[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2088
17. Wahlperiode 14. 06. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. Juni 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Katrin Kunert,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1876 –
Sicherheitsmaßnahmen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2010 in Südafrika
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Fußball ist eine sehr populäre, wenn nicht sogar die populärste Sportart der
Welt. Seit vielen Jahren formen sich rund um den Fußball, neben Kultur- und
Fanprojekten, leider auch immer wieder Gruppen, die durch Gewalt und
Rassismus auffallen und ein negatives Licht auf die Fans werfen. Gerade in
jüngster Vergangenheit kommt es weltweit immer wieder zu gewalttätigen
Ausschreitungen in und vor den Stadien, oftmals verbunden mit massiven
Sachbeschädigungen und Körperverletzungen. Der Kampf gegen Gewalt und
Rassismus im Fußball ist eine gesellschaftliche Notwendigkeit und besondere
Herausforderung an die Politik.
Seit 1994 wird die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) geführt. Hier werden
zentral Personen erfasst, die bei oder im Umfeld von Fußballspielen durch Gewalt
auffällig wurden oder von denen die Polizei davon ausgeht, dass sie auffällig
werden könnten. Aktuell sind in der Datei nach Angaben der „Zentrale
Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS)“ 12 000 Menschen gespeichert (Stand
Dezember 2009). Dabei hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in
Lüneburg schon in einem Urteil vom 16. Dezember 2008 (Az 11 LC 229/08)
entschieden, dass der Betrieb dieser Verbunddatei des Bundeskriminalamtes
rechtswidrig ist. Diese Rechtsauffassung wurde auch von dem
Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar,
aufgegriffen. Schaar sagte dem Bundesministerium des Innern (BMI) vorher, dass
„letztlich die Gesamtheit der in Verbunddateien stattfindenden
Datenverarbeitung durch Gerichte für rechtswidrig erklärt“ werden wird
(Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – BfDI, 22.
Tätigkeitsbericht, S. 59). Für die Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ scheint diese
Einschätzung Wirklichkeit zu werden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in drei
Verfahren aus dem April 2010 die Datei ebenfalls für rechtswidrig erklärt. Die
Urteile (3 K 1988/09, 3 K 2309/09, 3 K 2956/09) vom 23. April 2010 sind
allerdings noch nicht rechtskräftig. Unter anderem wegen solcher Urteile
stehe die „Hooligan-Datei […] vor dem Aus.“ (SPIEGEL-ONLINE vom
23. April 2010)
Zur Fußballweltmeisterschaft in Südafrika vom 11. Juni bis zum 11. Juli 2010
verschärft das Gastgeberland seine Maßnahmen zur Verbrechensbekämpfung
und zur allgemeinen Sicherheit, was bei der hohen Kriminalitätsrate sinnvoll
erscheint. Davon betroffen sind auch gewaltbereite Fußballfans aus dem
Ausland („Hooligans“) oder „potenzielle Problempersonen“. Diese Personen
würden von den Ländern, deren Mannschaften an der WM (Weltmeisterschaft)
teilnehmen, bereits an der Ausreise gehindert, erklärte Vishnu Naidoo, der
Sprecher der für die Sicherheit während der WM zuständigen
südafrikanischen Polizei (WOZ – Die Wochenzeitung vom 13. Mai 2010). Und auch in
der Bundesrepublik Deutschland selbst werden die Sicherheitsvorkehrungen
intensiviert. So sollen vor allem die zahlreich geplanten Public-Viewing-
Veranstaltungen gesichert werden. Länderpolizeien verstärken außerdem ihre
Bemühungen im präventiven Bereich. So berichtet beispielsweise die
niedersächsische Polizei, dass sie 990 „Gewalttäter Sport“ in ihrem
Zuständigkeitsbereich erfasst habe. Zudem habe sie schon jetzt im Vorfeld des
Vorbereitungsspiels der Elf des Deutschen Fußball Bundes (DFB) gegen Ungarn am
29. Mai 2010 in Budapest 185 „Gefährderansprachen“ durchgeführt (Behörden
Spiegel, newsletter Netzwerk Sicherheit Nr. 269 vom 18. Mai 2010). In diesem
Zusammenhang gewinnen die DGS und die mit ihr zusammenhängenden
Probleme besondere Relevanz und Aktualität. So fehlt der Datei nicht nur die
Rechtsgrundlage, sondern in ihr werden immer wieder Personen geführt,
deren Ermittlungsverfahren schon eingestellt wurden, z. B. weil sie sich
lediglich in der Nähe eines Tatorts aufhielten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Datei „Gewalttäter Sport“ soll dazu beitragen, gewalttätige
Auseinandersetzungen und sonstige Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen
zu verhindern. Den vor Ort eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -
beamten steht ein vielfältiges polizeirechtliches Instrumentarium zur Verfügung, um
potentielle Gewalttäter frühzeitig an der Begehung einschlägiger Straftaten im
Zusammenhang mit Sportereignissen zu hindern, etwa indem ihre Identität
festgestellt wird, ihnen der Zutritt zu der Veranstaltung verwehrt wird oder sie
intensiver befragt oder nach gefährlichen Gegenständen durchsucht werden.
