[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/24188 –
100 Jahre betriebliche Mitbestimmung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die betriebliche Mitbestimmung feiert in diesem Jahr ihren 100. Geburtstag.
Das 1920 in Kraft getretene Betriebsrätegesetz legte damals den Grundstein
für das heutige Betriebsverfassungsgesetz. Es regelt in Deutschland die
Mitbestimmung der Beschäftigten in den Betrieben. Betriebsräte vertreten die
Interessen der abhängig Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern.
Doch obwohl die betriebliche Mitbestimmung als Teil des dualen Systems der
Interessenvertretung neben der Tarifautonomie unverzichtbar ist, existiert in
über 90 Prozent der Betriebe, die die Voraussetzung für einen Betriebsrat
erfüllen, kein Betriebsrat (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11476).
1. Welche Datensätze und Studien konsultiert die Bundesregierung
regelmäßig, um sich über die Lage der betrieblichen Mitbestimmung in
Deutschland zu informieren?
a) Sieht die Bundesregierung die Datenlage als ausreichend an, um über
die Lage der betrieblichen Mitbestimmung einschätzen zu können?
b) Plant die Bundesregierung die Einführung einer amtlichen Erfassung
(wenn nein, dann bitte begründen)?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung konsultiert regelmäßig Datensätze und Studien, die zur
betrieblichen Mitbestimmung vorhanden sind. Hierzu gehören u. a. das
jährliche Betriebspanel des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB),
die Untersuchungen der Hans-Böckler-Stiftung (HBS), des Instituts der
deutschen Wirtschaft (IW), der Otto-Brenner-Stiftung, um nur einige zu nennen, die
auch bei der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage hinzugezogen worden sind.
Die Bundesregierung hält die Datenlage für ausreichend.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24630
19. Wahlperiode 24.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
24. November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. In wie vielen Betrieben in Deutschland, die die Voraussetzungen nach
dem Betriebsverfassungsgesetz erfüllen, gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Betriebsrat (bitte die letzten 16 Jahre darstellen und
nach Betriebsgröße, Branchen, Ost und West, Bundesländern sowie nach
tarif- bzw. nichttarifgebundenen Betrieben differenzieren)?
3. Wie viele Beschäftigte werden nach Kenntnis der Bundesregierung von
einem Betriebsrat vertreten (bitte die letzten 16 Jahre in absoluten und
prozentualen Werten ausweisen und nach Betriebsgröße, Branchen, Ost
und West, Bundesländern sowie nach tarif- bzw. nichttarifgebunden
differenzieren)?
Die Bundesregierung verfügt im Hinblick auf die gestellten Fragen nicht über
amtliche Daten. Ihre Erkenntnisse beruhen insbesondere auf den Daten des
Betriebspanels des IAB. Das IAB weist dazu die in der Anlage 1 beigefügten
statistischen Auswertungen für das Jahr 2019 aus. Die Werte für die Vorjahre
finden sich in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache
19/3191 sowie für das Jahr 2018 in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/11476.
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil
mitbestimmter Betriebe im Bereich des sogenannten Crowdworkings (bitte die
letzten 16 Jahre darstellen und nach Betriebsgröße, Branchen, Ost und West,
Bundesländern sowie nach tarif- bzw. nichttarifgebundenen Betrieben
differenzieren)?
a) Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf in Bezug auf die Frage
der Mitbestimmung in diesem Bereich?
b) Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf insbesondere in Bezug
auf die betriebsverfassungsrechtlichen Begriffe des „Betriebes“ und
des „Arbeitnehmers“?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über den Anteil mitbestimmter
Betriebe im Bereich des sogenannten Crowdworkings vor.
