[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Dr. Robby
Schlund, Dr. Axel Gehrke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/24191 –
Reformbedarf bei Medizinisch-Technischen Assistenten in Krankenhäusern und
Arztpraxen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Der Fachkräftemangel in den MTA-Berufen wird deutlich durch das aktuelle
Gutachten des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) ,Fachkräftemangel in
den MTA-Berufenʻ aufgezeigt. Aktuell haben danach ,46 % der
Krankenhäuser Stellenbesetzungsprobleme bei MTAR, 24 % bei MTAL und 17 % bei
MTAF.ʻ (…) Laut Krankenhausbarometer 2011 hatten nur 23 % der
Krankenhäuser Probleme, offene MTAR-Stellen zu besetzen. Bei MTLA waren es 4 %
und bei MTAF 2 % der Krankenhäuser.
Hochgerechnet auf die Grundgesamtheit sind nach dem Gutachten ,
Fachkräftemangel in MTA-Berufenʻ aktuell in deutschen Krankenhäusern 1.170
Stellen für MTA unbesetzt, davon 840 für MTRA, 230 für MTLA und 100 für
MTAF ( …). 2011 waren es lediglich 425 Vollzeitstellen.“ (
https://www.mta-d
ialog.de/artikel/fachkraeftemangel-in-den-mta-berufen.html#:~:text=Der%20F
achkr%C3%A4ftemangel%20in%20den%20MTA,MTLA%20und%2017%20
%25%20bei%20MTAF).
Am 23. September 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes
zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung
weiterer Gesetze“ (MTA-Reformgesetz) beschlossen (
https://www.krankenkas
sen-direkt.de/news/MTA-Reformgesetz-Kabinett-beschliesst-
Modernisierungder-Berufe-in-der-medizinischen-Technologie-1083663.html#:~:text=Das%20
MTA%2DReformgesetz%20bedarf%20der,01.01.2023%20in%20Kraft%20tr
eten).
Ziel des Gesetzes sei es, die Ausbildung der Berufe in der medizinischen
Technologie zeitgemäß attraktiv auszurichten und zukunftsorientiert
weiterzuentwickeln (ebd.). Das MTA-Reformgesetz soll voraussichtlich zum 1. Januar
2023 in Kraft treten (ebd.).
Die wichtigsten Neuregelungen des Gesetzes sind: eine Änderung der
bisherigen Berufsbezeichnung in medizinische Technologin und medizinischer
Technologe im jeweiligen Beruf (Labordiagnostik, Radiologie,
Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin), eine Modernisierung der Ausbildungsziele sowie
Konkretisierung und Neustrukturierung der Ausbildungsvorgaben (ebd.). Die
vorbehaltenen Tätigkeiten werden im bisherigen Umfang beibehalten. Ein
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24629
19. Wahlperiode 24.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. November
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ausbildungsvertrag sowie eine angemessene Ausbildungsvergütung werden
verbindlich vorgesehen (ebd.).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der
Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz) schafft die
Grundlage für eine zeitgemäße und attraktive Ausbildung und entwickelt die
Berufe in Umsetzung der Eckpunkte des „Gesamtkonzeptes
Gesundheitsfachberufe“ zukunftsgerecht weiter. Die verpflichtende Zahlung einer
angemessenen Ausbildungsvergütung und die Abschaffung der Schulgelderhebung sind
wichtige Faktoren für die Attraktivität der Ausbildung in den Berufen in der
medizinischen Technologie. Sie sichern im medizinisch-technischen Bereich
eine qualitativ hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten und
nehmen im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie mit den ihnen
vorbehaltenen Tätigkeiten in dem jeweiligen Beruf eine technische
Schlüsselfunktion ein. Durch die Corona-Pandemie ist die Bedeutung dieser Funktion
insbesondere bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten auf der
Intensivstation besonders deutlich geworden. Die neuen Berufsbezeichnungen bilden den
gestiegenen fachlichen und inhaltlichen Anspruch der Berufsausübung ab.
1. Welche Erkenntnisse zum aktuellen und künftigen Fachkräftebedarf bei
Medizinisch-Technischen-Assistenten (MTA) liegen der
Bundesregierung vor (bitte aufgeschlüsselt nach Berufsgruppen MTRA, MTLA und
MTAF angeben)?