Die Anwendung der entsprechenden Befugnisse setzt regelmäßig die
polizeiliche Prognose voraus, dass von der bei einer Kontrolle angetroffenen Person
eine Gefahr für die Sicherheit der Veranstaltung und für Rechtsgüter anderer
Personen ausgeht. Die Datei „Gewalttäter Sport“ hat die Aufgabe, die
entsprechende Prognosebasis zu schaffen, also den entscheidenden Beamten die
relevanten Informationen über frühere Ermittlungsverfahren und Verurteilungen
sowie über frühere polizeiliche Maßnahmen gegen die betreffende Person zur
Verfügung zu stellen, damit eine Entscheidung auf hinreichender
Tatsachengrundlage möglich ist. Der Eintrag in der Datei „Gewalttäter Sport“ als solcher stellt
keine Tatsache dar, auf die allein eine Prognose gestützt wird. Maßgeblich sind
immer die Angaben zum Sachverhalt, aufgrund dessen eine Speicherung erfolgt.
Ihre Bedeutung als Prognosebasis verlieren auch solche Ermittlungsverfahren
nicht, die zwischenzeitlich wegen eines Verfolgungshindernisses oder aus
Mangel an Beweisen eingestellt wurden. Auch ihre Kenntnis ist für den
entscheidenden Beamten oder die entscheidende Beamtin wichtig, wenngleich ihnen
weniger Gewicht als rechtskräftigen Verurteilungen zukommt. Diesem Umstand
trägt § 8 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) Rechnung, der für
die Datei „Gewalttäter Sport“ gilt und der regelt, dass im Falle der Einstellung
des Verfahrens die Speicherung (nur) dann unzulässig ist, wenn sich aus den
Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht
rechtswidrig begangen hat. In allen anderen Fällen dürfen die Daten des
Betroffenen weiterhin gespeichert werden.
Alle Entscheidungen, in denen Gerichte die Rechtsgrundlage der Datei
„Gewalttäter Sport“ in Zweifel gezogen hatten, sind entweder – wie im Fall des VG
Gießen, Urteil vom 29. April 2002, Az. 10 E 141/01 durch VGH Kassel, Urteil vom
16. Dezember 2004, Az. 11 UE 2982/02 – insoweit aufgehoben worden, oder sie
waren bis zum Datum dieser Kleinen Anfrage nicht rechtskräftig.
Den kontroversen Entscheidungen der Gerichte lag die Rechtsfrage zugrunde,
ob der Erlass der in § 7 Absatz 6 BKAG erwähnten Rechtsverordnung zur
Bestimmung des Näheren über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9
gespeichert werden dürfen, Voraussetzung der Speicherung auf der Grundlage der §§ 8
und 9 BKAG ist. Aufgabe des Verordnungsgebers, hier des Bundesministeriums
des Innern, ist es jedoch, die Rechtssicherheit bei der polizeilichen
Datenverarbeitung zu gewährleisten. Daher hat der Bundesminister des Innern nach
Zustimmung des Bundesrates am 4. Juni 2010 eine Verordnung über die Art der
Daten, die nach den §§ 8 und 9 des BKAG gespeichert werden dürfen, erlassen.
