[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/23517 –
Umbrüche im digitalen Zahlungsverkehr – von Libra bis zu digitaler
Zentralbankwährung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 16. April 2020 hat Facebook das zweite Whitepaper (
https://libra.org/de-
DE/white-paper/) mit den Eckpunkten für das digitale Währungs- und
Finanzinfrastrukturprojekt „Libra“ veröffentlicht. Nach eigenen Angaben der zu
diesem Zweck von Facebook gegründeten „Libra Association“ hat der Austausch
mit Regulierungsbehörden, Zentralbanken und politischen
Entscheidungsträgern dazu geführt, das Konzept im Vergleich zum ersten Whitepaper
anzupassen.
Die wichtigste Neuerung in der aktualisierten Version des Whitepapers vom
April 2020 ist die Tatsache, dass die „Multi-Currency-Coins“ durch sog.
Single-Currency-Stablecoins ergänzt werden (Euro-Libra, US-Dollar-Libra
usw.). Während der Wert der „Multi-Currency-Coins bei vollständiger
Deckung an einen Währungskorb – bestehend aus den wichtigsten Währungen
im internationalen Zahlungsverkehr – gekoppelt sein soll, sind die „Single-
Currency-Stablecoins“ nur an die jeweilige Landeswährung, etwa den Euro,
gekoppelt. Libracoins sind also im Tausch gegen die nationalen
Währungseinheiten zu erwerben. Die liquiden Mittel sollen dann von der Libra Association
in Bankeinlagen und risikolosen, kurzfristigen Staatsanleihen vorgehalten
werden.
Gleichzeitig schreiten immer mehr Zentralbanken mit ihren Plänen in Sachen
digitaler Zentralbankwährung voran. Am weitesten scheint dabei die
chinesische Zentralbank zu sein, die ihre Testphase nun auf die großen Städte und
den Publikumsverkehr (sog. Retail-Markt) ausweiten wird (
https://www.globa
ltimes.cn/content/1198664.shtml). Auch die US-amerikanische Zentralbank
kündigte Fortschritte und die Einleitung einer Testphase an, wenngleich erst
einmal nur anhand von Simulationen unter Laborbedingungen (
https://www.fe
deralreserve.gov/newsevents/speech/brainard20200813a.htm). Von Seiten der
Europäischen Zentralbank (EZB) und ihrer Arbeitsgruppe mit anderen
Zentralbanken und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) ist in
Kürze wohl mit einem Grundsatzpapier zu dieser Frage zu rechnen (
https://w
ww.ecb.europa.eu/press/pr/date/2020/html/ecb.pr200121_1~e99d7946d6.e
n.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24548
19. Wahlperiode 23.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dazu steigt das Regulierungsbedürfnis dadurch, dass sowohl FinTechs, Social-
Media-Plattformen als auch Großkonzerne wie Apple, Amazon und Alibaba
auf den Markt für Zahlungsdienstleistungen drängen. Damit wird deutlich:
Die Umbrüche im Währungs- und Geldwesen und besonders im digitalen
Zahlungsverkehr sind absehbar und stellen Deutschland und die Europäische
Währungsunion vor Herausforderungen, für die es eigene Lösungen zu finden
gilt.
1. Welche spezifischen Risiken bestünden nach Einschätzung der
Bundesregierung bei einer Einführung von (Euro-)Libra durch ein nach
geltendem Recht in der EU lizenziertes Unternehmen (Einlagenkreditinstitut
oder E-Geld-Institut) gemäß dem im aktualisierten Whitepaper
skizzierten Aufbau in den Bereichen
a) Finanzstabilität und Zahlungsverkehr,
b) finanzieller Verbraucherschutz,
c) Stabilität des Eurosystems und Transmission der Geldpolitik,
d) Geldwäscheprävention und Bekämpfung von
Terrorismusfinanzierung,
e) Marktmacht und Wettbewerbsbeschränkungen,
f) Datenschutz und
g) Verlust an Zahlungs- und Kreditinformationen für Geschäftsbanken?
Die Fragen 1 bis 1g werden gemeinsam beantwortet.
