[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Neumann, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/24281 –
Zustand der Dienststellen der Bundespolizei in Brandenburg
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundespolizei in Deutschland trägt wesentlich zur Sicherheit in unserem
Land und unserer Gesellschaft bei. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein,
dass die Dienststellen der Bundespolizei in einem ordentlichen Zustand sind
und die Polizistinnen und Polizisten unter angemessen Bedingungen arbeiten
können. Dazu gehört neben angemessenen Räumlichkeiten gerade im
Hinblick auf COVID-19 auch die Gewährleistung hygienischer Standards sowohl
im Hinblick auf die Räumlichkeiten als auch auf die Ausstattung der Beamten
vor Ort. Zudem befindet sich die Bundespolizei in einem Prozess des
personellen Aufwuchses, der auch Auswirkungen auf die Bedürfnisse an die
Liegenschaften hat.
Kleine Anfragen der Fraktion der FDP zu den Zuständen von Dienststellen der
Bundespolizei haben nach Ansicht der Fragesteller deutlich gemacht, dass
durchaus Mängel an und in Dienststellen in Deutschland aufzufinden sind
(vgl. Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den
Bundestagsdrucksachen 19/12898, 19/20339, 19/21728 und 19/22959).
Die Fragesteller wollen vor diesem Hintergrund gerne wissen, wie die
Zustände der Dienststellen der Bundespolizei in Brandenburg aussehen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die gesetzlichen Vorgaben sowie weitere Vorschriften, Regelungen und andere
Vereinbarungen, welche für die Unterbringung der Bundespolizei maßgeblich
sind, finden bundesweit – für alle der von der Bundespolizei genutzten und
über die gesamte Bundesrepublik Deutschland verteilten Liegenschaften –
Anwendung. Die Liegenschaften werden entweder aus dem bundeseigenen
Bestand der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) oder von Dritten über
die BImA oder nach den Regelungen des § 62 des Bundespolizeigesetzes
(BPolG) von den Verkehrsunternehmen zur Nutzung überlassen.
Dementsprechend sind auch die Verantwortlichkeiten für den Zustand der Liegenschaften
verteilt. Das heißt zuvorderst stehen die Liegenschaftseigentümer in der Verant-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24883
19. Wahlperiode 01.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 1. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wortung, dem Nutzer Bundespolizei gebrauchstaugliche Liegenschaften zu
überlassen.
Zur Bewältigung des Unterbringungsbedarfs der Bundespolizei wurden bereits
und werden bundesweit zahlreiche liegenschaftsbezogene Maßnahmen
angestoßen und umgesetzt, so finden fortlaufend Sanierungs-, Modernisierungs- und
Erweiterungsmaßnahmen in von der Bundespolizei genutzten Liegenschaften –
auch im Land Brandenburg – statt.
1. Welche Mindestanforderungen müssen Räumlichkeiten zur
Unterbringung von Dienststellen der Bundespolizei erfüllen?
Die Räumlichkeiten zur Unterbringung von Dienststellen der Bundespolizei
müssen alle allgemein geltenden baufachlichen Standards nach
Gesetzesvorschriften für Gebäude des Bundes (z. B. Brandschutzvorschriften) und
Mindestvorschriften für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
(z. B. Arbeitsstättenverordnung) erfüllen.
Darüber hinaus wird als bundespolizeitypischer Ausstattungsstandard ein
„normales, modernes Verwaltungsgebäude mittlerer Qualität“ gefordert. Die
Anforderungen für die Sicherung der Räumlichkeiten ergeben sich u. a. aus den
„Empfehlungen des Bundeskriminalamtes für die materielle Sicherung von
Polizeidienststellen und Einrichtungen der Bundespolizei“ und den Empfehlungen
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
2. Gibt es Vorgaben für eine maximale Mietpreishöhe für Räumlichkeiten
zur Unterbringung von Dienststellen der Bundespolizei, und wird diese
maximale Mietpreishöhe an lokale Mietpreise angepasst?
Für die Beantwortung der Frage ist zu differenzieren:
Unterbringung im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements
(ELM) der BImA:
Die BImA ermittelt im Rahmen des ELM die wirtschaftlichste
Unterbringungsvariante.