Diese ist am 9. Juni 2010 in Kraft getreten und hat der beschriebenen
Rechtsfrage die Grundlage entzogen. Es besteht nunmehr kein Zweifel daran, dass die
Datei „Gewalttäter Sport“ in § 8 BKAG in Verbindung mit der Verordnung eine
hinreichende Rechtsgrundlage findet. Dies ist vom BVerwG in seinem Urteil
vom 9. Juni 2010 auch so bestätigt worden.
1. Warum ist die Datei „Gewalttäter Sport“ immer noch nicht auf eine
verfassungsgemäße Grundlage gestellt worden?
2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den oben
erwähnten Urteilen?
3. Plant die Bundesregierung, der anstehenden Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zuvor zu kommen und die DGS zu löschen, und wenn
nein, warum nicht?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wie viele Urteile haben die Löschung aus welcher der beim
Bundeskriminalamt (BKA) geführten Verbunddateien angeordnet?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Urteile die Löschung aus
welcher der beim Bundeskriminalamt geführten Verbunddateien angeordnet haben.
Gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 BKAG ist nur die Behörde, die Daten zu einer
Person eingegeben hat, befugt, diese zu löschen. Eine eventuelle Klage ist daher nur
in den seltensten Fällen gegen das Bundeskriminalamt zu richten. Wenn ein
Gericht die Löschung anordnet, werden dafür regelmäßig die Umstände des
jeweiligen Falles entscheidend gewesen sein und nicht die in der Vorbemerkung
skizzierte Rechtsfrage. Diese ist, soweit der Bundesregierung aus veröffentlichten
Entscheidungen der Gerichte bekannt, lediglich am Beispiel der Datei
„Gewalttäter Sport“ erörtert worden. Die der Klage stattgebenden Entscheidungen, von
denen bislang keine rechtskräftig ist, sind in der Vorbemerkung der Fragesteller
benannt.
5. Werden die in der DGS erfassten Personen in der Datei nach
polizeistrategischen Kategorien (A, B, C) unterteilt?
Wenn ja,
a) wie sieht diese Klassifizierung aus, und nach welchen Kriterien wird
sie vorgenommen?
b) in welchen Kategorien sind aktuell wie viele Personen aus welchen
Bundesländern in der DGS erfasst (bitte aufschlüsseln)?
Nein, die in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfassten Personen werden in der
Datei nicht nach polizeistrategischen Kategorien (A, B, C) unterteilt.
6. Gegen wie viele Personen, die in der DGS erfasst sind, wurde ein
bundesweites Stadionverbot verhängt (bitte nach Bundesländern und Ligen
aufschlüsseln)?
In der Datei „Gewalttäter Sport“ sind derzeit ca. 15 000 Datensätze über
insgesamt ca. 12 000 Personen gespeichert. Eine Auswertung der Gesamtliste des
Deutschen Fußball-Bundes über die Anzahl der Personen, gegen die ein
bundesweites Stadionverbot verhängt wurde, ergab mit Stand vom 28. Mai 2010 eine
Anzahl von ca. 3 800 Erfassungen.
Die Anzahl der Personen, die in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert sind
und gegen die gleichzeitig ein bundesweites Stadionverbot verhängt wurde, ist
automatisiert nicht feststellbar. Auch eine Auswertung der Personen nach
Ländern und Ligen ist automatisiert nicht möglich. Die Stadionverbotslisten werden
durch den DFB wöchentlich der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze zur
Verfügung gestellt. Eine Aufschlüsselung nach den oben genannten Kriterien
erfolgt hierbei nicht.
7. Wird deutschen Staatsbürgern an deutschen oder europäischen Flughäfen
die Ausreise vor und während der Fußball-WM nach Südafrika
verweigert?
Die Bundespolizei kann anlässlich der Fußball-WM 2010 in Südafrika durchaus
vor die Aufgabe gestellt werden, Ausländern oder Deutschen die Ausreise zu
untersagen. Letztlich obliegt es aber der Prüfung jedes Einzelsachverhaltes, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, um eine ermessensfehlerfreie und
verhältnismäßige Entscheidung (Ausreiseuntersagung) zu treffen, die dann auch
einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung standhalten muss.
