[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Berengar Elsner
von Gronow, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/23906 –
Gebietsfremde Schadorganismen in deutschen Wäldern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die zunehmende Trockenheit sowie der Befall von sekundären Schädlingen
wie dem Borkenkäfer haben den Wald in den letzten Jahren in einen
bedrohlichen Zustand versetzt (
https://www.forstwirtschaft-in-deutschland.de/wald-i
m-klimastress/klimawandel/borkenkaefer/#:~:text=Borkenk%C3%A4fer%20u
nd%20Co.&text=Die%20Trockenheit%20hat%20zu%20einer,B%C3%A4um
e%20sind%20vor%20allem%20Fichten). Dieser labile Zustand des Waldes
könnte die Verbreitung von gebietsfremden Schadorganismen begünstigen, die
zusätzlichen Schaden verursachen könnten (
https://www.wissenschaft.de/umw
elt-natur/versteckte-gefahr-in-baumsamen/).
Das potentielle Ausmaß der Verbreitung der gebietsfremden Schadorganismen
wird anhand der drei häufigsten gebietsfremden Arten Impatiens parviflora,
Impatiens glandulifera und Prunus serotina ersichtlich: Sie bedecken fast
10 Prozent der gesamten Waldfläche von Deutschland (
https://www.bmel.de/S
haredDocs/Downloads/DE/Broschueren/Waldbericht2017.pdf?__blob=public
ationFile&v=3, S. 9). Eines der größten Probleme von gebietsfremden
Schadorganismen ist, dass diese sich durch u. a. fehlende Konkurrenz relativ rasant
ausbreiten können. So ist beispielsweise ein großer Teil der Wälder in
Portugal sowie Madeira von der Kiefernholznematode (Bursaphelenchus
xylophilus) befallen (
https://www.julius-kuehn.de/media/Veroeffentlichungen/Flyer/
Kiefernholznematode_.pdf). Bursaphelenchus xylophilus gilt europaweit als
Quarantäneschädling und kann sich durch fehlende Abwehrmechanismen bei
der heimischen Kiefer Pinus sylvestris massenhaft ausbreiten (ebd.). Ziel muss
es deshalb sein, die Etablierung dieser gefährlichen Schadorganismen zu
verhindern (ebd.).
Mehrere Staaten, u. a. auch Deutschland, haben sich mit dem Ziel, die
Etablierung dieser gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, über das Netzwerk
Euphresco zusammengeschlossen (
https://www.euphresco.net/about/mem
bers). Über dieses Netzwerk wurden bereits mehrere Forschungsprojekte zu
forstrelevanten gebietsfremden Schadorganismen finanziert.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24515
19. Wahlperiode 20.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 19. November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Begriff der „gebietsfremden Arten“ und damit auch der der
„gebietsfremden Schadorganismen“ umfasst Pflanzen, Tiere, Pilze oder Mikroorganismen,
die in Lebensräume außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes
eingebracht wurden.
Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (International Plant
Protection Convention – IPPC) stellt den internationalen Rahmen für den Schutz von
Pflanzen gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen dar. Diese
Schädlinge umfassen im weitesten Sinne Insekten, Nematoden, Phytoplasmen,
Bakterien, Pilze und Viren, aber auch Pflanzen, die zu schützende Pflanzen und
ihren Lebensraum beeinträchtigen. Quarantäneschadorganismen (QS) sind
solche Schadorganismen, die Pflanzen schädigen können, aber noch nicht in
einem bestimmten Gebiet vorkommen oder nur begrenzt verbreitet sind und einer
amtlichen Überwachung unterliegen und sogenannter phytosanitärer
Maßnahmen bedingen. Gemäß der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031*
der Kommission werden diese Quarantäneschadorganismen nach Auftreten und
zu erwartenden Schäden unterteilt in a) Unionsquarantäneschädlinge, b)
Prioritäre Schädlinge, c) Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge und d)
Schutzgebiets-Quarantäneschädlinge.