Bei Liegenschaften im Bundeseigentum entsprechen die Mieten in der Regel
den ortsüblichen Vergleichsmieten zzgl. Zuschlägen für Bauunterhalt,
Verwaltungs- und Zwischenfinanzierungskosten etc. im Zuständigkeitsbereich der BI-
mA. Ansteigende Vergleichsmieten führen i. d. R. zu Mietpreisanpassungen der
BImA.
Bei Neu- oder Umbauten erfolgt eine Refinanzierung der Investitionen über
einen Zeitraum von regelmäßig 30 Jahren.
Werden Räumlichkeiten und Flächen von Dritten (Land, Kommune, private
Vermieter u. a.) angemietet, werden die ortsüblichen Mieten gezahlt. Bei diesen
Drittanmietungen ist oft eine markttypische Indexierung der Mietpreise
vorgesehen.
Überlassung nach § 62 des BPolG:
Für in Gebäuden und auf Liegenschaften von Verkehrsunternehmen gelegene
Räumlichkeiten und Flächen, welche der Bundespolizei für die
Aufgabenwahrnehmung gemäß § 62 BPolG an Bahnhöfen, Seehäfen und Flughäfen
überlassen werden, erfolgt an das Verkehrsunternehmen eine Erstattung der für die
Überlassung entstehenden Kosten auf Selbstkostenbasis.
3. Wie viele Dienststellen der Bundespolizei gibt es in Brandenburg, und
wo befinden sich diese?
In Brandenburg gibt es 21 Dienststellen* der Bundespolizei. Diese befinden
sich in: Angermünde, Ahrensfelde/Blumberg, Brandenburg an der Havel,
Cottbus, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Forst, Frankfurt/Oder, Gartz, Guben,
Manschnow, Oranienburg, Potsdam, Senftenberg, Schönefeld, Stahnsdorf,
Kienbaum und Wittenberge.
a) Wie viele der Immobilien gehören der Deutschen Bahn AG?
Die Bundespolizei ist in vier der DB Station&Service AG gehörenden
Liegenschaften untergebracht.
b) Wie viele der Immobilien sind Bundeseigentum?
Sieben der von der Bundespolizei genutzten Liegenschaften im Land
Brandenburg stehen im Eigentum der BImA.
4. Aus welchem Baujahr stammen die ältesten Räumlichkeiten, in denen
eine Dienststelle der Bundespolizei in Brandenburg untergebracht ist, und
wo befinden sich diese?
Die ältesten von der Bundespolizei in Brandenburg genutzten Räume befinden
sich in Potsdam. Das betreffende Gebäude wurde im Jahre 1842 erbaut und
zwischenzeitlich saniert.
5. Wann sind zuletzt Räumlichkeiten fertiggestellt worden, in denen eine
Dienststelle der Bundespolizei in Brandenburg untergebracht ist, und wo
befinden sich diese?
Im Vorfeld der Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg (BER) in
Schönefeld wurde im September 2020 das neue Dienstgebäude am Terminal 2
übergeben.
6. Verfügen alle Dienststellen der Bundespolizei in Brandenburg über
Wasch-, Toiletten- und Umkleideräume?
a) Wird in allen Dienststellen der Bundespolizei in Brandenburg, die
Wasch-, Toiletten- und Umkleideräume haben, eine
Geschlechtertrennung gewährleistet (bitte für jeden der drei Raumtypen nach
Dienststelle auflisten)?
b) Welche Dienststellen haben mit welcher Begründung keine Wasch-,
Toiletten- und Umkleideräume?
c) Gibt es Dienststellen der Bundespolizei in Brandenburg, die nur
Wasch- oder Toiletten- oder Umkleideräume haben?
Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Alle Dienststellen der Bundespolizei in Brandenburg verfügen über Wasch-,
Toiletten- und Umkleideräume, von diesem Standard weicht lediglich das Bun-
* Als Dienststelle wird eine tatsächlich organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit verstanden, der ein örtlich
und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zur Wahrnehmung zugewiesen ist (bspw. Bundespolizeidirektion,
Bundespolizeiinspektion, Bundespolizeirevier, Bundespolizeistützpunkt der Fliegerstaffel und Mobile Kontroll- und
Überwachungseinheiten der Bundespolizei). Eine Dienststelle kann auf einer oder mehreren Liegenschaften untergebracht sein.
