[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/23503 –
Arbeit der Vertrauensstelle der Bundespolizei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Polizei steht immer wieder aufgrund rechtsextremer Vorfälle und
Strukturen in der Kritik. Die nach Ansicht der Fragesteller zahlreichen, zuletzt
bekannt gewordenen Chatgruppen, in denen menschenverachtende Inhalte geteilt
werden, sind nach Ansicht der Fragesteller dabei nur ein Teil des Problems.
Auch Mitgliedschaften in neonazistischen Gruppen und Fälle von
Zusammenarbeit mit Akteuren der extremen Rechten sind in den letzten Jahren öffentlich
geworden. Beispielsweise wird laut Presseberichten einem Beamten aus
Hessen vorgeworfen, polizeiinterne Daten an die Neonazigruppe „Aryans“
weitergegeben zu haben (
https://www.fnp.de/hessen/hessenfrankfurt-weiterer-polizis
t-unter-rechtsextremismus-verdacht-11124034.html). Auch die mutmaßlich
rechtsterroristische Vereinigung „Gruppe S.“ erhielt laut Presseberichten
tatkräftige Unterstützung durch einen Polizeibeamten (
https://www.tagesscha
u.de/investigativ/wdr/gruppe-s-109.html). Neben diesen extrem rechten
Vorfällen kommen auch regelmäßig Debatten um Polizeigewalt und racial
profiling auf. Nach der mutmaßlich rassistisch motivierten Misshandlung eines
Flüchtlings durch Polizeibeamte wurde am 27. Mai 2015 die „Vertrauensstelle
der Bundespolizei“ eingerichtet (Bundestagsdrucksache 18/5726). Diese ist
dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums unterstellt. Aufgrund ihrer
Eingebundenheit in die behördlichen Hierarchien wurde die Einrichtung dieser
Stelle unter anderem vom ehemaligen Wehrbeauftragten des Deutschen
Bundestages, Reinhold Robbe, stark kritisiert, ihre Wirksamkeit bezweifelt und
eine unabhängige Stelle befürwortet (
https://www.presseportal.de/pm/6561/304
2866). In vielen anderen europäischen Ländern bestehen bereits unabhängige
Vertrauensstellen mit unterschiedlichen Befugnissen (
https://www.institut-fue
r-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/ANALYSE/Analys
e_Unabhaengige_Polizeibeschwerdestellen.pdf). Der UN-Menschenrechtsrat
(UN = Vereinte Nationen) hat eine unabhängige Kontrolle der Polizeiarbeit in
Deutschland mehrfach angemahnt (
https://www.institut-fuer-menschenrecht
e.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/UN-Dokumente/UPR_zu_Deutschla
nd/UPR_2013_germany__report_working_group_en.pdf). Auf Länderebene
existieren bereits ähnliche Institutionen beispielsweise in Bremen, Thüringen
und Rheinland-Pfalz.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24032
19. Wahlperiode 04.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 4. November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Aufgaben hat die „Vertrauensstelle der Bundespolizei“?
Die Vertrauensstelle ist eine Anlaufstelle für alle Angehörigen der
Bundespolizei, um im Falle des Verdachts erheblicher Verfehlungen einen zusätzlichen
Ansprechpartner zu finden. Sie nimmt Beschwerden und Hinweise entgegen
und berichtet direkt dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums.
Weiterhin ist sie die Verbindung zu den zur Bearbeitung oder Ermittlung
betrauten Organisationseinheiten und zu den/der hinweisgebenden Person/
Personen.
a) Über welche Befugnisse verfügt die Vertrauensstelle?
Die Vertrauensstelle verfügt über alle notwendigen dienstrechtlichen
Befugnisse zur Aufklärung von Sachverhalten im Auftrag des Präsidenten des
Bundespolizeipräsidiums:
• Entgegennahme von Beschwerden und Hinweisen über Fehlverhalten von
allen Angehörigen der Bundespolizei.
• Beratung des Hinweisgebers und Erörtern der weiteren Vorgehensweise.
• Übermittlung des Sachverhalts, ggf. unter Wahrung der Anonymität, an die
mit der weiteren Bearbeitung oder Aufklärung betrauten
Organisationseinheit (i. d. R. Innenrevision, Justiziariate, Personalbereiche) oder zuständige
Landespolizei bzw. Staatsanwaltschaft.
• Service- und Ansprechstelle für alle am Sachverhalt beteiligten Personen
und Organisationseinheiten.