Das Auftreten von Quarantäneschädlingen unterliegt einer amtlichen
Meldepflicht. In Deutschland erheben zudem die Pflanzenschutzdienste der Länder
jährlich das Vorkommen geregelter Schadorganismen. Das JKI koordiniert die
Erhebungen und berichtet jährlich an die Europäische Kommission. Die
Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 legt die entsprechenden
Anforderungen fest.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, welche gebietsfremden
Schadorganismen derzeit akuten Schaden in der Forstwirtschaft
verursachen?
Es gibt eine Reihe von gebietsfremden Schadorganismen, die derzeit Schäden
in der Forstwirtschaft verursachen. Eine abschließende Aufzählung und
Bewertung ist wegen der Fülle der Organismen und Schäden, die z. T. im Rahmen
von Organismus-unspezifischen Aktivitäten eingedämmt oder behoben werden,
nicht möglich.
Im Wald vorkommende Arten wie z. B. die Spätblühende Traubenkirsche
(Prunus serotina) oder der Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum) können
derzeit mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009** zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln hinreichend eingedämmt werden.
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden gegenwärtig keine akuten Schäden
durch geregelte Quarantäneschadorganismen in der Forstwirtschaft verursacht.
Einige nicht geregelte gebietsfremde Pathogene führen aktuell zu Schäden in
der Forstwirtschaft.
* Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum
Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU)
Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/
EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
** Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
a) Wenn ja, um welche gebietsfremden Schadorganismen handelt es
sich?
Es gibt eine Vielzahl gebietsfremder Schadorgansimen, deren Einschleppung z.
T. Jahrzehnte zurückliegt und für die es aufgrund großer Verbreitungen oder
fehlender akuter Schäden keine Kontrollmaßnahmen gibt. Beispiele sind
Strobenrost (Cronartium ribicola), Kastanienrindenkrebs (Cryphonectria parasitica)
oder die Ulmenwelke, die durch den Ascomyceten Ophiostoma novo-ulmi
verursacht wird.
Von besonderer Relevanz ist das seit den 1990er Jahren in Europa zu
beobachtende Eschentriebsterben, welches durch den aus Ostasien stammenden
Ascomyceten Hymenoscyphus fraxineus verursacht wird. Dieser Pilz hat sich in
Europa schnell ausgebreitet und ist mittlerweile fast im gesamten natürlichen
Verbreitungsgebiet der Europäischen Esche zu finden. Neben dieser Eschenart
wird auch die in Südeuropa beheimatete Schmalblättrige Esche befallen. Das
durch die Krankheit ausgelöste Absterben der Bäume kann die Arbeits- und
Verkehrssicherheit gefährden. Durch die Krankheit ist ein derart hohes
Ausfallrisiko gegeben, dass eine planmäßige Forstwirtschaft mit der Baumart Esche
derzeit nicht möglich ist.
Erwähnenswert ist zudem eine Nadelbräune der Kiefer, die durch den Pilz
Dothistroma septosporum verursacht wird und als eine wichtige Krankheit an
Kiefern und unter besonderen Bedingungen auch anderen Nadelgehölzen (Abies,
Larix, Picea, Pseudotsuga) angesehen wird. Bis zum Jahr 2015 wurde der Pilz
in Deutschland nur an wenigen Standorten in Bayern und Baden-Württemberg
nachgewiesen. In den Jahren 2015 bis 2018 wurde über ein massives Auftreten
und eine schnelle Verbreitung in den Bundesländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein berichtet.
Die Ursache der plötzlichen weiteren Funde konnte nicht geklärt werden. Der
Pilz ist als sogenannter Unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling in den
Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072* gelistet.
Phytosanitäre Maßnahmen regeln hier die Vermarktung von gesundem Pflanzmaterial.
