[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Neumann, Nicole Bauer,
Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/24175 –
Status quo und Zukunft der Verteilnetze in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Verteilnetze spielen eine entscheidende Rolle bei der Energiewende.
Steigende Zielvorgaben bei der Einbindung erneuerbarer Energien in den
Energiemarkt und die dadurch steigende Volatilität und Dezentralität im Strombereich
verlangen eine Überprüfung der Netze, vor allem der Verteilnetze, auf ihre
Zukunftstauglichkeit.
Die Kosten für Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen lagen im Jahr 2019
bei rund 1,2 Mrd. Euro (
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Medi
athek/Berichte/2020/Quartalszahlen_Gesamtjahr_2019.pdf?__blob=publicatio
nFile&v=9) und sind aus Sicht der Fragesteller das Ergebnis eines
schleppenden und ineffizienten Managements der Energiewende. Der Netzausbau ist
eine tragende Säule im Transformationsprozess, muss sich jedoch auch immer
an den effizientesten und kostengünstigsten Alternativen messen lassen.
Speicher und die zeitliche Flexibilisierung von Last und Erzeugung können dabei
einen erheblichen Beitrag zur besseren Auslastung bestehender Netze und zur
Verringerung des künftigen Netzausbaus leisten.
Derzeit finden diese technischen Alternativen aufgrund einer veralteten
Netzregulatorik jedoch kaum Anwendung. Ökonomische Anreize für
Effizienzmaßnahmen sind außerhalb des klassischen Netzausbaus nicht vorgesehen.
Fehlende Zustandsdaten (besonders im Verteilnetz) erschweren den Aufbau
innovativer Geschäftsmodelle. Im Jahr 2035 soll durch entsprechende
Innovationen eine jährliche Einsparung von ca. 1,5 Mrd. Euro möglich sein (
https://w
ww.e-bridge.de/wp-content/uploads/2019/02/20190212_Studie-E-Bridge_Vor
teil_netzdienlicher-Flexibilit%C3%A4t_final.pdf).
Die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie als Teil des EU-Legislativpakets
„Clean Energy Package“ fordert außerdem mehr Wettbewerb und Transparenz
bei der Transformation des Energieversorgungssystems.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24576
19. Wahlperiode 23.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
23. November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Kosten verursachte der Ausbau der Verteilnetze in den Jahren
2010 bis 2020 (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
Zahlen zu Investitionen und Aufwendungen der Verteilnetzbetreiber für die
Netzinfrastruktur lassen sich dem Monitoring der Bundesnetzagentur und des
Bundeskartellamts entnehmen, welches diese gemäß § 35 des
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erstellen. Als Investitionen im Sinne des Monitorings
nach § 35 EnWG gelten die im Kalenderjahr aktivierten Bruttozugänge an
Sachanlagen und der Wert der im Kalenderjahr neu gemieteten bzw.
gepachteten neuen Sachanlagen. Aufwendungen im Sinne des § 35 EnWG bestehen aus
der Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen, die
während des Lebenszyklus eines Anlagengutes zur Erhaltung des funktionsfähigen
Zustandes oder der Rückführung in diesen dienen, damit die geforderte
Funktion erfüllt werden kann.
Bei den nachfolgend dargestellten Ergebnissen handelt es sich um
handelsrechtliche Angaben der Verteilernetzbetreiber aus den jeweiligen Bilanzen der
Unternehmen. Die handelsrechtlichen Werte entsprechen nicht den
kalkulatorischen Werten, die nach der Systematik der Anreizregulierungsverordnung in
die Erlösobergrenze der Netzbetreiber einberechnet werden.
In der Abbildung werden die Investitionen und Aufwendungen seit dem Jahr
2010 sowie die geplanten Werte für das Jahr 2020 abgebildet.
2. Mit welchen Kosten für den Ausbau der Verteilnetze rechnet die
Bundesregierung in den Jahren 2021 bis 2030 auf Grundlage der Ziele und
prognostizierter Daten zur Nutzung der Elektromobilität (bitte nach Jahren
auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Abschätzungen dazu vor, welche
Kosten für den Ausbau der Verteilernetze konkret auf die Nutzung von
Elektromobilität zurückzuführen sind. Aus Sicht der Bundesregierung wird der
Ausbaubedarf der Verteilernetze stark davon abhängen, mit welcher
Gleichzeitigkeit flexible Verbrauchseinrichtungen wie Ladeeinrichtungen für Elektromobile
das Netz beanspruchen werden. Um Einsparungen in der Netzplanung durch
eine Reduzierung der gleichzeitigen Netznutzung zu realisieren, plant die
Bundesregierung eine Novellierung der Regelung zu steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen in § 14a EnWG.
3. Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklung der Netzentgelte bis
zum Jahr 2030 ein (bitte nach Nieder-, Mittel- und Hochspannungseben
aufschlüsseln)?
Es wird erwartet, dass die Netzentgelte bzw. die Netzkosten bis zum Jahr 2030
ansteigen. Der zu erwartende Anstieg resultiert im Wesentlichen aus einem
Investitionsbedarf bei den Onshore-Stromnetzen, der nach einer Schätzung der
Bundesnetzagentur bis zum Jahr 2030 ca. 102 Mrd. Euro beträgt (55 Mrd. Euro
auf Übertragungsnetzebene, 47 Mrd. Euro auf Verteilernetzebene).
Die Schätzung ist kompatibel mit anderen gutachterlichen Bewertungen.
Allerdings werden netzkostensenkende Maßnahmen wie Flexibilitäten sowie zu
erreichende Reduzierungen bei den Kosten des Engpassmanagements dabei nicht
berücksichtigt. Daher sind die prognostizierten 102 Mrd. Euro
Investitionsbedarf bei den Onshore-Netzen bis zum Jahr 2030 nach aktuellem Stand als
Obergrenze zu betrachten. Bei der Ermittlung der aus diesen Investitionen
resultierenden netzentgeltwirksamen Beträge in den einzelnen Jahren sind die in der
Stromnetzentgeltverordnung festgeschriebenen Nutzungsdauern zugrunde zu
legen.
Eine Aussage dazu, wie sich diese zusätzliche Netzkosten im Detail auf die
Netzentgelte der verschiedenen Spannungsebenen auswirken, kann nicht
getroffen werden. Die Netzentgeltsystematik beinhaltet einen
Wälzungsmechanismus über verschiedene Netzebenen, bei dem die von einem Letztverbraucher
zu zahlenden Netzentgelte von mehreren Faktoren abhängen. Dies sind neben
seinem individuellen Strombezugsverhalten und den in der Netzebene, an die
der Letztverbraucher angeschlossen ist, entstehenden Netzkosten einschließlich
anteiliger Kosten der vorgelagerten Netzebene auch der Stromverbrauch im
jeweiligen Netzgebiet insgesamt, auf den sich die Netzkosten verteilen.
4. Wie hoch ist der Anteil der Verteilnetze ohne technische Vorrichtungen
zur Netzzustandsüberwachung?
Über den Anteil der Verteilnetze ohne technische Vorrichtungen zur
Netzzustandsüberwachung liegen der Bundesregierung bislang keine Daten vor.
Nach § 14 Absatz 1a EnWG hat die Bundesnetzagentur einen Bericht über den
Netzzustand und die Netzausbauplanung für das Basisjahr 2019 von einer
Stichprobe von Verteilnetzbetreibern angefordert. Innerhalb der Abfrage gem.
§ 14 Abs. 1a EnWG wurden 59 Verteilnetzbetreiber danach befragt, bis zu
welcher Netzebene Informationen zentral im Netzleitsystem erfasst werden. Alle
befragten Verteilnetzbetreiber gaben an, die Daten der Hochspannungsebene
zentral in ihrem Netzleitsystem zu erfassen. Davon gaben circa 90 Prozent der
Netzbetreiber an, auch die Daten bis mindestens zur Mittelspannung zu
erfassen.
5. Wie hoch ist der Anteil der Verteilnetze mit technischen Vorrichtungen
zur Netzzustandsüberwachung, die eine Auslastung der Netze in
a) 15-minütigen Abständen,
b) stündlichen Abständen erfassen können (bitte in Prozent angeben)?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, mit welchem
Detailierungsgrad Verteilernetzbetreiber mit technischen Vorrichtungen zur
Netzzustandsüberwachung die Auslastung der Netze erfassen.
6. Hält die Bundesregierung einen Ausbau der Netzzustandsüberwachung
für erforderlich, und wenn ja, welche konkreten Schritte und Ziele sind
geplant?
