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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Fragen zum EU-Migrationspakt

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

03.11.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2353021.10.2020

Fragen zum EU-Migrationspakt

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt, Christine Buchholz, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Thomas Nord, Petra Pau, Tobias Pflüger, Martina Renner, Eva-Maria Schreiber, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 23. September 2020 hat die EU-Kommission ein lange erwartetes Gesetzespaket zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) vorgelegt. Die Kommission will mit dem Paket, das bislang fünf Gesetzesinitiativen umfasst, die seit Jahren festgefahrenen Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten wieder in Gang bringen. Zuletzt hatte die EU-Kommission unter Jean-Claude Juncker im Frühjahr 2016 ein Reformpaket vorgelegt. Das Europäische Parlament beschloss zu allen Gesetzesvorschlägen der Kommission eine Verhandlungsposition; der Ministerrat war jedoch nicht in der Lage, eine gemeinsame Position zu beschließen, sodass die Reformvorschläge letztlich im Sande verliefen.

Zusammengenommen laufen die Vorschläge der Kommission nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller darauf hinaus, den Zugang zur EU für Schutzsuchende noch stärker zu beschränken, die Verfahrensrechte von Asylsuchenden weiter abzubauen und Abschiebungen zu forcieren.

Hierzu soll ein Zwei-Klassen-Asylsystem eingeführt werden. Jene Asylsuchenden, die aus Herkunftsländern kommen, bei denen die Anerkennungsquote EU-weit unter 20 Prozent liegt und die nicht als vulnerabel gelten, sollen ein beschleunigtes Grenzverfahren durchlaufen. Bis zum Abschluss dieses Schnellverfahrens sollen die Asylsuchenden als noch nicht eingereist gelten; werden sie abgelehnt, soll sofort die Abschiebung in die Wege geleitet werden (Grenzverfahren unter Haftbedingungen, proasyl.de, 23. September 2020).

Die Mitgliedstaaten sollen selbst bestimmen können, ob sie Asylsuchende während des rechtlich nunmehr zentral verankerten „Screenings“ und der beschleunigten Asylverfahren in geschlossenen Lagern unterbringen. Soll allerdings verhindert werden, dass die Betroffenen während des Grenzverfahrens rechtlich in die EU einreisen, müssen sie konsequenterweise in einer Transitzone oder einer anderen geschlossenen Einrichtung festgehalten werden. Unter solchen Bedingungen kann nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller keine faire Asylprüfung durchgeführt werden. Auch ist mehr als fraglich, wie bei ablehnenden Entscheidungen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet werden soll (ebd.). Im Fall eines negativen Asylbescheids soll sich an das Schnellverfahren direkt ein Abschiebungsverfahren anschließen, das ebenfalls bis zu zwölf Wochen dauern soll. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass Asylsuchende bis zu einem halben Jahr in Haftlagern an der Grenze interniert werden könnten. Die Fragestellerinnen und Fragesteller lehnen die Inhaftierung von Asylsuchenden grundsätzlich ab, da dies mit Flüchtlings- und Freiheitsrechten unvereinbar ist.

Blaupause für die neuen Grenzlager könnte das Lager Kara Tepe sein, das innerhalb weniger Tage unweit des abgebrannten Lagers Moria auf der griechischen Insel Lesbos errichtet wurde. Die Zelte sollen massiv überbelegt sein, es gibt kaum sanitäre Anlagen, selbst an Nahrung und Trinkwasser mangelt es. Bewohnerinnen berichten, dass die Bedingungen in dem neuen Lager noch weitaus schlechter sind als in Moria (https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-09/kara-tepe-camp-lesbos-fluechtlinge-griechenland).

Die Pläne der Kommission sehen weiterhin vor, die bisherige Dublin-Verordnung durch eine neue „Verordnung zum Asyl- und Migrationsmanagement“ zu ersetzen. An der primären Zuständigkeit der Ersteinreisestaaten für Asylverfahren soll sich der neuen Verordnung zufolge aber nichts ändern. Neu ist die Möglichkeit der Umverteilung, insbesondere wenn in einem Mitgliedstaat besonders viele Asylsuchende ankommen. Zu den sogenannten Solidaritätsmaßnahmen, die dann aktiviert werden, zählen neben der Aufnahme von Geflüchteten auch die Unterstützung von Mitgliedstaaten, in denen viele Schutzsuchende ankommen, sowie die Übernahme von „Abschiebepatenschaften“. Dabei sollen Mitgliedstaaten sich verpflichten, die Zuständigkeit für die Abschiebung bestimmter Personen zu übernehmen. Gelingt die Abschiebung nicht innerhalb von acht Monaten, müssen die jeweiligen Staaten die Betroffenen aufnehmen (Grenzverfahren unter Haftbedingungen, proasyl.de, 23. September 2020).