Auch gebietsfremde Pflanzen können negative Auswirkungen haben. Unter
anderem können dichte Bestände andere Pflanzen – und damit die auf sie
angewiesenen Tierarten – verdrängen. Wo dies nachgewiesen ist, werden diese
gebietsfremden Pflanzen als invasive gebietsfremde Arten bezeichnet. Dies trifft
auf eine Reihe von Arten im Forstbereich zu, für die im Auftrag des
Bundesamts für Naturschutz naturschutzfachliche Invasivitätsbewertungen
durchgeführt wurden, z. B. Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) und Japanischer
Staudenknöterich (Fallopia japonica). Dennoch sind auch sehr weit verbreitete
und häufige gebietsfremde Arten nicht grundsätzlich problematisch, so wird
z. B. das weit verbreitete Kleine Springkraut (Impatiens parviflora) lediglich als
potenziell invasiv eingestuft und es ist derzeit keine Gefährdung einheimischer
Arten durch das Kleine Springkraut bekannt.
Darüber hinaus können gebietsfremde Pflanzen auch wirtschaftliche Schäden
auslösen. Die in Deutschland weit verbreitete Späte Traubenkirsche (Prunus
serotina) behindert den Waldbau, besonders die Verjüngung einheimischer
Baumarten und beeinträchtigt Ökosystemdienstleistungen des Waldes. Sie wurde und
wird deshalb teilweise noch bekämpft.
* Durchführungsverordnung (EU)2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher
Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug
auf Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der
Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU)2018/2019 der Kommission
Die Liste der invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung nach Verordnung
(EU) Nr. 1143/2014* enthält mit dem Drüsigen Springkraut (Impatiens
glandulifera) eine Art, die gelegentlich in lichten Wäldern vorkommt, hier aber keine
nennenswerten Auswirkungen hat.
Weitere Arten der Liste könnten im Zuge des Klimawandels auch in deutschen
Wäldern relevant werden.
b) Wenn ja, wie viele sind gebietsfremde Arten von unionsweiter
Bedeutung?
Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der
Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten enthält besondere
Vorschriften für invasive Arten von unionsweiter Bedeutung, die in der durch
die EU-Kommission nach Artikel 4 der Verordnung erstellten sog. Unionsliste
aufgenommen wurden. Insbesondere enthält Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
ein Besitz- und Vermarktungsverbot und verpflichtet dazu,
Beseitigungsmaßnahmen gegen neu auftretende Vorkommen von Arten der Unionsliste
durchzuführen und dies der EU-Kommission zu melden. Gegen weit verbreitete Arten
der Unionsliste sind Managementpläne zu entwickeln, deren Umsetzung nach
Abwägung der Erfolgsaussichten von den Bundesländern durchzuführen sind.
Die Mitgliedstaaten melden der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten das
Auftreten von Quarantäneschädlingen sowie deren Beanstandung beim Import
über eine Online-Plattform. Informationen hieraus werden zudem an die
Europäische und Mediterrane Pflanzenschutzorganisation (EPPO) weitergegeben
und sind dort in öffentlich zugänglichen Datenbanken verwaltet. So sind im
Falle eines Auftretens in Wäldern der EU frühzeitig Informationen zum
Auftreten geregelter Schadorganismen in allen Mitgliedstaaten verfügbar. Dadurch
können Kontrollen in Deutschland ggf. rasch auf das höhere Risiko einer
Einschleppung angepasst werden.
Von den o. g. Schadorganismen ausgelöste Krankheiten sind das
Eschentriebsterben, das Ulmensterben und die Dothistroma-Nadelbräune EU-weit von
Bedeutung, während andere Schadorgansimen lokalere Bedeutung haben. So ist
z. B. Cryphonectria parasitica im nördlichen Europa nicht von forstlicher
Relevanz, weil der Wirt, die Esskastanie, hier nicht im Wald vorkommt. Darüber
hinaus sind zu erwähnen: Cryptostroma corticale, Lecanosticta acicola, Eutypella
parasitica, Nothophaeocryptopus gaeumannii, Erysiphe alphitoides. Eine
abschließende Listung und Bewertung ist angesichts der großen Zahl der
Schadorganismen nicht leistbar.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Infektionspfade für
gebietsfremde Schadorganismen, die in der Forstwirtschaft bedeutsam
sind?