Grundlegend sind der Bundesregierung die wachsenden Anforderungen im
Netzbetrieb durch die Energiewende bewusst. Mit einem stetig wachsenden
Anteil dezentraler Erzeugungskapazitäten (u. a. KWK und Erneuerbare
Energien), welche weit überwiegend auf Ebene der Verteilnetze angeschlossen
werden, neuen Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur
sowie Speicher mit unterschiedlichsten Einsatzzwecken wachsen einerseits die
Aufgaben aber andererseits auch die Möglichkeiten im Betrieb eines
Verteilnetzes. Daten mit hoher Qualität z. B. über die jeweilige Netzsituation, das Ein-
und Ausspeiseverhalten oder das Verhalten einzelner Netzbetriebsmittel in
unterschiedlichen Netzsituationen ermöglichen es Netzbetreibern, auf einer
breiten Datenbasis Betriebsentscheidungen treffen zu können. Diese
Betriebsentscheidungen sollen auch in Zukunft zu einem möglichst sicheren und
effizienten Netzbetrieb führen.
Eine Netzzustandsüberwachung, wofür es unterschiedlichste
Ausgestaltungsvarianten geben kann, ist eine Möglichkeit, diese Datenbasis kontinuierlich
vorzuhalten. Ein weiteres Beispiel können am Netzbetrieb lernende Algorithmen
sein. Die Liste möglicher Technologien ist natürlich nicht abschließend. In
diesem Sinne ist die Erforderlichkeit und die Auswahl der geeigneten
Technologien (z. B. Ausbau der Netzzustandsüberwachung) vom jeweiligen Netzbetreiber
selbst zu beurteilen. Die Erforderlichkeit dürfte zum einen zwischen den
Netzebenen, zum anderem aber auch regional innerhalb einer Netzebene stark
variieren. Während auf der Hochspannungsebene mit einer entsprechenden
Leittechnik bereits zentralisierte Steuerungskonzepte genutzt werden, um
Messwerte zu erfassen und Steuersignale zu übertragen, kommen solche Konzepte in der
Niederspannung mit ihrer großen Stromkreislänge und der Vielzahl von
Netzknoten und Anlagen in der Regel nicht zur Anwendung.
Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende hat die Bundesregierung
die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass bei den auszurollenden Smart
Metern die Möglichkeit der Netzzustandsdatenerhebung und damit auch die Basis
für eine Überwachung der unteren Spannungsebenen gegeben ist. Am 30.
Oktober 2020 hat der erste Smart-Meter-Gateway-Hersteller die
Gerätezertifizierung für die Bereitstellung dieser Netzzustandsdaten abgeschlossen. Mit dem
fortschreitenden Smart-Meter-Rollout werden damit immer mehr Daten über
den Netzzustand auch in der Niederspannung verfügbar sein. Inwieweit der
Netzbetreiber jedoch die Notwendigkeit zum Aufbau einer Netzüberwachung
auf dieser Netzebene sieht, obliegt seiner Einschätzung vor Ort.
Wesentliche Erkenntnisse zur Zustandsüberwachung von Verteilnetzen wurden
auch in den SINTEG-Projekten gesammelt. Diese werden nach
Programmabschluss ausgewertet, um den Bedarf weiterer Maßnahmen in diesem
Themenkomplex abzuleiten.
7. Wie hoch sind die Kosten des Netzausbaus in den Übertagungs- und
Verteilnetzen, um die oberen
a) 10 Prozent der Lastspitzen,
b) 1 Prozent der Lastspitzen bedienen zu können?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2016 wurde im EnWG das Instrument der Spitzenkappung eingeführt
(§ 11 Absatz 2 EnwG). Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber haben damit im
Rahmen der Netzplanung die Möglichkeit, bei der Berechnung die Annahme zu
berücksichtigen, dass die jährlich erzeugte Strommenge je unmittelbar an ihr
Netz angeschlossener Windkraft- und Photovoltaikanlage um bis zu drei
Prozent reduziert werden kann.
Angaben zu den Netzausbaukosten für eine Spitzenkappung von 1 Prozent oder
10 Prozent liegen der Bundesregierung nicht vor.
8. Mit welchen Kosten für Redispatch-Maßnahmen rechnet die
Bundesregierung bis 2030 auf Grundlage der aktuellen Gesetzgebung (bitte nach
Jahr auflisten)?