Unabhängig hiervon ist die Bundesregierung der Auffassung, dass faire
Arbeitsbedingungen und ein angemessener sozialer Schutz auch in der
Plattformökonomie gelten müssen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit als
Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder als Selbständige bzw. Selbstständiger ausgeübt
wird. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Plattformen tätig
werden, bietet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bereits heute die
Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen. Darüber hinaus setzt sich das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der tatsächlichen und rechtlichen
Verfasstheit von Vertragsverhältnissen in der Plattformökonomie auseinander und
erarbeitet hierzu mögliche Handlungsansätze. In diesem Rahmen werden auch
Möglichkeiten für eine Interessenvertretung Selbstständiger in Bezug auf
Plattformen geprüft.
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Verbreitung von
sogenannten alternativen Interessenvertretungsorganen – also Gremien, die
nicht auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes konstituiert wurden
(bitte die letzten 16 Jahre darstellen und nach Betriebsgröße, Branchen, Ost
und West, Bundesländern sowie nach tarif- bzw. nichttarifgebundenen
Betrieben differenzieren)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung dieses Phänomen?
b) Sieht die Bundesregierung Handlungs- bzw. Regelungsbedarf im
Hinblick auf alternative Interessenvertretungsorgane?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt im Hinblick auf die gestellten Fragen nicht über
amtliche Daten. Ihre Erkenntnisse beruhen insbesondere auf den Daten des
Betriebspanels des IAB. Das IAB weist dazu die in der Anlage 2 beigefügten
statistischen Übersichten aus. Aktuellen Handlungs- bzw. Regelungsbedarf sieht
die Bundesregierung nicht.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der gewerkschaftliche
Organisationsgrad von gewählten Betriebsratsmitgliedern (bitte nach
Branche, Betriebsgröße, Ost und West und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verfügt im Hinblick auf die gestellte Frage nicht über
amtliche Daten. Ihre Erkenntnisse beruhen insbesondere auf den Daten des
Trendreports Betriebsratswahlen 2018 – Entwicklung der betrieblichen
Mitbestimmung, die jedoch nicht repräsentativ sind. Für die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) und der
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE und die Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) werden dazu folgende Quoten zum
„durchschnittlichen gewerkschaftlichen Organisationsgrad der Betriebsräte
2018“ ausgewiesen:
ver.di 63,2 %
IGM 69,4 %
IGBCE 75,1 %
NGG 69,7 %
Gesamt 68,5 %
Angaben für andere Gewerkschaften werden nicht gemacht.
Das IW weist in den IW-Trends von April 2018 „Ergebnisse der IW-
Betriebsratswahlbefragung“ zum gewerkschaftlichen Organisationsgrad der
Betriebsräte folgende Information aus, die ebenfalls nicht repräsentativ ist:
Gesamt 58,7 %
Produzierendes Gewerbe 64,9 %
Dienstleistungssektor 30,1 %
Ostdeutschland 48,3 %
Westdeutschland 60,3 %
Das IW weist darauf hin, dass die bei der Wahlerhebung antwortenden
Personen nicht immer über den Mitgliedsstatus der Betriebsräte unterrichtet sein
müssen.
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Altersdurchschnitt
aktiver Betriebsratsmitglieder (bitte nach Branchen, Altersgruppen und
für die letzten 16 Jahre getrennt aufführen)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Altersentwicklung aus Sicht
nachhaltiger Sicherung betrieblicher Mitbestimmung?
b) Was unternimmt die Bundesregierung, um gerade jüngere
Beschäftigte für die Übernahme betrieblicher Mandate zu gewinnen?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt im Hinblick auf die gestellte Frage nicht über
amtliche Daten. Ihre Erkenntnisse beruhen insbesondere auf den Daten des
Trendreports Betriebsratswahlen (für die Jahre 2010 und 2014, die jedoch nicht
repräsentativ sind. Danach kam es bei den Gewerkschaften IG Metall (IGM)
und ver.di zu folgender Verteilung der gewählten Betriebsratsmitglieder über
die verschiedenen Altersgruppen:
2006
(IGM)
2010
(IGM &
ver.di)
2014
(IGM &
ver.di)
2018
(IGM &
ver.di)
Bis 30 Jahre 7,1 % 7,89 % 8 % 9,0 %
31 bis 45 Jahre 46,1 % 39,75 % 32 % 30,0 %
46 bis 59 Jahre 45,1 % 49,63 % 55 % 55,0 %
60 Jahre und Älter 1,7 % 2,73 % 4 % 6,0 %
Angaben für andere Gewerkschaften werden nicht gemacht.