Die für die Forstwirtschaft bedeutsamen Quarantäneschadorganismen sind in
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet. Zudem regelt die
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
andere Gegenstände mit hohem Risiko gemäß Artikel 42 der
Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031, unter denen sich Pflanzen befinden, die für
die Forstwirtschaft schädliche Organismen beherbergen können. Darüber
hinaus existieren verschiedene Notmaßnahmen der EU-Kommission, die
ebenfalls für die Forstwirtschaft bedeutsame Quarantäneschadorganismen für Bäu-
* Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die
Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
me regeln. Die zitierten phytosanitären Vorschriften regeln jeweils die für die
Kombination Wirt/Schadorganismus relevanten Infektionswege: lebende
Pflanzen und lebende Pflanzenteile einschließlich Samen und Früchte, Pflanzen zum
Anpflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Holz (Rund- und Schnittholz) und
Verpackungsholz.
Die Vorkommen nicht geregelter gebietsfremder Schadorganismen können sich
ebenfalls durch den Handel dieser Erzeugnisse erweitern. Die Einwanderung
neuer Arten erfolgt mit der zunehmenden Mobilität des Menschen, mit dem
globalen Waren- und Reiseverkehr, wobei viele Arten oft zufällig übertragen
werden. Ein Risiko für die Forstwirtschaft ist z. B. über befallenes
Pflanzenmaterial und Pflanzenkompartimente gegeben. Hierbei sind auch Anhaftungen von
Streu oder die Verbringung von Erden zu nennen.
Die zufällige Übertragung von Arten lässt meist die Gegenspieler und den
ökologischen Kontext in der Heimat zurück. In der Folge kann die neue Art in der
neuen Umgebung einen zusätzlichen Vorteil erlangen. Der gegenwärtige
Klimawandel begünstigt ebenfalls häufig gebietsfremde Arten, da die meisten in
Deutschland vorkommenden Neobiota wärmeliebend sind.
3. Welche Baumarten der deutschen Wälder sind durch welche
gebietsfremden Schadorganismen besonders gefährdet?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
In Bezug auf Quarantäneschadorganismen liegen den phytosanitären
Regelungen der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 Schadorganismen-
Risiko-Bewertungen zugrunde. Das bedeutet, dass bestimmte Baumarten mit
bestimmten Schadorganismen, die in Drittländern vorkommen, assoziiert sind.
Die Einschleppung dieser Schadorganismen können Schäden an heimischen
Bäumen in der EU verursachen, weshalb die Einfuhr der Wirtsbäume entweder
verboten ist oder phytosanitären Einfuhrvorschriften unterliegt, einschließlich
der verpflichtenden Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses. Im
Umkehrschluss sind daher die in den Antworten zur Frage zwei und drei zitierten
phytosanitären Regelungen aufgeführten Baumarten auch solche, die beim
Vorkommen in deutschen Wäldern gefährdet sind. Entsprechende Baumarten und
Schadorganismenkombinationen sind z. B. im Anhang VII der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Wälder in welchen
Bundesländern besonders durch gebietsfremde Schadorganismen aufgrund
von regionalen Schwerpunkten wie Höhenlage, Kleinklima,
Niederschlagsmenge oder Wildverbiss stärker gefährdet sind?
a) Wenn ja, welche Wälder sind dies (bitte Fläche in ha angeben)?
b) Wenn ja, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierun noch weitere
Faktoren, durch die bestimmte Wälder durch gebietsfremde
Schadorganismen stärker gefährdet sind?
Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Möglichkeit der Ansiedlung und Etablierung von Schadorganismen in
einem neuen Gebiet ist abhängig von deren Biologie sowie ihrer Interaktion, dem
Vorhandensein potenzieller Wirtspflanzen und der Umwelt einschließlich
Standort, Klima und sonstiger Einflüsse. Das JKI untersucht Möglichkeiten von
Modellierungsansätzen unter Berücksichtigung oben genannter Parameter. So
konnte anhand eines Modells ermittelt werden, dass sich das Schadpotential der
Kiefernholznematode (Bursaphelenchus xylophilus) aufgrund des
prognostizierten Klimawandels erhöht. Sollte dieser Quarantäneschadorganismus nach
Deutschland eingeschleppt werden, wären Kiefernbestände im Rheingraben
und Brandenburg besonders gefährdet.