Die Übertragungsnetzbetreiber prognostizieren jährlich Mengen und Kosten
von Engpassmanagementmaßnahmen gem. § 13 Absatz 10 EnWG. Diese
Prognosen, einschließlich der ihnen zugrundliegenden Annahmen, Parameter und
Szenarien, werden von der Bundesnetzagentur unter
https://www.bundesnetzag
entur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Vers
orgungssicherheit/Netzreserve/netzreserve-node.html veröffentlicht.
Nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über die Kostenprognosen aus der Systemanalyse
für die Jahre 2021 bis 2025. Entsprechende Kostenprognosen für die Jahre
2026 bis 2030 liegen nicht vor.
Jahr Redispatch-
Kosten (Mio. Euro)
2021 1.463
2022 1.410
2023 1.356
2024 1.302
2025 1.249
Grundlage der Prognose bilden die Annahmen und Szenarien der
Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 3 Absatz 2 Netzreserveverordnung
in der aktuell vorliegenden Fassung vom 24. April 2020. Aufgrund von
Prognoseunsicherheit werden sich die tatsächlichen Kosten von den zuvor genannten
Kostenschätzungen unterscheiden. So hängen etwa die benötigten
Redispatchmengen stark vom Wetter ab, da in einem windreichen Jahr das
Redispatchvolumen deutlich größer ausfällt als in einem windarmen Jahr. Diverse
energiewirtschaftlicher Einflüsse, wie etwa geografische Erzeugungs- und
Verbrauchsmuster, der Fortschritt von Netzausbau, -verstärkung und -optimierung,
Erneuerbare-Energien-Zubau, Transporterfordernisse aus dem internationalen
Handel, Innovationen in der Netzbetriebsführung sowie Änderungen im
Marktdesign beeinflussen die notwendigen Volumina.
9. Mit welchen Kosten für Redispatch-Maßnahmen rechnet die
Bundesregierung bis 2030 auf Grundlage derzeit geplanter gesetzlicher
Vorhaben (bitte nach Jahren auflisten)?
Eine Berücksichtigung der Neuregelungen über die Integration des
Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den
Anwendungsbereich des Redispatch nach dem EnWG (§ 13 Absatz 1 neue Fassung) konnte in
der diesjährigen Kostenprognose noch nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Wie hoch beziffert die Bundesregierung das Potenzial an
Flexibilitätsoptionen im Stromnetz (besonders Speicher und Lastmanagement) bis
2030?
Im jeweiligen Szenariorahmen Strom werden grundlegende Annahmen für eine
mögliche Entwicklung der Energiewirtschaft getroffen. Aus dem von der
Bundesnetzagentur genehmigten Szenariorahmen der Übertragungsnetzbetreiber
für die Aufstellung des Netzentwicklungsplans 2019–2030 gehen zu
Speicherkapazitäten und Lastmanagement u. a. folgende Annahmen hervor:
Installierte Leistung in Gigawatt (GW)
Szenario
A 2030
Szenario
B 2030
Szenario
C 2030
Pumpspeicher 11,6 11,6 11,6
PV-Batteriespeicher 6,5 8,0 10,1
Großbatteriespeicher 1,5 2,0 2,4
Demand Side Management
(Industrie und Gewerbe-Handel-
Dienstleistungen)
2,0 4,0 6,0
Darüber hinaus wird ein erheblicher Zuwachs bei anderen Verbrauchern
erwartet, die ggf. zumindest teilweise für Lastmanagement verfügbar sein können:
Leistung in GW
Szenario
A 2030
Szenario
B 2030
Szenario
C 2030
Haushaltswärmepumpen 5,7 13,5 21,3
Elektromobilität 3,7 22,2 37,0
Großtechnisches Power-to-Heat 2,5 9,1 16,1
Power-to-Gas 1,0 2,0 3,0
Die von der Bundesregierung in diesem Jahr formulierten Ziele insbesondere
zur Entwicklung der Wasserstoffelektrolyse sind in diesen Angaben noch nicht
abgebildet.
11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Einsparpotenzial bei den
Systemkosten aufgrund des Ausbaus von Flexibilitätsoptionen?