Wenn ja,
a) auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies,
Die Entscheidung über die Untersagung der Ausreise deutscher
Staatsangehöriger wird einzelfallbezogen getroffen und richtet sich nach den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 10 des Passgesetzes.
b) wer ist für diese Maßnahmen verantwortlich, und wer führt sie durch,
Zuständig für pass- und aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sind die
Passbehörden, Ausländerbehörden und die Bundespolizei. Die Durchsetzung der
Entscheidung an der Grenze erfolgt durch die Bundespolizei.
c) wie vielen der aktuell in der Datei erfassten Personen droht ein
Ausreiseverbot nach Südafrika,
Allein eine Ausschreibung in der Datei „Gewalttäter Sport“ reicht für eine
Ausreiseuntersagung nicht aus. Vielmehr muss insgesamt eine Einzelfallprüfung
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen wie in der Antwort zu
Frage 7a ausgeführt, erfolgen.
d) welche Kosten werden dadurch verursacht?
Wenn nein, wie erklärt und bewertet die Bundesregierung die Äußerungen
des Sprechers der südafrikanischen Polizei?
In der Regel entstehen bei der Durchsetzung von
Ausreiseuntersagungsverfügungen keine zusätzlichen Kosten.
8. Leiten die zuständigen deutschen Polizeibehörden die Daten aus der
„Gewalttäter Sport“-Datei oder aus anderen Dateien über potentielle
Gewalttäter auch an Dritte, an die südafrikanischen Ordnungskräfte, an den
Weltfußballverband (FIFA) oder an den DFB weiter?
Wenn ja,
a) auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies?
b) werden dabei alle Personendaten oder ggf. nur solche aus bestimmten
Kategorien an die Behörden und Verbände übermittelt (bitte nach
Anzahl, Kategorie und Empfänger aufschlüsseln)?
Die Zulässigkeit der Übermittlung von Erkenntnissen über Personen aus der
Datei „Gewalttäter Sport“ beurteilt sich jeweils im Einzelfall nach den
bereichsspezifischen Regelungen der Polizeigesetze der Länder und des Bundes. Diese
Beurteilung fällt in den Zuständigkeitsbereich der jeweils Daten besitzenden
Polizeibehörde.
Eine standardisierte Übermittlung an südafrikanische Behörden findet nicht
statt. Ebenso erfolgt keine Weitergabe der Daten aus der Datei „Gewalttäter
Sport“ an Dritte, insbesondere an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) oder die
Fédération Internationale de Football Association (FIFA).
Eine Übermittlung von Daten an ausländische Polizeibehörden erfolgt nur auf
schriftliche Anforderung des jeweiligen Staates, der die Daten nutzen möchte.
Hierin müssen die datenschutzrechtlichen Bedingungen, unter denen die
Verwendung erfolgen soll, detailliert beschrieben werden (u. a.: Zweck und Nutzen
der Datenverarbeitung, Löschungsfristen). Einzelheiten regeln sich nach den
speziellen Rechtsgrundlagen der Länder bzw. des Bundes.
9. Rechnet die Bundesregierung mit einer Einreise gewaltbereiter WM-
Fußballfans über die Nachbarländer Südafrikas, um den Flughafenkontrollen
in Deutschland oder anderen europäischen Staaten durch Angabe eines
anderen Reiseziels zu entgehen, und wenn ja, wie wird sie darauf reagieren?
Aufgrund der geringen Anzahl an Ticketverkäufen an in Deutschland lebende
Personen und der kostenintensiven An- und Abreise wird mit einer geringen
Anzahl an flugreisenden deutschen Fußballfans gerechnet. Das Interesse der
deutschen Problemfanszene an einem Besuch der Fußballweltmeisterschaft 2010 in
Südafrika ist gering. Der Bundespolizei sind derzeit keine Reiseabsichten
deutscher Problemfans bekannt. Daher erscheint eine Einreise nach Südafrika über
die Nachbarländer Südafrikas, um den Grenzkontrollen auf den deutschen
Flughäfen oder anderen europäischen Staaten durch Angabe eines anderen
Reisezieles gezielt zu entgehen, als unwahrscheinlich.
10. Wurden oder werden in Deutschland vor der WM
„Gefährderansprachen“ durchgeführt, und wenn ja, von wem, wo und wie viele (bitte nach
Bundesländern, Sicherheitsbehörden und Datum aufschlüsseln)?