Das IW wies nach seiner Wahlumfrage zu den Betriebsratswahlen 2018 (IW-
Trends 4/2018) folgende Verteilung der gewählten Betriebsratsmitglieder über
verschiedene Altersgruppen aus:
Bis 30 Jahre 9,4 %
31 bis 45 Jahre 33,4 %
46 bis 59 Jahre 51,8 %
60 Jahre und Älter 5,4 %
Das BetrVG sieht mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung eine
Interessenvertretung auch für die jugendlichen Auszubildenden und Beschäftigten vor,
die es ihnen ermöglicht, einen Einstieg in die ehrenamtliche Mandatsarbeit zu
finden, einen Einblick in die Arbeit des Betriebsrats zu gewinnen und so das
Interesse für die Übernahme betrieblicher Mandate zu wecken. Damit jüngere
Beschäftigte, die den Kontakt zu ihrer Arbeit nicht verlieren wollen, von der
Übernahme betrieblicher Mandate nicht abgehalten werden, eröffnet § 38
Absatz 1 Satz 3 BetrVG auch die Möglichkeit der Teilfreistellung.
8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Frauen
in den Betriebsratsgremien (bitte nach Branchen, Altersgruppen und für
die letzten 16 Jahre getrennt aufführen)?
a) Wie hoch ist der Anteil von Frauen unter Betriebsratsvorsitzenden
und Stellvertretungen (bitte nach Branchen, Altersgruppen und für
die letzten 16 Jahre getrennt aufführen)?
b) Was unternimmt die Bundesregierung, um weibliche Beschäftigte für
die Übernahme betrieblicher Mandate zu gewinnen?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt im Hinblick auf die gestellte Frage nicht über
amtliche Daten. Ihre Erkenntnisse beruhen insbesondere auf den Daten des
Trendreports Betriebsratswahlen, die jedoch nicht repräsentativ sind. Danach
waren Frauen mit folgendem allgemeinen Anteil an den erfassten Mandaten
(von IGM, ver.di, NGG, IG BCE und IG BAU) vertreten:
2006 25,9 %
2010 32,1 %
2014 30,0 %
2018 30,0 %
Angaben für andere Gewerkschaften werden nicht gemacht.
Für die IG Metall, Ver.di und IGBCE werden folgende Ergebnisse für 2018
ausgewiesen:
Frauen im
Betriebsrat
Vorsitzende Stellv. Vorsitzende
IGM 23,4 % 14,7 % 19,8 %
ver.di 45,7 % 39,4 % 44,0 %
IG BCE 28,9 % 20,4 % 26,1 %
Das IW stellte nach seiner Betriebsratswahlerhebung 2018 fest, dass die
gewählten Betriebsräte im Durchschnitt einen Frauenanteil von 26,4 Prozent
aufweisen. Im Dienstleistungssektor sind laut IW 38,5 Prozent der Mandatsträger
weiblich und im Produzierenden Gewerbe 23,7 Prozent.
Der durchschnittliche Anteil von Frauen unter Betriebsratsvorsitzenden liegt
nach den Erkenntnissen des IW bei 17,8 Prozent. Auch hier liegt der Anteil im
Dienstleistungsgewerbe mit 29 Prozent höher als im Produzierenden Gewerbe
mit 15 Prozent.
Mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 sind eine Reihe von
Maßnahmen ergriffen worden, die die Repräsentanz von Frauen in den
Betriebsräten entsprechend ihrem Anteil an der Belegschaft fördern. Dazu gehört
auch die in § 38 Absatz 1 Satz 3 BetrVG geschaffene Möglichkeit der
Teilfreistellung.
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Beschäftigten mit Migrationshintergrund in den Betriebsratsgremien (bitte
nach Branchen, Altersgruppen und für die letzten 16 Jahre getrennt
aufführen)?
a) Wie hoch ist der Anteil von Beschäftigten mit Migrationshintergrund
unter Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertretungen (bitte nach
Branchen, Altersgruppen und für die letzten 16 Jahre getrennt
aufführen)?
b) Was unternimmt die Bundesregierung, um Beschäftigten mit
Migrationshintergrund für die Übernahme betrieblicher Mandate zu
gewinnen?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es steht allen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen, für das Betriebsratsamt zu
kandidieren. Für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der
deutschen Sprache nicht mächtig sind, sieht § 2 Absatz 5 der Wahlordnung
besondere Unterrichtungspflichten des Wahlvorstands vor.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie oft
Betriebsratswahlen durch den Arbeitgeber be- oder verhindert werden?
Die Bundesregierung verfügt im Hinblick auf die gestellte Frage nicht über
eigene Erkenntnisse. Erkenntnisse dazu ergeben sich u. a. aus einer Studie der
Hans-Böckler-Stiftung (Behrens/Dribbusch, Befragung hauptamtlicher
Gewerkschafter aus IG Metall, IGBCE und NGG (2019) sowie einer Studie der
Otto-Brenner-Stiftung (Rüdiger/Wigand, Union Busting in Deutschland, 2014).
11. Wie viele Beschlussverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen 16 Jahren bei Arbeitsgerichten eingeleitet (bitte
nach Arbeitnehmern, Gewerkschaften, Betriebsräten, Wahlvorständen,
Arbeitgeber und Arbeitgeberverbänden aufschlüsseln; bitte nach Ost und
West und Bundesländern differenzieren)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LIN-
KE. auf Bundestagsdrucksache 19/11476 verwiesen. Ergänzende Daten sind
aus der Anlage 3. ersichtlich.
12. Wie lang war nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
16 Jahren die Verfahrensdauer bei Beschlussverfahren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/11476 verwiesen. Die Tabelle wird für
die Jahre 2018 und 2019 wie folgt ergänzt:
Jahr Durchschnittsdauer in Monaten
2018 4,3
2019 4,2
Quelle: Statistisches Bundesamt
13. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
16 Jahren die Anzahl der Abgeurteilten und Verurteilten nach einer
Straftat gegen das Betriebsverfassungsgesetz (bitte nach Alter, nach Art der
Entscheidung, nach Dauer der Freiheitsstrafe, nach Zahl und Höhe der
Tagessätze, nach Grund und Dauer der Untersuchungshaft
differenzieren)?
Die Abgeurteilten und Verurteilten werden jährlich in der vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen Statistik der Strafverfolgung erfasst.
Die Statistik erfasst die Entscheidungen nur bei dem jeweils schwersten Delikt,
das der Entscheidung zugrunde liegt. Die Deliktsschwere wird nach dem
abstrakten Strafrahmen bestimmt. Straftaten nach dem BetrVG werden erst seit
dem Berichtsjahr 2007 statistisch erhoben. Untersuchungshaft ist im gesamten
Zeitraum für die abgeurteilten Personen nicht erfasst. Soweit Verurteilungen
ausgewiesen sind, wurden durchgängig Geldstrafen verhängt.
Die genauen Daten sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen. Dabei
stehen die Abkürzungen AU / VU für Abgeurteilte / Verurteilte. Soweit die Zellen
leer sind wäre der Wert „0“ einzutragen. Hierauf wurde aus Gründen der
Übersichtlichkeit verzichtet.