Unter dem Begriff „Flexibilitätsoptionen“ werden mögliche Beiträge
verschiedener Akteursgruppen oder Funktionalitäten im Stromsektor zusammengefasst,
um Stromangebot und -nachfrage jederzeit auszugleichen. Dazu zählen
regelbare Erzeugungsanlagen, der Austausch mit dem netztechnisch verbundenen
Ausland sowie Lastverschiebung und Lastflexibilität in Industrie und Gewerbe,
ggf. privaten Haushalten und ggf. durch Elektromobilität sowie Speicher. Im
aktuellen Strommarktdesign ist es Aufgabe der jeweils Verantwortlichen für
Stromlieferung sowie für den sicheren Systembetrieb, die technisch und
ökonomisch geeignetste Option zu wählen. Faktisch stehen die Optionen zueinander
im Wettbewerb, so dass bei einer optimierten Einsatzreihenfolge die
volkswirtschaftlichen Kosten minimiert werden können. Es bleibt den einzelnen
Akteuren überlassen, ob sie ihre technischen Einheiten bzw. den Strombedarf auf
Basis der erwarteten Erlöse für den Flexibilitätsbedarf zur Verfügung stellen.
12. Welche Schritte hat die Bundesregierung bisher unternommen, um die
Netzentgelte verursachergerecht auszugestalten?
Beispiele für Maßnahmen, die die Bundesregierung ergriffen hat, um die
Netzentgelte verursachungsgerechter zu gestalten, sind die bundesweite
Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte und das Abschmelzen der Zahlungen aus
vermiedenen Netzentgelten, die mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz
und der Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher
Übertragungsnetzentgelte beschlossen wurden. So werden die
Übertragungsnetzentgelte seit Januar 2019 bis zum Jahr 2023 schrittweise vereinheitlicht und somit
regionale Unterschiede verringert. Die Maßnahme erhöht die
Verursachungsgerechtigkeit insofern, dass der Netzausbau bisher von den Netznutzern der
jeweiligen Regelzone finanziert wurde, obwohl die Ursache für den
Netzausbaubedarf zunehmend außerhalb dieser liegen konnte. Auch das Abschmelzen der
Zahlungen aus vermiedenen Netzentgelten trägt dazu bei, die
Verursachungsgerechtigkeit zu erhöhen. Die Zahlungen aus sog. vermiedenen Netzentgelten
werden jeweils von den Nutzern des Netzes finanziert, in die die dezentrale
Einspeisung erfolgte. Das Abschmelzen der Zahlungen trägt zu einer
Steigerung der Verursachungsgerechtigkeit bei. Schließlich werden die geplanten
netzentgelttechnischen Anpassungen im Zuge der Reform des § 14a EnWG
dazu beitragen, Netzausbaukosten verursachungsgerechter zu verteilen.
13. Welche ökonomischen Anreize bestehen für Netzbetreiber bei der
Optimierung von Übertragungs- und Verteilnetzen?
Nach der Systematik der Anreizregulierung ist es grundsätzlich im Interesse der
Netzbetreiber, ihr Netz so effizient wie möglich zu betreiben. Ein schlechtes
Abschneiden im alle fünf Jahre durchzuführenden Effizienzvergleich hat
negative finanzielle Auswirkungen während der Regulierungsperiode.
Es ist davon auszugehen, dass eine nicht ausreichende Netzoptimierung zu
höheren Kosten im Netzbetrieb führt, insbesondere zu höheren
Engpassmanagementkosten. Diese Kosten werden bisher als durchlaufender Posten an die
Netznutzer weitergereicht. Mittelbare Anreize zur Reduzierung der Kosten
ergeben sich durch die Höhe der Netzentgelte sowie die Verpflichtung zur
Gewährleistung der Versorgungssicherheit und damit einhergehende
Investitionsverpflichtungen.
Darüber hinaus werden auf der Verteilernetzebene seit der dritten
Regulierungsperiode über den Kapitalkostenabgleich Anreize gesetzt, die Netze zügig
auszubauen. Kapitalintensive Optimierungsmaßnahmen sind über den
Kapitalkostenabgleich sofort refinanzierbar. Mit dem Effizienzvergleich wird ex post
das Ergebnis der Optimierungsbemühungen belohnt.