Im Jahr 2009 wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit das
Forschungsgutachten „Weiterentwicklung der nichtärztlichen Heilberufe am
Beispiel der technischen Assistenzberufe im Gesundheitswesen“ vom
Deutschen Krankenhausinstitut (DKI) erstellt. Demnach ist bei einer Bedarfsanalyse
grundsätzlich zwischen einer quantitativen Bedarfsanalyse, also der Ermittlung
der erforderlichen Personenzahl, und einer qualitativen Bedarfsanalyse, also der
Ermittlung der benötigten Qualifikationen, zu unterscheiden. Der im Gutachten
aufgezeigte qualitative Veränderungsbedarf im Bereich der Medizinisch-
technischen Assistenzberufe (MTA-Berufe) wird mit dem Entwurf eines MTA-
Reform-Gesetzes aufgegriffen, insbesondere hinsichtlich der laut Gutachten
wichtigsten Handlungsbedarfe, wie der Aktualisierung der Ausbildungsinhalte,
der Standardisierung der praktischen Ausbildung und der Praxisanleitung.
Hinsichtlich des quantitativen Fachkräftebedarfs im Bereich der MTA-Berufe
kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass zum damaligen Zeitpunkt
bundesweit knapp 300 Vollkraftstellen (VK-Stellen) für Medizinisch-technische
Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten
(MTRA) und jeweils unter 100 VK-Stellen für Medizinisch-technische
Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassisten
(MTLA) und Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik
und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik (MTAF)
unbesetzt blieben.
Laut Krankenhaus Barometer 2016 des DKI haben die
Stellenbesetzungsprobleme insbesondere bei MTRA seit 2011 zugenommen. Waren 2011 23 Prozent
der Krankenhäuser davon betroffen, konnte im Frühjahr 2016 ein Drittel der
Allgemeinkrankenhäuser ab 100 Betten MTRA-Stellen nicht besetzen.
Hochgerechnet auf die Grundgesamtheit der Krankenhäuser ab 100 Betten, blieben
2016 bundesweit rund 370 VK-Stellen für MTRA unbesetzt. Bezogen auf die
Gesamtzahl der Vollkräfte (VK) an MTRA entspricht das einem Anteilswert
von rund drei Prozent. Das gleiche gilt für MTLA. Hier stieg der Anteil der
vom Fachkräftemangel betroffenen Häuser von vier auf 14 Prozent. Die Anzahl
offener Stellen lag bei MTLA hochgerechnet unter 100 VK-Stellen bzw. der
entsprechende Anteilswert unter einem Prozent. Im aktuellen Krankenhaus
Barometer 2019 des DKI wurden Stellenbesetzungsprobleme für technische
Gesundheitsfachberufe nicht erhoben. Speziell für die MTA-Berufe wird auf die
Ergebnisse der DKI-Studie „Fachkräftemangel und Fachkräftebedarf in MTA-
Berufen“ vom 31. Mai 2019 verwiesen, die im Auftrag des Dachverbandes für
Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland
(DVTA) erstellt wurde. Demnach waren 2019 1.170 MTA VK-Stellen in
Krankenhäusern unbesetzt, davon 840 für MTRA, 230 für MTLA und 100 für
MTAF. Bezogen auf die Gesamtzahl der VK an Krankenhäusern entspricht das
laut Studie einem Anteilswert für MTRA und MTAF von sechs Prozent und für
MTLA von zwei Prozent. Diese Zahlen verdeutlichen, dass die
Stellenbesetzungsprobleme in den Krankenhäusern bei den MTA-Berufen in den letzten
zehn Jahren zugenommen haben. Laut Studie liegt der Personalmehrbedarf an
MTA im Krankenhaus bis 2030 bundesweit bei mindestens 12.740 VK, davon
entfallen 52 Prozent auf MTRA, 40 Prozent auf MTLA und acht Prozent auf
MTAF. Dieser Mindestmehrbedarf setzt sich zusammen aus einem Sofortbedarf
von 1.170 VK, einem altersbedingten Ersatzbedarf von 7.600 VK und einem
fallzahlbedingten Zusatzbedarf von 3.970 VK.