Zusätzlich soll die Position eines „Koordinators für Rückführungen“ geschaffen werden. Auch die Kompetenzen von Frontex sollen erneut ausgeweitet werden. So soll die Agentur künftig selbst Abschiebungen durchführen können (Neues Paket für Migration und Asyl der Kommission, Kurzmitteilung aus Brüssel Nummer 2/2020, 25. September 2020).

Die Einrichtung einer staatlich-zivilen EU-Seenotrettung zur Beendigung des fortgesetzten Sterbens auf dem Mittelmeer ist in den Gesetzesvorschlägen der Kommission kein Thema. Auch ist keine Bleiberechtsregelung vorgesehen, sodass offen bleibt, was mit Menschen passieren soll, die schon jetzt mit prekärem Status in der EU leben und aus verschiedenen Gründen nicht abgeschoben werden können.

Flüchtlingsorganisationen haben an den Gesetzesvorschlägen der Kommission scharfe Kritik geübt. Pro Asyl sprach in einer ersten Stellungnahme von einem „teuflischen Pakt der Entrechtung“, mit dem der Rechtsstaat an den Außengrenzen abgeschafft werde (Pressemitteilung vom 23. September 2020). Schon im Vorfeld hatten zahlreiche zivilgesellschaftliche Akteure, Verbände und Fachorganisationen sich wiederholt gegen Grenzverfahren ausgesprochen und eine menschenrechtsorientierte Flüchtlingspolitik gefordert (https://www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/Diakonie/PDFs/Pressmitteilung_PDF/Berliner_Aktionsplan_fuer_eine_neue_europaeische_Asylpolitik_mit_Logos.pdf). Selbst die regierungsnahe Stiftung Wissenschaft und Politik spricht von immensen menschenrechtlichen Risiken, die mit den Plänen der Kommission verbunden seien (SWP-Aktuell Nummer 78, September 2020).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen42

1

Wird durch die beschleunigten Grenzverfahren für Asylsuchende, die aus Herkunftsländern kommen, bei denen die Anerkennungsquote EU-weit unter 20 Prozent liegt, das Recht auf ein faires Asylverfahren verletzt bzw. eingeschränkt (bitte begründen), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

2

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch die beschleunigten Asylverfahren an der Grenze eine Negativschleife in Gang gesetzt werden könnte, weil Schnellverfahren nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller systematisch geringere Anerkennungsquoten produzieren, was die unterdurchschnittlichen Schutzquoten im deutschen Flughafenverfahren sowie in beschleunigten Asylverfahren in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen in Bamberg und Manching nahelegen, und wenn ja, inwieweit (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/22125 und 19/13366)?

3

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-weite Schutzquote ermittelt, die gemäß den Plänen der EU-Kommission (neben anderen Faktoren) künftig darüber entscheiden soll, ob Asylsuchende ein beschleunigtes Asylverfahren durchlaufen?

4

Wird dabei nach Kenntnis der Bundesregierung eine bereinigte Schutzquote zugrunde gelegt, bei der formale Entscheidungen außer Acht gelassen werden (bitte ausführen)?

5

Inwieweit sollen dabei nach Kenntnis der Bundesregierung Schutzgewährungen durch die Gerichte mitberücksichtigt werden, die nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller für eine verlässliche Einschätzung der Bedrohungslage im Herkunftsland relevant sind, und wird sie sich gegebenenfalls im Rahmen ihrer EU-Ratspräsidentschaft dafür einsetzen, dass gerichtliche Anerkennungen in diesem Kontext mit berücksichtigt werden, wenn nein, warum nicht?