Das am 16. April 2020 von der Libra Association veröffentlichte zweite
Whitepaper bietet keine hinreichende Grundlage, um eine belastbare Bewertung der
spezifischen Risiken in den vorstehenden Bereichen vorzunehmen. Vielmehr
bedarf es dafür der weiteren Konkretisierung des im White Paper skizzierten
Geschäftsmodells. Eine Risikoanalyse von sog. Stablecoins lässt sich dem FSB
Bericht „Regulation, Supervision and Oversight of ‚Global Stablecoin‘
Arrangements“ (
https://www.fsb.org/2020/10/regulation-supervision-and-oversight-o
f-global-stablecoin-arrangements/) entnehmen. In der FSB-Arbeitsgruppe war
auch das Bundesministerium der Finanzen vertreten. Zur
Geldwäscheprävention bei sog. Stablecoins hat die FATF einen Bericht an die G20-Staaten
veröffentlicht (
http://www.fatf-gafi.org/publications/virtualassets/documents/report-
g20-so-called-stablecoins-june-2020.html?hf=10&b=0&s=desc(fatf_released
ate)). In der FATF-Arbeitsgruppe war auch das Bundesministerium der
Finanzen vertreten.
2. Welche Auswirkungen hätte eine Zulassung von Libra durch die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) in der Schweiz auf den
europäischen Zahlungsraum im Allgemeinen und im Besonderen auf die
Bereiche
a) Finanzstabilität und Zahlungsverkehr,
b) finanzieller Verbraucherschutz,
c) Stabilität des Eurosystems und Transmission der Geldpolitik,
d) Geldwäscheprävention und Bekämpfung von
Terrorismusfinanzierung,
e) Marktmacht und Wettbewerbsbeschränkungen,
f) Datenschutz und
g) Verlust an Zahlungs- und Kreditinformationen für Geschäftsbanken?
Die Fragen 2 bis 2g werden gemeinsam beantwortet.
Eine Zulassung der Libra Association durch die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (FINMA) in der Schweiz hätte nur Auswirkungen auf den
Zahlungsraum in der EU, wenn die von der Libra Association emittierten „Stablecoins“
auch in der EU angeboten werden würden. Die Auswirkungen würden dabei in
erheblichem Umfang von dem Regulierungsrahmen für „Stablecoins“ in der
EU abhängen. Die EU-Kommission hat am 24. September 2020 einen
Legislativvorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (kurz: MiCA-Verordnung) veröffentlicht,
der die in der Fragestellung zu „Stabelcoins“ aufgeworfenen Bereiche
zusammen mit der bestehenden EU-Regulierung adressiert. Der Legislativvorschlag
wird derzeit im Rat der Europäischen Union verhandelt.
3. Hat zwischen Vertretern der Bundesregierung bzw. der BaFin und
Vertretern der Regierung der Schweiz bzw. der Eidgenössischen Finanzaufsicht
seit dem 1. Mai 2020 weiterer Austausch zur regulatorischen
Behandlung von Libra stattgefunden, und wenn ja, wann, und mit welchen
Ergebnissen?
Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Staatssekretäre, Staatsministerinnen und Staatsminister sowie
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien pflegen im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen. Darunter fallen auch Termine mit Vertreterinnen und
Vertretern von Regierungen und Aufsichtsbehörden. Es ist weder rechtlich
geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen
Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche
Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und
Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu
erstellen oder zu pflegen. Insbesondere werden Gesprächsinhalte nicht
protokolliert. Die nachfolgend aufgeführten Angaben erfolgen auf Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA bündelt den Austausch mit
ausländischen Aufsichtsbehörden zu konkreten aufsichtsrechtlichen Fragen mit
Bezug auf Libra im Wesentlichen in dem sog. „Libra College“, in dem auch die
BaFin auf Einladung der FINMA vertreten ist. Im Juni 2020 fanden vier per
Video durchgeführte Collegetermine statt. Das College dient in erster Linie dem
Informationsaustausch. Gegenstand des Austauschs waren bislang die
möglichen prudentiellen Anforderungen an Libra als Zahlungssystem,
Anforderungen an das Management der Währungsreserven durch die Libra Association
und Fragen rund um die Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. Auch Fragen des kollektiven Verbraucherschutzes sowie der
Sanierungs- und Abwicklungsplanung wurden diskutiert. Darüber hinaus standen
Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen im allgemeinen Austausch zu
den Plänen der Libra Association mit Vertretern der Regierung der Schweiz,
insbesondere gab es am 24. April 2020 und am 9. Oktober 2020 Gespräche von
Herrn Dr. Jörg Kukies, Staatssekretär, mit Frau Daniela Stoffel, Staatssekretärin
für internationale Finanzfragen der Schweiz.