Zum außerklinischen Fachkräftebedarf an MTA liegen der Bundesregierung
keine Daten vor. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) kann
diesbezüglich nur bedingt herangezogen werden, da in den entsprechenden
Berufsuntergruppen nach der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) nicht nur die
MTA-Berufe (MTRA, MTLA und MTAF) erfasst werden, sondern insgesamt
rund 200 weitere medizinisch-technische Berufe in den Bereichen
Laboratorium, Funktionsdiagnostik und Radiologie.
2. Durch wen wird nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle und der
künftige Fachkräftebedarf bei MTAs erfasst?
Neben der Erfassung des aktuellen Fachkräftebedarfs anhand der Statistiken
der BA wird der aktuelle und künftige Fachkräftebedarf bei MTA-Berufen für
Krankenhäuser im jährlich erscheinenden Krankenhaus Barometer des DKI
ermittelt sowie im Rahmen von Gutachten, wie beispielsweise dem
Forschungsgutachten „Weiterentwicklung der nichtärztlichen Heilberufe am Beispiel der
technischen Assistenzberufe im Gesundheitswesen“ des DKI vom Dezember
2009, welches im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstellt
wurde.
3. Welche Anzahl an Auszubildenden ist aus Sicht der Bundesregierung
notwendig, um diesen Bedarf zu decken?
Die erforderliche Anzahl an Auszubildenden in den MTA-Berufen zur
Deckung des Fachkräftebedarfes ergibt sich aus dem Fachkräftebedarf an sich.
Insofern wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Wie viele MTA arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung in den
einzelnen Ländern in Teilzeit (bitte aufgeschlüsselt nach Berufsgruppen
MTRA, MTLA und MTAF angeben)?
5. Wie viele MTA arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung in den
einzelnen Bundesländern in Vollzeit (bitte aufgeschlüsselt nach
Berufsgruppen MTRA, MTLA und MTAF angeben)?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In den Berufsuntergruppen 8121 „Medizinisch-technische Berufe im
Laboratorium“, 8122 „Medizinisch-technische Berufe in der Funktionsdiagnostik“ und
8123 „Medizinisch-technische Berufe in der Radiologie“ der KldB 2010
arbeiteten laut Gesundheitspersonalrechnung des Statistischen Bundesamtes im Jahr
2018 von insgesamt rund 28.000 Personen in den „Medizinisch-technischen
Berufen in der Radiologie“ rund 15.000 in Vollzeit und rund 13.000 in Teilzeit.
Von insgesamt rund 69.000 Personen in den „Medizinisch-technischen Berufen
im Laboratorium“ rund 36.000 in Vollzeit und rund 33.000 in Teilzeit und von
insgesamt rund 9.000 Personen in den „Medizinisch-technischen Berufe in der
Funktionsdiagnostik“ jeweils rund 4.000 in Voll- bzw. Teilzeit.*
Nach Ländern differenzierte Daten liegen der Bundesregierung nicht vor.
6. Wie viele MTA sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
einzelnen Bundesländern als arbeitsuchend gemeldet (bitte aufgeschlüsselt
nach Berufsgruppen MTRA, MTLA und MTAF angeben)?
Nach Angaben der Statistik der BA waren im Oktober 2020 rund 2.800
Personen arbeitsuchend gemeldet, die einen Zielberuf in den Berufsuntergruppen
8121 „Medizinisch-technische Berufe im Laboratorium“, 8122
„Medizinischtechnische Berufe in der Funktionsdiagnostik“ und 8123 „Medizinisch-
technische Berufe in der Radiologie“ der KldB 2010 angaben.2 Weitere Ergebnisse
nach der erfragten Differenzierung können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
* In den genannten Berufsuntergruppen werden nicht nur die MTA-Berufe (MTRA, MTLA und MTAF) erfasst, sondern
insgesamt rund 200 weitere medizinisch-technische Berufe in den Bereichen Laboratorium, Funktionsdiagnostik und
Radiologie.
7. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl an
Personen in den einzelnen Bundesländern im Jahr 2019, die eine Ausbildung
zur MTA begonnen haben, und wie haben diese Zahlen sich seit 2000
entwickelt (bitte aufgeschlüsselt nach Berufsgruppen MTRA, MTLA
und MTAF angeben)?
a) Wie viele der seit 2000 begonnenen Ausbildungen wurden
abgeschlossen (bitte aufgeschlüsselt nach Berufsgruppen MTRA, MTLA
und MTAF sowie nach Jahr angeben)?
b) Wie viele der seit 2000 begonnenen Ausbildungen wurden vorzeitig
abgebrochen (bitte aufgeschlüsselt nach Berufsgruppen MTRA,
MTLA und MTAF sowie nach Jahr angeben)?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Der folgenden Tabelle ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im 1.
Schuljahrgang in den MTA-Berufen im Schuljahr 2000/2001 im Vergleich zum
Schuljahr 2019/2020 zu entnehmen.
Beruf MTRA MTLA MTAF
Schuljahr 2000/2001 2019/2020 2000/2001 2019/2020 2000/2001 2019/2020
Baden-Württemberg 100 176 219 241 - 32
Bayern 98 144 222 202 - -
Berlin 52 49 114 62 14 15
Brandenburg 34 40 48 58 - -
Bremen 19 19 22 - - -
Hamburg - 22 - 35 56 -
Hessen -* 45 -2 32 -2 17
Mecklenburg-
Vorpommern
-3 64 -3 46 -3 15
Niedersachsen 89 118 120 135 - 15
Nordrhein-Westfalen 163 258 351 201 -
Rheinland-Pfalz - 40 100 86 - -
Saarland 15 27 11 15 9 10
Sachsen -2 51 -2 90 -2 35
Sachsen-Anhalt 31** 30 593 36 -3 18
Schleswig-Holstein 45 69 69 25 - -
Thüringen -2 55 -2 41 -2 3
(Quelle: Statistisches Bundesamt; Fachserie 11 Reihe 2 – Bildung und Kultur; Berufliche Schulen,
Schuljahr 2000/2001 und 2019/2020)
Der folgenden Tabelle ist die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen in
den MTA-Berufen seit dem Schuljahr 2000/2001 aufgeschlüsselt nach
Berufsgruppe zu entnehmen.
Daten zu vorzeitig abgebrochenen Ausbildungen liegen der Bundesregierung
nicht vor.
Schuljahr MTRA MTLA MTAF
2000/2001 684 1.284 84
2001/2002 784 1.311 137
2002/2003 673 1.112 119
2003/2004 670 1.046 93
* Ohne Hessen (Daten wurden nicht erhoben), Sachsen und Thüringen (Nachweis erfolgt bei den Berufsfach- und
Fachschulen)
** Ohne Schülerinnen und Schüler, die den Berufsfach- und Fachschulen zugeordnet wurden
Schuljahr MTRA MTLA MTAF
2004/2005 620 1.100 167
2005/2006 682 1.149 126
2006/2007 730 1.277 214
2007/2008 791 1.393 220
2008/2009 714 1.182 278
2009/2010 753 1.116 166
2010/2011 764 1.163 163
2011/2012 713 1.028 122
2012/2013 620 993 172
2013/2014 824 997 95
2014/2015 763 924 120
2015/2016 827 898 98
2016/2017 809 883 81
2017/2018 770 953 110
2018/2019 729 849 90
2019/2020 831 945 87
(Quelle: Statistisches Bundesamt; Fachserie 11 Reihe 2 – Bildung und Kultur; Berufliche Schulen,
Schuljahr 2000/2001 bis 2019/2020)
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der
ausgebildeten MTA, die nach ihrer Ausbildung mindestens fünf Jahre in
diesem Beruf gearbeitet haben (bitte aufgeschlüsselt nach Berufsgruppen
MTRA, MTLA und MTAF angeben)?
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie lange MTA
durchschnittlich in ihrem Beruf arbeiten (bitte aufgeschlüsselt nach
Berufsgruppen MTRA, MTLA und MTAF angeben)?
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe, warum
der Beruf der MTA von einzelnen Personen nicht weiter ausgeführt wird
(bitte aufgeschlüsselt nach Berufsgruppen MTRA, MTLA und MTAF
angeben)?
Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Laut DKI-Studie
„Fachkräftemangel und Fachkräftebedarf in MTA-Berufen“ vom 31. Mai 2019 sind
Hauptgründe für das Ausscheiden von MTA aus ihrer beruflichen Tätigkeit im
Krankenhaus: Renteneintritt, temporäre Berufsaufgabe und der Wechsel in ein
anderes Krankenhaus. Eine dauerhafte Berufsaufgabe beziehungsweise ein
Berufswechsel spielen bei den MTA-Berufen laut dieser DKI-Studie dagegen
keine Rolle.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Personen jährlich
seit 2010 aus dem EU-Ausland nach Deutschland gekommen sind, um
als MTA zu arbeiten?
a) Wie viele dieser Personen sind heute noch als MTA in Deutschland
tätig?
b) Wie viele dieser Personen mussten eine nachträgliche
Anerkennungihres Berufsabschlusses beantragen?
c) Wie viele dieser Personen waren aufgrund von Zeitverträgen nach
Deutschland gekommen?
Die Fragen 11 bis 11c werden gemeinsam beantwortet.
Nach der vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) jährlich
veröffentlichten Auswertung der amtlichen Statistik zum Anerkennungsgesetz des Bundes
zählen die Berufe MTRA und MTLA seit 2015 zu den 20 häufigsten
Referenzberufen, in denen Anträge auf Anerkennung gestellt wurde. Die Antragszahlen
sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
2015 2016 2017 2018 2019
MTRA 141 162 186 270 258
MTLA 135 168 231 267 264
(Quelle: SCHMITZ, Nadja: Auswertung der amtlichen Statistik zum Anerkennungsgesetz des
Bundes für 2015, 2016, 2017, 2018, 2019: Ergebnisse des BIBB-Anerkennungsmonitorings.
Bundesinstitut für Berufsbildung 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
Darüber hinausgehende Kenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
12. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele MTA zusätzlich zu ihrer
Anstellung einen Minijob annehmen (bitte aufgeschlüsselt nach
Berufsgruppen MTRA, MTLA und MTAF angeben)?
Nach Angaben der Statistik der BA gab es im März 2020 rund 104.000
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den Berufsuntergruppen 8121
„Medizinisch-technische Berufe im Laboratorium“, 8122 „Medizinisch-technische
Berufe in der Funktionsdiagnostik“ und 8123 „Medizinisch-technische Berufe in
der Radiologie“ der KldB 2010.*5.Von diesen Beschäftigten gingen rund 8.600
beziehungsweise 8,3 Prozent einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung
(einschließlich kurzfristige Beschäftigungen) nach. Weitere Ergebnisse können
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Aktuellere Daten liegen nicht
vor.
* In den genannten Berufsuntergruppen werden nicht nur die MTA-Berufe (MTRA, MTLA und MTAF) erfasst, sondern
insgesamt rund 200 weitere medizinisch-technische Berufe in den Bereichen Laboratorium, Funktionsdiagnostik und
Radiologie.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele MTA freiberuflich
tätig sind (bitte aufgeschlüsselt nach Berufsgruppen MTRA, MTLA und
MTAF angeben)?
Angaben zu freiberuflich tätigen Angehörigen der MTA-Berufe liegen der
Bundesregierung nicht vor. In der Gesundheitspersonalrechnung des
Statistischen Bundesamtes wird nicht unterschieden, ob die Tätigkeit auf
freiberuflicher Basis oder auf Grundlage eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5
verwiesen.
14. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele ausgebildete MTA
in ambulante Arztpraxen abwandern und somit in den Krankenhäusern
nicht mehr zur Verfügung stehen (bitte aufgeschlüsselt nach
Berufsgruppen MTRA, MTLA und MTAF angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
15. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Attraktivität des MTA-Berufes zu
steigern, und wenn ja, wie?
Wie aus der Begründung des Entwurfs des MTA-Reform-Gesetzes ersichtlich,
ist eine umfassende Reform der Ausbildungen in den MTA-Berufen auch
deshalb erforderlich, um die Ausbildung zeitgemäß und attraktiv auszugestalten.