Auf die beigefügte Anlage wird verwiesen.
11. Werden deutsche Polizeikräfte als „Fanbeobachter“ und/oder
Unterstützer der südafrikanischen Polizei während der WM eingesetzt?
Wenn ja,
a) um wie viele Polizisten, aus welchen Einheiten, mit welcher
Ausbildung, in welchem Zeitraum, und in welchen Einsatzzentren vor Ort in
Südafrika handelt es sich (bitte entsprechend aufschlüsseln)?
Die offizielle Polizeidelegation Deutschlands besteht aus acht
Polizeivollzugsbeamten, die sich vom 2. Juni 2010 bis voraussichtlich 13. Juli 2010 in Südafrika
aufhalten werden.
Die Delegation setzt sich wie folgt zusammen: Sieben Länder-Beamte,
einschließlich dem Leiter der Delegation und einem Beamten des
Bundeskriminalamtes (BKA).
Fünf Beamte der Delegation sind sogenannte „Spotter“ (szenenkundige Beamte)
und werden an den jeweiligen Spielorten der deutschen Nationalmannschaft
eingesetzt. Die restlichen 3 Beamten versehen ihren Dienst im polizeilichen
Kooperationszentrum in Pretoria.
Seit dem 4. Januar 2010 ist ein Beamter des BKA als ständige Verbindungskraft
an die deutsche Botschaft in Südafrika entsandt. Im Zeitraum vom 8. Juni 2010
bis 11. Juli 2010 wird ein weiterer Beamter des BKA dorthin mit der Aufgabe
entsandt, Reisen von Schutzpersonen zur Fußballweltmeisterschaft nach
Südafrika vorzubereiten.
Im Übrigen hat das BKA auf entsprechende Anfrage von Interpol am 29. Mai
2010 eine Polizeivollzugbeamtin bis zum 11. Juli 2010 zur Mitarbeit im Interpol
Major Events Support Team (IMEST) nach Durban entsandt.
Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten aus den Ländern:
Höhere/Gehobene/Mittlere Schutz-/Kriminalpolizeiausbildung,
Auswahlverfahren und entsprechende, mindestens zweijährige Einsatzerfahrung im Bereich
als szenenkundiger Beamter im Hauptamt, Fortbildung „Szenenkundige
Beamte“ bei der Zentralen Informationsstelle Sport und an der Akademie der
Polizei Baden-Württemberg, umfassende Sprachkenntnisse in Englisch.
Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten des BKA:
Gehobene Kriminalpolizeiausbildung, Auswahlverfahren als
Verbindungsbeamte mit entsprechend hohen Anforderungen (z. B. Sprachausbildung),
langjährige Erfahrung und entsprechende Einweisung in ihre Aufgaben.
Die Bundespolizei setzt keine Beamten zur Unterstützung der südafrikanischen
Polizei aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft in Südafrika ein.
b) welche Kosten verursacht dieser Einsatz (bitte entsprechend
aufschlüsseln)?
Die Kosten der offiziellen Delegation (Unterbringung, Verpflegung, Büro,
Reisekosten in Südafrika etc.) werden gemäß Anforderungsersuchen vom 1. April
2010 durch Südafrika übernommen. Die Reisekosten (ca. 2 100 Euro pro
eingesetztem Beamten) sowie die Personalkosten tragen das jeweils entsendende
Bundesland bzw. der Bund.
Sämtliche Kosten für den IMEST-Einsatz und den Einsatz der nicht der
offiziellen Delegation angehörenden Kräfte des Bundeskriminalamtes, werden vom
Bundeskriminalamt getragen. Da das Abreisedatum vom Abschneiden der
deutschen Nationalmannschaft im Turnierverlauf abhängig ist, können die
Gesamtkosten noch nicht abschließend beziffert werden.
12. In welcher Form und in welchem Umfang sind die
Auslandshundertschaften der Bundespolizei in die Sicherheitsvorkehrungen einbezogen,
und welche Kosten verursacht dieser Einsatz?