Weiterhin arbeitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aktuell an
einer Novellierung der Anreizregulierungsverordnung, die die ökonomischen
Anreize weiter stärken soll.
14. Wie bewertet die Bundesregierung eine zeitliche Dynamisierung der
Netzentgelte, um flexible Lasten, zum Beispiel E-Fahrzeuge und
aggregierte Industrielasten, besser in das Stromnetz einzubinden (bitte nach
Nieder-, Mittel- und Hochspannungsebene trennen)?
Eine auslastungsorientierte Dynamisierung der Netzentgelte könnte
grundsätzlich auf allen Spannungsebenen ein netzdienliches Strombezugsverhalten
anreizen. Allerdings hängt die Reaktion der Netznutzer u. a. von ihrer Flexibilität
beim Strombezug, dem Anteil der möglichen Netzentgelteinsparung an ihren
Gesamt-Strombezugskosten und ihrer jeweiligen Zahlungsbereitschaft ab, die
im Vorfeld nicht vollständig bekannt sind. Außerdem bedarf es für einen
effektiven Einsatz zeit- bzw. lastvariabler Netzentgelte einer flächendeckenden
kleinteiligen Überwachung, Prognose und Bepreisung, für deren Umsetzung
derzeit noch nicht die technischen Voraussetzungen vorliegen. Zeit- bzw.
lastvariable Netzentgelte sind somit derzeit kein Instrument, mit dem alleine die
Integration einer zunehmenden Anzahl flexibler Verbrauchseinrichtungen bei
gleichzeitiger Begrenzung des Netzausbaubedarfs gelingen kann.
15. Welche Maßnahmen in der Digitalisierung der Übertragungs- und
Verteilnetze schätzt die Bundesregierung als zukunftsfähig ein?
Die Bundesregierung kann nicht die Zukunftsfähigkeit einzelner Technologien
und Konzepte zur Digitalisierung der Übertragungs- und Verteilernetze
beurteilen. Es ist Aufgabe des Marktes, im Wettstreit der Ideen die besten Konzepte
hervorzubringen. Die Bundesregierung setzt hierfür einen geeigneten Rahmen,
damit ein möglichst effizienter Wettbewerb entstehen kann. In Bezug auf die
Anreize, die der Regulierungsrahmen für den Netzbetrieb setzt, gelten die in
der Antwort zu Frage 16 dargelegten Grundlinien.
16. Welche regulatorischen Schritte hat die Bundesregierung unternommen,
um Investitionen in der Digitalisierung der Übertragungs- und
Verteilnetze anzureizen?
Digitalisierung und Innovationen sind primär ein Marktthema, entstehen im
Wettbewerb und bedürfen einer wirtschaftlichen Dynamik.
Technologiespezifische Anreize über den regulierten Netzbetrieb hinaus sollten vermieden
werden.
Durch den seit der dritten Regulierungsperiode für die Verteilernetzbetreiber
geltenden sogenannten Kapitalkostenabgleich sind auch Einführungskosten für
Digitalisierung und innovative Technologie für die Netzbetreiber ohne einen
Zeitverzug refinanzierbar.
17. Welche Mechanismen und regulatorischen Änderungen hat die
Bundesregierung geschaffen, um Speicher und Lastmanagement besser in
Systemdienstleistungen und besonders ins Engpassmanagement einzubinden
(bitte nach Nieder-, Mittel- und Hochspannungsebene trennen)?
Mit der Verordnung zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Sammlung
von Erfahrungen im Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie –
Digitale Agenda für die Energiewende“ (SINTEG-V) hat die Bundesregierung
probehalber und zeitlich befristet die Möglichkeit geschaffen, Technologien
und Marktmechanismen zum Einsatz von netzdienlicher Flexibilität zu
erproben. In den fünf Modellregionen (sog. Schaufenstern) wird durch
Sonderregelungen der SINTEG-V auch der Einsatz von Speichern und das
Lastmanagement erprobt. Eine Begrenzung auf Spannungsebenen sieht die SINTEG-V
nicht vor. Die Auswertung der Erfahrungen aus den Schaufenstern läuft derzeit.
Die Erfahrungen in SINTEG werden in geeigneter Form zur Fortentwicklung
des regulatorischen Rahmens beitragen.