Die Attraktivität der Ausbildung wird beispielsweise durch das Verbot, für die
zukünftige Ausbildung Geldzahlungen vorzusehen, sowie durch die
Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung gesteigert. Auch
die geschaffene Möglichkeit, die Ausbildung in Vollzeit und in Teilzeit zu
absolvieren, dient diesem Zweck, da dies den unterschiedlichen
Lebenswirklichkeiten der Auszubildenden gerecht wird und die Ausbildung auch für Personen
attraktiv macht, für die beispielsweise aufgrund von familiären Verpflichtungen
eine Ausbildung ausschließlich in Vollzeit nicht möglich ist. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Welchen Mehrwert verspricht sich die Bundesregierung durch eine
Änderung der Berufsbezeichnung von MTA in Medizinischer Technologe
im Rahmen des MTA-Reformgesetzes (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
a) Geht die Bundesregierung davon aus, dass der Beruf dadurch
bekannter wird?
b) Geht die Bundesregierung davon aus, dass der Beruf dadurch
attraktiver wird?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Die Änderung der Berufsbezeichnung vollzieht das geänderte Verständnis von
der Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten und weiteren
Gesundheitsfachberufen sprachlich nach. Die neue Berufsbezeichnung wurde von den
Verbänden der Angehörigen dieser Berufsgruppe in ihren Stellungnahmen zum
bisherigen Verfahren sehr begrüßt und als Beitrag zur Steigerung der
Attraktivität und Wertschätzung der Arbeit der Berufsangehörigen eingeordnet.
17. Welche Ausbildungsziele der jeweiligen Fachbereiche sollen im Rahmen
des MTA-Reformgesetzes modernisiert werden, und um welche Inhalte
handelt es sich dabei konkret?
Die Ausbildungsziele der Berufe in der medizinischen Technologie sind in
Artikel 1, §§ 8 bis 12 des Entwurfs des MTA-Reform-Gesetzes enthalten. Diese
Vorschriften treten an die Stelle von § 3 des Gesetzes über technische
Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz). Die Ausbildungsziele wurden
weiterentwickelt. Dabei wurde berücksichtigt, dass sich die Qualifikationen, die für die
Ausübung der Berufe in der medizinischen Technologie erforderlich sind,
durch den medizinischen Fortschritt verändert haben. Die Ausbildungsziele
wurden entsprechend dem aktuellen Stand der pädagogischen Wissenschaften
kompetenzorientiert ausgestaltet. Überfachliche Qualifikationen der Personal-,
Sozial- und Methodenkompetenz erhalten ein stärkeres Gewicht. § 8 des
Entwurfs des MT-Berufe-Gesetzes enthält ein allgemeines Ausbildungsziel, das für
alle Berufe gilt. Darüber hinaus werden berufsspezifische Ausbildungsziele
geregelt, insbesondere für
• Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische
Technologen für Laboratoriumsanalytik (§ 9 des Entwurfs des MT-Berufe-
Gesetzes),
• Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische
Technologen für Radiologie (§ 10 des Entwurfs des MT-Berufe-Gesetzes),
• Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische
Technologen für Funktionsdiagnostik (§ 11 des Entwurfs des MT-Berufe-
Gesetzes).
18. Wie viele Auszubildende MTA hatten nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2020, 2019, 2018 und 2017 einen
Ausbildungsvertrag?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
19. Wie viele Auszubildende MTA hatten nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2020, 2019, 2018 und 2017 keinen
Ausbildungsvertrag?
a) Wie ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung rechtlich möglich?
b) Wie waren diese Schüler nach Kenntnis der Bundesregierung gegen
Schäden an der eigenen Person oder gegenüber Dritten versichert?
c) Welche Berufsschulen schlossen nach Kenntnis der Bundesregierung
keine Ausbildungsverträge mit ihren Schülern (bitte nach Namen und
Bundesländern aufschlüsseln)?
d) Welche Krankenhausträger arbeiteten mit MTA-Auszubildenden
ohne rechtskräftigen Ausbildungsvertrag zusammen (bitte nach Träger
und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Fragen 19 bis 19d werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
20. Wie definiert die Bundesregierung eine „angemessene
Ausbildungsvergütung“, wie sie im MTA-Reformgesetz vorgesehen ist (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wird sich die Höhe der Vergütung an den seit 1. Januar 2019 geltenden
Tarifeinigungen für Auszubildende in kommunalen Krankenhäusern und
Unikliniken orientieren (
https://www.mta-dialog.de/artikel/ausbildungsv
erguetung-auch-fuer-mta-schueler.html#:~:text=Ausbildungsverg%C3%
BCtung%2C%20zahlbar%20durch%20den%20Arbeitgeber,Ausbildungs
jahr%3A%201.122%2C03%20Euro)?