4. Welcher Sachstand ist aus der Arbeit des „Libra College“ in Bezug auf
die folgenden Bereiche zu berichten
a) Prudentielle Anforderungen,
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
In Bezug auf prudentielle Anforderungen wurden bislang die
Zusammensetzung der Einlagen der „Libra Reserve“ sowie die Anwendung von Kapital- und
Liquiditätsanforderungen erörtert.
b) Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und
Im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden
Informationen zu den Teilnahmevoraussetzungen am Libra-Zahlungssystem
sowie die Anwendbarkeit der Empfehlungen der Financial Action Task Force
besprochen.
c) Verbraucherschutz?
Mit Verbraucherschutzbezug wurden bisher insbesondere Transparenzpflichten
des Libra Zahlungssystems sowie deren Teilnehmer behandelt.
5. Mit welchen Finanzaufsichtsbehörden anderer Staaten haben sich
Vertreter der Bundesregierung bzw. der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wann und mit welchen Ergebnissen seit der
Veröffentlichung des zweiten Whitepapers zur regulatorischen Behandlung
von Libra ausgetauscht?
Ein Austausch mit Finanzaufsichtsbehörden anderer Staaten fand insbesondere
im Rahmen der Arbeiten des Financial Stability Boards (FSB) statt. Ergebnis
dieser Arbeiten ist der am 13. Oktober 2020 veröffentlichte Bericht
„Regulation, Supervision and Oversight of ,Global Stablecoin’ Arrangements” (vgl.
https://www.fsb.org/wp-content/uploads/P131020-3.pdf). Darüber hinaus
haben Frankreich, Italien, Spanien, Niederlanden und Deutschland in einer
gemeinsamen Stellungnahme am 11. September 2020 (vgl.
https://www.eu2020fi
nance.de/en/news/joint-statement-on-asset-backed-crypto-assets-stablecoins)
Anforderungen an die Regulierung von sog. „Stablecoins“ in der EU
formuliert.
6. Wäre es deutschen und EU Bürgern nach gegenwärtigem Recht erlaubt,
mit ihren Euro-Bankeinlagen Euro-Libra, die von einem nicht in der EU
lizenzierten Anbieter (z. B. der Schweiz) außerhalb der EU im Netz
angeboten werden, zu erwerben?
Es besteht bankaufsichtsrechtlich kein Verbot für deutsche Bürger, Angebote
von Unternehmen in Drittstaaten in Anspruch zu nehmen.
7. Wäre mit Bezug auf Frage 6 und nach Ansicht der Bundesregierung ein
entsprechendes Verbot denkbar und durchsetzbar?
Nach den einschlägigen Aufsichtsgesetzen besteht ein Erlaubnisvorbehalt nur,
wenn die regulierten Tätigkeiten im Inland betrieben werden. Solange der
deutsche Kunde die Dienstleistung bei einem Institut im Ausland nachfragt, und die
Initiative dabei ausschließlich von dem Kunden ausgeht, wird das Geschäft
nicht im Inland betrieben. Für ein Einschreiten der BaFin bestünde in diesem
Fall derzeit keine Rechtsgrundlage. Daher sieht der am 24. September 2020
veröffentlichten Legislativvorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung
über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
(kurz: MiCA-Verordnung-E) in Artikel 43 Absatz 1 vorletzter und letzter
Absatz vor, dass E-Geld Token („Electronic-Money Token“), die eine Währung
der Europäischen Union referenzieren, als in der EU öffentlich angebotenes E-
Geld gelten sollen. Die Ausgabe von E-Geld ist in der EU nach Artikel 10
Richtlinie 2009/110/EG (E-Geld Richtlinie) nur in der EU zugelassenen E-Geld
Emittenten erlaubt.
8. Welche kartellrechtlichen Fragen hat das Bundeskartellamt im Rahmen
seiner internen Befassung (siehe Bundestagsdrucksache 19/13117) mit
dem im Whitepaper skizzierten Libra-Ökosystem identifizieren können,
und welche weiteren Maßnahmen wurden daraus abgeleitet?
9. Welche wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen zieht die Bundesregierung
bzw. das Bundeskartellamt bei einer Einführung von Libra in Erwägung?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die EU-Kommission prüft, ob die Vorschläge der Libra Association Risiken für
den Wettbewerb beinhalten können. Das Bundeskartellamt steht im Rahmen
des Europäischen Netzwerks der Wettbewerbsbehörden (ECN) im Kontakt mit
der Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission. Aus wettbewerblicher
Sicht relevant ist insbesondere die Zusammensetzung der
Entscheidungsgremien von Libra (das „Board“). Es war zu beobachten, dass sich die
Gesellschafterstruktur in der Vergangenheit mehrmals geändert hat, teilweise sind
Unternehmen der Zahlungsdienstebranche aus dem Projekt ausgestiegen.