Abgeurteilte und Verurteilte wegen Straftaten nach dem BetrVG
Jahr Erwachsene
Alter der Verurteilten
(von … bis unter … Jahre) Einstel-lung
FreispruchAU VU 25 < 30 30 < 40 40 < 50 50 < 60 60 < 70
2007 6 3 1 1 1 3
2008 11 1 1 7 3
2009 12 0 11 1
2010 5 0 5
2011 6 2 1 1 4
2012 2 0 2
2013 1 0 1
2014 7 3 2 1 2 1
2015 6 0 6
2016 7 2 1 1 5
2017 6 3 1 2 3
2018 3 0 3
2019 4 1 1 3
Quelle: Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung
Verurteilte zu Geldstrafe wegen Straftaten nach dem BetrVG nach
Tagessatzzahl und –höhe in Euro
Jahr
16 bis 30 31 bis 90 Tagessätze 91 bis 180
mehr als
50 € bis 5 €
mehr als … bis einschließlich … mehr als
50 €
mehr als
50 ���5 – 10 € 10 – 25 € 25 – 50 €
2007 1 1 1
2008 1
2009
2010
2011 1 1
2012
2013
2014 1 2
2015
2016 2
2017 3
2018
2019 1
Quelle: Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung
14. Wie viele Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen 16 Jahren aufgrund von Verstößen gegen § 119 des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eingeleitet, wie oft wurden
Geldstrafen in welcher Höhe bzw. Freiheitsstrafen in welchem Maß verhängt
(bitte nach Branche, Betriebsgröße, Ost und West und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Anzahl an
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wird durch die vom Statistischen
Bundesamt jährlich herausgegebene Statistik „Staatsanwaltschaften“ erfasst. Die
Aufschlüsselung der Daten erfolgt hierbei nach Sachgebietsschlüsseln, sodass
Einzelangaben zu Tatbeständen, wie hier dem § 119 BetrVG, nicht möglich
sind.
Anzahl und Höhe bzw. Maß an Geld- und Freiheitsstrafen erfasst die vom
Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebene Statistik „Strafverfolgung“
anhand eines ausführlichen Straftatenverzeichnisses. Die Straftaten nach dem
Betriebsverfassungsgesetz werden jedoch nur aggregiert erfasst. Aus der Statistik
ist daher nicht ersichtlich, ob es sich um Verurteilungen nach § 119 BetrVG
oder § 120 BetrVG handelt.
15. Auf welchen Erkenntnissen beruht die Überzeugung der
Bundesregierung, dass das Ausweiten des vereinfachten Wahlverfahrens auch der
Behinderung von Betriebsratswahlen entgegenwirkt (siehe Antwort zu den
Fragen 13 und 14 auf Bundestagsdrucksache 19/11476)?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der betrieblichen
Mitbestimmung, dass seit der Einführung des vereinfachten
Wahlverfahrens immer weniger Beschäftigte durch einen Betriebsrat
vertreten werden (vgl. Ellguth, Peter; Kohaut, Susanne: Tarifbindung und
betriebliche Interessenvertretung: Ergebnisse aus dem IAB-
Betriebspanel 2018. WSI-Mitteilungen 2019, S. 294)?
b) Hält die Bundesregierung an der Ausweitung des vereinfachten
Wahlverfahrens fest?
c) Welche anderen Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um
Neugründungen von Betriebsräten, vor allem in Kleinbetrieben zu
fördern?
d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung seitdem neu dazu
gewonnen, dass nach Aussagen des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS) zu einer Abschreckung in Fällen von
Betriebsratsmobbing eine Schärfung des strafrechtlichen Verfolgung, durch eine
Umstellung von einem Antragsdelikt zu einem Offizialdelikt,
zielführender erscheint (Report Mainz, 28. Juli 2020)?
e) Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen gegen
Betriebsratsmobbing, und wenn ja, welche, wenn nein, wieso nicht?