Der Maßstab der Angemessenheit der Vergütung ist nicht gesetzlich geregelt.
Die Festlegung obliegt in Deutschland im Rahmen der gesetzlich garantierten
Tarifautonomie (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) den Sozialpartnern. Sie
verfügen dazu über die erforderliche Sachnähe und Kenntnis ihrer Branche, um die
Entgelte und übrigen Arbeitsbedingungen praxisnah und sachgerecht
auszuhandeln. Die Vertragsparteien haben insofern einen gewissen Spielraum bei der
Vereinbarung der Vergütung. Die Frage der Angemessenheit der Vergütung
kann jedoch gerichtlich überprüft werden. Bei der Beurteilung der
Angemessenheit ist die Verkehrsanschauung maßgeblich, wobei einschlägige
Tarifverträge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein wichtiger
Anhaltspunkt sein können.
21. Welches sind die „vorbehaltenen Tätigkeiten“, die im bisherigen Umfang
laut MTA-Reformgesetz beibehalten werden sollen im Einzelnen (vgl.
https://www.krankenkassen-direkt.de/news/MTA-Reformgesetz-Kabinet
t-beschliesst-Modernisierung-der-Berufe-in-der-medizinischen-Technolo
gie-1083663.html#:~:text=Das%20MTA%2DReformgesetz%20bedarf%
20der,01.01.2023%20in%20Kraft%20treten, bitte aufgeschlüsselt nach
Berufsgruppen MTRA, MTLA und MTAF angeben)?
Die den Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen
vorbehaltenen Tätigkeiten sind in § 5 des Entwurfs des MT-Berufe-Gesetzes
enthalten.
Den Medizinischen Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und
Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik sind nach § 5 Absatz 1 des
Entwurfes des MT-Berufe-Gesetzes zukünftig folgende Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Humanmedizin vorbehalten:
• Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer,
chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich
Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung,
• Vorbereitung von histologischen, zytologischen und weiteren
morphologischen Präparaten zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik einschließlich
Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung.
Ausgenommen von den genannten Tätigkeiten sind einfach zu handhabende
quantitative und qualitative Laboranalysen sowie entsprechende
Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen.
Den Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen
Technologen für Radiologie sind nach § 5 Absatz 2 des Entwurfs des MT-Berufe-
Gesetzes zukünftig folgende Tätigkeiten auf dem Gebiet der Humanmedizin
vorbehalten:
• Technische Durchführung und Beurteilung der Qualität der Ergebnisse der
radiologischen Diagnostik und anderer bildgebender Verfahren
einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von Pharmaka für die
bildgebenden Verfahren nach ärztlicher Anordnung,
• technische Durchführung der Strahlentherapie sowie Mitwirkung bei der
Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion an der Patientin
oder am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,
• technische Durchführung der nuklearmedizinischen Diagnostik und
Therapie einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von
Radiopharmaka für nuklear-medizinische Standarduntersuchungen nach ärztlicher
Anordnung,
• Durchführung physikalisch-technischer Aufgaben in der Dosimetrie und im
Strahlen-schutz in der radiologischen Diagnostik, in der Strahlentherapie
und in der Nuklearmedizin sowie Auswertung und Beurteilung der
Messergebnisse.
Den Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und
Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik sind nach § 5 Absatz 3 des
Entwurfs des MT-Berufe-Gesetzes zukünftig folgende Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Humanmedizin vorbehalten:
• Durchführung funktionsdiagnostischer Untersuchungen in der Kardiologie,
in der Angiologie, in der Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
und in der Neurologie einschließlich Plausibilitätskontrolle und
Qualitätssicherung,
• Durchführung der Vorbefundung zu den jeweiligen funktionsdiagnostischen
Untersuchungen.
Ausgenommen von den genannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder
nachbereitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen.
Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten sind in § 6 des Entwurfs des
MT-Berufe-Gesetzes enthalten.
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ISSN 0722-8333]