6

Welche Herkunftsstaaten hatten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018, 2019 und im bisherigen Jahr 2020 eine europaweite Schutzquote von über 20 Prozent (bitte nach Jahren differenzieren), und wie hoch war nach ihrer Kenntnis zuletzt der Anteil von Schutzsuchenden aus Ländern mit unter 20-prozentiger Schutzquote in den Ersteinreisestaaten Griechenland, Italien, Spanien, Malta und Zypern?

7

Inwieweit unterstützt die Bundesregierung im Rahmen ihrer EU-Ratspräsidentschaft den Vorschlag der EU-Kommission, ein Schnellverfahren an der Grenze bei durchschnittlicher Schutzquote unter 20 Prozent vorzusehen, vor dem Hintergrund, dass im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode, Seite 108, noch eine Grenze von unter 5 Prozent vorgesehen war, ab der zur Verfahrensbeschleunigung eine Einstufung als sichere Herkunftsstaaten erfolgen solle (bitte darlegen)?

8

Hält die Bundesregierung die 20-Prozent-Grenze für geeignet, um Anträge erkennen zu können, die „offensichtlich keinen Erfolg haben können (offensichtliche Nicht-Schutzbedürftigkeit)“, wie es im Konzeptpapier der Bundesregierung zur „Neuausrichtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ vom 4. Februar 2020 in Bezug auf Vorprüfungen bzw. Grenzverfahren formuliert worden war (bitte begründen)?

9

Was ist der Bundesregierung über die Dauer der Asylverfahren bzw. Zulässigkeitsprüfverfahren in den sogenannten Hotspots auf den griechischen Inseln bekannt (bitte nach Möglichkeit für die Jahre 2016 bis 2020 und die jeweiligen Hotspots getrennt auflisten)?

10

Wie ist die massenhafte (zumindest faktische) Inhaftierung von Schutzsuchenden während des Screenings und der Grenzverfahren, die sich nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller aus den Plänen der EU-Kommission ergibt, nach Einschätzung der Bundesregierung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Recht auf Freiheit vereinbar (bitte begründen)?

11

Wie wäre es nach Einschätzung der Bundesregierung möglich, Asylsuchende während des geplanten Screening-Verfahrens sowie während beschleunigter Grenzverfahren in einer Transitzone festzuhalten, ohne sie zu inhaftieren, vor dem Hintergrund, dass EU-Innenkommissarin Ylva Johansson am 24. September 2020 bei einer Anhörung im Europäischen Parlament erklärte, die Kommission schlage „keine Haft vor“ (AFP vom 24. September 2020)?

12

Sollen die Screening-Verfahren, die beschleunigten Grenzverfahren und die sich womöglich anschließenden Abschiebeverfahren nach Kenntnis der Bundesregierung in denselben „Zentren“ stattfinden, oder sind je unterschiedliche Einrichtungen geplant?

13

Für wie realistisch hält die Bundesregierung die Pläne der EU-Kommission, dass beschleunigte Asylverfahren tatsächlich innerhalb von zwölf Wochen abgeschlossen werden können, inklusive einer unabhängigen gerichtlichen Überprüfung, und inwieweit und unter welchen Bedingungen könnten nach Kenntnis der Bundesregierung abgelehnte Schutzsuchende nach einem sechsmonatigen Prüf- bzw. Abschiebeverfahren an der Grenze anschließend in Abschiebungshaft genommen werden?

14

Was ist der Bundesregierung über die Bedingungen bekannt, unter denen Schutzsuchende in dem neu aufgebauten Lager Kara Tepe auf der Insel Lesbos leben? Was ist ihr insbesondere über einen eklatanten Mangel an Trinkwasser und Nahrungsmitteln sowie über eine massive Überbelegung der vorhandenen Zelte bekannt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Konsequenzen zieht sie daraus?

15

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass die griechischen Behörden Journalistinnen und Journalisten unter Einsatz von Gewalt davon abhalten, über die Zustände in dem Lager Kara Tepe zu berichten (https://www.sueddeutsche.de/politik/camp-moria-neues-lager-fluechtlinge-1.5039542), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

16

Liegen der Bundesregierung eigene Bewertungen vor, inwieweit die Unterbringungs- und Lebensbedingungen für Tausende Schutzsuchende im Lager Kara Tepe mit geltendem EU-Recht vereinbar sind, wenn ja, mit welchem Inhalt, und inwieweit können die Betroffenen dieses Lager nach Kenntnis der Bundesregierung jederzeit verlassen (bitte ausführen)?