• Im Falle von gewünschter Vertraulichkeit und Rückfragen der mit der
weiteren Bearbeitung oder Aufklärung betrauten Organisationseinheit, Mittler
zum Hinweisgeber.
b) Über welche Sanktionsmöglichkeiten verfügt die Vertrauensstelle?
Die Ahndung von bestätigtem Fehlverhalten erfolgt intern im Wege des
Disziplinar- bzw. Arbeitsrechtes durch die hierfür zuständige Stelle.
c) An welche Weisungen und speziellen Dienstvorschriften ist sie
gebunden?
Die Vertrauensstelle unterliegt der Weisung des Präsidenten des
Bundespolizeipräsidiums.
d) Wie viel Personal steht der Vertrauensstelle zur Verfügung (nach
Stellenplan und in realiter per 30. September 2020)?
Für die Vertrauensstelle sind zwei Stellen vorgesehen. Zum Stichtag waren
zwei Mitarbeiterinnen und ein Mitarbeiter des Bundespolizeipräsidiums
eingesetzt.
e) Wie, und nach welchen Kriterien erfolgt die Besetzung der
Vertrauensstelle?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertrauensstelle werden durch den
Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums berufen.
f) Erfolgt ein Qualitätsmanagement der Vertrauensstelle, wenn ja, durch
wen, und in welchen Abständen?
Die Maßnahmen der Vertrauensstelle werden monatlich sowie anlassbezogen
mit dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums erörtert.
g) Welche finanziellen Mittel stehen der Vertrauensstelle pro Jahr zur
Verfügung?
Die Vertrauensstelle verfügt über keinen eigenen Titel im Rahmen der
Vorschriften. Ihre Aufwendungen werden im Rahmen des Haushaltsvollzuges aus
den jeweils einschlägigen Titeln bestritten.
2. Wie viele Polizeibeamte, Tarifbeschäftigte, Bürgerinnen und Bürger haben
die Vertrauensstelle seit ihrer Einrichtung genutzt (bitte nach Beamten
bzw. Tarifangestellten und Bürgerinnen und Bürgern unterteilen und nach
Jahren aufgliedern)?
Seit ihrer Einrichtung haben sich (mit Stand: 22. Oktober 2020) 403
Beschwerdeführer und Hinweisgeber an die Vertrauensstelle gewendet.
2015 waren es 22, 2016 – 44, 2017 – 101, 2018 – 84, 2019 – 94 und 2020
(Stand: 22. Oktober 2020) – 58. Eine statistische Erhebung nach Laufbahnen
und Statusämtern wird hierzu nicht geführt.
a) Wie erfolgte die Kontaktaufnahme mit der Vertrauensstelle
(persönlich, telefonisch, schriftlich etc., bitte nach Jahr, Art und Anzahl
aufschlüsseln)?
Die Kontaktaufnahme mit der Vertrauensstelle erfolgt persönlich, elektronisch
per E-Mail und Kontaktformular, telefonisch oder per Brief.
Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Persönlich 1 0 6 9 6 1
E-Mail 13 23 38 52 38 22
Kontaktformular (seit 2019) 16 11
Telefonisch 5 14 41 12 23 12
Per Brief 3 7 16 11 11 12
Gesamt 22 44 101 84 94 58
b) In wie vielen Fällen erfolgte die Kontaktaufnahme anonym?
In 53 Fällen erfolgte eine anonyme Kontaktaufnahme. 118 weitere Personen
baten um vertrauliche Behandlung ihrer personenbezogenen Daten.
c) Aus welchen Polizeiinspektionen kamen die Meldungen der Beamten
und Tarifbeschäftigten?
Der Sinn und Zweck der Vertrauensstelle besteht darin, die Eingaben der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertraulich zu behandeln und ggf. deren
Anonymität (auch dienststellenbezogen) zu wahren. Die Hinweisgeber kamen aus
allen Bundespolizeibehörden und diese beziehen sich nicht immer nur auf ihren
Zuständigkeitsbereich.
d) Welche regionalen Schwerpunkte kann die Bundesregierung anhand
der Meldungen an die Stelle von Polizeibeamten, Tarifbeschäftigten,
Bürgerinnen und Bürgern erkennen?
Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.
3. Bei wie vielen Meldungen an die Vertrauensstelle bestand der Verdacht
auf strafrechtliche Relevanz?
Bei 51 Hinweisen bestand eine mögliche strafrechtliche Relevanz.
a) Bei wie vielen Meldungen wurde ein strafrechtliches Verfahren
eingeleitet (bitte nach Jahren auflisten)?