Ein Einsatz der „Auslandshundertschaften“ der Bundespolizei bzw. der
Angehörigen der Internationalen Einsatzeinheiten (IEE) der Bundespolizei ist nicht
vorgesehen. Demzufolge entstehen keine Kosten.
13. In welcher Form und in welchem Umfang ist die Bundespolizei in
Sicherheitsaufgaben eingebunden, die WM-Ereignisse in der Bundesrepublik
Deutschland betreffen (Public-Viewings und andere)?
Die Bundespolizei wird anlassbezogen im Rahmen der gesetzlichen
Aufgabenwahrnehmung gemäß § 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) erforderliche
Maßnahmen treffen, um die Sicherheit auf dem Gebiet der Bahnanlagen des
Bundes zu gewährleisten.
14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass Ordnungskräfte aus
anderen Ländern in Südafrika eingesetzt werden?
Wenn ja, aus welchen Ländern, von welchen Sicherheitsbehörden, und in
welchem Umfang wird dies geschehen, und welche
Koordinationsgremien mit welchen Aufgaben und Befugnissen wurden dafür eingerichtet?
Laut Presseberichten werden Polizeibeamte aus 27 der insgesamt 31
Teilnehmerstaaten (exklusive Südafrika) sowie Mitarbeiter von Interpol (mit einem sog.
„Interpol Major Events Support Team“) die südafrikanischen Sicherheitskräfte
bei der Absicherung der Fußball-Weltmeisterschaft vor Ort unterstützen. Nach
Aussagen des South African Police Service besitzen die ausländischen Beamten
dabei keine Exekutivbefugnisse. Sie werden die einheimischen
Sicherheitskräfte an Spieltagen sowohl in Uniform wie in Zivil in den Stadien und im
Umfeld der Spielstätten im Kontakt mit den Fans aus aller Welt unterstützen.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass neben Deutschland auch Frankreich,
Italien und Spanien die südafrikanische Polizei durch den Einsatz von
szenenkundigen Beamten unterstützen. Zu den übrigen Teilnehmerstaaten liegen keine
diesbezüglichen Informationen vor.
Südafrika hat folgende Koordinationsgremien eingerichtet (hierarchisch
gegliedert von oben nach unten):
– National Joint Operational and Intelligence Structure (NATJOINTS):
bestehend aus dem National Commissioner of Police (Leiter), dem Chef der
Streitkräfte und den Generaldirektoren der Dienste und weiterer Ministerien.
– National Joint Operation Centre (NatJOC): zuständig für ganz Südafrika und
verantwortlich für sämtliche Sicherheitsmaßnahmen, in ihm sind Vertreter
der o. g. Behörden tätig.
– Provincial Joint Operation Centres (ProvJOC): analog NatJOC auf
Provinzebene.
Dem NatJOC ist beigeordnet das International Police Coordination Centre
(IPCC) in Pretoria; in dem sämtliche Polizeidelegationen mit
Verbindungsbeamten vertreten sind. Diese haben Koordinierungsfunktionen zwischen ihren
Heimatbehörden und dem IPCC.
15. Wird den in der DGS erfassten deutschen Fußballfans auch nach der WM
die Einreise nach Südafrika weiter verwehrt, beispielsweise wenn sie dort
in den nächsten Jahren ihren Urlaub verbringen wollen?
Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage würde dies geschehen?
Wie sich aus der Antwort zu Frage 8 ergibt, findet keine systematische/
standardisierte Datenübermittlung statt.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
16. Wie und wann wurden und werden die potentiellen Gewalttäter über ihre
Aufnahme in die Datei informiert?
Die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufnahme in die Datei „Gewalttäter
Sport“ können unter anderem dem Internetauftritt der Zentralen
Informationsstelle Sporteinsätze im Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-
Westfalen entnommen werden (
www.polizei-nrw.de). Eine rechtliche
Verpflichtung zur Benachrichtigung betroffener Personen besteht nicht.
Potentiell von einer Speicherung Betroffene können sich an die
Polizeidienststelle, die das Vorkommnis bearbeitet hat, das Anlass zu der Speicherung geben
könnte, oder an das Bundeskriminalamt zur Auskunftserteilung wenden (vgl.
§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes; in den Länder gelten entsprechende
Auskunftsrechte).
