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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ausgleichausgabe Menschen mit Behinderung

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

23.11.2020

Antwortdauer

17 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2411306.11.2020

Ausgleichsabgabe Menschen mit Behinderung

des Abgeordneten Uwe Witt und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Ausgleichsabgabe, auch als Schwerbehinderten-Abgabe oder Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe bezeichnet, müssen in Deutschland gemäß § 160 des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Arbeitgeber an das zuständige Integrationsamt entrichten, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen (vgl. § 160 SGB IX).

Arbeitsplätze sind nach dem SGB IX alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende sowie andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte wie beispielsweise Praktikanten oder Volontäre beschäftigt werden. Stellen von Auszubildenden zählen bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und bei der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, jedoch nicht mit (https://www.haufe.de/personal/entgelt/schwerbehindertenanzeige-pflichtquote-und-meldpflicht_78_437932.html).

Die Ausgleichsabgabe soll einen finanziellen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die Schwerbehinderte beschäftigen und dadurch höhere Kosten haben, etwa weil sie für den Mitarbeiter mit Handicap umbauen müssen oder weil diese zusätzliche gesetzliche Urlaubstage haben. Sie soll außerdem Arbeitgeber dazu anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen (https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Ausgleichsabgabe/77c350i1p/).

Weiterhin besteht für Unternehmen die Möglichkeit der Anrechnung dieser Ausgleichsabgabe. Normalerweise ist jedes Unternehmen dazu verpflichtet, 5 Prozent seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (https://www.caritas-nah-am-naechsten.de/werkstatt-muenchen/cont/35516). Kann dies nicht abgeleistet werden, muss eine Ausgleichsabgabe erfolgen (ebd.). Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit einer Anrechnung von 50 Prozent, wenn Unternehmen Aufträge an eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung abgeben (ebd.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

In welchen Arbeitsbereichen werden nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen mit Behinderung eingestellt (bitte nach Wirtschaftszweigen mit Angabe der Beschäftigten aufschlüsseln)?

2

Wie viele Unternehmen beschäftigen oder bilden Menschen mit Behinderung nach Kenntnis der Bundesregierung aus und erfüllen die Quote (vgl. § 160 SGB IX)?

3

Wie viele Unternehmen aus dem Mittelstand erfüllen nach Kenntnis der Bundesregierung die Quote (vgl. § 160 SGB IX)?

4

Wie viele große Unternehmen erfüllen nach Kenntnis der Bundesregierung die Quote (vgl. § 160 SGB IX)?

5

Wie hat sich die Ausgleichsabgabe in den Jahren von 2010 bis 2019 entwickelt, bzw. wie viele Unternehmen zahlen die Abgabe (bitte Zahlen zu der Höhe der jährlichen Gesamtabgabe nennen)?

6

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Lage der Integrationsunternehmen seit 2012 entwickelt?

7

Wie viele Unternehmen unterlaufen nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgleichsabgabe, indem sie Aufträge an Behinderteneinrichtungen abgegeben haben?

8

Wie viel von der Ausgleichsabgabe fließt nach Kenntnis der Bundesregierung von den Integrationsämtern in die begleitende Hilfe im und am Arbeitsleben (bitte ab 2012 aufschlüsseln)?

9

Wie viel von der Ausgleichsabgabe fließt nach Kenntnis der Bundesregierung durch Förderung der Integrationsämter in die Unternehmen zurück, die Menschen mit Behinderung beschäftigen (bitte ab 2012 aufschlüsseln)?

Berlin, den 22. Oktober 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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