In 16 Sachverhalten ist von der zuständigen Staatsanwaltschaft ein
Strafverfahren eingeleitet worden. Diese schlüsseln sich wie folgt auf: 2015 – zwei, 2016 –
zwei, 2017 – vier, 2018 – zwei, 2019 – vier sowie 2020 –zwei (Stand 22.
Oktober 2020).
b) In wie vielen Fällen wurde eine Anklage erhoben (bitte nach Jahren
auflisten)?
Nach Kenntnis der Vertrauensstelle wurde in einem Fall Anklage erhoben,
sieben Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
c) In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung, einem Freispruch
oder einer Verfahrenseinstellung (bitte nach Jahren auflisten)?
In den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 wurden jeweils zwei Strafverfahren
nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. In 2020 kam
es zu einer Verurteilung bezüglich einem Sachverhalt aus 2017.
d) In wie vielen Fällen wurden aufgrund der Meldung Gegenanzeigen
oder andere rechtliche Schritte gegen die Hinweisgeber gestellt bzw.
eingeleitet?
In der Bundespolizei kam es in keinem Fall zu rechtlichen Schritten gegen
hinweisgebende Personen.
4. Welcher Art waren die strafrechtlichen Vorwürfe (beispielsweise
Geheimnisverrat, Körperverletzung im Amt, Verstoß gegen das
Betäubungsmittelgesetz – BtMG – etc. bitte nach Jahren auflisten)?
Die Bewertung der strafrechtlichen Vorwürfe obliegt der zuständigen
Staatsanwaltschaft. Hierzu liegen keine statistischen Daten vor.
a) Wie oft wurden der Vertrauensstelle Verhaltensweisen oder
Äußerungen gemeldet mit dem Vorwurf, diese seien rassistisch, antisemitisch,
sozialdarwinistisch, neonazistisch, gewaltverherrlichend,
transfeindlich oder homophob?
Bezüglich der genannten Kategorien führt die Vertrauensstelle keine
statistischen Erhebungen.
b) Sollte keine Statistik zu den oben genannten oder vergleichbaren
Kategorien von Vorwürfen geführt werden, hält es die Bundesregierung für
sinnvoll, eine solche einzuführen, und wenn nein, warum nicht?
Die bislang durchgeführten Erhebungen werden als ausreichend angesehen.
Eine Zuordnung zu einer bspw. unter Frage 4a) genannten Fallgruppe wäre auch
nicht abschließend, da einzelne gemeldete Sachverhalte verschiedene Vorwürfe
beinhalten bzw. diese erst im Rahmen der Aufklärung ersichtlich werden.
c) Bei wie vielen erhaltenen Meldungen bestand der Verdacht auf eine
Dienstpflichtverletzung?
Bei 124 Hinweisen hat sich der Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung nicht
bestätigt.
d) Bei wie vielen erhaltenen Meldungen wurde ein disziplinarrechtliches
Verfahren eingeleitet?
In 27 Fällen ist ein disziplinarrechtliches Verfahren eingeleitet worden.
5. Wie viele dieser Beschwerden hatten jeweils Ermahnungen bzw.
Mahnungen, also Verhaltensrügen unterhalb der Einleitung eines
Disziplinarverfahrens, zur Folge (bitte jeweils nach Beschwerde und Jahr
aufschlüsseln)?
2016 und 2018 wurde jeweils ein Kritikgespräch im Hinblick auf die politische
Neutralitäts- und Mäßigungspflicht bzw. die Wohlverhaltenspflicht geführt.
2019 wurde auf zwei Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht mit mündlichen
Missbilligungen des gezeigten Verhaltens und Sensibilisierungsgesprächen
reagiert.
6. Hat sich die Arbeit der Vertrauensstelle aus Sicht der Bundesregierung
bewährt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5726, dort Antwort zu Frage 15),
und wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Arbeitsergebnisse
der Vertrauensstelle?
Die Vertrauensstelle hat sich jedenfalls bewährt.
Mit der am 27. Mai 2015 erfolgten Einrichtung der Vertrauensstelle für die
Mitarbeiterschaft der Bundespolizei, die unmittelbar dem Präsidenten des
Bundespolizeipräsidiums unterstellt ist, wurde das vorhandene Instrumentarium der
internen Beschwerdemöglichkeit bzw. Meldemöglichkeiten abgerundet. Die
Schaffung der Vertrauensstelle war eine unmittelbare Reaktion auf die durch
Medien behaupteten Vorwürfe angeblicher Folter und Rassismus bei der
Bundespolizeiinspektion Hannover, welche sich im Übrigen am Ende als haltlos
herausstellten.