17. Wie können sich Personen bei rechtswidriger Aufnahme in die Datei
daraus wieder löschen lassen?
Existiert ein Rechtsanspruch auf die Löschung der Dateien, und welche
Speicherfristen sind in der Errichtungsanordnung vorgesehen?
Personenbezogene Daten sind durch die speichernde Stelle von Amts wegen zu
löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist (§ 32
Absatz 2 Satz 1, Absatz 9 Satz 1 BKAG). Die speichernden Polizeidienststellen
prüfen bei jeder Einzelfallbearbeitung, ob die Voraussetzungen der Speicherung
noch vorliegen. Im Falle der Datei „Gewalttäter Sport“ erfolgt bei Erwachsenen
und Jugendlichen spätestens nach fünf Jahren eine automatische Löschung des
betreffenden Datensatzes.
Betroffene haben aus § 32 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 BKAG einen
Rechtsanspruch auf Löschung, den sie gegenüber der speichernden Stelle
geltend machen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen können.
18. Wurden oder werden Personendaten auch an Länder, die andere
Fußballgroßereignisse ausrichten, weitergereicht, wie an Spanien zum
Championsleagueendspiel oder an Polen und die Ukraine als Ausrichter der nächsten
Fußballeuropameisterschaft 2012?
Wenn ja, in welchem Umfang fand oder findet dies statt, und auf welcher
Rechtsgrundlage geschieht dies?
Personendaten wurden im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 an
Österreich und die Schweiz mit der Maßgabe übermittelt, dass sie nur im Rahmen
der Zweckbindung genutzt, nicht an Dritte, insbesondere Private, weitergegeben
und spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach Ende der
Fußballeuropameisterschaft 2008 aus den Systemen der Ausrichterstaaten gelöscht werden.
Anforderungen zu Datenübermittlungen liegen derzeit weder durch die
zuständigen südafrikanischen Behörden für die Fußballweltmeisterschaft 2010, noch
für die kommende Europameisterschaft seitens Polens oder der Ukraine vor.
Ebenso wurden keine Daten im Rahmen anderer Fußballgroßereignisse, wie
zum Beispiel anlässlich des Championsleagueendspiels, an ausländische
Polizeibehörden übermittelt. Siehe auch Antwort zu Frage 8.
19. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob – wie bei der
Leichtathletik-WM 2006 in Berlin – auch in Südafrika die Journalistinnen und
Journalisten bei ihrer Akkreditierung zahlreichen Sicherheitschecks und
Befragungen ausgesetzt sein werden?
Wenn ja, wie sehen diese im Detail aus?
Durch die FIFA, die Union of European Football Associations (UEFA), die
International Association of Athletics Federations (IAAF) und andere
Sportverbände wird bei internationalen Sportgroßveranstaltungen eine Akkreditierung
von Journalistinnen und Journalisten verlangt.
Hintergrund der Akkreditierung ist die Beschränkung des Zuganges zu
definierten (Sicherheits-)Bereichen des Veranstaltungsraumes, die Durchführung von
Zugangskontrollen und die Identifizierung von Personen bzw. Personengruppen
mit bestimmten Funktionen. Im Regelfall ist Voraussetzung einer
Akkreditierung die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, die verhindern soll,
dass Personen, von denen Gefahren ausgehen, in sicherheitsrelevante Bereiche
gelangen.
Sowohl bei der FIFA-Fußball-WM 2006, der IAAF-Leichtathletik-WM Berlin
2009 und auch bei anderen Sportgroßveranstaltungen in Deutschland wie auch
international ist es Standard, dass Akkreditierungen und
Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden. In Deutschland erfolgen diese
Zuverlässigkeitsüberprüfungen in einem transparenten Verfahren unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Regelungen.
Zu dem Verfahren in Südafrika liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor.
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Anlage
Land Anzahl der Gefährderansprachen Durchgeführt durch Datum
BB 45 bereits durchgeführt;
124 Gefährderansprachen im Vorfeld der
WM geplant.
Polizeibeamte der örtlich zuständigen Schutzbereiche Stand 7. Juni 2010
BE keine entfällt Stand 8. Juni 2010
BW 48 bereits durchgeführt;
147 Gefährderansprachen im Vorfeld der
WM geplant.
