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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Sozialleistungsbezug - Verpflichtungserklärung nach §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20388)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

25.11.2020

Antwortdauer

13 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2423912.11.2020

Sozialleistungsbezug – Verpflichtungserklärung nach den §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes

der Abgeordneten René Springer, Martin Hess, Frank Pasemann, Jürgen Pohl, Dr. Christian Wirth, Uwe Witt und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Beschluss vom 1. Juli 2009 (Az. 2 BvE 5/06) hinsichtlich des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung u. a. Folgendes fest:

  • Der Informationsanspruch erstreckt sich auf alle Informationen, über die die Regierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Im Hinblick auf die mögliche politische Bedeutung auch länger zurückliegender Vorgänge können die Bundesregierung zudem im Rahmen des Zumutbaren Rekonstruktionspflichten treffen (Rn. 144).
  • Will die Regierung die erbetenen Auskünfte verweigern, muss sie die Gründe hierfür darlegen. Da das Parlament nur anhand einer angemessenen Begründung beurteilen kann, ob es die Verweigerung der Antwort akzeptiert, muss es die zugrunde liegenden Abwägungen auf ihre Plausibilität überprüfen können. Zudem können ggf. die erbetenen Auskünfte in einer solchen Art und Weise erteilt werden, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigt (Rn. 132).

Das Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist danach nicht vom Vorhandensein spezieller rechtlicher Grundlagen für die Auswertung bzw. von der bereits erfolgten statistischen Aufbereitung vorhandener Verwaltungsdaten abhängig. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. November 2017 (Az. 2 BvE 2/11) festgestellt, dass dem parlamentarischen Informationsinteresse dann ein besonders hohes Gewicht zukommt, wenn es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (Rn. 196 m. w. N.).

Das Ausländerzentralregister (AZR) und die AZR-Visadatei sind für die an einem ausländerrechtlichen Sachverhalt beteiligten Stellen sowie die Träger von Sozialleistungen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Rahmen der Prüfung einer Anspruchsberechtigung das zentrale Auskunftssystem. Eine Verpflichtungserklärung wird von der für den Wohnsitz des Bürgen zuständigen Stelle entgegengenommen. Diese kann folglich eine andere als die für die Führung der Ausländerakte zuständige Stelle sein. So sind die für die Führung der Ausländerakte zuständigen Stellen und auch die Träger von Sozialleistungen auf eine ordnungsgemäße Erfassung der Verpflichtungserklärung im AZR bzw. in der AZR-Visadatei angewiesen, um von dieser Kenntnis zu erlangen. Ist die Verpflichtungserklärung nicht ordnungsgemäß eingepflegt, bestehen für die vorgenannten Stellen meist keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten, von dieser Kenntnis zu erlangen. Ohne Kenntnis über eine vorliegende Verpflichtungserklärung können logischerweise im Eintrittsfall auch keine Erstattungsforderungen an den Bürgen gerichtet werden. Dass dies so vorkommt, hat unter anderem der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg in seinem Jahresbericht 2019 (vgl. https://www.hamburg.de/contentblob/12140360/32f79f5f759878c664720d503976985b/data/jahresbericht-2019.pdf) festgestellt.

Die Anzahl der im AZR und in der AZR-Visadatei hinterlegten Verpflichtungserklärungen sollten nach Ansicht der Fragesteller ein Indikator für eine ordnungsgemäße Speicherung von Verpflichtungserklärungen sein; die Bundesdruckerei produziert für anfordernde Stellen jährlich zwischen 400 000 bis 550 000 Exemplare des bundeseinheitlichen Vordrucks (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 39 des Abgeordneten Thomas Seitz auf Bundestagsdrucksache 19/16264).