Die Fragen 15 bis 15e werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung beabsichtigt wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, die
Gründung und Wahl von Betriebsräten zu erleichtern und wird dazu die
Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens wie vereinbart ausweiten. Nach
Auffassung der Bundesregierung können die kurzen Fristen des vereinfachten
Wahlverfahrens auch einen Beitrag zur Reduzierung der Behinderungen von
Betriebsratswahlen in kleineren Betrieben leisten. Ob und inwieweit weitere
Maßnahmen ergriffen werden, um die Neugründung von Betriebsräten zu
fördern und die Betriebsratsarbeit zu schützen, wird innerhalb der
Bundesregierung noch diskutiert.
16. Zu welchen Regelungsbereichen schließen nach Kenntnis der
Bundesregierung Betriebsräte am häufigsten Betriebs- oder
Gesamtbetriebsvereinbarungen ab (bitte mindestens die zwanzig häufigsten Themen
auflisten und nach Entwicklung der vergangenen 16 Jahre darstellen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Nach
einem Policy Brief des WSI von Mai 2018 gibt es zu den nachstehenden
Regelungsbereichen Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen im
Vergleich 2017 zu 2015:
17. Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Existenz von
Betriebsräten auf die Krisenfestigkeit von Unternehmen aus?
Haben Betriebe mit Betriebsräten die letzte Wirtschaftskrise besser oder
schlechter überstanden als Betriebe ohne Betriebsräte?
Laut HBS sind Betriebe mit Betriebsrat produktiver, flexibler und innovativer,
wirtschaftliche Erfolge sind stabiler und Krisen können besser bewältigt
werden (. Eine Studie der Technischen Universität Dortmund aus 2013 zum Thema
„Krisenreaktionen. Betriebliche Strategien zur Bewältigung der Wirtschafts-
und Finanzkrise in der Bundesrepublik Deutschland“ führt u. a. aus: „In
Betrieben, die tarifgebunden sind und/oder einen Betriebsrat/Personalrat aufweisen,
werden generell die Instrumente, die zur Krisenbewältigung eingesetzt werden,
viel häufiger genutzt als in der Kontrastgruppe“.
18. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung Betriebsräte
bei der Bewältigung der Pandemie in den Betrieben?
a) In wie vielen Betrieben wurden Regeln zur Kurzarbeit mitbestimmt?
b) In wie vielen Betrieben wurden Regeln für die Arbeit im Homeoffice
mitbestimmt?
c) In wie vielen Betrieben wurden die betrieblichen Hygienepläne
mitbestimmt?
Die Fragen 18 bis 18c werden gemeinsam beantwortet.
Betriebsräten kommt bei der Bewältigung der Pandemie eine wesentliche Rolle
zu. Dies gilt insbesondere im Kontext mit Vereinbarungen über Kurzarbeit, zu
Homeoffice und zusätzlichen Arbeitsschutzmaßnahmen (Böckler Impuls
7/2020, S. 1). In Betriebsratsbetrieben profitierten 60 Prozent der Beschäftigten
in Kurzarbeit von einer Aufstockung ihrer Bezüge, jedoch lediglich 32 Prozent
der Kurzarbeiter*innen in Betrieben ohne Betriebsrat (Böckler,
Erwerbstätigenbefragung 6/2020). Die Frage, ob es im Betrieb eine Regelung zum Homeoffice
(Ausstattung mit mobilen Geräten, Fernzugriff auf interne Netze und
Datenbanken) gibt, bejahten 73 Prozent der Befragten aus Betrieben mit Betriebsrat,
jedoch nur 43 Prozent der Beschäftigten ohne betriebliche Interessenvertretung
(Böckler, Erwerbstätigenbefragung 6/2020).
Anlage 1
zu den Fragen 2 und 3
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/24630
Anlage 2
zu Frage 5
Drucksache 19/24630 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24630 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
An
la
ge
3
zu
F
ra
ge
1
1
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]