10. Welche weiteren Ressorts oder Bundesbehörden führen aktuell oder
führten in der Vergangenheit welche Art von Prüfungen mit welcher Frist mit
Bezug zu den Ankündigungen zur Einführung von Libra durch?
Welche Ergebnisse haben diese Prüfungen ergeben?
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat im Rahmen
seines gesetzlichen Auftrags eine interne Recherche zur technischen
Ausgestaltung von Libra durchgeführt.
11. Welche EU-Behörden führen aktuell oder führten in der Vergangenheit
nach Kenntnis der Bundesregierung welche Art von Prüfungen mit
welcher Frist mit Bezug zu den Ankündigungen zur Einführung von Libra
durch?
Welche Ergebnisse haben diese Prüfungen nach Kenntnis der
Bundesregierung ergeben?
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) haben sich im Rahmen der
Befassung mit Crypto-Assets auch mit sog. „Stablecoins“ befasst. Die Arbeiten sind
in den Legislativvorschlag der Europäischen Kommission für eine MiCA-
Verordnung eingeflossen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
12. Welche internen Treffen der Bundesregierung haben auf ministerieller
sowie Arbeitsebene mit Bezug zu den Ankündigungen im aktualisierten
Whitepaper zur Einführung von Libra und etwaigen Risiken oder einem
möglichen regulatorischen Umgang mit Libra stattgefunden (bitte
Datum, Teilnehmer und konkreten Gesprächsanlass auflisten)?
Von einer Beantwortung der Frage wird im Hinblick auf den Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung abgesehen, da die abgefragten Gespräche
Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung zulassen.
13. Welche Treffen haben zwischen Vertretern der Bundesregierung bzw.
Bundesbehörden und Vertretern von Facebook oder anderen Mitgliedern
der Libra Association in den letzten zwölf Monaten mit Bezug zu Libra
stattgefunden (bitte Datum, Teilnehmer und konkreten Gesprächsanlass
auflisten)?
Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Staatssekretäre, Staatsministerinnen und Staatsminister sowie
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien pflegen im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen. Darunter fallen auch Termine mit Vertreterinnen und
Vertretern von Regierungen und Marktteilnehmern. Es ist weder rechtlich
geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen
Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche
Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und
Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu
erstellen oder zu pflegen. Insbesondere werden Gesprächsinhalte nicht
protokolliert. Die nachfolgend aufgeführten Angaben erfolgen auf Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Am 17. Oktober 2019 fand am Rande der Herbsttagung des Internationalen
Währungsfonds ein Gespräch zwischen dem Staatssekretär im
Bundesministerium der Finanzen Dr. Jörg Kukies und David Markus, Facebook. Inc., statt.
14. Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass die gemäß
Whitepaper für die Zukunft nicht explizit ausgeschlossene
Kreditschöpfung in Libra in Zukunft nicht realisiert werden kann bzw. eine Abkehr
von der hundertprozentigen Deckung ausgeschlossen bleibt?
Der Entwurf der MiCA-Verordnung erfasst sog. „globale Stablecoins“ als
signifikante Asset-Referenced Token bzw. signifikante Electronic Money Token
und schreibt vor, dass die für die Ausgabe dieser Token entgegengenommenen
Vermögenswerte segregiert von den Vermögenswerten des Emittenten bei
einem „Crypto-Asset Service Provider“ oder einem Kreditinstitut verwahrt
werden müssen. Eine Kreditschöpfung der Emittenten dieser Token durch die
Ausgabe dieser Token wäre daher nicht möglich.
15. Welche zusätzlichen regulatorischen Anforderungen bzw.
finanzmarktpolitischen Risiken ergäben sich bei einer zukünftigen Schaffung zur
Möglichkeit von Kreditschöpfung in Libra nach Einschätzung der
Bundesregierung?
Die Möglichkeit zur Kreditschöpfung durch die Emission von Asset-
Referenced Token bzw. Electronic Money Token sieht der Entwurf der MiCA-
Verordnung nicht vor.
16. Unter welchen Bedingungen würde die Libra Association bzw. würden
mit der Herausgabe des Libras befasste Institutionen eigenständige
Zentralbankkonten führen dürfen bzw. sogar Zugang zu den Fazilitäten der
Zentralbank erhalten?