Auch eine gemeinsame Nutzung einer Liegenschaft durch mehrere Dienststellen ist möglich.
despolizeirevier (BPOLR) Senftenberg aufgrund fehlender Raumkapazität im
Gebäude ab. Eine Geschlechtertrennung in den Wasch-, Toiletten- und
Umkleideräume ist in den genutzten Liegenschaften – mit Ausnahme des BPOLR
Senftenberg – gewährleistet. Näheres ergibt sich aus der folgenden Übersicht:
Dienststelle
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BPOLD B
Bundespolizeirevier Wittenberge ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeirevier Oranienburg ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeirevier Potsdam ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeirevier Brandenburg ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeiinspektion Angermünde ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeirevier Gartz ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeirevier Manschnow ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeirevier Eberswalde ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Oder ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeirevier Frankfurt/Oder
Bahnhof ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeirevier Eisenhüttenstadt ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeiinspektion Forst ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeirevier Cottbus ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeirevier Senftenberg ja nein nein - ja ja
Bundespolizeirevier Guben ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeiinspektion
Polizeiliche Sonderdienste ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeiinspektion Flughafen
Berlin Brandenburg ja ja ja ja ja ja
BPOLD BP
Bundespolizeiabteilung Blumberg ja ja ja ja ja ja
BPOLD 11
Bundespolizei-Fliegerstaffel Blumberg ja ja ja ja ja* ja
BPOLAK
Bundespolizeisportschule Kienbaum ja ja ja ja ja ja
Bundespolizeipräsidium ja ja ja ja ja ja
Tabelle 1: Wasch-, Toiletten- und Umkleideräume
7. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die hygienischen und
baulichen Zustände der einzelnen Dienststellen der Bundespolizei in
Brandenburg vor, und wenn ja, wie bewertet sie die Zustände (bitte nach
Dienststelle auflisten)?
Wenn nein, wem liegen diese Kenntnisse vor?
Die Bewertung der baulichen und hygienischen Zustände der einzelnen
Dienststellen durch die Bundespolizei in Brandenburg ergibt sich aus der angefügten
Tabelle. Auf die Beseitigung von Mängeln wird seitens des Nutzers
Bundespolizei hingewirkt.
Dienststelle baulicher Zustand hygienischer Zustand
BPOLD B
Bundespolizeirevier
Wittenberge
in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeirevier
Oranienburg
es besteht Handlungsbedarf
(Außenfassade sanierungsbedürftig) in Ordnung
Bundespolizeirevier Potsdam in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeirevier
Brandenburg in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeiinspektion
Angermünde in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeirevier Gartz in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeirevier
Manschnow in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeirevier
Eberswalde in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeiinspektion
Frankfurt/Oder in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeirevier
Frankfurt/Oder Bahnhof in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeirevier
Eisenhüttenstadt in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeiinspektion
Forst in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeirevier Cottbus in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeirevier
Senftenberg
es besteht Handlungsbedarf
(DB prüft Maßnahmen zur baulichen Ertüchtigung) in Ordnung
Bundespolizeirevier Guben in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeiinspektion
Polizeiliche Sonderdienste in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeiinspektion
Flughafen Berlin
Brandenburg
in Ordnung in Ordnung
BPOLD BP
Bundespolizeiabteilung
Blumberg
in Ordnung in Ordnung
BPOLD 11
Bundespolizei-Fliegerstaffel
Blumberg
es besteht Handlungsbedarf (Renovierung,
Fassadenu. Dachsanierung, Instandhaltung erforderlich) in Ordnung
BPOLAK
Bundespolizeisportschule
Kienbaum
in Ordnung in Ordnung
Bundespolizeipräsidium in Ordnung in Ordnung
Tabelle 2: Bauliche und hygienischen Zustände
8. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über Ungezieferplagen,
Pilzbefall oder ähnliche biologische Probleme in oder vor Dienststellen der
Bundespolizei in Brandenburg vor (bitte nach Dienststelle auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über Fälle von
Ungezieferplagen, Pilzbefall oder ähnlichen biologischen Problemen in oder vor
Dienststellen der Bundespolizei im Land Brandenburg vor.
9. Wie oft überprüfen die Bundespolizeidirektionen und die
Bundespolizeiakademie die hygienischen und baulichen Zustände der Dienststellen der
Bundespolizei in Brandenburg?