Beim Eschentriebsterben deuten verschiedene Studien an, dass nasse, staunasse
oder zeitweise überflutete Standorte für die Krankheitsentwicklung förderlich
sind. Bei der Ahornrußrindenkrankheit, deren Erreger Cryptostroma corticale
nach gegenwärtigem Wissensstand ursprünglich aus Nordamerika stammt, ist
hingegen ein deutlicher Zusammenhang mit Hitze- und Trockenstress bekannt.
Welche Wälder besonders gefährdet sind, ist also vom spezifischen
Schadorganismus abhängig. Bezüglich der Schadinsekten gibt es derzeit Gefährdungen
durch das Zusammenspiel der Rußigen Douglasienschütte und der Douglasien-
Gallmücke, die auf die Baumart Douglasie beschränkt bleiben. Weitaus größere
Waldschäden werden aktuell durch einheimische Schadinsekten, wie den
rindenbrütenden Fichten-Borkenkäfern und den freifressenden
Schmetterlingslarven an Eiche und Kiefer hervorgerufen. Naturnahe Mischwälder aus
Baumarten, die an das derzeitige und zukünftige Klima angepasst sind, gelten
allgemein als resistenter und resilienter gegenüber Schäden durch gebietsfremde
Schadorganismen.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, inwieweit das forstliche
Vermehrungsgut, das von Baumschulen für die Aufforstung der Wälder zur
Verfügung gestellt wird, von gebietsfremden Schadorganismen betroffen
ist (wenn ja, bitte ausführen)?
Grundsätzlich können gebietsfremde Schadorganismen auch forstliches
Vermehrungsgut aus Deutschland betreffen. So kann der Erreger des
Eschentriebsterbens beispielsweise auch Eschensamen besiedeln, wobei ungeklärt ist, ob
hieraus Schäden entstehen. Sämlinge oder Stecklinge können ebenfalls bereits
in Baumschulen durch gebietsfremde Pathogene infiziert werden. Es wird
angenommen, dass die schnelle Ausbreitung des Eschentriebsterbens in
Deutschland und Europa durch den Transport von infiziertem Pflanzmaterial begünstigt
wurde.
Forstliches Vermehrungsgut, das aus Drittländern importiert wird, unterliegt
den phytosanitären Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU)
2019/2072. Die phytosanitären Anforderungen sind einzuhalten, und das
Vermehrungsgut muss von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein.
Zudem regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko gemäß Artikel 42
der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031, unter denen sich Pflanzen
zum Anpflanzen befinden, die für die Forstwirtschaft schädliche Organismen
beherbergen können. Die dort geregelten 35 Gattungen sind bis zur Vorlage
einer Schadorganismen-Risikoanalyse für die Einfuhr aus Drittländern in die EU
verboten. Darunter befinden sich auch folgende forstlich relevante Gattungen:
Acer, Alnus, Castanea, Fagus, Fraxinus, Juglans, Populus, Quercus, Salix, Tilia
und Ulmus. Darüber hinaus existieren verschiedene Notmaßnahmen der EU-
Kommission, die weitere phytosanitäre Vorschriften z. T. auch für den
innergemeinschaftlichen Handel beinhalten. Für den innergemeinschaftlichen Handel
müssen Pflanzen zum Anpflanzen, zu denen das fragliche forstliche
Vermehrungsgut zählt, gemäß der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031
von einem Pflanzenpass begleitet sein. Dieser bescheinigt die Freiheit von
geregelten Schadorganismen und die Übereinstimmung mit den Anforderungen
für die innergemeinschaftliche Verbringung.
Aufgrund dieser phytosanitären Vorgaben für den Import ist das Risiko, dass
Vermehrungsgut, das von Baumschulen für die Aufforstung der Wälder zur
Verfügung gestellt wird, von Quarantäne-Schadorganismen betroffen ist,
gering.