Die Themen extremistische Vorfälle, Gewalt sowie Fehlverhalten von
Angehörigen der Bundespolizei und dessen Verhinderung, Aufklärung und Ahndung
nimmt die Bundesregierung äußerst ernst. Die Bundespolizei hat eine Vielzahl
von Maßnahmen getroffen, um Fehlverhalten und Fehlerquellen zu vermeiden,
zu erkennen und zu belangen.
So ist in Wechselwirkung zu der Vertrauensstelle in der gesamten Organisation
eine Werte- und Fortbildungsstruktur eingezogen, die auf kollegialer Fürsorge
fußt und eine höhere Inverantwortungsnahme aller Führungsebenen beinhaltet.
Damit können Verdachtsfälle auf extremistische Vorgänge und bezüglich
anderem Fehlverhalten noch deutlicher sichtbar gemacht werden.
Um entsprechende Hinweise auf mögliches Fehlverhalten aufzunehmen, stehen
den Angehörigen der Bundespolizei neben dem Dienstweg über 18
verschiedene Anlaufstellen (u. a. Personal- und Interessenvertretungen,
Sozialmedizinischer Dienst, Sozialwissenschaftlicher Dienst, Seelsorge, Innenrevision,
Vertrauensstelle) zur Verfügung; insgesamt mehr als 1.800 Personen im
Hauptbzw. Nebenamt.
Neben der Möglichkeit dort entsprechende Hinweise einzureichen, sind alle
diese Stellen dazu berufen, den Hinweisgeber zu beraten und ihm die
gewünschte Unterstützung zukommen zu lassen.
Durch das breite fachliche Spektrum dieser Stellen ist zudem sichergestellt,
dass eine große Auswahl an – zu den unterschiedlichsten Themen aus- und
fortgebildeten – Ansprechpartnern besteht. Jede/Jeder kann somit selber den
Schwerpunkt seiner Beratung und Unterstützung wählen.
Für externe Hinweisgeber gibt es in jeder Bundespolizeibehörde eine
Beschwerdestelle. Zudem kann jede Bürgerin/jeder Bürger von ihr/ihm als
rechtswidrig eingestuftes Verhalten von Angehörigen der Bundespolizei bei den
Staatsanwaltschaften bzw. den Landespolizeibehörden zur Anzeige bringen.
Daneben steht denjenigen, die sich durch die öffentliche Gewalt in ihren
Rechten verletzt sehen, der Rechtsweg der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen.
Außerdem besteht das Recht sich nach Artikel 17 i. V. m. 45c des
Grundgesetzes (GG) mit seinen Bitten oder Beschwerden an den Petitionsausschuss beim
Deutschen Bundestag zu wenden.
Die Vertrauensstelle ist Anlaufstelle für alle Angehörigen der Bundespolizei,
um im Falle des Verdachts erheblicher Verfehlungen einen zusätzlichen
Ansprechpartner zu finden. Insofern kann sich jeder Angehörige der
Bundespolizei ohne Einhaltung des regulären Dienstweges unmittelbar mit seinem
Anliegen an die Vertrauensstelle wenden. Auf Wunsch der Hinweisgeber wird deren
Identität vertraulich behandelt. Das heißt, die mit der Aufklärung des
Hinweises betrauten Stellen erhalten keine Kenntnis von der Person. Die Grenze dieser
Vertraulichkeit ist dort gegeben, wo gesetzliche Aussageverpflichtungen
bestehen.
Die Möglichkeit, Sachverhalte auch außerhalb des hergebrachten Dienstweges
an die Behördenleitung des Bundespolizeipräsidiums herantragen zu können,
wird von den Angehörigen der Bundespolizei, wie die Fallzahlen belegen,
angenommen. So gab es in 2015 = 22 Eingaben, in 2016 = 44, in 2017 = 101, in
2018 = 84, in 2019 = 94 und in 2020 (mit Stand 22. Oktober 2020) bisher 58.
Von den insgesamt 403 eingebrachten Hinweisen hatten 124 als Hintergrund
ein mögliches disziplinar- oder strafbewehrtes Verhalten. 178 Sachverhalte
betrafen allgemeine Personalangelegenheiten und die übrigen 101 Eingaben
beinhalteten Fragen zur Arbeitsweise der Vertrauensstelle bzw. sonstige
Anmerkungen zu generellen Angelegenheiten der Bundespolizei.
Wie aus Rückmeldungen bekannt, wählen die Petenten den Weg zur
Vertrauensstelle hauptsächlich aus der Motivation heraus, der Bundespolizei die
Gelegenheit zu geben, die mutmaßlichen Missstände eigenständig abzustellen, ohne
dass es (z. B. durch unzutreffende Berichterstattung) zu einer öffentlichen
Ansehensschädigung für die Beh��rde kommt.