Beamte/Beamtinnen der für den Wohnort des Betroffenen örtlich
zuständigen Polizeidienststellen. Falls diese Dienststellen über
Szenekundige Beamte/Beamtinnen verfügen, übernehmen diese die
Gefährderansprache, ansonsten erfolgen diese durch Beamte/Beamtinnen der
Kriminalpolizei.
Stand 1. Juni 2010
BY 30 Gefährderansprachen Beamte/Beamtinnen der für den Wohnort des Betroffenen örtlich
zuständigen Polizeidienststellen. Falls diese Dienststellen über
Szenekundige Beamte/Beamtinnen verfügen, übernehmen diese die
Gefährderansprache.
Stand 1. Juni 2010
HB keine entfällt Stand 8. Juni2010
HE Anlässlich der WM 2010 wurden aufgrund
fehlender Gefährdungserkenntnisse bis
jetzt in Hessen keine Gefährderansprachen
durchgeführt.
Auswärtige Ersuchen (z. B. anderer
Bundesländer oder vom Gastgeberland) wurden
bislang nicht gestellt bzw. sind in Hessen
nicht eingegangen.
Sollten Erkenntnisse bekannt werden, die Gefährderansprachen
erfordern, werden diese durch die Szenekundigen Beamten bzw. durch
Beamte der Wohnortdienststelle in erster Linie mündlich –
erforderlichenfalls auch schriftlich – durchgeführt.
Stand 7. Juni 2010
HH Keine entfällt Stand 8. Juni 2010
MV Keine, da nach vorliegenden Erkenntnissen
keine Reiseabsichten von Problemfans
vorliegen
Stand 4. Juni 2010
NI 240 bereits durchgeführt;
zehn Gefährderansprachen vorgeplant,
weitere erfolgen ggf. anlassbezogen im Verlauf
des Turniers. In 97 Fällen wurden
Gefährderanschreiben versandt, alle anderen
erfolgten in mündlichen Gesprächen;
Erste Gefährderansprachen/-anschreiben
erfolgten bereits im Januar 2010,
überwiegend wurden sie aber im April und Mai
dieses Jahres durchgeführt.
Beamtinnen/Beamte der Fußballsachbearbeitung, überwiegend
Szenenkundige Beamtinnen/Beamte der örtlich zuständigen
Polizeidienststellen.
Stand 4. Juni 2010
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* die Gefährderansprachen richten sich auf die in der Stadt Leipzig stattfindenden Veranstaltungen anlässlich der WM 2010 aus.
NRW 591 durchgeführt örtlich zuständige Polizeibehörden Stand 4. Juni 2010
RP 27 bereits durchgeführt
(im Hinblick auf Public-Viewing-
Veranstaltungen)
Weitere sind zurzeit nicht vorgesehen.
Gefährderansprachen erfolgten durch Szenekundige Beamtinnen/
Beamte im Haupt- oder Nebenamt. Diese Funktionen sind in denjenigen
rheinland-pfälzischen Polizeidienststellen eingerichtet, in deren
Zuständigkeitsbereich ein Verein der Bundesliga bis Oberliga sowie eine
entsprechende Anzahl von Fans vorhanden sind.
Stand 7. Juni 2010
SH keine entfällt Stand 8. Juni 2010
SL 3 bereits durchgeführte Zentralstelle Szenenkundige Beamte (ZSKB) Stand 8. Juni 2010
SN* 62 durchgeführt Gefährderansprachen Polizeidirektion Leipzig, Gefährderansprachen wurden als Schreiben
versandt
Stand 4. Juni 2010
ST 28 bereits durchgeführt;
73 Gefährderansprachen im Vorfeld der
WM geplant.
Szenen- oder fankundige Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte der
örtlich zuständigen Polizeireviere
Stand 4. Juni 2010
TH 9 Gefährderansprachen werden bis
einschließlich 8. Juni 2010 ausgesprochen.
szenekundige Beamte (an den Standorten der 3.Liga) bzw. Beamte der
örtlich zuständigen Dienststellen
Stand 4. Juni 2010
Gesamt 1083 durchgeführt
344 geplant
Land Anzahl der Gefährderansprachen Durchgeführt durch Datum
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]