Welche weiteren zuständigen Stellen kontrollieren die Zustände der
Dienststellen der Bundespolizei in Brandenburg, und wie oft?
Das Personal der Dienststellen vor Ort überprüft den Zustand der Dienststellen
in regelmäßigen Abständen im eigenen Ermessen. Es werden insbesondere der
hygienische Zustand und die Reinigungsleistung der beauftragten Dienstleister
kontrolliert.
Der bauliche Zustand wird durch die jeweils zuständige Bundespolizeidirektion
turnusmäßig überprüft. Dabei ist zwischen den verschiedenen
Unterbringungsvarianten zu unterscheiden:
Unterbringung im Rahmen des ELM der BImA:
Bei Liegenschaften im Bundeseigentum findet regelmäßig mit einem Turnus
von ein oder zwei Jahren eine Baubedarfsnachweisung (BBN) statt. Daran
nehmen die BImA als Eigentümer, die für die bauliche Umsetzung zuständige
Bauverwaltung und die Bundespolizei als Nutzer teil. In der BBN werden die
anstehenden Renovierungs- und Sanierungsbedarfe aufgenommen.
Bei Drittanmietungen werden durch die BImA ähnliche Begehungen mit dem
Eigentümer der Liegenschaft und der Bundespolizei durchgeführt. In
Abhängigkeit der mietvertraglichen Gestaltung oder wenn seitens des Vermieters
keine Kapazitäten für die Durchführung von Renovierungs- oder baulichen
Anpassungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der BImA bestehen, wird auch hier
die Bauverwaltung hinzugezogen.
Überlassung nach § 62 BPolG:
Bei gemäß § 62 BPolG überlassenen Liegenschaften werden durch die
Bundespolizei ebenfalls Begehungen mit dem jeweiligen Verkehrsunternehmen
veranlasst. Wenn seitens des Verkehrsunternehmens keine Kapazitäten für die
Durchführung von unaufschiebbaren Renovierungs- oder baulichen
Anpassungsmaßnahmen bestehen, zieht die Bundespolizei hier in Ersatzvornahme die
Bauverwaltung hinzu.
Weitere Kontrollen:
Die Dienststellen der Bundespolizei werden jährlich und anlassbezogen durch
die Fachkräfte für Arbeitssicherheit begangen. Darüber hinaus erfolgen
unregelmäßig Begehungen durch die zuständige Unfallversicherung Bund und
Bahn (UVB). In einzelnen Bereichen der Dienststellen erfolgen weitere
Begehungen, so werden z. B. die Gewahrsamsbereiche unregelmäßig durch
Mitglieder der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter besichtigt.
10. Wann wurden die hygienischen und baulichen Zustände der einzelnen
Dienststellen zuletzt kontrolliert (bitte nach Dienststelle und Zeitpunkt
der Kontrolle und durchführender Stelle auflisten)?
Die Angaben zu den letzten Kontrollen der baulichen und hygienischen
Zustände der einzelnen Dienststellen der Bundespolizei sind aus den folgenden
Übersichten zu entnehmen:
Dienststelle
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BPOLD B
2020 x x x x xBundespolizei-revier
Wittenberge
Bundespolizeirevier
Oranienburg
2020 x x x x x
Bundespolizeirevier Potsdam 2020 x x x x
Bundespolizeirevier
Brandenburg
2020 x x x x x
Bundespolizeiinspektion
Angermünde
2020 x x x x x
Bundespolizeirevier Gartz 2020 x x x x x
Bundespolizeirevier
Manschnow
2020 x x x x x
Bundespolizeirevier
Eberswalde
2020 x x x x x
Bundespolizeiinspektion
Frankfurt/Oder
2020 x x x x x
Bundespolizeirevier
Frankfurt/Oder
Bahnhof
2020 x x x x x
Bundespolizeirevier
Eisenhüttenstadt
2020 x x x x x
Bundespolizeiinspektion
Forst
2020 x x x x x
Dienststelle