Für die Eröffnung und Führung von Konten bei der Deutschen Bundesbank
gelten nach den einschlägigen Geschäftsbedingungen hohe Anforderungen
(
https://www.bundesbank.de/resource/blob/599352/74e1b24da7b7f46e1eb307c
85b464359/mL/allgemeine-geschaeftsbedingungen-data.pdf), denen zufolge
z. B. eine Kontoführung für Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4 Absatz 1
Nr. 1 der Verordnung 2013/575/EU in Betracht kommt.
17. Wie wird sichergestellt, dass Libra-Einheiten nur gegen Zentralbank- und
Giralgeld und nicht gegen Geldsurrogate dritter Stufe (Anteile an Money
Market funds [MMFs], E-Gelder oder andere Stablecoins) ausgegeben
werden?
Electronic-Money Token sollen nach Artikel 44 Absatz 3 des Entwurfes der
MiCA-Verordnung gegen Zahlung eines Geldbetrages nach Artikel 4 Absatz 25
der Richtlinie 2015/2366 herausgegeben werden.
18. Unter welchen Umständen könnte Libra nach Auffassung der
Bundesregierung nicht unter die E-Geld-Richtlinie (2009/110/EG) fallen, und
wie bewertet die Bundesregierung die daraus möglicherweise
entstehenden Konsequenzen?
Soweit sog. „Stablecoins“, die eine oder mehrere staatliche Währung
referenzieren derzeit nicht von der E-Geld-Richtlinie erfasst sind, sieht der Entwurf
der MiCA Verordnung vor, dass diese als Electronic-Money Token oder Asset-
Referenced Token regulatorisch erfasst werden sollen. Darüber hinaus haben
Frankreich, Italien, Spanien, Niederlanden und Deutschland in einer
gemeinsamen Stellungnahme am 11. September 2020 (vgl.
https://www.eu2020financ
e.de/en/news/joint-statement-on-asset-backed-crypto-assets-stablecoins)
Anforderungen an die Regulierung von sog. „Stablecoins“ in der EU formuliert.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die von der EU-Kommission am
24. September 2020 vorgestellte Strategie unter dem Titel „Digital
Finance Strategy, legislative proposals on crypto-assets and digital
operational resilience, Retail Payments Strategy“ (
https://ec.europa.eu/commissi
on/presscorner/detail/en/QANDA_20_1685)?
Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich die Veröffentlichung der Digitalen
Finanzstrategie und der mit ihr verbundenen Legislativvorschläge. Die Digitale
Finanzstrategie ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem souveränen
digitalen Binnenmarkt und hat insb. zum Ziel, finanzielle Innovation zu fördern
und zugleich hohe Standards in den Bereichen Cybersicherheit und
Verbraucherschutz zu etablieren sowie die Finanzstabilität weiter zu stärken.
Insbesondere die Legislativvorschläge über Märkte für Kryptowerte und zur digitalen
operationellen Resilienz für den Finanzsektor werden unter unserer
Ratspräsidentschaft ambitioniert verhandelt.
20. Welche der nachstehend genannten Lizenzpflichten sind nach
Auffassung der BaFin bei Libra auf Grundlage der öffentlich bekannten
Informationen, des Whitepapers der Libra Association und etwaiger
Erkenntnisse aus dem regulatorischen Dialog mit der Libra Association in
Deutschland für Libra einschlägig (bitte begründen)
a) Lizenzpflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Gesetzes über
die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG),
b) Banklizenz nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
(KWG) in Verbindung mit § 32 KWG,
c) Finanzdienstleistungslizenz nach § 1 Absatz 1a KWG in Verbindung
mit § 32 KWG,
d) Lizenz nach § 10 ZAG für weitere Zahlungsdienste und
e) E-Geld-Lizenz nach § 11 ZAG?
Die Fragen 20 bis 20e werden gemeinsam beantwortet.
Das am 16. April 2020 von der Libra Association veröffentlichte zweite
Whitepaper bietet keine hinreichende Grundlage, um eine belastbare Beantwortung
der Fragen vorzunehmen. Vielmehr bedarf es dafür der weiteren
Konkretisierung des im Whitepaper skizzierten Geschäftsmodells.
Der Entwurf der MiCA-Verordnung hat zur Zielstellung, dass die Emission mit
sog. „Stablecoins“ in der EU erlaubnispflichtig ist, einer laufenden Aufsicht
unterworfen ist und Anforderungen zu erfüllen hat, welche insbesondere der
Wahrung der Finanzstabilität, der währungspolitischen Souveränität und dem
Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dienen.