6. Ist der Bundesregierung die Studie „Are traded forest tree seeds a potential
source of nonnative pests?“ (
https://esajournals.onlinelibrary.wiley.com/d
oi/full/10.1002/eap.1971) bekannt, wenn ja, welche Schlussfolgerungen
für ihr eigenes Handeln zieht sie daraus?
Die zitierte Studie ist der Bundesregierung bekannt. In der Schlussfolgerung
der Ergebnisse beantworten die Autoren ihre als Frage formulierte
Artikelüberschrift unter anderem wie folgt: „[…] nur eine kleine Anzahl der identifizierten
Arten der Studie ist von phytosanitärer Relevanz.“ „[…] es ist unbekannt, ob
diese samenbürtigen Organismen (Anmerkung: Pilze) auch samenübertragbar
sind.“ Die generelle Aussage der Studie, dass Forstsaatgut bis auf solches von
Pinus-Arten und Pseudotsuga menziessii beim Import in die EU nicht
phytosanitär reguliert ist, bezieht sich auf das frühere Pflanzengesundheitsregime in der
EU basierend auf der Pflanzengesundheitsrichtlinie 2000/29/EG*. Seit dem
14. Dezember 2019 gilt in der EU die Pflanzengesundheitsverordnung (EU)
2016/2031, die die Einfuhrvorschriften für Pflanzen und Pflanzenprodukte
verschärft hat. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 muss daher
auch alles Forstsaatgut beim Import aus einem Drittland von einem
Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem der Pflanzenschutzdienst des
Exportlandes die Freiheit von (Quarantäne-) Schadorganismen bestätigt. Die
Bundesregierung hat sich intensiv für die Verschärfung der
pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften und damit der Erhöhung des Schutzniveaus
eingesetzt.
7. Gab es bis jetzt ähnliche Studien (vgl. Frage 6), die die Bundesregierung
in Auftrag gegeben hat?
a) Wenn ja, sind diese Studien der Öffentlichkeit zugänglich (bitte nach
Titel, Autoren, Erscheinungsjahr, evtl. Verlinkung ausführen)?
b) Wenn nein, erwägt die Bundesregierung, solch eine Studie selbst in
Auftrag zu geben, um die potenziellen Gefahren durch gebietsfremde
Schadorganismen im forstlichen Vermehrungsgut durch die Ergebnisse
der Studie zu eliminieren?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 bis 7b gemeinsam
beantwortet.
Im Waldklimafonds wird ein Forschungsprojekt im Themenbereich
„Verhinderung der Einfuhr von Schädlingen beim Import von Saatgut“ vorbereitet.
Unabhängig von individuellen Studien ist die Analyse aller potentiellen
Infektionspfade obligater Bestandteil von Schadorganismen-Risikoanalysen, die z. B.
auf EU-Ebene von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EF-
SA) oder der Europäischen Pflanzenschutzorganisation (EPPO) durchgeführt
werden, um das Schadpotential und die phytosanitäre Einstufung neuer
Organismen bewerten zu können.
* Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die
Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
8. Hat sich nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr durch
gebietsfremde Schadorganismen im Rahmen der allgemeinen Schwächung vieler
Bestände grundsätzlich erhöht?
Durch die allgemeine Schwächung des Waldes infolge von Sturm und
Trockenheit der letzten Jahre erhöht sich grundsätzlich das Risiko für einen Schaden
durch jede Art von Schadorganismus.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum biologischen
Pflanzenschutz mit Nützlingen in Wäldern?
a) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einen biologischen
Pflanzenschutz mit Nützlingen in deutschen Wäldern, wie beispielsweise
eine Einbringung von Waldameisen (Formica rufa und Formica
polyctena), und wenn ja, für wie erfolgreich schätzt die Bundesregierung
den biologischen Pflanzenschutz mit Nützlingen ein (
http://www.alf-l
a.bayern.de/forstwirtschaft/wald/115113/index.php)?