17

Was ist der Bundesregierung über die Pläne für ein von der EU mitverantwortetes Flüchtlingszentrum auf Lesbos bekannt (https://www.tagesschau.de/inland/ankunft-gefluechtete-moria-101.html), welche Mitgliedstaaten und EU-Agenturen sollen dort welche Aufgaben übernehmen, und inwieweit wird die Bundesregierung sich daran beteiligen (bitte möglichst genau darstellen, auch bezüglich der finanziellen Beteiligung)?

18

Handelt es sich bei dem neu errichteten Lager Kara Tepe nach Kenntnis der Bundesregierung um eine vorübergehende Einrichtung, oder soll dieses provisorische Lager zu einem von der EU mitverantworteten Flüchtlingszentrum weiterentwickelt werden?

19

Auf welche Weise beteiligt die Bundesregierung sich bislang an der „Task Force Lesbos“, und welche Beteiligung ist künftig geplant (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_20_1728, bitte möglichst genau darstellen)?

20

Wird die Bundesregierung sich in den Verhandlungen über die Kommissionsvorschläge zur Reform des GEAS dafür einsetzen, dass eine staatlichzivile Seenotrettung geschaffen wird, um das Massensterben im Mittelmeer zu beenden (bitte begründen)?

21

Unterstützt die Bundesregierung die Absicht der EU-Kommission, der Kriminalisierung von Seenotrettungs-NGOs entgegenzuwirken, und falls ja, wie soll dieses Vorhaben konkret erreicht werden?

22

Wird die Bundesregierung sich im Zuge der Verhandlungen über die Reform des GEAS dafür einsetzen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit mit der sogenannten libyschen Küstenwache einstellen (bitte begründen)?

23

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der irregulären Einreisen in die EU ermittelt, die die EU-Innenkommissarin Ylva Johansson in der Pressekonferenz zur Vorstellung des Migrationspakts am 23. September 2020 für 2019 mit 140 000 angegeben hat? Handelt es sich um Personen, die beim Grenzübertritt von Frontex aufgegriffen wurden bzw. von nationalen Polizeibeamten kontrolliert und an Frontex übermittelt wurden?

24

Zu welchem Anteil haben die 140 000 Personen, die nach Angaben der EU-Innenkommissarin Ylva Johansson 2019 irregulär in die EU eingereist sind, nach Kenntnis der Bundesregierung einen Asylantrag gestellt?

25

Wie lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung erklären, dass die Zahl der EU-weit gestellten Asylerstanträge im Jahr 2019 mit knapp 613 000 deutlich über der Zahl der irregulären Einreisen gelegen hat (https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Asylum_statistics/de)? Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welchen Wege die übrigen Asylsuchenden in die EU eingereist sind, wie viele von ihnen legal eingereist sind, bzw. zu welchem Anteil es sich um in Europa geborene Kinder von Schutzsuchenden oder legal eingereiste Angehörige von bereits anerkannten Flüchtlingen handelt, und bei wie vielen der knapp 613 000 in der EU registrierten Asylanträge es sich um Mehrfachanträge identischer Personen handelte, die in mehreren Mitgliedstaaten einen Asylantrag stellten (bitte so differenziert und genau wie möglich darstellen)?

26

Wie genau wird die EU-Rückkehrquote nach Kenntnis der Bundesregierung berechnet, die in der Mitteilung der Kommission zum Migrations- und Asylpaket mit „etwa ein Drittel“ der abgelehnten Schutzsuchenden angegeben wird (COM(2020)609 final, Seite 3), werden dabei Aufenthaltsgenehmigungen aus humanitären und anderen Gründen berücksichtigt, und inwieweit werden freiwillige Ausreisen mitberücksichtigt – vor dem Hintergrund, dass beispielsweise Deutschland als größter Mitgliedstaat für das Jahr 2019 gar keine Aussagen zur Gesamtzahl der freiwilligen Ausreisen abgelehnter Asylsuchender machen konnte (vgl. Antwort zu den Fragen 20a und 20b auf Bundestagsdrucksache 19/18201)? Für wie sinnvoll hält die Bundesregierung die Bezugnahme auf eine solche Rückkehrquote, falls diese freiwillige Ausreisen und Aufenthaltserteilungen aus humanitären, familiären oder sonstigen Gründen nicht umfassen sollte, weil dann aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Quote einen falschen Eindruck darüber vermittelt, wie viele abgelehnte Schutzsuchende eigentlich ausreisen müssten, es aber aus von ihnen zu verantwortenden Gründen nicht tun (bitte begründen)?

