.845.979 2.947.303 2.996.040 3.003.078
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die amtliche Statistik nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist
eine Leistungsstatistik und erhebt daher nur gewährte Leistungen. Haushalte
die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII
erhalten, werden nur zum Jahresende erfasst. Daher liegen für das Jahr 2020
keine Daten vor.
Die Statistik der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
dem Vierten Kapitel SGB XII wird jeweils zum Quartalsende aber nicht
mo-natsweise ausschließlich für Empfängerinnen und Empfänger erhoben. Ihre
An-zahl stieg für Deutschland zum Ende des ersten Quartals 2020 gegenüber
dem Ende des ersten Quartals 2019 um rund 13 900 (plus 1,3 Prozent) und zum
En-de des zweiten Quartals 2020 gegenüber dem Ende des 2. Quartal 2019
um rund 16 500 Personen (plus 1,5 Prozent) an.
16. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Bundesländern die durchschnittlichen Immobilienpreise und die Wohnraummieten
in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2020 und im Verhältnis zum
jeweiligen Vorjahresquartal entwickelt (bitte einzeln nach
Bundesländern, nach Großstädten, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie nach
Bestands- und Neuvertragsmieten aufschlüsseln)?
Die Entwicklung der Kaufpreise für Wohnimmobilien wird mit dem
Häuserpreisindex dargestellt. Dieser wird zentral im Statistischen Bundesamt
berechnet und veröffentlicht. Der Index wird nur für Deutschland insgesamt und für
siedlungsstrukturelle Kreistypen (Metropolen, kreisfreie Großstädte (ohne
Metropolen), städtische Kreise, ländliche Kreise mit Verdichtungsansätzen, dünn
besiedelte ländliche Kreise) berechnet. Die Veränderungsraten für das 1. und 2.
Quartal 2020 nach Kreistypen und Segment (Eigentumswohnungen bzw. Ein-/
Zweifamilienhäuser) sind der Tabelle 16.1 zu entnehmen. Eine Differenzierung
nach Bundesländern liegt der Bundesregierung nicht vor.
Tabelle 16.1 – Preisindizes für Wohnimmobilien nach siedlungsstrukturellen
Kreistypen 1)
Die Tabelle 16.2 stellt die Mietpreisentwicklung für Wohnraum insgesamt für
Deutschland, für die Länder und differenziert nach Kreistypen auf Basis der
Verbraucherpreisstatistik des Statistischen Bundesamtes dar. Eine
Untergliederung nach Neu- und Bestandsmieten und eine tiefere regionale Betrachtung der
Mietpreisentwicklung ist aus diesen Daten nicht möglich.
Tabelle 16.2 – Index der Nettokaltmieten (2015 = 100)
Angebotsmieten für Wohnraum der beiden Quartale 2020 können derzeit noch
nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Vermietungssituation unterscheidet
sich unter anderem aufgrund verschobener Vermietungsabsichten und dem
Verzicht auf (Massen-)Besichtigungen infolge der Pandemie deutlich von früheren
Jahren. Die dem BBSR vorliegenden Angebotsmieten bedürfen daher einer
umfangreichen Prüfung und Plausibilisierung, die noch nicht abgeschlossen ist.
17. Wie beziffert die Bundesregierung die jeweiligen Ausgaben von Bund,
Ländern und Kommunen für Wohngeld sowie für die Übernahme von
Kosten der Unterkunft in den Monaten seit März 2020, jeweils im
Vergleich zum Vorjahresmonat?
Die Wohngeldausgaben tragen nach § 32 des Wohngeldgesetzes (WoGG) Bund
und Länder je zur Hälfte.
Die tatsächliche Höhe der Wohngeldausgaben der Länder in einem
Haushaltsjahr werden den jeweiligen abgeschlossenen Rechnungslegungen der Länder
entnommen. Die Länder rufen in der Regel monatlich die Hälfte der im Land
verausgabten Wohngeldbeträge aus dem Bundeshaushalt ab.