In gewisser Weise ist hier die Vergleichbarkeit zum Grundsatz der
Verwaltungshygiene des Widerspruchsverfahrens (§ 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung – VWGO) gegeben.
Enthält einer der internen Hinweise eine mögliche strafrechtliche Relevanz, so
erfolgt ausnahmslos eine Abgabe an die zuständige Staatsanwaltschaft bzw.
Landespolizeibehörde.
Durch interne Verfügung ist vorgegeben, dass selbst in Fällen der originären
Zuständigkeit gemäß § 12 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) eine Abgabe
erfolgt, um zu gewährleisten, dass die Ermittlungen außerhalb des
Weisungsstranges der Bundespolizei und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) erfolgen. So wird sichergestellt, dass die Bundespolizei selbst
keine strafprozessualen Ermittlungen gegen ihre eigenen Angehörigen führt.
Das interne und externe Hinweis- und Beschwerdemanagement der
Bundespolizei, insbesondere die Vertrauensstelle, ist erfolgreich.
7. Hält die Bundesregierung eine in die internen Strukturen der Behörde
eingebundene Vertrauensstelle für ausreichend, um mögliches Fehlverhalten
einzelner Beamter oder Tarifbeschäftigter und zweifelhafte Vorgänge an
den Dienstorten aufzudecken, vor dem Hintergrund, dass Beamte und
Tarifbeschäftigte nach Auffassung der Fragesteller bei entsprechenden
Meldungen fürchten müssen, dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet wird,
während die Opfer möglichen Fehlverhaltens sich aus Angst wohl nicht an
eine Stelle innerhalb der Bundespolizei wenden werden?
Die interne Vertrauensstelle ist ein effektives Angebot, um mögliches
Fehlverhalten einzelner Beamter oder Tarifbeschäftigter und zweifelhafte Vorgänge an
den Dienstorten aufzudecken. Repressalien bei der Aufdeckung von
Missständen brauchen Hinweisgeber selbstverständlich nicht zu fürchten.
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat in seinem Bericht vom
29. August 2016 an die deutsche Regierung über den Besuch des Europäischen
Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe in Deutschland auf S. 18, unter der Nr. 20, die
Einrichtung der Vertrauensstelle der Bundespolizei positiv erwähnt: „Weiterhin nimmt
der CPT mit Interesse zur Kenntnis, dass die Bundespolizei vor Kurzem mit der
Schaffung einer internen Vertrauensstelle eine „Whistleblower“-Strategie
eingeführt hat. Diese ist auf der Ebene des Bundespolizeipräsidiums angesiedelt
und untersteht direkt dem Präsidenten der Bundespolizei. Sie nimmt
Beschwerden und sachdienliche Hinweise von Beamten der Bundespolizei entgegen. Der
Ausschuss ermutigt die Polizeibehörden aller Bundesländer, diesem positiven
Beispiel zu folgen.“
8. Wie viele Beschwerden gegen Beamte oder Tarifbeschäftigte der
Bundespolizei sind nach Kenntnis der Bundesregierung wegen mutmaßlicher
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die persönliche
Freiheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie wegen Amts- oder
Beleidigungsdelikten seit 2015 erhoben worden (bitte pro Jahr
aufschlüsseln)?
Zu Verstößen gegen die körperliche Unversehrtheit von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Bundespolizei hat die Vertrauensstelle aus der eigenen
Belegschaft im Jahr 2015 eine Beschwerde und im Jahr 2017 vier Beschwerden
erhalten. Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung führten im Jahr 2017 und
2018 jeweils einmal und in 2019 vier Mal zur Beschwerde.
a) Wie viele dieser Beschwerden betrafen Vorgänge im
Polizeigewahrsam bzw. in Dienststellen der Bundespolizei oder solcher
Dienststellen, die von der Bundespolizei zeitweilig genutzt wurden?
Alle vorgenannten Beschwerdeinhalte sollen sich in Dienststellen der
Bundespolizei ereignet haben.
b) Wie viele dieser Beschwerden betrafen Beamte, die Sondereinheiten
bzw. der Bundesbereitschaftspolizei angehörten oder angehören?
c) Wie viele dieser Beschwerden betrafen Beamte, die unmittelbar für
den Grenzschutz i. S. d. § 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG)
eingesetzt waren?
d) Wie viele dieser Beschwerden betrafen Bundespolizeibeamte, die
Aufgaben nach § 3 BPolG wahrgenommen haben?
Hier wird auf die Antwort zu Frage 2c verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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