27

Wie viele der abgelehnten Asylsuchenden in der EU kommen nach Kenntnis der Bundesregierung aus Kriegs-, Krisen- oder Bürgerkriegsländern wie Syrien, Afghanistan, Irak oder dem Jemen, in die eine Rückkehr nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller selbst dann (häufig) unzumutbar ist, wenn bei den Betroffenen kein internationaler Schutzbedarf und keine sonstigen Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, weshalb es zum Teil auch entsprechende Rangfolgenregelungen für Abschiebungen in diese Länder gibt (z. B.: vorrangige Abschiebung von alleinstehenden, gesunden Männern, sogenannten Straftätern usw.), und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über entsprechende Rangfolgenregelungen anderer Mitgliedstaaten (bitte ausführen)?

28

Wie hat sich die EU-Rückkehrquote seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte jährlich angeben und nach Möglichkeit auch nach den Mitgliedstaaten mit den fünf höchsten und den fünf niedrigsten Rückkehrquoten differenzieren)?

29

Wie würden nach Auffassung der Bundesregierung Screening- bzw. Schnellverfahren in Deutschland organisatorisch ausgestaltet werden, wie und unter welchen Bedingungen würden die Betroffenen untergebracht (bitte ausführen)?

30

Wie schätzt die Bundesregierung die geplanten Identifizierungsverfahren durch Videokonferenzsysteme und das Readmission Case Management System aus menschenrechtlicher Perspektive ein?

31

Mit welchen Drittstaaten soll es nach Kenntnis der Bundesregierung infolge der Pläne der EU-Kommission zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Hinblick auf die Zurückschiebung von abgelehnten Asylsuchenden kommen?

32

Wie sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die sogenannten Abschiebepatenschaften konkret ausgestaltet werden, und inwieweit kann sich die Bundesregierung vorstellen, statt Geflüchtete aus überlasteten Ersteinreiseländern aufzunehmen, sich an „Abschiebepatenschaften“ oder an beiden Maßnahmen zu beteiligen (bitte ausführen)?

33

Welche Aufgaben werden nach Kenntnis der Bundesregierung dem geplanten „Abschiebekoordinator“ zugedacht, bzw. mit welchen Kompetenzen soll dieser ausgestattet werden?

34

Hat die Bundesregierung durch das deutsche NATO-Schiff Berlin eigene Kenntnis von weiteren Push-back-Aktionen der griechischen Küstenwache auf See seit dem 19. Juni 2020 (https://www.andrej-hunko.de/start/download/dokumente/1516-von-deutschen-einheiten-beobachtete-push-backs-in-der-aegais/file)?

35

Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass das seit Jahren bestehende Flüchtlingslager Kara Tepe mit ca. 1 000 Personen, das von der Gemeinde Mytilini betrieben wurde, von der griechischen Regierung aufgelöst wird (https://rsaegean.org/en/save-dignity-save-pikpa-and-kara-tepe/)? Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, was mit den dort untergebrachten Menschen, mehrheitlich Familien, passieren soll?

36

Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Bestrebungen der EU-Kommission, gemeinsame EU-Listen „sicherer Drittstaaten“ bzw. „sicherer Herkunftsstaaten“ einzuführen (vgl. Mitteilung vom 23. September 2020, „Ein neues Migrations- und Asylpaket“, S. 7), und inwieweit unterstützt die Bundesregierung dabei Bestrebungen, die inhaltlichen Anforderungen an eine entsprechende Listung herabzusenken, in Bezug auf a) sichere Drittstaaten, indem nicht mehr Voraussetzung sein soll, dass dort ein GFK-Flüchtlingsstatus erlangt werden können muss und bereits der bloße Transit durch diesen Drittstaat ausreichen soll (vgl. Artikel 45 des Entwurfs für eine Asylverfahrensverordnung von 2016), und welche Anrainerstaaten der EU würden dann aus Sicht der Bundesregierung (nicht) als „sichere Drittstaaten“ gelten können (bitte darlegen und begründen)? b) sichere Herkunftsstaaten, indem dort Verfolgung nicht mehr „generell und durchgängig“ ausgeschlossen sein muss, sondern nur noch „generell“ (bitte begründen)?