Die Bundesregierung beantwortet die Fragen 2 bis 6 in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/20388 unter Hinweis auf nicht bestehende Statistiken bzw. eine fehlende Rechtsgrundlage für die Herstellung einer solchen; die Frage 1 wird in diesem Sinne unvollständig beantwortet. Die Antworten genügen nach Ansicht der Fragesteller nicht den vom Bundesverfassungsgericht ausgearbeiteten Grundsätzen zur Beantwortung von Fragen zur Befriedigung des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages. Aus diesem Grund geben die Fragesteller der Bundesregierung zur Vermeidung eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht durch folgende Nachfragen die Möglichkeit zur Korrektur bzw. Ergänzung der Antworten auf Bundestagsdrucksache 19/20388 bzw. alternativ angemessen und nachvollziehbar zu begründen (vgl. zweiten Spiegelstrich oben), weshalb Antworten nicht in dem gewünschten Umfang erteilt werden können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

In wie vielen Personendatensätzen des allgemeinen Teils des Ausländerzentralregisters war

a) jeweils zu den Stichtagen 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 eine Information über eine vorliegende Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG (Speichersachverhalt nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 des AZR-Gesetzes [AZRG], vgl. Anhang AZRG-Durchführungsverordnung [AZRG-DV], Abschnitt I) hinterlegt,

b) was sind ggf. die Gründe dafür, dass eine rückwirkende Auswertung (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/20388) nicht möglich ist, und

c) welchen Aufwand muss die Bundesregierung bzw. die registerführende Stelle nach § 1 des AZR-Gesetzes für die Herstellung einer Sonderauswertung aus den gegenständlichen Verwaltungsregistern im Sinne der Frage 1a betreiben?

2

Für wie viele der erteilten und der in der Visa-Datei des besonderen Teils des Ausländerzentralregisters gespeicherten Visa war

a) jeweils zu den Stichtagen 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2019 und 30. Juni 2020 eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 bzw. § 66 Absatz 2 AufenthG (Speichersachverhalt nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 des AZR-Gesetzes, vgl. Anhang AZRG-DV, Abschnitt II) hinterlegt,

b) welchen Aufwand muss die Bundesregierung zur Kenntniserlangung bzw. die registerführende Stelle nach § 1 des AZR-Gesetzes für die Herstellung einer Sonderauswertung aus den gegenständlichen Verwaltungsregistern im Sinne der Frage 2a betreiben?

3

Für wie viele der von der deutschen Auslandsvertretung in Ankara erteilten und in deren Visadatei nach § 69 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) gespeicherten Visa war jeweils zu den Stichtagen 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2019 und 31. März 2020 eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 bzw. § 66 Absatz 2 AufenthG (Speichersachverhalt nach § 69 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e AufenthV) hinterlegt, und welchen Aufwand muss die Bundesregierung zur Kenntniserlangung bzw. die für die Führung der Visadatei nach § 69 AufenthV zuständige Stelle für die Herstellung einer Sonderauswertung aus dem gegenständlichen Verwaltungsregister im Sinne der Fragestellung betreiben?

4

Für wie viele der von der deutschen Auslandsvertretung in Beirut erteilten und in deren Visadatei nach § 69 AufenthV gespeicherten Visa war jeweils zu den Stichtagen 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2019 und 31. März 2020 eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 bzw. § 66 Absatz 2 AufenthG (Speichersachverhalt nach § 69 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e AufenthV) hinterlegt, und welchen Aufwand muss die Bundesregierung bzw. die für die Führung der Visadatei nach § 69 AufenthV zuständige Stelle für die Herstellung einer Sonderauswertung aus dem gegenständlichen Verwaltungsregister im Sinne der Fragestellung betreiben?

5

Wie viele Visa wurden im ersten Quartal 2020 von der deutschen Auslandsvertretung in Beirut erteilt, und für wie viele der erteilten Visa wurde eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 bzw. § 66 Absatz 2 AufenthG vorgelegt,

a) formlos,

b) auf bundeseinheitlichem Vordruck „Verpflichtungserklärung“?

c) Welchen Aufwand muss die Bundesregierung zur Kenntniserlangung bzw. die Auslandsvertretung in Beirut für die Beantwortung der Fragen 5a und 5b betreiben?

Berlin, den 15. Oktober 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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