Das Ausnutzen natürliche Regulationsprozesse im Massenwechsel von
Schadinsekten im Forst sind als Waldschutz-Methode anerkannt. Eine
Selbstregulation in Wäldern kann durch eine naturnahe Waldbewirtschaftung gestärkt
werden. Hierbei werden räuberische und parasitoide Gegenspieler von Schädlingen
gefördert. Prognoseuntersuchungen in gefährdeten Waldgebieten werden
jährlich durchgeführt und liefern Erkenntnisse über den Gesundheitszustand von
forstlich relevanten Insektenarten. Spezifische Gegenspieler, wie Parasitoide
(Schlupfwespen, Erzwespen, Raupenfliegen), können Populationen forstlich
relevanter Schaderreger, wie Schwammspinner und Buschhornblattwespen,
Forleule etc., langfristig im Zustand der Latenz stabilisieren. Auch zahlreiche
räuberische Arten wie Spinnen, Laufkäfer oder Ameisen besitzen eine wichtige
Funktion bei der Regulierung von Schädlingen. Allerdings wird die
Populationsdynamik von Schädlingen wie Buchdrucker oder Kiefernprachtkäfer vor
allem durch die Verfügbarkeit geeigneter Ressourcen gesteuert, insbesondere
aktuell durch das Überangebot von Brutraum u. a. infolge der Sturm- und
Trockenschäden der letzten Jahre.
Einbringung von Waldameisen:
In der Vergangenheit wurde die künstliche Ablegerbildung und Neuansiedlung
von Nestern sowie der Nestschutz in der Praxis gefördert, um die regulierende
Wirkung der Ameisen zu nutzen. Diese Erwartungen haben sich nicht erfüllt.
Ameisennester sind gefährdet durch Wildtiere (z. B. Schwarzwild), starke
Vergrasung, extreme Beschattung sowie Erholungstourismus und auch die
Holzernte. Dennoch stellen Hege- und Schutzmaßnahmen für Waldameisen einen
wichtigen Beitrag zur Förderung der biologischen Vielfalt in Wäldern dar, die
zielorientiert umgesetzt werden.
Förderung von Parasitoiden:
Die im Wald vorhandenen Parasitoide sind durch Verbesserung ihrer
Lebensbedingungen zu fördern. Einige Arten lassen sich im
Überschwemmungsverfahren ausbringen, um eine entstehende Gradation zu stoppen. Hierzu zählen
Parasitoidenarten der Erzwespengattung Trichogramma, die in der Vergangenheit
vor allem in China und in Kanada gegen ausgewählte Nadelbaumschädlinge
eingesetzt wurden. In Deutschland beschäftigt sich derzeit ein
Forschungsprojekt mit der Erarbeitung eines Überschwemmungsverfahrens (siehe Antwort zu
Frage 9b). Hierbei sind die Vorgaben des § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes
zu beachten. Soweit es sich bei den auszubringenden Arten mit dem Ziel des
Pflanzenschutzes um solche handelt, die in den letzten 100 Jahren in dem
betreffenden Gebiet nicht vorgekommen sind oder die keiner
pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, bei der die Belange des Artenschutzes
berücksichtigt werden, sind solche Ausbringung genehmigungspflichtig. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen
oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist.
Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE „Pflanzenschutzmittel im Wald und
mögliche Problemlösungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/11452(neu) verwiesen.
b) Gibt es Forschungsprojekte zum biologischen Pflanzenschutz mit
Nützlingen in Wäldern, die von der Bundesregierung finanziell
gefördert werden (
https://www.fnr.de/index.php?id=11150&fkz=2220NR
080D), und wenn nein, aus welchem Grund ist dies nicht der Fall?