37

Inwieweit droht aus Sicht der Bundesregierung eine weitere Zersplitterung des Asylrechts in Deutschland, wenn auf EU-Ebene geringere Anforderungen hinsichtlich der Einstufung von sicheren Herkunftsstaaten gelten sollten als nach dem deutschen Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig ist und bei der Asylprüfung weiterhin zu gewährleisten wäre (bitte ausführen)?

38

Könnte nach Ansicht der Bundesregierung das deutsche Flughafenverfahren noch aufrechterhalten werden, wenn durch eine Asylverfahrensverordnung künftig ein Grenzverfahren rechtlich zwingend vorgegeben würde (bitte ausführen)?

39

Wie bewertet es die Bundesregierung, dass die EU-Kommission mit ihrem Vorschlag zur Migrations-Management-Verordnung im Kern am Zuständigkeitsregime der Dublin-III-Verordnung festhalten will (insbesondere an der Zuständigkeit des Ersteinreisestaates, wenn kein vorrangiges anderes Kriterium greift; grundsätzlich keine Verteilungsregelung), obwohl dieses von vielen politischen Akteuren als ungerecht und gescheitert gilt (Horst Seehofer: „gescheitert“; Angela Merkel: „obsolet“; vgl. Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 19/21326), und inwieweit werden sich die dadurch besonders in Anspruch genommenen Ersteinreiseländer wie Griechenland, Italien und Spanien nach Auffassung der Bundesregierung auf einen solchen Vorschlag einlassen können, bzw. wird die Bundesregierung diese Länder dabei unterstützen, ein grundlegendes anderes Zuständigkeitsregime zu vereinbaren, das eine solidarische und gerechte Verantwortungsteilung vorsieht (bitte ausführen)?

40

Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission, dass Asylsuchende während des Screenings und Grenzverfahrens als nicht eingereist gelten sollen? Welche rechtlichen Konsequenzen und Nachteile hätte dies für Betroffene nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte ausführen)?

41

Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass nicht nur unbegleitete Minderjährige und Familien mit unter 12-jährigen Kindern vom geplanten Grenzverfahren ausgenommen werden sollen, sondern Familien bzw. Alleinstehende mit minderjährigen Kindern generell (der Vorrang des Kindeswohls und weitere Rechte nach der UN-Kinderrechtskonvention gelten für alle Kinder, nicht nur für unter 12-jährige), und zudem ältere und schwerkranke Personen, insbesondere psychisch Traumatisierte und Opfer von Folter, sexueller Gewalt und/oder Menschenhandel, Behinderte, Schwangere (vgl. Artikel 21 der EU-Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU), und falls nein, wie ist das damit vereinbar, dass sich die Bundesregierung in ihrem Konzeptpapier vom 4. Februar 2020 zu den Verhandlungen zur „Neuausrichtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ darauf festgelegt hat, dass es generell Ausnahme- und Sonderregelungen geben soll, etwa in Bezug auf eine Vorprüfung (Grenzverfahren), für „Familien mit Minderjährigen“ und „vulnerable Gruppen“, „wie z. B. unbegleitete Minderjährige, Menschenhandelsbetroffene oder LGBTIQ*“ (bitte ausführen und begründen)?

42

Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die maximal zulässige Dauer für geplante Grenzverfahren von derzeit zwölf Wochen (in Krisenzeiten noch länger; ein Flughafenasylverfahren nach deutschem Recht dauert keinen Monat; vgl. § 18a des Asylgesetzes – AsylG) deutlich verkürzt wird, vor dem Hintergrund, dass sich die Bundesregierung in ihrem Konzeptpapier vom 4. Februar 2020 zu den Verhandlungen zur „Neuausrichtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ darauf festgelegt hat, dass Vorprüfungen „innerhalb kürzest möglicher Zeit“ durchgeführt werden sollten (bitte begründen)?

Berlin, den 8. Oktober 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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