Zukünftig sollen sogenannte nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen
grundsätzlich transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt beschafft
werden. Hierfür hat der Bundestag am 8. Oktober 2020 das von der
Bundesregierung vorgelegte Gesetz zur marktgestützten Beschaffung von
Systemdienstleistungen beschlossen. Ziel der Regelung ist es, das Erbringen der
Systemdienstleistungen durch die Einführung von transparenten und
diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren für alle Marktteilnehmer zu öffnen.
Hierbei sind explizit auch Anbieter von Laststeuerung und Energiespeicherung
sowie Aggregatoren vorgesehen. Mit der Regelung wird Wettbewerb angereizt
und es können bisher nicht genutzte Potenziale zur Erbringung von
Systemdienstleistungen gehoben werden.
18. Plant die Bundesregierung, zwischen operativen Kosten (OPEX) und
Kapitalkosten (CAPEX) in der Anreizregulierung ein Level Playing Field
herzustellen, um nach Artikel 32 der EU-
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie Anreize für die Nutzung von Flexibilität in Verteilnetzen
herzustellen?
Es ist die Entscheidung des Netzbetreibers, ob er seine Versorgungsaufgabe mit
OPEX oder CAPEX erfüllt. Die regulatorische Behandlung von OPEX und
CAPEX kann aus der Natur der Sache heraus nicht identisch erfolgen.
Grundsätzlich sollte der Netzbetreiber an seinem Gesamtergebnis gemessen und
daher beide Kostenarten in den Effizienzvergleich einbezogen werden. Diese
Bewertung ändert sich auch nicht vor dem Hintergrund des Artikel 32 der EU-
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage
16 verwiesen.
19. Plant die Bundesregierung, die Kosten für Redispatch als volatile Kosten
einzustufen?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereitet derzeit eine
Novelle der Anreizregulierungsverordnung vor und prüft hierbei für den Kreis der
Verteilernetzbetreiber, wie Engpassmanagementkosten künftig einzuordnen
sind.
20. Wie möchte in Zukunft die Bundesregierung die in Artikel 32 der EU-
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie erwähnte „diskriminierungsfreie
Beteiligung aller Marktteilnehmer“ durch Flexibilitäten (besonders
Laststeuerung, Energieeffizienz, Energiespeicheranlagen und anderen Ressourcen)
sicherstellen?
Die Formulierung „diskriminierungsfreue Beteiligung aller Marktteilnehmer“
in Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 stellt auf die in Absatz 1
vorgesehene marktbasierte Beschaffung von Redispatch ab, die wiederum den
in Absatz 1 Satz 3 aufgeführten Ausnahmetatbeständen unterliegt. Die
Bundesregierung prüft derzeit ein umsetzungsreifes Konzept, das systemschädliche
Rückwirkungen auf den Strommarkt zuverlässig ausschließt.
21. Geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund von Artikel 32 der EU-
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie von einem erhöhten Detaillierungsgrad
der künftigen Netzentwicklungspläne aus?
Durch die Vorgaben des Artikel 32 der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie
ändern sich – im Vergleich zur aktuellen nationalen Regelung in § 14 EnWG –
vorrangig der Adressatenkreis, Konsultationspflichten und der Berichtsumfang.
Der Detaillierungsgrad der künftigen Netzentwicklungspläne wird sich auch
weiterhin unter Abwägung aller Interessen an dem Informationsbedarf und an
den europäischen Vorgaben orientieren.
22. Plant die Bundesregierung, einen marktbasierten Redispatch
einzuführen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung prüft Konzepte für eine marktbasierte Beschaffung von
Redispatch auf Übertragungs- oder Verteilnetzebene, die eine systemschädliche
Optimierung von Anlagenbetreibern zwischen Stromgroßhandel und
Redispatchmarkt zuverlässig ausschließen. Der kostenbasierte Redispatch wird
darüber hinaus ab 1. Oktober 2021 mit der Einführung des Redispatch 2.0 deutlich
verbessert.
Die Bundesregierung erachtet nicht alle Formen einer marktbasierten
Beschaffung von Redispatch als ungeeignet für den sicheren und effizienten Betrieb
des Stromsystems. Verschiedene Ausgestaltungsvarianten von
Redispatchmärkten mit abrufbasierter Vergütung sowie Redispatchmärkte mit (ggf.
ergänzender) leistungsbasierter Vergütung befinden sich in Prüfung.