Die Forschung zur Förderung regulierender Faktoren bei der Steuerung von
Schädlingskalamitäten in Wäldern und die Möglichkeiten eines biologischen
Pflanzenschutzes sind schon seit Jahren zentrale Themen in der staatlichen
Projektförderung mit dem Ziel, einen nachhaltigen Waldschutz zu fördern und
resiliente Waldökosysteme zu schaffen. Aktuell sind folgende Forschungsvorhaben
in der Förderung bzw. vor kurzem abgeschlossen worden:
Tabelle 1: Forschungsprojekte, die vom Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) aktuell gefördert werden bzw. vor kurzem
abgeschlossen wurden
Thema Koordination Projektträger Laufzeit
FKZ 22018917: Entwicklung von
biologischen Bekämpfungsverfahren gegen den
Kiefernspinner (Dendrolimus pini) mit dem
Eiparasitoiden (Trichogramma dendrolimi);
Teilvorhaben 1: Erarbeitung von
Überschwemmungsverfahren im Forst zum
Einsatz von Parasitoiden
Nordwestdeutsche
Forstliche Versuchsanstalt (NW-
FVA), BIOCARE GmBH
Bundesanstalt für
Ernährung und
Landwirtschaft (BLE)
2019-2022
FKZ 28W-C-4-090-02: Erhebung wichtiger
phänologischer Daten und
korrespondierender Populationsdichten des
Eichenprozessionsspinners sowie Untersuchung des
Einflusses seiner natürlichen Gegenspieler
unter unterschiedlichen klimatischen
Bedingungen in verschiedenen Regionen
Deutschlands
NW-FVA, JKI und andere BLE 2016-2020
FKZ 2816HSO22: Erarbeitung einer
biologischen Bekämpfungsmethode gegen
Kiefernspinner (Dendrolimus pini L.) bei
Hubschrauber gestützter Applikation von
Nematoden.
NW-FVA, e-nema GmbH,
Helix GmbH
BLE 2017-2020
Thema Koordination Projektträger Laufzeit
FKZ 2813HS012: Bekämpfung des
Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea
prozessionea L.) mit Nematoden mittels
Hubschrauber gestützter Applikation
NW-FVA, e-nema GmbH,
Helix GmbH
BLE 2014-2016
Förderkennzeichen 22WB406601, 22WB40
6602, 22WB406603: Entwicklung und
Implementierung biotechnischer Verfahren der
insektizidfreien Borkenkäferregulation
durch Nutzung und Steuerung natürlicher
Borkenkäferantagonisten als Maßnahmen
zum Erhalt der biologischen Vielfalt und
der damit verbundenen CO2-
Senkenfunktion der Wälder
Technische Universität
Dresden, Institut für
Waldbau und Waldschutz
Fachagentur für
nachwachsende Rohstoffe –
Waldklimafonds
2015-2020
Möglichkeiten eines klassischen biologischen Pflanzenschutzes durch
Nachführung spezifischer Gegenspieler von invasiven Forstschädlingen aus deren
Ursprungsgebiet werden aktuell auch in einem Expertengremium der EPPO,
bei dem das BMEL durch das JKI vertreten ist, diskutiert, wie am Beispiel der
Erzwespe Tetrastichus planipennisi, einem spezifischen Gegenspieler von
Agrilus plannipennis (Asiatischer Eschenprachtkäfer), deutlich wird. § 40 des
Bundesnaturschutzgesetzes ist zu beachten. Auf die Antwort zu Frage 9 a wird
verwiesen.
Weitere Projekte im Förderprogramm nachwachsende Rohstoffe:
Das Verbundvorhaben „Zukunftsorientiertes Risikomanagement für biotische
Schadereignisse in Wäldern zur Gewährleistung einer nachhaltigen
Waldwirtschaft“ (Förderkennziffer 22019814, 22012015, 22012115, 22012215, 2201
2315) des Förderprogrammes Nachwachsende Rohstoffe beinhaltete Elemente
des biologischen Pflanzenschutzes.
Ergänzung zum Waldklimafonds:
Das Vorhaben „Erforschung von Grundlagen für die Entwicklung eines
Verfahrens zur inundativen biologischen Bekämpfung des Buchdruckers (Ips
typographus L.)“ (IPSolut, Förderkennzeichen 2218WK48X4) steht kurz vor der
Bewilligung.
Da die erwähnten „Nützlinge“ auch andere als die „Zielorganismen“ befallen
können, kann die Anwendung von Nützlingen mit Risiken verbunden sein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]