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Bundespolizeirevier Cottbus 2020 x x x x x
Bundespolizeirevier
Senftenberg
2020 x x x x x
Bundespolizeirevier Guben 2020 x x x x x
Bundespolizeiinspektion 2020 x x x x xPolizeiliche
Sonderdienste
Bundespolizeiinspektion
Flughafen
Berlin
Brandenburg
2020 x x x x x
BPOLD BP
2020 x x x x xBundespolizei-abteilung
Blumberg
BPOLD 11
2020 x x x xBundespolizei-Fliegerstaffel
Blumberg
BPOLAK
2020 x x xBundespolizei-sportschule
Kienbaum
Bundespolizeipräsidium 2020 x x x x
Tabelle 3: Kontrollen der baulichen Zustände
Dienststelle
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BPOLD B Bundespolizeirevier
Wittenberge 2020 x x x
Bundespolizeirevier Oranienburg 2020 x x x
Bundespolizeirevier Potsdam 2020 x x x
Bundespolizeirevier Brandenburg 2020 x x x
Bundespolizeiinspektion Angermünde 2020 x x x
Bundespolizeirevier Gartz 2020 x x x
Bundespolizeirevier Manschnow 2020 x x x
Bundespolizeirevier Eberswalde 2020 x x x
Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Oder 2020 x x x
Bundespolizeirevier Frankfurt/Oder
Bahnhof 2020 x x x
Bundespolizeirevier Eisenhüttenstadt 2020 x x x
Bundespolizeiinspektion Forst 2020 x x x
Bundespolizeirevier Cottbus 2020 x x x
Bundespolizeirevier Senftenberg 2020 x x x
Bundespolizeirevier Guben 2020 x x x
Bundespolizeiinspektion
Polizeiliche Sonderdienste 2020 x x x
Bundespolizeiinspektion Flughafen
Berlin Brandenburg 2020 x x x
BPOLD BP
Bundespolizeiabteilung Blumberg 2020 x x x x
BPOLD 11
Bundespolizei-Fliegerstaffel Blumberg 2020 x x
BPOLAK
Bundespolizeisportschule Kienbaum 2020 x x x
Bundespolizeipräsidium 2020 x x x
Tabelle 4: Kontrollen der hygienischen Zustände
11. Werden die Dienststellen der Bundespolizei in Brandenburg in
regelmäßigen Abständen saniert, renoviert und instandgehalten (einschließlich
Schönheitsreparaturen), und wenn ja, wie oft, und wenn nein, wie wird
der angemessene Zustand der Dienststellen sichergestellt?
Die Dienststellen der Bundespolizei werden regelmäßig instandgehalten.
Hierfür werden – falls notwendig – Instandhaltungsverträge geschlossen. Eine
regelmäßige, bedarfsunabhängige Sanierung und Renovierung der Dienststellen
der Bundespolizei findet nicht statt. Die notwendigen Sanierungs- und
Renovierungsarbeiten erfolgen anlassbezogen. Auch hier ist zwischen den
verschiedenen Unterbringungsvarianten zu unterscheiden:
Unterbringung im Rahmen des ELM der BImA:
Die Gebäude im Bundeseigentum werden in der Regel im jährlichen Turnus
gemeinsam mit Vertretern der Bundespolizei und des jeweiligen Staatlichen
Hochbauamtes zur Feststellung der durchzuführenden Bau- und
Bauunterhaltungsmaßnahmen begangen. Im dabei zu erstellenden Baubedarfsnachweis
werden die erforderlichen Baumaßnahmen festgehalten und anschließend
entsprechend umgesetzt. Festgeschriebene, starre Sanierungs-/Renovierungs-/
Instandhaltungszyklen gibt es nicht, sondern die Maßnahmen erfolgen jeweils
nach festgestelltem Bedarf in Abstimmung mit dem Nutzer. Bei
Anmietobjekten ist hierfür der Vermieter zuständig. Soweit die Instandhaltung im Einzelfall
auf die BImA übertragen wurde, erfolgen die Maßnahmen nach Bedarf des
Nutzers oder im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen.
Im Havariefall erfolgen die notwendigen Maßnahmen ad hoc.