Der kostenbasierte Redispatch wird ab 1. Oktober 2021 mit der Einführung des
Redispatch 2.0 deutlich verbessert. Gesetzliche Grundlage dafür ist die Novelle
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes vom 17. Mai 2019. Mit dem
Redispatch 2.0 werden die bislang unterschiedlichen Regelungen zur Beseitigung
von Netzengpässen für Einspeisemanagement und Redispatch zu einem
einheitlichen, „optimierten Redispatch“ zusammengeführt. Der Schwellenwert für
eine verpflichtende Teilnahme von Anlagen am Redispatch wird von 10 MW auf
100 kW installierter Leistung abgesenkt und schließt auch alle steuerbaren
Anlagen unter diesem Schwellenwert ein. Der „optimierte Redispatch“ gilt für
Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber. Alle Maßnahmen im Redispatch 2.0
werden energetisch-bilanziell ausgeglichen. Die Auswahl der Maßnahmen
erfolgt nach der insgesamt kostengünstigsten Maßnahmenkombination. Die
Entschädigung für vorgenommene Eingriffe erfolgt kostenbasiert. Durch die
einheitliche Optimierung und größere Anzahl der zur Verfügung stehenden
Anlagen kann Redispatch künftig präziser und kostengünstiger durchgeführt
werden.
23. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um den
Wettbewerb im Stromnetz durch Dienstleistungsangebote bei Speichern
anzureizen?
Um den Wettbewerb am Strommarkt zu stärken, hat die Bundesregierung den
Rahmen dafür geschaffen, dass Anbieter und Nachfrager von
Systemdienstleistungen diskriminierungsfreien Zugang zum Stromnetz wie auch zu
Systemdienstleistungen und zum Strommarkt haben („level playing field“).
Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass für die Bereitstellung von
netzbezogenen Systemdienstleistungen möglichst geringe Kosten anfallen. Daher erfolgt
die Beschaffung solcher Dienstleistungen durch die Netzbetreiber soweit als
möglich wettbewerblich; in allen anderen Fällen auf Basis einer
Kostenerstattung oder Ausstattungsverpflichtung.
So werden durch das von der Bundesregierung vorgelegte und vom Bundestag
am 8. Oktober 2020 beschlossene Gesetz zur marktgestützten Beschaffung von
Systemdienstleistungen zukünftig sogenannte nicht frequenzgebundene
Systemdienstleistungen grundsätzlich transparent, diskriminierungsfrei und
marktgestützt beschafft. Hierbei werden explizit auch Energiespeicher adressiert. Mit
der Regelung wird Wettbewerb angereizt und es können bisher nicht genutzte
Potenziale zur Erbringung von Systemdienstleistungen gehoben werden.
Soweit es durch bestehendes Recht nicht ohnehin vorgeschrieben wird, sind die
Netzbetreiber zudem gehalten, etwa ihre Präqualifikationsbedingungen für die
Erbringung solcher Dienstleistungen zu optimieren, um sowohl den
Wettbewerb als auch die technischen Erfordernisse im Systembetrieb zu
gewährleisten. Daher unterliegen entsprechende Regelungen einem ständigen
Revisionsprozess.
24. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Interkonnektivität der Verteilnetze zu verbessern?
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Netzausbauberichte für Verteilnetze –
vor dem Hintergrund von Artikel 32 der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie
– soll eine Verbesserung der Abstimmung zwischen den Verteilnetzen im
Rahmen der Netzausbauplanung erreicht werden. Eine intensivere Kooperation von
Verteil- und Übertragungsnetzbetreibern ist auch im EU-Legislativpaket
„Saubere Energie für alle Europäer“ vorgesehen. Eine Erhöhung der physikalischen
Interkonnektivität der Verteilnetze, im Sinne einer elektrischen Verbindung der
Verteilnetze, muss durch die Verteilernetzbetreiber im Rahmen der genannten
Kooperation für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Bei der Verbindung
von Verteilnetzen sind technische Restriktion – z. B. in Bezug auf die
Sternpunktbehandlung – zu beachten. Zudem können sich durch Stromtransite –
parallel zum vorgelagerten Netz – in den unterlagerten Netzebenen ungewollte
Netzzustände einstellen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]