Die nachfolgende Übersicht basiert auf den in der
Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV) vorgegebenen Meldungen durch die Länder. Für die
Monate August und September 2020 stehen noch Nachmeldungen in geringem
Umfang aus.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine ursachenadäquate Differenzierung der
Höhe der Wohngeldausgaben (z. B. infolge der Corona-Pandemie sowie infolge
von Leistungsverbesserungen aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft
getretenen Wohngeldnovelle) nicht möglich ist.
Tabelle 17.1 – Wohngeldausgaben
Ausgaben 2019 (nach Meldungen der Länder; Bund und Länder zusammen)
März 2019 April 2019 Mai 2019 Juni 2019 Juli 2019 August 2019 September 2019
82.644.009,48 € 81.237.124,32 € 83.932.262,45 € 79.167.286,68 € 79.503.397,04 € 79.814.838,66 € 74.028.717,76 €
Ausgaben 2020 (nach Meldungen der Länder; Bund und Länder zusammen)
März 2020 April 2020 Mai 2020 Juni 2020 Juli 2020 August 2020 September 2020
103.314.895,10 € 110.212.110,83 € 115.633.248,91 € 114.299.683,34 € 115.591.060,79 € 108.457.533,31 € 101.462.724,74 €
Quelle: Meldungen durch die Länder nach der WoGVwV.
Die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II werden von den
Kommunen erbracht; entsprechend liegen der Bundesregierung keine
Ausgaben der Kommunen vor. Die Grundsicherungsstatistik zum SGB II berichtet
jedoch über die Summe der Zahlungsansprüche auf Leistungen für Unterkunft
und Heizung.
Tabelle 17.2 – SGB II-Zahlungsansprüche für Leistungen für Unterkunft und
Heizung in Euro
Mrz Apr Mai Jun
2019 1.191.277.072 1.183.098.838 1.180.480.076 1.168.334.901
2020 1.168.165.917 1.202.965.903 1.237.616.292 1.246.004.096
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die Ausgaben und Einnahmen nach dem Vierten Kapitel SGB XII werden seit
dem Berichtsjahr 2017 grundsätzlich nicht mehr in der Statistik der Ausgaben
und Einnahmen der Sozialhilfe erfasst, sondern über das Nachweisverfahren
zur Bundeserstattung für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung. Hierzu werden von den Ländern lediglich die
Gesamtnettoausgaben übermittelt. Rückschlüsse auf konkrete Leistungen wie die Höhe
der Ausgaben für Kosten der Unterkunft lassen sich daher nicht ziehen.
18. In welcher Höhe hat die Bundesregierung in den Monaten seit März
2020 Sofort- und Überbrückungshilfen für Kleinunternehmen und Solo-
Selbstständige ausgegeben, mit denen u. a. Betriebskosten, wie z. B.
Miet- oder Pachtkosten, ausgeglichen werden konnten?
Corona-Soforthilfen des Bundes wurden bei rund 1,8 Mio. Bewilligungen in
Höhe von 13,75 Mrd. Euro an Klein(-st)-Unternehmen und Solo-Selbständige
gewährt. Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler und
Solo-Selbständige haben zudem bisher in rund 100 000 Fällen Corona-
Überbrückungshilfe für den Förderzeitraum von Juni bis August 2020 in Höhe
von insgesamt rund 1,2 Mrd. Euro erhalten.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge des Deutschen
Mieterbunds (DMB), des Deutschen Gewerkschaftsbunds sowie von
Mieterinitiativen, Vermieterinnen und Vermieter an den Folgekosten der
COVID-19-Krise zu beteiligen, etwa in Form von gesetzlichen
Mieterlassen, einer Vermögensabgabe oder über die Einzahlung in einen
Unterstützungsfonds?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von konkreten Vorschlägen der in der
Frage genannten Verbände, wonach Vermieterinnen und Vermieter in Form
mittels Einzahlung in einen Unterstützungsfonds oder eines gesetzlichen
Mieterlasses an den Folgekosten der COVID-19-Krise beteiligt werden sollen.