21. Mit welchen Vertretern ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF),
die Deutsche Bundesbank und die BaFin in der vom Financial Stability
Board (FSB) gegründeten Arbeitsgruppe vertreten (siehe
Bundestagsdrucksache 19/13117), und welche Zwischenergebnisse bzw.
Maßnahmen sind aus dieser Arbeitsgruppe zum Libra-Vorhaben insgesamt, aber
insbesondere auch in Hinblick auf die Prüfung etwaiger
Regelungslücken und der Risiken von Aufsichtsarbitrage, zu berichten?
Die Deutsche Bundesbank wurde durch den Zentralbereichsleiter
Finanzstabilität, das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht durch jeweils einen Referenten in der FSB Working
Group on Regulatory Issues of Stablecoins (RIS) vertreten. Die Gruppe hat den
Bericht „Regulation, Supervision and Oversight of ‚Global Stablecoin‘
Arrangements: Final report and High-Level Recommendations“ erstellt. Dieser
wurde nach Diskussion und Billigung im FSB Standing Committee on Supervisory
and Regulatory Cooperation (SRC) und im FSB Plenum im Oktober 2020
abgeschlossen und veröffentlicht (
https://www.fsb.org/2020/10/regulation-supervi
sion-and-oversight-of-global-stablecoin-arrangements/). Der Bericht enthält
zehn High-level-Empfehlungen zum regulatorischen Umgang mit „globalen
Stablecoins“.
22. Welche Lizenzen wären in Deutschland bzw. der EU für eine Einführung
von Libra gemäß den Ausführungen im Whitepaper durch
a) die Libra Association,
b) Mitglieder der Libra Association („Validator Nodes“),
c) die Geldbörse Novi,
d) autorisierte Wiederverkäufer,
e) institutionelle Verwahrstellen von Libra-Reserven
zu beantragen?
Die Fragen 22 bis 22e werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. Der Entwurf der MiCA-
Verordnung erfasst auch Dienstleistungen mit sog. Stablecoins und unterwirft sie
einem Aufsichtsregime.
23. Welche der in den Fragen 22a bis 22e aufgeführten Akteure wären bei
einer Einführung von Libra gemäß den Ausführungen im Whitepaper
geldwäscherechtlich in Deutschland verpflichtet?
Die geldwäscherechtliche Einstufung als Verpflichteter richtet sich nach § 2
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes. Darüber hinaus erwartet und unterstützt die
Bundesregierung, dass im Rahmen der Arbeiten an dem von der EU-
Kommission für das erste Quartal 2021 angekündigten stärker harmonisierten
Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch
Emittenten von sog. Stablecoins als geldwäscherechtlich Verpflichtete erfasst
werden, dass die Empfehlungen der Financial Action Task Force unionsweit
verbindlich werden und dass auch dieser Sektor von der geplanten EU-
Geldwäscheaufsichtsstruktur mit erfasst wird. Welche der in Frage 22a bis 22e
genannten Akteure danach Verpflichtete wären, hängt von einer Prüfung der
jeweiligen Geschäftsmodelle im Einzelfall ab.
24. Welche konkreten Maßnahmen und Neuentwicklungen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der European Payment
Initiative (EPI) zu erwarten, und wie werden diese von der
Bundesregierung bewertet?
25. Wie weit fortgeschritten ist nach Kenntnis der Bundesregierung das
Vorhaben der EPI, eine Interimsgesellschaft in Brüssel zu gründen, die sich
mit der technologischen Ausgestaltung eines einheitlichen digitalen
Zahlungssystems befasst, und wie bewertet die Bundesregierung die
Entwicklungen (
https://bankenverband.de/media/files/2020_07_02-EPI_Pres
s_Release.pdf)?
Die Fragen 24 und 25 werden zusammenhängend beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt das Ziel der Schaffung einer gemeinsamen
europäischen Zahlungslösung. Dazu können Marktinitiativen wie die European
Payments Initiative (EPI) einen wichtigen Beitrag leisten. Marktinitiativen wie
die European Payment Initiative haben das Potenzial, die europäische
Wettbewerbsfähigkeit im Bereich des Zahlungsverkehrs zu erhöhen und können dazu
beitragen, den Zahlungsverkehr in Europa weiter zu harmonisieren. Bisher wird
insb. der Markt für grenzüberschreitende Karten- und Internetzahlungen von
nicht-europäischen Unternehmen dominiert.