Überlassung nach § 62 BPolG:
Bei gemäß § 62 BPolG überlassenen Liegenschaften ist das jeweilige
Verkehrsunternehmen für den baulichen und hygienischen Zustand des Gebäudes
zuständig. Auf notwendige Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten wird –
soweit dies rechtlich oder im Fall der DB AG auf Grundlage einer
Rahmenvereinbarung in Betracht kommt – seitens der Bundespolizei hingewirkt. Für den
baulichen Zustand (einschließlich Schönheitsreparaturen) der eigentlichen
Diensträume ist im Rahmen der Regelungen einer Vereinbarung die Bundespolizei
zuständig. Durch die Bundespolizei werden Begehungen mit dem jeweiligen
Verkehrsunternehmen veranlasst. Wenn seitens des Verkehrsunternehmens
keine Kapazitäten für die Durchführung von unaufschiebbaren Renovierungs- oder
auch baulichen Anpassungsmaßnahmen bestehen, wird die Bauverwaltung
hinzugezogen.
Im Havariefall erfolgen die notwendigen Maßnahmen ad hoc.
12. Wie viel Geld steht in Brandenburg pro Jahr für die Sanierung,
Renovierung und Instandhaltung der Dienststellen der Bundespolizei zur
Verfügung?
Für die Beantwortung der Frage ist zu differenzieren:
Unterbringung im Rahmen des ELM der BImA:
Die jährlichen Ausgaben differieren je nach Erforderlichkeit. In der Regel
kalkuliert die BImA mit 15 Prozent der Jahresnettomiete für die jährliche
Instandhaltung einer Liegenschaft. Diese 15 Prozent bilden jedoch keine Obergrenze.
Überlassung nach § 62 BPolG:
Für die Empfangsgebäude der DB Station&Service AG werden durch die Bahn
jährlich Mittel für die Instandsetzung und Wartung geplant und zur Verfügung
gestellt. Eine detaillierte Betrachtung der einzelnen Mietobjekte durch Bahn
erfolgt hierbei nicht.
Für die gemäß § 62 BPolG überlassenen Räume und Flächen der Dienststellen
in Brandenburg steht für Bauunterhaltungsmaßnahmen in der Zuständigkeit der
BPOL jährlich eine Bauunterhaltspauschale von min. 97.500 Euro zur
Verfügung. Darüber hinaus stehen für umfangreichere Maßnahmen zusätzlich
maßnahmenbezogen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung (im Jahr 2020 für
Dienststellen der Bundespolizeidirektion Berlin insgesamt 263.000 Euro) Eine
Differenzierung für die Liegenschaften nach Ländern im Zuständigkeitsgebiet
der Bundespolizeidirektion Berlin (Länder Berlin und Brandenburg) erfolgt
nicht.
13. Welche baulichen Maßnahmen wurden an welchen Dienststellen in den
Jahren 2010 bis 2020 zu welchen Kosten ergriffen (bitte nach Jahr,
Dienststelle und Maßnahme auflisten)?
a) Wie viele dieser Maßnahmen gab die Deutsche Bahn AG in Auftrag?
b) Wie viele dieser Maßnahmen ergaben sich aufgrund eines
wachsenden Personalstands?
c) Wie viele dieser Maßnahmen waren aufgrund eines unzureichenden
hygienischen oder baulichen Zustands erforderlich?
Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen werden im Zusammenhang, allerdings getrennt für die Bereiche der
BImA und der Bahn wie folgt beantwortet:
Für den Bereich der BImA wurden in den vergangenen zehn Jahren im
Eigenbestand 3.641 Aufträge mit einem Kostenaufwand i. H. v. 70.452.968,25 Euro
und im Fremdbestand 484 Aufträge mit einem Kostenaufwand i. H. v.
499.849,05 Euro zur Durchführung von Bau- bzw.
Bauunterhaltungsmaßnahmen auf den von der Bundespolizei genutzten Liegenschaften erteilt (siehe
Anlagen 1 und 2*).
Für den Bereich der Bahn können detaillierte Angaben mangels gesonderter
Erfassung nicht zur Verfügung gestellt werden. Durch die DB Station&Service
AG wurden allerdings in den letzten Jahren zahlreiche
Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt und Investitionen in die Empfangsgebäude an Bahnhöfen
getätigt.
Eine detaillierte Statistik über die Ursachen bzw. Gründe der Maßnahmen
(bspw. Stellenaufwuchs, unzureichender hygienischer oder baulicher Zustand)
liegt nicht vor, da diese Daten so nicht bzw. nicht nach einheitlichen Kriterien
erfasst werden.
* Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/24883 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 19/24883 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 70 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 72 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 74 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 76 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 78 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 80 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 82 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 84 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 86 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 88 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 90 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 92 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 94 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24883 – 96 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]