Zur Einführung einer Vermögensabgabe wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/19410 verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
20. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Deutschen
Städtetages, einen Bodenfonds zum kommunalen Erwerb von
Schlüsselimmobilien in Einkaufszonen einzuführen?
In Bezug auf die Mobilisierung von mehr Wohnbauland enthalten die
Empfehlungen auf Grundlage der Beratungen der Kommission „Nachhaltige
Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ (Baulandkommission) vom 2. Juli 2019 auch
die Empfehlung zur Einrichtung von Liegenschaftsfonds oder
Entwicklungsgesellschaften auf Landes- und regionaler Ebene (z. B. Kommunalverbände) für
Grunderwerb, Entwicklung und Verkauf von Grundstücken. Die
Baulandkommission hat darüber hinaus den Ländern empfohlen, die finanzielle
Unterstützung der Kommunen für den Erwerb von Bauland bzw. die Bodenbevorratung
durch Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln auszubauen.
21. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
Mieterinnen und Mieter in Wohn- und Gewerberäumen vor erwarteten
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu schützen?
Vor dem Hintergrund der Antworten zu den Fragen 1 und 6 sind derzeit keine
weiteren Maßnahmen zum Schutz von Mieterinnen und Mietern von
Wohnraum vor etwaigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geplant. Im
Rahmen der Überbrückungshilfe können Unternehmen künftig auch Maßnahmen
zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo
die Ansteckungsrisiken geringer sind, geltend machen. Förderfähig sind hierfür
z. B. die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die
bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie z. B. die
Anschaffung von Desinfektionsmittel und mobilen Luftfilteranlagen.
Im Übrigen beobachtet die Bundesregierung die Entwicklung aufmerksam und
prüft fortlaufend, ob weitere Maßnahmen zu ergreifen sind. Aktuelle Prüfungen
betreffen insbesondere erweiterte Unterstützungen von Gewerbemietern.
22. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung von HDE und ZIA,
Gewerbemieten im Falle pandemiebedingter Geschäfts- und
Betriebsschließungen zu halbieren?
Die Bundesregierung begrüßt, dass sich Verbände auf Handreichungen für die
Praxis verständigt haben, und hält sie für geeignet, einvernehmliche Lösungen
zwischen Gewerbemietern und -vermietern zu fördern.
23. Plant die Bundesregierung eine entsprechende oder andere gesetzliche
Regelung vorzuschlagen, um die gegenwärtige Rechtsunsicherheit bei
Mietminderungen wegen behördlicher Auflagen zur Bekämpfung der
Pandemie zu beheben, und wenn nein, warum nicht?
Die Möglichkeiten zur Absenkung der Mieten bestimmen sich nach den
vertraglichen Vereinbarungen und den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Dies
betrifft beispielsweise Rechte auf Mietminderung bei Mängeln der Mietsache
oder Ansprüche auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage.
Die Anwendbarkeit dieser allgemeinen gesetzlichen Regelungen ist auch nicht
aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ausgeschlossen. Dies hat das
BMJV unter anderem auf seiner Internetseite deutlich zum Ausdruck gebracht
(„FAQs – Zum zeitlich befristeten Schutz der Mieterinnen und Mieter nach
dem Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht“, abrufbar unter
https://www.bmjv.de/DE/Themen/Fo
kusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html). Die Bundesregierung
sieht insoweit keine Rechtsunsicherheit. Sie beobachtet gleichwohl die
Entwicklung in der Rechtspraxis aufmerksam und prüft fortlaufend, ob
gesetzgeberische Maßnahmen veranlasst sind.
24. Plant die Bundesregierung einen gesetzlichen Mietenerhöhungsstopp
oder gesetzliche Ansprüche auf Mieterlasse, um Mieterinnen und Mieter
während der Pandemie und angesichts der damit ausgelösten
wirtschaftlichen Belastungen vor weiteren Mietsteigerungen zu schützen?
Wenn nein, welche Alternativmaßnahmen schlägt die Bundesregierung
zum Schutz der Mieterinnen und Mieter vor?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 21 und 23 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]