26. Welche Mitglieder bzw. Teilnehmer wirken nach Kenntnis der
Bundesregierung an der in Medienberichten erwähnten Arbeitsgruppe zum
Thema digitales Bezahlen mit (
https://www.handelsblatt.com/politik/deutsch
land/zahlungsverkehr-ezb-will-an-eigener-digitaler-waehrung-arbeiten-/2
5569808.html?ticket=ST-767398-42fe6vgdX5Skh0cwCwM6-ap3; bitte
die jeweils vertretende Institution, das vertretende Unternehmen bzw.
den vertretenden Interessenverband aufführen)?
Die im Artikel genannte Arbeitsgruppe besteht aus sieben Zentralbanken und
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. Die Mitglieder der Gruppe
sind im Anhang B des im Oktober 2020 veröffentlichen ersten Berichts der
Arbeitsgruppe zu finden, abrufbar unter:
https://www.bis.org/publ/othp33.pdf.
Entsprechende Arbeiten des Eurosystems sind im Bericht der Europäischen
Zentralbank zum digitalen Euro zu finden, der am 2. Oktober 2020
veröffentlicht wurde:
https://www.ecb.europa.eu/euro/html/digitaleuro-report.en.html.
27. Inwieweit waren Vertreter von Wirecard in der in Frage 24 erwähnten
EPI oder in der in Frage 26 erwähnten Arbeitsgruppe zum Thema
digitales Bezahlen involviert?
28. Inwiefern wirkt sich der jüngste Bilanzskandal von Wirecard auf die
Teilnahme von Wirecard in den in Frage 27 genannten Arbeitsgruppen
aus?
Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass Vertreter von Wirecard in
der in Frage 24 erwähnten EPI oder der in Frage 26 erwähnten Arbeitsgruppe
zum Thema digitales Bezahlen involviert waren.
29. Welche Bedeutung wurde privatwirtschaftlichen Lösungen, etwa
programmierbarem Geld, im Rahmen der EPI und der Arbeitsgruppe zum
Thema digitales Bezahlen beigemessen?
Der Begriff „programmierbares Geld“ stellt nicht auf die Qualität des Geldes
(Zentralbankgeld, Giralgeld, E-Geld) ab, sondern auf die Eigenschaft, eine
Übertragung voll automatisch (z. B. durch sog. smart contracts) vornehmen zu
können. Insofern ist der von den Fragestellern gebrauchte Begriff
„programmierbares Geld“ als eine Unterkategorie von privatwirtschaftlichen Lösungen
ist nicht eindeutig.
Losgelöst davon weist der in der Antwort zu Frage 26 erwähnte Bericht der
Arbeitsgruppe der sieben Zentralbanken und der BIZ darauf hin, dass der
Privatsektor einen wesentlichen Beitrag zur Innovation und Effizienz im
Zahlungsverkehr leisten kann.
30. Inwieweit werden die in Frage 29 erwähnten privatwirtschaftlichen
Lösungen als Ersatz bzw. Ergänzung einer digitalen Zentralbankwährung
diskutiert, und welche Position vertritt die Bundesregierung hier?
Im am 2. Oktober 2020 veröffentlichten Bericht zum digitalen Euro (vgl.
https://www.ecb.europa.eu/euro/html/digitaleuro-report.en.html) legt das
Eurosystem seine Auffassung zu digitalem Zentralbankgeld und sein Verhältnis zu
privatwirtschaftlichen Lösungen dar. Ein digitaler Euro wäre eine Ergänzung zu
Bargeld und zu anderen privatwirtschaftlichen Zahlungslösungen. Er könnte so
zu einem innovativeren, wettbewerbsfähigeren und widerstandsfähigeren
europäischen Zahlungsverkehr beitragen. Die Ausgabe eines digitalen Euros würde
dem Eurosystem obliegen. Beaufsichtigte Intermediäre aus dem privaten Sektor
könnten möglicherweise einen Beitrag zur Bereitstellung von Dienstleistungen
rund um den digitalen Euro leisten.
Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung und begrüßt die Arbeiten der
EZB und des Eurosystems.
31. Welche Position vertritt die Bundesregierung bei der Teilnahme in der in
Frage 26 aufgeführten Arbeitsgruppe im Hinblick auf die mögliche
Ausgestaltung einer digitalen Zentralbankwährung, bzw. welches Modell
digitaler Zentralbankwährung bevorzugt die Bundesregierung für die
europäische Gemeinschaftswährung?
