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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zu den Managementplänen des Bundesamtes für Naturschutz für die Naturschutzgebiete in der Ostsee

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

05.11.2020

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2358222.10.2020

Zu den Managementplänen des Bundesamtes für Naturschutz für die Naturschutzgebiete in der Ostsee

der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Franziska Gminder, Wilhelm von Gottberg, Berengar Elsner von Gronow, Thomas Ehrhorn, Johannes Huber, Enrico Komning und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Bundesrepublik Deutschland hat bereits im Jahr 2004 sechs Natura 2000-Gebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) an die Europäische Kommission gemeldet (https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/skripten/Skript553.pdf, S. 24 ff.). Fünf dieser Gebiete wurden somit der sogenannten Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und eines der Vogelschutzrichtlinie (VRL) unterstellt. Daraufhin erfolgte 2017 die förmliche Unterschutzstellung nach nationalem Recht durch die Erklärung der drei Gebiete „Fehmarnbelt“, „Kadetrinne“ und „Pommersche Bucht – Rönnebank“ als Naturschutzgebiete (NSG) (ebd., S. 24).

Zu diesem Zeitpunkt hatte die damalige Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks gegen den ausdrücklichen Willen des damaligen Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt die umstrittenen Naturschutzgebietsverordnungen in der Ostsee durchgesetzt (https://www.dafv.de/referate/aktuelles/item/146-barbara-hendricks-und-das-verloren-gegangene-vertrauen), woraufhin Angelverbote in Teilen der Schutzgebiete der AWZ für die Freizeitfischerei – als bisher einzige Maßnahme – zum Schutz der genannten Gebiete festgelegt und umgesetzt wurden (ebd.).

Bis heute basiert nach Ansicht der Fragesteller diese Entscheidung einer nicht begründeten Verbotspolitik nicht auf einer validen wissenschaftlichen Grundlage und auch die aktuellen Entwürfe der Managementpläne des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) für die Naturschutzgebiete „Fehmarnbelt“, „Kadetrinne“ und „Pommersche Bucht – Rönnebank“ liefern laut dem Deutschen Angelfischerverband e. V. (DAFV) keine schlüssigen Begründungen, um über die bereits bestehenden Angelverbote hinaus auch die Möglichkeiten zur weiteren Reduzierung von Auswirkungen der Freizeitfischerei in den NSG zu beschließen (https://www.dafv.de/projekte/europaarbeit/item/406-bfn-legt-managementplaene-fuer-die-naturschutzgebiete-in-der-ostsee-vor).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Beruht nach Kenntnis der Bundesregierung die im Jahr 2017 von der damaligen Bundesumweltministerin Barbara Hendricks durchgesetzte Naturschutzgebietsverordnung in der Ostsee auf wissenschaftlich fundierten Studien und den daraus gewonnen Daten, und wenn ja, auf welchen (bitte den entsprechenden Quellenverweis angeben)?

2

Resultiert die Notwendigkeit zusätzlicher Einschränkungen für die Freizeitfischer in den oben genannten NSG im Rahmen der durch das BfN entworfenen Managementpläne (Entwurf vom 9. Juni 2020) für die NSG der AWZ in der Ostsee auf wissenschaftlich nachvollziehbaren Gründen, und wenn ja, welche sind dies im Detail (bitte den entsprechenden Quellenverweis angeben)?

3

Auf welchen Grundlagen beruht die Festsetzung im Managementplan „Fehmarnbelt“ (Entwurf vom 9. Juni 2020, S. 24), dass ein hervorragender Erhaltungszustand angestrebt werde, obwohl in der FFH-Richtlinie diesbezüglich lediglich ein guter Erhaltungszustand anzustreben ist?

4

Basiert die Ausführung im Managementplan „Fehmarnbelt“ (Entwurf vom 9. Juni 2020, S. 30), dass für die jüngste Vergangenheit von einem Rückgang beziehungsweise einer Verlagerung der Nutzung durch die Freizeitfischerei in Form von Hochseeangelfahrten für Angeltouristen im NSG Fehmarnbelt auszugehen ist, obwohl nach eigenen Aussagen dazu noch keine Daten vorliegen, auf einem wissenschaftlich belegbaren Bewertungsmaßstab, und wenn ja, welcher Maßstab wurde zur Evaluierung herangezogen?

5

Beruhen die Einstufungen der jeweiligen Auswirkungen auf die angeführten Schutzgüter im Managementplan „Fehmarnbelt“ (Entwurf vom 9. Juli 2020, S. 33, Tabelle 3) auf wissenschaftlich nachvollziehbaren Begründungen, und wenn ja, wie sehen diese Argumente im Detail aus (bitte den entsprechenden Quellenverweis angeben)?

6

Wie begründet die Bundesregierung wissenschaftlich valide die Ausführung im Managementplan „Fehmarnbelt“ (Entwurf vom 9. Juni 2020, S. 35), dass von der Freizeitfischerei die zweitstärkste Gesamtauswirkung, bedingt vor allem durch starke Auswirkungen auf Riffe sowie mittlere Auswirkungen auf beide Säugetierarten Schweinswal und Seehund, ausgeht?

7

Resultiert die Auffassung der Bundesregierung, dass für den ausgewiesenen Lebensraumtyp (LRT) Riffe im Fehmarnbelt über ein Angelverbot auf den westlichen Dorschbestand der „günstige Erhaltungszustand“ erreicht werde (Managementplan „Fehmarnbelt“, Entwurf vom 9. Juni 2020), aus wissenschaftlich nachvollziehbaren Begründungen, und wenn ja, welche sind dies (bitte den entsprechenden Quellenverweis angeben)?

Berlin, den 16. Oktober 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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