Die Bundesregierung ist nicht Teil der in Frage 26 aufgeführten Arbeitsgruppe.
32. Welche Modelle und Vorschläge zur Ausgestaltung einer digitalen
Zentralbankwährung mit Bezug auf Frage 31 lehnt die Bundesregierung
explizit ab, und aus welchen Gründen?
Die Überlegungen zur Ausgestaltung eines digitalen Zentralbankgeldes
(DZBG) befinden sich im Euroraum noch in einem frühen Stadium. Vor einer
Festlegung auf konkreten Modelle und Vorschläge bedarf es daher weiterer
Prüfungen und Arbeiten. Über einige Grundsätze besteht jedoch heute schon
Einigkeit, wie dem oben erwähnten Bericht der Eurosystems entnommen
werden kann. So würde die Aufgabe der Kreditversorgung weiterhin bei der
Kreditwirtschaft verbleiben. DZBG würde also nicht dazu genutzt werden,
unmittelbare Kreditbeziehungen zwischen Zentralbank und Nichtbanken aufzubauen.
Einigkeit herrscht auch darüber, dass DZBG nicht als Ersatz für Bargeld,
sondern komplementär dazu eingeführt werden sollte.
33. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko eines digitalen „Bankruns“
bei Einführung einer digitalen Zentralbankwährung, und welche
etwaigen Gegenmaßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet?
Sollte digitales Zentralbankgeld aus Sicht der Nutzer teilweise als Substitut zu
Sichteinlagen bei Banken Verwendung finden, könnte dies die Gefahr und
Geschwindigkeit von digitalen Bankruns beeinflussen. Die Auswirkungen auf die
Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß solcher Ereignisse würden jedoch auch
davon abhängen, wie digitales Zentralbankgeld ausgestaltet wäre; hierbei käme
es unter anderem auf die Zugangswege, mögliche Limitierungen und
Verzinsung an.
34. Welche potentiellen Probleme sieht die Bundesregierung bei Einführung
einer digitalen Zentralbankwährung in Bezug auf den
grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr, welche etwaigen Gegenmaßnahmen hält die
Bundesregierung für geeignet?
Innerhalb der EU besteht mit der Einführung der SEPA-Verfahren bereits ein
hohes Maß an Effizienz im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in Euro.
Ob ein digitaler Euro darüber hinaus im grenzüberschreitenden
Zahlungsverkehr nutzbar sein sollte, bedarf weiterer Prüfungen.
35. Wie bewertet die Bundesregierung die geplante Ausweitung der
Testphase der chinesischen Zentralbank in Sachen digitaler Zentralbankwährung
im Allgemeinen und im Besonderen das Vorhaben, die Testphase auf den
„Retail“-Markt, also etwa Haushalte und Unternehmen, auszuweiten?
36. Welche Auswirkungen hätte die Einführung einer digitalen
Zentralbankwährung in China nach Ansicht der Bundesregierung auf die Stellung
des Euros auf dem internationalen Währungsmarkt?
37. Wie bewertet die Bundesregierung das Pilotprojekt der schwedischen
Zentralbank zur Implementierung einer E-Krona, und welche
Erkenntnisse können daraus nach Ansicht der Bundesregierung für den Euroraum
gewonnen werden?
38. Wie bewertet die Bundesregierung die Vorhaben der US-amerikanischen
Zentralbank, die Testphase mit Simulationsexperimenten auszuweiten,
und wie bewertet die Bundesregierung die Fortschritte auf europäischer
Ebene im Vergleich hierzu (
https://www.federalreserve.gov/newsevents/s
peech/brainard20200813a.htm)?
Die Fragen 35 bis 38 werden zusammen beantwortet.
Angesichts zahlreicher Arbeiten zu digitalen Zentralbankgeld in anderen
Ländern sowie Plänen privater Marktakteure zur Emission sog. „globaler
Stablecoins“ ist eine Auseinandersetzung mit der Thematik geboten. Dies umfasst
insbesondere die Analyse, Diskussion und Testphase zur möglichen Ausgestaltung
eines digitalen Euros auf Basis der Expertise der Zentralbanken. Die EZB und
das Eurosystem sind mit der bestehenden High-Level Task Force on Central
Bank Digital Currency, dem am 2. Oktober 2020 veröffentlichten Bericht zum
digitalen Euro und den parallel eingeleiteten öffentlichen Konsultationsprozess
sowie mit der für Mitte 2021 geplanten Entscheidung über die Einführung eines
Projektes zum digitalen Euro gut aufgestellt.
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